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Document 32001D0854

    2001/854/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2001 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2002 vorgelegten Programme zur Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3819)

    ABl. L 318 vom 4.12.2001, p. 54–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002: This act has been changed. Current consolidated version: 01/04/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/854/oj

    32001D0854

    2001/854/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2001 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2002 vorgelegten Programme zur Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3819)

    Amtsblatt Nr. L 318 vom 04/12/2001 S. 0054 - 0057


    Entscheidung der Kommission

    vom 3. Dezember 2001

    zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2002 vorgelegten Programme zur Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3819)

    (2001/854/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 24,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

    (2) Die Mitgliedstaaten haben Programme zur Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorgelegt.

    (3) Die Prüfung dieser Programme hat ergeben, dass gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG(4), alle Gemeinschaftskriterien für die Seuchenüberwachung erfuellt sind.

    (4) Die Programme sind in dem mit der Entscheidung 2001/730/EG der Kommission(5) aufgestellten Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahre 2002 prioritär in Frage kommenden Tilgungs- und Überwachungsprogramme aufgeführt.

    (5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE)(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1326/2001(7), wurden neue Regeln für die Überwachung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt.

    (6) Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich Gesundheit von Mensch und Tier ist es in diesem Falle angezeigt, die Kosten, die in den Mitgliedstaaten in der ersten Testphase für die Anschaffung von Testkits entstehen, bis zu einem festgesetzten Hoechstbetrag je Testkit und je Programm zu erstatten.

    (7) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(8) werden Programme zur Überwachung und Tilgung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert. Für die Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

    (8) Die Gemeinschaft macht ihre Finanzhilfe davon abhängig, dass die geplanten Maßnahmen wirksam durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

    (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 4850000 EUR festgesetzt.

    Artikel 2

    (1) Das von Dänemark vorgelegte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 2860000 EUR festgesetzt.

    Artikel 3

    (1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 20710000 EUR festgesetzt.

    Artikel 4

    (1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 1300000 EUR festgesetzt.

    Artikel 5

    (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 10700000 EUR festgesetzt.

    Artikel 6

    (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 34900000 EUR festgesetzt.

    Artikel 7

    (1) Das von Irland vorgelegte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 10630000 EUR festgesetzt.

    Artikel 8

    (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 10850000 EUR festgesetzt.

    Artikel 9

    (1) Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 350000 EUR festgesetzt.

    Artikel 10

    (1) Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 5800000 EUR festgesetzt.

    Artikel 11

    (1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 1640000 EUR festgesetzt.

    Artikel 12

    (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 2750000 EUR festgesetzt.

    Artikel 13

    (1) Das von Finnland vorgelegte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 500000 EUR festgesetzt.

    Artikel 14

    (1) Das von Schweden vorgelegte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 600000 EUR festgesetzt.

    Artikel 15

    (1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur BSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 5560000 EUR festgesetzt.

    Artikel 16

    Die Gemeinschaft erstattet im Rahmen der gemäß den Artikeln 1 bis 15 genehmigten Programme bis zu einem Hoechstbetrag von 15 EUR je Test 100 % der Kosten (ohne MwSt.) für Testkits für Tests, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2002 an Tieren im Sinne von Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2, 3 und 4 und Teil II Nummern 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführt werden. Für die einzelnen Programme gelten die in dieser Entscheidung aufgeführten Hoechstbeträge.

    Artikel 17

    Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in den Artikel 1 bis 15 genannten Programme wird unter der Voraussetzung gewährt, dass

    a) der betreffende Mitgliedstaat bis 1. Januar 2002 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt;

    b) der Kommission jeden Monat und zwar innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums ein Bericht über den Stand der Programmdurchführung und die entsprechenden Kosten übermittelt wird. Die Kosten werden elektronisch gemäß der Tabelle im Anhang übermittelt;

    c) bis spätestens 1. Juni 2003 ein Schlussbericht, einschließlich Kostenbelegen und Ergebnisnachweisen, über die technische Durchführung des Programms im Bezugszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2002 übermittelt wird. Die Kosten werden elektronisch gemäß der Tabelle im Anhang übermittelt;

    d) das Programm ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

    und dass die einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft eingehalten wurden.

    Artikel 18

    Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2002.

    Artikel 19

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 3. Dezember 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.9.1990, S. 19.

    (2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

    (3) ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27.

    (4) ABl. L 268 vom 18.10.1997, S. 11.

    (5) ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 20.

    (6) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (7) ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 60.

    (8) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    ANHANG

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