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Document 32001D0356

2001/356/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/172/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1406)

ABl. L 125 vom 5.5.2001, p. 46–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/10/2001; Aufgehoben durch 32001D0740

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/356/oj

32001D0356

2001/356/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/172/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1406)

Amtsblatt Nr. L 125 vom 05/05/2001 S. 0046 - 0053


Entscheidung der Kommission

vom 4. Mai 2001

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/172/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1406)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/356/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus dem Vereinigten Königreich wurden Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche (MKS) gemeldet.

(2) Aufgrund des Inverkehrbringens von und des Handels mit lebenden Paarhufern und bestimmten Erzeugnissen dieser Tiere könnte die im Vereinigten Königreich vorherrschende MKS-Situation die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

(3) Im Rahmen der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, hat das Vereinigte Königreich Vorkehrungen getroffen und für die betroffenen Gebiete weitere Bekämpfungsmaßnahmen eingeführt.

(4) Die Seuchenlage im Vereinigten Königreich macht eine Verschärfung der von dem Vereinigten Königreich bereits getroffenen Maßnahmen zur MKS-Bekämpfung durch den Erlass zusätzlicher Schutzmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich.

(5) In Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat hat die Kommission die Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/318/EG(6), erlassen.

(6) Mit der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/20/EG(8), sind viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen geregelt worden.

(7) Mit der Richtlinie 91/68/EWG des Rates(9), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/953/EG der Kommission(10), sind tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen geregelt worden.

(8) Mit der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG(12), sind die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch festgelegt worden.

(9) Mit der Richtlinie 94/65/EG des Rates(13) sind die Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem(14) und Fleischzubereitungen festgelegt worden.

(10) Mit der Richtlinie 91/495/EWG des Rates(15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/65/EG, sind die gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild geregelt worden.

(11) Mit der Richtlinie 80/215/EWG des Rates(16), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, sind viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen geregelt worden.

(12) Mit der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG(18), sind gesundheitliche Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs geregelt worden.

(13) Mit der Richtlinie 92/118/EWG(19), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/7/EG(20), sind die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt worden, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen.

(14) Mit der Richtlinie 88/407/EWG des Rates(21), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, sind die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr festgelegt worden.

(15) Mit der Richtlinie 89/556/EWG des Rates(22), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, sind viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern geregelt worden.

(16) Mit der Richtlinie 90/424/EWG des Rates(23), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/12/EG(24), sind bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich geregelt worden.

(17) Mit der Richtlinie 90/426/EWG des Rates(25), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission(26), sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt worden.

(18) Mit der Entscheidung 2001/304/EG der Kommission(27), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/345/EG(28), ist die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich geregelt worden.

(19) Die Entscheidung 2001/172/EG ist sieben Mal geändert worden, und es empfiehlt sich daher, ihre Bestimmungen zu konsolidieren. Somit muss die Entscheidung 2001/172/EG aufgehoben werden; aus praktischen Gründen aber sollten alle Verweisungen auf die Entscheidung 2001/172/EG als Verweisungen auf die vorliegende Entscheidung gelten.

(20) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Richtlinie 85/511/EWG erlassen hat, trägt das Vereinigte Königreich dafür Sorge, dass folgende Bedingungen erfuellt sind:

1. Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer zwischen den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets verbracht.

2. Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Vereinigten Königreichs in andere Teile der Gemeinschaft versandt oder durch diese Gebiete durchgeführt.

Unbeschadet der von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs angewendeten Einschränkungen der Verbringung empfänglicher Tiere innerhalb Großbritanniens und durch Großbritannien und abweichend von Absatz 1 dürfen die zuständigen Behörden die direkte und ununterbrochene Durchfuhr von Paarhufern auf großen Straßen- und Bahnverbindungen durch die in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebiete genehmigen.

3. Die Gesundheitsbescheinigungen, die lebende Rinder und Schweine gemäß der Richtlinie 64/432/EWG sowie lebende Schafe und Ziegen gemäß der Richtlinie 91/68/EWG bei ihrer Versendung aus nicht in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs in andere Mitgliedstaaten mitführen müssen, werden um folgenden Vermerk ergänzt: "Tiere gemäß der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission vom 1. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich."

