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Document 32001D0325
2001/325/EC: Commission Decision of 24 April 2001 amending Decision 93/402/EEC concerning animal health conditions and veterinary certification for imports of fresh meat from South American countries to take account of the animal health situation in Uruguay (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2001) 1145)
2001/325/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärerzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern angesichts der Tiergesundheitslage in Uruguay (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1145)
2001/325/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärerzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern angesichts der Tiergesundheitslage in Uruguay (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1145)
ABl. L 115 vom 25.4.2001, p. 7–10
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0212
2001/325/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärerzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern angesichts der Tiergesundheitslage in Uruguay (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1145)
Amtsblatt Nr. L 115 vom 25/04/2001 S. 0007 - 0010
Entscheidung der Kommission vom 24. April 2001 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärerzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern angesichts der Tiergesundheitslage in Uruguay (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1145) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/325/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 14 und 22, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die veterinärrechtlichen Bedingungen und Veterinärzeugnise für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Kolumbien, Paraguay, Uruguay, Brasilien, Chile und Argentinien sind in der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/276/EG(4), festgelegt. (2) Bei Frischfleischeinfuhren muss der Tiergesundheitslage in den betreffenden Drittländern und den verschiedenen Gebieten dieser Drittländer Rechnung getragen werden. (3) Die zuständigen Veterinärbehörden der betreffenden Länder müssen bestätigen, dass das betreffende Land bzw. Gebiet seit mindestens 12 Monaten frei von Rinderpest und Maul- und Klauenseuche (MKS) ist, und der Kommission und den Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden per Telefax, Telex oder Telegramm mitteilen, wenn sich der Verdacht auf Vorliegen einer der genannten Seuchen bestätigt hat oder die Impfpolitik geändert wurde. (4) Am 24. Oktober 2000 haben die zuständigen Behörden Uruguays einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Departamento Artigas bestätigt. (5) Die zuständigen Behörden Uruguays haben ausreichende Garantien hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche im Departamento Artigas vorgelegt; darüber hinaus hat ein Kontrollbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes positive Ergebnisse gezeigt, so dass die Einfuhr von Fleisch mit Knochen aus der Region Artigas in die EG erneut zugelassen werden kann. (6) Daher ist es angezeigt, die Gebiete Uruguays, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist, neu festzulegen. (7) Angesichts der Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Entscheidung sollte das Länderverzeichnis angepasst werden. (8) Die Entscheidung 93/402/EWG ist entsprechend zu ändern. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschuses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 93/402/EWG wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird durch Anhang A dieser Entscheidung ersetzt. 2. Anhang II wird durch Anhang B dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. April 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31. (3) ABl. L 179 vom 22.7.1993, S. 11. (4) ABl. L 95 vom 5.4.2001, S. 41. ANHANG A "ANHANG I ABGRENZUNG DER GEBIETE SÜDAMERIKAS, FÜR DIE VETERINÄRZEUGNISSE VORZULEGEN SIND >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" ANHANG B "ANHANG II (Fassung Nr. 02/2001) TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DAS VETERINÄRZEUGNIS ((Die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G und H in der Tabelle beziehen sich auf die Muster der Tiergesundheitszeugnisse gemäß Anhang III Teil 2 der Entscheidung 93/402/EWG, die gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung je Erzeugnis und Herkunftsgebiet beizubringen sind.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"