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Document 32001D0249

2001/249/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 2001 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl im Rahmen der ersten Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 823)

ABl. L 90 vom 30.3.2001, p. 62–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/249/oj

32001D0249

2001/249/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 2001 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl im Rahmen der ersten Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 823)

Amtsblatt Nr. L 090 vom 30/03/2001 S. 0062 - 0062


Entscheidung der Kommission

vom 26. März 2001

zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl im Rahmen der ersten Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/2001

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 823)

(Nur der spanische und der griechische Text sind verbindlich)

(2001/249/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 12a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/2001 der Kommission vom 16. Februar 2001 über die befristete Ausschreibung einer Beihilfe und den Abschluss von Verträgen zur privaten Lagerhaltung von Olivenöl(3) sind die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Einrichtungen ermächtigt worden, Verträge zur privaten Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete native Olivenöl und native Olivenöl extra zu schließen.

(2) In diesem Zusammenhang ist eine befristete Ausschreibung eröffnet worden, bei der ab 1. März 2001 nacheinander vier Teilausschreibungen vorgenommen werden. Die erste Teilausschreibung ist Erzeugergemeinschaften bzw. -organisationen und deren Vereinigungen nach Artikel 12a Absatz 1 zweiter Satz der Verordnung Nr. 136/66/EWG vorbehalten.

(3) Gemäß Artikel 12a der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann für die Durchführung der Lagerhaltungsverträge eine Beihilfe gewährt werden. Aufgrund der im Rahmen der ersten Teilausschreibung eingereichten Angebote und angesichts der Möglichkeiten eines deutlichen Beitrags zur Marktregulierung sollte nunmehr der Beihilfebetrag festgesetzt werden.

(4) In Griechenland sind bei dieser ersten Teilausschreibung keine Angebote eingereicht worden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die erste Teilausschreibung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 327/2001 wird der Hoechstbetrag der in Artikel 12a der Verordnung Nr. 136/66/EWG vorgesehenen Beihilfe wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien und die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3) ABl. L 48 vom 17.2.2001, S. 9.

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