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Document 32001D0142

2001/142/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2000 zur Änderung der Entscheidung 97/21/EGKS, EG über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión SA, Llodio, Álava (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3268)

ABl. L 52 vom 22.2.2001, p. 26–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/142(1)/oj

32001D0142

2001/142/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2000 zur Änderung der Entscheidung 97/21/EGKS, EG über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión SA, Llodio, Álava (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3268)

Amtsblatt Nr. L 052 vom 22/02/2001 S. 0026 - 0029


Entscheidung der Kommission

vom 31. Oktober 2000

zur Änderung der Entscheidung 97/21/EGKS, EG über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión SA, Llodio, Álava

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3268)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/142/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c),

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß diesen Artikeln(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Sachverhalt

A. Entscheidung 97/21/EGKS, EG der Kommission(3)

(1) In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach dem früheren Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission(4) wegen bestimmter Beihilfemaßnahmen zugunsten der Compañía Española de Tubos por Extrusión SA (in der Folge "Tubacex") und des Tochterunternehmens Acería de Álava(5) hat die Kommission Zweifel daran geäußert, dass die Rückzahlungsvereinbarungen zwischen diesen Unternehmen und dem Lohngarantiefonds Fogasa sowie die Umschuldungsvereinbarung zwischen den Unternehmen und der Sozialversicherungsanstalt als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da sie Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne des früheren Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS enthalten.

(2) In der Entscheidung 97/21/EGKS, EG kam die Kommission zu dem Schluss, dass die nachstehenden Beihilfemaßnahmen nicht den herrschenden Marktbedingungen entsprachen, da die verlangten Zinssätze unter den marktüblichen Sätzen lagen. Daher wurden folgende Maßnahmen als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt eingestuft:

a) die am 10. Juli 1992 zwischen dem Lohngarantiefonds Fogasa, Tubacex und Acería de Álava unterzeichnete Kreditvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 444327300 ESP, geändert durch die Vereinbarungen vom 8. Februar 1993 und vom 16. Februar 1994 (über jeweils 376194872 bzw. 372000000 ESP);

b) die am 10. März 1994 zwischen Fogasa, Tubacex und Acería de Álava unterzeichnete Kreditvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 465727750 ESP, geändert durch die Vereinbarung vom 3. Oktober 1994 über 469491521 ESP;

c) die am 25. März 1994 zwischen der Sozialversicherungsanstalt und Acería de Álava geschlossene Vereinbarung zur Umschuldung eines Betrags von 274409604 ESP;

d) die am 12. April 1994 geschlossene Vereinbarung zwischen der Sozialversicherungsanstalt und Tubacex zur Umschuldung eines Betrags von 1409957329 ESP.

B. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien gegen Kommission(6) über staatliche Beihilfen zugunsten von Tubacex

(3) Auf Antrag Spaniens erließ der Gerichtshof ein Urteil in der genannten Rechtssache und hob die Entscheidung 97/21/EGKS, EG auf, in der die Umschuldungsvereinbarungen zwischen Tubacex und der Sozialversicherungsanstalt sowie die Rückzahlungsvereinbarungen zwischen Tubacex und Fogasa als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren, weil der Zinssatz unter den marktüblichen Zinssätzen lag.

(4) Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass Fogasa in Konkurs gegangenen oder in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unternehmen keine Kredite zur Verfügung stellt, sondern mit seinen Zahlungen alle berechtigten Forderungen, die ihm gegenüber von den Arbeitnehmern geltend gemacht werden, befriedigt und diese Zahlungen anschließend von den Unternehmen zurückverlangt. Außerdem könne Fogasa Rückzahlungsvereinbarungen schließen, in deren Rahmen eine Stundung oder Ratenzahlung der geschuldeten Beträge vorgesehen werde.

(5) Ebenso könne die Sozialversicherungsanstalt für die Zahlung von Beitragsschulden eine Stundung oder Ratenzahlung gewähren.

(6) Der Gerichtshof stellte fest, dass sich der Staat bei diesen Rückzahlungs- und Umschuldungsvereinbarungen nicht wie ein öffentlicher Investor verhalten habe, dessen Verhalten mit dem eines privaten Investors verglichen werden müsse, der Kapital zum Zweck der Rentabilisierung anlege, sondern als öffentlicher Geldgeber anzusehen sei, der ebenso wie ein privater Gläubiger die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen suche.

