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Document 32001D0724
2001/724/EC: Commission Decision of 11 October 2001 terminating the review of Council Regulation (EC) No 1599/1999 imposing a definitive countervailing duty on imports of stainless steel wires with a diameter of 1 mm or more originating in India (notified under document number C(2001) 3041)
2001/724/EG: Beschluss der Kommission vom 11. Oktober 2001 zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3041)
2001/724/EG: Beschluss der Kommission vom 11. Oktober 2001 zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3041)
ABl. L 271 vom 12.10.2001, p. 42–44
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 11/10/2001
2001/724/EG: Beschluss der Kommission vom 11. Oktober 2001 zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3041)
Amtsblatt Nr. L 271 vom 12/10/2001 S. 0042 - 0044
Beschluss der Kommission vom 11. Oktober 2001 zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3041) (2001/724/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 20, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999(2) führte der Rat endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr (nachstehend "betroffene Ware" genannt) des KN-Codes ex 7223 00 19 mit Ursprung in Indien ein. Bei den Maßnahmen handelte es sich um unternehmensspezifische Wertzölle zwischen 0 % und 48,8 % und einen Residualzoll von 48,8 %. B. DERZEITIGE UNTERSUCHUNG 1. Überprüfungsantrag (2) Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen stellten zwei indische Hersteller mit Sitz in Bombay, Capico Trading Private Limited und Atlas Stainless Corporation Limited, bei der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (nachstehend "Grundverordnung"' genannt) einen Antrag auf Einleitung einer beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999. Die betreffenden Unternehmen machten geltend, sie seien mit keinem anderen Ausführer der betroffenen Ware in Indien verbunden und hätten die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. April 1997 bis 31. März 1998) nicht ausgeführt. Dagegen hätten sie nach dem Ende dieses Untersuchungszeitraums damit begonnen, die betroffene Ware in die Gemeinschaft auszuführen, bzw. beabsichtigt, dies zu tun. 2. Einleitung einer beschleunigten Überprüfung (3) Die Kommission prüfte die von den beiden betroffenen indischen ausführenden Herstellern vorgelegten Nachweise und hielt sie für ausreichend, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 20 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem sie den Beratenden Ausschuss konsultiert und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, veröffentlichte sie daher im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 für die betreffenden Unternehmen und leitete eine Untersuchung ein. 3. Betroffene Ware (4) Diese Überprüfung betrifft die gleiche Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 1599/1999. 4. Betroffene Parteien (5) Die Kommission unterrichtete die betroffenen Unternehmen und die indische Regierung offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Außerdem gab sie den anderen direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die Kommission sandte den betroffenen Unternehmen einen Fragebogen zu und erhielt innerhalb der gesetzten Frist vollständige Antworten. Die Kommission holte alle für die Untersuchung für erforderlich erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der betroffenen Unternehmen durch. 5. Untersuchungszeitraum (6) Die Subventionsuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt). 6. Methode (7) In dieser Untersuchung wurde die gleiche Methode angewandt wie in der Ausgangsuntersuchung. C. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE (8) Die Kommission prüfte zunächst den Status der in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen im Sinne des Artikels 20 der Grundverordnung. 1. Capico Trading Private Ltd (9) Am 20. Juli 2000 teilte Capico Trading Private Ltd der Kommission mit, dass es seinen Überprüfungsantrag zurückzog. Dies begründete es mit der - während der Untersuchung überprüften - Tatsache, dass es die betroffene Ware nicht in die Gemeinschaft ausgeführt und seine diesbezüglichen Pläne nicht realisiert hatte. Daher hält es die Kommission für angemessen, diese Überprüfung gegenüber Capico Trading Private Ltd einzustellen. 2. Atlas Stainless Corporation (10) Atlas Stainless Corporation wurde ungefähr zum Zeitpunkt der Einführung der endgültigen Maßnahmen gegründet und ebenfalls ungefähr zu dieser Zeit mehrwertsteuerlich erfasst. Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen die betroffene Ware nicht selbst herstellte, sondern vielmehr in kleinen Mengen von Venus Wire Industries Ltd produzieren ließ. Gemäß dem zwischen beiden Unternehmen geschlossenen Lohnveredelungsvertrag stellt Venus Wire Industries Ltd die betroffene Ware für Atlas Stainless Corporation gegen Entgelt aus den Rohstoffen her. Dieser Vertrag wurde am 25. Juli 1999 geschlossen, d. h. drei Tage nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen. Venus Wire Industries Ltd wurde im Rahmen der Ausgangsuntersuchung überprüft und unterliegt einem unternehmensspezifischen Ausgleichszoll von 35,4 %. (11) Gemäß dem Vertrag zwischen Venus Wire Industries Ltd und Atlas Stainless Corporation wird für die Verarbeitung der Rohstoffe ein fester Preis pro Kilogramm fertiger Waren gezahlt. In Bezug auf die Entrichtung der Verbrauchsteuern auf die im Inland verkauften Waren ist anzumerken, dass Venus Wire Industries Ltd anders als Atlas Stainless Corporation als Hersteller registriert ist und die Erstattung einer indirekten Steuer, der so