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Document 32001D0570

2001/570/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2001 über den von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung zinnorganischer Verbindungen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1912)

ABl. L 202 vom 27.7.2001, p. 37–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/570/oj

32001D0570

2001/570/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2001 über den von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung zinnorganischer Verbindungen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1912)

Amtsblatt Nr. L 202 vom 27/07/2001 S. 0037 - 0045


Entscheidung der Kommission

vom 13. Juli 2001

über den von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung zinnorganischer Verbindungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1912)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/570/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. FAKTEN

1. Gemeinschaftsrecht

(1) Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/77/EG(2), legt Verbote und Einschränkungen der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen fest. Die Richtlinie 76/769/EWG wird in regelmäßigen Abständen geändert, um weitere für den Menschen oder die Umwelt gefährliche Stoffe in den Anhang der Richtlinie aufzunehmen.

(2) Mit der Richtlinie 89/677/EWG des Rates(3) wurde die Richtlinie 76/769/EWG geändert, um unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung zinnorganischer Verbindungen in bestimmten Bereichen zu harmonisieren. Die Vorschriften bezüglich zinnorganischer Verbindungen wurden geändert durch die Richtlinie 1999/51/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fünften Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn, PCP und Cadmium) an den technischen Fortschritt(4).

(3) Die Richtlinie 1999/51/EG dient der Änderung von Richtlinie 76/769/EVG und untersagt das Inverkehrbringen und die Verwendung zinnorganischer Verbindungen als Stoffe und Komponenten von Zubereitungen, wenn sie als Biozide in anwuchsverhindernden Schiffsfarben wirken, deren Bestandteile nicht chemisch gebunden sind.

(4) Die Richtlinie 1999/51/EG untersagt ferner die Verwendung von zinnorganischen Verbindungen als Stoffe und Komponenten von Zubereitungen, wenn sie als Biozide dazu dienen, den Bewuchs durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere zu verhindern auf:

a) Bootskörpern von:

- Schiffen mit einer Gesamtlänge gemäß der Definition in der Norm ISO 8666 von weniger als 25 m,

- Schiffen jeder Länge, die überwiegend auf Binnenwasserstraßen und Seen eingesetzt werden;

b) Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;

c) völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art.

Solche Stoffe und Zubereitungen

- dürfen nur in Packungen von 20 Litern oder mehr in den Handel gebracht werden,

- dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit, sondern nur zur berufsmäßigen Verwendung verkauft werden.

(5) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss die Verpackung derartiger Zubereitungen leserlich und unverwischbar die Aufschrift tragen: "Nicht zu verwenden bei Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 25 m, Schiffen jeder Länge, die überwiegend auf Binnenwasserstraßen und Seen eingesetzt werden, sowie bei Geräten und Einrichtungen jeder Art, die in der Fisch- und Muschelzucht eingesetzt werden.

Nur zur berufsmäßigen Verwendung."

(6) Die Bestimmungen unter Erwägungsgrund 4 Buchstabe a) und die besonderen Kennzeichnungsvorschriften gelten für Schweden und Österreich ab dem 1. Januar 2003 und werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Beteiligten vor diesem Zeitpunkt überprüft werden.

(7) Darüber hinaus dürfen zinnorganische Verbindungen nicht als Stoffe und Komponenten von Zubereitungen verwendet werden, die zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen Bereich bestimmt sind.

(8) Die Richtlinie 1999/51/EG regelt ferner, dass die sonstigen zugelassenen Verwendungen vor dem 1. Januar 2003 überarbeitet werden. Im zweiten Erwägungsgrund wird speziell auf die Entwicklungen in der IMO (International Maritime Organisation - Internationale Seeschifffahrtsorganisation) verwiesen, die die Risiken im Zusammenhang mit zinnorganischen Verbindungen für die aquatische Umwelt anerkennt. Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der IMO fordert ein weltweites Verbot von zinnorganischen Verbindungen als Biozide in anwuchsverhindernden Anstrichen für Schiffe ab dem 1. Januar 2003.

(9) Der MEPC hat auf seiner Sitzung vom 23.-27. April 2001 ein rechtsverbindliches Instrument (International Convention on the Control of Harmful Antifouling Systems - Internationales Übereinkommen zur Überwachung schädlicher Antifouling-Systeme) ausgearbeitet, das auf einer für den 1.-5. Oktober 2001 geplanten diplomatischen Konferenz beschlossen werden soll. Der Rat der Europäischen Union hatte für die Verhandlungen im April Schlussfolgerungen angenommen, die unter anderem seine Absicht unterstreichen, zum Abschluss eines rechtsverbindlichen Instruments beizutragen, das die Verwendung zinnorganischer Verbindungen ab dem 1. Januar 2003 untersagt. Er hatte die Kommission ferner dringend aufgefordert, so bald wie möglich alle erforderlichen weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu treffen.

2. Einzelstaatliche Bestimmungen

(10) Deutschland beabsichtigt, neue nationale Bestimmungen zu erlassen, die über die Maßnahmen der Richtlinie 1999/51/EG hinausgehen, indem es Folgendes abändert:

- den Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung im Hinblick auf zinnorganische Verbindungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996, der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 geändert worden ist, und

- Anhang IV der Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999, der zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juni 2000 geändert wurde.

(11) Der Entwurf einer Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung ändert den derzeitigen Abschnitt 11 (Titel: "Zinnorganische Verbindungen") und will das Inverkehrbringen zinnorganischer Verbindungen und Zubereitungen verbieten, die diese Verbindungen für folgende Zwecke enthalten:

1. als Antifoulingfarbe,

2. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung,

3. zum Schutz von Holz,

4. zur bioziden Ausrüstung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen und

5. zur bioziden Ausrüstung von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.