(7) Die auf Forderungen dieser Art normalerweise zu erhebenden Zinsen sollen den Schaden ersetzen, der dem Gläubiger durch den vom Schuldner zu vertretenden Zahlungsverzug entstehe, d. h. es sind Verzugszinsen. Weicht der Zinssatz, zu dem Verzugszinsen auf Schulden gegenüber einem öffentlichen Gläubiger erhoben werden, von dem ab, den ein privater Gläubiger verlangen könnte, so sei der letzte Zinssatz anzuwenden, wenn er über dem erstgenannten liege.

(8) Aufgrund dieser Feststellungen erklärte der Gerichtshof die Entscheidung 97/21/EGKS, EG insoweit für nichtig, als mit ihr die zugunsten von Tubacex ergriffenen Maßnahmen für mit dem EG-Vertrag unvereinbar erklärt wurden. (Da die Entscheidung über die Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Stahlbeihilfekodex - insoweit als diese Maßnahmen auch dem Stahlunternehmen Acería de Álava zugute kamen - nicht angefochten wurde, hat der Gerichtshof diesen Teil der Entscheidung nicht aufgehoben).

II. Verfahren

(9) Nach Prüfung des Urteils des Gerichtshofs hat die Kommission beschlossen, das diesbezügliche Verfahren (wieder) zu eröffnen.

(10) Die Kommission teilte der spanischen Regierung diesen Beschluss mit Schreiben vom 16. Februar 2000 (SG(2000) D101515) mit.

(11) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(7). Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zur erneuten Analyse der Maßnahmen im Licht des Tubacex-Urteils und folglich zu dem geplanten teilweisen Widerruf der Entscheidung 97/21/EGKS, EG zu äußern.

III. Stellungnahmen von Beteiligten

(12) Es gingen keine Stellungnahmen ein.

IV. Bemerkungen Spaniens

(13) Die spanische Regierung antwortete mit Schreiben vom 20. März 2000 auf die Einleitung des Verfahrens. Als wichtigste Punkte sind folgende hervorzuheben.

(14) Die spanischen Behörden missbilligten die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da ein solches Verfahren nach ihrer Auffassung nicht notwendig wäre, um die Entscheidung 97/21/EGKS, EG teilweise aufzuheben.

(15) Im Zusammenhang mit den Umschuldungsvereinbarungen zwischen dem Unternehmen und der Sozialversicherungsanstalt teilte die spanische Regierung nicht die Auffassung der Kommission, wonach es "wahrscheinlich scheint, dass sich der Gläubiger bei außergerichtlichen Vereinbarungen, die im Ergebnis zu einer Umschuldung führen, normalerweise so verhalten dürfte, dass er vom Schuldner einen höheren als den gesetzlichen Zinssatz als Ausgleich dafür erhält, dass er die Schuld nicht mit gesetzlichen Mitteln beitreibt". Vielmehr würden außergerichtliche Vereinbarungen aufgrund der Finanzlage des Unternehmens sowie der mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten, Verzögerungen und Unsicherheiten häufig dazu führen, dass man sich auf einen niedrigeren als den gesetzlichen Zinssatz einige.

(16) Die spanischen Behörden griffen ihr Argument wieder auf, wonach die Gewährung eines Zahlungsaufschubs, bei dem der gesetzliche Zinssatz angewandt wird, die Interessen der Sozialversicherung hinsichtlich der Eintreibung von Schulden besser schütze als jede andere Verhaltensweise, die ein privater Gläubiger an den Tag gelegt hätte.

(17) Außerdem erinnerte die spanische Regierung daran, dass ein privater Gläubiger mit dem Schuldner den Zinssatz frei vereinbaren kann, während die Sozialversicherungsbehörden durch Artikel 20 des Sozialversicherungsgesetzes(8) gebunden sind, wonach bei Umschuldungsvereinbarungen der gesetzliche Zinssatz anzuwenden ist.

(18) In der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gab die Kommission zu bedenken, dass ein Vergleich der in der privaten Gläubigervereinbarung vom Oktober 1993 enthaltenen Bedingungen mit denen der Umschuldungsvereinbarung zwischen der Sozialversicherungsanstalt und den Unternehmen nicht unbedingt eine korrekte Anwendung des vom Gerichtshofs definierten "Privatgläubigertests" darstellt. Die spanischen Behörden führten hingegen aus, dass sich öffentliche Gläubiger aufgrund der ihnen auferlegten Beschränkungen in einer anderen Lage als private Gläubiger befinden. Dennoch seien die Vereinbarungen zwischen Fogasa und den Unternehmen weniger großzügig gewesen als die mit den privaten Gläubigern erzielte Vereinbarung.

