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Document 32001D0852

    2001/852/EG: Beschluss der Kommission vom 19. November 2001 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3376)

    ABl. L 318 vom 4.12.2001, p. 28–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/852/oj

    32001D0852

    2001/852/EG: Beschluss der Kommission vom 19. November 2001 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3376)

    Amtsblatt Nr. L 318 vom 04/12/2001 S. 0028 - 0045


    Beschluss der Kommission

    vom 19. November 2001

    zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3376)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/852/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2247/98 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 entscheidet die Kommission für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent Procedure, PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob die Gemeinschaft der möglicherweise an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Einfuhr der Chemikalie zustimmt oder nicht.

    (2) Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des vorläufigen PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch die am 10. September 1998 in Rotterdam unterzeichnete Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten über das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, insbesondere durch die dazugehörige Entschließung zu vorläufigen Vereinbarungen, geschaffen wurde.

    (3) Das vorläufige PIC-Verfahren wurde auf zwei weitere Chemikalien - Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel - (Ethylendichlorid und Ethylenoxid) ausgedehnt, über die die Kommission von dem vorläufigen Sekretariat Informationen in Form von Leitlinien (Decision Guidance Documents, DGD) erhalten hat.

    (4) Die Kommission, die als die gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des vorläufigen PIC-Verfahrens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Entscheidungen über Chemikalien zu übermitteln.

    (5) Das vorläufige Sekretariat hat darum ersucht, dass die am PIC-Verfahren Beteiligten für die Meldung ihrer Einfuhrentscheidungen das spezielle Antwortformular für das einführende Land verwenden.

    (6) Die Kommission ist verpflichtet, nach Möglichkeit auf bestehende Gemeinschaftsverfahren zurückzugreifen und darauf zu achten, dass die Antworten nicht gegen die geltenden Gemeinschaftsvorschriften verstoßen. Sie muss jedoch auch bis zum Erlass eines Beschlusses der Gemeinschaft den von den Mitgliedstaaten verhängten Verboten oder strengen Beschränkungen Rechnung tragen.

    (7) Die Stoffe Ethylendichlorid und Ethylenoxid sind auf Gemeinschaftsebene insbesondere durch die Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, verboten worden oder unterliegen strengen Beschränkungen. Daher sollte eine endgültige Entscheidung über die Einfuhr dieser Stoffe getroffen werden.

    (8) Für die Stoffe Lindan und Parathion (Ethylparathion) gelten gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/49/EG der Kommission(5) und die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(6), die beide einen Übergangszeitraum vorsehen, während dessen die Mitgliedstaaten bis zum Erlass eines Beschlusses der Gemeinschaft auf nationaler Ebene Entscheidungen über Stoffe und Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen, auf nationaler Ebene treffen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen.

    (9) Durch die Entscheidung 2000/801/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Lindan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff(7) sowie durch die Entscheidung 2001/520/EG der Kommission vom 9. Juli 2001 über die Nichtaufnahme von Parathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff(8) wurden diese Stoffe jetzt aus dem Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates gestrichen, und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese Stoffe enthalten, wurden zurückgezogen. Diese Stoffe sind jedoch auch im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung von chemischen Altstoffen gemäß der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt, und eine endgültige Entscheidung kann voraussichtlich nicht vor 2008 getroffen werden, wenn die Bewertung für die Biozid-Verwendung abgeschlossen sein wird.

    (10) Die Einfuhrentscheidungen für die Pestizid-Formulierungen Lindan und Parathion (Ethylparathion) in dem Beschluss der Kommission 2000/657/EG(9), die als vorläufige Entscheidungen bis zum Erlass eines gemeinschaftlichen Beschlusses vorgelegt wurden, sollten daher entsprechend geändert werden.

    (11) Die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates(10) eingesetzten Ausschusses -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die endgültigen Entscheidungen über die Einfuhr der Chemikalien Ethylendichlorid und Ethylenoxid werden entsprechend den in Anhang I enthaltenen Antwortformularen für das einführende Land erlassen.

    Artikel 2

    Der Anhang des Beschlusses 2000/657/EG wird nach Maßgabe von Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Brüssel, den 19. November 2001

    Für die Kommission

    Margot Wallström

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 251 vom 29.8.1992, S. 13.

    (2) ABl. L 282 vom 20.10.1998, S. 12.

    (3) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.

    (4) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (5) ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 61.

    (6) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

    (7) ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 42.

    (8) ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 47.

    (9) ABl. L 257 vom 27.10.2000, S. 44.

    (10) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

    ANHANG I

    Endgültige Entscheidungen über die Einfuhr der Chemikalien Ethylendichlorid und Ethylenoxid

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    ANHANG II

    Revidierte vorläufige Entscheidungen über die Einfuhr der Chemikalien Lindan und Parathion (Ethylparathion), die die in dem Beschluss 2000/657/EG der Kommission enthaltenen vorangegangenen vorläufigen Einfuhrentscheidungen ersetzen

    Die in den Anhang des Beschlusses 2000/657/EG aufgenommenen vorläufigen Entscheidungen über die Einfuhr der Chemikalien Lindan und Parathion (Ethylparathion) werden durch die revidierten vorläufigen Entscheidungen in den folgenden Antwortformularen für das einführende Land ersetzt.

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