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Document 32001D0575

2001/575/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2001 zur Anerkennung der Slowakei und Sloweniens als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1894)

ABl. L 203 vom 28.7.2001, p. 22–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 12003TN02/06/B2

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/575/oj

32001D0575

2001/575/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2001 zur Anerkennung der Slowakei und Sloweniens als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1894)

Amtsblatt Nr. L 203 vom 28/07/2001 S. 0022 - 0022


Entscheidung der Kommission

vom 13. Juli 2001

zur Anerkennung der Slowakei und Sloweniens als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1894)

(2001/575/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse [1], zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/33/EG der Kommission [2], insbesondere auf Anhang III Abschnitt A Nummer 12,

auf Antrag der Slowakei und Sloweniens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang III Abschnitt A Nummer 12 der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Knollen von Solanum tuberosum L, mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und bestimmten anderen, in Anhang III Abschnitt A Nummern 10 und 11 genannten Kartoffeln/Erdäpfeln [3] mit Ursprung in bestimmten europäischen Drittländern mit Ausnahme derjenigen, die als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al. anerkannt sind, nicht in die Gemeinschaft verbracht werden.

(2) Aus den von der Slowakei gemachten amtlichen Angaben und den Erkenntnissen anlässlich von Kontrollbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramtes, die im April 1998 und im April 2000 in diesem Land stattfanden, geht hervor, dass vorgenannter Schadorganismus in diesem Land nicht auftritt und dass die Slowakei bei Kartoffeleinfuhren sowie bei der heimischen Pflanzkartoffelerzeugung ein strenges Kontroll-, Überprüfungs- und Testverfahren in Bezug auf den vorgenannten Schadorganismus angewendet hat.

(3) Aus den von Slowenien 1999, 2000 und 2001 gemachten amtlichen Angaben und den Erkenntnissen anlässlich eines Kontrollbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramtes, der im Juni 1999 in diesem Land stattfand, geht hervor, dass vorgenannter Schadorganismus in diesem Land nicht auftritt und dass Slowenien bei Kartoffeleinfuhren sowie bei der heimischen Pflanzkartoffelerzeugung ein strenges Kontroll-, Überprüfungs- und Testverfahren in Bezug auf den vorgenannten Schadorganismus angewendet hat.

(4) Es kann daher festgestellt werden, dass keine Gefahr der Ausbreitung des vorgenannten Schadorganismus besteht.

(5) Diese Entscheidung ergeht unbeschadet etwaiger späterer Feststellungen, aus denen hervorgehen könnte, dass der betreffende Schadorganismus in diesen Ländern auftritt.

(6) Die Kommission wird sicherstellen, dass die Slowakei und Slowenien jährlich alle technischen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Beurteilung der vorstehend genannten Situation erforderlich sind.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Slowakei und Slowenien werden als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al. anerkannt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

[2] ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 42.

[3] Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

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