4. Die Gesundheitsbescheinigungen, die von anderen als den unter die Bescheinigungen gemäß Absatz 3 fallenden Paarhufern bei ihrer Versendung aus nicht in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs in andere Mitgliedstaaten mitgeführt werden müssen, werden um folgenden Vermerk ergänzt: "Lebende Paarhufer gemäß der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission vom 1. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich."

5. Die Verbringung von Tieren, die eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz 3 oder 4 mitführen, in andere Mitgliedstaaten wird nur genehmigt, wenn die lokale Veterinärbehörde die zuständigen Zentral- und Lokalbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat drei Tage im voraus über die Tiersendung informiert hat.

Artikel 2

(1) Das Vereinigte Königreich versendet weder frisches Rind-, Schaf-, Ziegen- und Schweinefleisch noch frisches Fleisch anderer Paarhufer, das aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets stammt oder das von Tieren gewonnen wurde, die aus diesen Teilen seines Hoheitsgebiets stammen.

Frisches Fleisch gemäß Unterabsatz 1 umfasst Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen im Sinne der Richtlinie 94/65/EG.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

a) frisches Fleisch, das vor dem 1. Februar 2001 geschlachtet wurde (vorausgesetzt, das Fleisch ist deutlich gekennzeichnet) und das seit diesem Datum von Fleisch, das nicht für Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I bestimmt ist, getrennt befördert und gelagert wurde;

b) frisches Fleisch von Tieren, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I und Anhang II aufgezogen und abweichend von der Regelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 auf direktem Wege und unter amtlicher Aufsicht in verplombten Transportmitteln zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof in dem außerhalb der Schutzzone liegenden Gebiet gemäß Anhang I befördert wurden; dieses Fleisch darf jedoch nur im Vereinigten Königreich in den Verkehr gebracht werden und muss folgende Anforderungen erfuellen:

- das gesamte frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Entscheidung 2001/304/EG,

- der Betrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung,

- das erzeugte frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das für die Versendung außerhalb des Vereinigten Königreichs bestimmt ist,

- die Einhaltung der genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe übermitteln, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben;

c) frisches Fleisch aus Zerlegungsbetrieben, die in dem Gebiet gemäß Anhang I liegen und folgende Anforderungen erfuellen:

- Sie bearbeiten ausschließlich frisches Fleisch im Sinne von Buchstabe a) oder frisches Fleisch von Tieren, die außerhalb des Gebiets gemäß Anhang I aufgezogen und geschlachtet wurden;

- das gesamte in diesen Betrieben erzeugte frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG oder, im Falle von Fleisch anderer Paarhufer, das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG;

- die Betriebe arbeiten unter strenger tierärztlicher Überwachung;

- das in diesen Betrieben erzeugte frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I bestimmt ist;

- die Einhaltung der genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe übermitteln, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben.

(3) Fleisch, das aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Veterinärbescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält: "Fleisch gemäß der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission vom 1. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich."

Artikel 3

(1) Das Vereinigte Königreich versendet keine Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets bzw. keine Fleischerzeugnisse, die mit Fleisch von Tieren aus diesen Teilen seines Hoheitsgebiets zubereitet wurden.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, die einer der Behandlungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG unterzogen wurden, oder für Fleischerzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 77/99/EWG, die während ihrer Zubereitung einem einheitlich auf die gesamte Substanz einwirkenden pH-Wert von weniger als 6 ausgesetzt worden sind.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

a) Fleischerzeugnisse von Paarhufern, die vor dem 1. Februar 2001 geschlachtet wurden (vorausgesetzt, die Fleischerzeugnisse sind deutlich gekennzeichnet), und die seit diesem Datum von Fleischerzeugnissen, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert wurden;

b) Fleischerzeugnisse aus Betrieben, die folgende Anforderungen erfuellen:

- Sie verwenden ausschließlich frisches Fleisch, das die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder c) erfuellt;

