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Document 32001H0166
Recommendation of the European Parliament and of the Council of 12 February 2001 on European cooperation in quality evaluation in school education
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur europäischen Zusammenarbeit bei der Bewertung der Qualität der Schulbildung
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur europäischen Zusammenarbeit bei der Bewertung der Qualität der Schulbildung
ABl. L 60 vom 1.3.2001, p. 51–53
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur europäischen Zusammenarbeit bei der Bewertung der Qualität der Schulbildung
Amtsblatt Nr. L 060 vom 01/03/2001 S. 0051 - 0053
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur europäischen Zusammenarbeit bei der Bewertung der Qualität der Schulbildung (2001/166/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es gilt, die europäische Dimension im Bildungswesen zu entwickeln, da dies ein grundlegendes Ziel beim Aufbau eines Europas der Bürger darstellt. (2) Alle Mitgliedstaaten haben sich zum vorrangigen Ziel gesetzt, die Qualität der Grund- und Sekundarschulbildung sowie der Berufsbildung im Rahmen der kognitiven Gesellschaft zu gewährleisten. (3) Die Qualität der schulischen Ausbildung muss auf allen Stufen und in allen Unterrichtsbereichen unabhängig von den Unterschieden hinsichtlich der Ziele, Methoden und des Ausbildungsbedarfs gewährleistet werden, und auch unabhängig von einer qualitätsmäßigen Rangordnung zwischen den einzelnen Schulen, wo eine solche besteht. (4) In allen industrialisierten Ländern wurden in den vergangenen Jahrzehnten immer mehr Mittel für die Bildung aufgewandt. Von der Bildung verspricht man sich nicht nur eine persönliche Bereicherung, sondern auch einen Beitrag zum sozialen Zusammenhalt, zur gesellschaftlichen Integration und zur Lösung von Problemen, die sich im Bereich der Beschäftigung stellen. Lebenslanges Lernen ist eine wichtige Möglichkeit, mit der man sich im Beruf und auf der persönlichen Ebene die Zukunft erschließen kann. Die Qualität der Bildung ist für die Arbeitsmarktpolitik und für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sowie für die Anerkennung von Diplomen und Lehrbefähigungen von wesentlicher Bedeutung. (5) Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, im Rahmen des Möglichen dafür Sorge zu tragen, dass die Programme der Schulen auf die Entwicklung der Gesellschaft abgestimmt sind. (6) Die Mitgliedstaaten sollten den Lehranstalten dabei helfen, den neuen Bildungs- und Sozialbelangen der Gesellschaft des neuen Jahrtausends und den sich daraus ergebenden Entwicklungen zu entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten die Lehranstalten daher dabei unterstützen, sich um eine Verbesserung der Qualität ihres Dienstleistungsangebots zu bemühen, indem sie ihnen helfen, neue Initiativen zu entwickeln, die die Qualität des Lehrangebots gewährleisten, und ihnen helfen, sowohl die Mobilität der Menschen von einem Land zum anderen als auch den Transfer von Wissen zu fördern. (7) Im Bereich der Arbeitsmarktpolitik nimmt der Rat jedes Jahr eine Reihe von beschäftigungspolitischen Leitlinien an, die auf quantitativen Zielvorgaben und Indikatoren beruhen. In Leitlinie 7 der beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2000 im Anhang des Beschlusses 2000/228/EG(4) heißt es, dass die Mitgliedstaaten die Qualität ihres Schulsystems verbessern werden, damit die Zahl der Schulabbrecher spürbar verringert wird. Ein besonderes Augenmerk sollte auch Jugendlichen mit Lernschwierigkeiten gelten. (8) In Leitlinie 8 der genannten Leitlinien wird der Vermittlung von Informatikkenntnissen sowie der Ausrüstung der Schulen mit Computern und der Erleichterung des Internet-Zugangs für