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Document 32001B0273

    2001/273/EG, EGKS, Euratom: Endgültige Feststellung des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000

    ABl. L 105 vom 17.4.2001, p. 1–67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

    32001B0273

    2001/273/EG, EGKS, Euratom: Endgültige Feststellung des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000

    Amtsblatt Nr. L 105 vom 17/04/2001 S. 0001 - 0067


    Endgültige feststellung

    der Berichtigungs-und Nachtragshausaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000

    (2001/273/EG, EGKS, Euratom)

    DIE PRÄSIDENTIN DER EUROPÄISCHEN PARLAMENTS -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272 Absatz 5 Unterabsatz 3,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 234,

    gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999,(1) insbesondere auf Artikel 15,

    gestützt auf die Interinstitutionnelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(2),

    in Kenntnis des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000(3),

    in Kenntnis des von der Kommission unterbreiteten Vorentwurfs des Berichtigungs-und Nachtragshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000,

    in Kenntnis des vom Rat am 16. Juni 2000 aufgestellten Entwurfs des Berichtigungs-und Nachtragshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000,

    in Kenntnis der Aussprachen und Beratungen des Europäischen Parlaments vom 4. und 6. Juli 2000,

    unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament am 6. Juli 2000 angenommene Entschließung,

    unter Hinweis auf die Beratung des Rates vom 20. Juli 2000, der die Abänderungen des Parlaments nicht geändert hat-

    nachdem das Verfahren gemäß Artikel 272 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Verfahren damit abgeschlossen ist -

    STELLT FEST:

    Einziger Artikel

    Der Berichtigungs-und Nachtragshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000 wird in der als Anlage beigefügten Fassung endgültig festgestellt.

    Geschehen zu Straßburg am 2. August 2000.

    Die Präsidentin

    Nicole Fontaine

    (1) ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1.

    (2) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    (3) ABl. L 40 vom 14.2.2000, S. 1.

    BERICHTIGUNGS-UND NACHTRAGSHAUSHALTSPLAN Nr. 1 DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2000

    INHALT

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Der vorliegende Gesamteinnahmenplan berücksichtigt den Berichtigungs-und Nachtragshaushaltsplan Nr. 1, festgelegt am 2. August 2000, sowie den Berichtigungs-und Nachtragshaushaltsplan Nr. 2, festgelegt am 26. Juli 2000.

    Er ersetzt und annulliert den im Berichtigungs-und Nachtragshaushaltsplan Nr. 2 (Abl. L 247 vom 2.10.2000, S. 5) veröffentlichten Gesamteinnahmenplan.

    A. EINNAHMEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TITEL 1

    EIGENE MITTEL

    KAPITEL 1 2 - ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS BESCHLUSS 94/728/EG, EURATOM, ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B)

    1 2 0 Zölle und andere Abgaben gemäß Beschluß 94/728/EG, Euratom, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b).

    Die Verwendung der Zölle als eigene Mittel zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft ist die logische Folge des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    KAPITEL 1 3 - EIGENE MITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS BESCHLUSS 94/728/EG, EURATOM, ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C)

    1 3 0 Eigene Mittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Beschluß 94/728/EG, Euratom, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c).

    Unter Berücksichtigung der Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage sowie des Ausgleichs zugunsten des Vereinigten Königreichs werden die eigenen Einnahmen aus der Mehrwertsteuer beim einheitlichen MwSt.-Satz von 0,87662 % wie folgt veranschlagt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    KAPITEL 1 4 - UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS BESCHLUSS 94/728/EG, EURATOM, ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE D) UND ARTIKEL 6 ABSATZ 1

    1 4 0 Unter Zugrundelegung des Bruttosozialprodukts abgeführte Eigenmittel gemäß Beschluß 94/728/EG, Euratom, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 6 Absatz 1

    1 4 0 0 Unter Zugrundelegung des Bruttosozialprodukts abgeführte Eigenmittel gemäß Beschluß 94/728/EG, Euratom, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d), mit Ausnahme der der Währungsreserve des Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Reserve für Darlehensgarantien und der Reserve für Soforthilfe entsprechenden Eigenmittel

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d).

