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Document 32000Y0911(01)

Der Europäische Bürgerbeauftragte - Jahresbericht 1999

ABl. C 260 vom 11.9.2000, p. 1–176 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

32000Y0911(01)

Der Europäische Bürgerbeauftragte - Jahresbericht 1999

Amtsblatt Nr. C 260 vom 11/09/2000 S. 0001 - 0176


Jahresbericht 1999

(2000/C 260/01)

Strassburg, April 2000

FRAU NICOLE FONTAINE

Präsidentin

des Europäischen Parlaments rue Wiertz B - 1047 Brüssel Sehr geehrte Frau Präsidentin,

gemäß Artikel 195 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses des Europäischen Parlaments über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten lege ich hiermit meinen Bericht für das Jahr 1999 vor.

Jacob SÖDERMAN

Bürgerbeauftragter der Europäischen Union

INHALT

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1. VORWORT

ALLE ERGEBNISSE

Die Arbeit des Amts eines Bürgerbeauftragten kann auf verschiedenste Art beschrieben werden. Es sollte die Qualität der öffentlichen Verwaltung aus der Sicht des Bürgers verbessern, die Beziehungen zwischen den Bürgern und der Verwaltung durch seine Tätigkeit festigen, Normen für gute Verwaltungspraxis vorgeben, Abhilfe in Fällen von Missständen in der Verwaltung schaffen und vieles mehr. Vorrangigste Aufgabe bleibt seine Tätigkeit zur Unterstützung der Bürger, damit sie fair behandelt werden und rasch das erhalten, was sie zu Recht von der Verwaltung erwarten.

Im Verlauf des Jahres haben die Aktivitäten des Europäischen Bürgerbeauftragten nach meiner Einschätzung ein Niveau erreicht, das man von einer Stelle erwarten darf, die erst etwas mehr als vier Jahre tätig ist und in der 25 Personen in einem recht komplexen rechtlichen und administrativen Umfeld arbeiten.

Im Jahr 1999 erhielten wir 1577 Beschwerden (im Vergleich zu 1372 im Jahr 1998), leiteten 206 Untersuchungen (171 im Jahr 1998) über mögliche missstände in der Verwaltung und 5 Untersuchungen aus eigener Initiative ein (im Vergleich zu lediglich einer im Jahr 1998). Von den Beschwerden, die Gegenstand einer Untersuchung waren, wurden 27 mit einer kritischen Anmerkung an das betreffende Organ oder die betreffende Stelle, 62 durch eine Regelung des Organs im Sinne des Beschwerdeführers abgeschlossen, in einem Fall wurde eine einvernehmliche Lösung erreicht und es wurden 10 Empfehlungsentwürfe unterbreitet, um Missstände in der Verwaltung zu beheben (im Vergleich zu lediglich einem im Jahr 1998). Von den Entwürfen von Empfehlungen wurden zwei sofort akzeptiert und einer führte zu einem Sonderbericht an das Europäische Parlament. Das betroffene Organ akzeptierte später die Empfehlung, die in den Sonderbericht aufgenommen wurde. In 107 Fällen (96 im Jahr 1998) konnten keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer erhielt aber eine ausführliche Erläuterung der Gründe für die beanstandete Entscheidung.

Darüber hinaus ist es uns gelungen, mit nur wenigen Ausnahmen den Empfang der Beschwerden innerhalb einer Woche zu bestätigen und über ihre Zulässigkeit innerhalb von einem Monat zu entscheiden. Das Ziel, die Fälle nach einer Untersuchung innerhalb eines Jahres abzuschließen, konnte noch nicht erreicht werden. Etwa 40 Fälle, die älter als 1 Jahr sind, konnten noch nicht abgeschlossen werden, wenn auch der Rückstand langsam abgebaut wird. Es muss immer mehr getan werden, um die Tätigkeiten fortzuentwickeln, um bessere Ergebnisse für die Bürger zu erzielen, aber es steht außer Frage, dass das Jahr 1999 das bisher beste war. Es muss hervorgehoben werden, dass die Organe und Institutionen selbst 62 Fälle geregelt haben (51 im Jahr 1998). Das heißt, dass sie tatsächlich selbst eine gütliche Regelung gefunden haben, nachdem sie vom Bürgerbeauftragten von der Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurden. Dies ist sehr positiv für die Beschwerdeführer, da es wertvolle Zeit spart. Es zeigt auch eine begrüßenswerte Bereitschaft der Verwaltung, ihre Fehler zu beheben, was als Zeichen einer absolut positiven Einstellung gegenüber den europäischen Bürgern erwähnt werden muss.

STREITFÄLLE

Die konstruktive Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsinstitutionen und -organen hat unsere Arbeit für den europäischen Bürger effizienter gemacht. In den meisten Fällen haben die Institutionen und Organe rechtzeitig und mit einer umfassenden Erklärung auf die Behauptungen der Beschwerdeführer geantwortet. Dies hat es uns leichter gemacht, die wesentlichen Aspekte des Falls und das, was wirklich geschehen ist, herauszufinden. Es bestehen jedoch nach wie vor einige Probleme bezüglich der Europäischen Kommission, auf deren Tätigkeiten sich die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten konzentrieren: 163 von 206.

Die Dienststellen der Kommission haben erneut das Argument hervorzubringen versucht, dass Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch die Kommission nur vom Gerichtshof und nicht vom Europäischen Bürgerbeauftragten behandelt werden können. Dieser Streit wird ausführlicher im Jahresbericht selbst erläutert. Ich möchte dazu lediglich sagen, dass ich hoffe, dass ich es an dieser Stelle zum letzten Mal betonen muss, dass es niemals eine gute Verwaltungspraxis ist, sich nicht an das Gesetz zu halten, d. h. an die Regeln oder Grundsätze, die für eine Gemeinschaftsinstitution oder ein Gemeinschaftsorgan verbindlich sind. In den zwei europäischen Ländern, in denen der nationale Bürgerbeauftragte sich nicht mit Fällen befassen kann, bei denen rechtliche Schritte möglich sind, wird diese Einschränkung im Gesetz selbst ausdrücklich erwähnt. Dies gilt jedoch nicht für den Europäischen Bürgerbeauftragten und sein Mandat, das im Maastrichter Vertrag festgehalten wurde.

Ferner erscheint es für alle Beteiligten doch nur positiv, wenn der Bürgerbeauftragte durch seine Tätigkeit unnötige Streitfälle verhindern und die bereits hohe Arbeitsbelastung des Gerichtshofs verringern kann. Es sollte auch bedacht werden, dass in vielen Fällen aufgrund der Beschränkungen, die das Gemeinschaftsrecht bezüglich des Zugangs zu den Gerichten auferlegt, wenn es um unrechtmäßige Handlungen durch Gemeinschaftsinstitutionen und -organe geht, der Bürgerbeauftragte offenbar für die Bürger den einzigen Rechtsbehelf darstellt. Die Entscheidungen des Bürgerbeauftragten werden natürlich stets von der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte geleitet.

Ein weiterer, zeitraubender Streit mit der Kommission betraf das Recht des Bürgerbeauftragten, Dokumente einzusehen. Dieser Punkt wurde ausführlicher im Jahresbericht für 1998 behandelt. Obwohl nach den üblichen Missverständnissen und bizarren Argumentationen im Jahr 1999 erneut eine zufriedenstellende Lösung erzielt wurde, habe ich beim Europäischen Parlament eine Initiative zur Änderung des Teils des Statuts des Bürgerbeauftragten gestartet, der zu diesen Streitfällen führt. Es muss betont werden, dass es für sämtliche Büros von Bürgerbeauftragten von Bedeutung ist, einen ebenso wie vor kurzem dem Amt für Betrugsbekämpfung OLAF eingeräumten uneingeschränkten Zugang zu den für die Untersuchung einer Beschwerde benötigten Dokumenten zu haben. Ansonsten haben die Bürger kein Vertrauen zu den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten. Gleichzeitig muss der Bürgerbeauftragte selbstverständlich die Vertraulichkeit von Dokumenten wahren, wenn diese ordnungsgemäß zuerkannt wurde, und darf deren Inhalt nicht öffentlich bekanntgeben. Ich hoffe sehr, dass das Europäische Parlament sich intensiv mit dieser Initiative befassen wird und die anderen Institutionen viele meiner diesbezüglichen Argumente akzeptieren werden.

OFFENHEIT

Im Hinblick auf Transparenz oder Offenheit gab es 1999 keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen. Die Kommission sollte den Entwurf für eine Regelung für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß Artikel 255 EG-Vertrag ausarbeiten, in diesem Jahr wurde jedoch kein Text veröffentlicht. Nur wenige Passagen dieser Bestimmungen wurden veröffentlicht, in der Regel begleitet von herber Kritik von Journalistenorganisationen und anderen in diesem Bereich Engagierten. Für den Bürgerbeauftragten ist dies ein wichtiges Thema, da Informationsmangel oder falsche Information nach wie vor am meisten in den Beschwerden beanstandet wird (23 %).

Der für die Wahrung der traditionellen Vertraulichkeit häufig genannte Grund - Effizienz - erscheint relativ paradox. War es wirklich effizient, dass die Santer-Kommission im März zusammenbrach und die Tätigkeiten der Union dadurch ein halbes Jahr lang ohne Führung durch eine aktive Kommission stark beeinträchtigt wurden? Ein Hauptgrund für das Scheitern war das, was hinter dem Deckmantel der Vertraulichkeit getan wurde. Die Erfahrung zeigt ferner, dass eine offene Verwaltung, die in vielen Mitgliedstaaten praktiziert wird, anscheinend ein wirksames Mittel gegen Betrug und Korruption ist, während eine abgeschirmte und vertrauliche Bearbeitung von öffentlichen Angelegenheiten anscheinend Gelegenheit zu Betrug und Korruption bietet. Ich finde es befremdend, dass diejenigen, die gegen die zunehmenden Forderungen nach mehr Offenheit sind, diesen wichtigen Punkt übersehen.

Ungeachtet ihrer Argumente und Begründungen bleibt die Tatsache, dass ihr hartnäckiger Widerstand gegen die erforderliche Öffnung der Unionsverwaltung auf moderne Weise die Finanzierung der Europäischen Union in ihren Einzelheiten verdunkelt, wofür die Union am meisten kritisiert wird. Vorbeugung ist besser als alles andere, selbst die beste Polizei kann sich später nur mit einem kleinen Teil der unerwünschten Tätigkeiten befassen, die in diesem Bereich auftreten können.

WAS IST GUTE VERWALTUNGSPRAXIS?

Im Jahresbericht für 1997 formulierten wir eine Definition des Begriffs Missstand in der Verwaltungstätigkeit, die das Europäische Parlament einstimmig billigte und die inzwischen allgemein akzeptiert wird. Aber wir wollten noch weiter gehen und unterbreiteten im Juli 1999 einen Vorschlag für einen Kodex für gute Verwaltungspraxis. Die Kommission hatte seit 1997 eine eigene Version eines solchen Kodex ausgearbeitet, als sie jedoch im März zurücktrat, schien die Angelegenheit mehr oder weniger zu ruhen, so dass der Bürgerbeauftragte es für an der Zeit hielt, die Herausforderung einer Veröffentlichung eines Kodex der guten Verwaltungspraxis anzunehmen. Der Kodex des Bürgerbeauftragten betrifft nicht die Beziehungen zwischen Führungsebene und Beamten. Er befasst sich mit den Beziehungen zwischen Bürgern und Beamten. Er konzentriert sich auf die Dienstleistungen, die die europäischen Bürger zu Recht vom europäischen öffentlichen Dienst erwarten können. Um diesen Gedanken zu propagieren, leiteten wir eine Untersuchung aus eigener Initiative in dieser Angelegenheit ein.

Die Reaktion der Gemeinschaftsinstitutionen und -organe war in der Regel positiv. Einige teilten uns mit, dass sie bereits einen Kodex dieser Art verabschiedet hätten. Eine Einrichtung, die Europäische Agentur zur Beurteilung von Arzneimitteln in London, übernahm unseren Empfehlungsentwurf mit einigen positiven Änderungen, wogegen andere mit der Ausarbeitung eigener Versionen begannen. Die Kommission gab bekannt, man habe eine erste Lesung ihrer eigenen Version vor Aufnahme von Verhandlungen mit dem Personal durchgeführt, und forderte den Bürgerbeauftragten auf, dazu Stellung zu nehmen. Auf den ersten Blick erschien diese Version aus der Sicht der europäischen Bürger als relativ vage.

Ein Kodex für gute Verwaltungspraxis von hoher Qualität würde den europäischen Bürgern die positive Botschaft einer dienstleistungsbereiten Verwaltung vermitteln. Das wäre gut für den Ruf der Union in den Mitgliedstaaten insgesamt. Die europäischen Bürger würden so auch klare Informationen darüber erhalten, welche Art von Dienstleistungen sie zu erwarten das Recht haben, und die Beamten würden beraten, was sie zu leisten in der Lage sein sollten. Der Kodex enthält nichts, was mit entsprechendem Engagement seitens der Führungsebene und durch Personalschulung nicht erreicht werden könnte. Die aus eigener Initiative gestartete Untersuchung läuft noch, aber nach meinem Dafürhalten deutet das breite Spektrum von bereits eingegangenen Antworten darauf hin, dass es vielleicht besser wäre, eine Legislativinitiative zur Schaffung eines europäischen Verwaltungsrechts für gute Verwaltungspraxis in Betracht zu ziehen, orientiert am Beispiel vieler Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass entweder die Kommission die Vorreiterrolle übernehmen und selbst als ersten Schritt einen guten Kodex verabschieden sollte, oder dass das Europäische Parlament zu gegebener Zeit eine diesbezügliche Initiative in Erwägung ziehen sollte. Die Verabschiedung eines solchen Kodex für gute Verwaltungspraxis würde den europäischen Bürgern zeigen, dass die Union über eine moderne und dienstleistungsorientierte Verwaltung verfügt, die bereit ist, zugunsten des Bürgers zu arbeiten, und dass sie nicht zum Sündenbock für alle Probleme in Europa gemacht werden sollte.

MEHR ZUSAMMENARBEIT

Wenn im öffentlichen Sektor etwas nicht funktioniert, so wird traditionell nach mehr Geld oder mehr Befugnissen verlangt, anstatt zu versuchen, über mehr Dialog und Zusammenarbeit Ergebnisse zu erzielen.

Der Anteil der Beschwerden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich fallen, liegt nach wie vor bei ca. 70 %. In vielen wird behauptet, dass das Gemeinschaftsrecht in einem Mitgliedstaat nicht korrekt angewendet wird. Im Jahr 1999 erteilten wir 314 Beschwerdeführern (1998: 259) den Rat, sich an das Büro des nationalen oder regionalen Bürgerbeauftragten zu wenden oder eine Petition an das jeweilige Parlament zu richten. Ähnliche Informationen wurden vielen anderen Bürgern erteilt, die sich schriftlich, telefonisch oder per E-mail an das Büro wandten, um Rat zu erhalten. Mit der schrittweisen Umsetzung des Amsterdamer Vertrags, insbesondere der Bestimmungen über die Schaffung eines Raums von Justiz, Freiheit und Sicherheit, wird immer mehr Gemeinschaftsrecht auf allen Ebenen in den Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen, so dass auch eine zunehmende Notwendigkeit für rasche und effiziente gerichtliche und außergerichtliche Schritte entstehen wird. Wir unsererseits haben die Verantwortung angenommen, dass wir die nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten und die entsprechenden Petitionsausschüsse über das Gemeinschaftsrecht informieren müssen. Wir haben auch ein Netzwerk eingerichtet, um ihnen Unterstützung und Rat zu gewähren, unter möglichst optimaler Nutzung des Internets für diesen Zweck. Das Zusammentreffen mit den nationalen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen im September in Paris und mit den regionalen Bürgerbeauftragten und Petitionsausschüssen in Florenz im Oktober hat gezeigt, dass all diese Einrichtungen und Organe bereit sind, sich in diesem Bereich selbst stärker zu engagieren.

Dies heißt, dass eine konstruktive Zusammenarbeit im echten Geist der Subsidiarität und Gleichheit vielleicht der beste Weg ist, um die europäischen Bürger dabei zu unterstützen, das zu erhalten, worauf sie laut Gemeinschaftsrecht, wo und auf welcher Ebene auch immer der Streit in der Europäischen Union entsteht, Anspruch haben.

Auf diese Weise würde das Gemeinschaftsrecht zu einer greifbaren Realität für alle europäischen Bürger werden.

Jacob Söderman

Strassburg, 31. Dezember 1999

2. BESCHWERDEN AN DEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Die wichtigste Aufgabe des Europäischen Bürgerbeauftragten ist es, Missständen in der Verwaltungstätigkeit von Institutionen und Organen der Gemeinschaft nachzugehen (mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse). Auf mögliche Beispiele von Missständen wird der Bürgerbeauftragte hauptsächlich über Beschwerden von Unionsbürgern aufmerksam. Darüber hinaus kann er von sich aus Untersuchungen vornehmen.

Jeder Bürger der Union bzw. jeder Nichtunionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat kann den Bürgerbeauftragten mit einer Beschwerde befassen. Unternehmen, Vereinigungen und andere Organe mit eingetragenem Sitz innerhalb der Union sind ebenfalls beschwerdeberechtigt. Beschwerden an den Bürgerbeauftragten können entweder direkt oder aber über ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgebracht werden.

Beschwerden an den Bürgerbeauftragten wird in aller Öffentlichkeit nachgegangen, sofern der Beschwerdeführer nicht um vertrauliche Behandlung nachgesucht hat. Wichtig ist hierbei, dass die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten so offen und transparent wie nur irgend möglich erfolgen sollte, damit die Bürger der Union seine Arbeit einerseits nachvollziehen und begreifen können und andererseits ein gutes Beispiel für andere gegeben wird.

Im Jahre 1999 war der Bürgerbeauftragte mit 1860 Fällen befasst. Bei 1577 von ihnen handelte es sich um neue Beschwerden, die 1999 eingegangen waren. 1458 kamen direkt von Einzelpersonen, 90 von Vereinigungen und 23 von Unternehmen. 11 Beschwerden wurden von Mitgliedern des Europäischen Parlaments übermittelt, 278 Fälle waren Überhänge aus dem Jahr 1998. Darüber hinaus leitete der Bürgerbeauftragte 5 Untersuchungen aus eigener Initiative in die Wege.

Wie bereits im Jahresbericht des Bürgerbeauftragten für 1995 festgestellt wurde, besteht eine Übereinkunft zwischen dem Petitionsausschuss und dem Bürgerbeauftragten über die gegenseitige Weiterleitung von Beschwerden und Petitionen, sofern dies angezeigt ist. 1999 wurden 3 Petitionen mit Zustimmung des Petenten an den Bürgerbeauftragten weitergeleitet, um dort als Beschwerden behandelt zu werden. 71 Beschwerden wurden mit Zustimmung der Beschwerdeführer an das Europäische Parlament zur Behandlung als Petitionen weitergeleitet. Darüber hinaus empfahl der Bürgerbeauftragte in 142 Fällen den Beschwerdeführern, Eingaben an das Europäische Parlament zu richten (Siehe Anhang A, Statistische Angaben, S. 168).

2.1. DIE RECHTSGRUNDLAGE DER TÄTIGKEIT DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten erfolgt gemäß Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, dem Statut des Bürgerbeauftragten(1) und den Durchführungsbestimmungen, die durch den Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 14 des Statuts erlassen wurden. Der Wortlaut dieser Durchführungsbestimmungen wurde in allen Amtssprachen auf der Website des Bürgerbeauftragten veröffentlicht (http://www.euro-ombudsman.eu.int). Darüber hinaus kann dieser Text im Büro des Bürgerbeauftragten angefordert werden.

Gegenstand der Durchführungsbestimmungen ist die interne Arbeitsweise des Büros des Bürgerbeauftragten. Damit dieses Dokument für den Bürger verständlich und von Nutzen ist, umfasst es allerdings auch Material, das sich auf andere Institutionen und Organe bezieht und bereits im Statut des Bürgerbeauftragten enthalten ist.

Am 30. November 1999 änderte der Bürgerbeauftragte die Durchführungsbestimmungen dahingehend, dass klargestellt wird, dass die Beschwerden aufgrund des Amsterdamer Vertrags auch in irischer Sprache eingereicht werden können. Die Änderung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000. Die Broschüre "Der Europäische Bürgerbeauftragte - Kann er Ihnen helfen?" und das Beschwerdeformular wurden in irischer Sprache auf die Internet-Seite des Bürgerbeauftragten mit aufgenommen.

Im Juni 1999 änderte und bezifferte das Europäische Parlament die Bestimmungen seiner Geschäftsordnung betreffend die Beziehung zwischen Parlament und dem Europäischen Bürgerbeauftragten als Artikel 177-179 neu. Durch die vorgeschlagene Änderung wird klargestellt, dass die Jahresberichte und die Sonderberichte des Bürgerbeauftragten von ein und demselben zuständigen Ausschuss (in der Praxis ist das der Petitionsausschuss) behandelt werden.

2.2. DAS MANDAT DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Jede an den Bürgerbeauftragten gerichtete Beschwerde wird registriert und ihr Eingang bestätigt. Im Bestätigungsschreiben wird der Beschwerdeführer über das Verfahren der Prüfung seiner Beschwerde unterrichtet. Außerdem werden Name und Telefonnummer des für die Beschwerde zuständigen juristischen Sachbearbeiters mitgeteilt. Sodann wird geprüft, ob die Beschwerde in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten fällt.

Durch das in Artikel 195 des EG-Vertrages verankerte Mandat ist der Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden eines jeden Bürgers der Union sowie jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände bei der Verwaltungstätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Eine Beschwerde fällt daher nicht in seinen Tätigkeitsbereich, wenn

1. der Beschwerdeführer nicht befugt ist, eine Beschwerde einzureichen,

2. die Beschwerde nicht gegen ein Gemeinschaftsorgan oder eine Gemeinschaftsinstitution gerichtet ist,

3. die Beschwerde gegen den Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse gerichtet ist oder

4. die Beschwerde keinen etwaigen Missstand betrifft.

2.2.1.

"MISSSTAND IN DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT"

Nachdem das Europäische Parlament eine klare Definition dieses Begriffs gefordert hatte, bot der Bürgerbeauftragte im Jahresbericht für 1997 die folgende Begriffsbestimmung an:

Ein Missstand ergibt sich, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt.

Im Jahre 1998 nahm das Europäische Parlament eine Entschliessung an, in der diese Definition begrüsst wurde.

Im Verlauf des Jahres 1999 gab es einen Schriftwechsel zwischen dem Bürgerbeauftragten und der Kommission, aus dem hervorging, dass die Kommission dieser Definition ebenfalls zugestimmt hat.

Eine falsche Rechtsauslegung ist eine Form von Missstand in der Verwaltungstätigkeit

Im Oktober 1998 richtete das Büro des irischen Bürgerbeauftragten eine Anfrage an den Europäischen Bürgerbeauftragten zur Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Kommissionsverordnung 3887/92. Diese Anfrage wurde veranlasst durch eine Reihe von an den irischen Bürgerbeauftragten gerichteten Beschwerden gegen das irische Landwirtschafts- und Ernährungsministerium, das auf Anraten der Kommission Zahlungen an bestimmte Antragsteller für Beihilfen gemäß Sonderregelungen für Rindfleisch und Extensivierungsprämien abgelehnt oder gekürzt hatte.

Im Februar 1999 bestätigte die Kommission ihre Auslegung der Verordnung. Das Büro des irischen Bürgerbeauftragten behauptete daraufhin, die Auslegung der Kommission sei unbotmäßig restriktiv und unfair gegenüber den betroffenen Antragstellern. Nach sorgfältiger Prüfung beschloss der Europäische Bürgerbeauftragte im April 1999, aus eigener Initiative eine Untersuchung dieser Angelegenheit einzuleiten und unterrichtete die Kommission entsprechend.

Im Juni 1999 erklärte sich die Kommission bereit, ihren Standpunkt bezüglich der Auslegung der fraglichen Bestimmungen zu überprüfen. Sie erklärte jedoch ebenfalls:

"Die Kommission ist der Auffassung, dass die rechtliche Auslegung eines Artikels einer Verordnung keine Frage eines Missstandes ist. Gemäß Artikel 220 (früherer Artikel 164) des Vertrags könnte diese Frage möglicherweise vom Gerichtshof entschieden werden."

Die Antwort des Europäischen Bürgerbeauftragten auf die diesbezügliche Erklärung der Kommission enthielt folgende Punkte:

"Der Bürgerbeauftragte ist sich stets der Tatsache bewusst, dass die oberste Instanz für Bedeutung und Auslegung von Gemeinschaftsrecht der Gerichtshof darstellt. Ferner kann der Bürgerbeauftragte im Einklang mit Artikel 195 des EG-Vertrags keine Untersuchungen in Fällen durchführen, in denen der behauptete Sachverhalt Gegenstand von Gerichtsverfahren ist oder war (zusätzliche Betonung). In der Praxis jedoch konnten oder könnten weder der irische Bürgerbeauftragte noch der irische Bürger, der sich bei ihm beschwert hat, diese Frage vor Gericht bringen. Ich sollte vielleicht auch darauf hinweisen, dass die Bedeutung des Begriffs 'Missstand in der Verwaltungstätigkeit' für die Arbeit des Bürgerbeauftragten von grundlegender Bedeutung ist. Aus diesem Grunde habe ich mich damit im ersten Jahresbericht 1995 befasst, wo es heißt:

Weder der Vertrag noch das Statut definieren den Begriff 'Missstand'. Es liegt eindeutig ein Missstand vor, wenn eine Gemeinschaftsinstitution oder ein Gemeinschaftsorgan nicht im Einklang mit den Verträgen und mit den für sie rechtsverbindlichen Gemeinschaftsakten handelt oder sich nicht an die Regeln und Grundsätze des vom Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz festgelegten Rechts hält.

Der Bericht enthielt ferner eine nicht erschöpfende Liste möglicher Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit.

Der Jahresbericht 1995 wurde vom zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments geprüft, der die obenstehende Erklärung von Missstand in der Verwaltungstätigkeit akzeptierte, und am 20. Juni 1996 fand eine Plenumsdebatte statt, an der Kommissionsmitglied Marín teilnahm. Auf die Erläuterung des Begriffs Missstand im Jahresbericht 1995 wurde auch in der Sitzung der nationalen Bürgerbeauftragten in Europa im September 1997 befürwortend Bezug genommen.

In der Aussprache über den Jahresbericht 1996 im Parlament wurde eine genauere Definition von Missstand gefordert, und ich habe in der Plenumsdebatte zugesagt, eine solche Definition vorzulegen. Ich habe die nationalen Bürgerbeauftragten und ähnliche Einrichtungen gebeten, mir mitzuteilen, welche Bedeutung dem Begriff Missstand in der Verwaltungstätigkeit in ihren Mitgliedstaaten verliehen wurde. Aus den eingegangenen Antworten ergab sich, dass der grundlegende Begriff wie folgt definiert werden kann:

Ein Missstand ergibt sich, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt.

Diese Definition wurde in den Jahresbericht 1997 zusammen mit einer Erläuterung aufgenommen, in der hervorgehoben wurde, dass die erste und wichtigste Aufgabe des Europäischen Bürgerbeauftragten bei seinen Untersuchungen, ob eine Gemeinschaftsinstitution oder -organ im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln und Grundsätzen gehandelt hat, darin besteht festzustellen, ob sie rechtmäßig gehandelt hat.

Nach einer Plenardebatte am 14. Juli 1998, in der Kommissionsmitglied Gradin begrüßte, dass der Begriff 'Missstand in der Verwaltungstätigkeit' nun eindeutig definiert wurde, nahm das Europäische Parlament am 16. Juli 1998 eine Entschließung an, in der es die Definition von Missstand in der Verwaltungstätigkeit begrüsste und erklärte, dass die Definition und die im Jahresbericht 1997 erwähnten Beispiele ein klares Bild dessen geben, was in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Bürgerbeauftragten falle(2). Die Definition wurde im Jahresbericht 1998 wiederholt, über den am 15. April 1999 im Europäischen Parlament in Anwesenheit von Kommissionsmitglied Monti diskutiert wurde.

Ich bin daher überrascht, dass die Kommission jetzt eine Angelegenheit erneut zur Diskussion stellt, die bereits im Zuge eines Verfahrens behandelt wurde, in dessen Verlauf sie jede Möglichkeit hatte, ihren Standpunkt kundzutun.

Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass den Interessen der europäischen Bürger besser gedient werde, wenn man das Mandat des Bürgerbeauftragten enger gestaltet, so hat sie die Möglichkeit, eine Änderung zum Vertrag vorzuschlagen, um Fälle auszuschließen, in denen der Beschwerdeführer ein mögliches Rechtsmittel vor einem Gericht hat. Diese Einschränkung wäre äußerst unüblich, wie in der Definition der Rolle des Bürgerbeauftragten durch den Europarat deutlich wird, die die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten einschließt(3). Eine solche Einschränkung besteht allerdings in dem Gesetz über die Rolle des Parliamentary Commissioner im Vereinigten Königreich. Wenn und solange der Vertrag nicht in der Form geändert wird, dass eine ähnliche Einschränkung für den Europäischen Bürgerbeauftragten eingeführt wird, sollte er jedoch weiterhin das derzeit vom Vertrag übertragene Mandat ausüben, das Untersuchungen zulässt, sofern der beanstandete Sachverhalt nicht 'Gegenstand von Gerichtsverfahren ist oder war'.

Das Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten wurde eingerichtet, um die Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsinstitutionen und -organen und den europäischen Bürgern zu verbessern. In Fällen, wo die Institution erläutert, dass sie ordnungsgemäß im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen, die für sie verbindlich sind, gehandelt hat, ist der Bürger zuweilen mit dieser Erklärung zufrieden oder kann zumindest das Handeln der Institutionen besser verstehen.

Ferner ist sich der Bürgerbeauftragte bei der Durchführung seiner Untersuchungen stets bewusst, dass nicht nur der Gerichtshof die oberste Autorität bezüglich der Bedeutung und Auslegung von Gemeinschaftsrecht ist, sondern dass die Kommissionsbeamten bei der Auslegung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht in verschiedenen Fachbereichen in hohem Grade sachkundig sind. Es ist daher wahrscheinlich, dass der Bürgerbeauftragte in den meisten Fällen beim Abschluss seiner Untersuchungen keine Veranlassung sieht, die wohlüberlegte Auslegung einer Rechtsvorschrift durch die Kommission in Frage zu stellen."

Der Europäische Bürgerbeauftragte hat die Kommission gebeten, ihm bis zum 31. Juli 1999 mitzuteilen, ob sie die Definition des Begriffs Missstand im Jahresbericht des Bürgerbeauftragten für 1997 akzeptiert und, falls nicht, ihm die Gründe dafür mitzuteilen.

Am 15. Juli 1999 erklärte der Generalsekretär der Kommission in seiner Antwort, Kommissionsmitglied Gradin habe der obengenannten Definition von Missstand in der Verwaltungstätigkeit im Namen der Kommission am 14. Juli 1998 im Europäischen Parlament zugestimmt. Der Generalsekretär bestätigte ferner, dass die Kommission ihre Auslegung der fraglichen Bestimmung überprüfe und den Bürgerbeauftragten umgehend über das Ergebnis informieren werde.

Q5/98/IJH-OI/3/99/IJH

2.2.2.

KODEX FÜR GUTE VERWALTUNGSPRAXIS

Im November 1998 leitete der Bürgerbeauftragte von sich aus eine Untersuchung betreffend die Ausarbeitung eines Kodex für gute Verwaltungspraxis für Beamte der verschiedenen Institutionen und Organe der Gemeinschaft in deren Beziehungen zur Öffentlichkeit und dessen Zugänglichkeit für die Bürger in die Wege. Er ersuchte 19 Institutionen, Organe und dezentrale Stellen der Gemeinschaft um Informationen darüber, ob sie für ihre Beamten und deren Beziehungen zur Öffentlichkeit bereits einen Kodex für gute Verwaltungspraxis angenommen hätten bzw. anzunehmen bereit wären.

Am 28. Juli 1999 legte der Bürgerbeauftragte den Entwurf eines Kodex für gute Verwaltungspraxis in Form von Empfehlungsentwürfen an Kommission, Europäisches Parlament und Rat vor. Ähnliche Empfehlungsentwürfe wurden im September 1999 an die anderen Institutionen und Organe gerichtet. Der Kodex des Bürgerbeauftragten kann in allen Sprachen auf der Internetseite eingesehen werden (http://www.euro-ombudsman.eu.int).

Der Bürgerbeauftragte beabsichtigt, Anfang 2000 dem Europäischen Parlament einen diesbezüglichen Sonderbericht vorzulegen.

2.3. ZULÄSSIGKEIT VON BESCHWERDEN

Eine Beschwerde, die in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten fällt, muss weiteren Zulässigkeitskriterien genügen, bevor der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung einleiten kann. Die im Statut des Bürgerbeauftragten festgelegten Kriterien lauten:

1. Die Beschwerde muss den Gegenstand der Beschwerde sowie die Person des Beschwerdeführers erkennen lassen (Artikel 2 Absatz 3 des Statuts).

2. Der Bürgerbeauftragte darf nicht in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen oder die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Frage stellen (Artikel 1 Absatz 3).

3. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Kenntnis von den seiner Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalten erhalten hat, eingelegt werden (Artikel 2 Absatz 4).

4. Der Beschwerde müssen die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution vorausgegangen sein (Artikel 2 Absatz 4).

5. Bei Beschwerden, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betreffen, müssen die internen Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen und Beschwerden ausgeschöpft worden sein, bevor eine Beschwerde eingelegt wird (Artikel 2 Absatz 8).

Beispiel für die Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen eines schwebenden Gerichtsverfahrens

Im Juli 1998 reichte die Organisation Énergie pour l'Arménie beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein. Sie behauptete, die Europäische Kommission habe sich geweigert, eine Rechnung für aufgrund eines im Rahmen des Tacis-Programms unterzeichneten Vertrags geleistete Arbeiten zu bezahlen. Die Beschwerde wurde an die Kommission zwecks Stellungnahme weitergeleitet, und der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Weitere Untersuchungen wurden durchgeführt.

Im Einklang mit Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft darf der Europäische Bürgerbeauftragte keine Untersuchung durchführen, wenn der beanstandete Sachverhalt Gegenstand von Gerichtsverfahren ist oder war.

Während der Ermittlungen zur Beschwerde teilte der Beschwerdeführer dem Europäischen Bürgerbeauftragten mit, dass der in seiner Beschwerde beanstandete Sachverhalt Gegenstand eines Verfahrens vor belgischen Gerichten ist.

Artikel 2 Absatz 7 des Statuts des Bürgerbeauftragten sieht vor, dass, wenn der Bürgerbeauftragte aufgrund eines Gerichtsverfahrens die Prüfung einer Beschwerde beenden muss, die Ergebnisse der Untersuchungen, die er bis dahin durchgeführt hat, ohne weitere Tätigkeit zu den Akten zu legen hat. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

Beschwerde 739/98/ADB

Im Juli 1999 reichte Frau P. beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde betreffend die Weigerung der Europäischen Kommission ein, sie zur schriftlichen Prüfung im Auswahlverfahren KOM/A/12/98 zuzulassen.

Die Beschwerde wurde an die Kommission zwecks Stellungnahme weitergeleitet. Im November 1999 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass die Beschwerdeführerin rechtliche Schritte vor dem Gericht Erster Instanz betreffend den in der Beschwerde beanstandeten Sachverhalt eingeleitet habe. Da die Beschwerdeführerin beim Gericht Erster Instanz Klage eingereicht hatte, schloss der Bürgerbeauftragte im Dezember 1999 nach Anhörung der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt die Prüfung der Beschwerde gemäß Artikel 195 des EG-Vertrags ab.

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Statuts des Bürgerbeauftragten wurden die Ergebnisse der vom Bürgerbeauftragten bis dahin durchgeführten Untersuchungen ohne weitere Maßnahmen zu den Akten gelegt.

Beschwerde 867/99/GG

2.4. GRUNDLAGE FÜR UNTERSUCHUNGEN

Der Bürgerbeauftragte kann Beschwerden bearbeiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen und die Zulässigkeitskriterien erfuellen. Durch Artikel 195 EGV erhält er die Befugnis, Untersuchungen durchzuführen, "die er für gerechtfertigt hält". In einigen Fällen liegen für den Bürgerbeauftragten unter Umständen keine ausreichenden Gründe vor, eine Untersuchung einzuleiten, selbst wenn die betreffende Beschwerde formal zulässig ist. Hat eine Beschwerde bereits als Petition den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments durchlaufen, vertritt der Bürgerbeauftragte in der Regel die Ansicht, dass für ihn kein Anlass zur Einleitung einer neuerlichen Untersuchung besteht, sofern keine neuen Erkenntnisse vorliegen.

2.5. ANALYSE DER BESCHWERDEN

Von den seit Aufnahme der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten registrierten 5270 Beschwerden kamen 16 % aus Frankreich, 14 % aus Deutschland, 14 % aus Spanien, 9 % aus dem Vereinigten Königreich und 12 % aus Italien. Eine vollständige Analyse der geographischen Herkunft der Beschwerden ist in Anhang A (Statistische Angaben, S. 168) enthalten.

Im Jahre 1999 wurde die Prüfung, ob Beschwerden in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten fallen, die Zulässigkeitskriterien erfuellen und eine Grundlage für die Einleitung einer Untersuchung bieten, in 93 % der Fälle abgeschlossen. 27 % der geprüften Beschwerden fielen in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten. Davon erfuellten 243 die Zulässigkeitskriterien, 42 boten jedoch offenkundig keine Grundlage für eine Untersuchung. In 201 Fällen wurden somit Untersuchungen eingeleitet.

Die meisten der Beschwerden, die zu Untersuchungen führten, richteten sich gegen die Europäische Kommission (77 %). Da die Kommission das Gemeinschaftsorgan ist, in dem die meisten Entscheidungen gefällt werden, die unmittelbare Konsequenzen für die Bürger nach sich ziehen, ist es normal, dass sie Hauptziel der Beschwerden der Bürger ist. 24 Beschwerden richteten sich gegen das Europäische Parlament, 7 gegen den Rat der Europäischen Union.

Die meisten Behauptungen über angebliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit bezogen sich auf mangelnde Transparenz (66 Fälle), Diskriminierung (31 Fälle), unbefriedigende Verfahren oder Missachtung der Schutzrechte (33 Fälle), ungerechte Behandlung oder Machtmissbrauch (32 Fälle), vermeidbare Verzögerungen (45 Fälle), fahrlässiges Verhalten (29 Fälle), Pflichtversäumnisse, d.h. Versäumnisse der Europäischen Kommission, ihrer Rolle als "Hüterin der Verträge" gegenüber den Mitgliedstaaten nachzukommen (9 Fälle) und Rechtsirrtümer (29 Fälle).

2.6. VERWEISUNG AN ANDERE STELLEN UND WEITERLEITUNG VON BESCHWERDEN

Falls eine Beschwerde sich nicht innerhalb des Mandats bewegt oder unzulässig ist, versucht der Bürgerbeauftragte stets, den Beschwerdeführer an eine andere Stelle zu verweisen, die der Beschwerde nachgehen könnte. Nach Möglichkeit leitet der Bürgerbeauftragte Beschwerden unmittelbar an andere zuständige Stellen weiter, sofern der Beschwerdeführer seine Zustimmung hierzu erteilt hat und eine offenkundige Grundlage für die Beschwerde vorliegt.

Im Jahre 1999 wurde in 708 Fällen, von denen die meisten das Gemeinschaftsrecht betrafen, eine Empfehlung ausgesprochen. In 314 Fällen wurde dem Beschwerdeführer angeraten, die Beschwerde einem nationalen oder regionalen Bürgerbeauftragten oder einer entsprechenden Einrichtung vorzutragen. Zusätzlich dazu wurden mit Zustimmung des Beschwerdeführers 8 Beschwerden auf direktem Wege an einen nationalen Bürgerbeauftragten verwiesen. 142 Beschwerdeführern wurde empfohlen, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten, außerdem wurden 71 Beschwerden mit Zustimmung des Beschwerdeführers dem Europäischen Parlament übermittelt, um dort als Petition behandelt zu werden. In 149 Fällen erging der Rat, zur Europäischen Kommission Kontakt aufzunehmen. Darunter befinden sich auch einige Fälle, in denen eine Beschwerde gegen die Kommission für unzulässig erklärt wurde, weil keine administrativen Schritte gegenüber der Kommission erfolgt waren. In 101 Fällen wurde dem Beschwerdeführer geraten, ich an andere Stellen zu wenden.

2.7. DIE UNTERSUCHUNGSBEFUGNISSE DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Im Jahresbericht 1998 schlug der Bürgerbeauftragte vor, seine Untersuchungsbefugnisse sowohl was die Einsicht von Dokumenten und die Anhörung von Zeugen anbetrifft, klarzustellen. Das Europäische Parlament nahm eine Entschliessung an, in der der Institutionelle Ausschuss nachdrücklich aufgefordert wurde, eine Änderung von Artikel 3 Absatz 2 des Statuts des Bürgerbeauftragten gemäß dem Vorschlag im Bericht des Petitionsausschusses zu prüfen(4).

Zwecks Beschleunigung dieses Prozesses arbeitete der Bürgerbeauftragte den folgenden Vorschlag für eine Überarbeitung des Wortlauts von Artikel 3 Absatz 2 aus und leitete ihn im Dezember 1999 an die Präsidentin des Europäischen Parlaments weiter:

Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Einsicht und gestatten das Kopieren von Dokumenten oder des Inhalts von Datenträgern aller Art.

Zu Dokumenten eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Geheimhaltung unterliegen, gewähren sie erst nach vorheriger Zustimmung dieses Mitgliedstaats Zugang.

Zu den anderen Dokumenten eines Mitgliedstaats gewähren sie ihm Zugang, nachdem sie den Mitgliedstaat benachrichtigt haben.

