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Document 32001D0162

    2001/162/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 zur Genehmigung von Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2000 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4190)

    ABl. L 58 vom 28.2.2001, p. 24–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/162(1)/oj

    32001D0162

    2001/162/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 zur Genehmigung von Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2000 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4190)

    Amtsblatt Nr. L 058 vom 28/02/2001 S. 0024 - 0028


    Entscheidung der Kommission

    vom 13. Dezember 2000

    zur Genehmigung von Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2000

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4190)

    (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/162/EGKS)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

    gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I

    (1) Mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 teilte Spanien der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS die finanziellen Maßnahmen mit, die es für das Jahr 2000 zugunsten des Steinkohlenbergbaus plant. Auf Ersuchen der Kommission mit Schreiben vom 11. November 1999 und vom 7. September 2000 reichte Spanien mit Schreiben vom 24. Juli 2000 und vom 8. November 2000 ergänzende Informationen nach.

    (2) Spanien übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 außerdem die Produktionskosten der einzelnen Unternehmen im Jahr 1998.

    (3) In einem zweiten Schreiben vom 24. Juli 2000 teilte Spanien gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS die Höhe der im Kohlewirtschaftsjahr 1999 tatsächlich gezahlten Beihilfen mit.

    (4) Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat die Kommission für das Haushaltsjahr 2000 über folgende finanzielle Maßnahmen zu befinden:

    a) eine Beihilfe in Höhe von 116180 Mio. PTA (698255862,87 EUR) zur Deckung der Betriebsverluste der Bergbauunternehmen;

    b) eine Beihilfe in Höhe von 55209 Mio. PTA (331812772,71 EUR) zur Deckung der außergewöhnlichen Kosten für soziale Aufwendungen zugunsten von Arbeitnehmern, die ihre Beschäftigung im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau verlieren;

    c) eine Beihilfe in Höhe von 15152 Mio. PTA (91065354,05 EUR) zur Deckung der technischen Kosten für die Stilllegung von Förderanlagen im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau.

    (5) Die von Spanien zugunsten des Steinkohlenbergbaus geplanten finanziellen Maßnahmen entsprechen den Bestimmungen von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission hat über derartige Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Entscheidung zu befinden. Die Kommission macht ihr Urteil davon abhängig, ob die allgemeinen Ziele und Kriterien von Artikel 2 und die besonderen Kriterien der Artikel 3, 4 und 5 dieser Entscheidung eingehalten werden und ob die Maßnahmen mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind. Die Kommission prüft ferner gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung, ob die beabsichtigten Maßnahmen mit dem Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Einklang stehen, den die Kommission in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS(2) befürwortet hatte.

    II

    (6) Die Kommission gab in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Phase 1998-2002 des von Spaniens vorgelegten Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau mit den allgemeinen und besonderen Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ab.

    (7) Die Kommission hat geprüft, ob die Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau Spaniens im Jahr 1999 sowie die für das Jahr 2000 mitgeteilten Maßnahmen mit den Plänen übereinstimmen, die sie in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS gutgeheißen hatte.

    (8) Die spanische Kohleproduktion im Jahr 1999 liegt mit 15418272 t um 5,5 % unter dem Ergebnis von 1998. Für das jahr 2000 wird laut den Angaben Spaniens eine Produktion von 14611728 t erwartet, was um 5,25 % unter der Menge von 1999 liegt. Diese Werte sind niedriger als im Plan vorgesehen.

    (9) Die Zahl der Beschäftigten bei den Bergabauunternehmen sank von 18140 Ende 1998 auf 17345 Ende 1999. Für das Jahr 2000 wird eine weitere Verringerung um 1500 Arbeitsplätze erwartet.

    (10) Anlagen mit einer Produktionskapazität von insgesamt 3521121 t pro Jahr sind Gegenstand von Maßnahmen zur Stilllegung oder zur Rücknahme der Fördertätigkeit, die vor Ablauf der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS durchgeführt werden müssen.

    (11) Diese Verringerungen sind umfangreicher als anfänglich vorgesehen und sind Teil von Stilllegungsplänen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für Unternehmen, die die Bedingungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung nicht erfuellen konnten.