Schüler und Studenten bis Ende 2002 besondere Aufmerksamkeit gewidmet; dadurch könnten die Qualität des Unterrichts verbessert und die jungen Menschen auf das digitale Zeitalter vorbereitet werden. (9) Die Förderung der Mobilität, die als Ziel der Gemeinschaft in den Artikeln 149 und 150 des Vertrags niedergelegt ist, sollte durch die Qualität der Ausbildung begünstigt werden. (10) Die europäische Zusammenarbeit und der länderübergreifende Erfahrungsaustausch werden zur Identifizierung und Verbreitung wirksamer und akzeptabler Methoden zur Bewertung der Qualität beitragen. (11) Die Systeme zur Gewährleistung der Qualität müssen flexibel bleiben und an die neuen Gegebenheiten, die durch Veränderungen in den Strukturen und Zielen der Schulen entstehen, angepasst werden können, wobei der kulturellen Dimension der Bildung Rechnung zu tragen ist. (12) Die Systeme zur Gewährleistung der Qualität sind in den einzelnen Mitgliedstaaten und Schulen unterschiedlich aufgrund der unterschiedlichen Größe, Strukturen, finanziellen Bedingungen, institutionellen Merkmale und pädagogischen Ansätze der Einrichtungen. (13) Die Qualitätsbewertung, insbesondere die Bewertung durch die Schulen selbst, stellt ein geeignetes Instrument zur Bekämpfung des frühzeitigen Schulabbruchs zahlreicher Jugendlicher und der sozialen Ausgrenzung im Allgemeinen dar. (14) Das Ziel der Qualität der Bildung lässt sich mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen erreichen. Die Qualitätsbewertung ist eine dieser Maßnahmen und ein wertvoller Beitrag zur Gewährleistung und Entwicklung der Qualität der schulischen Ausbildung und der Berufsausbildung. Bei der Bewertung der Ausbildungsqualität sollte unter anderem die Fähigkeit der Schulen geprüft werden, die immer breitere Verwendung der neuen Informationstechnologien zu berücksichtigen. (15) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sich die an der Bewertung der Qualität der schulischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen auf europäischer Ebene zu Netzwerken zusammenschließen. Die bestehenden Netzwerke, wie das von den Mitgliedstaaten 1995 geschaffene Netzwerk der Verantwortlichen für die Bewertung der Bildungssysteme, können einen wertvollen Beitrag zur Umsetzung dieser Empfehlung leisten. (16) Die Kommission hat in den Jahren 1994 und 1995 ein Pilotprojekt zur Qualitätsbewertung der Hochschulbildung durchgeführt. In der Empfehlung 98/561/EG des Rates vom 24. September 1998 betreffend die europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung(5) wird die Bedeutung des Austauschs von Informationen und Erfahrungen sowie der wechselseitigen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Qualitätssicherung unterstrichen. (17) Das Sokrates-Programm(6), insbesondere die Aktion 6.1, sieht vor, dass die Kommission den Informations- und Erfahrungsaustausch zu Fragen von gemeinsamem Interesse fördert. Die Bewertung der Qualität der Schulbildung ist eines der vordringlichen Themen jener Aktion. (18) Die Kommission hat seit März 1996 verschiedene Studien und operative Tätigkeiten in Angriff genommen, um die Frage der Bewertung der Bildung unter verschiedenen Gesichtspunkten zu untersuchen und eine Bestandsaufnahme der großen Vielfalt und Fülle der auf verschiedenen Ebenen eingesetzten Ansätze und Bewertungsmethoden vorzunehmen. (19) Im Schuljahr 1997/98 führte die Kommission in den am Sokrates-Programm beteiligten Ländern in 101 Schulen der Sekundarstufen I und II ein Pilotprojekt durch, bei dem das Bewusstsein für Qualitätsaspekte entwickelt und zu einer Steigerung der Qualität der Ausbildung in diesen Schulen beigetragen wurde. In dem endgültigen, die Ergebnisse aus den beteiligten europäischen Ländern zusammenfassenden Bericht vom Juni 1999 mit dem Titel "Evaluation der