    Der für das laufende Haushaltsjahr auf das Bruttosozialprodukt der Mitgliedstaaten anzuwendende Satz beträgt 0,4454 %, Währungsreserve des Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Reserve für Darlehensgarantien und Reserve für Soforthilfe nicht eingeschlossen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    1 4 0 1 Unter Zugrundelegung des Bruttosozialprodukts abgeführte Eigenmittel gemäß Beschluß 94/728/EG, Euratom, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 6 Absatz 1, in Höhe der Währungsreserve des Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 6 Absatz 1.

    Der vorläufige Betrag entspricht einem auf das Bruttosozialprodukt der Mitgliedstaaten anzuwendenden Satz von 0,006 %.

    Die abzuführenden Beträge verteilen sich wie folgt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Der tatsächlich abzuführende Betrag wird auf die Höhe der von Kapitel B1-6 0 des Ausgabenplans von Einzelplan III "Kommission" zu übertragenden Mittel für die Währungsreserve begrenzt.

    1 4 0 2 Unter Zugrundelegung des Bruttosozialprodukts abgeführte Eigenmittel gemäß Beschluß 94/728/EG, Euratom, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) in Höhe der Reserve für Darlehen und Darlehensgarantien

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d).

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/1999 (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 1).

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2729/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 5).

    Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2730/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 7).

    Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 14).

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    1 4 0 3 Unter Zugrundelegung des Bruttosozialprodukts abgeführte Eigenmittel gemäß Beschluß 94/728/EG, Euratom, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die Bildung einer Reserve für Soforthilfe betreffend.

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2729/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 5).

    Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2730/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 7).

    Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 14).

    Ist es nach Ansicht der Kommission erforderlich, diese Reserve einzusetzen, beruft sie so rasch wie möglich eine Trilogsitzung ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde über die Notwendigkeit des Rückgriffs auf die Reserve und über den erforderlichen Betrag zu erhalten. Die Mobilisierung der Reserve erfolgt sodann durch Übertragung auf die jeweiligen Haushaltslinien.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    KAPITEL 1 5 - KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

    1 5 0 Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß Beschluß 94/728/EG, Euratom, Artikel 4 und 5

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9), insbesondere Artikel 4 und 5.

    Die Aufteilung der Korrektur stellt sich wie folgt dar.

    Aufteilung der Korrektur bei den MwSt.-Einnahmen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Aufteilung der Korrektur bei den BSP-Einnahmen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Aufteilung der Korrektur insgesamt

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    KAPITEL 1 9 - DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE ERHEBUNG DER EIGENMITTEL ERWACHSENDE KOSTEN

    1 9 0 Den Mitgliedstaaten durch die Erhebung der Eigenmittel erwachsende Kosten

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9), insbesondere Artikel 2 Absatz 3.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TITEL 3

    VERFÜGBARE ÜBERSCHÜSSE

    KAPITEL 3 0 - VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

    3 0 0 Verfügbarer Überschuß aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).

    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 (ABl. L 175 vom 13.7.1996, S. 3).

    Nach Artikel 32 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres - je nachdem, ob es sich um einen Überschuß oder ein Defizit handelt - als Einnahme oder Ausgabe im Haushaltsplan des darauffolgenden Haushaltsjahres verbucht.

    Die geschätzten Einnahmen-oder Ausgabenbeträge werden im Verlauf des Haushaltsverfahrens in den Haushaltsplan eingesetzt; gegebenenfalls wird das Verfahren des Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 14 der Haushaltsordnung angewendet. Die Schätzungen werden entsprechend den Richtlinien in Artikel 15 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89, zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 (ABl. L 175 vom 13.7.1996, S. 3), vorgenommen.

    Nach Abschluß der Rechnungen des jeweiligen Haushaltsjahres wird der gegenüber den Schätzungen verzeichnete Unterschiedsbetrag im Wege eines Berichtigungs-und/oder Nachtragshaushaltsplans in den Haushaltsplan des darauffolgenden Jahres eingesetzt.

    Ein Fehlbetrag wird bei Kapitel B0-3 0 des Ausgabenplans von Einzelplan III "Kommission" eingesetzt.