genannten "Modvat", auf seine Rohstoffkäufe beantragen kann. Beide Unternehmen haben vertraglich vereinbart, dass Venus Wire Industries Ltd im Namen von Atlas Stainless Corporation die Erstattung der Modvat beantragt, die für im Inland gekaufte Rohstoffe entrichtet wird. Zudem war der Gründer von Atlas Stainless Corporation zuvor als Präsident von Venus Wire Industries Ltd tätig und für die Produktion im Betrieb zuständig. (12) Atlas Stainless Corporation exportierte im Untersuchungszeitraum nur eine Lieferung von rund 1500 kg in die EU. Dabei handelte es sich um eine Probelieferung an einen Einführer in der EU, der angab, die betroffene Ware nur bestellt zu haben, um deren Qualität zu testen. Der Einführer war ein ehemaliger Kunde von Venus Wire Industries Ltd. (13) Angesichts dieser während der Untersuchung überprüften Tatsachen wurde die Auffassung vertreten, dass Atlas Stainless Corporation nicht als neuer Ausführer angesehen werden kann, da es sich bei dem Unternehmen nicht um einen "Ausführer" im Sinne des Artikels 20 der Grundverordnung handelt. Atlas Stainless Corporation war zwar der Eigentümer der in die EG ausgeführten Ware, aber das einzige von ihm getätigte Ausfuhrgeschäft im Untersuchungszeitraum stellte keine echten "Ausfuhren" im Sinne des Artikels 20 der Grundverordnung dar. Ferner schloss Atlas Stainless Corporation den Lohnveredelungsvertrag mit Venus Wire Industries Ltd unmittelbar nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen, und die Tatsache, dass dieser Vertrag zu diesem Zeitpunkt vom ehemaligen Präsidenten von Venus Wire Industries Ltd geschlossen wurde, bietet Anlass zu ernsten Zweifeln an den tatsächlichen Beweggründen hierfür; tatsächlich ergab die Untersuchung, dass Atlas Stainless Corporation nicht über eigene Produktionsanlagen verfügt und - wichtiger noch - weder auf dem Inlandsmarkt noch auf anderen Ausfuhrmärkten nennenswerte geschäftliche Aktivitäten verfolgt. Ausgehend von all diesen Beweisen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Atlas Stainless Corporation nicht nachgewiesen hat, dass es ein "Ausführer" im Sinne des Artikels 20 der Grundverordnung ist, für den ein unternehmensspezifischer Zoll festgesetzt werden kann. Stellungnahmen der interessierten Parteien und Antworten der Kommission (14) Nachdem Atlas Stainless Corporation und die indische Regierung über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet worden waren, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, diese Überprüfung einzustellen, brachten sie folgende Argumente vor: (15) Das Unternehmen Atlas Stainless Corporation wandte ein, dass es zwar nicht über eine eigene Fertigungsstätte verfüge, aber Eigentümer der Rohstoffe sei und einen Lohnveredelungsvertrag mit Venus Wire geschlossen habe, dem zufolge es ein Entgelt für die Verarbeitung dieser Rohstoffe zahle. Daher beantragte das Unternehmen, als Hersteller der ausgeführten Ware angesehen zu werden. Ferner machte Atlas Stainless Corporation geltend, dass es die Produktionsanlagen von Venus Wire Industries Ltd zu spezifischen Zwecken nutze und eine normale Geschäftsbeziehung zu Venus Wire Industries Ltd unterhalte. (16) Wie bereits erläutert, fechtet die Kommission nicht an, dass Atlas der Eigentümer der einzigen in die EU exportierten Lieferung der betroffenen Ware war. Ihrer Auffassung nach ist die Art von Atlas Geschäft im Untersuchungszeitraum kein schlüssiger Beweis dafür, dass das Unternehmen ein echter Hersteller/Ausführer ist, für den ein unternehmensspezifischer Zoll gelten sollte. Zudem würden Ausgleichsmaßnahmen jede Wirkung verlieren, wenn für Unternehmen (wie Atlas Stainless Corporation), die auf der Grundlage von Lohnveredelungsverträgen tätig sind, unternehmensspezifische Zölle gelten könnten, ohne dass ein Bezug zum eigentlichen Hersteller der Ware, der unter Umständen selbst einem unternehmensspezifischen Zoll unterliegt, hergestellt würde. Die Beziehungen von Atlas Stainless Corporation zu Venus Wire Industries Ltd, die bestimmte Operationelle Kontakte zwischen den Unternehmen umfassen, und der Zeitpunkt der Gründung von Atlas Stainless Corporation bekräftigen diese Schlussfolgerung. (17) Die indische Regierung verwies auf ein in den USA laufendes Antidumpingverfahren betreffend Stabstahl, in dem das US-Handelsministerium bei der Bearbeitung eines Überprüfungsantrags eine Entscheidung zugunsten von Atlas Stainless Corporation getroffen habe. Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass die Maßnahmen von Untersuchungsbehörden in Drittländern als solche keine Auswirkungen auf dieses Verfahren haben. (18) Ferner wandte die indische Regierung ein, dass das Unternehmen eine Preisverpflichtung angeboten habe und dass die Lage von Entwicklungsland-Mitgliedern gemäß Artikel 15 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des GATT 1994 besonders berücksichtigt werden müsse. Darauf ist zu erwidern, dass das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen keine Bestimmung enthält, die Artikel 15 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 entspricht. Im Übrigen unterbreitete Atlas Stainless Corporation keineswegs ein solches Angebot. (19) Daher sollte der Antrag auf Überprüfung für einen neuen Ausführer zurückgewiesen und diese Überprüfung ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt werden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 betreffend Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien wird eingestellt. Brüssel, den 11. Oktober 2001 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. (2) ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 1. (3) ABl. C 61 vom 3.3.2000, S. 2.