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Document 32001D0232

    2001/232/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 2001 über den Entwurf einer Verordnung des Königreichs der Niederlande über die Etikettierung von Geflügelfleisch (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 704)

    ABl. L 84 vom 23.3.2001, p. 57–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/232/oj

    32001D0232

    2001/232/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 2001 über den Entwurf einer Verordnung des Königreichs der Niederlande über die Etikettierung von Geflügelfleisch (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 704)

    Amtsblatt Nr. L 084 vom 23/03/2001 S. 0057 - 0058


    Entscheidung der Kommission

    vom 13. März 2001

    über den Entwurf einer Verordnung des Königreichs der Niederlande über die Etikettierung von Gefluegelfleisch

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 704)

    (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/232/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(1), insbesondere Artikel 19 Unterabsatz 4 und Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG haben die niederländischen Behörden der Kommission den Entwurf einer Verordnung mit besonderen Vorschriften für die Etikettierung mitgeteilt, die unter bestimmten Bedingungen für Gefluegel gelten, das in den Niederlanden im Einzelhandel verkauft wird.

    (2) Gemäß Artikel 1 Buchstabe c) dieses Verordnungsentwurfs darf Gefluegelfleisch, bei dem Salmonellen oder Campylobacter in 25 Gramm nachweisbar sind, nur vorverpackt ausgestellt, dem Verbraucher zum Verkauf angeboten, verkauft und geliefert werden, wobei es mit einem Etikett versehen sein muss, das folgende Aufschrift trägt: "Achtung, dieses Produkt enthält krankheitserregende Bakterien. Achten Sie darauf, dass diese Bakterien nicht durch die Verpackung, Ihre Hände oder Küchengeräte in Ihr Essen gelangen. Das Fleisch muss gründlich gegart werden, um die Bakterien abzutöten."

    (3) Die Kommission hat gemäß Artikel 19 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG im Ständigen Lebensmittelausschuss die übrigen Mitgliedstaaten dazu angehört.

    (4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen voll das von den Niederlanden angestrebte Ziel, die Verbraucher vor Infektionen durch Salmonellen und Campylobacter zu schützen. Dieses Ziel lässt sich durch geeignete - besonders hygienische - Präventionsmaßnahmen in den verschiedenen Behandlungsstadien, die das Produkt durchläuft, sowie durch Erziehung und angemessene, klare Information der Endverbraucher erreichen.

    (5) Eine Etikettierung in Form einer Warnung oder Empfehlung an die Verbraucher kann ebenfalls zum gewünschten Ziel beitragen, sofern die Etikettierung die notwendige Zuverlässigkeit umfassend gewährleistet und für die Verbraucher leicht verständlich ist.

    (6) Der von den Niederlanden mitgeteilte Entwurf erfuellt jedoch nicht die vorstehend genannten Bedingungen, da seine Umsetzung Fragen aufwirft und zu Verwirrung oder Missverständnissen beim Verbraucher führen könnte; insbesondere würde, da Verpackung und Kennzeichnung nur für tatsächlich kontaminiertes Gefluegelfleisch vorgeschrieben wären, nur eine umfassende Kontrolle vor der Inverkehrbringung die Zuverlässigkeit der Maßnahme gewährleisten. Da kein besonderes Kontrollsystem vorgesehen ist, ist in der Praxis nicht ausgeschlossen, dass entweder ein Teil der kontaminierten Produkte nicht erkannt und damit nicht gekennzeichnet wird oder aber in der Produktion nicht kontaminierte Produkte in der Vertriebsphase kontaminiert werden, trotzdem aber ohne Kennzeichnung bleiben.

    (7) Dementsprechend besteht ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass Verbraucher, die zu einem nicht gekennzeichneten Produkt greifen, es für frei von Kontamination halten, obwohl es sich möglicherweise um ein kontaminiertes Produkt handelt, und glauben, die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen unterlassen zu können.

    (8) Im Übrigen ist der vorgesehene Wortlaut des Warnhinweises komplex und für bestimmte Verbraucher möglicherweise unverständlich, insbesondere angesichts der Tatsache, dass kontaminierte Produkte zum Kauf angeboten werden.

    (9) Die genannten Schwierigkeiten ließen sich vermeiden und das angestrebte Ziel besser erreichen, wenn die niederländischen Behörden den mitgeteilten Entwurf auf das gesamte in den Niederlanden in Verkehr gebrachte Gefluegelfleisch anwenden und klarer und einfacher fassen würden; der Warnhinweis müsste auf die Möglichkeit einer Kontamination hinweisen, nicht aber diese Kontamination als gegeben darstellen.

    (10) Aufgrund dieser Feststellungen gibt die Kommission eine gegenteilige Stellungnahme gemäß Artikel 19 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2000/13/EG ab.

    (11) Die niederländischen Behörden werden somit ersucht, den diesbezüglichen Verordnungsentwurf nicht zu verabschieden.

    (12) Die in dieser Entscheidung enthaltenen Maßnahmen entsprechen dem Gutachten des Ständigen Lebensmittelausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Niederlande sind gehalten, ihren Entwurf einer Verordnung, in der vorgeschrieben wird, dass durch Salmonellen und Campylobacter kontaminiertes Fleisch vorverpackt und etikettiert werden muss, nicht zu verabschieden, sofern er nicht wie folgt abgeändert wird:

    1. Anwendung, außer in ausreichend begründeten Fällen, auf das gesamte in den Niederlanden in Verkehr gebrachte Gefluegelfleisch;

    2. klarere und einfachere Formulierung des Warnhinweises auf der Etikettierung, mit dem Hinweis, dass eine Kontamination möglich ist.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

    Brüssel, den 13. März 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

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