    KAPITEL 3 4 - ÜBERSCHUSS DER AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENEMITTEL INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN DER GEMEINSCHAFTSPOLITIK IN DEN BEREICHEN JUSTIZ UND INNERESS

    3 4 0 Anpassung der Auswirkung der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Justiz und Inneres

    3 4 0 0 Anpassung der Auswirkung der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Justiz und Inneres, bezogen auf das Haushaltsjahr 2000

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Protokolle mit Dänemark, dem Vereinigten Königreich und Irland über die Politik in den Bereichen Justiz und Inneres im Anhang zum Vertrag von Amsterdam, insbesondere die jeweiligen Artikel 3 und 5.

    KAPITEL 3 5 - ÜBERSCHUSS DER AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL BEI DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

    3 5 9 Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre ab 1991

    3 5 9 6 Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 1996

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Das Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 1996 stellt sich wie folgt dar:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    B. FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

    Mittelansätze, die im Haushaltsjahr 2000 gemäß Artikel 1 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften und gemäß Artikel 10 des Vertrages vom 22. April 1970 zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu decken sind

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TABELLE 1

    Aufgliederung der MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Aus der ergänzenden Einnahme zu finanzierender Restbetrag:

    71853700687 Euro - 34048587740 Euro=37805112947 Euro.

    TABELLE 2

    Ermittlung der abzuführenden MwSt.-Eigenmittel und des von den übrigen Mitgliedstaaten aufzubringenden Betrages für die Finanzierung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs, der zu der ergänzenden Einnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom hinzuzurechnen ist

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TABELLE 3

    Bestimmung des einheitlichen Satzes und Aufteilung der unter Zugrundelegung des Bruttosozialprodukts abgeführten Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Bemessungsgrenze der Einnahmen in % des BSP: 1,27 %.

    TABELLE 4

    Ermittlung des Betrags der ergänzenden Einnahme gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Ergänzende Einnahme-Finanzierung der Reserven

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TABELLE 5 - BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DES KORREKTURBETRAGS FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH

    Zu finanzierender Korrekturbetrag für das Vereinigte Königreich: - 3635982606 Euro

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TABELLE 6 - BERECHNUNG DES BRUTTOBETRAGS DER KORREKTUR ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

    (gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Eigenmittelbeschlusses)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Berechnung der Finanzierungsanteile der Mitgliedstaaten

    Deutschland: (9809216000)/(38840786500 - 7529532000) × 3353279436 × (2)/(3 )=700345458

    Übrige Mitgliedstaaten (Beispiel Belgien): (1017440000)/(38840786500 - 7529532000 - 9809216000) × (3353279436 - 700345458)/1=125532337

    Durch die Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs "eingefrorener" MwSt.-Satz (Beispiel Belgien): (125532337)/(1017440000)=0,123380579859770

    Bruttobetrag: 0,123380580 × 38840786500=4792198761

    TABELLE 7

    Finanzierung der Ausgaben-Zusammenfassung

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    EINZELPLAN III

    KOMMISSION

    Gesamtüberblick

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL B

    OPERATIONELLE MITTEL

    TEILEINZELPLAN B1

    EAGFL-GARANTIE

    TITEL B1-1

    PFLANZLICHE ERZEUGNISSE

    Erläuterungen

    Bei den unter die Abteilung Garantie des EAGFL fallenden Ausgaben für die gemeinsame Agrarpolitik handelt es sich zum einen um Erstattungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103) finanziert werden, und zum anderen um Interventionsausgaben, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung finanziert werden; die Bedingungen der Finanzierung sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96 (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10), festgelegt.

    Die Mittel des Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, werden im allgemeinen wie folgt veranschlagt:

    - einerseits ausgehend von der geltenden Marktordnung,

    - andererseits auf der Grundlage von Annahmen über die Marktentwicklung.

    KAPITEL B1-1 5 - OBST UND GEMÜSE

    B1-1 5 0 Frisches Obst und Gemüse

    Erläuterungen

    Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/99 (ABl. L 160 vom 26.06.1999, S. 80).

    B1-1 5 0 9 Sonstige Interventionen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Verordnung (EWG) Nr. 3816/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Abschaffung des Ausgleichsmechanismus für Obst und Gemüse im Handel zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten sowie zum Erlaß damit zusammenhängender Maßnahmen (ABl. L 387 vom 31.12.1992, S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 (ABl. L 132 vom 16.6.1995, S. 8).

    Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/99 (ABl. L 160 vom 26.06.1999, S. 80), insbesondere Artikel 52, Absätze1 und 2.