- alle im Enderzeugnis verwendeten Fleischerzeugnisse erfuellen die Bedingungen gemäß Buchstabe a) oder werden aus frischem Fleisch von Tieren hergestellt, die außerhalb des Gebiets gemäß Anhang I aufgezogen und geschlachtet wurden;

- alle Fleischerzeugnisse tragen das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG;

- die Betriebe arbeiten unter strenger tierärztlicher Überwachung;

- die in diesen Betrieben erzeugten Fleischerzeugnisse werden deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch und Fleischerzeugnissen befördert und gelagert, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I bestimmt sind;

- die Einhaltung der genannten Bedingungen wird von der zuständigen Behörde unter der Verantwortung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben, übermitteln;

c) Fleischerzeugnisse, die in nicht in Anhang I aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs unter Verwendung von Fleisch zubereitet werden, das vor dem 1. Februar 2001 in den in Anhang I aufgelisteten Gebieten geschlachtet wurde, vorausgesetzt, das Fleisch und die Fleischerzeugnisse sind deutlich gekennzeichnet und werden von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert.

(4) Fleischerzeugnisse, die aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Veterinärbescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält: "Fleischerzeugnisse gemäß der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission vom 1. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich."

(5) Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Fleischerzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 entsprechen und in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien(29) und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und damit die Einhaltung und Erfassung der Behandlungsnormen gewährleistet, dass die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Absatz 2 in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 versehen ist.

(6) Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Fleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 4

(1) Das Vereinigte Königreich versendet keine Milch aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets, unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist oder nicht.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist, nicht für Milch, die mindestens folgenden Behandlungen unterzogen wurde:

a) einer ersten Pasteurisierung nach den Normen von Anhang I Kapitel 1 Nummer 3 Buchstabe b) der Richtlinie 92/118/EWG, gefolgt von einer zweiten Wärmebehandlung durch Hochtemperaturpasteurisierung, Ultrahocherhitzung bzw. Sterilisierung, bei der ein negatives Phosphatase-Testergebnis gewährleistet ist, oder einem Trocknungsprozess, der eine Wärmebehandlung gleicher Wirkung wie eine der vorgenannten Wärmebehandlungen beinhaltet; oder

b) einer ersten Pasteurisierung nach den Normen von Anhang I Kapitel I Nummer 3 Buchstabe b) der Richtlinie 92/118/EWG, kombiniert mit einer Behandlung, wonach der pH-Wert auf weniger als 6 gesenkt und für mindestens eine Stunde auf diesem Wert gehalten wird.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milch aus Betrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen und folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie verwenden ausschließlich Milch, die entweder die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfuellt oder von Tieren stammt, die außerhalb des Gebiets gemäß Anhang I gehalten werden;

b) die Betriebe arbeiten unter strenger tierärztlicher Überwachung;

c) die Milch wird deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I der Gemeinschaft bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert;

d) Rohmilch aus außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I liegenden Betrieben wird zu den vorgenannten Betrieben in Transportfahrzeugen befördert, die vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert wurden und die anschließend nicht mit Betrieben in den in Anhang I genannten Gebieten in Berührung gekommen sind, in denen Tiere MKS-empfänglicher Arten gehalten werden;

e) die Einhaltung der genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben, übermitteln.

(4) Milch, die aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält: "Milch gemäß der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission vom 1. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich."

(5) Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milch, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe a) oder b) entspricht und in einem Betrieb verarbeitet wurde, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, das die Einhaltung der Behandlungsnormen gewährleistet und aufzeichnet, dass die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe a) oder b) in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 versehen ist.

