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Document 32001D0259

    2001/259/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 über ein Vorhaben Griechenlands für staatliche Beihilfen zugunsten von Obst- und Gemüseerzeugern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 323)

    ABl. L 93 vom 3.4.2001, p. 48–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/259/oj

    32001D0259

    2001/259/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 über ein Vorhaben Griechenlands für staatliche Beihilfen zugunsten von Obst- und Gemüseerzeugern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 323)

    Amtsblatt Nr. L 093 vom 03/04/2001 S. 0048 - 0052


    Entscheidung der Kommission

    vom 31. Januar 2001

    über ein Vorhaben Griechenlands für staatliche Beihilfen zugunsten von Obst- und Gemüseerzeugern

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 323)

    (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    (2001/259/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I

    Verfahren

    (1) Mit Schreiben vom 16. Februar 1998, eingegangen am 23. Februar 1998, haben die griechischen Behörden ein Vorhaben für staatliche Beihilfen zugunsten von Obst- und Gemüseerzeugern mitgeteilt, deren Ernten im Sommer 1997 von Feldmäusen zerstört wurden. Zusätzliche Informationen sind am 25. März und am 7. August 1998 angefordert worden und von den griechischen Behörden am 9. Juni bzw. am 8. September 1998 übermittelt worden.

    (2) Die Kommission hat Griechenland mit Schreiben Nr. SG (98) D/9449 vom 10. November 1998 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, hinsichtlich der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

    (3) Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(1). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Beihilfen aufgefordert. Sie hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Die griechischen Behörden haben ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 mitgeteilt.

    II

    Beschreibung

    (4) Die mitgeteilte Maßnahme betraf einen Entwurf für einen Ministerialerlass, mit dem Landwirten im Nomos Saloniki, deren Wassermelonen- und Melonenernten im Sommer 1997 von Feldmäusen zerstört worden waren, eine finanzielle Unterstützung gewährt werden sollte.

    (5) Begünstigt wären Vollerwerbslandwirte, deren Ernte zu mindestens 30 % zerstört wurde. Zur Berechnung des Schadensausmaßes wird die Erzeugung des Jahres 1997 der durchschnittlichen Erzeugung der drei vorangegangenen Jahre gegenübergestellt. Mit der Beihilfe würden 30 % des Werts des Erzeugungsverlusts abgedeckt. Die Begünstigten würden auf Grundlage der einzelnen Schadensangaben ermittelt. Die Ausgleichszahlungen waren für 1998 und 1999 vorgesehen. Für die Maßnahme sind 90 Mio. Drachmen (rund 265000 EUR) veranschlagt.

    (6) Nach Angaben der griechischen Behörden waren die Schäden, die die Feldmäuse im Sommer 1997 in den Wassermelonen- und Melonenfeldern angerichtet hatten, in einer Stadt- und drei Landgemeinden des Nomos Saloniki besonders gravierend (50-70 %). Eine größere Mäusepopulation als üblich hatte sich eingenistet und in Getreidefeldern gebrütet.

    (7) Die Mäusepopulation wurde nicht rechtzeitig entdeckt und bekämpft. Als sich herausstellte, dass die Feldmäuse beträchtliche Schäden verursachten, wurde das Gebiet als befallen erklärt und mit der Schädlingsbekämpfung begonnen; der Schaden konnte jedoch nicht mehr begrenzt werden.

    (8) Auf rund 65 % der betroffenen Fläche wird Getreide angebaut. Die Mäuse fanden in den Getreidefeldern Nahrung und Unterschlupf, verursachten dort jedoch keine großen Schäden. Nach der Getreideernte fiel die Mäusepopulation, die sich in der Zwischenzeit vermehrt hatte, auf der Suche nach einer neuen Nahrungsquelle in die Melonen- und Wassermelonenfelder ein. Auch Tabakpflanzen und Rebstöcke wurden - allerdings in geringerem Ausmaß - in Mitleidenschaft gezogen. Die Melonen- und Wassermelonenfelder waren am schwersten betroffen, in manchen Fällen kam es zum völligen Ernteverlust.

    (9) Nach Angaben der griechischen Behörden überwachen die zuständigen Nomarchien den Schädlingsbefall. Verschärft sich die Lage, so werden Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen, und der Schaden kann fast immer begrenzt werden. In manchen Fällen ist die Vermehrung der Feldmäusepopulation jedoch nicht leicht erkennbar, da ein Großteil der Fläche bebaut ist.

