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Document 32001D0457

2001/457/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2001 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Spanien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1653)

ABl. L 159 vom 15.6.2001, p. 41–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2001; Aufgehoben durch 32001D0491 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/457/oj

32001D0457

2001/457/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2001 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Spanien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1653)

Amtsblatt Nr. L 159 vom 15/06/2001 S. 0041 - 0043


Entscheidung der Kommission

vom 14. Juni 2001

über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1653)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/457/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Spanien kam es zu einem Ausbruch von klassischer Schweinepest.

(2) Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen könnte dieser Ausbruch die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

(3) Spanien hat Maßnahmen gemäß der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen.

(4) Bis weitere Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen vorliegen, sollen vorübergehend weitere Beschränkungen gelten.

(5) Da es möglich ist, die Gebiete, von denen ein besonderes Risiko ausgeht, geographisch abzugrenzen, können regionale Handelsbeschränkungen angewandt werden.

(6) Diese Entscheidung wird in der Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses überprüft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Spanien versendet keine Schweine in andere Mitgliedstaaten, es sei denn,

a) die Schweine stammen aus anderen als den in Anhang I aufgeführten Gebieten,

b) sind im Herkunftsbetrieb vor dem Verladen mindestens 30 Tage lang - bzw. bei weniger als 30 Tage alten Schweinen seit ihrer Geburt - gehalten worden,

c) stammen aus einem Betrieb, in den in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine eingestellt worden sind, und

d) werden auf direktem Wege und ohne Durchgang durch eine Sammelstelle nach dem Bestimmungsbetrieb oder -schlachthof verbracht.

(2) Die Umsetzung von Schweinen aus anderen als den in Anhang I aufgeführten Gebieten ist nur zulässig, wenn die zuständige Veterinärbehörde drei Tage im Voraus die zentrale Veterinärbehörde und die örtlichen Veterinärbehörden des Bestimmungsortes und der Durchfuhrmitgliedstaaten benachrichtigt hat.

Artikel 2

(1) Spanien versendet kein Schweinesperma, es sei denn, es stammt von Ebern, die in einer Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der Richtlinie 90/429/EWG des Rates(4) gehalten werden, die außerhalb der im Anhang I aufgeführten Gebiete liegt.

(2) Spanien versendet keine Eizellen und Embryonen von Schweinen, es sei denn, sie stammen von Betrieben, die außerhalb der in Anhang I aufgeführten Gebiete liegen.

Artikel 3

(1) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(5), die Schweinesendungen aus Spanien beiliegen muss, ist durch folgenden Vermerk zu ergänzen: "Tiere gemäß der Entscheidung 2001/457/EG der Kommission vom 14. Juni 2001(6) über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Spanien"

(2) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates, die Sendungen von Schweinesperma aus Spanien beiliegen muss, ist durch folgenden Vermerk zu ergänzen: "Schweinesperma gemäß der Entscheidung 2001/457/EG der Kommission vom 14. Juni 2001(7) über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Spanien"

(3) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 95/483/EG der Kommission(8), die Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen aus Spanien beiliegen muss, ist durch folgenden Vermerk zu ergänzen: "Eizellen und Embryonen(9) gemäß der Entscheidung 2001/457/EG der Kommission vom 14. Juni 2001(10) über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Spanien"

Artikel 4

Spanien stellt sicher, dass Fahrzeuge, die für die Beförderung von Schweinen verwendet wurden, nach jedem Schweinetransport gereinigt und desinfiziert werden, wobei der Transportunternehmer die Desinfektion nachweisen muss.

Artikel 5

Unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang II übermittelt Spanien in achttägigen Abständen die Daten über den Verlauf der klassischen Schweinepest.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 7

Diese Entscheidung wird vor dem 30. Juni 2001 überprüft. Sie gilt bis zum 30. Juni 2001.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juni 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 11.

(4) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(5) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(6) ABl. L 159 vom 15.6.2001.

(7) ABl. L 159 vom 15.6.2001.

(8) ABl. L 275 vom 18.11.1995, S. 30.

(9) Nicht Zutreffendes bitte streichen.

(10) ABl. L 159 vom 15.6.2001.

ANHANG I

Cataluña

ANHANG II

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