    Veranschlagt sind Mittel für sonstige Ausgaben, insbesondere aufgrund der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3816/92 vorgesehenen finanziellen Beteiligung für die Umstrukturierung der Obst-und Gemüsesektoren, die von der Abschaffung der in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Übergangsmaßnahmen am meisten betroffen sind.

    TITEL B1-3

    NEBENAUSGABEN

    KAPITEL B1-3 3 - MASSNAHMEN IM VETERINÄR-UND PFLANZENSCHUTZBEREICH

    Erläuterungen

    B1-3 3 3 Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Pflanzliches Vermehrungsgut

    Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

    Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/18/EG der Kommission (ABl. L 76 vom 26.3.1996, S. 21).

    Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

    Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/108/EG der Kommission (ABl. L 319 vom 21.12.1993, S. 39).

    Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstwirtschaftlichem Vermehrungsgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2326/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

    Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

    Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl-und Faserpflanzen (ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/18/EG der Kommission (ABl. L 76 vom 26.3.1996, S. 21).

    Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

    Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/18/EG der Kommission (ABl. L 76 vom 26.3.1996, S. 21).

    Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut für den Verkehr innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

    Richtlinie 91/682/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. L 376 vom 31.12.1991, S. 21).

    Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1).

    Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10).

    Pflanzenschutz

    Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/14/EG der Kommission (ABl. L 68 vom 19.3.1996, S. 24).

    Richtlinie 80/665/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. L 180 vom 14.7.1980, S. 30).

    Richtlinie 91/683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABl. L 376 vom 31.12.1991, S. 29).

    Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1).

    Pflanzenschutzmittel und Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

    Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (ABl. L 144 vom 18.6.1996, S. 12).

    Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/188/EWG (ABl. L 92 vom 13.4.1991, S. 42).

    Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/33/EG (ABl. L 144 vom 18.6.1996, S. 35).

    Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/33/EG (ABl. L 144 vom 18.6.1996, S. 35).

    Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (ABl. L 144 vom 18.6.1996, S. 12).

    Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/36/EG der Kommission (ABl. L 172 vom 22.7.1995, S. 8).

    Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10).

    Richtlinie 94/43/EG des Rates vom 27. Juli 1994 zur Festlegung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 31).

    Futtermittel

    Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (ABl. L 362 vom 31.12.1985, S. 8).

    Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35).

    Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 31), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35).

    Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (ABl. L 32 vom 3.2.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

    Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/24/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 33).

    Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35).

    Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35).

    Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung (ABl. L 334 vom 31.12.1993, S. 17).

    Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17).

    Ökologischer Landbau

    Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/95 (ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95 (ABl. L 267 vom 9.11.1995, S. 1.).

    Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 1).

    Entscheidung 93/522/EWG der Kommission vom 30. September 1993 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (ABl. L 251 vom 8.10.1993, S. 35), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/633/EG (ABl. L 283 vom 5.11.1996, S. 58).

    Veranschlagt sind Mittel für eine Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Durchführung der in den vorgenannten Regelungen vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten, insbesondere denjenigen zur Beseitigung der Hemmnisse für den freien Warenverkehr in diesen Bereichen.

    Zu Lasten dieses Artikels gehen ferner die Ausgaben für die technische und administrative Hilfe zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der durch die Maßnahme Begünstigten, soweit sie nicht zu den ständigen Aufgaben des öffentlichen Dienstes gehört, im Zusammenhang mit der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle der pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen. Die Dauer der technischen und administrativen Hilfe darf die Laufzeit des Programms nicht überschreiten.

    Für diese Art von Ausgaben wird ein Betrag von höchstens 1100000 Euro genehmigt.

    Die Mittel diese Artikels umfassen auch einen Betrag von höchstens 200000 Euro zur Deckung der Ausgaben für Studien, Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen.

    TITEL B1-4

    ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    Erläuterungen

    Mit den Mitteln dieses Titels sollen die Ausgaben im Zusammenhang mit den beiden Maßnahmenkategorien zugunsten der Entwicklung des ländlichen Raums gedeckt werden, nämlich:

    - die flankierenden Maßnahmen von 1992, ergänzt durch die Regelung für die benachteiligten Gebiete,

    - die Modernisierungs-und Diversifizierungsmaßnahmen.

    KAPITEL B1-4 0 - ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHENRAUMS

    Erläuterungen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    B1-4 0 7 Forstwirtschaft

    Erläuterungen

    B1-4 0 7 0 Forstwirtschaft (neue Regelung, Artikel 31)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), insbesondere Artikel 31.