(12) Darüber hinaus dürfen folgende Erzeugnisse mit einem Massengehalt an triorganischen Zinnverbindungen von mehr als 1 mg Zinn/kg nicht in den Verkehr gebracht werden:

1. schwere industrielle Textilien und

2. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.

(13) Ausgenommen von dem Verbot nach Abschnitt 11 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2002 ist das Inverkehrbringen von Antifoulingfarben, deren zinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 m, die überwiegend zum Einsatz außerhalb von Binnenwasserstraßen und Seen bestimmt sind, wenn die Farben in Gebindegrößen von mindestens 20 Litern zur gewerblichen Verwendung abgegeben werden. Die Verbote in Erwägungsgrund 12 gelten nicht für Erzeugnisse, die vor dem ersten Tag des auf die Ausfertigung der nationalen Rechtsvorschrift folgenden Kalendermonats erstmalig in Verkehr gebracht wurden.

(14) Der Entwurf einer Änderung von Anhang IV (Herstellungs- und Verwendungsverbote) der Gefahrstoffverordnung zielt auf die Änderung von Nr. 5 (Titel: "Antifoulingfarben") und Nr. 8 (Titel "Zinnorganische Verbindungen") ab.

(15) Nr. 5 Absatz 1 enthält bereits ein allgemeines Verbot der Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingfarben, der derzeitige Absatz 2 sieht jedoch in Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/51/EG eine Ausnahme vor für "Antifoulingfarben, deren zinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 Metern, die überwiegend zum Einsatz außerhalb von Binnenwasserstraßen und Seen bestimmt sind, (...), wenn die Farben in Gebindegrößen von 20 und mehr Litern zur gewerblichen Verwendung abgegeben werden". Mit dem Entwurf einer Änderung soll diese Ausnahmeregelung durch den Zusatz "bis zum 31. Dezember 2002" zeitlich begrenzt werden.

(16) Mit dem Entwurf einer Änderung von Nr. 8 (Zinnorganische Verbindungen) soll die derzeitige Fassung durch folgenden Wortlaut ersetzt werden: "Gefahrenstoffe, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden:

1. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung,

2. zum Schutz von Holz,

3. zur bioziden Ausrüstung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen und

4. zur bioziden Ausrüstung von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.(5)"

II. VERFAHREN

(17) Die Richtlinie 1999/51/EG wurde am 26. Mai 1999 erlassen. Die Mitgliedstaaten mussten die zur Einhaltung der Richtlinie erforderlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bis zum 29. Februar 2000 erlassen und sie ab 1. September 2000 anwenden. Deutschland hat die Gemeinschaftsbestimmungen durch eine Änderung der Gefahrstoffverordnung (Verordnung vom 26. Juni 2000, Bundesgesetzblatt Teil I, S. 932) ordnungsgemäß umgesetzt.

(18) Mit Schreiben vom 22. Januar 2001 teilte die Ständige Vertretung Deutschlands der Kommission mit, dass Deutschland in Übereinstimmung mit Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag beabsichtigt, für zinnorganische Verbindungen strengere Maßnahmen als die in der Richtlinie 1999/51/EG vorgesehenen anzuwenden. Deutschland hält die Einführung derartiger einzelstaatlicher Maßnahmen für erforderlich und begründet dies in Übereinstimmung mit Artikel 30 EG-Vertrag damit, die Umwelt und die menschliche Gesundheit vor schädlichen Auswirkungen zinnorganischer Verbindungen als Bestandteile von bioziden Zubereitungen zu schützen. Das Schreiben ist am 25. Januar 2001 bei der Kommission eingegangen.

(19) Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 setzte die Kommission die deutschen Behörden davon in Kenntnis, dass sie die Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 5 erhalten hat und dass die sechsmonatige Frist für die Prüfung der Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 6 am 26. Januar 2001, also am Tag nach Eingang der Notifizierung bei der Komrission, begonnen hat.

(20) Mit Schreiben vom 17. April 2001 setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten von dem Ersuchen Deutschlands in Kenntnis und forderte sie auf, innerhalb eines Monats dazu Stellung zu nehmen, falls sie dies für erforderlich halten. Außerdem veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung bezüglich der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(6), um Dritte zu informieren, die von dem Entwurf einzelstaatlicher Maßnahmen betroffen sind, die Deutschland zu erlassen beabsichtigt.

III. BEURTEILUNG

1. Prüfung der Zulässigkeit

(21) Die Mitteilung der deutschen Behörden vom 25. Januar 2001 zielt auf die Billigung der Einführung innerstaatlicher Bestimmungen ab, die nicht im Einklang stehen mit den Bestimmungen der Richtlinie 1999/51/EG, einer Harmonisierungsmaßnahme auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag.

(22) Gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag "teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit".

(23) Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG in der durch Richtlinie 1999/51/EG geänderten Form betrifft drei verschiedene Situationen, in denen zinnorganische Verbindungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Diese drei Situationen betreffen alle die aquatische Umwelt oder, genauer gesagt, sie beinhalten Anwendungen im Wasser oder an Objekten, die teilweise oder völlig untergetaucht sind:

- Nummer 21.1 untersagt derzeit das Inverkehrbringen zinnorganischer Verbindungen zur Verwendung als Stoffe und Komponenten von Zubereitungen, wenn sie als Biozide in anwuchsverhindernden Farben wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind(7). Andere Arten von Zubereitungen dürfen in den Verkehr gebracht werden.