    (10) Bei der Einleitung des Prüfungsverfahrens und auf der Grundlage ihrer gängigen Praxis betreffend die Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind(2) hat die Kommission Zweifel daran geäußert, dass der Befall von Wassermelonen- und Melonenfeldern durch Feldmäuse als außergewöhnliches Ereignis im Sinne der geschilderten Politik der Kommission angesehen werden kann.

    (11) Die Kommission ist vielmehr der Ansicht, dass der Verlust von Vieh aufgrund von Tierseuchen oder anderen Krankheiten oder Ernteverluste aufgrund von Pflanzenkrankheiten normalerweise keine Naturkatastrophe bzw. kein anderes außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Vertrags darstellen. In derartigen Fällen kann die Kommission Ausgleichszahlungen oder Beihilfen zur Vermeidung solcher Verluste nur auf Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genehmigen, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

    (12) Was eine Ausnahmeregelung für Pflanzenkrankheiten anbelangt, hat die Kommission darauf hingewiesen, dass nur Infektionen in Frage kommen, die (bzw. deren Tilgung und Überwachung) von öffentlichem Interesse sind, und bei denen die zuständigen Behörden nach geltendem Gemeinschafts- oder nationalem Recht verpflichtet sind, Bekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen. Gilt die Krankheit jedoch als normales Betriebsrisiko und kann es den Landwirten zugemutet werden, selbst Bekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, so werden keine Beihilfen genehmigt. Im übrigen sollten Beihilfemaßnahmen der Prävention und/oder dem Schadensausgleich oder beiden dienen und auf keinen Fall zu einer Überkompensierung führen.

    (13) Aus den von den griechischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass die Beihilfen als Schadensausgleich dienen und zwar nur für jene Schäden, die den Landwirten tatsächlich entstanden sind. Außerdem betreffen die Schäden mehr als 30 % des durchschnittlichen Ertrags der vorangegangenen drei Jahre, womit eines der Kriterien für die Genehmigung von Beihilfen zum Ausgleich von Schäden aufgrund außergewöhnlicher Witterungsbedingungen erfuellt ist.

    (14) Die Kommission bezweifelte jedoch, ob dieselben Kriterien analog auch auf Schäden angewandt werden könnten, die von Schädlingen wie Feldmäusen verursacht werden. Im Gegensatz zu Verlusten aufgrund von Pflanzenkrankheiten oder ungünstigen Wettereinfluessen, die von Natur aus schwer vorhersehbar sind, stellen von Schädlingen verursachte Schäden eigentlich eine ständige und normale Gefahr in der Landwirtschaft dar und es kann den Landwirten zugemutet werden, dagegen geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

    (15) Feldmäuse werden wie andere Schädlinge zwar anhand von Warnsystemen überwacht, aber es gibt auf Gemeinschaftsebene und offenbar auch in Griechenland selbst keine Bestimmungen, die die die Behörden zu präventiven Maßnahmen zum Schutz bebauter Flächen vor Feldmäusen verpflichten. Häufig wäre es ausreichend, den Landwirten zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen zu raten.

    (16) Nach früherer Darstellung der griechischen Behörden ging der Feldmäusebefall offenbar von Getreidefeldern aus und wurde nach der Getreideernte zu einem schwerwiegenden Problem für die Melonen- und Wassermelonenpflanzungen. Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz der Kulturen wurden nicht rechtzeitig ergriffen, da der Schädlingsbefall nicht früh genug erkannt wurde. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass es grundsätzlich nicht unüblich ist, Melonen oder Wassermelonen auf Feldern anzubauen oder zu lagern, die an Felder mit Ackerkulturen angrenzen. Die Kommission ist außerdem der Meinung, dass es sich bei dem beihilfebegründenden Tatbestand nicht um eine Naturkatastrophe handelte, die grundsätzlich schwer vorhersehbar ist, sondern dass vielmehr versäumt wurde, die Schädlinge, die eine ständige Gefahr im Pflanzenbau sind, zu bekämpfen.

    (17) Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Entschädigungen der Melonen- und Wassermelonenerzeuger als unzulässige Betriebsbeihilfen angesehen werden müssen, und hat es für erforderlich gehalten, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten.

    III

    Bemerkungen Griechenlands

    (18) Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 haben die griechischen Behörden ihre Bemerkungen zu dem Beschluss der Kommission, hinsichtlich der mitgeteilten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten, übermittelt.