Qualität von Schule und Unterricht, ein europäisches Pilotprojekt" wurde eine Reihe methodologischer Elemente aufgelistet, die für eine erfolgreiche Selbstbewertung von Bedeutung sind. (20) In den Schlussfolgerungen vom 16. Dezember 1997(7) stellte der Rat fest, dass die Qualitätsbewertung auch für die Gewährleistung und gegebenenfalls Verbesserung der Qualität des Bildungssystems von wesentlicher Bedeutung ist. (21) Der Ratsvorsitz erklärte in den Schlussfolgerungen der Sondertagung des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000, dass sich die europäischen Bildungs- und Ausbildungssysteme sowohl auf den Bedarf der Wissensgesellschaft als auch die Notwendigkeit von mehr und besserer Beschäftigung einstellen müssen. (22) Mit Blick auf die Erweiterung der Union sollten die Beitrittsländer an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Bewertung der Qualität beteiligt werden. (23) Der Grundsatz der Subsidiarität und die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung und Struktur ihrer Bildungssysteme sind zu berücksichtigen, damit sich die kulturellen Eigenheiten und die Traditionen des Bildungswesens jedes Mitgliedstaats entfalten können - I. EMPFEHLEN DEN MITGLIEDSTAATEN, entsprechend ihren besonderen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der europäischen Dimension zur Verbesserung der Bewertung der Qualität der Schulbildung beizutragen, indem sie 1. transparente Qualitätsbewertungssysteme mit dem Ziel fördern oder gegebenenfalls schaffen, a) für die Qualität der Ausbildung zu sorgen, dabei die soziale Eingliederung zu fördern und die Chancengleichheit für Mädchen und Jungen sicherzustellen; b) die Qualität der schulischen Ausbildung als Grundlage für lebenslanges Lernen zu erhalten; c) die Schulen zur Selbstbewertung zu ermutigen, die im Rahmen eines ausgewogenen Rückgriffs auf die Selbstbewertung in Schulen und auf externe Bewertungen eine Methode zur Förderung derjenigen Schulen sein kann, die in der Lage sind, dazuzulernen und ihren Unterricht zu verbessern; d) die Techniken zur Qualitätsverbesserung als Mittel einzusetzen, um sich besser an die Erfordernisse einer sich ständig und rasch entwickelnden Welt anzupassen; e) den Zweck und die Voraussetzungen einer Selbstbewertung der Schulen abzuklären und zu gewährleisten, dass der bei der Selbstbewertung zugrunde gelegte Ansatz mit anderen Regulierungsformen vereinbar ist; f) externe Bewertungssysteme zu entwickeln, um zur Förderung eines Prozesses der ständigen Verbesserung die schulische Selbstbewertung methodologisch zu unterstützen und die Schulen aus der Sicht Außenstehender zu beurteilen, wobei darauf zu achten ist, dass es nicht allein bei einer Verwaltungskontrolle bleiben darf. 2. die Einbeziehung aller Beteiligten - Lehrende, Lernende, Schulleitung, Eltern und Wissenschaftler - in das externe Bewertungsverfahren sowie die Selbstbewertung an den Schulen fördern und gegebenenfalls unterstützen, um dafür zu sorgen, dass sie alle gemeinsame Verantwortung für Verbesserungen an der Schule übernehmen. 3. Schulungen für den Umgang mit Instrumenten der Selbstbewertung und deren Anwendung fördern, mit dem Ziel, a) die Selbstbewertung zu einem wirksamen Instrument auszubauen, das das Potential der Schulen für positive Veränderungen stärkt; b) für eine wirksame Verbreitung von Beispielen für vorbildliche Lösungen und von neuen Instrumenten der Selbstbewertung zu sorgen; 4. die Fähigkeit der Schulen fördern, auf nationaler und auf europäischer Ebene voneinander zu lernen, mit dem Ziel, a) vorbildliche Lösungen und wirksame Instrumente wie Indikatoren und Benchmarks im Bereich der Qualitätsbewertung der Schulbildung zu ermitteln und zu verbreiten; b) Netzwerke zwischen Schulen auf allen geeigneten Ebenen zu bilden, die sich