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Document 32001D0161

    2001/161/EG: Beschluss des Rates vom 26. Februar 2001 zur Verlängerung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft

    ABl. L 58 vom 28.2.2001, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/161/oj

    32001D0161

    2001/161/EG: Beschluss des Rates vom 26. Februar 2001 zur Verlängerung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 058 vom 28/02/2001 S. 0021 - 0021


    Beschluss des Rates

    vom 26. Februar 2001

    zur Verlängerung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft

    (2001/161/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Beschluss 91/482/EWG(1) und insbesondere auf Artikel 240 Absatz 4 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Gemeinschaft sollten die im Rahmen des Beschlusses 91/482/EWG anzuwendenden Bestimmungen bis zum Inkrafttreten des neuen Beschlusses, jedoch längstens bis zum 1. Dezember 2001 verlängert werden.

    (2) Mit Blick auf die weitere Teilnahme von ÜLG-Bürgern sollte übergangsweise neuen Gemeinschaftsprogrammen Rechnung getragen werden, die im Anschluss an ausgelaufene Programme durchgeführt werden oder in der Übergangszeit ins Leben gerufen wurden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Beschluss 91/482/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 233c wird wie folgt geändert:

    a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:"Die Bürger der ÜLG haben nach den für ihren Mitgliedstaat geltenden Bedingungen Zugang zu den folgenden Programmen und zu etwaigen Folgeprogrammen:";

    b) folgender Absatz wird angefügt:"Die Kommission kann diese Liste auf Antrag eines ÜLG oder eines Mitgliedstaats oder von sich aus in der Weise ändern, dass relevante neue künftige Programme aufgenommen werden."

    2. Artikel 240 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Dezember 2001."

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. März 2001.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Lindh

    (1) ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/169/EG (ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 67).

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