Die Mitglieder und das Personal von Gemeinschaftsinstitutionen und -organen unterliegen der Zeugnispflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten. Sie erteilen umfassende und wahrheitsgemäße Informationen.

Der Bürgerbeauftragte und sein Personal dürfen vertrauliche Informationen oder Dokumente, die sie im Zuge von Untersuchungen erhalten haben, nicht verbreiten.

Dieser Entwurf orientierte sich teilweise an der Regelung über die Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung OLAF, die vorsieht, dass es unverzüglich und ohne Voranmeldung Zugang zu Informationen erhält und Kopien aller Dokumente der Institutionen und Organe anfertigen kann(5).

2.7.1. ANHÖRUNG VON ZEUGEN

Artikel 3 Absatz 2 des Statuts des Bürgerbeauftragten lautet:

"Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe und Institutionen der Gemeinschaften unterliegen der Zeugnispflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten; sie äußern sich im Namen und auf Anweisung ihrer Verwaltungsstelle und bleiben an die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gebunden."

Im Jahr 1999 berief sich der Bürgerbeauftragte erstmals in zwei Fällen die Kommission betreffend auf diese Bestimmung. Einer der Fälle (1140/97/IJH, siehe Seite 93) wurde 1999 abgeschlossen und wird nachstehend geschildert. Die Untersuchung betreffend die andere Beschwerde (995/98/OV) wurde 2000 weitergeführt.

Anhand der Erfahrungen mit der Durchführung von Anhörungen unterbreitete der Bürgerbeauftragte am 7. Juli 1999 dem Generalsekretär der Kommission den Vorschlag für ein auf künftige Fälle anzuwendendes allgemeines Verfahren:

1. Zeitpunkt, Uhrzeit und Ort für die mündliche Befragung werden zwischen den Dienststellen des Bügerbeauftragten und dem Generalsekretariat der Kommission, das den(die) Zeugen unterrichtet, vereinbart. Die mündliche Befragung findet in den Räumlichkeiten des Bürgerbeauftragten, in der Regel in Brüssel, statt.

2. Jeder Befragte wird getrennt und ohne Begleitung gehört.

3. Die Verfahrenssprache oder -sprachen wird/werden zwischen den Dienststellen des Bürgerbeauftragten und dem Generalsekretariat der Kommission vereinbart. Auf vorherigen Wunsch des Zeugen wird das Verfahren in der Muttersprache des Zeugen durchgeführt.

4. Die Fragen und Antworten werden aufgezeichnet und von den Dienststellen des Bürgerbeauftragten zu Papier gebracht.

5. Die Abschrift wird den Zeugen zur Unterschrift übermittelt. Der Zeuge kann sprachliche Korrekturen an den Antworten vorschlagen. Wünscht der Zeuge Korrekturen oder Ergänzungen einer Antwort, so wird die überarbeitete Antwort und die Begründung in einem getrennten Dokument, das der Abschrift beigefügt wird, abgefasst.

6. Die unterzeichnete Abschrift mit Anlagen wird der Beschwerdeakte des Bürgerbeauftragten beigefügt.

Es wurde anschließend klargestellt, dass Punkt 6 ebenfalls besagt, dass der Beschwerdeführer eine Kopie der unterzeichneten Abschrift und die Gelegenheit zu Bemerkungen erhält.

2.7.2. DOKUMENTENEINSICHT

Im Jahr 1999 wurden die Befugnisse des Bürgerbeauftragten, für eine Untersuchung relevante Akten und Dokumente einzusehen, mehrfach in Anspruch genommen.

Im Schriftverkehr zwischen der Kommission und dem Bürgerbeauftragten wurde klar herausgestellt, dass das Recht auf Einsicht die Möglichkeit beinhaltet, die Dokumente zu lesen, Notizen und Fotokopien zu machen.

Die Anweisungen des Bürgerbeauftragten an sein Personal bezüglich der Dokumenteneinsicht beinhalten folgende Punkte:

Der Justitiar darf keinerlei Art von Verpflichtung oder Anerkennung, sondern lediglich eine einfache Liste der eingesehenen oder kopierten Dokumente unterzeichnen. Machen die Dienststellen des betroffenen Organs oder der betroffenen Institution einen entsprechenden Vorschlag, so übermittelt der Justitiar eine Kopie davon an den Bürgerbeauftragten.

Versuchen die Dienststellen des betroffenen Organs oder der betroffenen Institution, die Einsichtnahme in Dokumente zu verhindern oder unverhältnismäßige Bedingungen zu stellen, so hat der Justitiar sie davon in Kenntnis zu setzen, dass dies als Ablehnung betrachtet wird.

Wenn die Einsicht in ein Dokument verweigert wird, so fordert der Justitiar die Dienststellen der betroffenen Institution oder des Organs auf, den Grund der Geheimhaltung, auf die die Weigerung sich stützt, ordnungsgemäß anzugeben.

Der erste Punkt wurde nach einem Fall hinzugefügt, bei dem die Dienststellen der Kommission vorschlugen, dass das Personal des Bürgerbeauftragten eine Verpflichtung unterschreiben sollte, dass die Kommission im Hinblick auf Schaden, der einer dritten Partei durch die Preisgabe von in dem Dokument enthaltene Information entstehen könnte, entschädigt wird.

2.8. ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG DURCH DEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Wenn der Bürgerbeauftragte beschließt, im Rahmen einer Beschwerde eine Untersuchung einzuleiten, sendet er zunächst diese Beschwerde und etwaige Anlagen an das betroffene Organ oder die betroffene Institution der Gemeinschaft zwecks erster Stellungnahme. Nach Eingang einer ersten Stellungnahme wird diese dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme seinerseits übermittelt.

Mitunter unternimmt das Organ oder die Institution von sich aus Schritte, um den Fall zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers zu klären. Sollten die Stellungnahme und die Bemerkungen des Beschwerdeführers dies bestätigen, so wird die Akte mit dem Vermerk "durch das Organ beigelegt" geschlossen. In wieder anderen Fällen beschließt der Beschwerdeführer, die Beschwerde fallenzulassen, so dass die Akte dann aus diesem Grunde geschlossen wird.

Wird eine Beschwerde weder vom betroffenen Organ geregelt noch vom Beschwerdeführer fallengelassen, setzt der Bürgerbeauftragte seine Untersuchungen fort. Ergeben die Untersuchungen keinen Missstand, so werden der Beschwerdeführer und das Organ oder die Institution davon unterrichtet, und der Fall wird abgeschlossen.

Ergeben die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten einen Missstand, so ist er bestrebt, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen und den Beschwerdeführer zufriedenzustellen.

Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich oder sind die Bemühungen um eine solche Lösung vergebens, so schließt der Bürgerbeauftragte entweder die Akte mit einer kritischen Anmerkung an das betreffende Organ oder die betreffende Institution, oder er nimmt eine förmliche Feststellung des Missstandes, verbunden mit Entwürfen von Empfehlungen, vor.

Eine kritische Anmerkung gilt in Fällen für angebracht, in denen der festgestellte Missstand offenbar keine generellen Auswirkungen hat und keine weiteren Maßnahmen seitens des Bürgerbeauftragten geboten scheinen.

In Fällen, in denen dagegen Folgemaßnahmen des Bürgerbeauftragten geboten scheinen (d. h. bei schwerwiegenderen Missständen oder Fällen mit allgemeinen Konsequenzen), unterbreitet der Bürgerbeauftragte dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution eine Entscheidung mit Entwürfen von Empfehlungen. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten hat das befasste Organ oder die befasste Institution ihm binnen drei Monaten eine begründete Stellungnahme zu übermitteln. Die begründete Stellungnahme kann die Zustimmung zu der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und eine Beschreibung der Maßnahmen enthalten, die zu Umsetzung der Empfehlungen getroffen werden.

Für den Fall des Ausbleibens einer zufriedenstellenden Antwort eines Organs oder einer Institution der Gemeinschaft auf die Entwürfe von Empfehlungen sieht Artikel 3 Absatz 7 vor, dass der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Institution einen Bericht vorlegt. Darin kann er Empfehlungen geben.

Im Jahre 1999 leitete der Bürgerbeauftragte 206 Untersuchungen ein, 201 im Zusammenhang mit Beschwerden und fünf aus eigener Initiative. (Siehe Anhang A, Statistische Angaben, S. 168)

62 Fälle wurden durch das betreffende Organ oder die Institution selbst beigelegt. In 39 Fällen gelang es dem Bürgerbeauftragten, eine Reaktion auf unbeantworteten Schriftverkehr zu erreichen (siehe Jahresbericht 1998 Teil 2 Punkt 9 für weitere Informationen bezüglich des Verfahrens in solchen Beschwerdefällen. Fünf Beschwerden wurden von den Beschwerdeführern zurückgezogen. In 107 Fällen legten die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit offen.

Kritische Anmerkungen an die betreffende Institution oder das Organ ergingen in 27 Fällen. Zu einer einvernehmlichen Lösung gelangte man in einem Fall. Zehn Empfehlungsentwürfe wurden den befassten Institutionen und Einrichtungen 1999 übermittelt. Im Jahr 1999 wurden zwei Empfehlungensentwürfe von den Institutionen akzeptiert, eine davon als Empfehlungsentwurf aus dem Jahre 1998 (Beschwerden 1055/96/IJH und 633/97/(PD)IJH, vgl. Seiten 269 und 271). Bei acht weiteren Entwürfen von Empfehlungen aus dem Jahr 1999 war die Frist für eine ausführliche Stellungnahme seitens der betroffenen Institution vor Jahresfrist noch nicht abgelaufen.

In einem Fall wurde im Anschluss an einen Empfehlungsentwurf ein Sonderbericht an das Europäische Parlament verfaßt. Dabei ging es um die Untersuchung aus eigener Initiative (1004/97/(PD)GG) bezüglich der Geheimhaltung, die Teil des Einstellungsverfahrens der Kommission ist.

Der Bericht, der im Amtsblatt(6) und auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten in allen Sprachen veröffentlicht wurde, enthält die folgende Empfehlung:

Die Kommission soll den Bewerbern bei künftigen Auswahlverfahren und spätestens vom 1. Juli 2000 an auf Anfrage Zugang zu ihren eigenen korrigierten Prüfungsarbeiten gewähren.

Am 7. Dezember 1999 teilte der Präsident der Kommission dem Bürgerbeauftragten folgendes mit:

Die Kommission begrüßt die in Ihrem Bericht enthaltenen Empfehlungen und wird die erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen vorschlagen, damit die Bewerber ab 1. Juli 2000 auf Anfrage Zugang zu ihren eigenen korrigierten Prüfungsarbeiten erhalten können.

3. ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG

3.1. FÄLLE, IN DENEN KEINE MISSSTÄNDE FESTGESTELLT WURDEN

3.1.1. EUROPÄISCHES PARLAMENT

TRANSPARENZ IM AUSWAHLVERFAHREN EINER FRAKTION DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Entscheidung zur Beschwerde 1163/97/JMA gegen das Europäische Parlament

Beschwerde

In Dezember 1997 wandte sich Frau M. an den Bürgerbeauftragten, um sich über Unregelmäßigkeiten in dem allgemeinen Auswahlverfahren A 1/97 (für spanische Verwaltungsräte) der Sozialistischen Fraktion im Europäischen Parlament zu beschweren. Anlass für die Beschwerde waren die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die angeblich fehlende Transparenz des Verfahrens.

Die Beschwerdeführerin hatte 1997 an einem allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen. Ihren Angaben zufolge war sie, obwohl sie die letzte Stufe des Auswahlverfahrens erreicht hatte und vom Prüfungsausschuss geprüft worden war, letztlich nicht in die Reserveliste aufgenommen worden.

Daher wandte sich Frau M. schriftlich an das Sekretariat des Prüfungsausschusses mit der Bitte, Einblick in ihre schriftlichen Prüfungsunterlagen nehmen zu dürfen. Als Anwort auf dieses Schreiben informierte sie der Prüfungsausschuss, dass er ihr keinen Zugang zu den schriftlichen Prüfungsunterlagen gewähren könne, da seine Arbeit entsprechend dem Beamtenstatut und der Rechtsprechung des Gerichtshofes vertraulich sei. Ferner teilte ihr der Ausschuss mit, dass sie trotz guter Ergebnisse in den schriftlichen Tests (83 Punkte von 100) aufgrund ihrer mündlichen Prüfung nicht in die Reserveliste aufgenommen werden konnte.

Auf ein weiteres Ersuchen hin setzte sie der Prüfungsausschuss im November 1997 davon in Kenntnis, dass drei Kandidaten aus diesem Auswahlverfahren auf die Reserveliste gekommen waren, von denen zwei für die beiden verfügbaren Stellen ausgewählt wurden. In dem Schreiben wurden lediglich die Namen der Bewerber genannt. Zu den Prüfungsergebnissen der Bewerber wurden aufgrund des geheimen Charakters der Arbeit des Prüfungsausschusses keine Aussagen gemacht. Diese Entscheidung wurde von der Vorsitzenden der für die Durchführung des Auswahlverfahrens verantwortlichen Fraktion bestätigt.

Daraufhin legte die Beschwerdeführerin beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde unter Angabe folgender Gründe ein:

1. Verletzung einer Reihe von internen Verfahrensregeln der Sozialistischen Fraktion:

- Artikel 8.1.5: Bei der mündlichen Prüfung war kein Vertreter der Personalvertretung anwesend. Dem Prüfungsausschuss gehörten mehr als zwei Vertreter der Nationalität/Sprache an, auf die sich das Auswahlverfahren bezog (Spanisch). Die Entscheidung des Prüfungsausschusses war von einem Mitglied unterzeichnet worden, das kein Stimmrecht hatte.

- Artikel 8.1.6: Die Zahl der in die Reserveliste aufgenommenen Bewerber entsprach nicht der dreifachen Zahl der zu besetzenden Stellen.

2. Vorenthaltung von Informationen und fehlende Transparenz:

- Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wurden ihr die vom Prüfungsausschuß bei der Bewertung der Tests zugrundegelegten Kriterien nicht ausreichend erläutert. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Vorsitzende der Sozialistischen Fraktion mit der Antwort auf ihre Ersuchen viel Zeit (2 Monate) gelassen hat und dass ihr Schreiben an den Vertreter der Personalvertretung im Prüfungsausschuss ganz und gar unbeantwortet geblieben war.

- Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, dass angesichts bestehender Arbeitsbeziehungen zwischen einigen in die Reserveliste aufgenommenen Bewerbern und Mitgliedern des Prüfungsausschusses Zweifel im Hinblick auf die Unvoreingenommenheit der Entscheidung aufgeworfen würden.

Untersuchung

Stellungnahme des Parlaments

Die Beschwerde wurde dem Europäischen Parlament vorgelegt. In seiner Stellungnahme bezog sich das Parlament auf die von der Sozialistischen Fraktion gemachten Bemerkungen.

- Im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Vertreters der Personalvertretung im Prüfungsausschuss hieß es in der Stellungnahme, dass der Leiter des Prüfungsausschusses bei der Konstituierung des Ausschusses lediglich darauf zu achten hat, dass für die erforderliche Beschlußfähigkeit eine Mindestanzahl von Mitglieder anwesend ist. Zudem hätte keiner der Bewerber an dieser Tatsache vor Beginn der Prüfungen Anstoss genommen.

- Die Sozialistische Fraktion führte aus, dass lediglich zwei Vollmitglieder des Prüfungsausschusses derselben Nationalität angehörten, nämlich ein Vertreter der spanischen Delegation und der Generalsekretär der Fraktion. Der zuletzt Genannte war aufgrund seiner institutionellen Rolle in der Fraktion Mitglied des Prüfungsausschusses. Es gab noch einen weiteren Vertreter der spanischen Delegation, der allerdings lediglich ein Beobachter war. Es gab deshalb nur einen Vertreter der spanischen Delegation, der stimmberechtigt war.

- Im Hinblick auf die Zahl der in die Reserveliste aufgenommenen Bewerber wurde in der Stellungnahme erläutert, dass nur die Bewerber berücksichtigt worden sind, die nach Meinung des Prüfungsausschusses die Auswahlkriterien erfuellten.

- In der Stellungnahme wurde der Vorwurf der Voreingenommenheit des Prüfungsausschusses wegen bestehender Arbeitsbeziehungen zwischen einigen Mitgliedern und Bewerbern, die Aufnahme in die Reserveliste gefunden hatten, zurückgewiesen. Derartige Beziehungen haben nach Angaben der Sozialistischen Fraktion auch zu anderen Bewerbern bestanden, die nicht ausgewählt worden sind. Da das Auswahlverfahren von der Fraktion veranstaltet wurde, wären ohnehin lediglich bestehende Arbeitsbeziehungen zu dieser Fraktion von Belang gewesen.

Bezüglich des angeblichen Mangels an Informationen und Transparenz wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Vertraulichkeit der Arbeit des Prüfungsausschusses ausreichend Informationen zur Verfügung gestellt worden sind. Somit sei der Prüfungsausschuss nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin weitere Informationen zu geben.

Weiterhin erklärte die Sozialistische Fraktion die Verzögerung in der Beantwortung der Ersuchen durch ihre Vorsitzende mit deren starken Reisetätigkeit. Im Zusammenhang mit der Nichtbeantwortung des Schreibens durch den Vertreter der Personalvertretung wurde darauf verwiesen, dass er in seiner Funktion als Mitglied des Prüfungsausschusses keine Erklärungen im Namen des Ausschusses bezüglich der Vorwürfe der Beschwerdeführerin abgeben kann.

Anmerkungen der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin bekräftigte die bereits in ihrer Beschwerde geltend gemachten Behauptungen.

Sie ging auf jeden Aspekt der Verletzung der internen Regeln der Sozialistischen Fraktion einzeln ein, die ihrer Ansicht nach die Grundlage ihrer Beschwerde bildeten:

- Erstens gab die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Fehlen eines Vertreters der Personalvertretung zu bedenken, dass die Anwesenheit eines Vertreters der Personalvertretung eine Garantie darstelle. Ihrer Ansicht nach stellt die Anwesenheit eines Vertreters der Personalvertretung eine Garantie dar. Sein Fehlen verstößt somit sowohl gegen die im Beamtenstatut als auch gegen die in den internen Regeln der Sozialistische Fraktion verankerten Verfahren. Des weiteren gab sie an, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht vor Beginn der Prüfungen in Frage gestellt zu haben, weil sie der Ansicht gewesen sei, dass die Mitglieder des Ausschusses in gutem Glauben handelten.

- Von der Beschwerdeführerin wurde die Erklärung des Parlament für die Anwesenheit eines dritten Spaniers im Prüfungsausschuß zurückgewiesen. Wenngleich das Parlament auf die beratende Funktion dieses Vertreters hingewiesen hatte, hätte er nach Ansicht der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Funktion die abschließende Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht unterschreiben dürfen.

- Die Beschwerdeführerin bekräftigte ihre Behauptungen im Hinblick auf die zu geringe Zahl von Bewerbern, die auf die Reserveliste aufgenommen wurden.

Mit Blick auf die fehlende Transparenz betonte sie, dass die weite Auslegung des Prinzips der Vertraulichkeit der Arbeit des Prüfungsausschusses in der Stellungnahme des Parlaments zu einem Mangel an Transparenz und Informationen geführt habe. Ihrer Ansicht nach würde die von ihr geforderte Bekanntgabe der ihrem Gesamtergebnis zugrundeliegenden Bewertungskriterien der Vertraulichkeit der Arbeit des Ausschusses keinen Abbruch tun. Zur Unterstützung dieser Meinung legte die Beschwerdeführerin Auszüge aus einem unlängst verkündeten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 254/95 (Europäisches Parlament / Innamorati)(7) bei.

Von der Beschwerdeführerin wurde die von der Sozialistischen Fraktion vorgebrachte Begründung für die Verzögerung der Beantwortung ihrer Ersuchen wegen Reisetätigkeit der Vorsitzenden zurückgewiesen. Dabei verwies sie auf die von den Dienststellen des Europäischen Bürgerbeauftragten angewandten Regeln, denen zufolge Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist von jeder EG-Einrichtung eine Antwort erhalten müssen.

Weitere Untersuchungen

In Februar 1999 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an den Europäischen Bürgerbeauftragten. Nach einem Gespräch mit dem Vorsitzenden der Sozialistischen Delegation Spaniens hielt sie eine einvernehmliche Lösung für möglich, wenn ihr Name zusätzlich auf die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufgenommen würde. Am 8. März 1999 unterbreitete der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament den Vorschlag der Beschwerdeführerin.

Nach mehreren Ersuchen um Fristverlängerung erhielt der Bürgerbeauftragte am 15. Juni 1999 die Stellungnahme der Sozialistischen Fraktion des Europäischen Parlaments. In ihrem Schreiben erklärte die Fraktion, dass sie den Vorschlag der Beschwerdeführerin nicht akzeptieren könne. Auf der Grundlage der für die zu besetzende Stelle als geeignet befundenen Bewerber wäre bereits eine Reserveliste erstellt worden, wobei die Beschwerdeführerin nicht zu den damals ausgewählten Bewerbern gehörte. Jede Änderung der Reserveliste hätte zudem eine Diskriminierung der anderen nicht bestätigten Kandidaten zur Folge.

Entscheidung

1. Befugnisse des Europäischen Bürgerbeauftragten

1.1. Da sich dieser Fall in erster Linie gegen eine Fraktion des Europäischen Parlaments richtete, hielt es der Bürgerbeauftragte für erforderlich, der eigentlichen Betrachtung des Falles einige Bemerkungen bezüglich seines Befugnisbereiches voranzustellen.

1.2. Gegenstand dieses Falles waren Entscheidungen des Prüfungsausschusses in einem Auswahlverfahren, das von einer Fraktion des Europäischen Parlaments zur Einstellung mehrerer befristeter Bediensteter für diese Fraktion veranstaltet wurde.

1.3. In Übereinstimmung mit Artikel 2 § 1 seines Statuts trägt "der Bürgerbeauftragte dazu bei, Missstände bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft ... aufzudecken". Missstände treten dann auf, wenn öffentliche Organe nicht im Einklang mit den für sie verbindlichen Regeln oder Prinzipien handeln(8). Allerdings gelten bestimmte Einschränkungen, was als Missstand gewertet werden kann. So sind Beschwerden gegen Entscheidungen, die nicht verwaltungstechnischer, sondern politischer Art sind, unzulässig. Dies betrifft Beschwerden im Zusammenhang mit der politischen Arbeit des Europäischen Parlaments oder seiner Organe(9) und hier insbesondere die Arbeit der Parlamentsfraktionen.

1.4. Allerdings ist die Durchführung eines Auswahlverfahrens zur Einstellung von befristeten Bediensteten durch eine Fraktion des Europäischen Parlaments nicht ausschließlich als politische Tätigkeit zu werten. Laut Artikel 14 der Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 25. Juni 1997(10) sind die Fraktionen befugt, sich ihre befristeten Bediensteten selbst auszuwählen, wobei sie als Bevollmächtigte die Befugnisse der für den Abschluss von Beschäftigungsverträgen gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften zuständigen Behörde des Organs ausüben.

So gesehen ist die Durchführung von Auswahlverfahren für befristete Bedienstete durch Fraktionen des Parlaments eine Verwaltungstätigkeit, die bestimmten Gemeinschaftsregeln unterliegt. In dieser Hinsicht fallen derartige Fälle in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte, so dass sowohl das Gericht erster Instanz als auch der Europäische Gerichtshof befugt sind, die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts bei derartigen Auswahlverfahren zu prüfen.

1.5. Somit beschränkte sich die Untersuchung des Bürgerbeauftragten darauf zu prüfen, ob im vorliegenden Fall gegen Regeln und Grundsätze der Gemeinschaft verstoßen wurde.

2. Angebliche Verstöße gegen die internen Regeln der Fraktion

2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin war es während des Auswahlverfahrens zu einer Reihe von Unregelmäßigkeiten gekommen. Verstöße sah sie im Hinblick auf:

a. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses: Fehlen eines Vertreters der Personalvertretung bei den mündlichen Prüfungen; Anwesenheit von mehr als zwei Prüfungsausschussmitgliedern der Nationalität/Sprache, auf die sich das Auswahlverfahren bezog; Unterzeichnung der abschließenden Entscheidung des Prüfungsausschusses durch ein nicht stimmberechtigtes Mitglied; Bestehen von Arbeitsbeziehungen zwischen einigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und Bewerbern.

b. die begrenzte Zahl von in die Reserveliste aufgenommenen Bewerbern.

Die Beschwerdeführerin betonte, dass all diese Unregelmäßigkeiten einen Verstoß gegen die internen Regeln der Sozialistische Fraktion darstellen.

2.2. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Regeln, gegen die angeblich verstoßen worden war, sich an die Mitglieder einer Fraktion des Europäischen Parlaments richteten. In Anbetracht des politischen Charakters ihrer Arbeit fällt die Überwachung der Einhaltung dieser Regeln nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten.

2.3. Allerdings waren diese angeblichen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Einstellungsverfahren aufgetreten, bei dem die Fraktion in Vertretung und im Namen der für den Abschluss von Beschäftigungsverträgen gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften zuständigen Behörde des Europäischen Parlaments handelte. Unter diesem Gesichtspunkt war die Durchführung des Auswahlverfahrens nach dem Gemeinschaftsrecht eine Verwaltungstätigkeit, die der Überprüfung durch die Gemeinschaftsgerichte unterliegt.

Bei der Bewertung der geltend gemachten Unregelmäßigkeiten ging es dem Bürgerbeauftragten somit zuerst darum festzustellen, ob der Prüfungsausschuss gegen für ihn verbindliche Regeln oder Grundsätze der Gemeinschaft verstoßen hatte.

2.4. Einige der Beschwerdepunkte der Beschwerdeführerin bezogen sich auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte gilt die Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses als unvorschriftsmäßig, wenn die objektive Bewertung der Fähigkeiten der Bewerber nicht gewährleistet ist(11). Aus den ihm im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Informationen konnte der Bürgerbeauftragte nicht schließen, dass die Bewertung der Fähigkeiten der Bewerber durch den Prüfungsausschuss Objektivität vermissen ließ. Daher befand er, dass es keine Anhaltspunkte für einen Missstand im Zusammenhang mit diesem Aspekt der Beschwerde gibt.

2.5. Im Hinblick auf die Zahl der in die Reserveliste aufzunehmenden Bewerber vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die Zahl der ausgewählten Kandidaten drei Mal so hoch wie die der zu besetzenden Stellen sein müsse. In der Stellungnahme des Parlaments verwies die Sozialistische Fraktion darauf, dass der Prüfungsausschuss nur die Bewerber auf die Reserveliste gesetzt hatte, die im Rahmen des Auswahlverfahrens als geeignet befunden wurden.

2.6. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass Artikel 5 § 5 des Anhangs III des Beamtenstatuts bestimmt, dass

"der Prüfungsausschuss das Verzeichnis der geeigneten Bewerber [...] aufstellt; die Zahl der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber muss nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten".

Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen hat der Prüfungsausschuss einen gewissen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Zahl der geeigneten Bewerber, die er in die Reserveliste aufnimmt. Daher befand der Bürgerbeauftragte, dass es keine Anhaltspunkte für einen Missstand in Zusammenhang mit diesem Aspekt der Beschwerde gibt.

3. Information über die Bewertungskriterien der Prüfungen

3.1. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie trotz zahlreicher Ersuchen an den Sekretär des Prüfungsausschusses, den Vertreter der Personalvertretung im Ausschuss und die Vorsitzende der Fraktion keinerlei Erläuterungen der bei den Prüfungen zugrundegelegten Bewertungskriterien erhalten habe. In seiner Stellungnahme wies das Parlament darauf hin, dass der Beschwerdeführerin die Ergebnisse ihrer schriftlichen und mündlichen Tests mitgeteilt worden sind. Weitere Informationen könnten ihr aufgrund des geheimen Charakters der Arbeit des Prüfungsausschusses nicht gegeben werden.

Im derzeit geltenden Gemeinschaftsrecht findet sich keine Rechtsgrundlage, nach der das Parlament verpflichtet ist, Einzelheiten über die vom Prüfungsausschuss bei der Bewertung der Tests zugrundegelegten Kriterien offenzulegen. Daher befand der Bürgerbeauftragte, dass im Hinblick auf diesen Punkt der Beschwerde keine Anhaltspunkte für einen Missstand vorliegen.

3.2. Allerdings machte der Bürgerbeauftragte das Parlament darauf aufmerksam, dass es durch ausführlichere Informationen der Bewerber über die Bewertungskriterien die Transparenz der Einstellungsverfahren erheblich erhöhen und damit auch die Arbeit des Prüfungsausschusses bei der Beantwortung von Ersuchen und Beschwerden der Bewerber erleichtern könne.

Schlussfolgerung

Bei den Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Missstand bei der Tätigkeit des Europäischen Parlaments festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen.

Weitere Bemerkungen

Die meisten der Beschwerdepunkte der Beschwerdeführerin bezogen sich auf angebliche Verstöße gegen die internen Regeln der Fraktion. Wie vom Bürgerbeauftragten bereits festgestellt, gehört die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchsetzung dieser Regeln nicht zu seinem Aufgabenbereich. Allerdings handelt eine Fraktion bei der Einstellung von befristeten Bediensteten im Namen der für den Abschluss von Beschäftigungsverträgen gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften zuständigen Behörde des Parlaments und muss sich daher an die einschlägigen Gemeinschaftsregeln und die Grundsätze guter Verwaltungspraxis halten. Da die entsprechenden Verfahren zudem von den Bürgern oftmals als offizielle Auswahlverfahren der Gemeinschaft angesehen werden, sollte die Institution selbst das Einstellungsverfahren überwachen, um seine ordnungsgemäße Durchführung im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften und Grundsätze sicherzustellen. Damit würde das Parlament einen Beitrag zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Union und ihren Bürgern leisten.

Auf diese Bemerkungen hin wandte sich die Präsidentin des Europäischen Parlaments, Frau Fontaine, am 11. Januar 2000 mit einem Schreiben an den Bürgerbeauftragten. Darin brachte sie zum Ausdruck, dass die Fraktionen in ihren Einstellungsverfahren die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis wahren müssen und betonte, dass die Einhaltung dieser Grundsätze durch die Verwaltung des Parlaments überwacht wird.

BEWERBUNG UM EIN "ROBERT-SCHUMAN"-STIPENDIUM: ANGEBLICHE NICHTBEANTWORTUNG DURCH DAS PARLAMENT

Entscheidung zur Beschwerde 287/98/IP gegen das Europäische Parlament

Beschwerde

Im März 1998 reichte Herr F. beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde betreffend das angebliche Versäumnis des Europäischen Parlaments ein, auf seine Bewerbung um ein "Robert-Schuman"-Stipendium zu antworten.

Im September 1996 hatte sich der Beschwerdeführer um ein "Robert-Schuman"-Stipendium des Europäischen Parlaments beworben.

Am 16. September 1996 übermittelte ihm das Parlament eine Empfangsbestätigung, in der es ihm mitteilte, dass ein Beschluss über seine Bewerbung während des Auswahlverfahrens im November 1996 gefasst werde.

In seinem Schreiben an den Bürgerbeauftragten behauptet der Beschwerdeführer, er habe den obengenannten Beschluss des Parlaments nie erhalten.

Untersuchung

Die Stellungnahme des Parlaments

Die Beschwerde wurde an das Europäische Parlament weitergeleitet. Die Stellungnahme des Parlaments lautet zusammengefasst wie folgt:

Das Parlament erklärte, dass seine Dienststellen der Generaldirektion Wissenschaft dem Beschwerdeführer im September 1996 eine Bestätigung des Eingangs seiner Bewerbung übermittelten. In demselben Schreiben informierte die Institution den Beschwerdeführer über das Auswahlverfahren. So wurde ihm vor allem mitgeteilt, dass ein Beschluss bezüglich seiner Bewerbung während des Auswahlverfahrens im November 1996 gefasst werde.

Die Institution hob hervor, dass eine beschränkte Zahl von Bewerbungen, die aufgrund der wenigen zur Verfügung stehenden Stipendien im November nicht ausgewählt wurden, bei den darauffolgenden drei Auswahlverfahren jedoch erneut geprüft würden.

Ferner legte das Parlament die Kopie eines Schreibens bei, das der Beschwerdeführer im September 1996 dem Parlament übermittelte und in dem er sich mit den Modalitäten des Auswahlverfahrens nicht einverstanden erklärte und beschloss, seine Bewerbung zurückzuziehen.

Das Parlament betonte, dass es in Anbetracht der obigen Umstände es nicht mehr für erforderlich hielt, noch weiter mit dem Beschwerdeführer zu korrespondieren. Ungeachtet dessen habe die Institution auf ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Februar 1998 geantwortet, in dem ihm erklärt wurde, dass nach Rückzug der Bewerbung diese nicht mehr geprüft wurde.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

Der Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme des Parlaments an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung weiter, Bemerkungen dazu zu machen. Auf diese Aufforderung hin ging jedoch keine Antwort ein.

Entscheidung

Angebliche Nichtbeantwortung durch das Europäische Parlament

1. Die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis erfordern es, dass öffentliche Verwaltungen auf Anfragen von Bürgern angemessen antworten.

2. In diesem Falle bewarb sich der Beschwerdeführer um ein "Robert-Schuman"-Stipendium des Europäischen Parlaments. Er behauptete, die Institution habe ihm die Entscheidung über das Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht mitgeteilt.

3. Das Parlament unterstrich, dass seine Dienststellen dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß den Eingang seiner Bewerbung bestätigt hätten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 1996 die Institution ersucht, seine Bewerbung zurückzuziehen. Das Parlament hatte es daher nicht für erforderlich erachtet, dem Beschwerdeführer noch weiter zu antworten.

4. Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass das Parlament in seiner Stellungnahme angemessen erläutert habe, warum der Beschwerdeführer über das Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht mehr unterrichtet wurde.

5. Der Bürgerbeauftragte verwies ferner darauf, dass das Parlament außerdem auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Februar 1998 geantwortet und die Gründe erläutert habe, warum seine Bewerbung nicht geprüft worden war.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der vom Europäischen Bürgerbeauftragten anlässlich dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen ist kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments festzustellen. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

FRIST FÜR DIE VORLAGE VON ÄRZTLICHEN BESCHEINIGUNGEN

Entscheidung zur Beschwerde 689/98/BB gegen das Europäische Parlament

Beschwerde

Im Juni 1998 reichte Herr C., MdEP, beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde betreffend eine Forderung des Kollegiums der Quästoren des Europäischen Parlaments ein, 50 % der allgemeinen Kostenerstattung für den Bezugszeitraum September 1996 bis August 1997 zurückzuzahlen.

Während des parlamentarischen Jahres 1996-1997 hatte der Beschwerdeführer ernsthafte gesundheitliche Probleme und war infolge dessen nicht in der Lage, an den geforderten 50 % der Plenartagungen anwesend zu sein. Es fehlten ihm effektiv 2 Tage an den geforderten mindestens 50 %. Der Beschwerdeführer wurde hierüber benachrichtigt und darum ersucht, 50 % der allgemeinen Kostenerstattung für die fragliche Zeit zurückzuzahlen.

Laut Angaben des Beschwerdeführers entsprachen die obengenannten 2 Tage dem 14., 17. und 18. Juli 1996, als er im Krankenhaus war. Nach den Sommerferien übermittelte er die ärztlichen Bescheinigungen in der Annahme, dass das Parlament im August geschlossen war. Diese Bescheinigungen wurden mit der Begründung abgelehnt, sie seien nach der Ein-Monats-Frist eingereicht worden. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe in gutem Glauben gehandelt und möchte die andere Hälfte der allgemeinen Kostenvergütung behalten.

Untersuchung

Stellungnahme des Parlaments

In seiner Stellungnahme machte das Parlament die folgenden Anmerkungen:

Artikel 28 Absatz 1 der Regelung für die Kostenerstattungen und Vergütungen der Mitglieder besagt folgendes:

"War ein Mitglied während eines parlamentarischen Jahres (1. September bis 31. August) an mindestens 50 % der vom Präsidium für Plenartagungen des Parlaments festgesetzten Tage nicht anwesend, so hat es dem Parlament 50 % der allgemeinen Kostenvergütung, die es nach Artikel 13 für diesen Zeitraum erhalten hat, zu erstatten."

Artikel 28 Absatz 2 besagt:

"Eine unter Absatz 1 fallende Abwesenheit kann vom Präsidenten entschuldigt werden, wenn das betreffende Mitglied erkrankt war, schwerwiegende familiäre Gründe vorlagen oder es sich anderenorts auf einer Dienstreise im Namen des Parlaments befand. Die Belege sind dem Kollegium der Quästoren spätestens einen Monat nach Beginn der Abwesenheit zu übermitteln."

Die Auflage, dass Beweisunterlagen binnen spätestens einem Monat nach Beginn der Abwesenheit vorgelegt werden müssen, wurde in die Regelung durch Beschluss des Präsidiums vom 15. Januar 1996 aufgenommen. Das Protokoll der Präsidiumssitzung wird nach Verabschiedung gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung an alle Mitglieder verschickt.

Im Falle des Beschwerdeführers fehlten zwei Tage zu den geforderten mindestens 50 %. Er wurde hiervon mit Schreiben vom 16. September 1997 informiert und darum gebeten, 50 % der allgemeinen Kostenerstattung für den fraglichen Zeitraum zurückzuzahlen. Am 26. September 1997 schrieb der Beschwerdeführer an den für Finanzangelegenheiten zuständigen Quästor und übermittelte als Anlage eine ärztliche Bescheinigung vom 23. September 1997, die sich auf Untersuchungen vom 14., 17. und 18. Juli 1997 bezogen. Um als gültig akzeptiert zu werden, hätte die ärztliche Bescheinigung binnen eines Monats nach Beginn der Abwesenheit, d. h. bis 14. August 1997, vorgelegt werden müssen.

Die Angelegenheit wurde in der Sitzung der Quästoren vom 22. Oktober 1997 erörtert. Das Kollegium teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Ein-Monats-Frist eindeutig in der Regelung für die Kostenerstattungen und Vergütungen der Mitglieder festgelegt sei und bekräftigte die Forderung nach Rückzahlung von 50 % der allgemeinen Kostenerstattung. Dieser Beschluss wurde ihm mit Schreiben vom 5. Dezember 1997 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 ersuchte der Beschwerdeführer den Präsidenten des Europäischen Parlaments, seinen Antrag auf Rückbehalt der gesamten Kostenerstattung zu prüfen unter Hinweis darauf, dass die Nichteinhaltung der Monatsfrist in dem Glauben geschah, die Büros des Parlaments seien im August geschlossen.

Dieser Antrag wurde vom Präsidenten an das Kollegium der Quästoren weitergeleitet, das ihn in seiner Sitzung vom 14. Januar 1998 prüfte. Das Kollegium antwortete mit Schreiben vom 11. Februar 1998, dass die Verwaltungsdienststellen des Parlaments auch im August arbeiten würden, erforderlichenfalls mit einer "Permanence", und dass es ihm in jedem Falle freigestanden hätte, seine ärztlichen Bescheinigungen rechtzeitig per Fax oder per Einschreiben zu übermitteln. Das Kollegium bekräftigte damit seinen früheren Beschluss.

Am 24. März 1998 schrieb der Beschwerdeführer erneut an den für Finanzfragen zuständigen Quästor. Dieses Schreiben wurde in der Kollegiumssitzung vom 1. April 1998 geprüft, der frühere Beschluss wurde jedoch bestätigt.

Nach Angaben des Parlaments war es stets Praxis des jetzigen Kollegiums und früherer Kollegien, sich streng an die Bestimmungen von Artikel 28 der Regelung für die Kostenerstattungen und Vergütungen der Mitglieder und insbesondere an die Auflage zu halten, dass ärztliche Bescheinigungen binnen eines Monats nach Beginn der Abwesenheit im Falle von Krankheit eingereicht werden müssen.

Der Standpunkt des Kollegiums ist ferner strikt im Einklang mit Beschlüssen in früheren Fällen, bei denen ärztliche Bescheinigungen von anderen Mitgliedern zu spät eingereicht wurden.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Bemerkungen hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

Weitere Untersuchungen

Am 30. April 1999 übermittelte der Bürgerbeauftragte ein Schreiben an den Präsidenten des Parlaments im Zuge weiterer Untersuchungen betreffend die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe hinsichtlich der Arbeitszeiten der Dienststellen des Parlaments im Sommer in gutem Glauben gehandelt. Am 21. Juni 1999 antwortete das Kollegium der Quästoren, dass der Beschwerdeführer die ärztliche Bescheinigung erst nach Eingang des Schreibens des zuständigen Quästors eingereicht habe. Ferner könne sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Arbeitszeiten der Dienststellen des Parlaments im Sommer nicht unwissend stellen und behaupten, er habe in gutem Glauben gehandelt.

Am 19. Juli 1999 bekundete der Beschwerdeführer gegenüber dem Bürgerbeauftragten schriftlich seinen Wunsch, seine Beschwerde aufrechtzuerhalten.

Entscheidung

Forderung nach Rückzahlung von 50 % der allgemeinen Kostenerstattung für 1996/1997

1. Der Beschwerdeführer behauptete, er habe die Monatsfrist für die Einreichung von ärztlichen Bescheinigungen deshalb versäumt, weil er in gutem Glauben annahm, dass die Dienststellen des Parlaments im Monat August geschlossen seien.

2. Laut Angaben des Parlaments wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 1997 darauf aufmerksam gemacht, dass ihm zwei Tage bis zu der 50 %igen Mindestanwesenheit fehlten. Er wurde daher ersucht, 50 % der allgemeinen Kostenerstattung für den fraglichen Zeitraum zurückzuzahlen. Am 26. September 1997 übermittelte der Beschwerdeführer dem für finanzielle Angelegenheiten zuständigen Quästor ein Schreiben, dem eine ärztliche Bescheinigung vom 23. September 1997 betreffend ärztliche Untersuchungen am 14., 17. und 18. Juli 1997 beigefügt war. Um als gültig angenommen zu werden, hätte die Bescheinigung binnen eines Monats vom Beginn der Abwesenheit gerechnet, d. h. bis zum 14. August 1997, eingereicht werden müssen.

3. Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ist darauf hinzuweisen, dass sich das Parlament an die ständige Praxis des jetzigen Kollegiums und früherer Kollegien der Quästoren gehalten hat, wonach Artikel 28 der Regelung für die Kostenerstattungen und Vergütungen der Mitglieder und insbesondere die Auflage streng angewandt werden, dass ärztliche Bescheinigungen bei Krankheit binnen eines Monats vom Beginn der Abwesenheit an eingereicht werden müssen. Ferner war der Standpunkt des Parlaments und des Kollegiums der Quästoren streng in Einklang mit Entscheidungen in früheren Fällen einer zu späten Einreichung von ärztlichen Bescheinigungen durch andere Mitglieder. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer erst reagiert, nachdem er die Benachrichtigung erhalten hatte. Daher besteht kein Grund für seine Behauptung, er habe die ärztlichen Bescheinigungen nicht binnen eines Monats übersandt, weil er davon ausging, dass die Dienststellen des Parlaments im August geschlossen waren. So liegt offensichtlich kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments vor.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der vom Europäischen Bürgerbeauftragten anlässlich dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen ist kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments festzustellen. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

3.1.2. EUROPÄISCHES PARLAMENT UND EUROPÄISCHE KOMMISSION

ZUGANG ZUM REGISTER DER FINANZIELLEN INTERESSEN

Entscheidung zur Beschwerde 59/98/OV gegen die Europäische Kommission und das Europäische Parlament

Beschwerde

Im Januar 1998 legte Herr S. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde ein wegen der Weigerung der Kommission, ihm ein Exemplar des Registers der finanziellen Interessen der Mitgliedern der Kommission zur Verfügung zu stellen.

Der Beschwerdeführer hatte sich am 5. Dezember 1997 an den Generalsekretär der Kommission mit dem Ersuchen gewandt, ihm ein Exemplar des Registers der Unternehmens- und finanziellen Interessen der Mitglieder der Kommission zu übersenden. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe die Kommission dem nicht entsprochen und ihn statt dessen aufgefordert, vor Ort am Sitz der Kommission in Brüssel in das Register Einblick zu nehmen. Er könne sich jedoch eine Reise nach Brüssel für diesen Zweck nicht leisten. Daher reichte er beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, in der er behauptete, dass die Kommission ihm den Zugang zu dem Register verwehrte, das auch in den verschiedenen Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten nicht öffentlich ausliege.

In weiteren Schreiben vom 3. und 10. März und vom 1. Juni 1998 beklagte der Beschwerdeführer weiterhin die Verweigerung des Zugangs zum Register der finanziellen Interessen der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde er gebeten, ein Standardbeschwerdeformular auszufuellen. Aus diesem Formular war ersichtlich, dass er noch gar keine Verwaltungsschritte beim Europäischen Parlament eingeleitet hatte. Daher riet ihm das Büro des Bürgerbeauftragten, sich schriftlich an das Kollegium der Quästoren zu wenden. Am 17. Dezember 1998 erhielt der Bürgerbeauftragte vom Büro von Richard Balfe, MdEP und Quästor, die Akte mit den Unterlagen über die Bearbeitung der Beschwerde durch das Kollegium der Quästoren.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission vorgelegt. In ihrer Stellungnahme setzte die Kommission den Bürgerbeauftragten von ihrer am 24. März 1998 getroffenen Entscheidung in Kenntnis, dem Beschwerdeführer die geforderten Dokumente zu übermitteln, und legte gleichzeitig eine Kopie des Schreibens an den Beschwerdeführer bei.

Kommentar des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bürgerbeauftragten eine Kopie seines Schreibens vom 23. April 1998 an den Generalsekretär der Kommission, in dem er seine Unzufriedenheit mit dem ihm von der Kommission zur Verfügung gestellten Register der finanziellen Interessen zum Ausdruck brachte. Unter anderem machte er geltend, dass die Register einiger Kommissare kein Datum trügen, bestimmte Register nicht aktualisiert wären und einige nur in Französisch oder Deutsch ohne entsprechende englische Übersetzung vorlägen. Zudem enthielt das Schreiben eine Reihe von Fragen zu den Aufgaben der Kommissare im Zusammenhang mit den im Register genannten finanziellen Interessen.

Neben diesem Kommentar sprach der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an den Bürgerbeauftragten auch das Register der finanziellen Interessen der MdEP an, das im Londoner Informationsbüro des Europäischen Parlaments nicht erhältlich war. Er legte seinem Schreiben einen Schriftverkehr zwischen Frau Pauline Green, MdEP, mit der er Kontakt aufgenommen hatte, und dem Parlamentspräsidenten bei. In seinem Antwortschreiben vom 2. März 1998 an Frau Pauline Green hatte der Präsident mitgeteilt, dass das Register derzeit an den drei Arbeitsstandorten des Parlaments eingesehen werden könne. Die derzeitige Fassung von Anhang I der Geschäftsordnung basiert auf dem zweiten Bericht Nordmann vom 30. Mai 1996 (A4-0177/96), der vom Parlament am 17. Juli 1996 verabschiedet wurde. Gleichzeitig fügte der Präsident jedoch hinzu, dass die Frage des öffentlichen Zugangs zum Register der finanziellen Interessen der Mitglieder des Europäischen Parlaments derzeit sowohl im Ausschuss für Geschäftsordnung als auch im Kollegium der Quästoren diskutiert wird.

Entscheidung

1. Zugang zum Register der finanziellen Interessen der Kommission

1.1. Da der Gegenstand der Beschwerde den Zugang zum Register der finanziellen Interessen der Kommissionsmitglieder betrifft, fällt er unter den Beschluss der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten(12). Am 5. Dezember 1997 hatte der Beschwerdeführer den Generalsekretär der Kommission in einem kurzen Schreiben um ein Exemplar dieses Registers ersucht, ohne darauf eine Antwort zu erhalten. Nach Artikel 2.4 des Beschlusses gilt ein Antrag als abgelehnt, wenn nicht innerhalb des auf die Einreichung des Antrags folgenden Monats eine Antwort ergeht. Nach Einschaltung des Bürgerbeauftragten entschied die Kommission jedoch am 24. März 1998, dem Beschwerdeführer das gewünschte Dokument zur Verfügung zu stellen. Damit hatte die Kommission dem Antrag auf Zugang zu den Dokumenten entsprochen, was weitere Anmerkungen des Bürgerbeauftragten unnötig zu machen schien.

1.2. Im Hinblick auf die verschiedenen im Kommentar des Beschwerdeführers angesprochenen Behauptungen, die im Schreiben an den Generalsekretär der Kommission vorgebracht wurden, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass es sich dabei um neue Behauptungen handele, die in der ursprünglichen Beschwerde keine Rolle gespielt hatten. Sie konnten daher von ihm in dem vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Ferner stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zugang zu den Dokumenten vom 5. Dezember 1997 an die Kommission keinerlei spezielle Wünsche in bezug auf das Register der finanziellen Interessen gestellt, sondern lediglich um ein Exemplar desselben gebeten habe. Mit der Zustellung des gewünschten Dokuments hatte die Kommission seinem ursprünglichen Antrag ordnungsgemäß entsprochen, so dass kein Missstand festgestellt werden konnte.

2. Beschwerde gegen das Europäische Parlament

2.1. Im Fall der Beschwerde bezüglich des Registers der finanziellen Interessen der MdEP ging aus dem Beschwerdeformular hervor, dass der Beschwerdeführer zuvor keinerlei Verwaltungsschritte in diesem Zusammenhang eingeleitet hatte. Daher riet ihm das Büro des Bürgerbeauftragten, sich schriftlich an das Kollegium der Quästoren des Parlaments als der zuständigen Stelle in dieser Frage zu wenden, da die Quästoren mit Verwaltungs- und Finanzaufgaben betraut sind, die die Mitglieder direkt betreffen (Artikel 25 der Geschäftsordnung).

2.2. Am 17. Dezember 1998 erhielt der Bürgerbeauftragte vom MdEP und Quästor Richard Balfe eine umfangreiche Akte über die Bearbeitung der Beschwerde durch das Kollegium der Quästoren. Aus der Akte ging hervor, dass das Kollegium der Quästoren die Schreiben des Beschwerdeführers ausführlich am 5. und 19. November sowie am 14. Dezember 1998 beantwortet hatte. Im Zusammenhang mit dem Zugang zum Register der finanziellen Interessen der MdEP übersandte ihm das Kollegium eine umfangreiche Dokumentation (von etwa 100 Seiten). Insbesondere erhielt er ein Exemplar des zweiten Berichts Nordmann (A4-0177/96) nebst Anlage, der einen Überblick über die in den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten geltenden Regeln im Hinblick auf die Offenlegung von finanziellen Interessen vermittelt. Ferner schickte ihm das Kollegium ein Exemplar des Formulars zur Erklärung der finanziellen Interessen der MdEP, die dazugehörigen Erläuterungen des Präsidenten an die MdEP, ein Exemplar des Sitzungsprotokolls des Kollegiums der Quästoren vom 18. September 1996 sowie zwei Berichte zum Thema Korruption(13).

2.3. Laut Artikel 3 des Anhangs I zur Geschäftsordnung(14) des Parlaments ist das Register öffentlich. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Register an den drei Arbeitsstandorten des Parlaments eingesehen werden kann. Bislang hat das Parlament noch keine Entscheidung getroffen, derzufolge das Register in seinen Informationsstellen in den Mitgliedstaaten auszulegen oder auf Anfrage von Bürgern bereitzustellen ist. In seinem Schreiben an den Beschwerdeführer wies Richard Balfe, MdEP und Quästor, darauf hin, dass er auf der Sitzung des Kollegiums der Quästoren am 18. September 1996 darum gebeten hatte, das Register jeweils in dem Mitgliedstaat auszulegen, in dem das betreffende Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde. Schließlich setzte der Präsident des Parlaments in seinem Schreiben vom 2. März 1998 Frau Pauline Green, MdEP, davon in Kenntnis, dass die Frage des öffentlichen Zugangs zum Register der finanziellen Interessen der MdEP derzeit im Ausschuss für Geschäftsordnung und im Kollegium der Quästoren erörtert wird. Vor dem Hintergrund der von den Stellen des Parlaments eingeleiteten Schritte scheinen sich weitere Bemerkungen des Bürgerbeauftragten in dieser Angelegenheit zu erübrigen.

Schlussfolgerung

Nach den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde scheint kein Missstand bei der Tätigkeit der Europäischen Kommission oder des Europäischen Parlaments vorzuliegen. Daher wurde der Fall vom Bürgerbeauftragten geschlossen.

3.1.3. RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND EUROPÄISCHE KOMMISSION

ZENTRUM FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG: ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION

Entscheidung zur Beschwerde 41/97/(VK)OV gegen den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Dezember 1996 führte Herr N. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen der einseitigen Aufhebung seines Vertrages durch das Zentrum für industrielle Entwicklung (ZIE), einer im Rahmen des Lomé-Abkommens geschaffenen und durch den Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten gemeinsamen Institution der AKP-Staaten (Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifik) und der EG.

Der Beschwerdeführer war während des Lomé-III-Abkommens (1985-1990) als leitender Berater mit einem Fünfjahresvertrag eingestellt worden. Am 30. Juni 1987 wurde sein Vertrag vom Direktor des ZIE jedoch fristlos und ohne finanzielle Entschädigung einseitig gekündigt. Am 5. Januar 1988 leitete der Beschwerdeführer ein Schiedsgerichtsverfahren gegen das ZIE ein. Vom Schiedsgericht wurde am 5. April 1990 ein Versäumnisentscheid gegen das ZIE erlassen, in dem das Zentrum zur Zahlung von rund 6 Mio. BF Schadenersatz zuzüglich Zinsen und Schiedsgerichtskosten verurteilt wurde. Mit Verfügung des Brüsseler Gerichts erster Instanz vom 17. April 1990 wurde der Entscheid vollstreckbar. Das ZIE legte gegen diese Verfügung Berufung ein und forderte die Annullierung des Schiedsgerichtsentscheids, indem es sich unter anderem auf seine zivilrechtliche Immunität berief. In seinem Urteil vom 13. März 1992 lehnte das Gericht erster Instanz die Berufung ab und verwies darauf, dass die Anerkennung des Schiedsverfahrens durch das ZIE einem Verzicht auf seine zivilrechtliche Immunität gleichkomme.

Da sich das ZIE weigerte, dem Urteil des Brüsseler Gerichts erster Instanz Folge zu leisten, das den Schiedsgerichtsentscheid bestätigt hatte, wandte sich der Beschwerdeführer im Dezember 1996 mit einem Schreiben an den Bürgerbeauftragten, in dem er geltend machte, dass das ZIE bisher weder die Entschädigungssumme noch die Schiedsgerichtskosten bezahlt hatte. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass das ZIE im Rahmen des Lomé-Abkommens - einer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den AKP-Staaten getroffenen Vereinbarung - entstanden sei, dass es sich um eine gemeinsame durch den Europäischen Entwicklungsfonds finanzierte AKP-EG-Institution handele und dass die Verantwortung für Fragen in Zusammenhang mit dem Lomé-Abkommen bei der Generaldirektion VIII der Kommission liege.

Untersuchung

Stellungnahme des Rates und der Kommission

Im März 1997 wurde die Beschwerde dem Rat und der Kommission unterbreitet. In ihren Stellungnahmen brachten der Rat und die Kommission zum Ausdruck, dass das ZIE - wenngleich im Rahmen des Lomé-Abkommens gegründet - nicht zu den ihnen unterstehenden Institutionen oder Organen der Gemeinschaft gehöre. Seitens der Kommission wurde noch hinzugefügt, dass ihr keine Akte zu dieser Beschwerde vorliegt und sie nach ihrem Kenntnisstand in dieser Angelegenheit bisher noch nicht angerufen wurde. Beide Institutionen verwiesen darauf, dass für das ZIE derzeit die Artikel 87-97 des vierten Lomé-Abkommens gelten, die durch eine Reihe von Entscheidungen des AKP-EWG-Ministerrates und des AKP-EWG-Botschafterausschusses ergänzt worden seien.

Entsprechend diesen Bestimmungen entsenden der Rat und die Kommission einen Beobachter mit reinem Beobachterstatus in den Verwaltungsrat des ZIE, der sich aus sechs unabhängigen, hochqualifizierten Persönlichkeiten zusammensetzt, die auf paritätischer Grundlage von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft ernannt werden und über umfassende Erfahrungen im privaten oder staatlichen Industrie- oder Bankwesen oder in der industriellen Entwicklungsplanung oder -förderung verfügen. Somit sind der Rat und die Kommission nicht im Verwaltungsrat des ZIE vertreten. Das auf das ZIE und seinen Verwaltungsrat anwendbare Recht leitet sich aus dem Lomé-Abkommen ab, das in den AKP-EG-Entscheidungen umgesetzt wird. Konkret ist der gemeinsame AKP-EG-Ausschuss für industrielle Zusammenarbeit für die Kontrolle des ZIE (Artikel 92) und die Berichterstattung an den AKP-EWG-Botschafterausschuss (Artikel 87) verantwortlich. Letzterer verabschiedet das Statut, die Haushaltsordnung, das Personalstatut sowie die Geschäftsordnung des ZIE (Artikel 93).

Vor diesem Hintergrund kamen sowohl der Rat als auch die Kommission zu dem Schluss, dass sie für das ZIE keine direkte Führungsverantwortung tragen und die Beschwerde somit nicht in ihren Kompetenzbereich fällt. Doch obwohl der Beobachter der Kommission im ZIE-Verwaltungsrat weder über Stimmrechte noch über das Recht verfügt, Tagesordnungspunkte für Verwaltungsratssitzungen festzulegen, erklärte sich die Kommission in ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten bereit, beim Direktor des ZIE den Wunsch des Bürgerbeauftragten vorzubringen und zu empfehlen, diese Frage auf der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates zu erörtern.

Kommentar des Beschwerdeführers

In seinem Kommentar wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass das Lomé-Abkommen, in dessen Rahmen das ZIE entstanden ist, in den direkten Zuständigkeitsbereich der Kommission fällt, dass die Leitung des ZIE von jeher mit ausdrücklicher Zustimmung der Kommission berufen wird und dass der Haushalt des ZIE über einen Zuschuss des Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird. Somit sei die Zuständigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten für diese Beschwerde unstrittig. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Beschwerde direkt an den Vorsitzenden des ZIE-Verwaltungsrates mit einem konkreten Termin für eine Entscheidung weitergeleitet werden solle.

Am 6. Oktober 1997 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten eine Kopie seines Schreiben an den Vorsitzenden des ZIE-Verwaltungsrates, in dem er das ZIE aufforderte, unverzüglich Schritte zur Regelung seiner Beschwerde einzuleiten. In einem zweiten Schreiben gleichen Datums setzte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten davon in Kenntnis, dass der Vorsitzende des ZIE-Verwaltungsrates die Mitteilung der Europäischen Kommission nie erhalten habe. Am 22. April 1998 ersuchte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten, die Beschwerde direkt an den Vorsitzenden des ZIE-Verwaltungsrates zu schicken, da die Kommission seine Beschwerde nicht an das ZIE weitergeleitet habe. Entsprechend diesem Ersuchen übersandte der Bürgerbeauftragte am 25. Mai 1998 die Beschwerdeakte an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates. Am 2. Oktober 1998 erkundigte sich der Bürgerbeauftragte schriftlich über das im Zusammenhang mit der Beschwerde erzielte Ergebnis. Auf dieses Schreiben erhielt er vom ZIE keine Antwort. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 erhielt der Bürgerbeauftragte vom Beschwerdeführer eine Kopie seines Schreibens an den Vorsitzenden des ZIE-Verwaltungsrates, in dem er den andauernden Missstand in der Tätigkeit des ZIE kritisierte, das dem per Urteil des Brüsseler Gerichts erster Instanz vollstreckbaren Schiedsgerichtsentscheid noch immer nicht nachgekommen sei.

Entscheidung

1. Beschwerde gegen das ZIE

Laut Artikel 138e des EG-Vertrages ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, mögliche Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft zu untersuchen. Da es sich beim ZIE aber weder um eine Institution noch um ein Organ der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 138e des EG-Vertrages handelt, ist der Bürgerbeauftragte nicht befugt, dieser Beschwerde nachzugehen soweit sie den ZIE-Verwaltungsrat betrifft. In seinem Schreiben vom 27. November 1996 hatte der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer bereits darüber informiert, dass er die am 26. August 1996 gegen das ZIE erhobene Beschwerde nicht bearbeiten könne.

2. Beschwerde gegen den Rat und die Kommission

Bezug nehmend auf den Teil der Beschwerde, der den Rat und die Kommission betrifft, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass sie gemäß dem Lomé-Abkommen keine direkte Verantwortung für die Entscheidungen des ZIE-Verwaltungsrates tragen. Weder der Rat noch die Kommission haben im ZIE-Verwaltungsrat Stimmrechte. In Artikel 92.1 des vierten Lomé-Abkommens ist festgelegt, dass die Kommission und der Rat im Verwaltungsrat Beobachterstatus haben. Daher lässt sich aus der Tatsache, dass der ZIE-Verwaltungsrat dem Schiedsgerichtsentscheid nicht nachgekommen ist, kein Missstand bei der Tätigkeit des Rates oder der Kommission herleiten.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ergab sich, dass offensichtlich kein Missstand bei der Tätigkeit des Rates oder der Kommission vorliegt. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall daher ab.

Weitere Bemerkungen

Im Hinblick auf die Kommission wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass das Lomé-Abkommen als Instrument unmittelbar in ihren Verantwortungsbereich fällt. Konkret führte er aus, dass die Generaldirektion VIII der Kommission für Entwicklung und für die Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten im Rahmen des Lomé-Abkommens verantwortlich zeichnet, dass die Haushaltsmittel für das Abkommen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds stammen und dass ein Vertreter der Kommission im Botschafterausschuss sitzt, der für die Überwachung und Durchführung des Abkommens die Verantwortung trägt. Somit verfügt die Europäische Kommission offenbar über erheblichen Einfluss auf die Umsetzung des Lomé-Abkommens. Zum ZIE führte der Bürgerbeauftragte aus, dass es sich um eine gemeinsame AKP-EG-Institution handelt, die durch den Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird. Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen richtete der Bürgerbeauftragte folgende Bemerkungen an die Kommission:

In einer rechtsstaatlichen Gesellschaft wie der Europäischen Union sollte die ordnungsgemäße Vollstreckung von Gerichtsurteilen und -verfügungen gewährleistet sein. Wenn Einrichtungen wie das ZIE im Rahmen von Abkommen geschaffen werden, sollte die Kommission darauf achten, dass die so entstandenen Einrichtungen das Recht sowie die Grundsätze guter Verwaltungspraxis einhalten.

Im vorliegenden Fall stellte sich heraus, dass es innerhalb der GD VIII der Kommission eine Stelle gibt, die für die Beziehungen zum ZIE verantwortlich ist. In ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten versprach die Kommission, eine Erörterung der Klage auf der nächsten Sitzung des ZIE-Verwaltungsrates anzuregen. Aus den Hinweisen des Beschwerdeführers ist jedoch zu entnehmen, dass dies offenbar nicht erfolgt ist.

Daher hält es der Bürgerbeauftragte für angemessen, dass die Kommission entsprechende Schritte ergreift, um den für die Kontrolle des ZIE-Verwaltungsrates zuständigen Ausschuss für industrielle Zusammenarbeit auf das vorgebrachte Versäumnis des ZIE aufmerksam zu machen, dem per Verfügung des Brüsseler Gerichts erster Instanz vom 17. April 1990 vollstreckbaren Schiedsgerichtsentscheid zu entsprechen. Seitens der Kommission ist auch zu überlegen, den Direktor des ZIE von dieser Angelegenheit in Kenntnis zu setzen.

3.1.4. EUROPÄISCHE KOMMISSION

ANGEMESSENE ANGABE VON GRÜNDEN FÜR EINE ENTSCHEIDUNG

Entscheidung zur Beschwerde 106/97/PD gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Februar 1997 legte Herr B. im Namen des Verbandes "Friends of the Lake District" gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission Beschwerde ein, die Akte im Zusammenhang mit einer von ihm bei der Kommission anhängigen Beschwerde gegen die Behörden des Vereinigten Königreiches zu schließen. Im wesentlichen berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Kommission ihre Entscheidung, derzufolge die britischen Behörden nicht gegen die Richtlinie 85/337 verstoßen haben, nicht angemessen begründet hätte.

Der Hintergrund der Beschwerde lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Im August 1995 hatte der Verband bei der Kommission Beschwerde gegen die Behörden des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit einem Baugenehmigungsantrag für eine sogenannte Gesteinsgrundbestimmungsanlage (Rock Characterisation Facility - RCF) eingelegt. In den Augen des Verbandes hatten die britischen Behörden mit der Behandlung dieses Antrags gegen die Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung verstoßen.

Nach Meinung des Verbandes hätte das RCF-Projekt in untrennbarer Einheit mit einem geplanten unterirdischen Atommüllentsorgungslager betrachtet werden müssen. Nur durch eine gemeinsame Betrachtung der beiden Projekte sei eine korrekte Umweltverträglichkeitsprüfung möglich. Auch sah der Verband in den bisherigen Verwaltungspraktiken der Kommission eine Bestätigung für diese Ansicht.

Zudem machte der Verband eine Verletzung von Artikel 5 der Richtlinie 85/337 durch die britischen Behörden geltend, da diese darauf verzichtet hatten, von dem Projektträger die Vorlage und Veröffentlichung von Informationen über Alternativen zu dem RCF-Projekt zu verlangen.

Nach Prüfung der Angelegenheit informierte die Kommission den Verband, dass die Richtlinie 85/337 den Mitgliedstaaten erheblichen Ermessensspielraum bei den Umweltverträglichkeitsprüfungen einräumt. Informationen müssen nur dann vorgelegt werden, wenn sie nach Einschätzung des Mitgliedstaats für die besonderen Merkmale eines bestimmten Projekts und die voraussichtlich von diesem betroffenen Umweltfaktoren relevant sind. Ausgehend von den ihr zur Verfügung stehenden Informationen sah die Kommission keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vereinigte Königreich die Richtlinie 85/337 verletzt hatte, und beschloss daher, die Akte zu schließen.

Da diese Antwort der Kommission den Verband nicht zufriedenstellte, legte er beim Bürgerbeauftragten Beschwerde ein. Im wesentlichen bezog sich die Beschwerde darauf, dass die Kommission keine angemessenen Gründe dafür genannt hatte, weshalb das RCF-Projekt getrennt von dem unterirdischen Atomüllentsorgungslager betrachtet werden kann und weshalb Informationen zu Standortalternativen als unnötig erachtet wurden.

Untersuchung

Um Missverständnissen vorzubeugen, sei hier noch einmal darauf verwiesen, dass der Europäische Bürgerbeauftragte laut EG-Vertrag lediglich befugt ist, mögliche Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft zu untersuchen. Im Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten ist ausdrücklich festgeschrieben, dass Handlungen anderer Behörden oder Personen nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein können.

Vor diesem Hintergrund richteten sich die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde darauf, ob im vorliegenden Fall ein Missstand bei der Tätigkeit der Europäischen Kommission zu konstatieren ist.

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission vorgelegt, die in ihrer Stellungnahme im wesentlichen die Gründe wiederholte, die sie bereits dem Beschwerdeführer genannt hatte.

Der Kommentar des Beschwerdeführers

In seinem Kommentar hielt der Verband die Beschwerde aufrecht.

Weitere Untersuchungen

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission und des Kommentars des Beschwerdeführers kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente angemessener hätte eingehen können. Daher wurde die Kommission ersucht klarzustellen, weshalb sie erstens eine Trennung des RCF-Projektes von dem geplanten Bau des Atommüllentsorgungslagers für zulässig erachtet und auf welcher Grundlage sie zweitens zu der Auffassung gelangt war, dass der Verzicht der britischen Behörden auf die Vorlage von Informationen zu Projektalternativen durch den Antragsteller keine Verletzung der Richtlinie 85/337 darstellt.

Zweite Stellungnahme der Kommission

In ihrer Antwort wiederholte die Kommission, dass es keine Belege für eine Verletzung der Richtlinie 85/337 durch das Vereinigte Königreich gibt. Der Verzicht auf die Offenlegung von möglichen Projektalternativen stelle dementsprechend keinen Verstoß des Vereinigten Königreichs dar. Im Hinblick auf die Trennung der beiden Projekte wurde ausgeführt, dass der Bau eines Atommüllagers einen gesonderten Baugenehmigungsantrag erfordere und somit eine Trennbarkeit des RCF-Projektes vom Vorhaben zum Bau eines Atommüllagers gegeben sei.

Weiterer Kommentar des Beschwerdeführers

In seinem Kommentar blieb der Verband bei seiner Beschwerde.

Nach sorgfältiger Prüfung der zweiten Stellungnahme der Kommission und des weiteren Kommentars des Beschwerdeführers ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine ausführlichere Begründung, weshalb ihrer Meinung nach eine gesonderte Betrachtung des RCF-Projekt möglich sei und Informationen über alternative Standorte als unnötig erachtet würden.

Dritte Stellungnahme der Kommission

In ihrer dritten Stellungnahme legte die Kommission zunächst weitere Gründe für die mögliche Trennung der beiden Projekte dar. Im Hinblick auf die Information über mögliche Projektalternativen vertrat die Kommission die Ansicht, dass angesichts der Trennbarkeit der beiden Projekte das RCF-Projekt unter Anhang II der Richtlinie 85/337 falle. Somit sei die Angelegenheit vor dem Hintergrund von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 zu betrachten. Dieser besagt, dass die in Anhang II aufgeführten Projekte dann einer Bewertung unterzogen werden, wenn ihre Merkmale dies nach Auffassung der Mitgliedstaaten erfordern. Da das Projekt von dem geplanten Atommüllentsorgungslager getrennt betrachtet werden könne, sah die Kommission keine Notwendigkeit für die Vorlage von Informationen zu alternativen Standorten.

Kommentar des Beschwerdeführers zur dritten Stellungnahme der Kommission

In seinem Kommentar zur dritten Stellungnahme der Kommission bestand der Verband insbesondere darauf, dass die Kommission keine angemessene Erklärung für die fehlenden Standortalternativen gegeben hatte.

Entscheidung

Fehlen angemessener Gründe

1. Nach den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis sind Verwaltungsorgane verpflichtet, ihre Entscheidungen im Zusammenhang mit Bürgereingaben angemessen zu begründen. Im vorliegenden Fall hatte es die Kommission anfangs offensichtlich unterlassen, eine entsprechende Begründung für ihre Meinung zu zwei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte (Nichtzulässigkeit einer gesonderten Betrachtung des RCF-Projektes und Notwendigkeit von Informationen zu alternativen Standorten) vorzulegen.

2. Im Verlaufe der Untersuchung lieferte die Kommission dann aber die Begründung, weshalb sie eine getrennte Behandlung des RCF-Projektes als möglich und die Vorlage von Informationen über alternative Standorte als überfluessig erachtete. Es ergab sich, dass die Kommission eine gesonderte Betrachtung des RCF-Projektes vor allem deshalb für angemessen hielt, weil es sich hierbei um ein eigenständiges, unabhängig von dem möglichen Bau des Atommüllentsorgungslager realisierbares Projekt handelte. Aufgrund der Eigenständigkeit des Projekts hielt die Kommission die Vorlage von Informationen über alternative Standorte für überfluessig. Diese Logik erschien nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission ihr ursprüngliches Versäumnis im Hinblick auf eine angemessene Begründung korrigiert hat.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Missstand bei der Tätigkeit der Kommission festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen.

BEARBEITUNG EINER BESCHWERDE GEGEN DIE BEHÖRDEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHES

Entscheidung zur Beschwerde 298/97/PD gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im April 1997 richtete Herr C., MdEP, im Namen des Verbandes "Save Our Shoreline Southport (SOS)" eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten bezüglich des angeblichen Versäumnisses der Kommission, die Umweltschutzbestimmungen der Gemeinschaft im Vereinigten Königreich durchzusetzen, sowie wegen Verfahrensfehlern bei der Bearbeitung von durch SOS eingereichten Beschwerden.

Der Hintergrund der Beschwerde lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am 10. Dezember 1995 hatte der Verband SOS bei der Kommission eine Beschwerde eingelegt, in der er behauptete, dass die britischen Behörden mit dem Bau einer Betonküstenschutzmauer in Southport gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen haben. Nach Meinung des Verbandes stellte die 1993 und 1995 erfolgte Erteilung der Baugenehmigungen durch die lokale Gebietskörperschaft eine Verletzung der Umweltschutzbestimmungen der Gemeinschaft dar. Der Verband hatte sich an die zentralen Regierungsbehörden gewandt, die eine Überprüfung oder Änderung der Entscheidung zur Erteilung der Baugenehmigungen jedoch ablehnten.

In seiner Beschwerde an die Kommission berief sich der Verband SOS darauf, dass die Betonküstenschutzmauer in einem Gebiet errichtet werden sollte, das in Übereinstimmung mit der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Schutzstatus genießt. Nach Ansicht des Verbandes würde die Flora und Fauna durch eine solche Küstenschutzmauer sowohl direkt als auch indirekt - durch die Begünstigung eines weitaus stärkeren Verkehrsaufkommens - Schaden nehmen. Daher ersuchte der Verband die Kommission zu prüfen, ob die lokale Gebietskörperschaft ihre Pflichten im Rahmen der vorstehenden Richtlinien verletzt hat.

Artikel 6 der Richtlinie 92/43 trifft in Zusammenhang mit geschützten Gebieten folgende Festlegung:

"Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch... beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben. (Unterstreichung hinzugefügt; dieselben Bestimmungen gelten in Zusammenhang mit der Richtlinie 79/409, siehe Artikel 7 der Richtlinie 92/43.)"

Nach Meinung des Verbandes würde die Küstenschutzmauer das Gebiet erheblich beeinträchtigen. Im Gegensatz dazu war die lokale Gebietskörperschaft der Ansicht, dass mit der Küstenschutzmauer "keine erhebliche Beeinträchtigung verbunden sein dürfte" und hatte daher auf eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet. Der Verband hielt die Auffassung der lokalen Gebietskörperschaft für anfechtbar und bemängelte die fehlende Untersuchung von natürlichen Alternativen, wie z.B. Schutz durch Sanddünen. Gleichzeitig äußerte der Verband den Verdacht, dass mit der Entscheidung für die Betonmauer die Absicht verfolgt würde, eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu ermöglichen, was die Umwelt in diesem Gebiet schädigen würde. Eine solche Umweltschädigung hätte im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie 85/337 untersucht werden müssen.

Am 4. Juli 1996 ersuchte die Kommission die Behörden des Vereinigten Königreichs um eine Stellungnahme in dieser Angelegenheit. Daraufhin erhielt sie eine Stellungnahme, die von einer dem Department of Environment, Transport and the Regions unterstellten Einrichtung namens English Nature erarbeitet worden war und zu dem Schluss kam, dass durch den strittigen Bau der Küstenschutzmauer keine Umweltschutzbestimmungen des Gemeinschaftsrechts verletzt würden. Zusätzlich zu den von English Nature erhaltenen Informationen führte die Kommission Anfang September 1996 eine Besichtigung vor Ort durch. Am 30. September 1996 entschied sie, dass keine Verletzung des Umweltsrechtes der Gemeinschaft vorliege. Der Verband wurde am 3. Februar 1997 von dieser Entscheidung informiert.

Da sich der Verband mit der Auffassung der Kommission und der Bearbeitung seiner Beschwerde nicht einverstanden erklären konnte, wandte er sich an seinen örtlichen Vertreter im Europäischen Parlament, der die Angelegenheit an den Europäischen Bürgerbeauftragten verwies. Im wesentlichen bemängelte der Verband, dass die Kommission:

- bei ihrer Besichtigung vor Ort Anfang September 1996 den Verband nicht hinzugezogen habe.

- den Verband nicht rechtzeitig von den Ergebnissen ihrer Untersuchung in Kenntnis gesetzt habe.

- das Umweltrecht der Gemeinschaft falsch ausgelegt habe. Die Erteilung der Baugenehmigungen hätte für unrechtmäßig erkannt werden müssen, da im Planungsprozess natürliche Küstenschutzalternativen in Form von Sanddünen, wie in den Erhaltungszielen und -erfordernissen der Richtlinien 92/43 und 85/337 gefordert, keine Rolle gespielt hatten.

Untersuchung

Um Missverständnissen vorzubeugen, sei hier noch einmal darauf verwiesen, dass der Europäische Bürgerbeauftragte laut EG-Vertrag lediglich befugt ist, mögliche Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft zu untersuchen. Im Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten ist ausdrücklich festgeschrieben, dass Handlungen anderer Behörden oder Personen nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein können.

Vor diesem Hintergrund richteten sich die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten darauf, ob in diesem Fall ein Missstand bei der Tätigkeit der Europäischen Kommission vorliegt.

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission unterbreitet, die in ihrer Stellungnahme im wesentlichen folgende Punkte geltend machte: Bezug nehmend auf den ersten Beschwerdepunkt wies die Kommission darauf hin, dass die Besichtigung im Rahmen eines informellen Besuchs der Vertreter der Kommission stattgefunden habe, der auf Wunsch des Gemeinderates erfolgt sei. Mit diesem Besuch habe die Kommission lediglich das Ziel verfolgt, sich selbst ein Bild von dem Küstenbereich und dem genauen Standort des Projektes zu machen. Angesichts der begrenzten Bedeutung des Besuches habe man ein Gespräch mit dem Verband für unangemessen erachtet. Zudem hätte der Verband der Kommission umfangreiche Schreiben und Materialien zu den möglichen Umweltauswirkungen des Projektes zur Verfügung gestellt, so dass sie mit seinen Befürchtungen im Hinblick auf das geplante Vorhaben voll und ganz vertraut gewesen sei.

Was den zweiten Beschwerdepunkt betrifft, räumte die Kommission eine übermäßig lange Verzögerung ein. Gleichzeitig setzte sie den Bürgerbeauftragten davon in Kenntnis, dass Maßnahmen eingeleitet worden seien, um derartige Verzögerungen künftig zu vermeiden.

Mit Blick auf den dritten Beschwerdepunkt führte die Kommission aus, dass das ausschlaggebende Kriterium für die Anwendung der in den genannten Richtlinien vorgesehenen Sicherheitsmechanismen die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes durch den Plan oder das Projekt ist. Dabei sei eine solche Wahrscheinlichkeit nicht nur vor dem Hintergrund des konkreten Plans oder Projektes, sondern auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu sehen. Nach Prüfung der von den Behörden des Vereinigten Königreiches vorgelegten Unterlagen sei die Kommission zu der Auffassung gekommen, dass das Projekt keine Verletzung des Umweltrechtes oder der Umweltpolitik der Gemeinschaft darstelle, da es keine Hinweise für eine Beeinträchtigung der an diesem Standort verfolgten Erhaltungsziele gebe.

Kommentar des Beschwerdeführers

Der Verband hielt seine Beschwerde im wesentlichen aufrecht.

Weitere Untersuchungen

Eine sorgfältige Prüfung der Stellungnahme der Kommission und des Kommentars des Verbandes ergab offensichtlich weiterbestehende Differenzen zwischen der Kommission und dem Verband. Diese betrafen insbesondere die Fragen, inwieweit die Kommission die Möglichkeit eines natürlichen Küstenschutzes durch Sanddünen untersucht hatte und warum sie zu dem Schluss gelangt war, dass das Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 92/43 darstellen würde. Vor diesem Hintergrund ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine Stellungnahme zu diesen Fragen.

In ihrer Erwiderung erklärte die Kommission ausführlicher, weshalb sie nach Prüfung der von den britischen Behörden unterbreiteten Beweismaterialien zu der Auffassung gelangt war, dass mit keiner der Bauphasen der Küstenschutzmauer eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes verbunden sei. Auch hätte sie sich davon überzeugen können, dass die britischen Behörden die Verträglichkeitsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt hätten. Bezüglich des angeblichen Verzichts auf die Prüfung von Alternativen wiederholte die Kommission, dass eine solche laut Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 von den Behörden nur dann gefordert werde, wenn das Projekt das Schutzgebiet "erheblich beeinträchtigt". Da im vorliegenden Fall keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das entsprechende Gebiet zu erwarten wären, entfiele die gesetzliche Pflicht zur Prüfung von Alternativen. Nichtsdestotrotz hätten die Behörden des Vereinigten Königreiches die Möglichkeit der Nutzung von Sanddünen für den Küstenschutz geprüft, jedoch der Kommission gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass sie nach sorgfältiger Prüfung hätten erkennen müssen, dass ein natürlicher Küstenschutz kurz- und mittelfristig nicht den Hochwasserschutz bieten könne wie eine befestigte (Beton-)Mauer.

Um diese Schlussfolgerungen zu erhärten und zu belegen, übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten ihren vertraulichen Schriftverkehr mit den Behörden im Vereinigten Königreich zu dieser Angelegenheit.

Weiterer Kommentar des Beschwerdeführers

Der Verband hielt seine Beschwerde im wesentlichen aufrecht.

Entscheidung

1. Vorbemerkungen

1.1. In seinen Kommentaren sprach der Verband Probleme an, die in der ursprünglichen Beschwerde keine Rolle gespielt hatten. Dabei brachte er insbesondere Befürchtungen im Hinblick auf Pläne zur erweiterten und verstärkten Nutzung der Küstenstrassen in Southport zum Ausdruck.

1.2. Vom Bürgerbeauftragten ist zu berücksichtigen, dass bei ihm ein weiterer Verband Beschwerde wegen der Pläne zur erweiterten und verstärkten Nutzung der Küstenstrassen in Southport eingelegt hat (Beschwerde 813/98/PD).

Nach Einschätzung des Bürgerbeauftragten lassen sich diese neu aufgeworfenen Fragen besser im Rahmen der Untersuchungen zu dieser zweiten Beschwerde klären. Somit wurde in der vorliegenden Untersuchung auf eine Entscheidung zu diesen Punkten verzichtet.

2. Teilnahme des Beschwerdeführer an der Besichtigung vor Ort

2.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Kommission die Teilnahme des Verbandes an der von den britischen Behörden organisierten Besichtigung vor Ort sicherstellen müssen.

2.2. Der Ausschluss eines Beschwerdeführers von einem Treffen, das zur Verhandlung oder anderweitigen Erörterung des Gegenstandes der Beschwerde anberaumt wurde, würde in einem normalen Verwaltungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer eine Partei ist, als Anscheinsbeweis für unangemessenes Verhalten gelten. Neben dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Teilnahme an einer solchen Zusammenkunft kann seine Einbeziehung zudem dazu beitragen, besonders sachdienliche Informationen und Erkenntnisse zutage zu fördern und damit das Vertrauen in die Richtigkeit der von der Kommission vorgelegten abschliessenden Schlussfolgerungen stärken.

Im vorliegenden Fall verfolgte die Vor-Ort-Besichtigung, die noch dazu auf Einladung der lokalen britischen Gebietskörperschaft zustande gekommen war, jedoch sehr eng gefasste Ziele. Vor diesem Hintergrund stellt der Verzicht auf die Hinzuziehung des Verbandes in den Augen des Bürgerbeauftragten kein unangemessenes Verhalten der Kommission dar. Allerdings sah sich der Bürgerbeauftragte durch diesen Aspekt der Beschwerde veranlasst, der Kommission einige zusätzliche Bemerkungen mit auf den Weg zu geben.

3. Verspätete Information des Beschwerdeführers über die Ergebnisse der Untersuchungen der Kommission

3.1. Nach Meinung des Verbandes hatte es die Kommission versäumt, ihn rechtzeitig über ihre Untersuchungsergebnisse zu unterrichten.