(19) Im Weiteren wiederholten die spanischen Behörden die Argumente, die bereits im Rahmen des Verfahrens, das zur Entscheidung 97/21/EGKS, EG und ihrer Einlassungen vor Gericht vorgebracht wurden.

V. Würdigung

(20) Obwohl der Gerichtshof nur die Teile der Entscheidung 97/21/EGKS, EG für nichtig erklärt hat, die sich auf Maßnahmen zugunsten von Tubacex beziehen, gelten nach Ansicht der Kommission die einschlägigen Ausführungen des Gerichtshofs in Bezug auf Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in vollem Umfang auch für den EGKS-Teil der Entscheidung 97/21/EGKS, EG, in dem es um Maßnahmen zugunsten der Acería de Álava geht. Um die Rechte Spaniens und aller Beteiligten zu wahren, hat die Kommission bei der (Wieder)Eröffnung des Prüfverfahrens darauf hingewiesen, dass dieser Teil der vorausgegangenen Entscheidung im Hinblick auf die teilweise Aufhebung und den Erlass einer neuen Entscheidung einer nochmaligen Bewertung unterzogen werden muss. Die im Rahmen des Verfahrens eingegangenen Bemerkungen bestätigen, dass dieses Vorgehen richtig war.

(21) Die Kommission hat zu prüfen, ob die in Artikel 1 der Entscheidung 97/21/EGKS, EG für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag darstellen. Bestehen derartige Beihilfen, hat die Kommission weiter zu prüfen, ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(22) Zunächst ist festzustellen, dass die Unternehmen gesetzlich verpflichtet waren, die von Fogasa vorgestreckten Löhne zurückzuzahlen und die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Mit den fraglichen Vereinbarungen sind deshalb keine neuen Forderungen gegenüber staatlichen Stellen entstanden. Folglich hat der Staat im Rahmen der Rückzahlungs- und Umschuldungsvereinbarungen nicht als öffentlicher Investor gehandelt, dessen Verhalten mit dem eines privaten Investors verglichen werden muss, der Kapital im Hinblick auf die Erzielung eines Gewinns anlegt, sondern als öffentlicher Gläubiger, der ebenso wie ein privater Gläubiger versucht, die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerhalten. Bei der Beurteilung der streitigen Beihilfe hat die Kommission also den auf Forderungen des öffentlichen Gläubigers angewandten Zinssatz mit dem Zinssatz zu vergleichen, der unter ähnlichen Gegebenheiten auf einem privaten Gläubiger geschuldete Forderungen angewandt wird.

(23) Allerdings erscheint es problematisch, sich auf ein einheitliches Vorgehen privater Gläubiger, die versuchen, die ihnen geschuldeten Beträge zurückzuerhalten, festzulegen. Daher hat die Kommission das Verhalten privater Gläubiger von Fall zu Fall zu beurteilen.

(24) Im anstehenden Fall haben die gesonderten Vereinbarungen zwischen Fogasa und den betreffenden Unternehmen bzw. zwischen der Sozialversicherungsanstalt und den betreffenden Unternehmen diesen keine großzügigere Behandlung eingeräumt als in der Vereinbarung privater Gläubiger vom Oktober 1993 vorgesehen.

(25) Zu bedenken ist allerdings, dass die Rahmenbedingungen für öffentliche Gläubiger nicht mit denen privater Gläubiger vergleichbar waren, insbesondere was Stellung, Sicherheiten usw. anbelangt. Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein solcher komparativer Ansatz in diesem spezifischen Fall keine korrekte Anwendung des vom Gerichtshof definierten "Privatgläubigertests" darstellt, der nach dem Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97(9) ("DMT") beinhaltet, dass das Verhalten des öffentlichen Gläubigers mit dem eines hypothetischen privaten Gläubigers verglichen werden muss, der sich möglichst weitgehend in derselben Situation befindet.