- Nummer 21.2 schränkt die Verwendung zinnorganischer Verbindungen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen ein, wenn diese als Biozide dazu dienen, den Bewuchs durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an. Bootskörpern von Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 25 Metern, an Schiffen jeder Länge, die überwiegend auf Binnenwasserstraßen und Seen eingesetzt werden, an Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht oder an völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art zu verhindern.

- Darüber hinaus verbietet Nummer 21.4 die Verwendung zinnorganischer Verbindungen zur Aufbereitung von Brauchwasser, unabhängig von dessen Verwendung.

(24) Ein Vergleich der geltenden Gemeinschaftsvorschriften mit dem Entwurf der innerstaatlichen Bestimmungen, die Deutschland anzuwenden beabsichtigt, zeigt, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen über die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinausgehen, da sie hinauslaufen auf:

- ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingprodukten aller Art ab dem 1. Januar 2003,

- ein Verbot der Verwendung zinnorganischer Verbindungen für eine Reihe weiterer Zwecke, nämlich Holzschutz, biozide Ausrüstung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen und zur bioziden Ausrüstung von Bedarfsgegenständen.

(25) Darüber hinaus wird mit dem Entwurf der einzelstaatlichen Maßnahmen eine Begrenzung des Hoechstgehalts an triorganischen Zinnverbindungen für eine Reihe von Erzeugnissen wie etwa schwere industrielle Textilien und Bedarfsgegenstände beabsichtigt.

(26) Der von Deutschland mitgeteilte Entwurf einzelstaatlicher Bestimmungen betrifft die Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingfarben, die in den durch die Richtlinie 1999/51/EG harmonisierten Bereich fällt. Mit dem Entwurf einzelstaatlicher Bestimmungen soll außerdem die Verwendung zinnorganischer Verbindungen für die Behandlung von Holz, Textilien und Bedarfsgegenständen verboten werden. Hier ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: wenn die behandelten Erzeugnisse dazu bestimmt sind, teilweise oder völlig untergetaucht zu werden (z. B. Verwendung inaquatischer Umwelt), oder auf Geräten und Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht eingesetzt werden, fallen sie unter den harmonisierten Bereich, und die Richtlinie 1999/51/EG verbietet bereits die Verwendung zinnorganischer Verbindungen zu diesem Zweck. Die Behandlung von Holz, schweren industriellen Textilien und Bedarfsgegenständen, die für andere Zwecke bestimmt sind, wird nicht durch die Richtlinie geregelt.

(27) Deutschland hat der Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag den genauen Wortlaut der Bestimmungen mitgeteilt, die erlassen werden sollen, und die Gründe dargelegt, die die Einführung dieser Bestimmungen seiner Ansicht nach rechtfertigen. Allerdings fällt nur ein Teil des Entwurfs der einzelstaatlichen Maßnahmen in den durch die Richtlinie 1999/51/EG harmonisierten Bereich.

(28) Das Ersuchen Deutschlands vom 25. Januar 2001 zwecks Billigung der Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen zur Regelung der Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingfarben, die von den Bestimmungen der Richtlinie 1999/51/EG abweichen, kann im Sinne von Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag als zulässig angesehen werden. Die Mitteilung des Entwurfs einzelstaatlicher Maßnahmen in Bezug auf andere Verwendungszwecke zinnorganischer Verbindungen, die nicht in den durch Richtlinie 1999/51/EG harmonisierten Bereich fallen, ist nicht zulässig.

(29) Daher gilt diese Entscheidung lediglich für den Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bezüglich Antifoulingfarben zur Verwendung in aquatischer Umwelt, für die um eine Ausnahmeregelung ersucht wird. Der Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften für die anderen Verwendungszwecke wird nicht von dieser Entscheidung berührt; für die Mitteilung und Bewertung dieser Vorschriften gelten die Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(8), geändert durch Richtlinie 98/48/EG(9).

2. Sachliche Beurteilung

(30) Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass alle Bedingungen erfuellt sind, die es einem Mitgliedstaat gestatten, die Ausnahmemöglichkeiten gemäß diesem Artikel für sich in Anspruch zu nehmen.

(31) Die Kommission muss daher prüfen, ob die Bedingungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag erfuellt sind. Diese erfordern a) "neue wissenschaftliche Erkenntnisse" in Bezug auf den "Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt", b) die den betreffenden Mitgliedstaat veranlassen, die Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen "aufgrund eines spezifischen Problems" zu erwägen, c) das sich für den betreffenden Mitgliedstaat "nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme" ergeben hat.

(32) Wenn die Einführung derartiger einzelstaatlicher Bestimmungen für gerechtfertigt gehalten wird, muss die Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag prüfen, ob die betreffenden Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern.

2.1. Das Wesen zinnorganischer Verbindungen

(33) Zinnorganische Verbindungen sind eine Gruppe von Stoffen, die sich aus Zinn und einer variablen Anzahl organischer Gruppen. zusammensetzen, die direkt an das Zinnatom gebunden sind. Zinnorganische Verbindungen sind sehr wirksame auf Schiffskörper aufgebrachte anwuchsverhindernde Mittel, deren wichtigste und wirksamste Verbindungen Tributylzinn, TBT und Bis(tri-n-butylzinn)oxid TBTO sind.

(34) Tributylzinnverbindungen sind gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG(11), eingestuft als:

- gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut;

- giftig beim Verschlucken;

- reizend für Augen und Haut;

- giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und Verschlucken;

- sehr giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

(35) Die Wirksamkeit eines anwuchsverhindernden Mittels ist durch die biologische Verfügbarkeit des Wirkstoffs und folglich durch seine konstante Freisetzung in die Umwelt bedingt. Infolge der damit verbundenen Freisetzung in die aquatische Umwelt und der hochgradig akuten und chronischen Toxizität zinnorganischer Verbindungen können Schädigungen der davon betroffenen Ökosysteme auftreten.