3.2. Im Jahre 1997 hatte der Bürgerbeauftragte auf eigene Initiative die Untersuchung 303/97/PD in die Wege geleitet, in der die Verwaltungsverfahren der Kommission in Beschwerdefällen wie dem vorliegenden auf den Prüfstand gestellt wurden. Im Ergebnis dieser Untersuchung hatte sich die Kommission verpflichtet, Beschwerdeführer über die Bearbeitung ihrer Beschwerden auf dem laufenden zu halten. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn die Schließung eines Falles beabsichtigt ist, um so dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, Stellung zu beziehen(15). Allerdings hat sich der vorliegende Fall vor der Abgabe dieser Verpflichtung zugetragen. Nun kann von einer Verwaltungsinstitution kaum verlangt werden, dass sie sich an Verpflichtungen hält, die zum Zeitpunkt der strittigen Umstände noch gar nicht eingegangen waren. Zudem räumte die Kommission im vorliegenden Fall ein, dass der Verband erst mit einer übermäßigen Verzögerung über die endgültige Entscheidung zur Schließung der Akte informiert worden sei. Gleichzeitig setzte sie den Bürgerbeauftragten über die Einleitung von Maßnahmen in Kenntnis, mit deren Hilfe derartige Verzögerungen künftig vermieden werden sollen. Vor diesem Hintergrund hielt es der Bürgerbeauftragte nicht für erforderlich, weitere Untersuchungen im Zusammenhang mit diesem Teil der Beschwerde anzustellen.

4. Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht nach Meinung der Kommission

4.1. Im wesentlichen bezog sich die Beschwerde des Verbands darauf, dass erstens die Kommission in dem Projekt zum Bau der Küstenschutzmauer fälschlicherweise keine erhebliche Beeinträchtigung des betreffenden Schutzgebietes sah und zweitens natürliche Alternativen zur Errichtung einer Betonmauer hätten geprüft werden müssen. Dabei berief sich der Verband auf die Richtlinien 92/43 und 85/337.

4.2. Seitens der Kommission wurde eingeräumt, dass in Übereinstimmung mit der Richtlinie 92/43 Alternativen zu prüfen sind, falls das betreffende Projekt das Gebiet "erheblich beeinträchtigen könnte". Somit drehte sich das Problem letztendlich um die Einschätzung der Kommission, ob von solch erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen sei oder nicht. Ziel der Untersuchung des Bürgerbeauftragten war es daher festzustellen, ob die Kommission bei der Bewertung der Situation ordnungsgemäß und sorgfältig vorgegangen ist.

In Fällen wie dem vorliegenden beschränkt sich die Bewertung der Kommission in der Regel darauf, die Einhaltung der Verfahrensregeln durch die einzelstaatlichen Behörden und die richtige Wiedergabe der Tatsachen zu prüfen und zu kontrollieren, ob es zu augenscheinlichen Fehleinschätzungen oder offenkundigem Machtmissbrauch gekommen ist.

4.3. Von dem Verband wurden die Richtigkeit und Relevanz der von den britischen Behörden vorgelegten Fakten angezweifelt. Aus dem vertraulichen Schriftwechsel, der dem Bürgerbeauftragten von der Kommission zur Verfügung gestellt wurde, ist zu schließen, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs relevante und objektive Kriterien ins Feld geführt haben. Somit ergab die Untersuchung keinerlei Belege dafür, dass das Vertrauen der Kommission in die von den einzelstaatlichen Behörden vorgelegten Tatsachen als irrational oder unangemessen und daher als ein Missstand zu werten sei.

Schlussfolgerung

Ausgehend von den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Missstand bei der Tätigkeit der Kommission festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen.

Weitere Bemerkungen

Im vorliegenden Fall legte ein lokaler Verband bei der Kommission Beschwerde gegen ein örtliches Bauprojekt mit der Behauptung ein, dass mit diesem Vorhaben gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft verstoßen würde. Im Rahmen der Untersuchungen zu dieser Beschwerde nahmen die zuständigen Dienststellen der Kommission auf Einladung der betreffenden Behörde an einer Vor-Ort-Inspektion des Projekts teil. Nach Meinung des Bürgerbeauftragten sollten die zuständigen Dienststellen der Kommission in einem Fall, in dem sie sich in Zusammenhang mit einer Beschwerde vor Ort begeben, dafür Sorge tragen, auch mit dem Beschwerdeführer zusammenzutreffen.

ABLEHNUNG DES ERSUCHENS ZUR AUSHÄNDIGUNG EINES BEWERTETEN TESTS IN EINEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN

Entscheidung zur Beschwerde 365/97/JMA gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im April 1997 übermittelte der Bürgerbeauftragte von Katalonien/Spanien, dem Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde von Frau E.

Frau E. hatte im September 1996 an den schriftlichen Tests im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/LA/97 teilgenommen. Im November 1996 teilte ihr der Prüfungsausschuss mit, dass sie im ersten der schriftlichen Tests (mit 3,51 von 20) nicht die erforderliche Punktzahl erreicht und den Test daher nicht bestanden hatte.

Die Beschwerdeführerin ersuchte den Prüfungsausschuss im November 1996 und im Januar 1997 um ein Exemplar ihres bewerteten Tests, um zu überprüfen, dass die erhaltene Punktzahl mit den in ihrem Test vorgenommenen Korrekturen übereinstimmt. Beide Ersuchen wurden vom Prüfungsausschuss unter Hinweis auf den vertraulichen Charakter seiner Arbeit abgelehnt. Angesichts ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung war die Beschwerdeführerin über die niedrige erreichte Punktzahl beunruhigt und wandte sich daher an den Bürgerbeauftragten mit der Bitte, sich um ein Exemplar des bewerteten Tests zu bemühen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Ablehnung ihrer Ersuchen durch den Prüfungsausschuß einen Verstoß gegen die Prinzipien der Offenheit und Transparenz darstelle.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission unterbreitet, deren Stellungnahme im wesentlichen folgendermaßen aufgebaut war:

Die Kommission beschrieb zunächst den Hintergrund des Falles. Sie erläuterte, dass die Beschwerdeführerin an dem institutionsübergreifenden Auswahlverfahren EUR/LA/97 teilnehmen wollte, das dazu diente, eine Reserveliste von Übersetzern (LA6/LA7) mit der Muttersprache Spanisch zu erstellen(16). Wenngleich die Europäische Kommission bei den Tests als Organisator und Anstellungsbehörde fungierte, setzte sich der Prüfungsausschuss aus Vertretern der verschiedenen Institutionen zusammen.

In der amtlichen Mitteilung des Auswahlverfahrens hiess es zu den schriftlichen Tests (Punkt VII.A.1 und VII.B.1), dass es sich bei dem ersten schriftlichen Test (a) um die Übersetzung eines Textes von ungefähr 25 Zeilen ohne Wörterbuch ins Spanische handelt. Bei dem zweiten schriftlichen Test (b) ging es um die Beantwortung einer Reihe von Fragen zur Europäischen Integration und zu den EG-Politiken nach dem Multiple-Choice-Verfahren. Diese beiden Tests würden zuerst ausgewertet. Um die Tests zu bestehen, mussten die Kandidaten jeweils eine Mindestpunktzahl erreichen (10 von 20 in Test a; 5 von 10 in Test b), und zudem zu den 144 besten Kandidaten gehören.

Da Frau E. im ersten schriftlichen Test (a) lediglich 3,51 Punkte erreicht hatte, schied sie aus dem Auswahlverfahren aus. In Beantwortung ihres Ersuchens um eine Kopie ihres Tests hatten die zuständigen Kommissionsdienststellen ihr mitgeteilt, dass das Ergebnis der Punktzahl entsprach, die der Prüfungsausschuss festgesetzt hatte.

Gleichzeitig verwies die Kommission darauf, dass die Verweigerung des Zugangs der Kandidaten zu ihren bewerteten Tests durch die umfassenden - vom Gerichtshof anerkannten - Befugnisse der Prüfungsausschüsse bei der Bewertung der Qualifikation der Kandidaten gestützt wird. Demnach haben Prüfungsausschüsse lediglich die Pflicht, ihre Entscheidung angemessen zu begründen. Im vorliegenden Fall war dieser Pflicht dadurch genüge getan, dass der Prüfungsausschuss der Beschwerdeführerin die erreichte Punktzahl sowie die bei der Korrektur der Tests angewandten Kriterien mitteilte. Alle Tests seien von zwei verschiedenen Prüfern, bei denen es sich um erfahrene Übersetzer handelte, bewertet worden. Diese Tatsache zeige, dass bei der Bewertung der Tests subjektive Erwägungen keine Rolle gespielt hätten.

Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin angeführte mangelnde Transparenz vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Prüfungsausschuss mit einem Hoechstmaß an möglicher Transparenz unter Einhaltung der Prinzipien des Rechts und der Vertraulichkeit gearbeitet habe. In Übereinstimmung mit Artikel 6 Anhang III des Beamtenstatuts unterliegt die Arbeit des Prüfungsausschusses der Vertraulichkeit, um der Ausübung von Druck auf einzelne Mitglieder vorzubeugen.

Kommentar der Beschwerdeführerin

In ihrem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission brachte die Beschwerdeführerin einige insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung gerechtfertigten Zweifel an ihrer niedrigen Punktzahl zum Ausdruck. Dabei erklärte sie, dass sie sich auf englische Philologie spezialisiert und ein Masterstudium in Phonetik und Linguistik am University College London absolviert habe, wo sie auch PhD-Kurse belegt habe, dank eines Forschungsstipendiums der British Academy. Zudem betonte sie, dass die Effektivität des Prüfungsausschusses oder die Transparenz der Arbeit der Kommission durch ihre Einsichtnahme in den bewerteten Test wohl kaum beeinträchtigt werden dürfte.

Weitere Untersuchungen

Im Juli 1998 wandte sich der Bürgerbeauftragte erneut an die Kommission mit der Bitte, ihm eine Kopie des von Frau E. im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahren EUR/LA/97 geschriebenen Tests mit den vom Prüfungsausschuss vorgenommenen Korrekturen und angegebenen Punktzahlen zur Verfügung zu stellen.

In ihrem Antwortschreiben blieb die Kommission bei der Weigerung, Kopien von bewerteten Tests herauszugeben, wobei sie sich auf ihre Argumentation in einer vorangegangenen Beschwerde (Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten 1004/97) berief, in der die notwendige Gewährleistung der Vertraulichkeit der Arbeit des Prüfungsausschusses in Übereinstimmung mit Artikel 6, Anhang III des Beamtenstatuts ins Feld geführt worden war. Des weiteren wies die Kommission darauf hin, dass es bei dieser Art von Auswahlverfahren auch zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehört, die Qualifikation der Kandidaten miteinander zu vergleichen. Eine solche komparative Bewertung ließe sich jedoch nicht ordnungsgemäß gewährleisten, wenn einzelne Tests losgelöst von anderen betrachtet würden. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen bedauerte es die Kommission, dem Wunsch des Bürgerbeauftragten nicht entsprechen zu können.

Gleichzeitig merkte die Kommission an, dass der normale Weg zur Anfechtung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses die Einlegung der in Artikel 90 des Beamtenstatuts verankerten Rechtsmittel oder aber die Anrufung der Gemeinschaftsgerichte sei.

Angesichts der Verweigerung des Zugangs zu den von ihm geforderten Dokumenten durch die Kommission wandte sich der Bürgerbeauftragte im Oktober 1998 mit einem Schreiben an den Kommissionspräsidenten Santer, in dem er die Kommission auf ihre Pflichten unter Artikel 3 Absatz 2 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten hinwies(17). In diesem Schreiben kündigte der Bürgerbeauftragte zudem seine Absicht an, das Dokument von einem Mitarbeiter seines Sekretariats in den Räumlichkeiten der Kommission in Augenschein nehmen zu lassen, um so jedes Missverständnis im Hinblick auf die mögliche Verwendung der ihm übermittelten Kopie auszuschließen. In ihrer Erwiderung stimmte die Kommission der Durchführung eines Treffens zu, um über die Art unserer Bedenken zu sprechen, da sich die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage sieht, ihrem Wunsch voll und ganz zu entsprechen.

Diese Zusammenkunft fand am 25. November 1998 in den Räumen der Kommission in Brüssel statt. Im Verlaufe des Treffens erläuterten die zuständigen Dienststellen der Kommission den Ablauf von Auswahlverfahren unter besonderer Berücksichtigung der vom Prüfungsausschuss durchgeführten und überwachten Korrekturen. Unter Bezugnahme auf die in diesem Verfahren eingebauten Sicherheitsgarantien und die durch die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte auferlegten Einschränkungen wurde dargelegt, dass das Verfahren über ausreichend Mechanismen verfügt, um mögliche Missstände in der Arbeit des Prüfungsausschusses auszuschließen.

Im Hinblick auf die Bitte um Einsichtnahme in die Unterlagen erklärten die Vertreter der Kommission, dass sie in dieser Angelegenheit erst endgültig Position beziehen könnten, nachdem diese Frage auf der institutionsübergreifenden Sitzung der Leiter der Administration erörtert worden sei.

Da dem Bürgerbeauftragte bis Ende November 1998 noch kein offizielles Schreiben der Kommission vorlag, wandte er sich erneut an sie mit der Bitte um Einsichtnahme in die einschlägigen Akten. Dabei führte er folgendes aus:

"Sollte die Kommission dem Bürgerbeauftragten den Zugang zu den einschlägigen Unterlagen verweigern, bitte ich Sie [Präsident Santer] mir die berechtigten Gründe der Geheimhaltung zu nennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen.

Da die Sonderberichte an das Europäische Parlament rechtzeitig fertiggestellt werden müssen, wäre ich Ihnen für eine Anwort bis spätestens 11. Januar 1999 dankbar."

In einem vom Generalsektretär der Kommission, Herrn Trojan, unterzeichneten Schreiben vom 23. Dezember 1998 erklärte sich die Kommission schließlich bereit, eine Zusammenkunft zu organisieren, um dem Bürgerbeauftragten Einblick in die schriftlichen Tests der Beschwerdeführerin zu gewähren.

Diese Einsichtnahme fand am 11. Januar 1999 in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel statt. Von einem aus drei Sekretariatsmitarbeitern des Bürgerbeauftragten bestehenden Team wurden die von den Kommissionsdienststellen vorgelegten Unterlagen geprüft. Dabei handelte es sich um den von der Beschwerdeführerin absolvierten schriftlichen Test im Original, zwei Kopien mit den von den beiden Prüfern vorgenommenen Korrekturen und den entsprechenden Punktzahlen sowie die vom Prüfungsausschuss erarbeiteten Kriterien, die die Prüfer bei der Bewertung der Tests zugrunde gelegt hatten. Auf Nachfrage der Mitarbeiter des Bürgerbeauftragten erläuterten die Vertreter der Kommission die vom Prüfungsausschuss für die Bewertung der Tests festgelegten Kriterien sowie die Verfahren, mit denen sichergestellt wurde, dass die bewerteten Kopien mit dem Originaltest der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Danach überprüften die Mitarbeiter des Bürgerbeauftragten sowohl die von der Beschwerdeführerin angefertigte spanische Übersetzung eines englischen Ausgangstextes als auch die von den beiden Prüfern vorgenommenen Korrekturen und Bewertungen.

Entscheidung

1. Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten

1.1. Im Rahmen der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu diesem Fall hat die Kommission darauf verwiesen, dass der normale Weg zur Anfechtung von Entscheidungen des Prüfungsausschusses in allgemeinen Auswahlverfahren die Einlegung der in Artikel 90 des Beamtenstatuts festgelegten Rechtsmittel oder aber die Anrufung der Gerichte der Gemeinschaft durch die Kandidaten ist. Gleichzeitig machte sie deutlich, dass in die Arbeit des Prüfungsausschusses ausreichend Kontroll- und Sicherheitsmechanismen eingebaut sind, um etwaige Missstände auszuschließen.

1.2. Die Institution des Europäischen Bürgerbeauftragten wurde gemäß dem Vertrag von Maastricht ins Leben gerufen, um die Verpflichtung der Union zu demokratischen, transparenten und rechenschaftspflichtigen Formen der Verwaltung zu unterstreichen. Zur Erreichung dieses Ziels obliegt es dem Bürgerbeauftragten bei der Aufdeckung von Missständen in der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft mitzuwirken und Empfehlungen im Hinblick auf ihre Abstellung zu geben(18). Im Statut sind zudem all die Gemeinschaftsaktivitäten ausdrücklich aufgeführt, die nicht unter das Mandat des Bürgerbeauftragten fallen(19).

1.3. Da weder die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation von Auswahlverfahren oder deren Methoden noch die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten ausgenommen sind, ist dieser folglich befugt, in derartigen Fällen Untersuchungen im Zusammenhang mit potentiellen Missständen in die Wege zu leiten.

1.4. Entscheidungen des Prüfungsausschusses können nicht nur mit Hilfe der in Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts festgelegten Rechtsmittel oder durch Anrufung eines Gerichts erster Instanz angefochten werden, den Kandidaten steht es auch frei, sich mit einer Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden. Nichts hindert die Beschwerdeführer in solchen Fällen daran, von ihrem Recht als europäische Bürger auf Anrufung des Bürgerbeauftragten Gebrauch zu machen.

2. Von der Beschwerdeführerin geforderter Zugang zu ihren bewerteten Tests

2.1. Die Beschwerdeführerin hatte wiederholt ihr Recht auf Zugang zu ihren vom Prüfungsausschuss bewerteten Tests eingefordert, um auf diese Weise die Transparenz und Rechtmäßigkeit des Prozesses zu sichern.

Dieser Wunsch war von der Kommission mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Arbeit des Prüfungsausschusses gemäß Artikel 6 Anhang III des Beamtenstatuts vertraulich sei.

2.2. Im derzeit geltenden Gemeinschaftsrecht findet sich keine Rechtsgrundlage nach der die Kommission verpflichtet wäre, den Kandidaten ihre korrigierten Prüfungsunterlagen offenzulegen. In diesem Zusammenhang bezog sich der Bürgerbeauftragte jedoch auf die von ihm selbst angestoßene Untersuchung zur Gewährleistung größerer Transparenz in den Einstellungsverfahren der Kommission (1004/97/PD).

Um alle etwaigen Zweifel an den Korrekturen des schriftlichen Tests von Frau E. auszuräumen, nahm der Bürgerbeauftragte zudem am 11. Januar 1999 Einblick in die Unterlagen.

3. Bewertung des schriftlichen Tests von Frau E.

3.1. Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaft steht dem Prüfungsausschuss bei der Bewertung von Testergebnissen ein hohes Maß an Ermessensfreiheit zu. Allerdings ist dieser Spielraum nicht unbegrenzt. Im Rahmen von Überprüfungen kann untersucht werden, ob es bei der Ausübung dieses Ermessensspielraums, dem objektive Kriterien zugrunde liegen müssen, zu offenkundigen Fehlern oder zu Machtmissbrauch gekommen ist bzw. ob der Prüfungsausschuss die Grenzen seines Ermessensspielraumes offenkundig überschritten hat(20).

3.2. Um sicherzustellen, dass der Prüfungsausschuss bei der Wahrnehmung seines Ermessensspielraumes im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse gehandelt hatte, bat der Bürgerbeauftragte um Einsicht in die einschlägigen Unterlagen dieses Falls. Dabei handelte es sich um den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/LA/97 geschriebenen Test und dessen Bewertung durch den Prüfungsausschuss.

3.3. Nach Einsichtnahme in die einschlägigen Dokumente ergaben sich für den Bürgerbeauftragten keine Anhaltspunkte, die Entscheidung des Prüfungsausschusses in Frage zu stellen. Somit kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass der Prüfungsausschuss im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse gehandelt hat. In Hinsicht auf diesen Aspekt der Beschwerde lag offensichtlich kein Missstand vor.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ergab sich, dass offenbar kein Missstand bei der Tätigkeit des Rates oder der Kommission vorliegt. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen.

ARGENTINISCHE ZAHNARZTDIPLOME

Entscheidung zu den verbundenen Beschwerden 531/97/PD und 535/97/PD gegen die Europäische Kommission

Beschwerden

Im April und im Juni 1997 legten Frau S. und Herr P. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen einer Aussage der Kommission zu argentinischen Zahnarztdiplomen ein. Im wesentlichen warfen sie der Kommission vor, die argentinischen Zahnärzte unberechtigt diskreditiert zu haben.

Der Hintergrund der Beschwerden ist folgender:

Spanien, das 1986 der Europäischen Gemeinschaft beitrat, beschäftigt bereits seit vielen Jahren lateinamerikanische Zahnärzte auf seinem Territorium. Ihre Tätigkeit ist auf der Grundlage von internationalen Vereinbarungen geregelt, die Spanien mit einer Reihe von lateinamerikanischen Staaten abgeschlossen hat. Ende der achtziger Jahre befand die Europäische Kommission, dass einige der lateinamerikanischen Zahnarztdiplome nicht die in den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG zur Harmonisierung und gegenseitigen Anerkennung von zahnärztlichen Prüfungszeugnissen (ABl. 1978 L 233/1 und ABl. 1978 L 233/10) festgelegten Mindestanforderungen erfuellten. Im Jahre 1990 nahm die Kommission daher Untersuchungen mit dem Ziel auf, gegen Spanien ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten. Anfangs verteidigte Spanien seine Position unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 78/867, nach dem es den Mitgliedstaaten freisteht, eigene Regelungen für die Anerkennung von Diplomen aus Drittländern aufzustellen. Später änderte Spanien dann seine gesetzlichen Bestimmungen zur Zufriedenheit der Kommission, die daraufhin 1997 von der Einleitung eines Gerichtsverfahrens absah.

In ihren Jahresberichten über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts verwies die Kommission u. a. mit folgenden Worten auf den Stand der laufenden Untersuchungen gegen die spanischen Behörden (vgl. z. B. 14. Jahresbericht (1996), ABl. 1997 C 332/1):

"das Verfahren, das gegen Spanien eingeleitet wurde, weil es die Niederlassung von Zahnärzten erlaubt, deren - in Lateinamerika erworbene - Qualifikationen offensichtlich unter dem in der Richtlinie vorgesehenen Niveau liegen."

Diese Erklärung war der Anlass für die Beschwerden an den Bürgerbeauftragten. Nach Ansicht der Beschwerdeführer werden die Inhaber von argentinischen Zahnarztdiplomen mit dieser Erklärung zu Unrecht diskreditiert. In der Beschwerde wurden im wesentlichen folgende Punkte geltend gemacht:

- Die Kommission habe das anwendbare Recht falsch ausgelegt und daher fälschlicherweise eine Untersuchung gegen Spanien in die Wege geleitet.

- Die betreffende Erklärung beruhe auf unzureichenden Kenntnissen über lateinamerikanische Zahnarztdiplome und einer ungenügenden Untersuchung der bewerteten Aspekte.

Zur Erhärtung ihrer ersten Behauptung führten die Beschwerdeführer den vorstehend erwähnten Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 78/687 ins Feld, demzufolge es den Mitgliedstaaten nach wie vor freisteht, Diplome aus Drittländern anzuerkennen.

Ihre zweite Behauptung begründeten die Beschwerdeführer unter anderem damit, dass die Kommission offensichtlich darauf verzichtet habe, angemessene Informationen bei einschlägigen Institutionen, wie z. B. lateinamerikanischen Bildungseinrichtungen, einzuholen. Darüber hinaus legten sie Material bei, aus dem hervorgeht, dass die spanische Zahnarztausbildung durch die argentinische Ausbildung auf diesem Gebiet inspiriert worden ist.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerden wurden der Kommission vorlegt. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission im wesentlichen folgendes:

Zu der von ihr vertretenen Meinung, dass die von den einzelnen Mitgliedstaaten anerkannten Diplome aus Drittländern die Mindestanforderungen der Zahnarztrichtlinien erfuellen müssen, erklärte die Kommission, dass das Ziel der Richtlinien keine andere Auslegung zuließe. Wenn es einzelnen Mitgliedstaaten erlaubt wäre, Kategorien von Zahnärzten zu schaffen, die den Mindestanforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien nicht entsprechen, könnte dies der öffentlichen Gesundheit und der Freizügigkeit abträglich sein. Durch die Anerkennung von lateinamerikanischen Zahnärzten, die die Anforderungen der Richtlinien nicht erfuellen, würde die Freizügigkeit der europäischen Zahnärzte Schaden nehmen.

Im Zusammenhang mit der in ihren Jahresberichten gemachten Aussage verwies die Kommission darauf, dass diese Erklärung selbst nicht als eine exakte "fachliche" Einschätzung zu werten sei. Mit dieser Aussage sollte lediglich kurz und knapp über einen Tatbestand informiert werden. Im Hinblick auf die hinter dieser Erklärung stehende eingehende Bewertung führte die Kommission aus, dass selbige unter Einhaltung der üblichen Verfahrensweisen und mit gebührender Sorgfalt durchgeführt worden sei.

Die Kommentare der Beschwerdeführer

In ihren Kommentaren hielten die Beschwerdeführer die Beschwerde aufrecht.

Weitere Untersuchung

Nach sorgfältiger Erwägung der Stellungnahme der Kommission und der eingegangenen Kommentare entschloß sich der Bürgerbeauftragte zu einer Überprüfung der Unterlagen, auf die sich die Erklärung der Kommission stützte. Mit Schreiben vom 2. Juli 1998 ersuchte er die Kommission, die notwendigen Vorkehrungen für eine solche Überprüfung zu veranlassen. Mit der Überprüfung sollte gewährleistet werden, dass die Kommission die ihrer Erklärung zugrundeliegende Akte auch gebührend geprüft hatte. Die Überprüfung erfolgte durch zwei leitenden Juristen aus dem Büro des Bürgerbeauftragten am 11. und 12. Januar 1999. Während und nach der Prüfung der Aktenlage standen sechs Bedienstete der Kommission, die die Generaldirektion XV, den Juristischen Dienst und das Generalsekretariat vertraten, den Mitarbeitern des Bürgerbeauftragten Rede und Antwort.

Entscheidung

1. Geltend gemachte Behauptungen

Von den Beschwerdeführern wurden zwei Behauptungen erhoben. Erstens stellten sie die Rechtsauslegung der Kommission in Frage, indem sie im wesentlichen geltend machten, dass das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindere, Diplome aus Drittstaaten anzuerkennen, auch wenn diese nicht die Mindestanforderungen der Richtlinie 78/687 erfuellen. Zweitens brachten sie vor, dass die Aussage der Kommission zur Prüfung der lateinamerikanischen Zahnarztdiplome ungerechtfertigt sei.

2. Auslegung des anwendbaren Rechtes durch die Kommission

2.1. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass es den Mitgliedstaaten durch die betreffenden Richtlinien untersagt ist, Diplome aus Drittstaaten anzuerkennen, die die festgelegten Mindestanforderungen für Zahnarztdiplome in der Gemeinschaft nicht erfuellen. Von den Beschwerdeführern wurde diese Meinung unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 78/687 bestritten. Dort heißt es:

"Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran, den Inhabern von Diplomen..., die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurden, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes in ihrem Gebiet nach innerstaatlichen Vorschriften zu gestatten."

2.2. In diesem Zusammenhang muss eingeräumt werden, dass diese Bestimmungen wörtlich genommen den Mitgliedstaaten absolut freie Hand bei der Anerkennung von Diplomen aus Drittstaaten zu geben scheinen. Die Kommission vertrat jedoch die Ansicht, dass sie vor dem Hintergrund der Ziele der Richtlinie, zu denen die Förderung der öffentlichen Gesundheit und der Freizügigkeit zählt, zu sehen sind. So machte sie unter anderem geltend, dass Zahnärzte aus anderen Mitgliedstaaten, die ihrer Tätigkeit in Spanien nachgehen wollen, gegenüber Zahnärzten benachteiligt wären, die ihr Diplom mit einem geringeren Zeit- und Arbeitsaufwand erworben hätten.

2.3. Vor diesem Hintergrund hielt der Bürgerbeauftragte die Auslegung der Kommission für offensichtlich wohldurchdacht und -begründet. Gleichzeitig ist jedoch anzumerken, dass die höchste Autorität für die Auslegung des Gemeinschaftsrechtes der Gerichtshof ist.

3. Die Untersuchung des Falls durch die Kommission

3.1. Seitens der Beschwerdeführer wurde im wesentlichen behauptet, dass die Aussage der Kommission zu den lateinamerikanischen Zahnarztdiplomen auf eine unzulängliche Prüfung der dieser Aussage zugrunde liegenden Tatsachen und Hintergründe zurückgeht. Zur Begründung dieser Behauptung führten sie an, dass es die Kommission unterlassen habe, mit Bildungseinrichtungen für Dentologie in Lateinamerika in Kontakt zu treten.

3.2. Nach den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis muss die Kommission alle einschlägigen Aspekte des jeweiligen Falles sorgfältig und gründlich prüfen.

3.3. Bevor der Frage nachgegangen wird, ob die Kommission diesen Anforderungen im vorliegenden Fall genüge getan hat, sei erst einmal vorausgeschickt, dass sich die betreffende Aussage nicht auf alle lateinamerikanischen Zahnärzte bezog. Mit ihr wurde lediglich darüber informiert, dass in Spanien Zahnärzte tätig sind, deren lateinamerikanische Zahnarztdiplome nicht die Mindestanforderungen an Diplome der Gemeinschaft erfuellen. Aus dem dem Bürgerbeauftragten zugänglichen Beweismaterial ging außerdem hervor, dass Spanien, das sich anfangs gegen das Vertragsverletzungsverfahren verwahrt hatte, keine Einwände gegen die Schlussfolgerung der Kommission geltend machte, derzufolge solche Zahnärzte tatsächlich auf spanischem Territorium zugelassen waren. Die Einwände Spaniens richteten sich vielmehr gegen die Auslegung der betreffenden Richtlinien durch die Kommission, eine Frage, auf die oben bereits eingegangen wurde.

3.4. Zweitens hat die Einsichtnahme in die Akte der Kommission ergeben, dass die Kommission über eine Vielzahl von Kopien von Diplomen aus unterschiedlichen lateinamerikanischen Ländern verfügt, die den in den Richtlinien geforderten Anforderungen nicht gerecht werden.

3.5. Vor diesem Hintergrund befand der Bürgerbeauftragte, dass die Kommission nicht gegen ihre Pflicht zu einer sorgfältigen und gründlichen Prüfung des Falles verstoßen habe.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Missstand bei der Europäischen Kommission festgestellt werden. Vom Bürgerbeauftragten wurde der Fall daher abgeschlossen.

BEARBEITUNG EINER BESCHWERDE IM ZUSAMMENHANG MIT ARTIKEL 86 DES EG-VERTRAGES

Entscheidung zur Beschwerde 536/97/VK gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im November 1996 und im April 1997 legte Herr C. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein, weil diese eine von ihm anhängige Beschwerde angeblich nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe. Der Hintergrund der Beschwerde lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Beschwerdeführer lebte in Spanien, wo die Sendeanstalt der British Broadcasting Corporation (BBC) den englischsprachigen Pay-TV-Kanal "World Service Television (WSTV)" betreibt. Der Sender wird über Satellit in ganz Europa ausgestrahlt. Für seinen Empfang mussen sich die Zuschauer einen Decoder anschaffen und ein Abonnement abschließen. Nach einer Veränderung der Übertragungsnorm und des Verschlüsselungssystems benötigten die Zuschauer neue Decoder. Nach Meinung des Beschwerdeführers handelte es sich hierbei um einen Missbrauch einer den Markt beherrschenden Stellung und damit um einen Verstoß gegen Artikel 86 des EG-Vertrages.

Im November 1992 reichte der Beschwerdeführer daher eine formelle Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung 17/62 bei der Kommission wegen der missbräuchlichen Ausnutzung einer den Markt beherrschenden Stellung ein.

Am 28. April 1994 übersandte die GD IV dem Beschwerdeführer eine "vorläufige Schlußfolgerung, derzufolge seine Beschwerde ungerechtfertigt sei". In seinem Antwortschreiben korrigierte der Beschwerdeführer sachliche Fehler und bat um eine erneute Prüfung des Falls.

Am 4. Oktober 1994 teilte ihm die Kommission in einer überarbeiteten Fassung ihres ersten Schreibens mit, dass es die Lage des Fall nach wie vor nicht rechtfertige, der Beschwerde stattzugeben. Der Beschwerdeführer wies dies erneut zurück und legte der GD IV neues Beweismaterial vor.

Im Dezember 1995 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Frage einer erneuten Prüfung unterziehe und die Untersuchungen noch andauerten.

Im April 1996 benachrichtigte die Kommission den Beschwerdeführer, dass sie von der BBC Informationen angefordert habe und sich innerhalb einer angemessenen Frist erneut mit ihm in Verbindung setzen werde.

Daraufhin bemühte sich der Beschwerdeführer um ein Treffen mit den für seine Beschwerde zuständigen Kommissionsbediensteten. Von der Kommission erhielt er jedoch den Bescheid, dass ihn die Bediensteten zu dem vorgeschlagenen Termin nicht empfangen könnten.

Vor diesem Hintergrund reichte der Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, derzufolge die Kommission seinen Fall angeblich schleppend und ohne den gebührenden Respekt behandele. Ferner brachte er vor, dass es zu vermeidbaren Verzögerungen und inkompetenten Vorgehen gekommen sei.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission vorgelegt. Im Hinblick auf die angeblich inkompetente und schleppende Verfahrensweise verwies die Kommission darauf, dass die GD IV die Beschwerde ordnungsgemäß geprüft habe. In Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verordnung 17/62 waren an die BBC am 25. November 1992, am 27. Januar 1993, am 11. Dezember 1995 und am 16. April 1996 Auskunftsverlangen ergangen. Vor dem Hintergrund der von der BBC auf diese Ersuchen hin vorgelegten Informationen hielt die Kommission eine Vor-Ort-Untersuchung in den Büroräumen der BBC im vorliegenden Fall für nicht gerechtfertigt.

Von der Kommission wurde darauf verwiesen, dass die GD IV den Beschwerdeführer am 14. Mai 1993 benachrichtigt habe, dass seine Beschwerde ihres Erachtens unbegründet sei. Am 28. April 1994 sandte die Kommission dem Beschwerdeführer eine Vorabmitteilung zu einem Artikel 6-Schreiben. Darin vertrat sie die Auffassung, dass der Sender WSTV/BBC über keine den Markt beherrschende Stellung verfüge. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, hätte er sich keines Missbrauchs im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag schuldig gemacht.

Daraufhin erging am 4. Oktober 1994 ein Artikel 6-Schreiben an den Beschwerdeführer. Von der Kommission wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer das ihm übersandte Artikel 6-Schreiben anficht. Daher werde eine formelle Entscheidung vorbereitet, die von der Kommission verabschiedet und dem Beschwerdeführer vor Ablauf des Jahres 1997 zugestellt werden solle.

Kommentar des Beschwerdeführers

In seinem Kommentar blieb der Beschwerdeführer bei seiner Beschwerde.

Weitere Untersuchungen

Nach ordnungsgemäßer Erwägung der Stellungnahme der Kommission und der Kommentare des Beschwerdeführers wandte sich der Bürgerbeauftragte erneut an die Kommission. Da die Kommission die Übersendung einer formellen Entscheidung an den Beschwerdeführer vor Ablauf des Jahres angekündigt hatte, erkundigte sich der Bürgerbeauftragte, ob eine solche Entscheidung mittlerweile verabschiedet und verschickt worden sei.

In ihrem Antwortschreiben vom 27. November 1998 erklärte die Kommission, dass der Entscheidungsentwurf über die Ablehnung der Beschwerde mittlerweile fertiggestellt sei. Weiterhin teilte sie mit, dass eine Verabschiedung der Entscheidung in den nächsten Wochen erwartet würde. Im Anschluss daran würde der Beschwerdeführer entsprechend benachrichtigt. Gleichzeitig brachte die Kommission ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, dass das Verfahren mehr Zeit als erwartet in Anspruch genommen habe.

Daraufhin wandte sich die Dienststelle des Bürgerbeauftragten telefonisch an die Kommission, um sich zu erkundigen, ob die Entscheidung dem Beschwerdeführer mittlerweile zugestellt worden sei. Von der Kommission erhielt die Dienststelle des Bürgerbeauftragten die Auskunft, dass die formelle Entscheidung dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 1998 zugegangen ist. Dem Bürgerbeauftragten wurde eine Kopie des Schreibens im Zusammenhang mit der Entscheidung zugestellt.

Entscheidung

Angeblich inkompetente und schleppende Bearbeitung der Beschwerde

1. Vom Beschwerdeführer wurde eine Beschwerde bei der Kommission eingereicht, in der er einen angeblichen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der BBC im Hinblick auf deren Pay-TV-Kanal WSTV in Spanien und damit einen Verstoß gegen Artikel 86 des EG-Vertrages geltend machte. Die Beschwerde wurde registriert. Später informierte die Kommission den Beschwerdeführer darüber, dass seine Beschwerde unbegründet sei. Vom Beschwerdeführer wurde diese Auffassung angefochten. Da die Tatbestände des Falls strittig blieben, erklärte der Beschwerdeführer, dass er eine formelle Entscheidung der Kommission zu diesem Thema erwarte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war der Fall durch die Kommission angeblich schleppend und inkompetent bearbeitet worden.

2. Der Verfahrensrahmen für die Bewertung derartiger Beschwerden wird im wesentlichen durch die Verordnung 17/62 des Rates und die Verordnung 99/63 der Kommission vorgegeben.

3. Die Kommission ist verpflichtet, alle eingegangenen Beschwerden gründlich zu prüfen. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Gründe für die Zulassung eines Antrags unzureichend sind, teilt sie dem Antragsteller gemäß Artikel 6 der Verordnung 99/63 die Gründe dafür mit und setzt ihm eine Frist zur Übermittlung einer weiteren schriftlichen Stellungnahme.

4. Von der Kommission wurden ausführliche Informationen bei der BBC eingeholt. Daraufhin schickte die Kommission dem Beschwerdeführer am 28. April 1994 eine Vorabmitteilung zu einem Artikel 6-Schreiben, in der sie ihn benachrichtigte, dass der Sender WSTV/BBC ihrer Auffassung nach nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfüge, und selbst wenn dies der Fall wäre, kein Verstoß gegen Artikel 86 des EG-Vertrages vorläge.

5. Danach schickte die Kommission dem Beschwerdeführer ein Artikel 6-Schreiben, das vom Beschwerdeführer angefochten wurde. Daraufhin musste die Kommission eine formelle Entscheidung in dieser Angelegenheit vorlegen. Eine entsprechende formelle Entscheidung wurde verabschiedet und dem Beschwerdeführer zugestellt. Gegen diese Entscheidung kann der Beschwerdeführer gegebenenfalls bei den Gerichten der Gemeinschaft Einspruch erheben.

6. Somit hat die Kommission offensichtlich im Rahmen der geltenden Bestimmungen gehandelt. Zudem hat sie sich für die lange Dauer des Verfahrens entschuldigt und eine Entscheidung herbeigeführt, in der sie abschließend zu der Beschwerde des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Artikel 86 des EG-Vertrages Stellung nahm. Vor diesem Hintergrund gab es offensichtlich keine Gründe, die Untersuchungen zu dem angeblich schleppenden Vorgehen der Kommission fortzusetzen.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Missstand bei der Tätigkeit der Kommission festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab.

OFFENLEGUNG EINES BEWERTUNGSBERICHTS

Entscheidung zu den verbundenen Beschwerden 620/97/PD und 306/98/PD gegen die Europäische Kommission

Beschwerden

Im Juni 1997 legte Herr C., MdEP, beim Europäischen Bürgerbeauftragten im Namen der schwedischen Zeitung "Västerbottens-Kuriren" Beschwerde ein, weil sich die Europäische Kommission geweigert hatte, einen Bericht offenzulegen, der von einem Beratungsunternehmen für die Kommission im Zusammenhang mit einer gegen Schweden durchgeführten Untersuchung wegen staatlicher Beihilfen erarbeitet worden war.

Im März 1998 ging beim Bürgerbeauftragten von zwei weiteren Mitgliedern des Europäischen Parlaments, den Herren S. und W., eine Beschwerde (306/98/PD) ein, die ebenfalls den Zugang zu diesem Bericht betraf. Zur Sicherung einer effektiveren Bearbeitung entschloss sich der Bürgerbeauftragte, beide Beschwerden gemeinsam zu behandeln.

Der Hintergrund der Beschwerden lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Bericht, zu dem die Beschwerdeführer Zugang begehrten, war von der Beratungsfirma Price Waterhouse im Auftrag der Kommission erstellt worden und bezog sich auf ein in Nordschweden ansässiges Werk der Firma Volvo. Die Kommission benötigte diesen Bericht für ihre Prüfung, inwieweit die von Schweden an dieses Werk gezahlten staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren.

Für die Verweigerung des Zugangs gab die Kommission folgende Begründung:

- Erstens waren die der Kommission für die Zwecke des Berichts bereitgestellten Unternehmensinformationen von den schwedischen Behörden ausdrücklich als "geheim" gekennzeichnet worden.

- Zweitens war der Bericht Bestandteil einer Untersuchung durch die Kommission. Eine Offenlegung des Berichts könnte sich negativ auf diese Untersuchungen auswirken, da der Bericht aus dem Zusammenhang gerissen würde.

Nach Meinung der Beschwerdeführer rechtfertigten diese Gründe keine Zugangsverweigerung. Insbesondere machten sie geltend und legten dafür auch Beweise vor, dass die schwedischen Behörden und das Volvo-Werk zum Zeitpunkt der Zugangsverweigerung nicht länger auf einer vertraulichen Behandlung der für den Bericht bereitgestellten Daten bestanden.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission vorgelegt. In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission, dass der Bericht Betriebsgeheimnisse enthielte und daher mit Rücksicht auf den Schutz von Geschäfts- und Industriegeheimnissen, der in Übereinstimmung mit dem Beschluss 94/90 der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Dokumenten zu den Gründen gehört, die die Kommission zu einer Verweigerung des Zugangs berechtigen, nicht offengelegt werden könne.