(6) Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milch, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe a) oder b) genügt und in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurde, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 5

(1) Das Vereinigte Königreich versendet keine Milcherzeugnisse aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets, unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind oder nicht.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind, nicht für Milcherzeugnisse, die

a) vor dem 1. Februar 2001 hergestellt wurden;

b) aus Milch hergestellt wurden, die die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder 3 erfuellt;

c) für 15 Sekunden auf mindestens 72 °C erhitzt wurden, wobei davon ausgegangen wird, dass eine solche Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den jeweiligen tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Entscheidung entsprechen;

d) zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, in dem die Einfuhrbedingungen es ermöglichen, solche Erzeugnisse anderen als den in dieser Entscheidung festgelegten Behandlungen zu unterziehen.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

a) Milcherzeugnisse aus Betrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen und folgende Anforderungen erfuellen:

- Sie verwenden ausschließlich Milch, die entweder die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 erfuellt oder von Tieren stammt, die außerhalb des Gebiets gemäß Anhang I gehalten werden;

- alle im Enderzeugnis verwendeten Milcherzeugnisse erfuellen entweder die Bedingungen gemäß Absatz 2 oder werden aus Milch von Tieren hergestellt, die außerhalb des Gebiets gemäß Anhang I gehalten werden;

- die Betriebe arbeiten unter strenger tierärztlicher Überwachung;

- die Milcherzeugnisse werden deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert;

- die Einhaltung der genannten Bedingungen wird von der zuständigen Behörde unter der Verantwortung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert, die den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben, übermitteln.

b) Milcherzeugnisse, die in außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I liegenden Teilen des niederländischen Hoheitsgebiets unter Verwendung von Milch hergestellt werden, die vor dem 1. Februar 2001 in den Gebieten gemäß Anhang I gewonnen wurde, vorausgesetzt, die Milcherzeugnisse sind deutlich gekennzeichnet und werden von Milcherzeugnissen, die nicht zur Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert.

(4) Milcherzeugnisse, die aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält: "Milcherzeugnisse gemäß der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission vom 1. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich."

(5) Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milcherzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe a) oder b) entsprechen und in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und somit gewährleistet, dass die Behandlungsnormen eingehalten und aufgezeichnet werden und die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Absatz 2 in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 versehen ist.

(6) Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milcherzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 genügen und in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 6

(1) Das Vereinigte Königreich versendet weder Sperma noch Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets in andere Teile seines Hoheitsgebiets.

(2) Das Vereinigte Königreich versendet weder Sperma noch Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

(3) Das Verbot gilt nicht für gefrorenes Rindersperma und gefrorene Rindereizellen und Rinderembryonen, die vor dem 1. Februar 2001 gewonnen wurden.

(4) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 88/407/EWG, die gefrorenes Rindersperma bei seiner Versendung aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, wird um folgenden Vermerk ergänzt: "Gefrorenes Rindersperma gemäß der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission vom 1. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich."

(5) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 88/556/EWG, die Rinderembryonen bei ihrer Versendung aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten mitführen müssen, wird um folgenden Vermerk ergänzt: "Rinderembryonen gemäß der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission vom 1. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich."

Artikel 7

(1) Das Vereinigte Königreich versendet keine Häute und Felle von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

(2) Das Verbot gilt nicht für vor dem 1. Februar 2001 gewonnene Häute und Felle oder Häute und Felle, die die Bedingungen gemäß Anhang 1 Kapitel 3 Nummer 1 Abschnitt A Gedankenstriche 2 bis 5 oder Nummer 1 Abschnitt B Gedankenstriche 3 bis 4 der Richtlinie 92/118/EWG erfuellen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass behandelte Häute und Felle wirksam von unbehandelten Häuten und Fellen getrennt werden.

(3) Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Häute und Felle von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden sollen, eine Bescheinigung mitführen, die folgenden Vermerk enthält: "Häute und Felle gemäß der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission vom 1. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich."

(4) Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Häuten und Fellen, die den Anforderungen von Anhang I Kapitel 3 Nummer 1 Abschnitt A Gedankenstriche 2 bis 5 der Richtlinie 92/118/EWG entsprechen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Anhang I Kapitel 3 Nummer 1 Buchstabe A Gedankenstriche 2 bis 5 der Richtlinie 92/118/EWG hervorgeht.

(5) Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Häuten und Fellen, die den Anforderungen von Anhang I Kapitel 3 Nummer 1 Abschnitt B Gedankenstriche 2 und 3 der Richtlinie 92/118/EWG entsprechen, dass die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Anhang I Kapitel 3 Nummer 1 Abschnitt B Gedankenstriche 2 und 3 der Richtlinie 92/118/EWG in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 versehen ist.

