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Document 32001D0588
2001/588/EC: Council Decision of 18 June 2001 on the conclusion of the Agreement between the European Community and the Republic of Lithuania concerning the participation of the Republic of Lithuania in the European Environment Agency and the European environment information and observation network
2001/588/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen über die Beteiligung der Republik Litauen an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz
2001/588/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen über die Beteiligung der Republik Litauen an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz
ABl. L 213 vom 7.8.2001, p. 56–56
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/588/oj
2001/588/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen über die Beteiligung der Republik Litauen an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz
Amtsblatt Nr. L 213 vom 07/08/2001 S. 0056 - 0056
Beschluss des Rates vom 18. Juni 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen über die Beteiligung der Republik Litauen an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (2001/588/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90(3) eingerichtet worden. (2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Luxemburg (Dezember 1997) die Teilnahme an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen und die Mitwirkung in bestimmten Einrichtungen der Gemeinschaft als Mittel zur Intensivierung der Heranführungsstrategie für die mittel- und osteuropäischen Länder vorgesehen. In den Schlussfolgerungen des Rates heißt es hinsichtlich der Einrichtungen: "Eine von Fall zu Fall zu beschließende Mitwirkung der Beitrittsstaaten in besonderen Einrichtungen der Gemeinschaft wird möglich sein." (3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Helsinki (Dezember 1999) erneut den umfassenden Charakter des Beitrittsprozesses bestätigt, bei dem nunmehr dreizehn beitrittswillige Länder in einen einzigen Rahmen einbezogen werden; diese nehmen gleichberechtigt am Beitrittsprozess teil. (4) Der Rat hat am 14. Februar 2000 die Kommission ermächtigt, Verhandlungen über die Beteiligung der Beitrittsstaaten an der Europäischen Umweltagentur zu führen. Die Kommission hat die Schlussakte der Verhandlungen am 24. November 2000 unterzeichnet. (5) Das in diesem Beschluss genannte Abkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen über die Beteiligung der Republik Litauen an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, die Notifikation nach Artikel 18 des Abkommens zu hinterlegen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2001. Im Namen des Rates Der Präsident M. Winberg (1) ABl. C 120 E vom 24.4.2001, S. 267. (2) Stellungnahme vom 31.5.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 933/1999 (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 1).