    B1-4 0 7 1 Forstwirtschaft (neue Regelung, sonstige)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), insbesondere die Artikel 30 und 32.

    B1-4 0 8 Förderung der Anpassung und Entwicklung von ländlichen Gebieten

    Erläuterungen

    B1-4 0 8 0 Hauptsächliche Maßnahmen im Agrarsektor

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), insbesondere Artikel 33, Gedankenstriche 1 bis 4, 7 bis 9 und 13.

    B1-4 0 8 1 Andere Maßnahmen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), insbesondere Artikel 33, sämtliche nicht unter Posten B1-4080 erfaßte Gedankenstriche.

    B1-4 0 9 Sonstige

    Erläuterungen

    B1-4 0 9 2 Übergangsmaßnahmen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Verordnung (EG) Nr. 2603/1999 der Kommission vom 9. Dezember 1999 mit Bestimmungen fuer den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates, insbesondere Artikel 4 Absatz 2.

    KAPITEL B1-4 1 - RECHNUNGSABSCHLU FRÜHERER HAUSHALTSJAHRE UND KÜRZUNG BZW. AUSSETZUNG VON VORAUSZAHLUNGEN IM BEREICH DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    Erläuterungen

    B1-4 1 0 Rechnungsabschluß früherer Haushaltsjahre und Kürzung bzw. Aussetzung von Vorauszahlungen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums

    Erläuterungen

    B1-4 1 0 0 Rechnungsabschluß früherer Haushaltsjahre bei den Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichens Raum

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/99 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 16.06.1999, S. 103).

    Dieser Posten dient der Anwendung des Artikels 2 der Haushaltsordnung, wonach die Ergebnisse der Entscheidungen gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/99 im Rahmen des Haushaltsjahres, in dem der Rechnungsabschluß vorgenommen wird, als Ausgaben erfaßt werden.

    B1-4 1 0 1 Kürzung bzw. Aussetzung von Vorauszahlungen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin (ABl. L 293 vom12.11.1994, S. 14), insbesondere Artikel 13, wonach die Kommission vornehmlich bei offensichtlicher Nichtbeachtung der Vorschriften die monatlichen Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten unbeschadet der Beschlüsse, die im Rahmen des Rechnungsabschlusses gefaßt werden, kürzen oder vorübergehend aussetzen kann.

    TEILEINZELPLAN B2

    STRUKTURMASSNAHMEN, STRUKTUR-UND KOHÄSIONSAUSGABEN, FINANZMECHANISMUS, SONSTIGE LANDWIRTSCHAFTLICHE UND REGIONALE MASSNAHMEN, VERKEHR UND FISCHEREI

    TITEL B2-1

    STRUKTURFONDS

    KAPITEL B2-1 6 - INNOVATIVE MASSNAHMEN UND TECHNISCHE HILFE

    Erläuterungen

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161.

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

    B2-1 6 4 Abwicklung früherer Programme

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Erläuterungen

    Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1).

    Beschluß 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 38), zuletzt geändert durch den Beschluß 85/568/EWG (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 40).

    Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 1), geändert durch die Verordnungen (EWG) Nr. 3823/85 (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 23) und (EWG) Nr. 3824/85 (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 25).

    Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und den anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11).

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11).

    Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 34).

    Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 39).

    Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 44).

    Verordnung (EWG) Nr. 3571/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Festsetzung bestimmter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 10).

    Verordnung (EWG) Nr. 3575/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 über die Intervention der Strukturfonds im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 19).

    Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 25/97 (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

    Verordnung (EG) Nr. 1261/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juni 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 43).

    Verordnung (EG) Nr. 1262/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juni 1999 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 48).

    Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

    Verordnung (EG) Nr. .../1999 des Rates vom ... 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L ... vom ... 1999, S. ...).

    Insbesondere für das FIAF:

    Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15).

    Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1).

    Gemäß der vorstehenden Verordnung (Grundverordnung der gemeinsamen Fischereipolitik) muß die gemeinsame Fischereipolitik auf eine rationelle, verantwortungsvolle und dauerhafte Nutzung der Ressourcen der Gemeinschaftsgewässer mit Rücksicht auf das Meeres-Ökosystem abzielen. Zu diesem Zweck legt die Kommission Maßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeit fest. Diese Maßnahmen werden anhand der sachdienlichsten Analysen und der jüngsten wissenschaftlichen Grundlagen ausgearbeitet (Artikel 4).

    Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 686/97 (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer (ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 5).

    Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 199 vom 24.8.1995, S. 1).

    Insbesondere für den EAGFL, Abteilung Ausrichtung:

    Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Förderung der landwirtschaftlichen Beratung in Italien (ABl. L 38 vom 14.02.1979, S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 (ABl. L 167 vom 26.06.1987, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 458/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen (ABl. L 57 vom 29.2.1980, S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 596/91 (ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 16).

    Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 93 vom 30.3.1985, S. 1), aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 (ABl. L 218 vom 6.8.1991, S. 1), insbesondere Artikel 22.

    Verordnung (EWG) Nr. 1654/86 des Rates vom 26. Mai 1986 über eine gemeinsame Maßnahme zur Wiederherstellung und Umstellung der 1985 in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft durch Frost geschädigten Olivenhaine (ABl. L 145 vom 30.5.1986, S. 13).

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmzeiträumen im Rahmen der drei Strukturfonds und des FIAF für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen, die in den Verordnungen vorgesehen sind.

    Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen des Fonds zugeordnet werden können.

    Insbesondere beim FIAF handelte es sich um Ausgaben für die Unterstützung und Finanzierung von Studien und Vorhaben im Rahmen der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen bzw. des Schutzes der im Meer lebenden Arten sowie Informationen über die Beziehungen zwischen Fischerei und Umwelt, den Einsatz neuer Techniken zur Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen, die Gründung von Erzeugerorganisationen und die Durchführung von Plänen zur Verbesserung der Qualität ihrer Erzeugnisse sowie die Vernetzung der verschiedenen Beteiligten der gemeinsamen Fischereipolitik und das Funktionieren dieses Netzes anhand neuer Technologien im Bereich der Kommunikation und des Datenaustauschs. Diese Finanzierung umfaßte auch Pilotvorhaben, die Beurteilung der Vorhaben, die Sammlung der Grunddaten, Sachverständigensitzungen und Arbeitsgruppen sowie die Bewertung, Veröffentlichung und Verbreitung der Ergebnisse. Ab dem Jahr 2000 werden die neuen Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandsverwaltung aus Artikel B2-9 0 3 finanziert.

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    TEILEINZELPLAN B5

    VERBRAUCHERSCHUTZ, BINNENMARKT, INDUSTRIE UND TRANSEUROPÄISCHE NETZE

    TITEL B5-3

    BINNENMARKT

    KAPITEL B5-3 1 - AKTIONEN IM BEREICH DER NORMUNG UND BEWERTUNG

    B5-3 1 2 Zuschuß für die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln

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    Erläuterungen

    Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human-und Tierarzneimitteln zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 2743/98 des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 3).

    Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Krankheiten (Orphan Drugs) (ABl. L 18 vom 21.01.2000, S. 1).

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, mittels eines Zuschusses zum Haushaltsausgleich die Betriebsaufwendungen der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln zu decken.

    Aus den Mitteln dieses Artikels wird außerdem der Sonderbeitrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 finanziert, der nicht mit dem Beitrag gemäß Artikel 57 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zu verwechseln ist und von der Agentur ausschließlich dazu verwendet werden darf, Einnahmenausfälle aufgrund der-vollständigen oder teilweisen-Nichtentrichtung der Gebühren auf Arzneimittel für seltene Krankheiten auszugleichen. Die Höhe dieses Sonderbeitrags wird auf 1 Mio. EUR begrenzt.

    Während des Haushaltsverfahrens bzw. im Verlauf des Haushaltsjahres sowie bei Vorlage eines Berichtigungsschreibens unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde über die voraussichtlichen bzw. bereits erfolgten Änderungen im Haushaltsplan der Agenturen, und zwar gemäß den die Transparenz betreffenden Bestimmungen, die in der Interinstitutionellen Erklärung vom 17. November 1995 aufgeführt sind und in Form eines vom Europäischen Parlament, der Kommission und den Agenturen vereinbarten Verhaltenskodexes umgesetzt wurden.

