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Document 32001D0228

2001/228/EG: Entscheidung des Rates vom 12. März 2001 zur Ermächtigung der Niederlande, auf von Taxis im Jahre 2000 verbrauchten Dieselkraftstoff einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

ABl. L 84 vom 23.3.2001, p. 33–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/228/oj

32001D0228

2001/228/EG: Entscheidung des Rates vom 12. März 2001 zur Ermächtigung der Niederlande, auf von Taxis im Jahre 2000 verbrauchten Dieselkraftstoff einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

Amtsblatt Nr. L 084 vom 23/03/2001 S. 0033 - 0033


Entscheidung des Rates

vom 12. März 2001

zur Ermächtigung der Niederlande, auf von Taxis im Jahre 2000 verbrauchten Dieselkraftstoff einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

(2001/228/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Mitgliedstaaten einstimmig ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen für Mineralöle Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren.

(2) Die Niederlande haben einen Antrag auf Ermächtigung zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Gasöl gestellt, das im Jahr 2000 von Taxis verbraucht wird. Geplant ist eine degressive Erstattung von höchstens 0,14 NLG je Liter Gasöl für sämtliche in den Niederlanden betriebenen Taxis.

(3) Diese Regelung trägt dem in Artikel 5 der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle(2) genannten Mindestsatz der Verbrauchsteuer Rechnung.

(4) Die Erstattung liegt unter dem Anstieg des Kraftstoffpreises an den Tankstellen. Die Regelung ist also angemessen.

(5) Die Kommission und sämtliche Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass eine Staffelung der Verbrauchsteuer bei Gasöl, das während des Jahres 2000 von Taxis verbraucht wird, weder zu Wettbewerbsverzerrungen führt noch das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt. Da die Ausnahmeregelung auf Taxis beschränkt ist, die naturgemäß im lokalen Bereich eingesetzt werden, hat sie keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel.

(6) Die übrigen Mitgliedstaaten wurden über diese Maßnahme unterrichtet -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Niederlande werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermächtigt, auf Gasöl, das zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2000 von Taxis verbraucht wird, einen um bis zu höchstens 0,14 NLG je Liter degressiv gestaffelten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

(2) Diese gestaffelte Verbrauchsteuer muss den Bestimmungen der Richtlinie 92/82/EWG insbesondere den in Artikel 5 genannten Mindestsätzen, entsprechen.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. März 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Ringholm

(1) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12.Richlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

(2) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/74/EG.

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