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Document 32001D0811

    2001/811/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. November 2001 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Österreichs, Portugals und Finnlands zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3684)

    ABl. L 306 vom 23.11.2001, p. 25–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/811/oj

    32001D0811

    2001/811/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. November 2001 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Österreichs, Portugals und Finnlands zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3684)

    Amtsblatt Nr. L 306 vom 23/11/2001 S. 0025 - 0027


    Entscheidung der Kommission

    vom 21. November 2001

    über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Österreichs, Portugals und Finnlands zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3684)

    (Nur der deutsche, portugiesische, finnische, und schwedische Text sind verbindlich)

    (2001/811/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1) ("die Richtlinie"), geändert durch die Richtlinie 2001/33/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 23,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

    (2) Österreich, Portugal und Finnland haben einen solchen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft innerhalb der in der Richtlinie vorgeschriebenen Frist beantragt.

    (3) Österreich, Portugal und Finnland haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung der in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen der Pflanzen ausgearbeitet. In dem Programm sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und Kosten aufgeführt, damit die Gemeinschaft einen Beitrag zu seiner Finanzierung leisten kann.

    (4) Abweichend von der allgemeinen Praxis, Ausrottungsprogramme für Maßnahmen vorzulegen, deren Laufzeit ein oder mehrere Jahre beträgt, hat Portugal aus technischen Gründen das Programm Bursaphelenchus xylophilus vorgelegt, das sich auf Maßnahmen bezieht, die in den ersten 18 Monaten des Ausrottungsprogramms durchgeführt wurden.

    (5) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen. Unter Ausschluss derjenigen Programme, auf die ein Degressionskoeffizient anzuwenden ist, wurde der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für die Zwecke dieser Entscheidung im Allgemeinen auf 50 % festgesetzt, wobei die eingegangenen Programme gleich behandelt worden sind.

    (6) Für bestimmte Programme ist eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die Ausrottungsmaßnahmen stattfinden müssen, um ein, zwei oder drei Jahre gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie gewährt worden, da nach Prüfung der Sachlage darauf geschlossen werden konnte, dass die Zielsetzung der vorgenannten Ausrottungsmaßnahmen innerhalb des verlängerten Zeitraums erreicht werden kann.

    (7) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für Programme, die bereits länger als zwei Jahre laufen und die in dieser Entscheidung enthalten sind, hat sich verringert, insbesondere für den Jahresdurchschnitt im vierten, fünften und sechsten Jahr für das Programm Ralstonia in Portugal und im dritten, vierten und fünften Jahr für TSWV-TYLCV in Portugal.

    (8) Die Ausgaben, die Österreich, Portugal und Finnland getätigt haben und die in dieser Entscheidung berücksichtigt werden, stehen in direktem Zusammenhang mit den in Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie aufgeführten Vorgängen.

    (9) Dank der von Österreich, Portugal und Finnland vorgelegten technischen Informationen konnte die Kommission die Lage genau und umfassend analysieren; die Informationen wurden auch vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz im Detail geprüft.

    (10) Der Beitrag gemäß Artikel 2 wird unbeschadet eines möglichen Beitrags zu weiteren bereits getroffenen oder noch zu treffenden Maßnahmen geleistet, die zur Ausrottung oder Bekämpfung der Schadorganismen notwendig sind.

    (11) Diese Entscheidung greift dem Ergebnis der Überprüfung, die die Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie durchführt, um festzustellen, ob die Einschleppung des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Untersuchungen oder Kontrollen zurückzuführen ist, und den Folgen dieser Überprüfung nicht vor.

    (12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Österreich, Portugal und Finnland in unmittelbarem Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt hat, die in den Ausrottungsprogrammen im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind, wird genehmigt.

    Artikel 2

    (1) Der gesamte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beläuft sich auf 860422 EUR.

    (2) Die Hoechstbeträge des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für jedes Ausrottungsprogramm und jedes Jahr seiner Anwendung sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt.

    (3) Daraus ergeben sich folgende finanzielle Hoechstbeiträge an die betreffenden Mitgliedstaaten:

    - Österreich: 71375 EUR,

    - Portugal: 732624 EUR,

    - Finnland: 56423 EUR.

    Artikel 3

    (1) Vorbehaltlich der Überprüfungen durch die Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft erst dann gezahlt, wenn der Kommission anhand von Unterlagen über das Auftreten und die Ausrottung der jeweiligen Schadorganismen Nachweise über die getroffenen Maßnahmen vorgelegt werden.

    (2) Die Unterlagen gemäß Absatz 1 müssen Teil eines Antrags sein, der Folgendes umfasst:

    a) Allgemeine Informationen zum Auftreten des jeweiligen Schadorganismus mit genauen Angaben über das Datum, an dem sein Vorhandensein vermutet oder bestätigt wurde, und Einzelheiten über die vermutliche Ursache des Auftretens;

    b) Beschreibung des Ausrottungsprogramms mit den geplanten oder getroffenen Maßnahmen und der voraussichtlichen Laufzeit sowie - falls vorhanden - ein Überwachungsprogramm. Die Laufzeit sollte außer in hinreichend begründeten Fällen zwei Jahre nicht überschreiten;

    c) die Prüfungen, Untersuchungen und anderen Maßnahmen, die getroffen wurden, um Art und Ausdehnung des Auftretens des jeweiligen Schadorganismus festzustellen;

    d) Verzeichnis der Betriebe, in denen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vernichtet wurden, mit folgenden Angaben:

    - Standort und Anschrift des Betriebs,

    - Menge der vernichteten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse;

    e) Verzeichnis der Begünstigten mit ihren Anschriften und den für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gezahlten oder zu zahlenden Beträge ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern;

    f) eine Kopie der Meldung des Auftretens gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie;

    g) eine Zusammenfassung der Kontrollen und Analysen, u. a. einschließlich ihrer Daten, der Methode und der Einheitskosten;

    h) die amtliche Benachrichtigung über die erforderliche Vernichtung und amtliche Bescheinigungen mit einer Beschreibung der Vernichtungs- und/oder Desinfektionsverfahren;

    i) Nachweise oder Belege über die vorgenannten Zahlungen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland gerichtet.

    Brüssel, den 21. November 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 42.

    ANHANG

    AUSROTTUNGSPROGRAMME

    Zeichenerklärung:

    a: Jahr der Durchführung des Ausrottungsprogramms.

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