Ferner war die Kommission der Ansicht, dass sie durch die von der schwedischen Regierung und Volvo geäußerte Bitte um Geheimhaltung verpflichtet sei, eine Offenlegung zu unterlassen.

Schließlich gab die Kommission zu bedenken, dass eine Offenlegung sowohl der Untersuchung der Kommission als auch den Verteidigungsrechten abträglich wäre.

Kommentare der Beschwerdeführer

Die Beschwerden wurden aufrechterhalten. Seitens der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Kommission eine Teiloffenlegung des Berichtes ohne die Betriebsgeheimnisse hätte verfügen können.

Weitere Untersuchungen

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme und der Kommentare entschloss sich der Bürgerbeauftragte zu einer Einsichtnahme in den Bericht, bei der es darum ging festzustellen, ob die Verweigerung des Zugangs durch die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis einschließlich der im Beschluss 94/90 verankerten Bestimmungen stand. Die Überprüfung ergab, dass der Bericht mit Ausnahme einer Seite, auf der die Bewertung der Beihilfen durch den Berater dargestellt war, lediglich sachbezogene Informationen enthielt, die von den schwedischen Behörden und dem Volvo-Werk vorgelegt worden waren.

Bemühungen des Bürgerbeauftragten zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung

Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten handelte es sich bei der Weigerung der Kommission zur Offenlegung des Berichts dem Anschein nach um einen Missstand. Daher ersuchte er die Kommission, ihrer Position im Sinne der Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung zu überdenken. Gleichzeitig wies er u. a. darauf hin, dass das Verfahren, für das der Bericht erstellt worden war, mittlerweile abgeschlossen und die Ersuchen um Vertraulichkeit zurückgezogen worden seien.

In ihrem Antwortschreiben willigte die Kommission ein, die sachbezogenen Informationen des Berichts offenzulegen. Einer Offenlegung der im Bericht enthaltenen Bewertung könne sie jedoch nicht zustimmen, da die Wahrung der Vertraulichkeit eine Voraussetzung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Untersuchungsaufgaben sei. Nach Meinung der Kommission war es dabei ohne Belang, dass die einschlägigen Untersuchungen mittlerweile abgeschlossen waren und eine entsprechende Entscheidung vorlag.

Die Beschwerdeführer brachten in ihrer Antwort an den Bürgerbeauftragten ihre Genugtuung darüber zum Ausdruck, dass der sachbezogene Teil des Berichts mittlerweile offengelegt worden sei. Allerdings blieben sie bei ihrer Meinung, dass die Kommission auch die im Bericht vorgenommene Bewertung zugänglich machen sollte.

Entscheidung

Teiloffenlegung des Berichts

Die Beschwerdeführer hatten um Offenlegung des einschlägigen Berichts des Beratungsunternehmens ersucht. Im Rahmen der Untersuchungen ist deutlich geworden, dass dieses Ersuchen im Hinblick auf den überwiegenden Teil des Berichts gerechtfertigt war. Daher unterbreitete der Bürgerbeauftragte den Vorschlag, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Dieser Vorschlag wurde von der Kommission akzeptiert, die daraufhin den überwiegenden Teil des Berichtes offenlegte und lediglich eine einseitige im Bericht enthaltene Bewertung weiterhin vertraulich behandelt wissen wollte. Nach dem derzeit geltenden Gemeinschaftsrecht hat die Kommission offenbar das Recht, den Zugang zu der im Bericht enthaltenen Bewertung zu verweigern(21). Somit scheint seitens der Kommission kein Verstoß gegen für sie geltende Regelungen und Prinzipien vorzuliegen. Gleichzeitig ist jedoch anzumerken, dass die höchste Autorität für die Auslegung des Gemeinschaftsrechtes der Gerichtshof ist.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Missstand bei der Europäischen Kommission festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

VERZÖGERUNG BEI DER BEARBEITUNG EINER BESCHWERDE IM ZUSAMMENHANG MIT STAATLICHEN BEIHILFEN

Entscheidung zur Beschwerde 632/97/PD gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Juli 1997 beschwerte sich Herr M. im Namen von zwei niederländischen Landwirtschaftsorganisationen und drei Einzelpersonen beim Bürgerbeauftragten wegen der Bearbeitung einer 1994 eingelegten Beschwerde über die Landbouwschap, einer niederländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, durch die Kommission. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1994 informierte die Kommission den Beschwerdeführer, dass die Beschwerde unter der Nummer 94/4890/SG (94)A/18715 als Beschwerde gegen die Niederlande registriert wurde. Zum Zweck der Prüfung im Hinblick auf die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über staatliche Beihilfen wurde sie an die GD VI weitergeleitet.

Da die Kommission den Beschwerdeführer nicht über die Bearbeitung der Beschwerde unterrichtete, beschwerte sich dieser beim Europäischen Bürgerbeauftragten und erklärte, dass er es, obwohl er sich der großen Arbeitsbelastung der Kommission bewusst sei, für unannehmbar halte, dass ihm die Kommission während eines Zeitraums von drei Jahren keinerlei substantielle Informationen im Zusammenhang mit seiner Beschwerde übermittelt habe.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission vorgelegt. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission folgendes:

Die Beschwerde betreffe die gesamte Tätigkeit der Landbouwschap, einer horizontalen Landwirtschaftsorganisation in den Niederlanden. Zur Prüfung der Beschwerde sei eine detaillierte Bewertung der verschiedenen Behilferegelungen der Landbouwschap sowie der steuerähnlichen Abgaben zu seiner Finanzierung erforderlich. Es gebe annähernd 80 Beihilferegelungen, die durch etwa die gleiche Anzahl steuerähnlicher Abgaben finanziert werden. Die diesbezügliche Prüfung sei mit einem beträchtlichen Arbeitsaufwand verbunden. So habe das zuständige Referat der GD IV der Kommission vergleichsweise 1995 insgesamt 276 und 1996 insgesamt 336 Fälle von staatlichen Beihilfen bearbeitet.

Die Akten würden in zwei Kategorien unterteilt: a) notifizierte Beihilfen und b) nicht notifizierte Beihilfen. Die Prüfung notifizierter Beihilfen habe Vorrang, da der Gerichtshof für die Vorprüfung eine Frist von zwei Monaten vorgegeben habe, vgl. Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 10/73, Lorenz, [1973] EuGHE 1471.

Die fragliche Beschwerde betreffe eine nicht notifizierte Beihilfe. Dies erkläre, warum die Prüfung so lange gedauert habe, da die Kommission angesichts der begrenzten Personalausstattung und der bestehenden Arbeitsbelastung Prioritäten setzen müsse. Daher könne die Prüfung nicht notifizierter Beihilfen nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten der zuständigen Dienststelle vorgenommen werden.

Seit Einreichung der Beschwerde habe die Kommission jedoch zehn Beihilferegelungen geprüft, die von den niederländischen Behörden in der Zwischenzeit tatsächlich notifiziert worden waren und die unter die Beschwerde fallen. In diesen Fällen habe die Kommission keine Vertragsverletzung festgestellt.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1997, von dem der Bürgerbeauftragte eine Kopie erhielt, habe die Kommission dem Beschwerdeführer den Namen und die Telefonnummer des für die Akte zuständigen Bediensteten mitgeteilt, um ihm gegebenenfalls eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Zudem wies die Kommission in dem Schreiben darauf hin, dass es nützlich wäre, wenn der Beschwerdeführer genauer angeben würde, welche Beihilferegelungen der Landbouwschap nach seinem Dafürhalten gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen.

Kommentar des Beschwerdeführers

In seinem Kommentar stellte der Beschwerdeführer fest, dass die Stellungnahme der Kommission nicht zufriedenstellend sei, da sie nichts Neues über die Prüfung seiner Beschwerde enthalte.

Weitere Untersuchungen

Nach gründlicher Prüfung der Stellungnahme der Kommission und des Kommentars des Beschwerdeführers wandte sich der Bürgerbeauftragte erneut an die Kommission. In seinem Schreiben erklärte er, dass die Kommission wiederholt anerkannt habe, dass Beschwerden von Einzelpersonen nach wie vor die wichtigste Grundlage für die ihr obliegende Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts darstellen. Im Hinblick auf Beschwerden im Zusammenhang mit Artikel 169 des EG-Vertrags habe die Kommission anerkannt, dass diese normalerweise innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung bearbeitet werden müssen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung erscheine im Fall von staatlichen Beihilfen besonders wichtig, da die Kommission als einzige Instanz befugt sei, die Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag zu bewerten. Vor diesem Hintergrund erkundigte sich der Bürgerbeauftragte, welche Maßnahmen die Kommission zu treffen gedenke, um die ursprünglich vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde zu beantworten.

Zweite Stellungnahme der Kommission

In ihrer zweiten Stellungnahme erklärte die Kommission, die Bearbeitungsfrist von einem Jahr für Beschwerden im Zusammenhang mit Artikel 169 sei nicht generell auf Beschwerden in bezug auf staatliche Beihilfen anwendbar. Die Kommission entschuldigte sich jedoch dafür, dass sie sich während der Bearbeitung der Beschwerde nicht mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gesetzt hatte, und erklärte, dass sie den Beschwerdeführer bald wieder über den Stand der Angelegenheit unterrichten werde. Dies erfolgte mit Schreiben vom 23. September 1998, das dem Bürgerbeauftragten in Kopie übermittelt wurde. In diesem Schreiben teilte die Kommission den Namen und die Telefonnummer des nunmehr für die Akte zuständigen Bediensteten mit. Darüber hinaus erklärte sie nochmals, dass es hilfreich wäre, wenn der Beschwerdeführer genauer angeben könnte, welche Beihilferegelungen der Landbouwschap nach seinem Dafürhalten gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Kommission würde diese Beihilferegelungen dann vorrangig prüfen.

Weiterer Kommentar des Beschwerdeführers

Zur zweiten Stellungnahme der Kommission wurde kein Kommentar übermittelt.

Entscheidung

Verzögerung bei der Bearbeitung der ursprünglichen Beschwerde des Beschwerdeführers

1. Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis verpflichten die Kommission, Eingaben von Bürgern sorgfältig und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu bearbeiten. Da die Bürger mit Recht hohe Ansprüche an die Gemeinschaftsverwaltung stellen dürfen, ist es nicht zulässig, dass sich Fälle über Jahre hinziehen und die betreffenden Bürger über die Bearbeitung ihrer Eingabe im ungewissen gelassen werden. Somit ist die Kommission auch verpflichtet, die Bürger auf dem laufenden zu halten.

Im Hinblick auf Beschwerden im Zusammenhang mit Artikel 169 des EG-Vertrags erkannte die Kommission beispielsweise an, dass gemäß den besagten Grundsätzen eine Bearbeitungsfrist von höchstens einem Jahr einzuhalten ist, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.

2. Bei staatlichen Beihilfen, um die es in diesem Fall geht, ist zudem anzumerken, dass die ausschließliche Zuständigkeit zur Bewertung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Vertrag bei der Kommission liegt. Somit haben Bürger, wenn sie der Meinung sind, eine staatliche Beihilfe sei mit dem Vertrag unvereinbar, außer der Kommission keine weitere Anlaufstelle, an die sie sich im Hinblick auf eine Bewertung wenden können. Im Interesse einer guten Verwaltungspraxis und der grundlegenden Rechtsvorschriften des Vertrages im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen muss die Kommission daher Beschwerden über eine angebliche Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist und mit gebührender Sorgfalt prüfen.

3. Im Zusammenhang mit notifizierten staatlichen Beihilfen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission die diesbezügliche Voruntersuchung innerhalb von zwei Monaten durchführen muss.

4. Es scheint keine zwingenden Gründe zu geben, weshalb die Frist für die Prüfung von Beschwerden zu nicht notifizierten staatlichen Beihilfen grundsätzlich von der einjährigen Frist für Beschwerden im Zusammenhang mit einem Verstoß von Mitgliedstaaten gegen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, d. h. Beschwerden, die das Verfahren nach Artikel 169 betreffen, abweichen sollte. Demzufolge darf die Frist für die Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit nicht notifizierten staatlichen Beihilfen höchstens ein Jahr betragen. Ausnahmen sind nur bei Vorlage besonderer Gründe möglich.

5. Im vorliegenden Fall waren seit dem Einreichen der ursprünglichen Beschwerde bei der Kommission drei Jahre vergangen, in denen der Beschwerdeführer keinerlei Mitteilung über die Bearbeitung der Angelegenheit erhielt. Dies entspricht nicht den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis.

6. Aus der zweiten Stellungnahme ging jedoch auch hervor, dass sich die Kommission dafür entschuldigt und Verbindung zum Beschwerdeführer aufgenommen sowie Maßnahmen ergriffen hat, um die ordnungsgemäße Bearbeitung der Akte sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund erachtete der Bürgerbeauftragte eine weitere Untersuchung im Zusammenhang mit der Beschwerde nicht für gerechtfertigt.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Missstand bei der Tätigkeit der Europäischen Kommission festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

WETTBEWERBSWIDRIGE BEIHILFEN IN DER SCHWEINEPRODUKTION

Entscheidung zur Beschwerde 1007/97/IJH gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Kommission bewusst das Entstehen einer wettbewerbsfeindlichen und wettbewerbsverzerrenden Situation in Kauf genommen habe. Laut Beschwerde geschah dies, indem die Kommission dem Vereinigten Königreich gestattete, ein Beihilfeprogramm für landwirtschaftliche Investitionen zurückzunehmen, so dass die Schweineproduktion nunmehr in anderen Mitgliedstaaten, nicht aber im Vereinigten Königreich Beihilfen erhält.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission vorgelegt. Obwohl die Kommission darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Beschwerde mit keinerlei administrativen Schritten bei ihr vorstellig geworden ist, unterbreitete sie folgende Informationen:

Mit der Verordnung 866/90(22) sollen die Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Produkte verbessert werden. Nach dieser Verordnung können Mitgliedstaaten Programme zur Verbesserung der Strukturen verschiedener Produktsektoren vorschlagen und die Gemeinschaft um eine Kofinanzierung in Höhe von bis zu 50 % ersuchen.

Mit der Entscheidung 94/836/EG(23) hat die Kommission ein einheitliches Programmplanungsdokument zu den strukturellen Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Vereinigten Königreich für den Zeitraum 1994 bis 1999 genehmigt.

Am 15. Dezember 1995 baten die Behörden des Vereinigten Königreiches, das Programm nach dem 31. März 1996 in England einzustellen. Als Grund gaben sie notwendige Einschränkungen bei den öffentlichen Ausgaben im Vereinigten Königreich sowie die Finanzierung anderer Prioritäten an.

Vor Einleitung der Verfahrensschritte zur Anerkennung dieses Ersuchens baten die Dienststellen der Kommission die britischen Behörden um eine umfassende Klarstellung der Angelegenheit.

Im Februar 1996 legte das Vereinigte Königreich der Kommission eine aktualisierte Fassung des einheitlichen Programmplanungsdokuments vor. Da die Kommission der Ansicht war, dass das überarbeitete Dokument nach wie vor den Anforderungen für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft gemäß der Verordnung 866/90 entsprach, wurde dem britischen Ersuchen auf Rücknahme der Anwendung des Programmplanungsdokuments in England daraufhin mit der Entscheidung der Kommission 96/388/EG stattgegeben.

Anmerkungen des Beschwerdeführers

Bezugnehmend auf die Frage vorausgegangener Verwaltungsschritte führte der Beschwerdeführer aus, dass Robin Teverson, MdEP, die Kommission wiederholt um eine Klarstellung in der Frage der Beihilfen für die Schweineproduktion ersucht hatte.

Mit Blick auf den unmittelbaren Gegenstand der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Kommission offensichtlich lediglich geprüft habe, ob die überarbeitete Fassung des britischen einheitlichen Programmplanungsdokuments den Anforderungen für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft gerecht werde. Seiner Ansicht nach hätte sich die Kommission auch darüber Gedanken machen müssen, dass sie mit der Verabschiedung der den britischen Vorschlag billigenden Entscheidung 96/388 einer Marktverzerrung Vorschub leistete.

Weitere Untersuchungen

Eine genaue Untersuchung der Stellungnahme der Kommission und des Kommentars des Beschwerdeführers ergab, dass zwischen den beiden Parteien zwei Punkte strittig waren, nämlich:

(i) ob der Beschwerde geeignete administrative Schritte gemäß Artikel 2 (4) des Statuts des Bürgerbeauftragten vorausgegangen waren;

(ii) ob die Entscheidung 96/388 mögliche Wettbewerbsauswirkungen in Rechnung stellt.

Im Zusammenhang mit Punkt (i) informierte der Bürgerbeauftragte die Kommission, dass er die Beschwerde aus den in Teil 1 der nachstehenden Entscheidung genannten Gründen weiter verfolgen wird.

Bezüglich Punkt (ii) ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, ihn zu informieren, ob sie im Rahmen des Verfahrens zur Annahme der Entscheidung 96/388 mögliche Wettbewerbsauswirkungen in Rechnung gestellt hatte und - wenn ja - welche Schritte sie in die Wege geleitet hatte, um sich in dieser Angelegenheit entsprechend zu informieren.

In ihrer Antwort teilte die Kommission mit, dass sie im Rahmen des Verfahrens zur Annahme der Entscheidung 96/388/EG die Möglichkeit gehabt habe, eventuelle Auswirkungen der Maßnahmen u. a. auf den Wettbewerb und den Markt zu berücksichtigen. So seien die Abteilung für Wettbewerbsfragen in der Landwirtschaft und die Abteilung für die Vermarktung von Schweinefleisch konsultiert worden. Zudem stehe die Entscheidung in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung (STAR-Ausschuss).

Nach entsprechender Prüfung dieser Antwort ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, ihm genau zu belegen, auf welche Art und Weise Wettbewerbsfragen in dem Verfahren zur Annahme der Entscheidung 96/388/EG eine Rolle gespielt haben.

Darauf hin legte die Kommission dem Bürgerbeauftragten einen ausführlichen Bericht über die einzelnen Stufen des Verfahrens zur Annahme der Entscheidung 96/388/EG sowie Kopien der entsprechenden Dokumente vor.

In seiner Antwort stellte der Beschwerdeführer im wesentlichen fest, dass die Dokumente zwar die Inanspruchnahme einer angemessenen Beratung durch die Kommission belegten, die entsprechenden Ratschläge aber insofern falsch gewesen seien, als die Auswirkungen der Maßnahme nicht bekannt gewesen sein konnten und mit enormen Folgen für die britische Schweineindustrie verbunden waren.

Entscheidung

1.

Vorausgegangene administrative Schritte

1.1. Nach Artikel 2 Abs. 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten müssen einer Beschwerde "geeignete administrative Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution vorausgegangen sein". Artikel 2 Abs. 4 ist ein wichtiger Garant für Effizienz, da er dem Organ oder der Institution die Möglichkeit gibt, Probleme aus dem Wege zu räumen, die zu einer Beschwerde führen können.

1.2. In dem für die Beschwerde verwendeten Standardformular bezog sich der Beschwerdeführer auf Gespräche mit Kommissionsbediensteten. Die Kommission machte in ihrer Stellungnahme jedoch geltend, dass sich der Beschwerdeführer im Vorfeld nicht persönlich an sie gewandt hatte. Demgegenüber verwies der Beschwerdeführer in seinem Kommentar auf vorausgegangene Kontakte zwischen seinem Mitglied des Europäischen Parlaments, Herrn Robin Teverson, und der Kommission.

1.3. Der Bürgerbeauftragte setzte die Kommission davon in Kenntnis, dass er die Beschwerde weiter verfolgen werde, da durch weitere administrative Schritte keine angemessene Lösung der nach der Stellungnahme der Kommission und dem Kommentar des Beschwerdeführers nach wie vor ungelösten inhaltlichen Fragen herbeigeführt werden könne.

2. Die Annahme der Entscheidung 96/388/EG

2.1. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Kommission bewusst das Entstehen einer wettbewerbsfeindlichen und wettbewerbsverzerrenden Situation in Kauf genommen hat, indem die Schweineproduktion in anderen Mitgliedstaaten, nicht aber im Vereinigten Königreich Beihilfen erhält.

2.2. Aus der Untersuchung des Bürgerbeauftragten ging hervor, dass die Kommission 1994 ein Beihilfeprogramm für landwirtschaftliche Investitionen im Vereinigten Königreich(24) verabschiedet hat, welches von den Behörden des Vereinigten Königreiches und der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung 866/90 gemeinsam finanziert wurde(25) Mit der Entscheidung 96/388(26) gab die Kommission 1996 dem Ersuchen der britischen Behörden um Rücknahme der Anwendung des Programmplanungsdokuments in England statt. Als Gründe wurden von den britischen Behörden notwendige Einschränkungen bei den öffentlichen Ausgaben sowie die Finanzierung anderer Prioritäten in England ins Feld geführt.

2.3. Ferner beleuchtete der Bürgerbeauftragte in seiner Untersuchung die Einzelheiten der Verfahren zur Annahme der Entscheidung 96/388 durch die Kommission: Von der zuständigen Abteilung der GD VI waren ein Arbeitsdokument und ein Entscheidungsentwurf erarbeitet worden, die mit anderen Abteilungen der GD VI, darunter auch mit den Verantwortlichen für Wettbewerbsfragen und den Schweinefleischsektor, sowie mit anderen Generaldirektionen und dem Juristischen Dienst abgestimmt wurden. Im Anschluss daran wurde die Angelegenheit im Rahmen eines mündlichen Verfahrens auf der wöchentlichen Kommissionssitzung behandelt und nach Verweisung an den Ausschuss für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung (STAR-Ausschuss), der sich einstimmig für die Maßnahme aussprach, für eine Annahme durch Befugnisübertragung freigegeben.

2.4. Die Kommission legte dem Bürgerbeauftragten die Dokumente vor, die im Rahmen des vorstehenden Verfahrens eine Rolle gespielt haben. Dazu gehörten das Arbeitsdokument und der Entscheidungsentwurf, alle Zustimmungserklärungen der konsultierten Kommissionsdienststellen, die im Vorfeld des mündlichen Verfahrens der Kommission erarbeiteten Dokumente sowie die Protokolle der entsprechenden Sitzung des STAR-Ausschusses.

2.5. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass die vorstehend genannten Dokumente zeigen, dass sich die Kommission angemessen beraten lassen hat. Gleichzeitig machte er aber geltend, dass die Ratschläge insofern falsch waren, als die Auswirkungen der eingeleiteten Maßnahme nicht bekannt gewesen sein konnten und mit enormen Folgen für die britische Schweineindustrie verbunden waren.

2.6. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer vorgenommene Einschätzung der durch die Rücknahme der Verarbeitungs- und Vermarktungszuschüsse entstandenen Folgen richtig ist, erbrachte die Untersuchung des Bürgerbeauftragten keine Belege dafür, dass die Kommission bei der Annahme der Entscheidung 96/388/EG gegen für sie verbindliche Regeln oder Grundsätze verstoßen hat. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte für einen Missstand im Zusammenhang mit der Annahme der Entscheidung 96/388/EG.

Schlussfolgerung

Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit der Beschwerde ergaben keine Anhaltspunkte für einen Missstand bei der Tätigkeit der Kommission. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall daher ab.

Weitere Bemerkung des Bürgerbeauftragten

Der Bürgerbeauftragte nimmt die anhaltende Besorgnis des Beschwerdeführers darüber zur Kenntnis, dass die auf Ersuchen der britischen Regierung erfolgte Rücknahme der Investitionsbeihilfen die Wettbewerbsfähigkeit der Schweineindustrie in England gegenüber anderen Mitgliedstaaten mit weiterhin laufenden Beihilfeprogrammen untergraben habe. Ferner verweist der Bürgerbeauftragte auf das Recht des Beschwerdeführers, sich in allen ihn direkt betreffenden Fragen, die in den Tätigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, an das Europäische Parlament zu wenden.

REGIONALE UNTERSCHIEDE BEI DER MÖGLICHKEIT, EIN AUSSCHREIBUNGSKRITERIUM ZU ERFÜLLEN

Entscheidung zur Beschwerde 1037/97/VK gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im November 1997 reichte Frau P. beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, in der sie behauptete, dass die Kommission das von ihr im Rahmen einer Ausschreibung zur Erbringung von Übersetzungsleistungen abgegebene Angebot zu Unrecht abgelehnt habe.

Die Beschwerdeführerin, eine ausgebildete Übersetzerin, hatte sich im Rahmen des Ausschreibungsprogramms der Kommission um einen Vertrag über die Erbringung von Übersetzungsleistungen beworben. Ihre Bewerbung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie Punkt 13 f der Zulassungskriterien nicht erfuelle(27). Unter Punkt 13 f mussten die Bewerber nachweisen, dass sie während eines angegebenen Dreijahreszeitraums mindestens 1500 Seiten in die Zielsprache übersetzt haben.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass diese Anforderung von Übersetzern aus den neuen deutschen Bundesländern nicht erfuellt werden könne, da diese weniger Möglichkeiten gehabt hätten, eine so große Zahl von Seiten zu übersetzen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin gab es auf dem exportorientierten regionalen Markt keine große Nachfrage nach Übersetzungen aus dem Französischen ins Deutsche.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission unterbreitet. Die Stellungnahme der Kommission lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Übersetzungsdienst der Kommission veröffentlichte eine Ausschreibung für Übersetzungsleistungen ins Deutsche, um eine Reihe neuer Rahmenverträge abzuschließen und den Bedarf an externen Übersetzungsleistungen auch weiterhin kontinuierlich decken zu können.

Um unter den Bewerbern eine Auswahl zu treffen, musste die Vergabebehörde die fachliche und wirtschaftliche Kompetenz derjenigen feststellen, die sich auf die Ausschreibung hin gemeldet hatten. Bei den in Punkt 13 der Unterlagen genannten Auswahlkriterien handelte es sich um Anforderungen, deren Erfuellung von einem etablierten ausgebildeten Vollzeitübersetzer erwartet werden kann. Um für eine Auswahl in Betracht zu kommen, mussten die Bewerber alle unter Punkt 13 der Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen erfuellen.

Alle Bewerber, die zu einem der Unterpunkte in Abschnitt 13 keine vollständigen und zufriedenstellenden Angaben übermittelt hatten, schieden aus.

Das Referat Externe Übersetzung bewahrt die Angaben aller Bewerber auf und fordert sie zudem auf, ihre Unterlagen gegebenenfalls mit sachdienlichen neuen Informationen zu aktualisieren. Auf diese Weise können sie über künftige Ausschreibungen informiert werden, die die Kommission im Zusammenhang mit der Erbringung von Übersetzungsleistungen in ihre Amtssprachen veröffentlicht.

Kommentar der Beschwerdeführerin

In ihrem Kommentar blieb die Beschwerdeführerin bei ihrer Beschwerde.

Entscheidung

1. Unter Punkt 13 f der Auswahlkriterien mussten die Bewerber nachweisen, dass sie während eines angegebenen Zeitraums von drei Jahren mindestens 1500 Seiten ins Deutsche übersetzt hatten.

2. Die Auswahl der fachlichen Kriterien für die Vergabe von Verträgen obliegt der Kommission. Von der Kommission wurden die Gründe für die Festlegung des fraglichen Kriteriums erläutert. Die Nachforschungen des Bürgerbeauftragten erbrachten keinen Hinweis darauf, dass das Kriterium nicht objektiv zu rechtfertigen sei.

3. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Kommission das Kriterium nicht hätte ansetzen dürfen, weil die Möglichkeiten seiner Erfuellung durch die Bewerber regional unterschiedlich seien.

4. Dem Bürgerbeauftragten sind keine Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze bekannt, die es der Kommission verbieten würden, bei einer Ausschreibung ein objektiv zu rechtfertigendes Kriterium anzusetzen, nur weil hinsichtlich der Möglichkeiten seiner Erfuellung durch die Bewerber regionale Unterschiede bestehen.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde konnte kein Missstand bei der Tätigkeit der Europäischen Kommission festgestellt werden. Daher wurde der Fall vom Bürgerbeauftragten geschlossen.

ENTSCHEIDUNG ZUR SCHLIESSUNG DER AKTE ÜBER EINE BESCHWERDE IM ZUSAMMENHANG MIT ARTIKEL 169 (Nunmehr Artikel 226)

Entscheidung zur Beschwerde 1060/97/OV gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im November 1997 erhob Frau V., Vorsitzende von Medasset ("Mediterranean Association to Save the Sea Turtles" - Organisation für den Schutz der Meeresschildkröten im Mittelmeer), beim Bürgerbeauftragten Beschwerde über die Art und Weise, in der die Kommission ihre Beschwerde vom 15. Juni 1994 behandelt hat, in der sie einen angeblichen Verstoß der griechischen Regierung auf der Insel Zakynthos gegen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates sowie gegen nationales und internationales Recht über die Erhaltung von Seeschildkröten geltend gemacht hatte.

Am 15. Juni 1994 beschwerte sich Medasset bei der Kommission wegen des Verstoßes der griechischen Regierung gegen die Richtlinie 92/43(28) im Hinblick auf die Erhaltung von Seeschildkröten (Caretta caretta) in der Bucht von Laganas auf der ionischen Insel Zakynthos. Die Beschwerdeführerin brachte insbesondere vor, dass die griechische Regierung es versäumt habe, die Richtlinie 92/43 vor Ablauf der darin vorgegebenen Frist von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen. In der Beschwerde machte Medasset die Kommission außerdem auf verschiedene Verstöße der griechischen Regierung gegen nationales und internationales Recht, insbesondere gegen das Übereinkommen zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume ("Berner Übereinkommen", Europarat) aufmerksam. Seit 1994 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde jedes Jahr wiederholt und die GD XI (Umwelt) der Kommission regelmäßig über die Situation auf Zakynthos informiert, indem sie ihr fotografisches Beweismaterial und spezielle Folgeberichte über die Lage der Meeresschildkröten auf Zakynthos übermittelte, die Medasset dem für Umweltfragen zuständigen Generalsekretariat des Europarats vorgelegt hatte(29).

Am 26. April 1996 erhielt Medasset ein Schreiben der Kommission, in dem diese ihre Zufriedenheit mit den Bemühungen der Regierung zum Schutz der Caretta caretta auf Zakynthos zum Ausdruck brachte, da wichtige Schritte für einen zuverlässigen Schutz der Meeresschildkröten in der Bucht von Laganas in die Wege geleitet worden seien. Die Bearbeitung der Beschwerde sei deshalb ausgesetzt worden. Mit Schreiben vom 11. März 1997 wurde die Beschwerdeführerin schließlich durch den Leiter des Referats Rechtsfragen der GD XI - B davon in Kenntnis gesetzt, dass die Akte zu diesem Fall geschlossen werde.

Aus diesem Grund übersandte die Beschwerdeführerin dem Bürgerbeauftragten im November 1997 ein Schreiben, in dem sie geltend machte, dass die Entscheidung der Kommission, in diesem Fall keine gerichtlichen Schritte gegen die griechische Regierung einzuleiten, ungerechtfertigt und willkürlich sei. Zweitens behauptete die Beschwerdeführerin, dass der Zeitraum zwischen der Registrierung der Beschwerde und dem Schreiben, mit dem die Kommission die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis setzte, dass sie kein Verfahren gegen die griechische Regierung einleiten würde, zu lang gewesen sei (mehr als zweieinhalb Jahre). Schließlich legte Medasset der für den Umweltschutz zuständigen Kommissarin Bjerregaard im Juni 1997 mehrere die Angelegenheit betreffende Fragen vor, erhielt jedoch niemals eine Antwort darauf. Die Beschwerdeführerin fügte umfassendes Dokumentationsmaterial zu dem Thema bei, einschließlich der verschiedenen dem Europarat vorgelegten Folgeberichte.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission im Dezember 1997 vorgelegt. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission zunächst darauf hin, dass sie in Übereinstimmung mit den Zusicherungen gehandelt habe, die sie im Rahmen der auf Initiative des Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchung (303/97/PD, Antwortschreiben der Kommission vom 24. Juli 1997) gegeben hatte, obgleich der Gegenstand der Beschwerde sich auf einen Zeitrum vor der Abgabe dieser Zusicherungen bezieht. Die Kommission erklärte insbesondere, sie habe der Beschwerdeführerin die Gründe für die Schließung der Akte genannt. Die Kommission beschrieb die Bearbeitung der Beschwerde wie folgt:

Die Kommission registrierte das Schreiben vom 15. Juni 1994 als formelle Beschwerde (P 94/4667). In der Beschwerde wurde behauptet, dass die griechische Regierung im Hinblick auf die Erhaltung der Meeresschildkröten in der Bucht von Laganas auf Zakynthos gegen die Richtlinie 92/43/EWG und das Berner Übereinkommen(30) verstößt. Vom Tag der Registrierung an wurde der Fall von der Kommission mit einem offiziellen Schriftwechsel, Paket-Sitzungen sowie im Rahmen des Berner Übereinkommens aktiv verfolgt.

Nach Einholung der einschlägigen Informationen, unter anderem auch vom Europarat, setzte die Kommission die griechischen Behörden mit Schreiben vom 3. August 1994 über die von der Beschwerdeführerin geäußerten Behauptungen in Kenntnis. Das Antwortschreiben der griechischen Behörden vom 23. November 1994 stellte die Kommission nicht zufrieden, obwohl es positive Hinweise auf konkrete Maßnahmen zum Schutz der Meeresschildkröten enthielt. Aus diesem Grund forderte Kommissarin Bjerregaard den griechischen Umweltminister mit Schreiben vom 21. Juni 1995 auf, unverzüglich entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten. Im Sommer 1995 kündigte der Minister offiziell eine Reihe konkreter Maßnahmen an. Ein weiteres Schreiben der Kommission vom 20. Dezember 1995 wurde von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 27. Februar 1996 beantwortet, in dem die Kommission über bereits durchgeführte Maßnahmen informiert wurde (unter anderem die Schließung illegaler Einrichtungen), und in dem für die Zukunft weitere Maßnahmen angekündigt wurden (unter anderem die Schaffung eines Meeresparks).

Am 18. April 1996 informierte die Kommission die Beschwerdeführerin über den Inhalt des von den griechischen Behörden übersandten Schreibens mit der Bitte um eine Stellungnahme. Für die Beschwerdeführerin waren die Maßnahmen, die sie für unzureichend hielt, nicht zufriedenstellend. Eine weitere Organisation, die sich ebenfalls beschwert hatte, äußerte sich im großen und ganzen positiv über die Entwicklung der Lage. Die von den griechischen Behörden geltend gemachten positiven Entwicklungen wurden auch durch die Ergebnisse eines von der Kommission finanzierten Programms zum Schutz der Caretta caretta bestätigt.

Nach dieser Antwort und weiteren Erörterungen während einer in Athen durchgeführten Paket-Sitzung beschloss die Kommission, die Akte in Ermangelung von Beweisen für eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts zu schließen, verfolgte die Angelegenheit jedoch im Rahmen bilateraler Kontakte mit den griechischen Behörden weiter, um die konkrete Umsetzung der angekündigten Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung des Meeresparks, sicherzustellen.

Mit Schreiben vom 11. März 1997 wurde die Beschwerdeführerin von der Entscheidung zur Schließung der Akte sowie von den Gründen, die zu dieser Entscheidung geführt hatten, in Kenntnis gesetzt. Die Kommission war der Meinung, der Beschwerdeführerin alle für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gründe genannt zu haben, soweit sie mit der Art der Rechtsvorschriften und der Art der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zusammenhingen. Gleichzeitig verfolgte die Kommission den Fall gegenüber den griechischen Behörden mit Schreiben vom 14. März 1997 weiter, in dem sie um zusätzliche Informationen über die Umsetzung von Schutzmaßnahmen und über die Schaffung des Meeresnationalparks in der Bucht von Laganas ersuchte.

Am 21. Juli 1997 übermittelten die griechischen Behörden der Kommission einen Ministerialbeschluss zur Genehmigung einer speziellen Umweltstudie für die Bucht von Laganas sowie den Entwurf für ein Präsidialdekret zur Schaffung des Meeresnationalparks von Zakynthos. Weitere Informationen über den Stand der Verabschiedung des Präsidialdekrets wurden der Kommission am 22. September 1997 vorgelegt. Die Dienststellen der Kommission prüften die von den griechischen Behörden bereitgestellten Informationen und kamen zu dem Schluss, dass das Präsidialdekret einen positiven Ansatz für das gesamte Ökosystem des betreffenden Gebiets darstellt.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 26. November 1997 über diese Entwicklungen informiert und aufgefordert, der Kommission gegebenenfalls einschlägige Belege für eine Verletzung des Umweltrechts der Gemeinschaft vorzulegen, woraufhin die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 einleiten würde.

Vor diesem Hintergrund wies die Kommission die drei Behauptungen der Beschwerdeführerin zurück. Im Hinblick auf die erste Behauptung, derzufolge die Entscheidung, nicht gerichtlich gegen die griechischen Behörden vorzugehen, ungerechtfertigt und willkürlich ist, erklärte die Kommission, dass sie in der Frage der Erhaltung der Schildkröten mit großer Sorgfalt vorgegangen sei und die Akte so lange nicht geschlossen habe, bis sie sich zu ihrer Zufriedenheit von der Durchführung wirksamer Erhaltungsmaßnahmen habe überzeugen können. Somit liege keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vor. Im Zusammenhang mit der zweiten Behauptung war die Kommission der Ansicht, dass sie der Angelegenheit während des Zeitraums von zweieinhalb Jahren von der Registrierung der Beschwerde bis zur Entscheidung, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, aktiv nachgegangen sei. Es habe sich um einen komplexen und schwierigen Vorgang im Bereich des Naturschutzes gehandelt, bei dem ein überstürztes Vorgehen unangebracht gewesen wäre. Bezüglich der dritten Behauptung, derzufolge es die Kommissarin Bjerregaard versäumt habe, auf Fragen zu antworten, verwies die Kommission darauf, dass die Kommissarin diese Verantwortung ihren Dienststellen übertragen habe, von denen die Beschwerdeführerin sehr wohl über die Entwicklungen auf dem laufenden gehalten worden sei. Dies gelte insbesondere für das Schreiben vom 26. November 1997, in dem ihr die jüngsten Entwicklungen seit dem im Juni 1997 durchgeführten Treffen mit der Kommissarin zur Kenntnis gebracht wurden.

Kommentar der Beschwerdeführerin

Im Januar 1998 übersandte die Beschwerdeführerin in Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 26. November 1997, in dem die Beschwerdeführerin aufgefordert worden war, neue Informationen zum Nachweis einer eventuellen Verletzung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen, der Kommission eine Kopie ihres Berichts an die Sitzung des Ständigen Ausschusses des Berner Übereinkommens (Europarat, Dezember 1997). Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass sich die Lage der Meeresschildkröten auf Zakynthos innerhalb von drei Jahren nicht geändert habe, da die widerrechtlich errichteten Bauten und illegalen Tavernen nach wie vor vorhanden seien, während der nationale Meerespark nur auf dem Papier existiere. Ein Präsidialdekret sei noch immer nicht verabschiedet worden. Die Beschwerdeführerin fügte ihrer Stellungnahme die Kopie eines Berichts der griechischen Gesellschaft für den Schutz der Meeresschildkröten bei, der weitgehend mit ihrem eigenen Bericht übereinstimmt. Ferner erklärte sie, die GD XI stütze sich bei ihrem Vorgehen einzig und allein auf die Verlautbarungen der griechischen Regierung und lasse die tatsächlich auf Zakynthos bestehende Sachlage sowie den Standpunkt des Ständigen Ausschusses des Berner Übereinkommens vollkommen außer acht. Vor diesem Hintergrund gelangte die Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass die griechische Regierung ganz offensichtlich gegen die Richtlinie 92/43 sowie gegen das Berner Übereinkommen verstoße und verlangte die Akte offen zu halten.

Die Beschwerdeführerin habe der Kommission am 29. Juni sowie am 10. und 14. Juli 1998 weitere Informationen übermittelt mit dem Hinweis, dass es im Zusammenhang mit der Situation auf Zakynthos keinerlei Fortschritte gegeben habe und dass die zwischen der griechischen Regierung, dem Ständigen Ausschuss des Berner Übereinkommens und der EU vereinbarte Frist für die Schaffung des Meeresnationalparks am 25. März 1998 ablaufe. Anlässlich einer im Juli 1998 von der Kommission (GD XI - D/2) durchgeführten Untersuchung vor Ort hätten die örtlichen Behörden nach Angaben der Beschwerdeführerin Maßnahmen ergriffen, um eine positive Situation vorzutäuschen, die durch das von der Beschwerdeführerin der Kommission vorgelegte fotografische Beweismaterial widerlegt werde. Am 6. Oktober 1998 übersandte die Beschwerdeführerin dem Bürgerbeauftragten eine Kopie ihres jüngsten Berichts anlässlich der 18. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Berner Übereinkommens.

Weitere Untersuchungen

Das Büro des Bürgerbeauftragten setzte sich mit dem zuständigen Referat der Kommission (GD XI - D/2) in Verbindung, um in Erfahrung zu bringen, welche Schritte die Kommission im Zusammenhang mit den neuen von der Beschwerdeführerin übermittelten Informationen und der im Juli 1998 vor Ort durchgeführten Untersuchung in die Wege geleitet hat. Die Kommission teilte dem Büro des Bürgerbeauftragten mit, dass sie im Ergebnis der im Juli 1998 durchgeführten Vor-Ort-Untersuchung im Oktober 1998 beschlossen habe, von Amts wegen - wie in einer Pressemitteilung bekanntgegeben - ein erneutes Vertragsverletzungsverfahren gegen die griechischen Behörden zu eröffnen. Die Kommission setzte die Beschwerdeführerin anläßlich der 18. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Berner Übereinkommens, die im Dezember 1998 in Strassburg stattfand, von dem erneuten Vertragsverletzungsverfahren in Kenntnis.