    (12) Spanien hat mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 gemäß der Aufforderung der Kommission aus der Entscheidung 1999/451/EGKS(3) die Produktionskosten der betreffenden Unternehmen für das jahr 1998 übermittelt. Gemäß der Analyse der Kommission zur Entwicklung der Produktionskosten der Unternehmen, die Betriebsbeihilfen empfangen (Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS) ergibt sich zu den Preisen von 1992 eine durchschnittliche Verringerung der Produktionskosten von 102,5 ECU/t SKE im Jahr 1994 auf 87,7 ECU/t SKE im Jahr 1998. Diese durchschnittliche Verringerung von 16,4 % zwischen 1994 und 1998 lässt sich wie folgt aufschlüsseln: über 30 % für 22 % der Produktion, zwischen 20 % und 30 % für 7 % der Produktion, zwischen 10 % und 20 % für 39 % der Produktion und zwischen 0 % und 10 % für 33 % der Produktion.

    (13) Die Unternehmen Antracitas de Rengos SA und Inversiones Terrales SA mit einer Jahresgesamtproduktion von 90000 t werden endgültig stillgelegt. Folgende Unternehmen oder Produktionseinheiten mit einer Jahresgesamtproduktion von 955611 t wurden von Spanien in einen Plan zur Stilllegung oder zur Rücknahme der Fördertätigkeit einbezogen, der eine Kapazitätsverringerung von 800000 t im Jahr 2000 vorsieht: Promotora de Minas de Carbón SA, UTE Terrales-Ubeda, Incomisa, Coto Minero Jove SA, Mina Escobal SL, Minas de Valdeloso SL, Virgilio Riesco SA, die Einheit "Grupo María" des Unternehmens Minero Siderúrgica de Ponferrada SA, die Einheit "Grupo Escadal" des Unternehmens Coto Minero del Sil SA sowie die Gruppen Picardín, Pontedo und Arbas des Unternehmens Uminsa. Die Kommission hat geprüft, ob die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Bedingungen von diesen Unternehmen nicht erfuellt werden können oder ob die Unternehmen die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Sinne von Artikel 4 der genannten Entscheidung erfuellen.

    (14) Spanien wird im Zeitraum 2000-2002 die Entwicklung der Produktionskosten der einzelnen Bergbauunternehmen überwachen, die Betriebsbeihilfen erhalten. Kann das Ziel einer tendenziellen Senkung der Produktionskosten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93EGKS nicht erreicht werden, wird Spanien der Kommission die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vorschlagen.

    (15) Die von Spanien für das Jahr 2000 mitgeteilte Beihilfe zur Deckung der Betriebsverluste sieht eine Verringerung der Betriebsbeihilfen zum Tageswert in Höhe von 4 % gegenüber 1999 für den Untertagebau und in Höhe von 6 % für den Tagebau vor. Diese Verringerungen sollen dem Ziel dienen, den Abbau der Beihilfen herbeizuführen. Die Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien ganz oder teilweise auszugleichen.

    (16) Der Gesamtbetrag der Beihilfen, die Spanien dem Steinkohlenbergbau im Jahr 2000 gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewähren will, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Entscheidung in die öffentlichen nationalen, regionalen oder lokalen Haushalte eingesetzt. Im Falle des Unternehmens Hunosa könnte ein Teil dieser Beihilfen über die öffentlich-rechtliche Körperschaft SEPI (Sociedad Estatal de Participaciones Industriales) gewährt werden.

    (17) Unter Berücksichtigung der vorausgehenden Ausführungen sind die von Spanien für das Jahr 2000 mitgeteilten Maßnahmen mit den von der Kommission in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS befürworteten Plänen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit für vereinbar zu erklären, soweit sie alle in dieser Entscheidung vorgesehenen Bedingungen einhalten und insbesondere nicht zu Diskriminierungen zwischen Produzenten, Abnehmern und Nutzern von Kohle in der Gemeinschaft führen.

    III

    (18) Die Beihilfe in Höhe von 116180 Mio. PTA (698255862,87 EUR), die Spanien im Jahr 2000 zugunsten des Steinkohlenbergbaus plant, soll die Betriebsverluste der Bergbauunternehmen ganz oder teilweise ausgleichen.

    (19) Diese Art von Beihilfen ist dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesicht der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien auszugleichen.

    (20) Der mitgeteilte Betrag gliedert sich in Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 48696 Mio. PTA (292668864,35 EUR) und Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung in Höhe von 67484 Mio. PTA (405587008,52 EUR).

    (21) Die Betriebsbeihilfe in Höhe von 48696 Mio. PTA (292668864,35 EUR) soll die Betriebsverluste von 42 Unternehmen mit einer geschätzten Gesamtproduktion von 11088607 t im Jahr 2000 abdecken.