    (19) Die griechischen Behörden stimmen der Kommission nicht darin zu, dass es in Griechenland keine Bestimmungen gibt, die dieselben Behörden verpflichten, präventive Maßnahmen zum Schutz von Anbauflächen vor Feldmäusen zu ergreifen. Sie weisen vielmehr darauf hin, dass die Bekämpfung von Feldmäusen nach Maßgabe des Gesetzes 6281 vom 10./15. September 1934 zur Kodifizierung und Ersetzung des Gesetzes 512 vom 20./27. Dezember 1914 über die Bekämpfung und Tilgung von Feldmäusen und Feldheuschrecken in die Zuständigkeit des Staates und genauer gesagt der lokalen Agrarverwaltungen falle.

    (20) Auf der Grundlage dieses Gesetzes habe der Präfekt von Saloniki am 14. Juli 1997 den Beschluss Nr. 12/13639 erlassen, mit dem die Anbaugebiete der Gemeinde Epanomi und der Gemeinden Mesimeri und Skholari zu Gebieten mit Feldmausbefall erklärt wurden. Dieser Beschluss hatte eine Geltungsdauer von einem Jahr. Die griechischen Behörden haben ferner Rechtstexte übermittelt, die belegen, dass der griechische Staat bereits seit 1893 gegen Feldmäuse vorgeht.

    (21) Die Argumentation der Kommission, der beihilfebegründende Tatbestand sei nicht etwa das Ergebnis einer Naturkatastrophe, sondern vielmehr das Ergebnis der unzulänglichen Bekämpfung von Schädlingen, die eine ständige Gefahr für Anbauflächen darstellen, wird ebenfalls als nicht stichhaltig zurückgewiesen. Nach Angaben der griechischen Behörden gehe aus den übermittelten Unterlagen, beispielsweise dem Dokument Nr. 12/24313 der Direktion für landwirtschaftliche Entwicklung des Nomos Saloniki (die auf lokaler Ebene für die Überwachung und Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Feldmäusen zuständige Dienststelle) vom 25. November 1998 hervor, dass der Befall der Wassermelonen- und Melonenfelder im Jahr 1997 in keiner Weise mit der üblichen jährlichen Feldmausinvasion vergleichbar ist. Die Landwirte bekämpften die Feldmäuse nach Standardmethoden und erhielten keinerlei Ausgleich für die verursachten Schäden. Nach Angaben der Behörden lag die Zahl der Feldmäuse 1997 ein 500- bis 1000faches über der Norm. Die griechischen Behörden sind der Auffassung, dass es sich hier um eine völlig ungewöhnliche und wissenschaftlich nicht vorhersehbare Invasion handelte. Die Schäden seien außerdem innerhalb kürzester Zeit (drei bis vier Tage) nach Einfall der Feldmäuse entstanden. Die griechischen Behörden hätten zudem die wirksamsten chemischen Bekämpfungsmittel eingesetzt, die ihre volle Wirkung jedoch erst nach dem sechsten oder siebten Anwendungstag entfalteten, als der Schaden bereits entstanden war.

    (22) Angesichts dieses Sachverhalts sind die griechischen Behörden der Auffassung, dass es sowohl wissenschaftlich als auch praktisch unmöglich war, die Feldmausinvasion einzudämmen, und dass der Befall daher als außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Vertrags zu werten ist.

    IV

    Würdigung

    (23) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit im Vertrag nicht anders bestimmt, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (24) Bei der von den griechischen Behörden mitgeteilten Maßnahme handelt es sich insofern um staatliche Beihilfen im Sinne des Vertrags, als sie den Begünstigten gegenüber anderen Sektoren einen wirtschaftlichen Vorteil einräumt.

    (25) Diese Beihilfen dürften den Handel zwischen den Mitgliedstaaten insoweit beeinträchtigen, als sie die einheimische Erzeugung gegenüber Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten begünstigen(3). Der Obst- und Gemüsesektor ist auf Gemeinschaftsebene einem starken Konkurrenzdruck ausgesetzt und reagiert daher empfindlich gegen jede produktionsfördernde Maßnahme in dem einen oder anderen Mitgliedstaat.

    (26) Die folgende Tabelle zeigt die Handelsströme zwischen Griechenland und anderen Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere hinsichtlich Melonen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (27) Artikel 87 EG-Vertrag sieht jedoch Ausnahmen vor. So können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar Maßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) angesehen werden, die zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, gewährt werden.

    (28) Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(4) enthält Bestimmungen über "Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel". Gemäß Punkt 23.3 des Gemeinschaftsrahmens wird die Kommission die Rahmenregelung jedoch ab 1. Januar 2000 auch auf neue staatliche Beihilfen anwenden, einschließlich Beihilfen, über die sie bisher noch nicht entschieden hat.

