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Document 32001G0306(03)

    Entschliessung des Rates vom 12. Februar 2001 zur architektonischen Qualität der städtischen und ländlichen Umwelt

    ABl. C 73 vom 6.3.2001, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    32001G0306(03)

    Entschliessung des Rates vom 12. Februar 2001 zur architektonischen Qualität der städtischen und ländlichen Umwelt

    Amtsblatt Nr. C 073 vom 06/03/2001 S. 0006 - 0007


    Entschliessung des Rates

    vom 12. Februar 2001

    zur architektonischen Qualität der städtischen und ländlichen Umwelt

    (2001/C 73/04)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    in dem Bestreben, die Qualität der alltäglichen Lebenswelt der europäischen Bürger zu verbessern,

    I.

    1. UNTER HINWEIS AUF die Ziele, die sich die Europäische Gemeinschaft in Artikel 151 des Vertrags gesetzt hat,

    2. UNTER HINWEIS AUF die Richtlinie 85/384/EWG(1), in der es namentlich heißt: "Die architektonische Gestaltung, die Qualität der Bauwerke, ihre harmonische Einpassung in die Umgebung, die Achtung vor der natürlichen und der städtischen Landschaft sowie vor dem kollektiven und dem privaten Erbe sind von öffentlichem Interesse.",

    3. UNTER HINWEIS AUF die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. November 1994 zu der Mitteilung der Kommission über die Aktion der Europäischen Gemeinschaften zugunsten der Kultur(2),

    4. UNTER HINWEIS AUF die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Juni 1994 zu den kulturellen und künstlerischen Aspekten der Bildung(3),

    5. UNTER HINWEIS AUF die Entschließung des Rates vom 4. April 1995 zum Bereich Kultur und Multimedia(4),

    6. UNTER HINWEIS AUF die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 1999 betreffend Kulturwirtschaft und Beschäftigung in Europa(5),

    7. IN KENNTNIS der Schlussfolgerungen des Vorsitzes zu der informellen Tagung der Umweltminister vom 15./16. April 2000 in Porto, in denen die Bedeutung der Qualität der baulichen Umwelt hervorgehoben wurde,

    8. IN DER ERWAEGUNG, dass am 10. und 11. Juli 2000 ein "Europäisches architektur-politisches Forum" abgehalten wurde, an dem Vertreter der mit Architekturfragen befassten Berufskreise und Verwaltungen aus den 15 Mitgliedstaaten teilnahmen,

    9. UNTER BEGRÜSSUNG der Arbeiten, die seit mehreren Jahren auf Gemeinschafts- und zwischenstaatlicher Ebene im Bereich des architektonischen Erbes und der baulichen, räumlichen und sozialen Umwelt unternommen werden, und zwar insbesondere

    a) des 5. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung (FTE-Rahmenprogramm), das erstmals eine "Leitaktion" zu dem Thema "Die Stadt von morgen und das kulturelle Erbe" umfasst und die Schaffung einer hochwertigen baulichen Umwelt thematisiert,

    b) des von der Kommission vorgelegten "Aktionsrahmens für eine nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union", der die Erhaltung und Verbesserung der Qualität des baulichen Erbes als ein Ziel der Europäischen Union vorsieht,

    c) des Europäischen Raumentwicklungskonzepts (EUREK), in dem im Zusammenhang mit einem Ansatz für die Erhaltung des kulturellen und architektonischen Erbes der Begriff "kreative Verwaltung des architektonischen Erbes" - unter Einschluss der zeitgenössischen Architektur - geprägt wird -

    ERKLÄRT, DASS

    a) die Architektur einen grundlegenden Bestandteil der Geschichte, der Kultur und der Lebenswelt jedes unserer Länder bildet und eine der wesentlichen künstlerischen Ausdrucksformen im Alltagsleben der Bürger sowie das Kulturerbe von morgen darstellt;

    b) die Qualität der Architektur ein konstituierendes Merkmal der ländlichen wie auch der städtischen Umwelt und der Landschaft ist;

    c) die kulturelle Dimension und die Qualität der materiellen Raumgestaltung in der Regional- und der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft berücksichtigt werden müssen;

    d) die Architektur eine intellektuelle, kulturelle, künstlerische und berufliche Arbeit darstellt, und die architektonische Dienstleistung somit eine sowohl kulturelle wie auch ökonomische berufliche Dienstleistung ist;

    UNTERSTREICHT DIE BEDEUTUNG, DIE ER FOLGENDEM BEIMISST:

    a) den den europäischen Städten gemeinsamen Merkmalen wie etwa der Bedeutung der geschichtlichen Kontinuität, der Qualität der öffentlichen Räume, dem Zusammenleben verschiedener Gesellschaftsschichten und der reichen städtischen Vielfalt,

    b) der Tatsache, dass eine hochwertige Architektur, durch die der Lebensrahmen und das Verhältnis der Bürger zu ihrer ländlichen oder städtischen Umwelt verbessert werden, einen wirksamen Beitrag zum sozialen Zusammenhalt, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Förderung des Kulturtourismus und zur regionalen wirtschaftlichen Entwicklung leisten kann;

    II.

    EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN,

    a) ihre Anstrengungen zu verstärken, die auf eine bessere Kenntnis von Architektur und Stadtplanung und auf deren Förderung sowie auf eine verstärkte Sensibilisierung der Bauherren und der Bürger für die architektonische, städtische und landschaftliche Kultur sowie die Vermittlung entsprechender Kenntnisse abzielen;

    b) die Besonderheit der architektonischen Dienstleistung im Rahmen der Beschlüsse und Maßnahmen, in denen dies zum Tragen kommen muss, zu berücksichtigen;

    c) die architektonische Qualität durch beispielhafte Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Bauvorhaben zu fördern;

    d) den Erfahrungs- und Informationsaustausch im Bereich der Architektur zu fördern;

    III.

    FORDERT DIE KOMMISSION AUF,

    a) darauf zu achten, dass die architektonische Qualität und die Besonderheit der architektonischen Dienstleistung im Rahmen ihrer Politiken, Aktionen und Programme Berücksichtigung finden;

    b) im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und im Einklang mit den entsprechenden Strukturfondsregelungen nach Mitteln und Wegen zu suchen, wie die architektonische Qualität und die Erhaltung des Kulturerbes im Rahmen der Strukturfondsmaßnahmen stärker berücksichtigt werden können;

    c) im Rahmen der bestehenden Programme

    - Maßnahmen zur Förderung und Verbreitung der architektonischen und städtischen Kulturen sowie zur Sensibilisierung für diese Kulturen unter Wahrung der kulturellen Vielfalt zu unterstützen;

    - die Zusammenarbeit und die Vernetzung der Einrichtungen, die sich mit der Aufwertung des Kulturerbes und der Architektur befassen, zu erleichtern und die Abhaltung von Veranstaltungen von europäischer Dimension zu unterstützen;

    - im Besonderen die Ausbildung und die Mobilität der Studenten und der betreffenden Berufskreise zu fördern und so auf die Verbreitung bewährter Praktiken hinzuwirken;

    d) den Rat über die Durchführung dieser Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten.

    (1) Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15).

    (2) ABl. C 348 vom 9.12.1994, S. 1.

    (3) ABl. C 229 vom 18.8.1994, S. 1.

    (4) ABl. C 247 vom 23.9.1995, S. 1.

    (5) ABl. C 8 vom 12.1.2000, S. 10.

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