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Document 32001D0440

2001/440/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung 98/83/EG zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1484)

ABl. L 155 vom 12.6.2001, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/440/oj

32001D0440

2001/440/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung 98/83/EG zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1484)

Amtsblatt Nr. L 155 vom 12/06/2001 S. 0013 - 0014


Entscheidung der Kommission

vom 29. Mai 2001

zur Änderung der Entscheidung 98/83/EG zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1484)

(2001/440/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), insbesondere auf Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.2 und 16.4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.2 bis 16.4 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Artikel 6 derselben Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet von Früchten von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden mit Ursprung in Drittländern verbieten, in denen Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes oder Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) auftreten.

(2) Mit der Entscheidung 98/83/EG der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/104/EG(3), wurden bestimmte Drittländer als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) anerkannt und bestimmte Gebiete in den Drittländern, in denen diese Organismen auftreten, als frei von solchen Schadorganismen anerkannt.

(3) Aus den Informationen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika bei einem Kontrollbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes im März 2000 gesammelt und von der Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle (Animal and Plant Health Inspection Service) des Landwirtschaftsministeriums der Vereinigten Staaten mitgeteilt wurden, geht hervor, dass ein neuer Befall mit für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris in den Counties Broward, Hendry und Hillsborough in Florida festgestellt wurde. Daher sollten diese Counties aus der Liste der Gebiete gestrichen werden, die in Florida als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris anerkannt werden.

(4) Aus den Informationen, die in Brasilien bei einem Kontrollbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes im Juli 2000 gesammelt und von dem Secretaria de Defensa Agropecuária des Ministério da Agricultura e do Abastecimento Brasiliens mitgeteilt wurden, geht hervor, dass ein Befall mit für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris nur in den Staaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo, Minas Gerais und Mato Grosso do Sul festgestellt wurde. Daher ist die Liste der Gebiete anzupassen, die als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris anerkannt werden.

(5) Aus den Informationen, die bei vorstehendem Kontrollbesuch mitgeteilt wurden, geht hervor, dass Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) nur in den Staaten Rio de Janeiro, São Paulo und Rio Grande do Sul auftritt. Daher sind die anderen brasilianische Staaten wieder in die Liste der Gebiete aufzunehmen, die als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Guignardia citricarpa Kiely anerkannt werden.

(6) Im Jahr 2000 wurden der Kommission Zurückweisungen von Früchten von Citrus sinensis mit Ursprung in Swasiland gemeldet, die sich als mit Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) befallen erwiesen haben. Daher ist die Liste der Gebiete anzupassen, die als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Guignardia citricarpa Kiely anerkannt werden.

(7) Für Durchfuhrerzeugnisse, für die die amtliche Feststellung nach Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.2 und 16.4 der Richtlinie 2000/29/EG gemäß der Entscheidung 98/83/EG erteilt wurde, sollte eine Sonderregelung gelten.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 98/83/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- in Brasilien: alle Gebiete mit Ausnahme der Staaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo, Minas Gerais und Mato Grosso do Sul."

2. In Artikel 2 vierter Gedankenstrich werden die Worte "Florida (mit Ausnahme von Collier County, Dade County und Manatee County)" durch die Worte "Florida (mit Ausnahme von Broward County, Collier County, Miami-Dade County, Hendry County, Hillsborough County und Manatee County)" ersetzt.

3. In Artikel 4 dritter Gedankenstrich werden die Worte "alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Afrika mit Ausnahme von Südafrika, Kenia, Mosambik, Sambia und Simbabwe" durch die Worte "alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Afrika mit Ausnahme von Südafrika, Kenia, Mosambik, Swasiland, Sambia und Simbabwe" ersetzt.

4. In Artikel 5 wird ein weiterer Gedankenstrich angefügt: "- in Brasilien: alle Gebiete mit Ausnahme der Staaten Rio de Janeiro, São Paulo und Rio Grande do Sul".

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt nicht für Zitrusfrüchte, für die die amtliche Feststellung nach Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.2 und 16.4 der Richtlinie 2000/29/EG gemäß der Entscheidung 98/83/EG erteilt wurde und die vor Unterrichtung der zuständigen Behörden Brasiliens, der Vereinigten Staaten von Amerika und Swasilands über die vorliegende Entscheidung ausgeführt wurden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Mai 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 41.

(3) ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 27.

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