Artikel 8

(1) Das Vereinigte Königreich versendet keine nach dem 1. Februar 2001 hergestellten Erzeugnisse von nicht unter die Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 7 fallenden Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

Das Vereinigte Königreich versendet keinen Mist und keine Jauche aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht für

a) tierische Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, die folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

- Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens 3, oder

- Hitzebehandlung, bei der die Kerntemperatur des Erzeugnisses auf mindestens 70 °C gebracht wird;

b) Blut und Bluterzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung von Anhang I Kapitel 7 der Richtlinie 92/118/EWG, die mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

- mindestens dreistuendige Hitzebehandlung bei einer Temperatur von 65 °C, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung,

- Bestrahlung bei 2,5 Megarad oder Gammabestrahlung, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung,

- Veränderung des pH-Wertes auf pH 5 oder weniger innerhalb von mindestens zwei Stunden, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung;

- einer Behandlung gemäß Anhang I Kapitel 4 der Richtlinie 92/118/EWG;

c) Schmalz und ausgelassene Fette, die der Hitzebehandlung gemäß Anhang I Kapitel 9 Nummer 2 Buchstabe A der Richtlinie 92/118/EWG unterzogen worden sind;

d) Tierdärme, für die die Bestimmungen von Anhang I Kapitel 2 Abschnitt B der Richtlinie 92/118/EWG sinngemäß gelten;

e) Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die industriell gewaschen wurden oder aus dem Gerbungsprozess hervorgegangen sind, und unverarbeitete Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die trocken und fest verpackt sind;

f) halbfeuchtes und trockenes Heimtierfutter, das den Anforderungen von Anhang I Kapitel 4 Nummer 2 bzw. 3 der Richtlinie 92/118/EWG entspricht;

g) zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und keiner weiteren Behandlung unterzogen werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den jeweiligen tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Entscheidung entsprechen;

h) Jagdtrophäen gemäß Anhang I Kapitel 13 Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe b) der Richtlinie 92/118/EWG.

i) verpackte Erzeugnisse, die als In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien verwendet werden sollen.

(3) Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass tierische Erzeugnisse gemäß Absatz 2, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden sollen, eine amtliche Bescheinigung mitführen, die folgenden Vermerk enthält: "Tierische Erzeugnisse gemäß der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission vom 1. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich."

(4) Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) genannten Erzeugnissen, dass die in dem gemäß dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht erforderlichen Handelspapier aufgeführte Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung mit einem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 bestätigt wird.

(5) Abweichend von Absatz 3 genügt es, dass den in Absatz 2 Buchstabe e) genannten Erzeugnissen ein Handelspapier beigefügt ist, in dem entweder auf das industrielle Waschen oder Hervorgehen aus dem Gerbungsprozess oder auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Anhang I Kapitel 15 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates verwiesen wird.

(6) Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstabe g) genannten Erzeugnissen, die in einem Betrieb erzeugt wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, welches gewährleistet, dass die vorbehandelten Zutaten den entsprechenden Veterinärbedingungen dieser Entscheidung entsprechen, dass dies aus dem Handelspapier hervorgeht, das die Sendung begleitet und gemäß Artikel 9 mit einem Sichtvermerk versehen wird.

(7) Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstabe i) genannten Erzeugnissen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse als In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien verwendet werden sollen, sofern die Erzeugnisse deutlich mit der Angabe "Nur zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika" bzw. "Nur zu Laborzwecken zu verwenden" gekennzeichnet sind.

Artikel 9

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so tragen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs dafür Sorge, dass das gemäß dem Gemeinschaftsrecht erforderliche Handelspapier für den innergemeinschaftlichen Handel mit einem Sichtvermerk versehen wird, indem eine Abschrift einer amtlichen Bescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht, dass das Herstellungsverfahren überprüft worden und dabei festgestellt worden ist, dass es den einschlägigen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und geeignet ist, den MKS-Virus zu vernichten, oder dass die betreffenden Erzeugnisse aus vorbehandelten Materialien hergestellt wurden, die entsprechend zertifiziert waren, und dass Maßnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Rekontamination mit dem MKS-Virus nach der Behandlung zu verhindern.

