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Document 32001D0299

2001/299/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2001 zur Änderung der Entscheidung 94/85/EG über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch genehmigen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 980)

ABl. L 102 vom 12.4.2001, p. 69–70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/04/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006D0696

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/299/oj

32001D0299

2001/299/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2001 zur Änderung der Entscheidung 94/85/EG über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch genehmigen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 980)

Amtsblatt Nr. L 102 vom 12/04/2001 S. 0069 - 0070


Entscheidung der Kommission

vom 30. März 2001

zur Änderung der Entscheidung 94/85/EG über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch genehmigen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 980)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/299/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/89/EG(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/7/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 94/85/EG der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/609/EG(6), ist das Verzeichnis der Drittländer aufgestellt worden, aus denen die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch zugelassen ist.

(2) Gemäß Teil VIII des Anhangs der Entscheidung 94/278/EG der Kommission(7) zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG zulassen, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/611/EG(8), ist die Einfuhr von Eiern zum Verzehr aus allen in der Entscheidung 94/85/EC aufgeführten Drittländern zugelassen.

(3) Island hat beantragt, Eier zum Verzehr nach der Gemeinschaft ausführen zu dürfen, und es sind schriftliche Garantien übermittelt worden.

(4) Die Prüfung dieser Garantien hat gezeigt, dass dieses Land die Anforderungen der Gemeinschaft für die Einfuhr von Gefluegelfleisch und Eiern zum Verzehr erfuellt. Daher ist die Entscheidung 94/85/EG entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 94/85/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35.

(2) ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 17.

(3) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(4) ABl. L 5 vom 5.1.2001, S. 27.

(5) ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31.

(6) ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49.

(7) ABl. L 120 vom 11.5.1994, S. 44.

(8) ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 64.

ANHANG

"ANHANG

Dieses Verzeichnis ist ein prinzipielles Verzeichnis, für die Einfuhr sind die einschlägigen tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Anforderungen zu erfuellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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