Entscheidung

1. Angeblich ungerechtfertigte und willkürliche Entscheidung zur Schließung der Akte

1.1. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass die Entscheidung der Kommission, die Akte über die Beschwerde zu schließen und nicht gerichtlich gegen die griechischen Behörden vorzugehen, ungerechtfertigt und willkürlich sei. Mit diesem Aspekt der Beschwerde wurde somit ein Missstand beim Verwaltungsverfahren zur Behandlung einer Beschwerde über eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat (Verfahren gemäß Artikel 169) geltend gemacht. Wenn die Kommission die Entscheidung trifft, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten oder die betreffende Akte zu schließen, muss sie die Gründe angeben, die zu dieser Entscheidung geführt haben, und diese auch dem Beschwerdeführer mitteilen. Diese Verpflichtung zur Begründung einer Entscheidung kann ebenfalls Gegenstand einer Kontrolle durch den Bürgerbeauftragten sein. Daher wurde bei den Nachforschungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit diesem Teil der Beschwerde geprüft, ob die Kommission ihre Entscheidung zur Schließung der Akte in angemessener Form begründet hat.

1.2. Mit Schreiben vom 11. März 1997 wurde die Beschwerdeführerin vom Leiter des Referats Rechtsfragen der GD XI - Direktion B von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission der Beschwerdeführerin in diesem zweiseitigen ausführlichen Schreiben zunächst mitteilte, dass sie die neuen von den griechischen Behörden anlässlich des im Mai 1996 in Athen durchgeführten Treffens übernommenen Verpflichtungen prüfe. Darüber hinaus bewertete die Kommission die von der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 17. Februar 1997 an Kommissarin Bjerregaard übermittelten Angaben sowie weitere Informationen, die den Dienststellen der Kommission vorlagen.

1.3. Die Kommission gelangte zu der Entscheidung, dass die betreffenden Tatbestandsmerkmale keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen. Insbesondere trug die Kommission der Tatsache Rechnung, dass die griechischen Behörden eine Reihe konkreter Maßnahmen zum Schutz der Brut- und Nistplätze der Meeresschildkröten auf Zakynthos getroffen hatten. Das Schreiben enthielt eine Beschreibung dieser Maßnahmen.

1.4. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Meeresparks verwies die Kommission auf die von den griechischen Behörden eingegangene Verpflichtung, die Arbeiten bis zum 25. März 1998 abzuschließen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, sie könne lediglich darüber wachen, dass die griechischen Behörden die in der Richtlinie 92/43 festgelegten Verpflichtungen einhalten, habe jedoch keinen Einfluss auf die Art der Durchführungsmaßnahmen, da diese in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Mitgliedstaats fallen.

1.5. Schließlich teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass die GD XI die weitere Umsetzung der Maßnahmen beobachten und - sofern keine Fortschritte zu erkennen wären - ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten werde. Das Schreiben schloss mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin über das Ergebnis des Falles auf dem laufenden gehalten würde.

1.6. Aus den vorstehenden Ausführungen ging hervor, dass die Kommission die Gründe für ihre Entscheidung zur Schließung der Akte in gebührender Form genannt und die Beschwerdeführerin ausführlich über dieselben informiert hat. Darüber hinaus beschloss die Kommission nach der Untersuchung vor Ort, von Amts wegen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die griechischen Behörden einzuleiten. Die Kommission setzte die Beschwerdeführerin im Dezember 1998 von dieser Entscheidung in Kenntnis. Somit hat die Kommission im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt, und es lag offensichtlich kein Missstand vor.

2. Der angeblich übermäßig lange Zeitraum zwischen der Registrierung der Beschwerde und der Entscheidung zur Schließung der Akte

2.1. Was die Behauptung betrifft, der Zeitraum zwischen der Registrierung der Beschwerde und der Entscheidung zur Schließung der Akte, sei zu lang gewesen, bemerkte die Kommission, dass aus den von ihr vorgelegten ausführlichen Angaben klar hervorgehe, dass sie während dieser Zeit aktiv mit der Angelegenheit befasst war Ferner wies die Kommission darauf hin, dass bei komplexen und schwierigen Fällen in Sachen Naturschutz ein übereiltes Vorgehen oftmals nicht angebracht sei.

2.2. Der Bürgerbeauftragten stellte fest, dass die Kommission im Hinblick auf diesen Aspekt des Verfahrens gemäß Artikel 169 in ihrer Stellungnahme im Rahmen der auf Initiative des Bürgerbeauftragten eingeleiteten Untersuchung 303/97/PD anmerkte, dass nach ihrer internen Verfahrensordnung zwischen der Registrierung einer Beschwerde und der Entscheidung, eine Akte ohne weitere Maßnahmen zu schließen oder ein formelles Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, höchstens ein Jahr verstreichen dürfe. Ausnahmen seien nur in Sonderfällen möglich und müssten begründet werden(31). Mögliche Gründe können sich auf den erheblichen Zeitaufwand für die Erörterung und den Austausch mit den einzelstaatlichen Behörden beziehen.

2.3. Im vorliegenden Fall, bei dem die Entscheidung zur Schließung der Akte nach einem Zeitraum von fast drei Jahren getroffen wurde, schien die Kommission ausreichende Gründe für diesen langen Zeitraum angeführt zu haben. Der Bürgerbeauftragte befand, dass es sich bei der Beschwerde tatsächlich um einen komplexen und schwierigen Fall in Sachen Naturschutz handelte. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Informationen und den in der Stellungnahme der Kommission enthaltenen detaillierten Angaben ging hervor, dass die Kommission zwischen Juli 1994 und März 1997 eingehende Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beschwerde durchgeführt hat, in die sie auch die Beschwerdeführerin einbezog. Insbesondere stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission, nachdem sie die Beschwerde registriert und einschlägige Informationen unter anderem auch vom Europarat eingeholt hatte, den griechischen Behörden im August 1994 ein Schreiben übersandte, das diese im November 1994 beantworteten. Da sie mit der Antwort der griechischen Behörden nicht zufrieden war, ersuchte die Kommission diese in weiteren Schreiben vom Juni 1995 und vom Dezember 1995 um Informationen über die eingeleiteten Maßnahmen. Im November und Dezember 1995 fand ein Schriftwechsel zwischen Kommissarin Bjerregaard und der Beschwerdeführerin statt, die außerdem in engem Kontakt mit der GD XI blieb. Im Februar 1996 informierten die griechischen Behörden die Kommission darüber, welche Maßnahmen bereits durchgeführt und welche zusätzlich geplant waren. Im April 1996 setzte die Kommission die Beschwerdeführerin in einem drei Seiten umfassenden Schreiben über diese Maßnahmen in Kenntnis und bat um Stellungnahme. Im Juni 1996 legte die Beschwerdeführerin der Kommission eine Stellungnahme vor.

2.4. Im Anschluss an die Antwort der Beschwerdeführerin und die Erörterungen auf der im Mai 1996 in Athen durchgeführten Sitzung beschloss die Kommission schließlich, den Fall einzustellen, und teilte der Beschwerdeführerin diese Entscheidung im März 1997 mit.

2.5. Aus den vorstehend dargestellten Sachverhalten ergab sich somit, dass der lange Zeitraum zwischen der Registrierung der Beschwerde und der Entscheidung zur Schließung der Akte, angesichts des intensiven Informationsaustauschs zwischen der Kommission, den griechischen Behörden und der Beschwerdeführerin nicht als Missstand gewertet werden kann.

3. Angebliche Nichtbeantwortung von Fragen durch die Kommissarin Bjerregaard

3.1. In Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, Kommissarin Bjerregaard habe Fragen, die ihr während ihres Besuchs in Athen im Juni 1997 gestellt worden waren, nicht schriftlich beantwortet, wies die Kommission darauf hin, dass die Kommissarin diese Aufgabe ihren Dienststellen übertragen habe, von denen die Beschwerdeführerin sehr wohl insbesondere mit dem Schreiben vom 26. November 1997 über die Entwicklungen auf dem laufenden gehalten worden sei.

3.2. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mit Schreiben vom 26. November 1997 eine Antwort von den Kommissionsdienststellen erhalten hat. In diesem Schreiben, das ausdrücklich auf die der Kommissarin Bjerregaard im Juni 1997 gestellten Fragen Bezug nimmt, informierte die Kommission die Beschwerdeführerin über die jüngsten Entwicklungen (Schriftwechsel mit den griechischen Behörden im März, Juli und September 1997) und forderte sie auf, der Kommission gegebenenfalls neue Informationen vorzulegen, die eine etwaige Verletzung des Gemeinschaftsrechts offenbaren. Es wurde daher kein Missstand im Hinblick auf diesen Aspekt der Beschwerde festgestellt.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Missstand bei der Tätigkeit der Kommission festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

VERTRAULICHKEIT BEI EINER AUSSCHREIBUNG

Entscheidung zur Beschwerde 1086/97/PD gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im November 1997 beschwerte sich Herr L. beim Bürgerbeauftragten wegen der Weigerung der Kommission, ihm Kopien von acht erfolgreichen Vorschlägen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit dem SAVE-II-Programm eingereicht wurden.

Die Beschwerde hatte folgenden Hintergrund: 1997 veröffentlichte die Kommission einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für die Förderung der Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des gemeinschaftlichen Energiesparprogramms "SAVE II". Der Beschwerdeführer reichte einen Vorschlag ein, der von der Kommission jedoch nicht ausgewählt wurde. Nachdem er erfahren hatte, dass sein Projekt abgelehnt worden war, ersuchte er die Kommission schriftlich um Kopien von acht erfolgreichen Vorschlägen, die im Rahmen des Verfahrens eingereicht wurden. Aus seinem Schreiben an die Kommission ging hervor, dass er prüfen wolle, ob die erfolgreichen Vorschläge es mit seinem Projekt in puncto Kosten aufnehmen können oder eventuell noch kostengünstiger wären.

In ihrem Antwortschreiben an den Beschwerdeführer verwies die Kommission auf die im Amtsblatt veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, in der es hieß: "Alle Informationen, die den Organen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit einem Vorschlag, einer Bewerbung oder einem Vertrag übermittelt werden, werden vertraulich behandelt."

Daher vertrat die Kommission die Meinung, dass sie dem Beschwerdeführer keine Kopien der Vorschläge anderer Bieter zur Verfügung stellen könne.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm die Kommission zu Unrecht den Zugang zu den acht erfolgreichen Vorschlägen verweigere und durch die Auswahl zu kostspieliger Projekte öffentliche Gelder verschwendet habe.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission unterbreitet. In ihrer Stellungnahme blieb die Kommission bei ihrem Standpunkt, dass sie an die Zusicherung gebunden sei, die sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gegeben hatte, alle im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Vorschläge vertraulich zu behandeln.

Kommentar des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde aufrecht.

Entscheidung

1. Im Hinblick auf die erste Behauptung des Beschwerdeführers war klar, dass die Kommission in ihrer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen den potentiellen Bewerbern zugesichert hatte, dass ihre Vorschläge vertraulich behandelt würden. An diese Zusicherung war die Kommission gebunden. Daher befand der Bürgerbeauftragte, dass die Einhaltung der Zusicherung durch die Kommission keinen Missstand darstellt. Allerdings sah er sich durch die Zusicherung selbst veranlasst, die nachstehenden weiteren Bemerkungen an die Kommission zu richten.

2. Für die zweite Behauptung des Beschwerdeführers über die Verschwendung öffentlicher Gelder gab es offensichtlich keine Belege. Daher befand der Bürgerbeauftragte, dass eine weitere Untersuchung im Zusammenhang mit dieser Behauptung nicht gerechtfertigt sei.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde konnte kein Missstand bei der Europäischen Kommission festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab.

Weitere Bemerkungen

Vor dem Hintergrund der Tatbestände dieses Falls hielt der Bürgerbeauftragte die nachstehenden Anmerkungen für angebracht. Die Kommission hatte offenbar die weitreichende Zusicherung gegeben, sämtliche Informationen, die sie von den Teilnehmern der betreffenden Ausschreibung erhielt, vertraulich zu behandeln. Dabei versteht sich von selbst, dass die Kommission an eine solche Zusicherung gebunden ist. Klar ist aber auch, dass eine solche Zusicherung der Transparenz und dem Recht der Bieter auf Informationen abträglich ist. Im Interesse einer höheren Transparenz ihrer Tätigkeit schlug der Bürgerbeauftragte der Kommission daher vor, nochmals zu prüfen, inwieweit eine solch weitreichende Zusicherung sachdienlich ist.

WIDERRUF EINER AUSSCHREIBUNG DURCH DIE GRIECHISCHE REGIERUNG (ARTIKEL 226 EG)

Entscheidung zur Beschwerde 1140/97/IJH gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Die Beschwerde wurde im November 1997 beim Bürgerbeauftragten eingereicht. Der Beschwerdeführer ist ein Anwalt, der im Auftrag eines Mandanten, des Konsortiums Casino d'Athènes, tätig ist. Laut Angaben des Beschwerdeführers gestaltet sich der Sachverhalt wie folgt:

Dem Konsortium Casino d'Athènes wurde am 13. Januar 1995 nach einer internationalen Ausschreibung von der griechischen Regierung eine Casino-Lizenz gewährt. Über ein Jahr später widerrief die griechische Regierung diese Lizenz.

Am 20. September 1996 reichte der Beschwerdeführer bei der Kommission eine Beschwerde im Namen seines Mandanten ein, in der er behauptete, die griechische Regierung habe gegen die gemeinschaftlichen Richtlinien über die öffentlichen Aufträge verstoßen. Am 24. Februar 1997 teilte Kommissionsmitglied Monti dem Beschwerdeführer mit, die Angelegenheit werde von der GD XV/B/3 bearbeitet.

Am 20. Juni und 17. Juli 1997 traf der Beschwerdeführer zu Gesprächen mit dem Direktor der GD XV/B, Herrn Mattera, zusammen. Beim zweiten Treffen händigte er ergänzende Unterlagen zur Beschwerde aus. Es wurde vereinbart, dass die GD XV den Fall weiter untersuchen werde.

In der Woche vom 13. bis 18. Oktober 1997 las der Mandant des Beschwerdeführers in der griechischen Presse, dass sein Fall von der Kommission abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer erfuhr daraufhin, dass die Kommission den Fall in einer Sitzung vom 15. Oktober 1997 abgeschlossen hatte.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer folgendes:

i) Die Kommission hätte ihn in Kenntnis setzen müssen, dass man beabsichtige, die Akte zu schließen, und ihn binnen einer vernünftigen Frist gemäß der Zusage, die sie dem Europäischen Bürgerbeauftragten in seiner Untersuchung in eigener Initiative im Hinblick auf das Verstoßverfahren gegeben hatte, zu Bemerkungen hätte auffordern müssen;

ii) der Beschluss, die Akte zu schließen, sei gefasst worden auf der Grundlage einer Sitzung der Kabinettschefs der Kommission, während der Fall nach wie vor von der zuständigen Dienststelle bearbeitet wurde.

Untersuchung

Um Missverständnissen vorzubeugen ist daran zu erinnern, dass der EG-Vertrag den Europäischen Bürgerbeauftragten befugt, nur in der Tätigkeit von Gemeinschaftsinstitutionen und -organen mögliche Fälle von Missständen zu untersuchen. Das Statut des Bürgerbeauftragten sieht insbesondere vor, dass eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten keine Tätigkeiten sonstiger Behörden oder Personen zum Gegenstand haben kann. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten diese Beschwerde betreffend waren daher darauf gerichtet zu prüfen, ob in den Tätigkeiten der Europäischen Kommission ein Missstand vorliegt.

Stellungnahme der Kommission

Die Stellungnahme der Kommission läßt sich wie folgt zusammenfassen: Die Dienststellen der Kommission haben die Beschwerde, die im Namen des Konsortiums Casino d'Athènes eingereicht wurde, sorgfältig geprüft. Mit Schreiben vom 23. April 1997 ersuchte die Kommission die griechischen Behörden um Erläuterungen zu der Angelegenheit. Die griechischen Behörden antworteten am 6. Juni 1997, und diese Angelegenheit wurde in einer bilateralen Sitzung zwischen Kommission und griechischen Behörden Ende Juni 1997 in Athen erörtert.

Im Anschluss daran ersuchte der Beschwerdeführer um ein Zusammentreffen mit den Dienststellen der Kommission zwecks Unterrichtung über die Entwicklungen in diesem Fall. In einer Sitzung am 17. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer über das Verfahren und die Einschätzung des Sachverhalts durch die Kommissionsdienststellen unterrichtet. In dieser Sitzung gaben die Dienststellen der Kommission der Hoffnung Ausdruck, dass sie vom Beschwerdeführer ergänzende Auskünfte erhalten werden, um den Fall weiter verfolgen zu können. Solche Angaben wurden jedoch nie übermittelt.

Zur ersten Behauptung des Beschwerdeführers erklärte die Kommission in ihrer Stellungnahme, dass inzwischen alle erforderlichen internen Maßnahmen getroffen wurden, um ihre Dienststellen über die Verpflichtung zu unterrichten, die sie gegenüber dem Bürgerbeauftragten im Rahmen seiner Untersuchung betreffend Verstoßverfahren eingegangen war. Zu dem Zeitpunkt, als der Beschluss, in dieser Sache die Akte zu schließen, gefasst wurde, hatte die Kommission allerdings noch nicht die internen Maßnahmen in Kraft gesetzt, um dieser Zusage Wirkung zu verleihen.

Zur zweiten Behauptung des Beschwerdeführers erklärte die Kommission, die Akte sei von der Kommission in einer der regulären Sitzungen zum Thema angebliche Verstöße geprüft worden, und zwar auf der Grundlage der Antworten der griechischen Behörden, da vom Beschwerdeführer keinerlei weitere Auskünfte übermittelt worden waren. Wie üblich sei diese Sitzung in einer Sondersitzung der Kabinettschefs vorbereitet worden, in der die Schließung der Akte vorgesehen wurde. Da der Beschwerdeführer vor dem Beschluss, die Akte zu schließen, gehört worden sei, sei diese Entscheidung auf der Grundlage ausreichender Informationen getroffen worden. Der Beschwerdeführer sei über diesen Beschluss und die Gründe dafür mit Schreiben vom 11. November 1997 unterrichtet worden.

Die Stellungnahme der Kommission wurde dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung, eventuell Bemerkungen dazu zu machen, übermittelt, es gingen jedoch keine Bemerkungen ein.

Weitere Untersuchungen

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission forderte der Bürgerbeauftragte im Dezember 1998 eine Kopie des Schreibens der Kommission an den Beschwerdeführer vom 11. November 1997 an. Die Kommission übersandte das Schreiben im Januar 1999.

Am 1. März 1999 teilte der Bürgerbeauftragte der Kommission mit, dass er seine Untersuchungen zum ersten Aspekt der Beschwerde abgeschlossen haben. Zum zweiten Aspekt der Beschwerde erklärte der Bürgerbeauftragte, seine Dienststellen müssten die entsprechende Kommissionsakte im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 erster Unterabsatz des Statuts des Bürgerbeauftragten(32) einsehen.

In einer Antwort vom 14. April 1999 erteilte die Kommission weitere Auskünfte über das Verfahren, das zur Schließung ihrer Akte über die Beschwerde von Casino d'Athènes führte. Die Kommission erklärte, dass der Fall gemäß dem internen Verstoßverfahren der Kommission in der Kommissionssitzung vom 15. Oktober 1997 erörtert werden sollte.

"Zur Vorbereitung dieser Sitzung erstellten die Kommissionsdienststellen am 3. September 1997 das erforderliche 'Verstoßblatt', in dem sie erwähnten, dass sie eventuelle Auskünfte des Beschwerdeführers abwarteten. Bis 30. September war der Vorschlag der Dienststellen derselbe geblieben, es war jedoch offensichtlich, dass keine weiteren Auskünfte eingehen würden, da seit dem entsprechenden Ersuchen mehr als zwei Monate vergangen waren. In Anbetracht dessen wurde bei der Erörterung des Falls in der Sitzung der Kabinettschefs vom 9. Oktober 1997, da keine weiteren Auskünfte vom Beschwerdeführer mehr zu erwarten waren, daher beschlossen, der Kommission vorzuschlagen, die Akte zu schließen. Die Kommission folgte diesem Vorschlag und schloss die Akte am 15. Oktober 1997."

Die Kommission legte ebenfalls auf vertraulicher Basis eine Kopie des Standardformulars bei, das für das Festhalten des Standes jeder Kommissionsuntersuchung bei einem angeblichen Verstoß (fiche infraction) verwendet wird, sowie einen chronologischen Überblick des Verfahrensablaufs. Die Kommission erklärte, dies seien die einzigen Dokumente in der Akte, die sich auf die Umstände ihrer Schließung beziehen, und die Kommission habe sich aus diesem Grunde erlaubt, sie dem Bürgerbeauftragten zu übersenden, um seinem Personal die Mühe zu ersparen, sie vor Ort einzusehen.

Die Kommission hob ferner hervor, dass die Kommissionsdienststellen den Beschwerdeführer im Schreiben vom 11. November 1997 informiert hatten, dass ein neues Verstoßverfahren eingeleitet werden könne, sofern er die angeforderten zusätzlichen Fakten und Argumente liefern würde. Diese Aufforderung sei jedoch ohne Reaktion geblieben.

Akteneinsicht und Aufnahme mündlicher Aussagen

Am 22. April 1999 bedankte sich der Bürgerbeauftragte bei der Kommission schriftlich für die ergänzenden Auskünfte und Kopien von Unterlagen und wiederholte sein Ersuchen um Einsicht in die Akte. Der Bürgerbeauftragte teilte der Kommission ferner mit, dass er es nach sorgfältiger Prüfung der ihm von der Kommission am 14. April 1999 übermittelten Auskünfte und Dokumente für erforderlich halte, die Beamten der DG XV, die sich mit der Beschwerde Casino d'Athènes befassten, gemäß Artikel 3 Absatz 2 vierter Unterabsatz des Statuts des Bürgerbeauftragten(33) mündlich zu befragen.

Als Reaktion darauf forderte die Kommission den Bürgerbeauftragten auf, sich mit dem Generalsekretariat der Kommission in Verbindung zu setzen und die erforderlichen Vorkehrungen für die Akteneinsicht und die Befragung zu treffen, und teilte ihm mit, dass die betroffenen Beamten der DG XV Herr Alfonso Mattera, Direktor, und Herr Konstantinos Tomaras, Hauptverwaltungsrat, sind.

Nach weiterem Schriftverkehr zu dem Verfahren für die mündliche Befragung fanden sowohl die Akteneinsicht als auch die mündliche Befragung durch die Dienststellen des Bürgerbeauftragten am 24. Juni 1999 statt.

Die mündliche Befragung fand gemäß dem folgenden Verfahren statt:

1. Datum, Zeitpunkt und Ort der mündlichen Befragung wurden zwischen den Dienststellen des Bürgerbeauftragten und dem Generalsekretariat der Kommission, das die Auskunftspersonen unterrichtete, vereinbart. Die mündliche Befragung fand in den Räumlichkeiten des Bürgerbeauftragten in Brüssel statt.

2. Jeder Befragte wurde getrennt und ohne Begleitung angehört.

3. Die Sprache, in der die Befragung stattfand, wurde zwischen den Dienststellen des Bürgerbeauftragten und dem Generalsekretariat der Kommission vereinbart. Auf Wunsch der Befragten fand das Verfahren in französischer Sprache statt.

4. Das Verfahren wurde jedem Befragten vor der Befragung erläutert.

5. Die Fragen und Antworten wurden von den Dienststellen des Bürgerbeauftragten aufgenommen und transkribiert.

6. Jedem Befragten wurde eine Abschrift seiner Aussage zur Unterschrift übermittelt. Die Befragten wurden aufgefordert, sprachliche Korrekturen an ihren Antworten vorzuschlagen. Sie wurden darauf hingewiesen, dass sie bei eventuellen Korrekturen oder Ergänzungen einer Antwort die revidierte Antwort und die dazugehörige Begründung in einem separaten Dokument abfassen und der Niederschrift beifügen sollten. Die unterzeichneten Niederschriften sind Teil der Akte des Bürgerbeauftragten über diesen Fall.

Die Dienststellen des Bürgerbeauftragten informierten den Beschwerdeführer telefonisch darüber, dass eine Akteneinsicht sowie eine mündliche Befragung stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Mandant an der Angelegenheit nicht länger interessiert seien und er sich daher zu den mündlichen Aussagen nicht weiter äußern möchte.

Entscheidung

1. Die erste Behauptung des Beschwerdeführers

1.1. Der Beschwerdeführer reichte bei der Kommission eine Beschwerde wegen angeblichen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht durch die griechischen Behörden im Fall Casino d'Athènes ein. Er behauptete, die Kommission habe die Akte im Oktober 1997 geschlossen, ohne ihm Gelegenheit zu Bemerkungen gegeben zu haben, was ihrer Zusage gegenüber dem Europäischen Bürgerbeauftragten in seiner Untersuchung in eigener Initiative bezüglich des Verstoßverfahrens widerspreche.

1.2. Im April 1997 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung in eigener Initiative betreffend die Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Verwaltungsverfahren der Kommission bei der Bearbeitung von Beschwerden betreffend Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht durch Mitgliedstaaten ein(34). Im Zuge der Untersuchung verpflichtete die Kommission sich, dass sie außer in Fällen, in denen eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und wo der Beschwerdeführer nichts mehr von sich hören lässt, dafür sorgen werde, dass ein Beschwerdeführer von ihrer Absicht, einen Fall abzuschließen, und den Gründen dafür unterrichtet wird. Die Beschwerdeführer sollten daher die Möglichkeit haben, Meinungen und kritische Anmerkungen zum Standpunkt der Kommission vor der Entscheidung, die Akte zu schließen, zu äußern.

1.3. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass sie zu dem Zeitpunkt, als sie den Beschluss, die Akte in diesem Fall zu schließen, fasste, die internen Maßnahmen noch nicht getroffen hatte, um der oben eingegangenen Verpflichtung nachzukommen. Sie erklärte jedoch außerdem, dass sie inzwischen alle erforderlichen internen Maßnahmen getroffen habe, um ihre Dienststellen von dieser Verpflichtung zu unterrichten.

1.4. Der Beschluss der Kommission, die Akte Casino d'Athenes zu schließen, fiel zusammen mit dem Schreiben vom 13. Oktober 1997, in dem der Europäische Bürgerbeauftragte die Kommission über den Abschluss der oben erwähnten Untersuchung in eigener Initiative unterrichtete. Der Bürgerbeauftragte teilte der Kommission in diesem Schreiben ferner mit, dass er der von ihr eingegangenen Verpflichtung große Bedeutung beimesse. Die Erklärung der Kommission dafür, warum sie dieser Verpflichtung in diesem Fall nicht nachkam, ist daher verständlich. Ferner scheint es, dass die Kommission nunmehr alle erforderlichen internen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Daher ist kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit diesem Aspekt des Falls festzustellen.

2. Die zweite Behauptung des Beschwerdeführers

2.1. Der Beschwerdeführer behauptete, der Beschluss, die Akte zu seiner Beschwerde über einen angeblichen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch die griechischen Behörden zu schließen, sei auf der Grundlage einer Sitzung der Kommissionskabinettschefs getroffen worden, wogegen der Fall weiterhin durch die zuständige Dienststelle DG XV bearbeitet wurde.

2.2. In Artikel 211 des EG-Vertrags wird der Kommission die Rolle der "Hüterin der Verträge" übertragen. Es ist ihre Pflicht dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Vertrags und die von den Institutionen aufgrund dessen getroffenen Maßnahmen angewandt werden.

2.3. Laut den von der Kommission übermittelten schriftlichen Angaben sollte der Fall "Casino d'Athénes" von der Kommission in ihrer Sitzung vom 15. Oktober 1997 als Teil des üblichen Verfahrens zur Behandlung angeblicher Verstöße geprüft werden. Am 3. September 1997 schlug die DG XV vor, den Fall weiter zu bearbeiten und weitere Informationen abzuwarten, die der Beschwerdeführer eventuell vorlegen könnte. Dieser Vorschlag blieb bis zum 30. September 1997 so aufrechterhalten. Als der Fall in der Sitzung der Kabinettchefs vom 9. Oktober 1997 erörtert wurde, wurde beschlossen, der Kommission vorzuschlagen, die Akte zu schließen, da es auf der Hand lag, dass vom Beschwerdeführer keinerlei weitere Informationen mehr zu erwarten sind. Die Kommission folgte diesem Vorschlag und schloss die Akte.

2.4. Die von der Kommission gelieferten Erklärungen und Unterlagen schlossen offensichtlich nicht die Möglichkeit aus, dass der Vorschlag, die Akte zu schließen, von den Kabinettchefs unterbreitet wurde, ohne der zuständigen Dienststelle genug Zeit zum Abschluss einer angemessenen Untersuchung der Beschwerde zu geben. Der Bürgerbeauftragte untersuchte daher die Beschwerdeakte der Kommission und nahm mündliche Aussagen sowohl des Direktors des Referats in der GD XV, das den Fall bearbeitete, Herrn Mattera, als auch des Beamten, der die Akte bearbeitete, Herrn Tomaras, entgegen.

2.5. Bei der Untersuchung der Akte waren keine Dokumente zu finden, aus denen die Gründe ersichtlich wären, warum die Kabinettschefs offensichtlich die Schließung der Akte vorgeschlagen haben, obwohl die zuständige Dienststelle deren Weiterbehandlung vorgeschlagen hatte.

2.6. Der Bürgerbeauftragte gewann aus der mündlichen Befragung von Herrn Mattera und Herrn Tomaras in Beantwortung von Fragen der Dienststellen des Bürgerbeauftragten folgende Erkenntnisse. Dem Beschwerdeführer wurde beim Zusammentreffen im Juni und Juli 1997 mit der GD XV mitgeteilt, dass i) offensichtlich kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorlag, da eine Ausschreibung in begründeten Fällen widerrufen werden kann; ii) die griechischen Behörden eine Begründung genannt hätten und iii) die Beschwerde daher nicht weiterverfolgt werden könne, sofern der Beschwerdeführer nicht neue Angaben übermittelt, wie z. B. möglicherweise darüber, dass die Ausschreibung annulliert wurde, um einen Bewerber zu begünstigen. Am 3. September 1997 schlug die GD XV vor, den Fall offenzuhalten, um dem Beschwerdeführer eine weitere Möglichkeit zur Vorlage neuer Erkenntnisse zu geben. Vor der Sitzung der Kabinettchefs am 9. Oktober 1997 war die zuständige Dienststelle der GD XV gefragt worden, ob ihres Erachtens der Fall jetzt geschlossen werden könne. Sie antwortete mit ja, da der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben übermittelt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass ein neues Verstoßverfahren eingeleitet werden könnte, sofern er die erforderlichen ergänzenden Tatsachen und Argumente vorlegt.

2.7. In Anbetracht der obengenannten Erkenntnisse lag kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf diesen Aspekt des Falls vor.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der vom Bürgerbeauftragten anlässlich dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen war kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission festzustellen. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

THERMIE-BEIHILFE FÜR EIN WINDKRAFTWERKSPROJEKT: ANGEBLICHE NICHTPRÜFUNG DES PROJEKTS

Entscheidung zu den verbundenen Beschwerden 1152/97/OV, 142/98/OV und 149/98/OV gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Dezember 1997 (1152/97/OV) bzw. Januar 1998 (142/98/OV, 149/98/OV) reichten Herr und Frau M., Herr und Frau H. und Herr und Frau F. beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde betreffend die Bedingungen ein, unter denen die Kommission eine EG-Thermie-Beihilfe für das Windkraftwerksprojekt in Mynydd Gorddu, Ceredigion, Wales (Aktenz. WE/225/91-UK-DK) gewährte. Da in ihren Beschwerden dieselben Punkte angesprochen wurden, beschloß der Bürgerbeauftragte, sie gemeinsam zu untersuchen.

Eine in den Beschwerden aufgestellte Behauptung betraf die Tatsache, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Diese Behauptung wurde jedoch bereits im Rahmen der Petitionen Nr. 71/96, 155/96 und 160/96 behandelt. Auf der Grundlage des gemeinsamen Standpunkts der Kommission zu diesen Petitionen hatte der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments beschlossen, die Prüfung der Petitionen abzuschließen. Aus diesem Grund teilte der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführern am 26. März 1998 mit, dass für ihn keine Veranlassung bestehe, zu diesem Teil der Beschwerden Untersuchungen durchzuführen.

Laut Angaben der Beschwerdeführer war der Sachverhalt wie folgt: Um die Thermie-Beihilfe bewarben sich National Power plc., Nordtank Energy Group und Dr. H. Am 13. August 1991 akzeptierte die Kommission den Vorschlag und teilte den Bewerbern mit, dass eine Beihilfe in Höhe von ca. 1,3 Mio.

gewährt werde.

Die Hauptbeanstandung der Beschwerdeführer betraf die Tatsache, dass das Mynydd Gorddu Windenergieprojekt als ein "innovatives, von Landwirten durchgeführtes und lokal orientiertes" Vorhaben gepriesen wurde, weshalb es für eine Beihilfe im Rahmen des Thermie-Programms in Frage kam, in Wirklichkeit es jedoch durch multinationale kommerzielle Interessen getragen werde. Die Firma Mynydd Gorddu Windfarm Ltd. sei im Juni 1991 von den bereits bestehenden Firmen National Power plc. und National Wind Power Ltd. gegründet worden, um das Projekt als kommerzielles Unternehmen durchzuführen. Zwei der Direktoren seien jeweils Direktoren von ca. 50 anderen Windenergieunternehmen gewesen, was dem "innovativen" Charakter des Projekts wohl nicht entspreche. Aus diesen Gründen habe das Projekt entgegen seiner Darstellung keinen Bezug zur örtlichen Gemeinde, die daraus keinen Nutzen ziehen würde.

Die örtliche Gemeinschaft hätte vielmehr unter einer Reihe von negativen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu leiden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass es die Projektträger vermieden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, indem sie den Planungsausschuss zwecks Erhalt der Genehmigung unter Druck setzten. Die Beschwerdeführer behaupteten ferner, der Grafschaftsrat Ceredigion habe einen schweren Fehler gemacht, indem er die Genehmigung ohne Auflage einer Umwelterklärung erteilt habe.

Unter diesen Umständen - so die Behauptung der Beschwerdeführer - habe die Europäische Kommission das Projekt der Bewerber zu schnell akzeptiert, ohne vor Gewährung der Beihilfe vor Ort zu untersuchen oder die im Vorschlag enthaltenen Informationen gründlich zu überprüfen.

Im Jahre 1996 gingen bei der Europäischen Kommission mehrere Beschwerden betreffend das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung ein, eine davon gemeinsam unterzeichnet von Frau M., Herr und Frau F. und anderen Anwohnern. In ähnlicher Weise gingen beim Europäischen Parlament seit Mai 1996 ebenfalls mehrere Petitionen ein, und zwar von Professor T. (Nr. 71/96), Herrn M. (Nr. 155/96) und Herrn F. (Nr. 160/96). Ferner übersandten alle Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sowie andere Anwohner im November und Dezember 1997 Schreiben an die Direktion F (Abteilung für Koordinierung der Betrugsprävention UCLAF) des Generalsekretariats der Kommission und die GD XVII (Energie).

In ihrer Antwort an die Beschwerdeführer erklärte die Kommission, die britischen Behörden hätten der Kommission mitgeteilt, dass zwar der Betreiber des Windkraftwerks keine Umweltverträglichkeitserklärung abgeben müsse, die örtliche Planungsbehörde jedoch ausreichende Konsultationen zum Vorschlag vorgenommen habe. Vor allem habe sie bei ihrer Beschlussfassung über die Erteilung der Genehmigung die Meinung von Beratern, der Öffentlichkeit und des beratenden Landschaftsarchitekten berücksichtigt. Die Kommission teilte ferner mit, dass die zuständigen Behörden seit der Einführung neuer britischer Gesetzgebung im April 1994 verlangen können, dass Windkraftwerksprojekte vor der Erteilung der Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen. Die Kommission fügte jedoch hinzu, dass gemäß den Bestimmungen von Richtlinie 85/337/EWG(35) Windkraftwerke eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, wenn die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass ihre Merkmale dies erfordern. Die Kommission erklärte daher, dass die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, ob Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, über einen großen Ermessensspielraum verfügen. Aus diesem Grunde war die Kommission der Ansicht, dass in diesem Fall kein Verstoß gegen gemeinschaftliches Umweltrecht vorliegt.

Diesen Standpunkt vertrat die Kommission ebenfalls in ihrer Antwort zu Petitionen Nr. 71/96, 155/96 und 160/96, auf deren Grundlage der Petitionsausschuss die Prüfung der Petitionen im Januar 1998 abschloss.

Die Beschwerdeführer, die mit dieser Antwort nicht zufrieden waren, wandten sich nun schriftlich an den Bürgerbeauftragten. Zusätzlich zu ihrer Beschwerde mit der Behauptung, es sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, mit der sich der Petitionsausschuss befasst hatte, reichten sie zwei weitere Beschwerden ein:

1. Zunächst blieben sie bei ihrer Beschwerde, dass die Kommission dem Mynydd Gorddu Windfarm-Projekt eine Thermie-Beihilfe ohne eigene Untersuchung, z. B. durch Vor-Ort-Ermittlung, gewährt habe. Demzufolge sei eine Beihilfe für ein Projekt gewährt worden, das als innovativ, von Landwirten betrieben und lokal orientiert angepriesen wurde, in Wirklichkeit aber durch multinationale kommerzielle Interessen geleitet sei.

2. Des weiteren behaupteten die Beschwerdeführer, dass mehrere von ihnen an die GD XVII und die Direktion F (UCLAF) des Generalsekretariats gerichtete Schreiben von der Kommission nicht beantwortet worden seien. Die Beschwerdeführer legten ihren Beschwerden zahlreichen Anlagen bei, u. a. das Papier "Mynydd Gorddu: Eine Zusammenfassung", in dem ausführlich der gesamte Hintergrund der Genehmigung des Windenergieprojekts beschrieben wird.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, die Beihilfe für das Mynydd Gorddu Windenergie-Projekt sei im Rahmen des Thermie-Programms (Ratsverordnung EWG Nr. 2008/90) gewährt worden. Artikel 2 der Verordnung sieht vor, dass die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für zwei Arten von Projekten gewährt wird, und zwar a) innovative Vorhaben und b) Vorhaben der Verbreitung. Für die Auswahl der Vorhaben ist die Kommission verantwortlich, wobei sie von einem Ausschuss (dem Thermie-Ausschuss), bestehend aus Vertretern der Mitgliedstaaten, unterstützt wird (Artikel 9 und 10).

Im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahre 1991 ging bei der Kommission der Vorschlag für das Windenergie-Projekt ein, der eingereicht wurde von National Power Plc. (Energieversorgung VK), Nordtank AF 1998 A/S (Windturbinenhersteller - Dänemark, später umbenannt in Nordtank Energy Group A/S) und Dr. H. (Landeigentümer, VK). Der Vorschlag betraf die Errichtung eines 6 MW-Windkraftwerks auf dem Anwesen Mynydd Gorddu, Wales, bestehend aus 20 Windturbinen mit je 300 KW. Die Gesamtkosten des Projekts betrugen 8,2 Mio. ECU.

Das Projekt wurde als "Vorhaben der Verbreitung" bewertet, da es die Übertragung einer bereits bewährten Technologie unter verschiedenen geographischen Bedingungen betraf. Obwohl in dem Vorschlag erwähnt wurde, dass vor Ort angesiedelte Ressourcen möglichst genutzt würden, wurde das Vorhaben nicht als bäuerlicher Betrieb und örtlich orientiert beschrieben. Im Zuge des Auswahlverfahrens, an dem zwei unabhängige Sachverständige und ein Sachverständiger der Kommission teilnahmen, wurde geprüft, ob auf der Grundlage der vorgelegten Informationen der Vorschlag den Kriterien der Förderungswürdigkeit entsprach, auch was die im direkten Zusammenhang mit dem Status der Betreiberfirmen und deren Eigenschaft stehenden Kriterien anbelangt (Buchstabe e) und f) von Artikel 6 der Verordnung). Nach befürwortender Stellungnahme des Thermie-Ausschusses beschloß die Kommission, eine Unterstützung des Projekts bis zu einem Hoechstbetrag von 1830924 ECU zu gewähren.

Nach dem Beschluss der Kommission schloß sich das Unternehmen National Power Plc. mit British Aerospace Plc. und Taylor Woodraw Construction Holding Ltd. zum Unternehmen National Wind Power Ltd. zusammen, um die Windkraftwerks-Projekte und damit verbundenen Forschungsarbeiten von National Power Plc. fortzusetzen. Die Projektträger ersuchten die Kommission, zu überlegen, ob National Power Plc. nicht durch National Wind Power Ltd. ersetzt werden sollte. Die Kommission war mit diesen Änderungen einverstanden. Am 15. Januar 1992 wurde der Vertrag Nr. WE/225/91 zwischen der Gemeinschaft und National Wind Power Ltd., Nordtank Energy Group und Dr. H. unterzeichnet. Eine Vertragsänderung wurde am 23. Dezember 1996 von der Kommission unterzeichnet, als der Koordinator National Wind Power Ltd. beantragte, sich aus dem Vertrag zurückziehen zu können, und durch Nordtank Energy Group ersetzt wurde.

Der Fall wurde geprüft von der UCLAF, die es nicht für erforderlich hielt, eine Untersuchung einzuleiten. Die Hauptkritikpunkte bezogen sich auf Umweltfragen, Sicherheitsprobleme und weniger auf den Verdacht nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Gemeinschaftsmitteln. Die vom Anweisungsbefugten, der die Sache geprüft hatte, übermittelten Auskünfte bestätigten, dass nichts darauf hindeutet, dass die finanziellen Interessen der Gemeinschaft eventuell geschädigt wurden.