Eine solche Bescheinigung über die Prüfung des Herstellungsverfahrens muss einen Hinweis auf diese Entscheidung tragen, dreißig Tage gelten, das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten und kann nach Kontrolle des Betriebes erneuert werden.

Artikel 10

(1) Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Fahrzeuge, die zur Beförderung lebender Tiere verwendet werden, nach jeder Verwendung gereinigt und desinfiziert werden, und erbringt einen entsprechenden Desinfektionsnachweis.

(2) Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass die Betreiber von Ausfuhrhäfen im Vereinigten Königreich sicherstellen, dass die Reifen von Fahrzeugen, die das Vereinigte Königreich verlassen, mit einem Desinfektionsmittel behandelt werden.

Artikel 11

Die Beschränkungen gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 8 gelten nicht für die Versendung von in diesen Artikeln genannten Erzeugnissen aus in Anhang I genannten Teilen des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs, wenn diese Erzeugnisse

- entweder nicht im Vereinigten Königreich erzeugt wurden und in ihrer Originalverpackung verblieben sind, auf der das Ursprungsland der Erzeugnisse vermerkt ist, oder

- in einem zugelassenen Betrieb in einem der in Anhang I genannten Teile des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs aus vorbehandelten Erzeugnissen hergestellt wurden, die nicht aus diesen Gebieten stammen und seit ihrer Einfuhr in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs getrennt von Erzeugnissen befördert, gelagert und verarbeitet wurden, die nicht für die Versendung außerhalb der in Anhang I genannten Gebiete bestimmt sind und gemäß dieser Entscheidung von einem Handelspapier oder einer amtlichen Bescheinigung begleitet sind.

Artikel 12

(1) Die anderen Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich versenden keine lebenden Tiere der empfänglichen Arten in die in Anhang I aufgelisteten Teile des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs.

(2) Unbeschadet der bereits von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen treffen die anderen Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich jegliche Schutzmaßnahme, einschließlich der Quarantäne empfänglicher Tiere und der vorbeugenden Tötung von Schafen, Ziegen, Zuchtwild (Klauentieren) und Kamelartigen, die zwischen dem 1. und 21. Februar 2001 aus dem Vereinigten Königreich versandt wurden.

Die Schutzmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 werden unbeschadet von Artikel 6 der Entscheidung 90/424/EWG getroffen.

(3) Die Mitgliedstaaten überwachen das persönliche Gepäck von Reisenden aus dem Vereinigten Königreich und führen Informationskampagnen durch, um die Einführung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu verhindern.

(4) Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Equiden, die aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in andere Mitgliedstaaten versendet werden, von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG des Rates begleitet werden, die nur für Equiden ausgestellt wird, die in den letzten 15 Tagen vor der Ausstellung nicht in einer Schutz- und Überwachungszone gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/511/EWG gehalten worden sind.

Artikel 13

(1) Alle Verweisungen auf die Entscheidung 2001/172/EG gelten als Verweisungen auf die vorliegende Entscheidung.

(2) Die Entscheidung 2001/172/EG wird aufgehoben.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 15

Diese Entscheidung gilt bis zum 18. Mai 2001 um Mitternacht.

Artikel 16

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Mai 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

(5) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22.

(6) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 75.

(7) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(8) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35.

(9) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(10) ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 14.

(11) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

(12) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

(13) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

(14) Österreichischer Ausolruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(15) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 41.

(16) ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 4.

(17) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(18) ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25.

(19) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(20) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 27.

(21) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(22) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(23) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(24) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 27.

(25) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(26) ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63.

(27) ABl. L 104 vom 13.4.2001, S. 6.

(28) ABl. L 122 vom 3.5.2001, S. 31.

(29) HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points (System der Risikoanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte).

ANHANG I

Großbritannien, Nordirland.

ANHANG II

Großbritannien, Nordirland.

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