    (22) Nach Prüfung der Produktionskosten der durch Betriebsbeihilfen begünstigten Unternehmen stellt die Kommission fest, dass sich die im Zeitraum 1994-1997 beobachtete tendenzielle Senkung der Kosten zu Preisen von 1992 auch im Jahr 2000 fortsetzt. Im Jahr 2000 wird gegenüber dem Jahr 1998 eine Verringerung von 11,23 % erwartet.

    (23) Im Jahr 1998 liegen die durchschnittlichen Produktionskosten der Unternehmen, die Beihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erhalten, zu Preisen von 1992 bei 87,7 ECU/t SKE. Diese Produktionskosten lassen sich wie folgt aufschlüsseln:

    - 10 % der Produktionskosten zwischen 20 und 60 ECU/t SKE,

    - 50 % der Produktionskosten zwischen 60 und 80 ECU/t SKE,

    - 30 % der Produktionskosten zwischen 80 und 95 ECU/t SKE,

    - 10 % der Produktionskosten zwischen 95 und 199 ECZ/t SKE.

    (24) Der durchschnittliche Preis für den im Jahr 2000 erwarteten Absatz von 11088607 t (6939844 t SKE) aus Unternehmen, die Betriebsbeihilfen empfangen, an Wärmekraftwerke beträgt 8902 PTA/t SKE (53,5 EUR/t SKE). Da die durchschnittlichen Kosten dieser Produktion im Jahr 2000 bei 16620 PTA/t SKE (100 EUR/t SKE) liegen dürfen, geht die Kommission davon aus, dass die mitgeteilte Beihilfe dem Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien entspricht.

    (25) Die Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 67487 Mio. PTA (405605038,88 EUR) ist dazu bestimmt, die Betriebsverluste folgender Unternehmen zu decken: Hunosa, in Höhe von 56121 Mio. PTA (337294003,10 EUR); Mina la Camocha, in Höhe von 4940 Mio. PTA (29689997,96 EUR); Untertagebaubetriebe von Endesa, in Höhe von 636 Mio. PTA (3822436,98 EUR); Untertagebaubetriebe von Encasur, in Höhe von 322 Mio. PTA (1935258,98 EUR); Antracitas de Guillón, in Höhe von 903 Mio. PTA (5427139,3 EUR); Coto Minero Jove SA, in Höhe von 681 Mio. PTA (4092892,43 EUR); Inversiones Terrales-Plácido Ubeda, in Höhe von 83 Mio. PTA (498840,05 EUR); Industrial y Comercial Minera (Incomisa), in Höhe von 154 Mio. PTA (925558,64 EUR); Mina Escobal, in Höhe von 52 Mio PTA (312526,29 EUR); Minas de Escucha, in Höhe von 356 Mio. PTA (2139603,09 EUR); Minas de Valdeloso SL, in Höhe von 118 Mio. PTA (709194,28 EUR); Promotora de Minas de Carbón SA, in Höhe von 445 Mio. PTA (2674503,86 EUR); Virgilio Riesco SA, in Höhe von 189 Mio. PTA (1135912,88 EUR); die Gruppen Picadin, Pontedo und Arbas von Uminsa, in Höhe von 600 Mio. PTA (3606072,27 EUR); die Gruppe María von Minero Siderúrgica de Ponferrade SA, in Höhe von 853 Mio. PTA (5126633,25 EUR); und die Gruppe Escandal von Coto Minero del Sil SA, in Höhe von 1029 Mio. PTA (6184414,55 EUR). Die Gesamtproduktion, für die Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gewährt werden, beläuft sich auf 3523121 t Jahreskapazität.

    (26) Ein Teil der Beihilfe in Höhe von 56121 Mio. PTA (337294003,1 EUR) für das Unternehmen Hunosam, nämlich 37989 Mio. PTA (228318488,3 EUR, wird über die SEPI gewährt.

    (27) Der durchschnittliche Preis für den im Jahr 2000 erwarteten Absatz von 3523121 t (2263857 t SKE) aus Unternehmen, die Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit erhalten, an Kraftwerke liegt bei 9167 PTA/t SKE (55,1 EUR/t SKE). In Anbetracht der für das Jahr 2000 erwarteten durchschnittlichen Kosten dieser Produktion in Höhe von 39100 PTA/t SKE (235 EUR/t SKE) geht die Kommission davon aus, dass die mitgeteilte Beihilfe dem Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien entspricht.