Zur ersten Behauptung der Beschwerdeführer bemerkte die Kommission, sie habe die Entscheidung, das Projekt, bei dem es sich um ein Vorhaben der Verbreitung handelte, zu unterstützen, getroffen, weil sämtliche Thermie-Anforderungskriterien für die Beihilfefähigkeit und die Selektionsbedingungen uneingeschränkt erfuellt waren. In dem unterbreiteten Vorschlag sei das Vorhaben nicht als von Landwirten betrieben und örtlich orientiert beschrieben worden, ebensowenig wäre dies gemäß den Bestimmungen der Verordnung erforderlich oder maßgeblich gewesen. Kleine und mittlere Unternehmen genießen zwar Präferenz beim Auswahlverfahren (Artikel 6.3), die Verordnung enthält jedoch keinerlei spezifische Kriterien oder Beschränkungen im Hinblick auf die Größe der Betreiberfirmen.

Was die angebliche Nichtreaktion seitens der GD XVII anbelangt, so verwies die Kommission darauf, dass der GD XVII im November 1997 von Frau M. mitgeteilt wurde, dass die Kommission im Hinblick auf Vorhaben Nr. WE/225/91 irregeführt worden sei. Ende November 1997 übermittelte Frau M. Beweisunterlagen und wurde von der Kommission unterrichtet, dass zu gegebener Zeit eine schriftliche Antwort erfolgen werde. Nach Fertigstellung der gründlichen Analyse, die erbrachte, dass die Kommission nicht irregeführt worden war, übermittelte die GD XVII Frau M. am 28. April 1998 eine Antwort.

Die UCLAF erhielt ebenfalls verschiedene Schreiben der Beschwerdeführer und sonstiger Bürger. Nach abschließender Analyse aller Daten unterrichtete die UCLAF sämtliche Beschwerdeführer am 19. Mai 1998 davon, dass sie keinerlei Ermittlungen eingeleitet habe.

Bemerkungen der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer übermittelten keine Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission. In ihrem gemeinsamen Schreiben vom 30. April 1998 erklärten die Beschwerdeführer jedoch, dass sie im Hinblick auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben, was auch das Thema der Petitionen Nr. 71/96, 155/96 und 160/96 war, nicht damit einverstanden seien, wie ihre Petitionen vom Petitionsausschuss behandelt wurden. Sie behaupteten, der in ihren Petitionen geschilderte Sachverhalt sei eindeutig missverstanden und unzutreffend wiedergegeben worden.

Die Beschwerdeführer bestanden erneut darauf, dass für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, dass der Grafschaftsrat Ceredigion jedoch die Ratschläge verschiedener Stellen in dieser Richtung ignoriert habe. Die Beschwerdeführer übermittelten weitere Einzelheiten bezüglich der an dem Windkraftwerksprojekt Mynydd Gorddu beteiligten kommerziellen Interessen.

Entscheidung

1. Die Behauptung bezüglich der Art und Weise, in der der Petitionsausschuss die Petitionen behandelt hat

1.1. Die erste Behauptung der Beschwerdeführer besagte, dass für das Windenergieprojekt Mynydd Gorddu keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführer kritisierten daher die Art und Weise, in der der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments ihre Petitionen Nr. 71/96, 155/96 und 160/96 geprüft und abgeschlossen hat. In diesen Petitionen haben die Beschwerdeführer das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung beanstandet.

1.2. Da der Petitionsausschuss als politisches Organ des Europäischen Parlaments Petitionen als politische Aufgabe des Parlaments behandelt, wird davon ausgegangen, dass Beschwerden bezüglich angeblicher Missstände in der Tätigkeit des Petitionsausschusses nicht in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Bürgerbeauftragten fallen. Aus diesem Grund konnte sich der Bürgerbeauftragte nicht mit diesem Aspekt der Beschwerden befassen.

2. Die angebliche Gewährung einer Thermie-Beihilfe an das Mynydd Gorddu-Windenergie-Projekt ohne angemessene Untersuchungen

2.1. Die Beschwerdeführer behaupteten, die Kommission habe eine Thermie-Beihilfe an das Mynydd Gorddu-Windenergie-Projekt gewährt, ohne angemessene Untersuchungen z. B. durch Vor-Ort-Inspektionen angestellt zu haben. Dies habe zur Folge gehabt, dass ein Projekt eine Beihilfe erhalten habe, das als innovativ, von Landwirten geführt und lokal orientiert angepriesen wurde, in Wirklichkeit aber von multinationalem kommerziellem Interesse geleitet war. Die Kommission bemerkte hierzu, sie habe den Beschluss, das Projekt, bei dem es sich um ein Vorhaben der Verbreitung handelt, zu unterstützen, getroffen, weil sämtliche Thermie-Anforderungen, Kriterien für die Beihilfefähigkeit und Auswahlbedingungen uneingeschränkt erfuellt waren. In dem vorgelegten Vorschlag sei das Projekt nicht als von Landwirten betrieben und lokal orientiert beschrieben worden, dies wäre auch gemäß den Bestimmungen von Verordnung Nr. 2008/90 nicht erforderlich oder maßgeblich gewesen.

2.2. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Bedingungen für den Erhalt von finanzieller Unterstützung aus dem Thermie-Programm in Artikel 6 der Verordnung, in Punkt 4 der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen(36) sowie in der Informationsbroschüre und dem Bewerbungsformular der Thermie-Verordnung enthalten sind. Konkret zum Status der Beihilfeempfänger besagt Artikel 6 Buchstabe f) der Verordnung, dass bei Vorhaben mit einem Gesamtkostenaufwand von 6 Mio. ECU oder mehr dieses Vorhaben von mindestens zwei unabhängigen Trägern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten vorgelegt werden muss. Im Fall des Mynydd Gorddu Windenergie-Projekts beliefen sich die Gesamtkosten auf 8,2 Mio. ECU, wobei der Vorschlag tatsächlich von Trägern in verschiedenen Mitgliedstaaten eingereicht wurde, und zwar aus dem Vereinigten Königreich (National Power Plc. und Dr. H.) und Dänemark (Nordtank Energy Group A/S). Diese Auflage der Verordnung war damit für das Windenergie-Projekt erfuellt.

2.3. Was die Größe der Trägerunternehmen anbelangt, so verwies der Bürgerbeauftragte darauf, dass die Verordnung keinerlei konkrete Kriterien oder Beschränkungen enthält, die große Unternehmen von einer Finanzierung aus dem Thermie-Programm ausklammern würden. Es stimmt, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3b der Verordnung die Kommission bei der Auswahl der Vorhaben neben den sonstigen Kriterien den Vorhaben Vorrang einräumen soll, die von kleinen und mittleren Unternehmen oder einer Vereinigung solcher Unternehmen vorgelegt werden. Diese Bestimmung, die der Kommission einen großen Ermessensspielraum einräumt, kann jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass damit andere als kleine und mittlere Unternehmen von einer Auswahl ausgeschlossen wären. Ferner wird in Punkt 5 der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf diese Präferenz als zusätzliches Auswahlkriterium Bezug genommen.

2.4. Der Bürgerbeauftragte verwies schließlich darauf, dass die UCLAF die Angelegenheit geprüft, es jedoch nicht für erforderlich gehalten habe, eine Untersuchung einzuleiten. Die bei der UCLAF vom Anweisungsbefugten eingegangenen Informationen bestätigten, dass keine Veranlassung zu der Annahme bestand, dass die finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschädigt worden sein könnten. Aus den obengenannten Gründen konnte kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf die Gewährung einer Thermie-Beihilfe für das Mynydd Gorddu-Windenergie-Projekt festgestellt werden.

3. Die angebliche Nichtreaktion der GD XVII und der Direktion F (UCLAF) des Generalsekretariats der Kommission

3.1. Die Beschwerdeführer behaupteten, mehrere im November und Dezember 1997 an die GD XVII sowie an die Direktion F (UCLAF) des Generalsekretariats übermittelte Schreiben seien von der Kommission nicht beantwortet worden. In ihrer Stellungnahme merkte die Kommission an, dass sowohl die GD XVII als auch die UCLAF nach abschließender Analyse der vorgebrachten Argumente den Beschwerdeführern am 28. April bzw. 19. Mai 1998 geantwortet hätten. Die Kommission fügt die Kopien dieser Antworten bei.

3.2. Was die behauptete Nichtbeantwortung der am 18. und 21. November 1997 von den Beschwerdeführern in der Sache 1152/97/OV an die GD XVII übermittelten Schreiben anbelangt, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission am 28. April 1998 eine Antwort übermittelte. In diesem Schreiben entschuldigte sich die Kommission zunächst für die späte Beantwortung. Dann beantwortete sie die von den Beschwerdeführern angesprochenen verschiedenen Punkte. Sie erläuterte, warum das Windkraftwerkprojekt Gemeinschaftsmittel erhalten habe, vor allem, dass es als ein Vorhaben der Verbreitung betrachtet worden sei und die Verordnung keine spezifischen Kriterien im Hinblick auf die Betriebsgröße der Beihilfeempfänger vorsehe. Die Kommission nannte ferner Namen und Anschriften der Projektträger, an die die Zahlungen erfolgten. Was die Forderung nach Bereitstellung einer Kopie des Bewerbungsformulars der Träger anbelangt, so verwies die Kommission die Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des Modellvertrags, der das Recht der Kommission auf Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte beschränkt.

3.3. Am 19. Mai 1998 übermittelte die UCLAF Antworten an alle Beschwerdeführer. Sie entschuldigte sich für die späte Beantwortung und teilte den Beschwerdeführern mit, dass laut den der Kommission vorliegenden Unterlagen keine Veranlassung für ein Eingreifen der UCLAF bestand. Sie verwies die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, den Fall im Rahmen der einschlägigen britischen Gesetze prüfen zu lassen. Nachdem sowohl die GD XVII als auch die UCLAF antworteten und sich für die Verspätung entschuldigten, konnte der Bürgerbeauftragte im Hinblick auf diesen Aspekt des Falls keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit feststellen.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der vom Bürgerbeauftragten anlässlich dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen war kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission festzustellen. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

Weitere bemerkungen

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass neben den Behauptungen eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission die Beschwerdeführer verschiedene weitere Behauptungen von Missständen in der Art und Weise einer Erteilung einer Planungsgenehmigung für das Windenergie-Projekt durch die örtlichen britischen Behörden (Grafschaftsrat Ceredigion) in dem Sinne, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, vorgebracht hatten. Aus den zuvor erläuterten Gründen konnten diese Behauptungen im Rahmen dieser Untersuchung nicht geprüft werden.

Der Bürgerbeauftragte verwies die Beschwerdeführer jedoch auf die Möglichkeit, diese Behauptungen in einer Beschwerde an den Commissioner for Local Administration in Wales zu formulieren (Derwen House, Court Road, Bridgend, Mid Glamorgan, VK-Wales CF31 1BN, Tel. 165 666 1325, Fax: 165 665 8317).

ANGEBLICHE NICHTEINLEITUNG EINES VERTRAGSVERLETZUNGSVERAHRENS GEGEN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH WEGEN NICHTBEACHTUNG DER RICHTLINIEN 77/187/EWG UND 76/207/EWG

Entscheidung zur Beschwerde 33/98/OV gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Januar 1998 reichte Herr D. beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde betreffend die angebliche Weigerung der Europäischen Kommission ein, das Vereinigte Königreich vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Verstoßes gegen die Richtlinien 77/187/EWG (Übergang von Unternehmen)(37) und 76/207/EWG (Gleichbehandlung von Männern und Frauen)(38) zu verklagen. Laut dem Beschwerdeführer ergab sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Beschäftigter der Inner London Education Authority (ILEA), wurde nach dem Inkrafttreten des Erziehungsreformgesetzes von 1988 (und zwei Satzungsregelungen), aufgrund dessen die ILEA mit Wirkung vom 1. April 1990 abgeschafft wurde, unrechtmäßig zusammen mit 30000 weiteren Beschäftigten arbeitslos. Er reichte daher im September 1997 unter Verwendung des Standardbeschwerdeformulars 89/C26/07 eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein. Er behauptete, die britischen Behörden hätten gegen die Richtlinien 77/187/EWG und 76/207/EWG verstoßen, weil Tausende von ehemaligen beschäftigten der ILEA nicht an die Nachfolgebehörde übergingen und einige ehemalige Beschäftigte günstiger als andere bei der Beschaffung neuer Arbeitsplätze behandelt wurden. Der Beschwerdeführer schloß daraus, dass die Kommission die britischen Behörden vor dem Gerichtshof verklagen sollte.

Im November 1997 erhielt er ein Schreiben der GD V (Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen und soziale Angelegenheiten), aus dem er entnahm, dass die Kommission keine Einleitung eines Verstoßverfahrens gegen das Vereinigte Königreich beabsichtige. In diesem Schreiben vom 6. November 1997 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die beiden genannten Richtlinien in nationales britisches Recht umgesetzt worden waren und es daher in erster Linie der Verantwortung der zuständigen britischen Justizbehörden obliege, dafür zu sorgen, dass das nationale Recht korrekt zur Anwendung gelange. In einem Rechtsstreit stehe es dem zuständigen nationalen Gericht frei, um eine Vorabentscheidung beim Gerichtshof betreffend die Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts zu ersuchen. Die GD V teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass es keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften konkret für einzelne Entlassungen gebe.

Am 15. November 1997 reagierte der Beschwerdeführer dann schriftlich in einem Schreiben an Präsident Santer, in dem er um eine Überprüfung der Entscheidung ersuchte. Die Tatsache, dass das Vereinigte Königreich die Richtlinien in nationales Recht umgesetzt habe, bedeute noch nicht, dass nicht andere britische Gesetze gegen die Richtlinien verstoßen. Der Generaldirektor der GD V bestätigte ihm am 21. Januar 1998 schriftlich, dass kein offensichtlicher Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ersichtlich sei und der Gegenstand der Beschwerde eher im Rahmen von britischem Recht eine Lösung finden könne. Da diese Entscheidung der Kommission den Beschwerdeführer nicht zufriedenstellte, reichte er die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein mit dem Argument, die Kommission werde die britischen Behörden wohl vor dem Gerichtshof nicht verklagen.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde im Mai 1998 an die Kommission weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme verwies die Kommission darauf, dass das Schreiben des Beschwerdeführers an die Kommission vom 26. September 1997 am 2. Oktober 1997 beim Generalsekretariat registriert wurde. Die zuständigen Dienststellen der Kommission hätten die Beschwerde geprüft und seien zu dem Schluss gekommen, dass keine Veranlassung zur Registrierung des Schreibens als Beschwerde bestehe. Das Generalsekretariat wurde in einem Schreiben vom 29. Oktober 1997 entsprechend informiert, die GD V übermittelte dem Beschwerdeführer ebenfalls am 6. November 1997 eine Antwort.

Was den angeblichen Verstoß gegen die Richtlinie 77/187/EWG über den Übergang von Unternehmen und die Behauptung des Beschwerdeführers anbelange, die Anwendung des Erziehungsreformgesetzes von 1988 habe zu seiner unrechtmäßigen Entlassung geführt, erklärte die Kommission, dieses Gesetz verstoße keineswegs gegen die Richtlinie. Das Bildungsreformgesetz, konkret Absatz 172 (Befugnis zur Verlagerung von Personal) befasst sich mit Bildungsreformen und der Umsetzung bestimmter Personalgruppen nach Abschaffung der ILEA und zielt damit darauf ab, die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen zu wahren. Die Kommission verwies ferner darauf, dass Artikel 4 der Richtlinie nicht verbietet, dass aus organisatorischen Gründen, die Veränderungen beim Personal mit sich bringen, Entlassungen erfolgen.

Die Kommission verwies darauf, dass sämtliche Streitfälle betreffend die Kriterien und praktischen Vorkehrungen für die Entscheidung, welche Beschäftigten Aufgaben im Zusammenhang mit dem Unternehmenstransfer wahrnehmen, der Zuständigkeit der jeweiligen nationalen Organe unterlägen, insbesondere der zuständigen Gerichte, an die sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls in diesem Fall wenden könnte.

Zum angeblichen Verstoß gegen Richtlinie 76/207/EWG über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie zu der Erklärung des Beschwerdeführers, einige ehemalige ILEA-Beschäftigte seien bevorzugter behandelt worden als andere, bemerkte die Kommission, dass aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Auskünften klar hervorgehe, dass er sich nicht auf eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, dem Anwendungsbereich der Richtlinie, bezog.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer übermittelte keine Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission.

Entscheidung

Das angebliche Versäumnis der Kommission, ein Vertragsverletzungverfahren gegen die britischen Behörden wegen Verstoßes gegen die Richtlinien 77/187/EWG und 76/207/EWG einzuleiten

1. Die Hauptbeanstandung des Beschwerdeführers bezog sich darauf, dass die Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die britischen Behörden wegen Verstoßes gegen die Richtlinien 77/187/EWG und 76/207/EWG im Zusammenhang mit seiner unrechtmäßigen Entlassung aufgrund des Erziehungsreformgesetzes von 1988 einleitete. Die Kommission machte geltend, dass kein Verstoß gegen die besagten Richtlinien vorliege und sie dem Petenten am 6. November 1997 ihren Beschluss, den Fall nicht zu verfolgen, mitgeteilt habe.

2. Der Bürgerbeauftragte verwies darauf, dass die Beschwerde einen angeblichen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission in dem Verwaltungsverfahren zur Bearbeitung einer Beschwerde wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht durch einen Mitgliedstaat (Artikel 226-Verfahren) betraf. Was dieses Verwaltungsverfahren anbelangt, so sollte sich die Kommission an ihre im Rahmen der vom Bürgerbeauftragten in eigener Initiative durchgeführten Untersuchung 303/97/PD(39) gemachten Zusagen halten. Gemäß dieser Zusagen wird der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Untersuchungen im Rahmen seiner Beschwerde unterrichtet, ob Maßnahmen getroffen werden oder Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden, und dass ein Beschluss über das Schließen der Akte ohne irgendwelche Maßnahmen binnen spätestens einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Registrierung der Beschwerde ergehen muss.

3. Im vorliegenden Fall wurde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. September 1997 anscheinend am 2. Oktober 1997 im Generalsekretariat der Kommission registriert und dem Beschwerdeführer am 6. November 1997 eine Antwort übermittelt. Des weiteren hat die Kommission anscheinend am 21. Januar 1998 das zweite Schreiben des Beschwerdeführers an Präsident Santer vom 15. November 1997, in dem er um eine Überprüfung der früheren Antwort ersuchte, beantwortet.

4. In beiden Antworten teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erkennbar sei, dass die genannten Richtlinien in nationales britisches Recht umgesetzt wurden und der Beschwerdeführer sich daher an die zuständigen britischen Gerichte, die in solchen Rechtsstreits die Rechtsprechungsbefugnis haben, wenden könnte. Die Kommission informierte den Beschwerdeführer auch über die Möglichkeit, dass bei einem Streitfall das befasste nationale Gericht den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des anwendbaren Gemeinschaftsrechts um eine Vorabentscheidung ersuchen könne.

5. In ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten gab die Kommission dem Beschwerdeführer noch ausführlichere Begründungen dafür, dass kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliege. Bezüglich des angeblichen Verstoßes gegen Richtlinie 76/207/EWG über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen erklärte die Kommission, es gehe aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Auskünften eindeutig hervor, dass es ihm hier nicht um eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, auf die sich die Richtlinie bezieht, ging. Bezüglich des angeblichen Verstoßes gegen Richtlinie 77/187/EWG über den Übergang von Unternehmen erklärte die Kommission, das Erziehungsreformgesetz, konkret dessen Absatz 172 (Befugnis zur Versetzung von Personal) befasse sich mit Bildungsreformen und der Umsetzung bestimmter Personalgruppen nach Abschaffung der ILEA und ziele somit auf die Wahrung der erworbenen Rechte der Beschäftigten beim Übergang von Unternehmen ab.

6. Der Bürgerbeauftragte war daher der Auffassung, dass sich die Kommission in diesem Fall an die von ihr bezüglich des Verfahrens nach Artikel 226 gemachten Zusagen gehalten und dem Beschwerdeführer die Gründe erläutert habe, warum sie beschlossen hat, kein Verstoßverfahren gegen die britischen Behörden einzuleiten. Die Kommission habe damit im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt, und es war kein Missstand in ihrer Verwaltungstätigkeit festzustellen.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der vom Bürgerbeauftragten anlässlich dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen war kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission festzustellen. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

RECHNUNGSPRÜFUNG BEIM VERTRAGSPARTNER

Entscheidung zur Beschwerde 568/98/PD gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Juni 1998 reichte Herr T. im Namen zweier Unternehmen beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Seit 1992 waren die zwei beschwerdeführenden Unternehmen an verschiedenen von der Gemeinschaft finanzierten Forschungsvorhaben beteiligt. Ihre Mitwirkung gab keinen Anlass zu Problemen.

Im Oktober 1996 nahm der Rechnungshof eine Rechnungsprüfung bei den beiden Unternehmen vor. Im Februar 1997 teilte der Rechnungshof der GD XIII der Kommission mit, dass bei der Rechnungsprüfung Probleme aufgetaucht seien. Daraufhin überprüfte die Kommission den Umfang ihrer Vertragsbeziehungen zu den beiden Unternehmen. Es ergab sich, dass insgesamt 17 Verträge bestanden, die von unterschiedlichen Dienststellen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen verwaltet wurden. Innerhalb der Kommission übernahm das Referat zur Koordinierung der Betrugsprävention UCLAF die Akte über die beiden Unternehmen.

Im Juli 1997 wurde den Firmen mitgeteilt, dass sämtliche Zahlungen der Kommission an sie ausgesetzt würden. Vom 7.-10. Oktober 1997 nahm die Kommission eine Vor-Ort-Inspektion in den Räumlichkeiten der Firmen vor. Firmenvertreter nahmen an der Inspektion teil. Ebenfalls im Oktober 1997 weigerten sich andere Kommissionsdienststellen, in Projektverträge einzutreten, an denen die beiden Firmen beteiligt wären.

Am 10. März 1998 forderte die Kommission die Unternehmen auf, über die bei der Inspektion vorgelegten Beweise hinaus weitere vorzulegen. Mit Schreiben vom 24. März 1998 antwortete der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben. Seines Erachtens lagen der Kommission bereits sämtliche erforderlichen Auskünfte vor. Ihr Vorgehen schade den beiden Unternehmen.

Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingereicht. Nach Angaben des Beschwerdeführers hatte sich die Kommission gegenüber den Firmen unfair verhalten. Konkret machte der Beschwerdeführer geltend, dass

- die Kommission keine Reaktion gezeigt habe, obwohl die beiden Unternehmen sie regelmäßig über einen Zeitraum von über 6 Jahren hinweg über ihre Vertragsdurchführung informiert hatten; die Kommission habe damit bei den Unternehmen unfairerweise den Eindruck erweckt, dass die Dinge in Ordnung seien;

- die Kommission die Zahlungen an die beiden Firmen unfair, ohne sie zuvor angehört zu haben, ausgesetzt habe;

- die Kommission die Firmen unfair von der Mitwirkung an Vorhaben ausgeschlossen und

- die Kommission seit der Inspektion mit unangemessenen Verzögerungen reagiert habe.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission erklärte, bei der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof hätten sich erhebliche Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Gemeinschaftsgeldern durch die beiden Firmen ergeben. Daher habe die Kommission unverzüglich Vorsichtsmaßnahmen getroffen, d. h. die Zahlungen an die Firmen ausgesetzt. Nach Angaben der Kommission bestätigte die Vor-Ort-Inspektion durch die Kommissionsdienststellen die Erkenntnisse des Rechnungshofs, insbesondere

- entsprachen die Ausgabenerklärungen nicht den echten Ausgaben, sondern waren systematisch und erheblich überhöht, insbesondere was die Personal- und allgemeinen Kosten betraf;

- fehlten Beweisunterlagen und Bankerklärungen und

- sei eine den Unternehmen vertraglich verordnete Kofinanzierungsverpflichtung nicht eingehalten worden.

Der Bericht über die Vor-Ort-Inspektion, der diese Erkenntnisse enthielt, wurde schließlich am 15. Mai 1998 ausgearbeitet und den beiden Unternehmen übermittelt, denen sowohl bei der Vor-Ort-Inspektion als auch danach die Möglichkeit zur Äußerung ihrer Standpunkte gegeben worden war. Nach Ausarbeitung des Berichts bemühte sich die Kommission um die Wiedererlangung der zu Unrecht bezahlten Beträge.

Zur ersten Einzelbeschwerde des Beschwerdeführers erklärte die Kommission zusammenfassend, dass die über die Jahre hinweg von den Unternehmen vorgelegten Berichte keinerlei Probleme im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Tatsachen erkennen ließen. Die Kommission habe somit keinerlei Veranlassung gehabt, früher die Mittelverwendung durch die Firmen zu untersuchen. Erst nach Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof habe die Kommission eine gründliche Inspektion unter Prüfung von Beweisunterlagen durchführen müssen. Diese Beweisunterlagen seien über die Jahre hinweg den Berichten nicht beigefügt worden.

Zum zweiten Beschwerdepunkt erklärte die Kommission, sie sei verpflichtet, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, wenn sie wie in diesem Fall mit gravierenden Unregelmäßigkeiten gegenüber diesen Mitteln konfrontiert sei. Es sei daher gerechtfertigt, dass die Kommission die Zahlungen an die Unternehmen aussetzte, bis sie die Angelegenheit weiter geprüft hatte. Ferner habe die Vor-Ort-Inspektion gezeigt, dass dies gerechtfertigt war, da bereits bezahlte beträchtliche Beträge zurückverlangt werden mußten.

Zum dritten Beschwerdepunkt erklärte die Kommission, sie sei befugt zu entscheiden, dass sie mit den betroffenen beiden Unternehmen keine weiteren Verträge mehr eingehen wolle. Ferner erklärte die Kommission, die Unternehmen selbst hätten sich damit einverstanden erklärt, sich aus zwei künftigen Projekten zurückzuziehen.

Zum vierten Beschwerdepunkt war die Kommission der Auffassung, dass sie in Anbetracht der komplizierten rechtlichen Situation und der Nichtübermittlung weiterer Auskünfte seitens der Unternehmen die Angelegenheit in angemessener Frist und ohne unangemessener Verzögerung behandelt habe. In der Zeit zwischen der Inspektion und der Ausarbeitung des Berichts hätten mehrere Sitzungen innerhalb der Kommission stattgefunden, um eine Koordinierung zu gewährleisten.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Bemerkungen hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdepunkten fest. Er betonte insbesondere, dass sich die Unternehmen an sämtliche einschlägigen griechischen Gesetzesvorschriften gehalten hätten.

Entscheidung

1. Umfang der Untersuchung

1.1. Die beschwerdeführenden Unternehmen waren an 17 Verträgen mit der Kommission, die mit Gemeinschaftsmitteln finanziert wurden, beteiligt. Nach nahezu 6 Jahren wurde vom Rechnungshof eine Rechnungsprüfung bei den Unternehmen durchgeführt. Nach dieser Prüfung setzte die Kommission die vertraglichen Zahlungen an die Firmen aus. Das Betrugsbekämpfungsreferat der Kommission nahm eine Vor-Ort-Inspektion in den Räumlichkeiten der Firmen vor, die nach Angaben der Kommission erhebliche Unregelmäßigkeiten ergab. Die Kommission wollte daher keine weiteren Verträge mit den Firmen abschließen und stellte Rückzahlungsanordnungen für im Rahmen bestehender Verträge gezahlte Beträge aus. Der Beschwerdeführer bezeichnete das Vorgehen der Kommission als unfair und als viel zu viel Zeit in Anspruch nehmend.

Somit ging es in diesem Fall um die Vertragsbeziehung zwischen der Kommission und den zwei betroffenen Unternehmen, und grundsätzlich stellte der Beschwerdeführer die Befugnisse der Kommission in dem Fall in Frage, wo sie mit der Leistung der anderen Vertragspartei nicht zufrieden ist.

1.2. Es war daher darauf hinzuweisen, dass der Europäische Bürgerbeauftragte nicht darauf abzielt festzustellen, ob eine der Parteien im Einklang mit dem Vertrag gehandelt hat oder nicht. Diese Frage kann wirksam nur durch ein zuständiges Gericht geklärt werden, das die Möglichkeit hätte, die Argumente der Parteien bezüglich des einschlägigen nationalen Rechtes anzuhören und widersprüchliche Angaben über den Streitfall zu bewerten. Im Interesse einer guten Verwaltungspraxis sollte jedoch eine in einen Vertragsstreit mit einer privaten Partei verwickelte öffentliche Behörde stets in der Lage sein, dem Bürgerbeauftragten eine komplette und umfassende Aufstellung der Rechtsgrundlage ihres Handelns und die Gründe dafür anzugeben, warum sie ihren Standpunkt für gerechtfertigt hält.

2. Unfaire Behandlung durch die Kommission

2.1. Im ersten Beschwerdepunkt wirft der Beschwerdeführer der Kommission vor, sie habe jahrelang nicht auf die Berichte der Firmen reagiert. Nach Angaben der Kommission waren die begangenen Unregelmäßigkeiten so geartet, dass die Kommission sie anhand der periodischen Berichte der Unternehmen an die Kommission nicht hätte feststellen können und dass der Beschwerdeführer daraus nicht habe ableiten können, dass die Dinge in Ordnung seien.

Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass die Erklärung der Kommission, warum sie nichts unternommen hat, plausibel ist, so dass in ihrer Beziehung zu den beiden betroffenen Firmen kein Missstand festzustellen sei.

2.2. Zum zweiten und dritten Beschwerdepunkt, wonach die Kommission nicht befugt gewesen sei, die Zahlungen einzustellen und künftige Verträge mit den Firmen abzulehnen, hat die Kommission offenbar so gehandelt, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen in Anbetracht der vom Rechnungshof und ihr selbst festgestellten Unregelmäßigkeiten über mehrere Jahre hinweg. Es ist auch zu bedenken, dass - so wie sich der Fall darstellte - diese Vorsichtsmaßnahme offenbar ihre Bestätigung darin fand, dass die Kommission anschließend gegen die Firmen Einziehungsanordnungen ausstellte. Die zurückzuzahlenden Beträge waren beträchtlich. Es war nicht unverständlich, dass die Kommission in Anbetracht der vom Rechnungshof und ihr selbst als solche betrachteten ernstlichen Unregelmäßigkeiten das Ausmaß des finanziellen Schadens, dem sie sich gegenübersah, begrenzen wollte.

Der Bürgerbeauftragte war daher der Auffassung, dass in diesen Aspekten kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag.

2.3. Zum vierten Beschwerdepunkt des Beschwerdeführers, die Kommission habe mit unangemessener Verzögerung gehandelt, gab der Bürgerbeauftragte zu bedenken, dass zwischen der Inspektion durch die Kommission (Oktober 1997) und der Fertigstellung des Berichts mit den Ergebnissen dieser Inspektion (Mai 1998), ca. 7 Monate vergingen. Die Kommission erklärte diese Zeitspanne mit der Kompliziertheit der rechtlichen Situation und der Nichtübermittlung von ergänzenden Auskünften seitens der Unternehmen. Außerdem seien zwecks Koordinierung innerhalb der Kommission mehrere Sitzungen erforderlich gewesen.

Die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis erfordern es, dass die Verwaltung innerhalb einer angemessenen Zeitspanne die ihr vorgetragenen Angelegenheiten behandelt. Was angemessen ist, muss in Abhängigkeit von den besonderen Umständen des Falls, z. B. Kompliziertheit, Bedeutung der getroffenen Maßnahmen für die betroffenen Parteien und Kontext festgelegt werden. In diesem Fall betraf die Prüfung durch die Kommission eine große Zahl von Verträgen, die über mehrere Jahre hinweg liefen und die Mitwirkung mehrerer Kommissionsstellen erforderten. Dazu kam noch der Streit der Kommission mit den Beschwerdeführern im Hinblick auf ergänzende Auskünfte. Unter diesen Umständen erschien die von der Kommission zur Ausarbeitung des Berichts benötigte Zeit als durchaus angemessen und stellte daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der vom Bürgerbeauftragten anlässlich dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen war kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission festzustellen. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

STRAFBETRAEGE GEMÄß DER GEMEINSCHAFTLICHEN MILCHMARKTREGELUNG

Entscheidung zur Beschwerde 619/98/(IJH)/GG gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Die Verordnung Nr. 1001/98 wurde am 13. Mai 1998 erlassen und am 14. Mai 1998 im Amtsblatt veröffentlicht. Nach Artikel 2 der Verordnung tritt diese am 7. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Die Verordnung sieht vor, dass bestimmte Strafbeträge zu zahlen sind, wenn die Abnehmer (d. h. die Molkereien, denen die Milch von den Erzeugern geliefert wird) der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die verlangten Informationen über die Lieferungen der Erzeuger nicht bis zum 14. Mai jedes Jahres übermittelt haben.

Im Juni 1998 reichte ein Mitglied einer Provinzbehörde beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die Institutionen der EU eine Verordnung am Tag, bevor diese Gültigkeit erlangen sollte, erlassen, und am selben Tag, an dem sie in Kraft getreten ist, veröffentlicht haben. Er vertrat die Ansicht, dass die Einhaltung der Verordnung in Anbetracht der Tatsache, dass die zuständigen Behörden in Italien die entsprechenden Anweisungen und Antragsformulare nicht rechtzeitig in deutscher Sprache bereitgestellt hatten, fast unmöglich gemacht wurde.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet.

Wie die Kommission feststellte, ist die Verpflichtung der Abnehmer, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vor dem 15. Mai jedes Jahres die fraglichen Informationen zu übermitteln, im ersten Unterabsatz von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 festgelegt, der durch die Verordnung Nr. 1001/98 nicht geändert wurde. Der zweite Unterabsatz von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 sah vor, dass die Abnehmer bestimmte Strafbeträge zahlen müssen, wenn sie die für die Übermittlung dieser Informationen gesetzte Frist nicht einhalten. Der zu zahlende Strafbetrag entsprach der Abgabe, die bei einer Überschreitung der Äquivalenzmengen um 0,1 % zu entrichten ist. Dieser Strafbetrag sollte jedoch höchstens 20000 ECU betragen.

Der Strafbetrag war der gleiche, unabhängig davon, ob der Abnehmer die Frist für die Informationsübermittlung um einen Tag oder um drei Monate überschritten hatte. Nach Angaben der Kommission wurde dies als eine Unzulänglichkeit der Regelung erkannt. Der zweite Unterabsatz von Artikel 3 Absatz 2 wurde deshalb durch die Verordnung Nr. 1001/98 geändert. Die neue Fassung dieses Unterabsatzes sieht für den Fall, dass die Mitteilung nach dem 14. Mai, aber vor dem 1. Juni erfolgt, die gleiche Strafe vor, die auch in der alten Fassung dieses Unterabsatzes vorgesehen ist, nämlich einen Betrag in Höhe der Abgabe, die bei einer Überschreitung der gelieferten Milchmenge um 0,1 % zu entrichten ist. Für Fälle, in denen die Mitteilung nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juni; nach dem 15. Juni, aber vor dem 1. Juli oder nach dem 30. Juni eingeht, sind höhere Strafen vorgesehen. Zudem wurde für jeden dieser Fälle ein Mindestbetrag festgesetzt. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1001/98 gelten diese Mindeststrafen jedoch erst ab 1999.

Somit gelangte die Kommission zu folgenden Schlussfolgerungen:

1. Die Frist für die Übermittlung der fraglichen Angaben (14. Mai) ist mit der Verordnung Nr. 1001/98 nicht geändert worden.

2. Für Mitteilungen, die zwischen dem 15. Mai und dem 31. Mai eingehen, ist der Strafbetrag genau der gleiche wie nach den früheren Bestimmungen der Verordnung Nr. 536/93, mit dem einzigen Unterschied, dass eine Mindeststrafe festgesetzt worden ist.

3. Artikel 2 der Verordnung Nr. 1001/98 sieht ausdrücklich vor, dass die Mindeststrafen erst 1999 Gültigkeit erlangen.

4. Für einen Abnehmer ändert sich somit die Situation infolge der Änderungen nicht, es sei denn, er hat die Informationen auch bis zum 31. Mai 1998 noch nicht übermittelt.

Was mögliche Schwierigkeiten anbelangt, infolge fehlender Anweisungen und Formulare in deutscher Sprache die Frist des 14. Mai einzuhalten, so stellt die Kommission fest, dass die Verpflichtung der Abnehmer, die fraglichen Informationen zu übermitteln, mit der Verordnung Nr. 536/93 festgelegt wurde und bereits seit dem 1. April 1993 gilt. Diese Frist müsste daher den Abnehmern in allen Mitgliedstaaten hinlänglich bekannt sein. Nach Ansicht der Kommission bestand keinerlei Zusammenhang zwischen der Verfügbarkeit solcher Anweisungen und Formulare in deutscher Sprache und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1001/98, da die Anweisungen und Formulare von den italienischen Behörden bereitzustellen waren.

Die Kommission stellte im übrigen fest, dass der Beschwerdeführende niemals auf dem Verwaltungswege an sie herangetreten war.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

Es gingen keine Bemerkungen des Beschwerdeführers zu diesen Äußerungen der Kommission ein.

Entscheidung

1. Zulässigkeit

In ihrer Stellungnahme verwies die Kommission auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu keinem früheren Zeitpunkt auf dem Verwaltungswege an sie herangetreten ist. Jedoch müssen einer Beschwerde nach Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten()(40) die "geeigneten administrativen Schritte" vorausgegangen sein. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Ansicht, dass der vorliegende Fall eine Beschwerde betrifft, die im Interesse der Öffentlichkeit (Actio popularis) eingelegt wurde, und bei der solche vorausgehenden administrativen Schritte nicht zwingend erforderlich sind.

2. Zeitpunkt, zu dem die Verordnung Nr. 1001/98 Gültigkeit erlangt hat

2.1. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Verordnung Nr. 1001/98 am Tag, bevor sie Gültigkeit erlangen sollte, erlassen und am selben Tag, an dem sie in Kraft treten sollte (14. Mai), veröffentlicht wurde. Es sei daher für die Abnehmer (d. h. die Molkereien, denen die Milch von den Erzeugern geliefert wird) schwierig gewesen, ihrer Verpflichtung nachzukommen und den zuständigen nationalen Behörden die verlangten Informationen über Lieferungen bis zum 14. Mai zu übermitteln. Hierzu stellt die Kommission fest, dass das fragliche Datum bereits durch die Verordnung Nr. 536/93 festgelegt wurde, und dass sich unabhängig von den durch die Verordnung Nr. 1001/98 eingeführten Änderungen betreffend die Strafen, die bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung verhängt werden, die Situation eines Abnehmers gegenüber früher nicht geändert hat, es sei denn, er hat die Informationen auch bis zum 31. Mai 1998 noch nicht übermittelt.

2.2. Wie die Kommission zutreffend bemerkte, besteht die Verpflichtung der Abnehmer, den Behörden der Mitgliedstaaten die fraglichen Informationen bis zum 14. Mai jedes Jahres zu übermitteln, bereits mit Annahme der Richtlinie 536/93 im Jahr 1993. Die Verordnung Nr. 1001/98 regelt nur die Höhe der bei Nichteinhaltung dieser Frist zu zahlenden Strafbeträge. Ob die Abnehmer in der Lage sind, ihrer Verpflichtung zur Informationsübermittlung gemäß Verordnung Nr. 536/93 nachzukommen, hängt folglich nicht von dieser Richtlinie ab, und auch die Tatsache, dass sie an einem 14. Mai veröffentlicht wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

2.3. Obwohl dies nicht ausdrücklich angesprochen wurde, könnte die Beschwerde auch in dem Sinne interpretiert werden, dass hier in Frage gestellt wird, ob unter diesen Umständen eine rechtzeitige Anwendbarkeit der mit Verordnung Nr. 1001/98 eingeführten neuen Strafbeträge gewährleistet ist. Die Kommission scheint die Beschwerde zumindest so interpretiert zu haben, da sie die in den beiden Verordnungen festgesetzten Strafbeträge vergleicht und die Frage erörtert, wann die neuen Strafen Gültigkeit erlangen würden. Wie die Kommission richtig feststellt, würden die in der Verordnung Nr. 1001/98 vorgesehenen neuen Mindeststrafbeträge (Artikel 2) erst 1999 Gültigkeit erlangen.

3. Fehlende Anweisungen und Formulare in deutscher Sprache

3.1. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die für die Milchquoten zuständigen italienischen Behörden die erforderlichen Anweisungen und Antragsformulare nicht vor dem 14. Mai 1998 in deutscher Sprache bereitgestellt hätten. Die Kommission erwiderte, dass kein Zusammenhang bestehe zwischen der Verordnung Nr. 1001/98 und der Frist des 14. Mai, die bereits in der Verordnung Nr. 536/93 festgelegt wurde, und dass die Anweisungen und Antragsformulare in jedem Fall von den italienischen Behörden bereitzustellen waren.

3.2. Wie die Kommission feststellte, wurde die Verpflichtung der Abnehmer zur Übermittlung der fraglichen Informationen bereits in der Verordnung Nr. 536/93 festgelegt. Den Abnehmern müsste diese Verpflichtung somit mindestens seit 1993 bekannt sein. Das beanstandete Fehlen von Anweisungen und Antragsformularen in deutscher Sprache ändert nichts an dieser Feststellung. In jedem Fall sind für die Bereitstellung von Anweisungen und Formularen die italienischen Behörden zuständig. Das angeführte Versäumnis der italienischen Behörden kann aber nicht vom Bürgerbeauftragten untersucht werden, dessen Aufgabe es ist, mutmaßlichen Missständen bei der Verwaltungstätigkeit von Gemeinschaftsinstitutionen oder Organen nachzugehen.

Schlussfolgerungen

Die vom Europäischen Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchungen in dieser Angelegenheit ergeben keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Missstands bei der Verwaltungstätigkeit der Kommission. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

HANDHABUNG EINES WETTBEWERBSFALLS DURCH DIE KOMMISSION

Entscheidung zur Beschwerde 75/99/ME gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Beim Beschwerdeführer handelte es sich um einen nationalen Vertreter für kleinere Unternehmen. Eine der von ihm vertretenen Firmen, Microwave Ovenware Ltd. (MOL), behauptete, sie sei aufgrund des Verhaltens eines anderen Unternehmens, Dynopack, aus Norwegen im Jahr 1989 zur Geschäftsaufgabe gezwungen worden. MOL hatte im Mai 1988 bei der Kommission eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags (früher Artikel 85 und 86) durch Dynopack eingereicht. Die Kommission hatte die Beschwerde geprüft, konnte jedoch keinen Verstoß gegen EG-Wettbewerbsrecht feststellen. Im Jahre 1994 teilte sie schließlich der Firma MOL mit, dass sie die Akte zu diesem Fall geschlossen habe.

