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Document 32001D0439

    2001/439/EG: Entscheidung des Rates vom 5. Juni 2001 zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, auf Gasöl und unverbleites Benzin mit niedrigem Schwefelgehalt einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

    ABl. L 155 vom 12.6.2001, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/439/oj

    32001D0439

    2001/439/EG: Entscheidung des Rates vom 5. Juni 2001 zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, auf Gasöl und unverbleites Benzin mit niedrigem Schwefelgehalt einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

    Amtsblatt Nr. L 155 vom 12/06/2001 S. 0011 - 0012


    Entscheidung des Rates

    vom 5. Juni 2001

    zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, auf Gasöl und unverbleites Benzin mit niedrigem Schwefelgehalt einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

    (2001/439/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Mitgliedstaaten einstimmig ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen für Mineralöle zusätzliche Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren.

    (2) Das Königreich Belgien hat die Ermächtigung beantragt, ab dem 1. Mai 2001 bzw. 1. Oktober 2001 einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz auf unverbleites Benzin mit niedrigem Schwefelgehalt (50 ppm) und niedrigem Aromatengehalt (35 %) und auf Gasöl mit niedrigem Schwefelgehalt (50 ppm) anwenden zu dürfen. Die Staffelung im Wert von 0,65 BEF/Liter kommt allen Verbrauchern dieser Art von Kraftstoff zugute.

    (3) Die schwefelarmen Kraftstoffe entsprechen den umweltbezogenen Spezifikationen für Kraftstoffe (50 ppm), wie sie in der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen(2) festgelegt sind. Gemäß Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie ist die Verwendung von Kraftstoffen dieser Art ab dem 1. Januar 2005 im Prinzip vorgeschrieben.

    (4) Die anderen Mitgliedstaaten wurden über den Antrag der belgischen Behörden unterrichtet.

    (5) Die vom Königreich Belgien vorgesehene Maßnahme unterschreitet nicht die in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle(3) genannten Mindestsätze.

    (6) Mit der Ausnahmeregelung wird ein umweltpolitisches Ziel verfolgt: Die Vorteile dieser Maßnahme im Hinblick auf die Qualität der Luft sind bekannt.

    (7) In Anbetracht der verfügbaren Informationen sind die Kommission und alle Mitgliedstaaten der Ansicht, dass die Anwendung eines gestaffelten Verbrauchsteuersatzes auf schwefelarme Kraftstoffe nicht zu den dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Wettbewerbsverzerrungen führen und das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen wird.

    (8) Diese Entscheidung greift weder dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags vor noch enthebt sie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht, Beihilferegelungen gemäß Artikel 88 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

    (9) Die Kommission überprüft regelmäßig die Steuerermäßigungen und -befreiungen, um sicherzustellen, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen und mit der Umweltpolitik der Gemeinschaft vereinbar sind.

    (10) Der Rat kann diese Entscheidung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vor dem Auslaufen der mit dieser Entscheidung erteilten Ermächtigung am 31. Dezember 2004 überprüfen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Das Königreich Belgien wird gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermächtigt, auf unverbleites Benzin mit niedrigem Schwefelgehalt (50 ppm) und niedrigem Aromatengehalt (35 %) ab dem 1. Mai 2001 einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

    (2) Das Königreich Belgien wird gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes Gasöl mit niedrigem Schwefelgehalt (50 ppm) ab dem 1. Oktober 2001 einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

    (3) Diese Ermäßigung der Verbrauchsteuer um maximal 0,65 BEF/Liter Kraftstoff muss mit den Bestimmungen der Richtlinie 92/82/EWG, insbesondere den in den Artikeln 4 und 5 genannten Mindestsätzen, in Einklang stehen.

    Artikel 2

    Die gestaffelten Verbrauchsteuersätze müssen allen Verbrauchern von Kraftstoffen (50 ppm) zugute kommen, die den Kraftstoff in Belgien erwerben.

    Artikel 3

    Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet vorbehaltlich einer vorherigen Überprüfung durch den Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission am 31. Dezember 2004.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. Ringholm

    (1) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S.12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

    (2) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 81).

    (3) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S.19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994. S. 46).

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