    (28) Die Beihilfen zur Deckung der Betriebsverluste der Bergbauunternehmen wurden in den allgemeinen Staatshaushalt für 2000 eingesetzt. Sie liegen um 4 % unter den von der Kommission für 1999 genehmigten Beihilfen. Spanien übermittelte den Beschluss seines Ministerrates über die Verteilung dieser Beihilfen auf die einzelnen Unternehmen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt des Königreichs Spanien veröffentlicht(4).

    (29) Die Einbeziehung dieser Maßnahme in den von Spanien übermittelten Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit sowie die für das Jahr 2000 erwartete Rückläufigkeit der Beihilfen und Fördermengen stehen in Einklang mit den Zielen von Artikel 2 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS; insbesondere mit dem Ziel, die sozialen und regionalen Probleme im Zusammenhang mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus zu lösen.

    (30) In Anbetracht der vorausgehenden Ausführungen und aufgrund der von Spanien übermittelten Informationen sind diese Beihilfen vereinbar mit den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Binnenmarktes.

    IV

    (31) Die von Spanien vorgesehene Beihilfe in Höhe von 55209 Mio. PTA (331812772,71 EUR) soll die außergewöhnlichen Kosten für die Zahlung von Sozialleistungen decken, die der Staat als besonderen Beitrag gemäß Artikel 56 des Vertrags für Entschädigungen zugunsten von Beschäftigten der Bergbauunternehmen übernimmt, die in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurden bzw. werden, oder ihren Arbeitsplatz im Zuge der Durchführung des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau verloren haben.

    (32) Ein Teil dieser Beihilfe in Höhe von 36634 Mio. PTA (220174774,3 EUR wird dem Unternehmen Hunosa gewährt. Der Betrag soll die Kosten für vorzeitige Pensionierungen von Arbeitnehmern decken, die ihre berufliche Tätigkeit vor dem 1. Januar 2000 einstellen mussten, sowie für die 500 Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres 2000 ihre Tätigkeit einstellen. Dieser Teil der Beihilfe wird dem Unternehmen Hunosa über die SEPI gewährt.

    (33) Der Restbetrag in Höhe von 18575 Mio. PTA (111637998,4 EUR) ist für Entschädigungen bestimmt, die an 5806 Beschäftigte anderer Unternehmen gezahlt werden, die Ende 2000 im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisiereung, Umstrukturierung oder zur Rücknahme der Fördertätigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurden.

    (34) Diese Beihilfen sollen außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung decken und wurden in den allgemeinen Staatshaushalt 2000 eingesetzt.

    (35) Diese finanziellen Maßnahmen sind notwendig für den Prozess der Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des spanischen Steinkohlenbergbaus und stehen folglich nicht im Zusammenhang mit der laufenden Förderung (Altlasten).

    (36) Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS können diese Beihilfen, die im Anhang zu der genannten Entscheidung ausdrücklich aufgeführt sind, insbesondere Belastungen durch Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind, sowie andere außergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind, als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar betrachtet werden, wenn ihr Betrag die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt.

    (37) In Anbetracht der vorausgehenden Ausführungen und aufgrund der von Spanien übermittelten Informationen sind diese Beihilfen vereinbar mit Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Binnenmarktes.

    V

    (38) Die von Spanien geplante Beihilfe in Höhe von 15152 Mio. PTA (91065354,06 EUR) soll die Substanzverluste der Bergbauunternehmen decken, die ganz oder teilweise stillgelegt werden müssen, sowie sonstige außergewöhnliche Belastungen, um diesen Unternehmen die Deckung der Kosten zu ermöglichen, die sich aus den schrittweisen Stilllegungen im Zuge der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus ergeben haben bzw. ergeben.

    (39) Ein Teil dieser Beihilfe in Höhe von 5193 Mio. PTA (31210558,58 EUR) wird dem Unternehmen Hunosa über die SEPI gewährt. Der Restbetrag in Höhe von 9959 Mio. PTA (59854795,48 EUR) ist für die übrigen Unternehmen bestimmt, die Umstrukturierungen oder Rücknahmen der Fördertätigkeit durchführen.

    (40) Die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung wurden in den allgemeinen Staatshaushalt 2000 eingesetzt.

    (41) Diese finanziellen Maßnahmen sind notwendig für den Prozess der Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des spanischen Steinkohlenbergbaus und stehen folglich nicht im Zusammenhang mit der laufenden Förderung (Altlasten).

    (42) Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS können diese Beihilfen, die im Anhang zu der genannten Entscheidung ausdrücklich aufgeführt sind, insbesondere außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen der Industrie verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1986 erfolgten Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate), sowie sonstige zusätzliche Arbeiten und Belastungen infolge der Stilllegung von Einrichtungen, als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar betrachtet werden, wenn ihr Betrag die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt.

