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Document 32001D0477

2001/477/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Juni 2001 über die Gewährung einer staatlichen Sonderbeihilfe durch die Regierung der Französischen Republik für die Destillation bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors

ABl. L 171 vom 26.6.2001, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/477/oj

32001D0477

2001/477/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Juni 2001 über die Gewährung einer staatlichen Sonderbeihilfe durch die Regierung der Französischen Republik für die Destillation bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors

Amtsblatt Nr. L 171 vom 26/06/2001 S. 0010 - 0011


Entscheidung des Rates

vom 19. Juni 2001

über die Gewährung einer staatlichen Sonderbeihilfe durch die Regierung der Französischen Republik für die Destillation bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors

(2001/477/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Kenntnisnahme von dem Antrag der Regierung der Französischen Republik vom 20. April 2001,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1) kann die Gemeinschaft eine Unterstützung für die Destillation von Weinen vorsehen, um den Weinmarkt zu stützen und so die kontinuierliche Versorgung mit Produkten aus der Destillation von Wein zu fördern.

(2) Nach Artikel 30 der genannten Verordnung kann für den Fall einer außergewöhnlichen Störung des Weinmarktes infolge von erheblichen Überschüssen und/oder Qualitätsproblemen eine Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme getroffen werden.

(3) Das Weinwirtschaftsjahr 2000/2001 hat gezeigt, dass die in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehene Eröffnung der Destillationen zum 1. September für bestimmte Rebflächen in Frankreich, wo die Weinlese zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hatte, eine Behinderung dargestellt hat. Außerdem geht aus der Prüfung der Vertragsanträge beim Ablauf der Frist für die Unterzeichnungen am 30. November 2000 hervor, dass sie für bestimmte Rebflächen nicht zugänglich war.

(4) Die Marktauswirkungen der Funktionsweise der Destillationen und der Praxis der Destillation in Lohnarbeit sowie der auf Antrag der Mitgliedstaaten von Fall zu Fall eröffneten Dringlichkeitsdestillation, bei der je nach Nachfrage unterschiedliche Preise festgelegt werden, wurden anhand der von der französischen Regierung vorgelegten Daten einer eingehenden Prüfung unterzogen, die ergeben hat, dass in Frankreich - trotz einer Dringlichkeitsdestillation für 800000 Hektoliter zum Preis von 1,914 EUR/% vol/hl und einer vom Rat mit der Entscheidung 2000/810/EG(2) gebilligten staatlichen Beihilfe, durch die der Weinpreis im Rahmen einer Begrenzung auf 1 Mio. Hektoliter auf 3,7 EUR/% vol/hl angehoben wurde - die Märkte nach wie vor stagnieren und die Lagerbestände außergewöhnlich groß sind; sie sind von 10,8 Mio. Hektolitern im August 1999 auf 14,1 Mio. Hektoliter im August 2000 angewachsen.

(5) Um dieser Situation abzuhelfen plant die französische Regierung im Rahmen des Kontingents von 1,5 Mio. Hektolitern, dessen Eröffnung am 7. Juni 2001 von dem mit Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Wein auf Vorschlag der Kommission einstimmig gebilligt wurde, eine nationale Sonderbeihilfe für die Erzeuger, die Wein für die Destillation gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung abliefern, durch die der Preis für den gelieferten Wein von 1,914 EUR/% vol/hl auf 3,05 EUR/% vol/hl angehoben werden kann, wobei diese nationale Maßnahme höchstens 19 Mio. EUR kosten darf.

(6) Es liegen somit außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren die betreffende Beihilfe ausnahmsweise und in dem für die Behebung des festgestellten Ungleichgewichts unerlässlichen Umfang unter den in dieser Entscheidung vorgesehenen Bedingungen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar gilt eine Sonderbeihilfe der französischen Regierung für die Destillation von 1500000 Hektolitern Wein im französischen Hoheitsgebiet in Höhe des Betrags, der notwendig ist, um eine Erhöhung des Preises für Wein auf 3,05 EUR/% vol/hl zu ermöglichen, bis zu einem Betrag von 19 Millionen EUR im Rahmen der Durchführung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Winberg

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 52.

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