(36) TBTO wird in starkem Maß vom Sediment absorbiert. TBT wird im Wesentlichen zu Dibutylzinn, Monobutylzinn und schließlich zu Zinnoxid abgebaut. Wie schnell dieser Abbau vor sich geht, hängt weitgehend von der Matrix des Umfeldes ab. Die Halbwertzeiten im Wasser betragen zwei Wochen, im Biota zwei Monate und im Sediment 0,5 bis 20 Jahre. TBT weist in der Umwelt eine gewisse Bioakkumulation auf.

(37) TBT wirkt sich störend auf den Stoffwechsel exponierter Organismen (Enzymhemmung und Denaturierung von Proteinen) und das Hormonsystem bestimmter Schnecken aus (es bewirkt das Auftreten männlicher Geschlechtsmerkmale bei weiblichen Tieren, ein Phänomen das als Imposex bezeichnet wird).

(38) Die durch TBT erzeugten Risiken für die aquatische Umwelt sind allgemein anerkannt. Bereits 1989 traf die Gemeinschaft erste Maßnahmen (Richtlinie 89/677/EWG), um die mit der Verwendung zinnorganischer Verbindungen in anwuchsverhindernden Schiffsfarben verbundenen Risiken zu verringern, indem ihre Verwendung auf gewerbliche Verbraucher für Schiffe von mindestens 25 Metern Länge beschränkt wurde.

(39) Eine von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführte gründliche Neubewertung führte zum Erlass der Richtlinie 1999/51/EG, die eine erhebliche Verstärkung dieser Schutzmaßnahmen herbeigeführt hat. Die Richtlinie führt ein vollständiges Verbot der Verwendung derjenigen Typen anwuchsverhindernder Schiffsfarben, bei denen mit einer höheren und unkontrollierten Freisetzung zinnorganischer Verbindungen zu rechnen ist, sowie der Verwendung bei Schiffen jeglicher Größe ein, die vorwiegend auf Binnenwasserstraßen und Seen verkehren. Im Rahmen der Neubewertung beauftragte die Kommission externe Berater(12) mit einer einschlägigen Studie und ersuchte auf der Grundlage dieser Studie den Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt um Stellungnahme, die dieser am 27. November 1998 abgab.

2.2. Der Standpunkt Deutschlands

(40) Es folgt eine Darstellung aller Argumente im Zusammenhang mit den mitgeteilten Vorschriften, selbst wenn sie Bereiche betreffen, die nach Ansicht der Kommission nicht von der Richtlinie 1999/51/EG erfasst werden.

(41) Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Kenntnisse über ökotoxikologische Wirkungen und mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ein über das Verbot der Richtlinie 1999/51/EG hinausgehendes Verbot des Einsatzes zinnorganischer Verbindungen als Biozide begründen.

(42) Zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt hält es Deutschland für erforderlich, die IMO-Resolution A.895(21), die am 25. November 1999 verabschiedet wurde, in nationales Recht umzusetzen und darüber hinaus weitere Bestimmungen zu erlassen, um den Einsatz zinnorganischer Verbindungen als biozide Wirkstoffe in bestimmten Bedarfsgegenständen zu untersagen.

(43) Deutschland ist der Auffassung, dass die in dem Verordnungsentwurf aufgeführten nationalen Bestimmungen erforderlich und nach Artikel 30 EG-Vertrag zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren gerechtfertigt sind. Folglich können die vorgenannten Rechtsgüter nur angemessen geschützt werden, wenn die Bestimmungen umgesetzt werden.

(44) Deutschland erinnert daran, dass die Vertragsparteien der OSPAR-Konvention (einschließlich Deutschlands und der Kommission) im Rahmen der 45. Sitzung des MEPC in einer "Konzertierten Aktion" nachdrücklich betont haben, dass der vorgesehene Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Verwendungsverbots zinnorganischer Verbindungen als Antifoulingmittel für Schiffsanstriche (1. Januar 2003) als Fixdatum anzusehen sei und ein rechtzeitiges Inkrafttreten des vorgeschlagenen global bindenden Instruments von äußerster Wichtigkeit sei (Dokument MEPC 45/4/8 vom 9. August 2000).

(45) Dementsprechend sieht der einzelstaatliche Verordnungsentwurf vor, dass die bestehende Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von Antifoulingfarben, deren zinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 Metern, die überwiegend zum Einsatz außerhalb von Binnengewässern und Seen bestimmt sind, ab dem 1. Januar 2003 nicht mehr gilt.

(46) Darüber hinaus vertritt Deutschland die Auffassung, dass die Verwendung zinnorganischer Verbindungen als biozider Wirkstoff in Schwertextilien und Bedarfsgegenständen bisher nicht von der Richtlinie 76/769/EWG erfasst ist. In Anbetracht des Handlungsbedarfs zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit würden die bereits bestehenden Verbote des Inverkehrbringens und Verwendens von zinnorganischen Verbindungen und diese Stoffe enthaltenden Zubereitungen erweitert. Vorgesehen seien Verwendungsverbote für die Zwecke der bioziden Ausrüstung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen sowie Verwendungsverbote für Zwecke der bioziden-Ausrüstung bestimmter Bedarfsgegenstände und als Holzschutzmittel.

(47) Holzschutzmittel mit zinnorganischen Verbindungen würden in Deutschland bereits seit einigen Jahren nicht mehr eingesetzt. Auch für die biozide Ausrüstung von Schwertextilien gebe es ökologisch günstigere Alternativen. Durch das Verbot solle insbesondere der Eintrag von triorganischen Zinnverbindungen in die Umwelt verhindert werden. Aufgrund der Tatsache, dass zur Erreichung biozider Wirkungen hohe Konzentrationen an zinnorganischen Verbindungen erforderlich seien, sei die biozide Ausrüstung von Bedarfsgegenständen, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kämen, auch im Hinblick auf die toxischen Eigenschaften der Stoffe zu untersagen.

