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Document 32001D0242

    2001/242/EG: Entscheidung des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Republik Österreich, eine von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

    ABl. L 88 vom 28.3.2001, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/242/oj

    32001D0242

    2001/242/EG: Entscheidung des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Republik Österreich, eine von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

    Amtsblatt Nr. L 088 vom 28/03/2001 S. 0014 - 0014


    Entscheidung des Rates

    vom 19. März 2001

    zur Ermächtigung der Republik Österreich, eine von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

    (2001/242/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1), insbesondere auf Artikel 27,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

    (2) Mit Schreiben, dessen Eingang beim Generalsekretariat der Kommission am 25. August 2000 registriert wurde, hat die Republik Österreich die Ermächtigung zur Verlängerung der Anwendung einer von Artikel 11 der genannten Richtlinie abweichenden Regelung beantragt.

    (3) Gemäß Artikel 27 der Sechsten Richtlinie wurden die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 von dem Antrag der Republik Österreich in Kenntnis gesetzt.

    (4) Die Ausnahmeregelung besteht in einer vereinfachten Regelung zur Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung, die von nicht in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen mithilfe von nicht in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeugen durchgeführt wird. Die MwSt. wird an der Grenze in Höhe eines Betrages erhoben, der anhand einer durchschnittlichen Besteuerungsgrundlage je Person und je Kilometer ermittelt wird.

    (5) Die Republik Österreich wurde mit der Beitrittsakte von 1994 zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2000 ermächtigt.

    (6) Die Ausnahmeregelung stellt eine Vereinfachungsmaßnahme im Sinne von Artikel 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG dar, sofern sie auf alle nicht in der Republik Österreich ansässigen Wirtschaftsbeteiligten, unabhängig vom Land ihrer Niederlassung, zu den gleichen Bedingungen angewandt wird.

    (7) Die Ermächtigung sollte unter den genannten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2005 verlängert werden, damit zu diesem Zeitpunkt geprüft werden kann, ob die Ausnahmeregelung noch angebracht ist -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG wird die Republik Österreich ermächtigt, vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005 die grenzüberschreitende Personenbeförderung, die von nicht in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen mit Hilfe von nicht in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeugen durchgeführt wird, unter folgenden Voraussetzungen zu besteuern:

    - die in Österreich zurückgelegte Strecke muss anhand einer durchschnittlichen Besteuerungsgrundlage je Person und je Kilometer besteuert werden;

    - die Regelung muss für sämtliche nicht in der Republik Österreich ansässigen Steuerpflichtigen gelten, unabhängig davon, in welchem Land der Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit liegt;

    - die Regelung darf nicht zu steuerlichen Kontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten führen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 19. März 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Lindh

    (1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/41/EG (ABl. L 22 vom 24.1.2001, S. 17).

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