(26) Die Kommission stellt fest, dass nach Artikel 1108 des spanischen Zivilgesetzbuches der gesetzliche Zinssatz zur Anwendung gelangt, wenn der Schuldner die Zahlung verzögert und kein bestimmter Zinssatz vereinbart worden ist. Für den Fall eines Kredits und sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sieht Artikel 312 des spanischen Handelsgesetzbuches zudem vor, dass der Schuldner den gesetzlichen Wert ("valor legal") der Forderung zum Zeitpunkt der Rückzahlung zu begleichen hat. Daher dürfte der gesetzliche Zinssatz der höchste Satz sein, den ein privater Gläubiger erwarten kann, wenn er die Schuld mit gesetzlichen Mitteln eintreibt.

(27) Demnach könnte ein privater Gläubiger von dem Schuldner als Ausgleich dafür, dass er die Forderung nicht mit gesetzlichen Mitteln eintreibt, keine Verzugszinsen erhalten, die über dem gesetzlichen Zinssatz liegen.

(28) Schließlich sind die besonderen Umstände zum Zeitpunkt der Umschuldungsvereinbarung mit Fogasa und der Sozialversicherungsanstalt zu berücksichtigen. Die Unternehmen befanden sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten; dies hatte zur Folge, dass sämtliche Schuldrückzahlungen ausgesetzt wurden und ernsthafte Zweifel am Fortbestand der Unternehmen auftraten. Dadurch, dass der öffentliche Gläubiger nicht zur Zwangsvollstreckung geschritten ist, was möglicherweise den Konkurs der Unternehmen verursacht hätte, hat er seine Aussichten optimiert, die geschuldeten Beträge zurückzuerhalten.

(29) Daher kann die Kommission in diesem besonderen Fall dem Vorbringen stattgeben, dass Spanien durch Umschuldung und Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes auf Verbindlichkeiten der Unternehmen versucht hat, die geschuldeten Beträge nach Möglichkeit ohne finanzielle Verluste zu erlangen. Damit handelte Spanien so, wie es ein hypothetischer privater Gläubiger in der gleichen Situation getan hätte.

Schlussfolgerung

(30) Eine erneute Würdigung der vermuteten Beihilfe, die in der Entscheidung 97/21/EGKS, EG für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist, führt daher zu dem Schluss, dass die Rückzahlungs- und Umschuldungsvereinbarungen zwischen Fogasa und Tubacex bzw. zwischen der Sozialversicherungsanstalt und Tubacex keine staatliche Beihilfe darstellen. Dasselbe gilt auch für die Vereinbarungen mit der Acería de Álava.

(31) Daher hält es die Kommission für angebracht, die Entscheidung 97/21/EGKS, EG entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 97/21/EGKS, EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Folgende Maßnahmen, die Spanien zugunsten der Compañía Española de Tubos por Extrusión (Tubacex) und das Tochterunternehmen Acería de Álava durchgeführt hat, stellen keine staatliche Beihilfe dar:

a) die am 10. Juli 1992 zwischen dem Lohngarantiefonds Fogasa, Tubacex und Acería de Álava unterzeichnete Kreditvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 444327300 ESP, geändert durch die Vereinbarungen vom 8. Februar 1993 und vom 16. Februar 1994 (über jeweils 376194872 ESP bzw. 372000000 ESP);

b) die am 10. März 1994 zwischen Fogasa, Tubacex und Acería de Álava unterzeichnete Kreditvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 465727750 ESP, geändert durch die Vereinbarung vom 3. Oktober 1994 über 469491521 ESP;

c) die am 25. März 1994 zwischen der Sozialversicherungsanstalt und Acería de Álava geschlossene Vereinbarung zur Umschuldung eines Betrags von 274409604 ESP;

d) die am 12. April 1994 zwischen der Sozialversicherungsanstalt und Tubacex geschlossene Vereinbarung zur Umschuldung eines Betrags von 1409957329 ESP."

2. Artikel 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 2000

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.

(2) ABl. C 110 vom 15.4.2000, S. 12.

(3) ABl. L 8 vom 11.1.1997, S. 14.

(4) ABl. L 362 vom 31.12.1991, S. 57.

(5) ABl. C 282 vom 26.10.1995, S. 3.

(6) Slg. 1999, S. I-2459.

(7) Siehe Fußnote 2.

(8) Spanischer Staatsanzeiger Nr. 154 vom 20.6.1994, S. 20658.

(9) Slg. 1999, S. I-3913.

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