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Document 32001G0306(01)

    Entschliessung des Rates vom 12. Februar 2001 zu den einzelstaatlichen Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor

    ABl. C 73 vom 6.3.2001, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    32001G0306(01)

    Entschliessung des Rates vom 12. Februar 2001 zu den einzelstaatlichen Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor

    Amtsblatt Nr. C 073 vom 06/03/2001 S. 0003 - 0004


    Entschliessung des Rates

    vom 12. Februar 2001

    zu den einzelstaatlichen Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor

    (2001/C 73/02)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    1. UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Vertragsbestimmungen den kulturellen Aspekten Rechnung trägt, um insbesondere die Vielfalt ihrer Kulturen zu wahren und zu fördern,

    2. UNTER HINWEIS DARAUF, dass Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können,

    3. UNTER HINWEIS AUF die Befugnisse der Kommission nach Artikel 88 des Vertrags,

    4. UNTER HINWEIS AUF das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zum Vertrag,

    5. UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Kommission auf der Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 26. Oktober 1999 folgendes Mandat erteilt wurde: "Die Union wird bei den bevorstehenden WTO-Verhandlungen dafür Sorge tragen, dass - wie im Rahmen der Uruguay-Runde gewährleistet ist - die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ihre Fähigkeit zur Festlegung und Umsetzung ihrer Politiken im kulturellen und audiovisuellen Bereich im Hinblick auf die Wahrung ihrer kulturellen Vielfalt erhalten und entwickeln können.",

    6. UNTER HINWEIS AUF die Entscheidungen der Kommission in Bezug auf mehrere Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor,

    7. UNTER HINWEIS AUF die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 1999 mit dem Titel "Grundsätze und Leitlinien für die audiovisuelle Politik der Gemeinschaft im digitalen Zeitalter" und UNTER KENNTNISNAHME von der Absicht der Kommission, eine Mitteilung über die Filmwirtschaft vorzulegen, in der sie allgemeine Leitlinien für die Anwendung staatlicher Beihilfen in diesem Bereich erläutern wird,

    8. BEZUG NEHMEND AUF das Kolloquium "Europäische Kulturindustrien in einem digitalen Umfeld", das am 11. und 12. September 2000 in Lyon stattgefunden hat und bei dem die Teilnehmer die Notwendigkeit hervorgehoben haben, dass die Staaten einzelstaatliche Stützungsregelungen für die Kulturindustrien erhalten und durchführen,

    9. UNTER HINWEIS AUF die Diskussionen über die Frage der einzelstaatlichen Beihilfen insbesondere anlässlich der Tagung des Rates der Kulturminister am 26. September 2000 -

    10. BETONT, dass - wie von der Kommission anerkannt -

    a) die audiovisuelle Industrie eine typische Kulturindustrie ist;

    b) die einzelstaatlichen Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor eines der wesentlichen Instrumente zur Gewährleistung der kulturellen Vielfalt sind;

    c) das Ziel der kulturellen Vielfalt eine industrielle Struktur erfordert, mit der diesem Ziel entsprochen werden kann, und die spezifische Natur der einzelstaatlichen Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor, die den spezifischen betreffenden Gegebenheiten angepasst sind, rechtfertigt;

    d) diese Feststellungen insbesondere für die Entwicklung der audiovisuellen Industrie in Ländern oder Regionen mit geringer Produktionskapazität und/oder mit kleinem Sprachgebiet und/oder geringer geografischer Ausdehnung gelten;

    e) die Filmwirtschaft und der audiovisuelle Sektor Europas an Strukturschwäche leiden, verursacht unter anderem durch die unzureichende Finanzausstattung der Unternehmen, die Aufsplitterung der von außereuropäischen Produktionen beherrschten einheimischen Märkte und die geringe internationale Verbreitung europäischer Produktionen, und dass den einzelstaatlichen und europäischen Systemen zur Förderung dieses Bereichs eine ergänzende und unverzichtbare Rolle bei der Lösung dieser Probleme zukommt;

    11. BEKRÄFTIGT daher unter Berücksichtigung des Vorstehenden, dass

    a) die Mitgliedstaaten Grund haben, die Produktion im Bereich der Filmwirtschaft und des audiovisuellen Sektors durch einzelstaatliche Förderungsmaßnahmen zu unterstützen;

    b) die einzelstaatlichen Beihilfen zur Ausformung eines europäischen audiovisuellen Marktes beitragen können;

    c) geprüft werden muss, mit welchen Mitteln ein höheres Maß an Rechtssicherheit für diese Instrumente zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Vielfalt erreicht werden kann;

    d) der Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten demnach fortgesetzt werden muss;

    12. ERSUCHT die Kommission, den Rat so bald wie möglich, auf jeden Fall bis Ende 2001, über den Stand ihrer Überlegungen zu unterrichten.

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