(48) Deutschland führt neue wissenschaftliche Erkenntnisse an, die am 14. März 2000 auf einer fachöffentlichen Anhörung zu "Produktion und Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Deutschland" erörtert worden seien, die das Umweltbundesamt im Auftrag des Bundesumweltministeriums und in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin durchgeführt habe. Der Bericht (der dem Ersuchen beigefügt wurde) dokumentiere neuere Erkenntnisse über Verwendung, Konzentrationen in der Umwelt und Toxikologie. Nach deutscher Ansicht sei eine Reihe von Befunden erst nach der Ausarbeitung der Richtlinie 1999/51/EG erhoben worden; sie spiegelten die Situation der Umweltbelastung durch zinnorganische Verbindungen in Deutschland wieder und rechtfertigten daher die strengeren Bestimmungen des Entwurfs.

(49) Bei den Sedimenten sei zu unterscheiden zwischen "normalen" Konzentrationen und solchen im Bereich von "hot spots" (Häfen, Produktionsanlagen für Zinnorganika). Erwartungsgemäß korrelierten die Konzentrationen in den Schwebstoffen und Sedimenten meist auch mit dem kommunalen Abwasseranteil der Gewässer.

(50) Bei verschiedenen Messkampagnen an Rhein, Main, Fulda, Lahn und Nidda seien Spitzenkonzentrationen von 10-77 μg Tributylzinn (TBT)/kg im Schwebstoff der Gewässer gemessen worden; typische Werte lägen bei 5-20 μg TBT/kg TS (Trockenmasse). Vergleichbare Werte finde man auch für Mono- und Dibutylzinn.

(51) In Sedimenten lägen die Spitzenwerte sehr viel höher. So habe die "Arbeitsgemeinschaft Elbe" in der Elbe und der Mulde Spitzenbelastungen der Sedimente im Bereich von 1000-5000 μg zinnorganische Verbindungen/kg Trokenmasse (TM) gemessen. Greenpeace habe 1999 im Einzugsbereich von Werften ähnlich hohe Werte ermittelt und berichte von einem Messergebnis von zinnorganische Verbindungen/kg in der Nähe des Schwimmdocks der Neptunwerft. Am höchsten belastet sei der Einzugsbereich der größten deutschen Reparaturwerft (Norderwerft) wo 103795 μg TBT/kg nachweisbar seien.

(52) Die besonders hohe Belastung der deutschen Bucht mit zinnorganischen Verbindungen sei vor allem darauf zurückzuführen, dass sich hier mit den Mündungsgebieten und Unterläufen insbesondere der Elbe, aber auch von Weser und Ems Schifffahrtswege befänden, die zu den am stärksten befahrenen Wasserstraßen der Gemeinschaft gehörten. Erschwerend komme hinzu, dass diese Schifffahrtswege im Bereich des Wattenmeeres verliefen, d. h. in der Nähe eines besonders sensiblen und als Nationalpark unter besonderem Schutz stehenden Gebietes. Da TBT im Sediment sehr viel langsamer abgebaut werde als im Gewässer, ergebe sich aus den hohen TBT-Konzentrationen im Sediment ein spezifisches Problem für Länder, die über schützenswerte Wattenmeere verfügten.

(53) Diese extreme Belastung der Meeresumwelt führe zu hohen Gehalten an zinnorganischen Verbindungen bei Meerestieren. Das Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie der Fraunhofer-Gesellschaft, Schmallenberg, habe 1999 das Forschungsvorhaben "Verfolgung von Umweltbelastungen durch Alkylphenole, Bisphenol A und organische Zinnverbindungen in repräsentativen Umweltproben" abgeschlossen. Der Studie sei zu entnehmen, dass bis zu 459 μg TBT/kg in Brassenmuskulatur und 940 μg TBT/kg in Dreikantmuscheln gefunden worden seien.

(54) Der Verzehr von Fisch und besonders von Muscheln könne einen bedeutenden Anteil der Exposition des Verbrauchers ausmachen. Der Konsum von 200 g hochbelastetem Fisch mit einem Gehalt an zinnorganischen Verbindungen von 100 μg/kg wurde zur Aufnahme von 20 μg führen, dies entspreche 0,33 μg/kg Körpergewicht (60 kg). Dies liege für TBTO geringfügig über dem TDI-Wert. Mit noch größeren Überschreitungen des TDI-Wertes sei bei Fischen aus Problemgewässern zu rechnen, z. B. aus der Umgebung von Häfen, stark befahrenen Schifffahrtswegen und Werften.

(55) Zinnorganische Verbindungen seien auch in Bedarfsgegenständen ermittelt worden. So würden nach dem aktuellen Textilhilfsmittelkatalog (2000) antimikrobiell wirksame Mittel angeboten, die nach ihrer chemischen Charakterisierung zinnorganische Verbindungen enthielten. Hierbei handele es sich um TBT-Verbindungen. In den 1999 und 2000 untersuchten Proben von Bekleidungstextilien seien Maximalwerte von 130 mg TBT/kg bestimmt worden (in der Polsterung einer Radlerhose). Bei einer angenommenen Resorptionsrate von 1 % pro Tragereignis und einer Resorptionsquote von 20 % ergebe sich eine Aufnahme, die nahe an den von der WHO genannten Wert komme.

