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Document 32001D0300

2001/300/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2001 über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) insbesondere bei Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 984)

ABl. L 102 vom 12.4.2001, p. 71–72 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 06/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/300/oj

32001D0300

2001/300/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2001 über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) insbesondere bei Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 984)

Amtsblatt Nr. L 102 vom 12/04/2001 S. 0071 - 0072


Entscheidung der Kommission

vom 30. März 2001

über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) insbesondere bei Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 984)

(2001/300/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf die Artikel 12 und 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Zusammenhang mit größeren MKS-Ausbrüchen in der Gemeinschaft und in Nachbarländern Ende der fünfziger Jahre wurde unter der Schirmherrschaft der FAO die Europäische Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (EUFMD) gegründet.

(2) Wegen der zunehmenden Gefahr durch die Einschleppung exotischer MKS-Stämme nach Europa, wurden die Mitgliedsländer der EUFMD in den sechziger Jahren aufgefordert, einen Treuhandfonds einzurichten, mit dem Sofortmaßnahmen in den Balkanländern, über die die Seuche hauptsächlich nach Kontinentaleuropa eingeschleppt wird, durchgeführt werden sollten. Dieser Fonds wurde später aufgeteilt in den Treuhandfonds 911100/MTF/INT/003/EEC, in den die Mitgliedsländer einzahlen, die gleichzeitig Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, und in den Treuhandfonds 909700/MTF/004/MUL, in den die Mitgliedsländer einzahlen, die damals nicht der Gemeinschaft angehörten bzw. ihr auch heute nicht angehören.

(3) Der letzte Gemeinschaftsbeitrag zum Treuhandfonds 911100/MTF/INT/003/EEC wurde anlässlich der MKS-Ausbrüche in den Balkanländern 1996 gemäß der Entscheidung 96/368/EG der Kommission vom 14. Juni 1996 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Albanien(3) und gemäß der Entscheidung 96/439/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien(4) geleistet.

(4) Gemäß der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(5), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, wurde die Impfung gegen MKS in der gesamten Gemeinschaft 1991 eingestellt. Die jüngsten Ausbrüche gab es 2000 in Griechenland nach Einschleppung aus einem Nachbarland und 2001 im Vereinigten Königreich.

(5) In Nachbarländern der Mitgliedstaaten ist es jedoch in den letzten Jahren zu Ausbrüchen und in einigen Fällen sogar zu schweren Epidemien gekommen, die durch den Verkehr von Personen und Gütern, abgesehen von verbotenen Einfuhren von Tieren und tierischen Erzeugnissen, sowie durch Transportmittel eingeschleppt werden und eine Gefahr für den Gesundheitsstatus der empfänglichen Tiere in der Gemeinschaft darstellen.

(6) In Anbetracht des Auftretens neuer Virustopotypen und der regionalen Verschlechterung der Bekämpfungsmaßnahmen hat die Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der EUFMD und mit Hilfe des Treuhandfonds 911100/MTF/INT/003/EEC Notimpfkampagnen in der Türkei (1998) sowie in Transkaukasien (1999 und 2000) unterstützt.

(7) Der Treuhandfonds 911100/MTF/INT/003/EEC wurde seit seiner Einrichtung von Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen der Kommission und der EUFMD durch einen Briefwechsel über von der EUFMD vorgeschlagene Maßnahmen verwaltet.

(8) Am 25. Februar 2000 prüfte am Sitz der FAO eine Sachverständigengruppe die Verfahren für die Verwaltung des Treuhandfonds 911100/MTF/INT/003/EEC in Bezug auf die Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Durchführung genehmigter MKS-Bekämpfungsprogramme in Mitgliedländern der EUFMD oder in Nachbarländern getätigt wurden.

(9) Die Gruppe von Sachverständigen der Kommission und der FAO stellte nach einer Bewertung fest, dass die FAO-Vorschriften und Verfahren für die Verwaltung dieser Fonds denen entsprechen, die bei den Gemeinschaftsorganen angewandt werden.

(10) Die Sachverständigengruppe empfahl eine Überarbeitung der Regeln und Verfahren für die Verwaltung des Treuhandfonds 911100/MTF/INT/003/EEC, um ein formalisiertes Abkommen festzulegen. Die Regeln sollten sich an denen des Kooperationsprogamms für Nahrungsmittelsicherheit und seines Durchführungsabkommens orientieren, das im Jahr 2000 zwischen der Gemeinschaft und der FAO geschlossen wurde und als Ausgangspunkt für einen strukturierteren Ansatz und ein formalisiertes Vorgehen bei dieser traditionellen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der FAO dienen kann.

(11) Es scheint angebracht, den Gemeinschaftsbeitrag zum Treuhandfonds 911100/MTF/INT/003/EEC auf einen Hoechstbetrag von 1,8 Mio. EUR für einen Zeitraum von vier Jahren festzusetzen. Die Mittel des Treuhandfonds für das Jahr 2001 sollten sich zusammensetzen aus dem Saldo der Mittel zum 30. September 2000 und einem Gemeinschaftsbeitrag, der so bemessen ist, dass sich ein Gesamtbetrag von 1 Mio. USD ergibt. Spätere Entnahmen werden durch jährliche Einzahlungen ausgeglichen.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Saldo des Treuhandfonds 911100/MTF/INT/003/EEC (TFEU 970089129) zum 30. September 2000 beträgt gemäß dem Abschlussbericht der 65. Sitzung des Exekutivausschusses der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche 226404 USD.

(2) Ab 1. Januar 2001 wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu dem Fonds gemäß Absatz 1 auf einen Hoechstbetrag von 1800000 EUR für einen Zeitraum von vier Jahren festgesetzt.

(3) Die erste Rate des Betrags gemäß Absatz 2 für das Jahr 2001 setzt sich zusammen aus:

a) dem Saldo gemäß Absatz 1 und

b) einem Gemeinschaftsbeitrag, der so bemessen ist, dass sich ein Gesamtbetrag von 1000000 USD ergibt.

(4) Die Ausgaben des Treuhandfonds in den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2004 sind durch jährliche Gemeinschaftsbeiträge auszugleichen, die in den Jahren 2002, 2003, 2004 bzw. 2005 zu zahlen sind. Voraussetzung für diese Zahlungen ist jedoch, dass im Haushalt der Kommission entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.

(5) Die jährlichen Gemeinschaftsbeiträge gemäß Absatz 4 basieren auf der Bilanz der EUFMD, die der Jahrestagung des Exekutivausschusses oder der halbjährlichen Vollversammlung der EUFMD vorgelegt wird und durch ausführliche Dokumentationen gemäß den Vorschriften der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) zu belegen ist.

Artikel 2

(1) Zwischen der Europäischen Kommission und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen wird für einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend am 1. Januar 2001, ein Durchführungsabkommen über die Verwendung und die Verwaltung des Treuhandfonds 911100/MTF/INT/003/EEC (TFEU 970089129) geschlossen.

(2) Der Treuhandfonds gemäß Artikel 1 wird nach dem in Absatz 1 genannten Durchführungsabkommen im Einvernehmen zwischen der Kommission und der EUFMD verwaltet.

(3) Der Generaldirektor der Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, dass Durchführungsabkommen gemäß Absatz 1 im Namen der Europäischen Kommission zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3) ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 19.

(4) ABl. L 181 vom 20.7.1996, S. 37.

(5) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

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