    Ansatz der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr:

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    Genehmigter Stellenplan

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    Zu den Mitteln dieses Artikels kommen die Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere dem Artikel 82 und dem Protokoll Nr. 32, hinzu:

    - 241560 Euro an Verpflichtungen,

    - 241560 Euro an Zahlungen.

    Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 der Einnahmen verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um "zweckgebundene Einnahmen" im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1), handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen von Anlage III dieses Teils der Ausgaben dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

    TEILEINZELPLAN B7

    AUSSENPOLITISCHE MASSNAHMEN

    Alle unter die operationellen Mittel fallenden Verträge für externes Personal sind von einem Referat für die Verwaltung und Überwachung der externe Verträge unter der Verantwortung des für Haushaltsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds zu zentralisieren und zu harmonisieren.

    TITEL B7-5

    ZUSAMMENARBEIT MIT DEN LÄNDERN MITTEL-UND OSTEUROPAS, DEN BALKANLÄNDERN, DEN NEUEN UNABHÄNGIGEN STAATEN UND DER MONGOLEI

    KAPITEL B7-5 3 - ANDERE MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT ZUGUNSTEN DER LÄNDER MITTEL-UND OSTEUROPAS, DER NEUEN UNABHÄNGIGEN STAATEN, DER MONGOLEI UND DER WESTLICHEN BALKANLÄNDER

    B7-5 3 2 Gesamtwirtschaftliche Hilfe für die Länder des westlichen Balkanraums

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    Erläuterungen

    Beschluß 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien-Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 60).

    Beschluß 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31).

    Beschluß 2000/355/EG des Rates vom 22. Mai 2000 über eine Sonderfinanzhilfe für Montenegro (ABl. L 127 vom 27.5.2000, S. 56).

    Mit dieser Sonderfinanzhilfe sollen die äußeren finanzpolitischen Sachzwänge einiger Drittländer im Fall gesamtwirtschaftlicher Schwierigkeiten, die sich in schwerwiegenden Haushalts-und/oder Zahlungsbilanzungleichgewichten äußern, abgebaut werden.

    Diese Mittel sind auch zur Finanzierung einer Sonderhilfe für Montenegro bestimmt, mit dem Ziel, den laufenden Demokratisierungsprozeß zu festigen une eine weitere schwere Krise in der Region zu verhindern. Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde vor Auszahlung der zweiten Tranche über den Stand der Zuschüsse anderer Geldgeber.

    Sie ist direkt an die Durchführung von Maßnahmen zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung und Strukturanpassung seitens der Empfängerländer gebunden. Der Beitrag der Gemeinschaft erfolgt im allgemeinen ergänzend zu dem des Internationalen Währungsfonds in Absprache mit anderen bilateralen Gebern.

    Die bei diesem Artikel eingesetzten Beträge entsprechen den bereits beschlossenen Maßnahmen. Die als Rückstellung aufgeführten Beträge entsprechen anderen vorgeschlagenen oder in Vorbereitung befindlichen Maßnahmen.

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    KAPITEL B7-5 4 - ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AUS DEM EHEMALIGEN JUGOSLAWIEN HERVORGEGANGENEN REPUBLIKEN

    B7-5 4 7 Zivile Übergangsverwaltungen

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    Erläuterungen

    Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) (ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 27).

    Im Kosovo und in Bosnien-Herzegowina hat die internationale Gemeinschaft Stellen eingerichtet, die vorübergehend die zivile Verwaltung in diesen Regionen übernehmen und die Umsetzung der Friedensabkommen gewährleisten sollen. Es handelt sich hierbei um die UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und das Amt des Hohen Vertreters in Bosnien und Herzegowina (OHR). Die rechtzeitige Einrichtung und das effiziente Funktionieren dieser beiden Stellen tragen wesentlich dazu bei, die Wirkung der Gemeinschaftshilfen im Rahmen der einschlägigen Politiken zu optimieren. Es empfiehlt sich daher, eine gemeinschaftliche Rechtsgrundlage für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Betriebskosten der genannten Stellen zu schaffen. Der Finanzierungsbeitrag der Gemeinschaft soll in Form eines Zuschusses zum Budget des OHR geleistet werden.

    Durch die Annahme einer spezifischen Rechtsgrundlage ist eine angemessene und zusätzliche Mittelzuweisung gerechtfertigt -

    - für das Amt des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) ist ein Betrag von 5000000 Euro veranschlagt,

    - für die UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) ist ein Betrag von 6000000 Euro veranschlagt.