(56) TBT werde nicht nur als Antifoulingfarbe eingesetzt, sondern auch - wie oben ausgeführt - zur bioziden Ausrüstung von Schwertextilien (z. B. schwere industrielle Textilien wie etwa LKW- und Zeltplanen) und Bekleidungsgegenständen verwendet. Durch das Auswaschen aus Textilien komme es zu einem Eintrag in die Umwelt. Klärschlammkonzentrationen, insbesondere aus kommunalen Einzugsbereichen, seien ein geeigneter Indikator für aktuelle Belastungen von Abwässern durch hydrophobe Substanzen mit meist diffusem Emissionsspektrum.

(57) Die gemessenen Konzentrationen von zinnorganischen Verbindungen in kommunalen Klärschlämmen schwankten stark. Sie lägen bei Gehalten von 10 μg/kg TM und stiegen bis in den Bereich von mehreren mg/kg TM. TBT werde fast ausschließlich (97,5 %) an Klärschlamme gebunden. Aus einer durchschnittlichen Konzentration von 0,3 mg/kg TBT in der Klärschlamm-Trockenmasse (Medianwert aus 53 Proben deutscher Kläranlagen) und einem Abfall von 2,95 Mio. Tonnen Klärschlamm pro Jahr errechne sich ein Wert von 885 kg/a. Da 40 % des Klärschlamms landwirtschaftlich verwertet würden, gelangten somit ca. 350 kg TBT/Jahr auf landwirtschaftlich genutzte Böden.

(58) Die schädlichen Wirkungen von TBT auf den Stoffwechsel exponierter Organismen (Enzymhemmung und Denaturierung von Proteinen) und das Hormonsystem bestimmter Schnecken (Auftreten männlicher Geschlechtsmerkmale bei weiblichen Tieren, Imposex) sowie das damit verbundene Risiko für die aquatische Umwelt seien hinreichend bekannt und allgemein anerkannt.

(59) Neuere wissenschaftliche Untersuchungen an menschlichen Zellkulturen, deren Ergebnisse nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/51/EG veröffentlicht worden seien, belegten, dass TBT auch einen inhibierenden Effekt auf das für die Bildung von weiblichen Geschlechtshormonen verantwortliche Enzymsystem hätten. Es sei daher nicht auszuschließen, dass TBT bereits in geringen Konzentrationen auch die Gesundheit des Menschen zu schädigen vermöge.

(60) Aus deutscher Sicht behindern die vorgesehenen Neuregelungen das Funktionieren des Binnenmarktes nicht.

(61) Im Hinblick auf die IMO-Resolution stelle sich die betroffene Industrie ohnehin weltweit auf das geplante vollständige Verbot der Verwendung von Antifoulingfarben für Schiffsanstriche, die zinnorganische Verbindungen enthielten, ab dem 1. Januar 2003 ein. Der Verordnungsentwurf übernehme ebenfalls diesen Stichtag für das vorgesehene Verwendungsverbot.

(62) Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen sei Marktführer in der Herstellung von TBT; etwa 80 % der weltweit produzierten Mengen würden hier hergestellt. Schon hieraus werde ersichtlich, dass die vorgesehenen Beschränkungsmaßnahmen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung ausländischer Produzenten seien noch einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dienten. Da vornehmlich Hersteller von TBT in Deutschland und dort ansässige Werften betroffen seien, werde das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt.

(63) Die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über toxikologische Eigenschaften von zinnorganischen Verbindungen und die aktuellen Expositionsdaten in Deutschland rechtfertigten es, den Eintrag von TBT in Gewässer durch Schiffsanstriche - im Einklang mit der IMO-Resolution - nunmehr vollständig zu unterbinden und weitere Beschränkungsmaßnahmen für zinnorganische Verbindungen zu erlassen. Nur so sei ein hinreichender Schutz von Menschen und Umwelt vor den schädlichen Wirkungen dieser Stoffe sicherzustellen.

(64) Deutschland weist abschließend darauf hin, dass es eine Regelung der nunmehr vorgesehenen Maßnahmen auf Unionsebene bevorzugt hätte. Insofern bedauere es, dass die Kommission der ihr mit dem Memorandum vom 20. September 2000 übermittelten Bitte, einen entsprechenden Richtlinienentwurf vorzulegen, nicht habe nachkommen können.

2.3. Bewertung des deutschen Standpunkts

2.3.1. Beweislast

(65) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission in Anbetracht des durch Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag festgelegten Zeitrahmens bei ihrer Prüfung, ob die mitgeteilten innerstaatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 5 gerechtfertigt sind, von der Begründung ausgehen muss, die der Mitgliedstaat vorgebracht hat. Dies bedeutet, dass nach den Bestimmungen des EG-Vertrags der antragstellende Mitgliedstaat nachweisen muss, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind. In Anbetracht des durch Artikel 95 vorgegebenen Verfahrensrahmens und insbesondere wegen der für die Beschlussfassung geltenden strikten Frist von sechs Monaten muss sich die Kommission in der Regel darauf beschränken, die Relevanz der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Angaben zu prüfen, ohne dass sie selbst nach möglichen Begründungen suchen muss.

(66) Sollte die Kommission anhand der vom ersuchenden Mitgliedstaat vorgelegten Einzelheiten nicht prüfen können, ob die Bedingungen von Artikel 95 Absatz 5 erfuellt sind, und folglich den Entwurf der einzelstaatlichen Maßnahmen ablehnen, so steht es dem Mitgliedstaat frei, sein Ersuchen erneut vorzulegen und um zusätzliche und/oder neue Einzelheiten zu ergänzen, die eine Prüfung ermöglichen, ob die Bedingungen des Artikels 95 Absatz 5 erfuellt sind oder nicht.