    (29) Im vorliegenden Fall sollte - auch wenn es sich um ein vor dem 1. Janar 2000 mitgeteiltes Beihilfevorhaben handelt, über das die Kommission noch nicht endgültig entschieden hat - darauf hingewiesen werden, dass die Kommission 1998 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 eingeleitet hat und dass aufgrund der damals geltenden Bestimmungen eine Entscheidung getroffen wurde. Aus diesem Grund und um die Verteidungsrechte der Betroffenen nicht in Frage zu stellen, ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme auch weiterhin auf der Grundlage der vor dem 1. Januar geltenden Bestimmungen geprüft werden muss.

    (30) Im Einklang mit ihrer gängigen Praxis, die auch im vorliegenden Fall(5) Anwendung findet, fallen nach Auffassung der Kommission staatliche Beihilfen, die zum Ausgleich jeglicher materieller Schäden aufgrund von Erdbeben, Überflutungen, Lawinen und Erdrutschen gewährt werden, unter diese Vertragsbestimmung. Bei außergewöhnlichen Ereignissen wie Kriegen, inneren Unruhen und Streiks oder, mit bestimmten Vorbehalten, Atomkatastrophen und Bränden (je nach Ausmaß) ist nach Ansicht der Kommission gleich vorzugehen. Ungeachtet des Schadensausmaßes rechtfertigen diese Ereignisse Ausgleichszahlungen an Privatpersonen.

    (31) Witterungsbedingungen wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre dagegen können nach Ansicht der Kommission nicht als Naturkatastrophen im Sinne des Vertrags angesehen werden, es sei denn, der dem Beihilfebegünstigten entstandene Schaden entspricht mindestens 30 % der normalen Erzeugung (20 % in Gebieten, die in gemeinschaftsrechtlichem Sinne benachteiligt sind). Die Kommission hat diese Politik in früheren Fällen von Ausgleichszahlungen aufgrund von Naturkatastrophen und ungünstigen Witterungsbedingungen stets konsequent verfolgt(6).

    (32) Im vorliegenden Fall bezweifelt die Kommission, ob der Befall von Wassermelonen- und Melonenfeldern durch Feldmäuse als außergewöhnliches Ereignis im Sinne der geschilderten Politik der Kommission angesehen werden kann.

    (33) Die Kommission ist, wie schon zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, der Ansicht, dass der Verlust von Vieh aufgrund einer Tierseuche oder einer anderen Krankheit oder Ernteverluste aufgrund von Pflanzenkrankheiten in der Regel keine Naturkatastrophe und kein anderes außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Vertrags darstellen.

    (34) Die Kommission stellt außerdem fest, dass Feldmäuse in Griechenland ein immer wiederkehrendes Phänomen sind und dass die Landwirte durchaus über angemessene Mittel zur Bekämpfung dieser Schädlinge verfügen. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass es sich hier nicht um ein außergewöhnliches Ereignis handelt und dass das Ausmaß des Befalls allein darin nichts ändert - eine Bestimmung, die den griechischen Behörden sehr wohl bekannt ist.

    (35) Es liegt auf der Hand, dass bestimmte der in Artikel 87 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen im vorliegenden Fall nicht zutreffen. Im Übrigen wurden sie von den griechischen Behörden auch nicht geltend gemacht.

    (36) Bei der Prüfung jeglichen Beihilfeprogramms mit regionaler oder sektorieller Ausrichtung und in jedem einzelnen Fell der Anwendung von Beihilferegelungen allgemeinen Charakters sind die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 im engen Sinne auszulegen. Sie können insbesondere nur gewährt werden, wenn die Kommission zweifelsfrei feststellt, dass die Beihilfemaßnahme zur Erreichung eines der betreffenden Ziele unerlässlich ist. Ausnahmen für Beihilfevorhaben zu gewähren, die diese Bedingung nicht erfuellen, würde einer Störung des innergemeinschaftlichen Handels und Wettbewerbsverzerrungen Vorschub leisten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen, und Unternehmen in bestimmten Mitgliedstaaten begünstigen.

    (37) Die Kommission ist der Auffassung, dass die betreffenden Beihilfen nicht dazu bestimmt sind, im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) die wirtschaftliche Entwicklung eines Gebiets zu fördern, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Sie sind auch nicht dazu bestimmt, im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats oder im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) Kultur zu fördern oder kulturelles Erbe zu erhalten.

    (38) Eine Entschädigung bzw. Beihilfe zur Verhütung derartiger Verluste kann die Kommission nur auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags genehmigen, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. In der Tat können im vorliegenden Fall nur die Kriterien für Pflanzenkrankheiten (auch wenn es sich hier nicht um eine Pflanzenkrankheit handelt) geltend gemacht werden, weil die Schadwirkung des Feldmausbefalls einer krankheitsbedingten Schädigung gleichkommt, d. h. die Ernteschädigung eine lebende Ursache hat. Diese Kriterien sind daher analog anzuwenden.