    (43) Spanien muss dafür sorgen, dass die den Unternehmen gewährten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen den im Anhang zu der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Kostenkategorien entsprechen.

    (44) In Anbetracht der vorausgehenden Ausführungen und aufgrund der von Spanien übermittelten Informationen sind diese Beihilfen vereinbar mit Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Binnenmarktes.

    VI

    (45) Die Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus sind auf die zur Verstromung bestimmte Produktion beschränkt. Spanien verpflichtet sich, darüber zu wachen, dass die Preise für den Absatz an Industrie und Privathaushalte (ohne Kompensation) die Produktionskosten decken.

    (46) Spanien gewährleistet, dass die Beihilfen zur laufenden Förderung, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern sowie zwischen Kohlekäufern und -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen.

    (47) Spanien sorgt gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dafür, dass die Beihilfen zur Deckung des Unterschieds zwischen den Produktionskosten und dem Verkaufspreis je Tonne nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

    (48) Im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 86 des Vertrags muss Spanien darüber wachen, dass die Beihilfen nicht über das Maß hinausgehen, das in Anbetracht der mit dem Rückgang des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft verbundenen sozialen und regionalen Erwägungen unbedingt erforderlich ist. Die Beihilfen dürfen nicht dazu führen, dass für Produktionseinheiten, bei denen die Beihilfen nicht zulässig sind, oder für andere Tätigkeiten als die Kohleproduktion direkte oder indirekte wirtschaftliche Vorteile entstehen. Insbesondere muss Spanien dafür sorgen, dass die den Unternehmen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährten Beihilfen zur Deckung der technischen Kosten für Stilllegungen nicht als Beihilfen zur laufenden Förderung behandelt werden (Artikel 3 und 4 der Entscheidung) und dass die Stilllegungen, für die Beihilfen gezahlt werden, tatsächlich und unter den besten Voraussetzungen im Hinblick auf Sicherheit und Umweltschutz durchgeführt werden.

    (49) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat die Kommission zu prüfen, ob die für die laufende Förderung genehmigten Beihilfen ausschließlich den Zwecken gemäß Artikel 3 und 4 der genannten Entscheidung entsprechen. Spanien teilt spätestens bis zum 30. Juni 2001 die Höhe der im Jahr 2000 tatsächlich gezahlten Beihilfen sowie eine etwaige Berichtigung früher notifizierter Beträge mit. Spanien macht bei diesem jährlichen Bericht alle Angaben verfügbar, die zur Überprüfung der in den entsprechenden Artikeln festgelegten Kriterien erforderlich sind.

    (50) Bei der Genehmigung der Beihilfen hat die Kommission berücksichtigt, dass die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage der betroffenen Schachtanlagen so weit wie möglich abgefedert werden sollten.

    (51) In Anbetracht der vorausgehenden Ausführungen und aufgrund der von Spanien übermittelten Informationen sind die zugunsten des Steinkohlenbergbaus vorgesehenen Beihilfen und Maßnahmen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Spanien wird ermächtigt, zugunsten seines Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2000 folgende Maßnahmen zu treffen:

    a) Eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 48696 Mio. PTA (292668854,35 EUR).

    b) Eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 67484 Mio. PTA (405587008,52 EUR).

    c) Eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 55209 Mio. PTA (331812772,71 EUR) zur Deckung der Kosten für außergewöhnliche soziale Aufwendungen zugunsten von Arbeitnehmern, die ihre Beschäftigung im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau verlieren.

    d) Eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 15152 Mio. PTA (91065354,06 EUR) zur Deckung der technischen Kosten für die Stilllegung von Förderanlagen im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau.

    Artikel 2

    Gemäß den Bestimmungen von Artikel 86 EGKS-Vertrag wird Spanien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen ergreifen, die zur Erfuellung der ihm aus der vorliegenden Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen erforderlich sind. Spanien stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die genannten Zwecke verwendet werden und dass alle nichtgetätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten zurückgezahlt werden.

    Artikel 3

    Spanien teilt der Kommission spätestens bis zum 30. Juni 2001 die Höhe der im Haushaltsjahr 2000 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Brüssel, den 13. Dezember 2000

    Für die Kommission

    Philippe Busquin

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.

    (2) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 57.

    (3) ABl. L 177 vom 13.7.1999, S. 27.

    (4) BOE Nr. 226 vom 20.9.2000, S. 32254.

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