2.3.2. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse betreffend den Schutz der Umwelt oder Arbeitsumwelt in Bezug auf ein spezifisches Problem, das sich für diesen Mitgliedstaat nach Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergeben hat.

(67) Deutschland hat eine Reihe von Unterlagen vorgelegt, mit der es sein Ersuchen um Anwendung von Artikel 95 Absatz 5 unterstützt. Allerdings bezieht sich nur ein Teil der Informationen sowohl in dem Ersuchen als auch in diesen Unterlagen auf die Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingfarben. Im Folgenden werden die Erklärungen und Standpunkte Deutschlands zu diesem Verwendungsbereich vor dem Hintergrund der in dem oben genannten Artikel aufgeführten Kriterien bewertet.

(68) Die Argumente, die Deutschland zur Begründung des einzelstaatlichen Verordnungsentwurfs in Bezug auf die Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingfarben vorbringt, beziehen sich auf den Schutz der Umwelt, zum Teil aber auch auf die menschliche Gesundheit.

(69) Deutschland nimmt ausführlich Bezug auf die Arbeit der IMO und insbesondere auf deren Resolution A.895(21), die am 25. November 1999 verabschiedet wurde. Der Gegenstand dieser Resolution und insbesondere die vorbereitenden Arbeiten des Meeresumweltausschusses MEPC waren jedoch bereits zu der Zeit bekannt, als die Richtlinie 1999/51/EG verabschiedet wurde; in der Richtlinie wird sogar ausdrücklich darauf Bezug genommen. Dort heißt es im zweiten Erwägungsgrund, dass die Entwicklung der Arbeiten und die Entscheidungen der IMO bei der Überarbeitung der TBT-Vorschriften, die vor dem 1. Januar 2003 erfolgen soll, vollständig berücksichtigt werden.

(70) Deutschland führt eine Reihe von Daten zu den TBT-Konzentrationen in Flusssedimenten (Rhein, Main, Fulda, Lahn and Nidda) an. Diese Angaben sind jedoch zur Rechtfertigung von Maßnahmen, die über die Beschränkungen der Richtlinie 1999/51/EG hinausgehen, nicht relevant, da die Richtlinie die Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingfarben für Schiffe, die überwiegend auf Binnenwasserstraßen eingesetzt werden, bereits vollständig verbietet.

(71) Deutschland nennt besonders hohe TBT-Konzentrationen für Sedimente im Bereich von "hot spots" (Häfen, Produktionsanlagen für Zinnorganika, Werften) und führt als Beispiel Messungen an Elbe und Mulde an (1000 - 5000 μg zinnorgarische Verbindungen/kg Trockenmasse), sowie Messungen von 4978 μg/kg in der Nähe des Schwimmdocks der Neptunwerft und bis zu 103795 μg TBT/kg im Bereich der Reparaturwerft Norderwerft. Diese Angaben stammen aus einer Greenpeace-Studie, die im Juli und im September 1999 und somit nach Erlass der Gemeinschaftsrichtlinie 1999/51/EG veröffentlicht wurde. Deutschland gibt jedoch weder an, wann die Messungen vorgenommen wurden, noch ist der ungekürzte Text der Studie verfügbar.

(72) Deutschland berichtet über eine besonders hohe Belastung der deutschen Bucht durch Elbe, Weser und Ems, alles sehr stark befahrene Wasserstraßen, die zu großen Häfen führen. Nach deutscher Ansicht kommt erschwerend hinzu, dass sich diese Schifffahrtswege im Bereich des Wattenmeeres befinden, d. h. in der Nähe eines besonders sensiblen und als Nationalpark unter besonderem Schutz stehenden Gebietes. Es werden keine Daten zur Untermauerung dieser Darstellungen vorgelegt und Deutschland erklärt selbst, dass das letztgenannte Problem allen Ländern mit schützenswerten Wattenmeeren gemein ist.

(73) Obgleich anzunehmen ist, dass die unter Erwägungsgrund 71 genannten Daten tatsächlich zu einem Zeitpunkt ermittelt wurden, als die Richtlinie 1999/51/EG bereits erlassen war, stellen sie nicht unbedingt neue Informationen dar. Die hohen Freisetzungen von Bioziden (einschließlich TBT) aus frischen anwuchsverhindernden Schiffsfarben waren bereits bei Ausarbeitung der Richtlinie 1999/51/EG hinlänglich bekannt, und auch in der von der Kommission im Zuge der vorbereitenden Arbeiten in Auftrag gegebenen Studie(13) wird ausdrücklich auf sie hingewiesen. Außerdem gilt dieses Argument für alle Häfen weltweit, wo Arbeiten mit anwuchsverhindernder Schiffsfarbe in Trockendocks durchgeführt werden.

(74) Die Daten in Bezug auf TBT-Konzentrationen in den Sedimenten stark befahrener Wasserstraßen sind auch nicht neu. Die von der Kommission anlässlich der Überarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften in Auftrag gegebene Studie nennt Beispiele mehrerer Häfen weltweit (Hongkong, Frankreich, Neuseeland, Niederlande) mit TBT-Konzentrationen in Hafensedimenten von 10 bis 2100 μg/kg (1989-1995). Dies zeigt eindeutig, dass weder die im Sediment der Elbe (in der Nähe des Hamburger Hafens) angetroffenen TBT-Konzentrationen zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Richtlinie 1999/51/EG von unbekannter Art waren, noch dass sie eine deutsche Besonderheit wären. Es handelt sich hier offenbar um ein spezifisches Problem von Mitgliedstaaten, die über bedeutende Häfen verfügen(14).

(75) Da keine Angaben über die Verschmutzung des Wattenmeers gemacht werden, ist es nicht möglich, ihre etwaige Relevanz im Zusammenhang mit der Begründung des Entwurfs einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zu kommentieren.

