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Document 32001D0890

    2001/890/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2001 über die Anerkennung der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4218)

    ABl. L 329 vom 14.12.2001, p. 72–72 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/08/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/890/oj

    32001D0890

    2001/890/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2001 über die Anerkennung der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4218)

    Amtsblatt Nr. L 329 vom 14/12/2001 S. 0072 - 0072


    Entscheidung der Kommission

    vom 13. Dezember 2001

    über die Anerkennung der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4218)

    (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/890/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie des Rates 94/57/EG vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(1), geändert durch die Richtlinie 97/58/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    in Anbetracht der Schreiben des griechischen Handelsmarineministeriums vom 3. und vom 30. August 2001, mit denen die Anerkennung der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" (im folgenden "HRS" genannt) gemäß Artikel 4 Absatz 3 (begrenzte Anerkennung) beantragt wird,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Diese auf drei Jahre begrenzte Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG wird solchen Organisationen (Klassifikationsgesellschaften) gewährt, die alle Kriterien außer denen der Nummern 2 und 3 des Abschnitts "Allgemeine Anforderungen" erfuellen, ist allerdings zeitlich und hinsichtlich des Geltungsbereichs begrenzt, damit die betreffenden Organisationen Gelegenheit erhalten, mehr Erfahrungen zu sammeln.

    (2) Im Hinblick auf eine mögliche Anerkennung führte die Kommission vom 4. bis 6. September 2001 im Hauptkontor in Piräus eine Beurteilung der Gesellschaft HRS aufgrund der von dieser und von der griechischen Regierung vorgelegten Nachweise durch. In die Beurteilung der Kommission flossen auch Erkenntnisse von anderen kürzlich erfolgten Besuchen in Kontoren von HRS, insbesondere vom 26. bis 30. März 2001 in Piräus und am 2. April 2001 im Regionalkontor in Nikosia auf Zypern ein. Aufgrund aller gesammelten Nachweise wurde festgestellt, dass HRS die Richtlinienkriterien außer denen der Nummern 2 und 3 des Abschnitts "Allgemeine Anforderungen" des Anhangs erfuellt.

    (3) Die Maßnahmen dieser Entscheidung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Richtlinie 94/57/EG eingesetzten Ausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" wird gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG für einen Zeitraum von drei Jahren beginnend mit dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung anerkannt.

    Artikel 2

    Der Geltungsbereich dieser Anerkennung ist auf Griechenland beschränkt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 13. Dezember 2001

    Für die Kommission

    Loyola De Palacio

    Vizepräsident

    (1) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20.

    (2) ABl. L 274 vom 7.10.1997, S. 8.

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