gegenseitig unterstützen und den Bewertungsprozess durch Anstöße von außen voranbringen sollen; 5. die Zusammenarbeit zwischen allen an der Bewertung der Qualität der schulischen Ausbildung beteiligten Behörden und die Bildung europäischer Netzwerke dieser Behörden fördern. Diese Zusammenarbeit könnte sich auf folgende Bereiche erstrecken: a) Austausch von Informationen und Erfahrungen, insbesondere über die methodologischen Entwicklungen und über Beispiele vorbildlicher Lösungen, vor allem durch den Einsatz der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien und gegebenenfalls durch die Veranstaltung von europäischen Konferenzen, Seminaren und Workshops; b) Erhebung von Daten und Entwicklung von Instrumenten wie Indikatoren und Benchmarks, die für die Qualitätsbewertung in Schulen besonders relevant sind; c) in Übereinstimmung mit den einschlägigen Politiken jedes Mitgliedstaats und seiner schulischen Einrichtungen Veröffentlichung der Ergebnisse der schulischen Bewertung, auf die die Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten zurückgreifen könnten; d) Förderung von Kontakten zwischen Fachleuten zur Entwicklung einer europäischen Sachkompetenz in diesem Bereich; e) Verwendung der Ergebnisse internationaler Erhebungen für die Entwicklung der Qualitätsbewertung in Schulen - II. ERSUCHEN DIE KOMMISSION, 1. ausgehend von den bestehenden Gemeinschaftsprogrammen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit im Sinne von Abschnitt I Nummern 4 und 5 zu fördern und die über die erforderliche Erfahrung in diesem Bereich verfügenden einschlägigen Organisationen und Verbände an dieser Zusammenarbeit zu beteiligen. Dabei sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass das Fachwissen des in Aktion 6.1 des Sokrates-Programms genannten Netzes Eurydice in vollem Umfang genutzt wird; 2. ausgehend von den bestehenden Gemeinschaftsprogrammen eine Datenbank für die Verbreitung von wirksamen Verfahren und Instrumenten zur Qualitätsbewertung von Schulen einzurichten. Diese Datenbank sollte auch Beispiele für vorbildliche Lösungen enthalten und über das Internet abrufbar sein, wobei eine interaktive Nutzung gewährleistet werden sollte; 3. die im Rahmen bestehender Gemeinschaftsprogramme vorhandenen Ressourcen zu nutzen, die bereits gewonnenen Erfahrungen in diese Programme einzubeziehen und die bestehenden Netze auszubauen; 4. als ersten Schritt ein Verzeichnis der in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits verwendeten Instrumente und Strategien für die Qualitätsbewertung der Grund- und Sekundarschulbildung aufzustellen. Nachdem dieses Verzeichnis erstellt worden ist, legt die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten das weitere geeignete Vorgehen fest. Das Europäische Parlament, der Rat, der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen sind regelmäßig und umfassend über dieses Vorgehen zu unterrichten; 5. dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen auf der Grundlage von Beiträgen der Mitgliedstaaten alle drei Jahre ausführliche Berichte über die Umsetzung dieser Empfehlung vorzulegen; 6. auf der Grundlage dieser Berichte Schlussfolgerungen zu ziehen und Vorschläge zu unterbreiten. Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2001. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin N. Fontaine Im Namen des Rates Der Präsident T. Östros (1) ABl. C 168 vom 16.6.2000, S. 30. (2) ABl. C 317 vom 6.11.2000, S. 56. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. November 2000 (ABl. C 375 vom 28.12.2000, S. 38) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 72 vom 21.3.2000, S. 15. (5) ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 56. (6) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1. (7) ABl. C 1 vom 3.1.1998, S. 4.