(76) Ferner führt Deutschland hohe Konzentrationen zinnorganischer Verbindungen an, die laut einer 1999 veröffentlichten Studie in Meeresfrüchten, Fisch und Muscheln angetroffen wurden. Dies könnte für Menschen, die derartig hoch belasteten Fisch und Meeresfrüchte zu sich nähmen, zu einer geringfügigen Überschreitung des TDI-Wertes (tolerierbare tägliche Aufnahme) oder zu sogar größeren Überschreitungen bei Fischen und Meeresfrüchten aus Problemgewässern (aus der Umgebung von Häfen, stark befahrenen Schifffahrtswegen und Werften) führen. Diese Beobachtungen gelten jedoch nicht allein für Deutschland, und im Rahmen des Bewertungsverfahrens nach Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag ist das Argument der menschlichen Gesundheit nur im Zusammenhang mit der Arbeitsumwelt von Belang. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Auswirkungen der Akkumulation zinnorganischer Verbindungen in Lebensmitteln auf die Gesundheit der Verbraucher derzeit durch den Wissenschaftlichen Ausschuss für Lebensmittel bewertet werden. Das Ergebnis dieser Bewertung wird geprüft werden und es wird untersucht werden, ob zum Schutz der Verbraucher vor diesen Verbindungen in Lebensmitteln neue Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(77) Alle weiteren, von Deutschland vorgelegten Informationen und Daten beziehen sich auf die Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Anwendungsbereichen, die nicht durch die Richtlinie 1999/51/EG harmonisiert wurden und daher an dieser Stelle nicht bewertet zu werden brauchen.

(78) Generell ist festzustellen, dass die von Deutschland zur Begründung seines Ersuchens gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag vorgelegten Daten nicht belegen, dass der Entwurf der einzelstaatlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingfarben zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für Deutschland, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergeben hat, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse stützt. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 95 Absatz 5 sind folglich nicht erfuellt.

(79) Angesichts dieser Analyse des vorgelegten Materials besteht kein Grund, die anderen Mitgliedstaaten und Interessengruppen zu konsultieren oder den SCTEE erneut um Stellungnahme zu bitten.

2.4. Keine willkürliche Diskriminierung, keine verschleierte Beschränkung des Handels und keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes

(80) Nach Artikel 95 Absatz 6 muss die Kommission die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen billigen oder ablehnen, "nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern".

(81) Da die Mitteilung Deutschlands nicht die in Artikel 95 Absatz 5 (s. Abschnitt 2.3 dieser Entscheidung) genannten grundlegenden Bedingungen erfuellt, braucht die Kommission nicht zu prüfen, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern.

IV. SCHLUSSFOLGERUNG

(82) Aus den vorausgehenden Erläuterungen müssen für das Ersuchen Deutschlands vom 25. Januar 2001 nach Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen, die über die Richtlinie 1999/51/EG hinausgehen, folgende Schlussfolgerungen gezogen werden:

- Das Ersuchen ist insofern zulässig, als es Antifoulingprodukte zur Verwendung in Wasser (d. h. in aquatischer Umwelt) betrifft, jedoch unzulässig im Hinblick auf die übrigen Punkte.

- Soweit das Ersuchen zulässig ist, erfuellt es nicht die Voraussetzungen von Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag.

(83) Das Ersuchen sollte daher nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag abgelehnt werden.

(84) Allerdings sollten die Entwicklungen in der IMO sehr genau verfolgt und bei der Überarbeitung der Richtlinie 76/769/EWG vor dem 1. Januar 2003 berücksichtigt werden. Ferner werden die nötigen Schlüsse gezogen werden, wenn die Ergebnisse der laufenden Untersuchungen über die Auswirkungen der Akkumulation zinnorganischer Verbindungen in Lebensmitteln auf die Gesundheit der Verbraucher vorliegen; dies gilt auch für die Notwendigkeit künftiger Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher vor diesen Verbindungen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der der Kommission mit Schreiben vom 22. Januar 2001 von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilte Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bezüglich zinnorganischer Verbindungen zwecks Abweichung von der Richtlinie 1999/51/EG ab 1. Januar 2003 hinsichtlich der Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Antifoulingprodukten in aquatischer Umwelt wird hiermit abgelehnt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2001

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(2) ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18.

(3) ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 19.

(4) ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 22.

(5) Gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 6 dieses Gesetzes handelt es sich hierbei um Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder, Brillengestelle.

(6) ABl. C 120 vom 24.4.2001, S. 9.

(7) Die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 beschreibt in Anhang V Antifouling-Produkte (Produktart 21) als Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikrobe und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten.

(8) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(9) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

(10) ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(11) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57.

(12) WS Atkins International Ltd, Assessment of the Risk to health and to the Environment of the Tin Organic compounds and of Arsenic in certain Biocidal Products and of the effects of Further Restrictions on their Marketing and use, Schlussbericht, April 1998.Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (SCTEE) zum Bericht von WS Atkins International Ltd, abgegeben auf der 6. Plenarsitzung in Brüssel am 27. November 1998.

(13) Siehe Fußnote 12.

(14) Ähnliche Argumente waren von den belgischen Behörden angeführt worden und wurden durch die Kommission im Rahmen eines Ersuchens Belgiens nach Artikel 95 Absatz 5 zur Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen über die Verwendung zinnorganischer Verbindungen vom 1. Januar 2003 an geprüft. Die Kommission nahm am 25. Juli 2000 eine Entscheidung an, in der sie den Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften ablehnte (Entscheidung 2000/509/EG, Abl. L 205 vom 12.8.2000, S. 7).

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