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Document 32001D0169

2001/169/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 2001 zur dritten Änderung der Entscheidung 2000/284/EG mit dem Verzeichnis der für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern zugelassenen Entnahmestationen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 390)

ABl. L 60 vom 1.3.2001, p. 62–70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/07/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0616

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/169/oj

32001D0169

2001/169/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 2001 zur dritten Änderung der Entscheidung 2000/284/EG mit dem Verzeichnis der für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern zugelassenen Entnahmestationen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 390)

Amtsblatt Nr. L 060 vom 01/03/2001 S. 0062 - 0070


Entscheidung der Kommission

vom 16. Februar 2001

zur dritten Änderung der Entscheidung 2000/284/EG mit dem Verzeichnis der für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern zugelassenen Entnahmestationen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 390)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/169/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/176/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2000/284/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/790/EG(4), wurde das Verzeichnis der für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern zugelassenen Entnahmestationen festgelegt.

(2) Die zuständigen Behörden Kanadas haben der Kommission die Zulassung einer weiteren Entnahmestation für Equidensperma nach der Richtlinie 92/65/EWG amtlich mitgeteilt. Außerdem berichtigten die Behörden Kanadas einige Angaben zu vier der Entnahmestationen, die im Anhang der Entscheidung 2000/284/EG aufgeführt sind.

(3) Aufgrund der von dem betreffenden Drittland erhaltenen neuen Informationen ist es angebracht, das Verzeichnis zu ändern und im Interesse der Klarheit die Änderungen im Anhang hervorzuheben.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/284/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Februar 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 23.

(3) ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 35.

(4) ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 32.

ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA

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