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Document 32001D0338

    2001/338/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 2001 über Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln mit Herkunft aus oder Ursprung in Peru (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1180)

    ABl. L 120 vom 28.4.2001, p. 45–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/01/2004; Aufgehoben durch 32004D0030

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/338/oj

    32001D0338

    2001/338/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 2001 über Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln mit Herkunft aus oder Ursprung in Peru (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1180)

    Amtsblatt Nr. L 120 vom 28/04/2001 S. 0045 - 0046


    Entscheidung der Kommission

    vom 27. April 2001

    über Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln mit Herkunft aus oder Ursprung in Peru

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1180)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/338/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Kommt es nach Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG im Gebiet eines Drittlands zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer Tierkrankheit oder tritt ein anderer Umstand ein, der die Gesundheit von Mensch oder Tier ernsthaft gefährden könnte, so müssen bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnissen aus Drittländern entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden.

    (2) Bei einer Gemeinschaftskontrolle in Peru hat sich gezeigt, dass in Muschelerzeugungsgebieten gravierende Hygienemängel bestehen, und es wurde nachgewiesen, dass die Garantien bezüglich der Wirksamkeit der von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen unzureichend sind.

    Allerdings hat das gemeinschaftiche Kontrollteam auch festgestellt, dass die amtlichen Kontrollen, denen in bestimmten Aquakulturgebieten geerntete ausgeweidete Pektenmuschen (Pectinidae) sowie von Eingeweiden und Keimdrüsen vollständig befreite Adduktormuskeln von nicht aus Aquakulturanlagen stammenden Pektenmuscheln unterzogen werden, ausreichen, um die Sicherheit dieser Erzeugnisse zu gewährleisten. Da Muscheln mit Herkunft aus oder Ursprung in Peru eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, ist es angezeigt, die Einfuhr peruanischer Muscheln, ausgenommen - unter bestimmten Bedingungen - Erzeugnisse von Pektenmuscheln, unverzüglich auszusetzen.

    (3) In Anbetracht der Schwere der bei den Kontrollen festgestellten Mängel müssen die Vorschriften dieser Entscheidung auch auf Erzeugnisse angewendet werden, die vor Inkrafttreten dieser Entscheidung in die Gemeinschaft versandt wurden und nach Inkrafttreten dieser Entscheidung zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

    Darüber hinaus sollten Pektenmuscheln, die in bestimmten Aquakulturgebieten geerntet und ausgeweidet wurden, sowie vollständig von Eingeweiden und Keimdrüsen befreite Adduktormuskeln von nicht aus Aquakulturanlagen stammenden Pektenmuscheln, die vor Inkrafttreten dieser Entscheidung in die Gemeinschaft versandt wurden und nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden, auf etwa vorhandene Biotoxine kontrolliert werden.

    (4) Diese Entscheidung wird im Lichte der von den peruanischen Behörden gegebenen Garantien und auf der Grundlage der Ergebnisse weiterer Gemeinschaftskontrollen vor Ort überprüft.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Entscheidung gilt für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit Herkunft aus oder Ursprung in Peru.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet.

    (2) Abweichend von der Verbotsregelung gemäß Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr folgender Erzeugnisse:

    a) Pektenmuscheln, die in den Aquakulturgebieten von Pucusana (001) und Guaynuna (002) geerntet wurden, sofern sie ausgeweidet sind;

    b) Adduktormuskeln von Pektenmuscheln, sofern Eingeweide und Keimdrüsen vollständig entfernt wurden.

    Artikel 3

    (1) Die Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 gelten auch für Lieferungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Entscheidung in die Gemeinschaft versandt wurden und der gemeinschaftlichen Grenzkontrollstelle nach Inkrafttreten dieser Entscheidung zur Einfuhrabfertigung gestellt werden.

    (2) Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 2, die vor dem Inkrafttreten dieser Entscheidung in die Gemeinschaft versandt wurden und der gemeinschaftlichen Grenzkontrollstelle nach Inkrafttreten dieser Entscheidung zur Einfuhrabfertigung gestellt werden, werden untersucht, um sicherzustellen, dass kein Gesundheitsrisiko für den Verbraucher besteht. Diese Untersuchung ist vor allem zum Nachweise etwa vorhandener Toxine (ASP, DSP, und PSP) durchzuführen.

    Artikel 4

    Alle in Anwendung dieser Entscheidung anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Vertreter.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von den zuständigen peruanischen Behörden gegebenen Garantien und auf der Grundlage der Ergebnisse einer Gemeinschaftskontrolle vor Ort überprüft.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. April 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

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