    (39) Nach dem Arbeitsdokument VI/5934/86 der Kommission(7):

    1. muss es sich um Infektionen handeln, die (bzw. deren Tilgung und Überwachung) von öffentlichem Interesse sind, und die zuständigen Behörden müssen gemäß dem Gemeinschaftsrecht oder gemäß einzelstaatlichen Vorschriften verpflichtet sein, Bekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen. Gilt die Krankheit jedoch als normales Betriebsrisiko und kann es den Landwirten zugemutet werden, selbst Bekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, so werden keine Beihilfemaßnahmen genehmigt;

    2. sollten die Beihilfemaßnahmen der Prävention und/oder dem Schadensausgleich dienen;

    3. darf die Beihilfe nicht zu einer Überkompensierung des entstandenen Schadens führen.

    (40) Die griechischen Behörden haben der Kommission nach der Einleitung des Verfahrens die für die Prüfung der mitgeteilten Maßnahme erforderlichen Angaben übermittelt. Die Behörden konnten nachweisen, dass gegen Feldmäuse vorgegangen wird und dass bereits seit langem Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Feldmäusen existieren (Gesetz 13/17 vom Februar 1893 über die Bekämpfung von Feldmäusen und Feldheuschrecken und Gesetz 6281 vom 10/15 September 1934 zur Tilgung von Feldmäusen und Feldheuschrecken).

    (41) Das schiere Ausmaß des Befalls und die Tatsache, dass die zuständigen Behörden das betreffende Gebiet am 14. Juli 1997 als feldmausbefallen ausgewiesen haben, sind Argumente, die darauf schließen lassen, dass die Landwirte effektiv mit einer Situation konfrontiert waren, die über die normalen und zumutbaren landbaulichen Risiken hinausging. Aus den mitgeteilten Informationen geht weiterhin hervor, dass selbst die schnelle Intervention der zuständigen Behörden und der Einsatz chemischer Bekämpfungsmittel nicht ausgereicht haben, um den Befall einzudämmen und zu stoppen und erhebliche Ernteschäden zu verhindern. Eine Entschädigung für die erlittenen Verluste scheint insofern gerechtfertigt.

    (42) Bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens hat die Kommission festgestellt, dass die von den griechischen Behörden übermittelten Informationen darauf schließen lassen, dass die Beihilfe Entschädigungscharakter hat und nicht über die tatsächlichen Verluste der Landwirte hinausgeht. Die Kommission kann diese Schlussfolgerung heute nur bestätigen.

    (43) Angesichts dieser Argumente stellt die Kommission fest, dass die Kriterien für die Gewährung einer Ausnahme im vorliegenden Fall erfuellt sind und die mitgeteilte Maßnahme mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und insbesondere mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vereinbar ist.

    V

    Schlussfolgerung

    (44) In Anbetracht der Tatsache, dass die einschlägigen Gemeinschaftskriterien erfuellt sind, kommt die Beihilfemaßnahme zugunsten von Obst- und Gemüseerzeugern, deren Ernten im Sommer 1997 von Feldmäusen zerstört wurden, für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags in Frage. Sie ist insofern mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und kann durchgeführt werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Vorhaben Griechenlands für staatliche Beihilfen zugunsten von Obst- und Gemüseerzeugern, deren Ernten im Sommer 1997 von Feldmäusen zerstört wurden, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    Die Durchführung der Maßnahme wird daher genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 31. Januar 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. C 396 vom 19.12.1998, S. 2.

    (2) Vergleiche Präzedenzfalle: N 259/97, N 267/97, N 613/97, N 732/97, N 734/97, N 57/98 und NN 72/98.

    (3) Die griechische Melonen- und Wassermelonenproduktion entsprach 1998 und 1999 insgesamt rund einem Fünftel der gesamten Obst- und Gemüseproduktion dieses Mitgliedstaats, die ihrerseits ein Fünftel der gemeinschaftlichen Melonen- und Wassermelonenproduktion ausmachte. Die griechische Gesamtproduktion an frischem Gemüse entspricht ungefähr einem Zehntel der Gemeinschaftsproduktion.

    (4) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

    (5) Arbeitsdokument der Kommission über staatliche Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und staatliche Beihilfen zur Zahlung entsprechender Versicherungsprämien (VI/5934/86 vom 10.11.1986).

    (6) Siehe Fußnote 2.

    (7) Siehe Fußnote 3.

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