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    TITEL B7-6

    SONSTIGE KOOPERATIONSMASSNAHMEN

    KAPITEL B7-6 7 - SONSTIGE KOOPERATIONSMASSNAHMEN

    Erläuterungen

    B7-6 7 1 Sonderfazilität für Kriseneinsätze

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    Erläuterungen

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung einer Sonderfazilität für Kriseneinsätze (KOM (2000) 119), von der Kommission angenommen am 11. April 2000.

    Diese Verordnung soll die erforderliche Rechtsgrundlage bieten, um die Ausweitung von Krisen oder ihre Eskalierung zu bewaffneten Konflikten verhindern und so eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu fördern.

    Die Mittel diese Artikels dienen der Finanzierung-

    - aller nichtmilitärischen Maßnahmen, mit denen sich anbahnende Krisen oder ernstlich drohende Konfliktausbrüche abgewehrt bzw. gelöst werden sollen;

    - aller logistischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Planung, Umsetzung, Überwachung und Überprüfung der vorgenannten Maßnahmen, einschließlich Informations-und Kommunikationsmanagement, technische Hilfe und Ausbildung, Kauf bzw. Lieferung wichtiger Waren und Ausrüstungen, sichere Beförderung sowie sämtliche einschlägigen Verwaltungsausgaben;

    - Maßnahmen für eine verstärkte Koordinierung der Gemeinschaft mit den Mitgliedstaaten und anderen Geberländern, internationalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen und ihren Vertretern.

    Kommt für die vorstehend aufgeführten Maßnahmen eine Finanzierung im Rahmen der Verordnung des Rates 1257/96 vom 20. Juni 1996 betreffend die humanitäre Hilfe in Frage, so werden sie aus ECHO-Mitteln finanziert. In Fällen, in denen es um Sicherheit oder Krisenbewältigung geht, kann die Kommission beschließen, daß ein Eingreifen unter Inanspruchnahme der Sonderfazilität in Kombination mit einer ECHO-Maßnahme angemessener ist.

    TITEL B7-8

    EXTERNE ASPEKTE BESTIMMTER POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT

    KAPITEL B7-8 7 - FÖRDERUNG DER HANDELSBEZIEHUNGEN

    B7-8 7 2 Förderung der Gemeinschaftsinvestitionen in den Entwicklungsländern in Lateinamerika, Asien, dem Mittelmeerraum und Südafrika im Rahmen der Abkommen über wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit

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    Erläuterungen

    Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über die Anwendung des Finanzinstruments "EC Investment Partners" für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (ABl. L 28 vom 6.2.1996, S. 2).

    Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von verschiedenen Aktionen zur Förderung von Gemeinschaftsinvestitionen in den Entwicklungsländern in Lateinamerika, Asien und dem Mittelmeerraum, die mit der Gemeinschaft Abkommen über wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit geschlossen haben.

    Diese Mittel sollen auch ähnliche Maßnahmen in Südafrika finanzieren, die u.a. den Bestimmungen des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Union und Südafrika entsprechen.

    Ein Teil der Mittel soll vorrangig für "joint ventures" im Bereich angepaßter Umwelttechnologie sowie für Aktionen im Bereich der Ausbildung lokaler Fachleute im Bereich Umwelttechnologie bereitgestellt werden.

    Mittel aus dieser Haushaltslinie stehen vor allem solchen Aktionen zur Verfügung, mit denen Frauen gefördert werden sollen.

    Aus dieser Haushaltslinie dürfen ungeachtet des Begünstigten der Aktion keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

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    TEILEINZELPLAN B0

    GARANTIEN, RESERVEN

    TITEL B0-4

    RESERVEN UND RÜCKSTELLUNGEN

    KAPITEL B0-4 0 - VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

    B0-4 0 1 Getrennte Mittel

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    Erläuterungen

    Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).

    Die Mittel in diesem Kapitel haben rein vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie nach dem in der Haushaltsordnung dafür vorgesehenen Verfahren auf die entsprechenden operativen Kapitel übertragen worden sind. (Die Verpflichtungsermächtigungen sind in Klammern angegeben.)

    Der Gesamtbetrag der Mittel schlüsselt sich auf wie folgt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

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