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Document 32001D0428

    2001/428/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Mai 2001 über die Gewährung einer staatlichen Sonderbeihilfe durch die portugiesische Regierung für die Destillation bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors

    ABl. L 153 vom 8.6.2001, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/428/oj

    32001D0428

    2001/428/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Mai 2001 über die Gewährung einer staatlichen Sonderbeihilfe durch die portugiesische Regierung für die Destillation bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors

    Amtsblatt Nr. L 153 vom 08/06/2001 S. 0028 - 0029


    Entscheidung des Rates

    vom 22. Mai 2001

    über die Gewährung einer staatlichen Sonderbeihilfe durch die portugiesische Regierung für die Destillation bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors

    (2001/428/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    nach Kenntnisnahme von dem Antrag der portugiesischen Regierung vom 6. April 2001,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1) kann die Gemeinschaft eine Unterstützung für die Destillation von Weinen vorsehen, um den Weinmarkt zu stützen und so die kontinuierliche Versorgung mit Produkten aus der Destillation von Wein zu fördern.

    (2) Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für den Fall einer außergewöhnlichen Störung des Weinmarktes infolge von erheblichen Überschüssen und/oder Qualitätsproblemen eine Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme getroffen werden.

    (3) Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 2774/2000 der Kommission(2) wird die Mitteilung neuer Verträge für eine freiwillige Destillation (Artikel 29) ausgesetzt, wodurch die von Portugal für die erste Dezemberhälfte mitgeteilten Mengen für diese Marktstützungsmaßnahme nicht mehr in Frage kommen.

    (4) Im Anschluss an den von Portugal am 19. Dezember 2000 gestellten Antrag wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2001 der Kommission(3) eine Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vom 17. Mai 1999 für eine Hoechstmenge von 450000 Hektoliter Tafelwein eröffnet, um die Folgen der Nichtanwendung der freiwilligen Destillation in Portugal auf die Stabilität des Weinmarktes, insbesondere hinsichtlich der Verwertung bestimmter Überschüsse von weißem Tafelwein, so geringfügig wie möglich zu halten.

    (5) Der Mindestankaufspreis, den die Destillateure den Erzeugern im Rahmen der Dringlichkeitsdestillation zahlen müssen (1,914 EUR/% vol./hl), liegt unter dem für die freiwillige Destillation festgesetzten Preis (2,488 EUR/% vol./hl), was zu einem spürbaren Rückgang der Einkünfte der Erzeuger - schätzungsweise 3,1 Millionen EUR - geführt hat. Abgesehen davon könnte sich der für diese Dringlichkeitsdestillation festgelegte Mindestankaufspreis als unzureichend attraktiv erweisen, was die Inanspruchnahme dieser Markstützungsmaßnahme erheblich reduzieren und somit die mit ihrer Durchführung beabsichtigten Ziele gefährden könnte.

    (6) Es liegen somit außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren eine Beihilfe ausnahmsweise und in dem für die Behebung des festgestellten Ungleichgewichts unerlässlichen Umfang unter den in dieser Entscheidung vorgesehenen Bedingungen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann; unter diesen Umständen ist es angebracht, den Erzeugern, die die Dringlichkeitsdestillation vornehmen, Einkünfte zu sichern, die denen bei der freiwilligen Destillation, zu der sie keinen Zugang hatten, entsprechen, und die Gewährung einer auf den Unterschied zwischen den beiden Regelungen begrenzten außerordentlichen staatlichen Beihilfe zu genehmigen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar gilt eine Sonderbeihilfe der portugiesischen Regierung für die Destillation von 450000 Hektolitern Wein in Höhe von maximal 0,574 EUR/% vol./hl (115,077 PTE) in dem Umfang, der für die Behebung des im Gebiet Portugals festgestellten Ungleichgewichts unerlässlich ist.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. Winberg

    (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission (ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1).

    (2) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 40.

    (3) ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 52.

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