Der Beschwerdeführer behauptete, MOL habe sich viele Jahre lang um Informationen und Antworten auf Fragen im Zusammenhang mit der bei der Kommission eingereichten Beschwerde bemüht. Die Kommission habe MOL die erbetenen Auskünfte nicht erteilt und die Akte weder korrekt bearbeitet noch die vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß geprüft. Ferner habe die Kommission zu Unrecht erklärt, dass der Handel zwischen Norwegen und dem Vereinigten Königreich nicht als Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der EG-Wettbewerbsregeln betrachtet werde.

Nach Angaben des Beschwerdeführers hat die Kommission MOL erst in einer Sitzung im September 1997 die von der Firma seit vielen Jahren erbetenen Auskünfte erteilt. Daraus ging hervor, dass die Kommission die Beschwerde nicht im Einklang mit dem ordnungsgemäßen und korrekten Verfahren bearbeitet hatte. Im Mai 1998 räumte die Kommission ein, dass der Handel zwischen Norwegen und dem Vereinigten Königreich gleichzusetzen sei mit dem Handel zwischen Mitgliedstaaten. Dessen ungeachtet habe sie sich geweigert, die Prüfung der Akte erneut aufzunehmen.

Die Kommission erklärte, sie sei kein Untersuchungsorgan, habe sich stattdessen auf schriftliche Eingaben verlassen. Die administrativen Befugnisse seien unzureichend. Laut Angaben des Beschwerdeführers trifft dies nicht zu, da vor allem im Bereich des Wettbewerbsrechts die Untersuchungsbefugnisse der Kommission durchaus vorhanden seien.

Ferner habe die Kommission das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juli 1998 nie beantwortet.

Weitere Informationen

Im März 1999 wandte sich Herr Elliott, MdEP, im Zusammenhang mit dem Fall MOL schriftlich an die Kommission und übersandte eine Kopie seines Schreibens an den Bürgerbeauftragten. Darin stellte er der Kommission zusammengefasst die folgenden vier Fragen zum MOL-Fall:

- Wie hat die Kommission die Richtigkeit der ihr unterbreiteten Aussagen in Anbetracht der Tatsache geprüft, dass MOL behauptete, die vorgelegten Unterlagen seien falsch?

- Herr Elliott richtete im März 1991 zur ersten Frage eine Anfrage an die Kommission. Diese erklärte in ihrer Antwort, aufgrund der Geheimhaltung könne sie sich dazu nicht äußern. Mit welcher Begründung wurde beschlossen, dass hier das Berufsgeheimnis Anwendung findet, und welche Maßnahmen wurden im Zusammenhang mit den angeblichen gefälschten Unterlagen getroffen?

- Die Kommission erklärte, das Verhalten von Dynopack habe offensichtlich keine Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Diese Auslegung wurde überhaupt nicht begründet. Mit welcher Begründung wurde diese Entscheidung getroffen und warum wurde MOL nicht entsprechend darüber informiert?

- Die Kommission erklärte, MOL sei nicht in der Lage gewesen, Beweisunterlagen für den angeblichen Verstoß vorzulegen. MOL erklärte jedoch, auf das Ersuchen der Firma, Daten und Beispiele dieser Forderungen zu übermitteln, sei keine zufriedenstellende Antwort eingegangen und daher sei die Erklärung der Kommission nicht überzeugend.

- Herr Elliott ersuchte die Kommission darum, auf diese Fragen im Rahmen ihrer Antwort an den Bürgerbeauftragten einzugehen.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme gab die Kommission an, dass die Firma MOL im Jahre 1988 bei der Kommission eine Beschwerde einreichte mit der Behauptung, ihr seien Verluste aufgrund des Verhaltens der Firma Dynopack entstanden, die MOL zuvor mit Zubehör für Mikrowellengeräte beliefert hatte. In den Jahren 1988 bis 1993 prüfte die GD IV der Kommission die Beschwerde und war in häufigem Kontakt mit dem Beschwerdeführer in Form von Schreiben und informellen Diskussionen. Dies wurde belegt durch eine Aufstellung, die der Stellungnahme beigefügt war, in der die Kommunikationen und Kontakte zwischen der Kommission und MOL aufgeführt sind. 1993 jedoch übersandte die Kommission MOL gemäß Artikel 6 der Verordnung 99/63/EWG ein Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, dass die Kommission die Ablehnung der Beschwerde beabsichtige. In diesem Schreiben teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass die Anforderung von Artikel 85 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 81) nicht erfuellt sei: Der Handel zwischen Mitgliedstaaten sei nicht betroffen. Im Anschluss an dieses Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen zur Unterstützung seiner Beschwerde, und 1994 teilte die Kommission der Firma MOL mit, dass der Fall als abgeschlossen betrachtet sei.

1997, mehr als dreieinhalb Jahre später, beantragte MOL die erneute Prüfung des Falls. Dabei machte MOL angebliche Misswirtschaft bei der Bearbeitung ihrer Akte geltend und stellte die Begründung, wonach der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht betroffen war, in Frage. Während dieser Kontakte stellte sich auch heraus, dass MOL die Geschäftstätigkeit im Jahre 1989 aufgegeben hatte. Die Kommission teilte MOL mit Schreiben vom 16. Juli 1998 ausführlich mit, warum der ursprüngliche Fall nicht wieder aufgenommen werden konnte. In diesem Schreiben bezog sich die Kommission auf das sogenannte Artikel 6-Schreiben und ihr Schreiben aus dem Jahre 1994, in dem sie MOL unterrichtet hatte, dass der Fall abgeschlossen war. Die Kommission unterstrich, dass MOL auf ihr Schreibgen hin nichts unternahm und keinen formellen Beschluss zur Ablehnung der Beschwerde anforderte, so dass MOL die Angelegenheit vor das Gericht erster Instanz hätte bringen können. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Falls verwies die Kommission darauf, dass dies bedeuten würde, dass zwischen 1988 und 1993 erfolgte Vorgänge betreffend eine Firma, die in der Zwischenzeit ihre Wirtschaftstätigkeit eingestellt hat, erneut geprüft werden müssten. Sie verwies darauf, dass die Kommission im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz (T-77/95, SFEI und andere gegen Kommission, [1997] ECR II-1, Abs. 57) nicht verpflichtet ist, bei Beschwerden tätig zu werden, in denen Vorgehensweisen beanstandet werden, die bereits Vergangenheit sind. Daraus schloß die Kommission, dass eine Wiederaufnahme des Falls Ressourcen der Kommission in einem Maße in Anspruch nehmen würde, das in keinem Verhältnis zur Bedeutung des angeblichen Verstoßes für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes stuende. Sie sah daher kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse gegeben, das eine Neuaufnahme der Ermittlungen zur Beschwerde von MOL rechtfertigen würde.

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juli 1988 wurde von der Kommission als Empfangsbestätigung ihres Schreibens vom 16. Juli 1998 betrachtet, da lediglich dieselben Argumente wiederholt wurden. Die Kommission sah darin keine Aufforderung zur Beantwortung.

Die Kommission verwies darauf, dass sie nicht über dieselben Möglichkeiten wie ein nationales Gericht verfügt, Zeugen anzuhören, und sie daher die Echtheit von Informationen Dritter nicht feststellen könne.

Dies sei ferner Gegenstand zweier schriftlicher Anfragen von Herrn Elliott, MdEP, an die Kommission gewesen. Herr Elliott habe sich auch im Jahre 1991 schriftlich direkt an Sir Leon Brittan gewandt und auch eine Antwort erhalten.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Bemerkungen machte der Beschwerdeführer zusammenfassend die folgenden Punkte geltend: Es sei nicht möglich, sich in vollem Umfang zu der der Stellungnahme der Kommission beigefügten Aufstellung mit Schreiben und Antworten zu äußern, da die Seite 3 der Aufstellung fehle. Es habe nicht eine Vielzahl von informellen Diskussionen zwischen MOL und der Kommission gegeben. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Akte auch wirklich geprüft wurde.

Zur Frage, ob der Handel zwischen Mitgliedstaaten betroffen war, vertrat die Kommission die Ansicht, dass diese Voraussetzung offensichtlich nicht gegeben war. Die Kommission habe jedoch nie erläutert, warum sie ihre Ansicht geändert hat, und bis zur Zusammenkunft im September 1997 habe die Kommission auf das Ersuchen von MOL um Klärung dieses Punktes nicht reagiert. Schließlich habe die Kommission 1998 eingeräumt, dass der Handel zwischen Norwegen und dem Vereinigten Königreich mit dem Handel zwischen Mitgliedstaaten gleichzusetzen sei. Ferner hätte die Kommission erläutern sollen, warum der Fall gemäß Artikel 86 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 82) eröffnet wurde und warum eine erneute Prüfung gemäß Artikel 85 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 81) zulässig wäre, wenn die betreffenden Handelsbeziehungen nicht in den Anwendungsbereich fielen.

MOL habe zwischen 1994 und 1997 nichts unternommen, weil klar war, dass die Kommission keine Absicht hatte, zu antworten. Erst als Freunde und Anwälte MOL versicherten, dass die Kommission zu einer Antwort an MOL verpflichtet gewesen wäre, habe MOL sich wieder über ihren Geschäftsvertreter an die Kommission gewandt.

Zu dem Argument, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, bei Beschwerden tätig zu werden, die Vorgehensweisen betreffen, die bereits der Vergangenheit angehören, berief sich der Beschwerdeführer auf einen Zeitungsartikel, aus dem hervorgehe, dass die Kommission tatsächlich im Zusammenhang mit bestimmten vergleichbaren Fällen so handele.

Die Kommission habe auf das Schreiben vom 21. Juli 1998 nicht geantwortet, in dem entgegen der Aussagen der Kommission neue Punkte angesprochen wurden.

Die Kommission habe entgegen ihrer Aussage Untersuchungsbefugnisse gemäß Artikel 14 der Ratsverordnung Nr. 17. Der Beschwerdeführer war daher nicht mit der Erklärung der Kommission einverstanden, sie könne den Wahrheitsgehalt der ihr vorgelegten Informationen nicht feststellen, da sie nur ein Verwaltungsorgan sei.

Zu der Äußerung der Kommission, sie habe vergeblich stichhaltige Beweise zur Untermauerung der Behauptungen von MOL gesucht, machte der Beschwerdeführer geltend, er habe der Kommission unter anderem Kopien von Rechnungen und unterzeichneten Anweisungen, vereidigten Aussagen, Einfuhr/Ausfuhrunterlagen und Bankerklärungen vorgelegt. Wenn dies nicht Beweis genug sei, so forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, näher anzugeben, was sie als Beweis einstufe.

Schließlich gab der Beschwerdeführer der Hoffnung Ausdruck, dass sich die Kommission sowohl zur Beschwerde als auch zu den der Kommission von Herrn Elliott, MdEP, vorgelegten vier Fragen äußern werde.

Entscheidung

1. Vorbemerkungen

In seinen Bemerkungen sprach der Beschwerdeführer im Vergleich zur ursprünglichen Beschwerde neue Punkte an. Diese betrafen Ersuchen um Auskünfte und Klarstellungen seitens der Kommission, auch das Ersuchen um Beantwortung der vier von Herrn Elliott gestellten Fragen. Der Bürgerbeauftragte hielt es nicht für gerechtfertigt, bezüglich der in den Bemerkungen des Beschwerdeführers neu angesprochenen Punkte Untersuchungen einzuleiten, da sie über den Umfang der ursprünglichen Beschwerde hinausgingen und lediglich ein Auskunftsersuchen darstellte.

2. Die Handhabung der Akte durch die Kommission

2.1. Der Beschwerdeführer behauptete, die Akte sei von der Kommission nicht bearbeitet oder geprüft worden. Sie habe außerdem das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juli 1998 nicht beantwortet.

2.2. Die Kommission erklärte, sie habe die Beschwerde in den Jahren 1988 bis 1993 geprüft und dabei zahlreiche Kontakte mit dem Beschwerdeführer gemäß der ihrer Stellungnahme beigefügten Aufstellung gehabt. Ferner sei ihres Erachtens eine Beantwortung des Schreibens vom 21. Juli 19987 nicht erforderlich gewesen, da darin keine neuen Punkte angesprochen worden seien.

2.3. Was die Handhabung des Falls anbelangt, so legte die Kommission eine Aufstellung über die Kommunikation und Kontakte mit MOL bei, aber, wie der Beschwerdeführer korrekt bemerkt hatte, fehlte Seite 3 dieser Aufstellung. In der Tabelle waren jedoch lediglich die Hauptunterlagen der Akte aufgeführt. Überdies ermöglichten die sowohl von der Kommission als auch vom Beschwerdeführer (wie z. B. Kopien des Schriftverkehrs) vorgelegten Dokumente nach wie vor eine ordnungsgemäße Bewertung der Handhabung des Falls. Die Dokumente zeigten, dass ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen der Kommission und MOL über mehrere Jahre hinweg stattfand. In diesem Zeitraum beantwortete die Kommission die Korrespondenz des Beschwerdeführers regelmäßig. Sie hat zwar nicht jedes einzelne Schreiben beantwortet oder dessen Eingang bestätigt, manchmal weil der Beschwerdeführer so häufig schrieb, sie antwortete jedoch stets, wenn sie es für erforderlich und angemessen hielt, und es war klar, dass regelmäßig Korrespondenz stattfand. Ferner kann in Wettbewerbsfällen wie diesem nicht verlangt werden, dass die Beschwerdeführer zu sämtlichen, der Kommission vorgelegten Unterlagen eine Reaktion erhalten, wenn so häufig und über so einen langen Zeitraum hinweg regelmäßig Korrespondenz stattfindet. Der Bürgerbeauftragte verwies ferner darauf, dass es zwar zu Missverständnissen zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit einigen praktischen Problemen kam, aus der Akte allerdings hervorgehe, dass die Kommission dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Mitwirkung an den Verfahren gegeben hat. Ferner hielt die Kommission das für Wettbewerbsfälle vorgesehene Verfahren ein, z. B. was die Übersendung eines sogenannten Artikel 6-Schreibens anbelangt. Daher deutete nichts darauf hin, dass die Kommission die Akte nicht ordnungsgemäß bearbeitet hätte.

2.4. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Akte sei nicht geprüft worden, ist zu bemerken, dass die Kommission in ihrem Artikel 6-Schreiben vom 5. Februar 1993 angab, dass sie eine gründliche Studie des Falls durchgeführt habe und in voller Kenntnis des Falles sei. In der Akte deutet nichts darauf hin, dass die Kommission ihrer Erklärung nicht nachgekommen wäre oder den Fall nicht ordnungsgemäß geprüft hätte.

2.5. Zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juli 1998 bemerkte der Bürgerbeauftragte, dass in der Regel Schreiben beantwortet werden sollten. Eine Bewertung der Schreiben durch den Bürgerbeauftragten ergab, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juli 1998 Fragen zur Grundlage des Beschlusses der Kommission, die Akte zu schließen, enthielt und auch zur Pflicht der Kommission, klare Informationen über den Stand des Verfahrens zu erteilen. Zum Beschluss der Kommission, den Fall abzuschließen, bezog sich die Kommission in ihrem Schreiben vom 16. Juli 1998 auf ihr Artikel 6 - Schreiben vom 5. Februar 1993, in dem diese Frage ordnungsgemäß behandelt wurde. Was die Pflicht der Kommission anbelangt, klare Auskunft zu erteilen, bemerkte der Bürgerbeauftragte, dass sich die Kommission an das in Wettbewerbsfällen vorgesehene Verfahren gehalten hat, und er es daher nicht für gerechtfertigt hielt, diesen Punkt der Beschwerde weiterzuverfolgen.

2.6. Der Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Schluss, dass zu diesem Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festzustellen war.

3. Standpunkt der Kommission zu der Frage, ob der Handel zwischen Norwegen und dem Vereinigten Königreich als Handel zwischen Mitgliedstaaten zu betrachten ist

3.1. Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe zunächst den Handel zwischen Norwegen und dem Vereinigten Königreich als Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der EG-Wettbewerbsbestimmungen (Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags) betrachtet, später habe sie fälschlicherweise ihre Meinung geändert. Erst 1998 habe sie sich wieder der Auffassung des Beschwerdeführers angeschlossen, dass er als Handel zwischen Mitgliedstaaten zu betrachten sei.

3.2. Die Kommission verwies auf ihr Artikel 6-Schreiben vom 5. Februar 1993 und erklärte, dass die Anforderung von Artikel 81 des EG-Vertrags nicht erfuellt sei, da der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht betroffen sei.

3.3. Zu dieser Frage erschien es erforderlich, auf das Artikel 6-Schreiben vom 5. Februar 1993 zu verweisen. Dort hieß es:

"Was Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag anbelangt, so haben die Unterlagen ergeben, dass es sich bei dem Handel, der von dem von Ihnen beanstandeten Verhalten betroffen ist, um den direkten Handel zwischen Norwegen und dem Vereinigten Königreich handelt. Dies heißt zwar nicht, dass das beanstandete Verhalten keine Wirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben kann, es gibt jedoch keinerlei Anzeichen dafür, dass in diesem Fall der Gemeinschaftshandel in einer sichtbaren Weise betroffen wäre. Selbst wenn die Kommission ungefragt akzeptieren würde, dass die Situation so wie von Ihnen beschrieben ist und Dynopack und seine britischen Verteiler oder Filialen Sie aus Ihren britischen Märkten verdrängt hat, fehlen die Beweise dafür, dass eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag erfuellt ist. Wir haben uns bemüht, Ihnen jede Gelegenheit zum Beweis des Gegenteils zu geben, weswegen wir die Akte nicht früher geschlossen habe. Wir haben jedoch geschlussfolgert, dass Sie nicht in der Lage waren, Beweise für einen spürbare Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten vorzulegen, obwohl wir häufig betont haben, dass dies der Hauphinderungsgrund bei der Weiterverfolgung Ihrer Beschwerde darstellt."

3.4. Bei der Lektüre des Artikel 6-Schreibens vom 5. Februar 1993 hatte der Beschwerdeführer den Standpunkt der Kommission offenbar missverstanden. Aus dem Schreiben ging klar hervor, dass die Kommission nicht behauptete, dass der Handel zwischen Norwegen und dem Vereinigten Königreich nicht als Handel zwischen Mitgliedstaat betrachtet werden kann. Mit der Formulierung "dies bedeutet zwar nicht, dass das beanstandete Verhalten nicht auch eine Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben kann ..." wird eher die gegenteilige Ansicht durch die Kommission vertreten. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Kommission in diesem konkreten Fall keine "spürbare Auswirkung auf den Gemeinschaftshandel" feststellen konnte. Ferner war in der Akte nichts enthalten, was darauf hindeuten würde, dass die Kommission tatsächlich erklärt hat, dass der Handel zwischen Norwegen und dem Vereinigten Königreich nicht als Handel zwischen Mitgliedstaaten betrachtet werden kann. Was die Kommission tatsächlich erklärt hat, war, dass in diesem konkreten Fall keine spürbare Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten festzustellen war.

3.5. Der Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Schluss, dass in diesem Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festzustellen ist.

4. Untersuchungsbefugnisse der Kommission

4.1. Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe zu Unrecht erklärt, sie sei kein Untersuchungsorgan, habe sich stattdessen auf schriftliche Vorlagen verlassen, und ihre administrativen Befugnisse seien unzureichend. Dies ist nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht wahr, da die Untersuchungsbefugnisse der Kommission eindeutig festgestellt sind, insbesondere im Bereich des Wettbewerbsrechts.

4.2. Die Kommission erklärte, sie besitze nicht dieselben Mittel wie ein nationales Gericht zur Anhörung von Zeugen und könne daher nicht den Wahrheitsgehalt einer Information seitens Dritter feststellen.

4.3. Die Untersuchungsbefugnisse der Kommission in Wettbewerbsfällen sind festgehalten in Verordnung des Rates Nr. 17(41) und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Obwohl eingeräumt wird, dass die Kommission weitgehende Untersuchungsbefugnisse im Wettbewerbsrecht hat, bedeutet dies nicht, dass sie die Möglichkeit zur Anhörung von Zeugen oder zur Kontrolle des Wahrheitsgehalts von ihr vorgelegten Unterlagen besitzt. Laut Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 hat die Kommission das Recht, "mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern". Artikel 14 findet jedoch Anwendung auf Untersuchungen der Kommission in Räumlichkeiten des Unternehmens, und ferner hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung ein begrenztes Vorrecht gegen Selbstbeschuldigung anerkannt in der Form, dass ein Unternehmen nicht verpflichtet werden kann, Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, die die Kommission gerade untersucht(42). Ferner gibt es kein eingebürgertes Recht für die Kommission, Zeugen zu benennen oder mündliche Erklärungen außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 14 von Verordnung Nr. 17 anzufordern.

Obwohl gemäß Artikel 3 Absatz 2 b) der Verordnung Nr. 17 jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse Beschwerden bei der Kommission einreichen kann, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshof klar hervor, dass dieses Recht nicht den Anspruch auf eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 des EG-Vertrags über das Vorliegen der Zuwiderhandlung begründet(43). Dies ist ein weiteres Argument dafür, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, den Wahrheitsgehalt der ihr vorgelegten Dokumente zu untersuchen.

4.4. Die Kommission hat offenbar nicht gegen für sie verbindliche Regeln oder Grundsätze verstoßen mit ihrer Äußerung, sie verfüge nicht über dieselben Möglichkeiten wie ein nationales Gericht zur Anhörung von Zeugen und könne den Wahrheitsgehalt von vorgelegten Informationen nicht feststellen. Daher gelangte der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass im Hinblick auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festzustellen war.

5. Weigerung der Kommission, die Akte erneut zu prüfen

5.1. Nachdem der Beschwerdeführer wieder Kontakt zur Kommission aufgenommen hatte, forderte er eine erneute Prüfung der Akte. Die Kommission teilte der Firma MOL mit Schreiben vom 16. Juli 1998 mit, warum der ursprüngliche Fall nicht wieder eröffnet werden könne. In dem Schreiben erklärte die Kommission:

"Unter Bezugnahme auf Ihr Ersuchen aus dem Jahre 1997, bestätigt im Jahr 1998 nach erneuter Prüfung des Falls, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Sie lediglich darum ersuchen, dass die Kommission erneut Sachverhalte prüfen soll, die sich zwischen 1988 und 1993 ereignet haben. Ihre Begründung lautet, dass damals falsche Unterlagen vorgelegt wurden. Sie räumen jedoch selbst ein, dass der angebliche Verstoßgrund nicht mehr gegeben ist und sie derzeit keine nennenswerte Wirtschaftstätigkeit ausüben.

Die Kommission ist der Auffassung, dass sie nicht verpflichtet ist, im Rahmen von Beschwerden tätig zu werden, in denen Vorgehensweisen beanstandet werden, die eingestellt wurden (Gericht erster Instanz, Rechtssache T-77/95, SFEI und andere gegen Kommission, Slg. 1997 II-1, Randnummer 57). Eine Wiederaufnahme Ihres Falls würde eine Inanspruchnahme von Ressourcen der Kommission bedingen, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung des angeblichen Verstoßes für das Funktionieren des Binnenmarktes stuende. Es besteht daher kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse, das eine Wiederaufnahme der Untersuchung der Beschwerde rechtfertigen würde."

5.2. Die Kommission verfügt über Ermessensbefugnisse bei Entscheidungen in Wettbewerbsfällen darüber, welche Maßnahmen zu treffen sind, solange sie ihre Entscheidung begründet. In ihrem Schreiben vom 16. Juli 1998 legte die Kommission dar, warum sie es nicht für erforderlich hielt, den Fall wiederaufzugreifen. Zunächst wurden als Gründe die Tatsache genannt, dass die MOL ihre Handelstätigkeit eingestellt hat, was bedeutete, dass die Kommission nicht verpflichtet war, den Fall weiter zu prüfen. Selbst wenn es sich herausstellen sollte, dass die Kommission bestimmte Fälle im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eingestellt wurden, verfolgt (wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht), liegt es im Rahmen der Befugnisse der Kommission darüber zu entscheiden, welche Fälle sie prüfen möchte. Zweitens war die Kommission der Auffassung, dass kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse vorhanden war, um die Wiederaufnahme des Falls zu rechtfertigen. Die von der Kommission gegen die Wiederaufnahme des Falls angeführten Gründe scheinen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz zu stehen. Der Bürgerbeauftragte war daher der Auffassung, dass die Weigerung der Kommission, den Fall wiederaufzunehmen, im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse ausgesprochen wurde.

5.3. Der Bürgerbeauftragte war daher der Auffassung, dass im Hinblick auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorhanden war.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der vom Bürgerbeauftragten anlässlich dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen war kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission festzustellen. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

3.1.5. EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

SPRACHENREGELUNG FÜR GEMEINSCHAFTSINSTITUTIONEN

Entscheidung zur Beschwerde 281/99/VK gegen die Europäische Zentralbank

Beschwerde

Im März 1999 reichte Herr P. eine Beschwerde gegen die Europäische Zentralbank (EZB) beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Der Beschwerdeführer hatte in einem Schreiben an den in der Bank für auswärtige Beziehungen zuständigen Direktor, Dr. Manfred Körber, die Frage aufgeworfen, weshalb auf der Website der Europäischen Zentralbank nur Informationen in Englisch, nicht aber in den anderen Gemeinschaftssprachen gegeben werden. In seinem Antwortschreiben verwies Dr. Körber auf die Kosten, die mit einer Darstellung der Informationen in allen Sprachen verbunden sind. Gleichzeitig merkte er an, dass die Website der EZB Links zu den Websites aller nationalen Zentralbanken enthält, über die auf die entsprechenden Informationen in anderen Sprachen zugegriffen werden kann.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten führte der Beschwerdeführer ins Feld, dass für die EZB dieselbe Sprachenregelung wie für andere Gemeinschaftinstitutionen gelten müsse und dass eine Darstellung von Informationen auf der Website ausschließlich in Englisch den Tatbestand der Diskriminierung erfuellt.

Untersuchung

Stellungnahme der Zentralbank

In ihrer Stellungnahme erläuterte die EZB, dass sie mit ihrer Website ein direktes und nützliches Kommunikationsmittel für die Öffentlichkeit schaffen wollte. Die meisten Dokumente der EZB würden in Englisch verfasst. Somit habe die Veröffentlichung in englischer Sprache den Vorteil, dass der Öffentlichkeit die Informationen unverzüglich im Original und aus erster Hand zugänglich gemacht werden. Würden Dokumente in anderen Sprachen erarbeitet, so wären sie auch in diesen Sprachen abrufbar. Zudem würden alle wichtigen EZB-Publikationen wie die Monatsberichte und der Jahresbericht gleichzeitig in allen Gemeinschaftssprachen veröffentlicht. Darüber hinaus böten Links zu den einzelstaatlichen Zentralbanken auf der EZB-Website Zugang zu Dokumenten in unterschiedlichen Sprachfassungen.

Weiter führte die EZB aus, dass sie die von ihr gewählte Lösung nicht nur im Hinblick auf eine effiziente und schnelle Information, sondern auch vor dem Hintergrund bestehender Sparzwänge derzeit für einen gerechtfertigten Kompromiss hält. Ferner verwies die Bank darauf, dass sie erst seit einem Jahr besteht und dass sich erste Schritte in die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Richtung in absehbarer Zeit abzeichnen dürften.

Anmerkungen des Beschwerdeführers

Vom Beschwerdeführer wurde dazu kein Kommentar abgegeben.

Entscheidung

1. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Angabe von Informationen auf der EZB-Website ausschließlich in englischer Sprache den Tatbestand der Diskriminierung erfuellt. Seiner Ansicht nach müsste die EZB dieselbe Sprachenregelung wie andere Gemeinschaftinstitutionen befolgen.

2. Die EZB erläuterte aus, dass ihrer Dokumente zumeist in englischer Sprache verfasst sind und auf der Website in Englisch veröffentlicht werden, um die Kosten niedrig zu halten und einen schnellstmöglichen Zugang der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Auch enthält die Website Links zu den Websites der nationalen Zentralbanken, über die Informationen in anderen Sprachen abgerufen werden können.

3. Dem Bürgerbeauftragten ist nicht bekannt, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zum Sprachengebrauch(44) ein Gemeinschaftsorgan daran hindern, auf seiner Website als Dienstleistung für die Öffentlichkeit Dokumente in der Sprache zu veröffentlichen, in der sie verfasst worden sind.

4. Zum Zwecke einer effektiven Kommunikation ist es erforderlich, dass die Organe und Institutionen der Gemeinschaft den Bürgern Informationen so weit wie möglich in ihrer eigenen Sprache zugänglich machen. Aus der Stellungnahme der EZB ging hervor, dass die Bank eine schrittweise Aufnahme von Informationen in anderen Gemeinschaftssprachen auf ihre Website beabsichtigt.

Schlussfolgerung

Vor diesem Hintergrund konnte kein Missstand bei der Europäischen Zentralbank konstatiert werden. Der Bürgerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

Weitere Bemerkungen

Auf der EZB-Website könnte als Dienstleistung für die Bürger ein Hinweis auf die Informationspolitik der EZB in allen Gemeinschaftssprachen gegeben werden. Ferner wäre es erstrebenswert, alle einschlägigen Materialien, insbesondere Rechtstexte, die bereits in allen Gemeinschaftssprachen vorliegen, auf der Website zu veröffentlichen.

Anmerkung:

Die EZB veröffentlicht mittlerweile auf ihrer Website (http://www.ecb.int) ein Kompendium der Rechtsinstrumente der EZB in allen Amtssprachen.

3.2. AUS ANDEREN GRÜNDEN ABGESCHLOSSENE FÄLLE

3.2.1. EUROPÄISCHE KOMMISSION

TACIS-PROGRAMM: NICHTBEZAHLUNG EINER RECHNUNG

Entscheidung zur Beschwerde 739/98/ADB gegen die Europäische Kommission

Am 16. Juli 1998 reichte die Organisation Énergie pour l'Arménie beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein. Sie behauptete, die Europäische Kommission weigere sich, eine Rechnung zu bezahlen für Arbeiten, die im Zuge eines im Rahmen des TACIS-Programms unterzeichneten Vertrags durchgeführt wurden. Die Beschwerde wurde an die Kommission zwecks Stellungnahme weitergeleitet. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Außerdem wurden weitere Untersuchungen durchgeführt.

Gemäß Artikel 195 des EG-Vertrags ist der Europäische Bürgerbeauftragte nicht befugt, Untersuchungen durchzuführen, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren.

Während der Untersuchung teilte die Beschwerdeführerin dem Europäischen Bürgerbeauftragten mit, dass die in ihrer Beschwerde beanstandeten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens vor belgischen Gerichten sind.

Artikel 2 Absatz 7 des Statuts des Bürgerbeauftragten sieht vor, dass, wenn der Bürgerbeauftragte die Prüfung einer Beschwerde aufgrund von juristischen Verfahren einstellen muss, die Ergebnisse von bis zu dem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchungen ohne weitere Maßnahmen zu den Akten genommen werden müssen.

Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

NICHTZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN KOM/A/12/98

Entscheidung zur Beschwerde 867/99/GG gegen die Europäische Kommission

Im Juli 1999 beschwerte sich Frau P. beim Europäischen Bürgerbeauftragten, weil die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sie nicht zur schriftlichen Prüfung im Auswahlverfahren KOM/A/12/98 zugelassen hatte.

Die Beschwerde wurde der Kommission mit Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Im November 1999 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass die Beschwerdeführerin ein Verfahren im Zusammenhang mit den in der Beschwerde geltend gemachten Punkten vor dem Gericht der ersten Instanz angestrengt hat.

Da die Beschwerdeführerin das Gericht der ersten Instanz angerufen hat, stellte der Bürgerbeauftragte nach Anhörung der Beschwerdeführerin zu dieser Frage seine Bearbeitung der Beschwerde im Dezember 1999 gemäß Artikel 195 des EG-Vertrages ein.

Gemäß Artikel 2 (7) des Statuts des Bürgerbeauftragten wurden die Ergebnisse der bis dahin vom Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchungen ohne weitere Schritte zu den Akten gelegt.

3.3. DURCH DIE INSTITUTION BEIGELEGTE FÄLLE

3.3.1. EUROPÄISCHE KOMMISSION

BESCHWERDE WEGEN VERLETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS. ANGEBLICHE NICHTBESTÄTIGUNG DES EINGANGS EINER BESCHWERDE

Entscheidung zur Beschwerde 245/98/OV gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Februar 1998 wandte sich Herr P. mit einer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten, weil die Kommission den Eingang seiner Beschwerde über eine mögliche Verletzung des Umweltrechts der Gemeinschaft durch die griechischen Behörden angeblich nicht bestätigt hatte.

Am 6. August 1997 übersandte der Beschwerdeführer, der im Namen eines eingetragenen gemeinnützigen griechischen Umweltverbands handelte, der Kommission eine Beschwerde über eine angebliche Verletzung des Umweltrechts der Gemeinschaft durch die griechischen Behörden im Zusammenhang mit dem Bau eines Staudamms am Amari im Distrikt Rethimnon auf Kreta. Mit Schreiben vom 27. November 1997 mahnte der Beschwerdeführer eine Empfangsbestätigung an. In Ermangelung einer Antwort wandte er sich am 5. Februar 1998 telefonisch an das Generalsekretariat der Kommission. Da er wiederum keine Antwort erhielt, ersuchte er den Bürgerbeauftragten schriftlich um eine Untersuchung des Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit seiner Beschwerde.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission vorgelegt. In ihrer Stellungnahme bestätigte die Kommission, dass Herr P. im August 1997 Beschwerde eingelegt und am 27. November 1997 ein Mahnschreiben übersandt hatte. Wegen eines bedauerlichen Verwaltungsfehlers sei das vom Beschwerdeführer eingegangene Schreiben jedoch nicht unverzüglich als Beschwerde registriert worden. Die Kommission wies darauf hin, dass sie diesen Fehler korrigiert und das Schreiben des Beschwerdeführers als Beschwerde Nr. 98/4483 registriert habe. Am 4. Juni 1998 sei an den Beschwerdeführer eine Empfangsbestätigung ergangen mit dem Hinweis, dass die Dienststellen der Kommission die Beschwerde prüfen. Abschließend erklärte die Kommission, dass die Bearbeitung der Beschwerde nunmehr nach dem üblichen Verfahren erfolge. In ihrer Stellungnahme erinnerte die Kommission zudem an die in der ursprünglichen Beschwerde aufgestellten Behauptungen, die wie folgt lauteten:

a) Die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Bauprojekt sei nicht in der Weise berücksichtigt worden, wie dies gemäß Artikel 6 der Richtlinie 85/337(45) erforderlich gewesen wäre und

b) das Projekt würde sich nachteilig auf das Sonderschutzgebiet der Schlucht von Prasiana auswirken.

Kommentar des Beschwerdeführers

Vom Beschwerdeführer ging kein Kommentar ein. Er erklärte jedoch in einem Schreiben vom 18. Januar 1999, dass seine Beschwerde nur auf das Eingreifen des Bürgerbeauftragten hin registriert worden sei. Er selbst hätte seit Juni 1998 keine weitere Nachricht von der Kommission erhalten. Darüber hinaus verwies er darauf, dass er seine ursprüngliche Beschwerde bereits im August 1997 eingereicht habe. Aus diesem Grund ersuchte er den Bürgerbeauftragten zu prüfen, was aus seiner Beschwerde geworden sei.

Entscheidung

Nichtbestätigung des Eingangs einer Beschwerde durch die Kommission

1. Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe weder den Eingang seiner am 6. August 1997 übersandten Beschwerde bestätigt, noch habe sie auf sein Mahnschreiben vom 27. November 1997 reagiert, in dem er ausdrücklich um eine Eingangsbestätigung gebeten hatte. Seitens der Kommission wurde vorgebracht, dass die Beschwerde aufgrund eines bedauerlichen Verwaltungsfehlers nicht registriert worden sei. Dieses Versäumnis wurde von der Kommission richtiggestellt, indem sie die Beschwerde nachträglich registrierte, am 4. Juni 1998 ihren Eingang bestätigte und dem Beschwerdeführer mitteilte, dass ihre Dienststellen den Fall untersuchen. Somit hat die Kommission die Angelegenheit mit der Registrierung und der Eingangsbestätigung beigelegt.

2. Mit Schreiben vom 18. Januar 1999 setzte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten jedoch davon in Kenntnis, dass er von den Dienststellen der Kommission seit Erhalt der Eingangsbestätigung vom Juni 1998 keine weitere Nachricht bezüglich des Ergebnisses seiner Beschwerde erhalten habe. Gleichzeitig machte er darauf aufmerksam, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme erklärt habe, die Beschwerde werde nach dem üblichen Verfahren bearbeitet.

Schlussfolgerung

Im Hinblick auf das angebliche Versäumnis der Kommission, eine Eingangsbestätigung zu übersenden, ergab sich aus der Stellungnahme der Kommission und aus dem Kommentar des Beschwerdeführers, dass die Kommission Maßnahmen ergriffen hatte, um die Angelegenheit zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers zu regeln. Daher wurde der Fall vom Bürgerbeauftragten abgeschlossen.

Weitere Bemerkungen

Zu Punkt 1.2 stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme zu der vom Bürgerbeauftragten auf eigene Initiative durchgeführten Untersuchung 303/97/PD(46) erklärt hatte, Beschwerdeführer müssten über die von der Kommission im Zusammenhang mit einer Beschwerde eingeleiteten Schritte unterrichtet werden. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom Januar 1999 ging jedoch hervor, dass er seit Juni 1998 nicht über die auf seine Beschwerde hin ergriffenen Maßnahmen informiert worden war. Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass die Kommission den Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den von ihr in diesen Fällen übernommenen Verpflichtungen in angemessener Weise auf dem laufenden hält.

ERNEUTE PRÜFUNG DER FINANZIERUNG EINES VORHABENS ZUR UNTERSTÜTZUNG VON OPFERN VON GEWALTTATEN IM BASKENLAND DURCH DIE KOMMISSION

Entscheidung zur Beschwerde 669/98/JMA gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Juni 1998 leitete der regionale Bürgerbeauftragte für das Baskenland (Ararteko) in Spanien eine Beschwerde des Beschwerdeführers im Namen einer Nichtregierungsorganisation bei dieser Institution an den Europäischen Bürgerbeauftragten weiter. Die Beschwerde betraf die angeblich ungerechtfertigte Weigerung der Kommission, die Frist für die Fertigstellung von Vorhaben 96/018 ("Intervención Psicoterapéutica con Víctimas de la Violencia de Origen Político-Ideológico"), das von den Kommissionsdienststellen (GD IA/A) finanziert wurde, zu verlängern.

Im Jahre 1996 gewährte die Kommission 50000 ECU an die Nichtregierungsorganisation in San Sebastian zur Deckung der Kosten für psychologische Unterstützung von Opfern politischer Gewaltakte im Baskenland in Spanien. Diese Beihilfe sollte über einen Zeitraum von 12 Monaten ab September 1996 im Rahmen des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Menschenrechte und Demokratisierung bezahlt werden.

Am Schluss des vereinbarten Zeitraums, im September 1997, unterbreitete die Nichtregierungsorganisation einen Bericht und beantragte die Verlängerung für einen Zeitraum von 6 Monaten. Dieser Antrag wurde auch formell mit Schreiben vom Dezember 1997 gestellt. Die Kommission war der Ansicht, dass der Antrag nicht im Einklang mit der Grundlage des Programms stand, da er erst nach Auslaufen des ursprünglichen Vertrags eingereicht worden sei, und lehnte ihn daher ab.

Der Beschwerdeführer teilte der Kommission außerdem mit, dass die zuständige Nichtregierungsorganisation, der der genaue Zeitpunkt für den Projektabschluss wohl nicht bekannt war, weiterhin die vereinbarten Aufgaben durchgeführt habe (Leistung von Unterstützung für Terroropfer). Sie habe daher in diesem zusätzlichen Zeitraum 1989020 Peseten ausgegeben, was über den nicht ausgegebenen Betrag (1238765 Peseten) hinausgehe.

Die Kommission forderte daher die Nichtregierungsorganisation auf, die nicht ausgegebenen Mittel zurückzuzahlen. Da die Vereinigung diese Entscheidung für ungerecht hielt, da sie ohne entsprechende Prüfung der Auswirkung des Projekts für namhafte Gruppen von Bürgern im Baskenland getroffen wurde, reichte sie daher eine Beschwerde beim regionalen Bürgerbeauftragten ein, der diese an den Europäischen Bürgerbeauftragten weiterleitete.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde an die Europäische Kommission weitergeleitet. Sie machte zusammengefasst die folgenden Bemerkungen hierzu:

Die Kommission erläuterte zunächst den Hintergrund des Falls. Sie gab an, dass ihre Ablehnung an gebräuchlichen Regeln der Finanzverwaltung orientiert war. Der Antrag, die Projektlaufzeit zu verlängern, sei eingegangen nach Vertragsende und habe daher nicht als einfache Vertragsänderung behandelt werden können, da damit eine rückwirkende Zahlungsermächtigung verbunden gewesen wäre.

Die Kommission hatte die NRO gebeten, Finanzberichte zu dem konkreten Zeitraum des Ursprungsvertrags vorzulegen, um den genauen, rechtmäßig ausgegebenen Betrag festzustellen. Ferner wurde sie auch um Rückzahlung der nicht ausgegebenen Mittel ersucht. Die Kommission betrachtete dies als solide Verwaltung öffentlicher Gelder gemäß dem anwendbaren Verfahren.

Im März 1998 überprüfte die Kommission die Akte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr Standpunkt bedeutet hätte, dass eine beträchtliche Summe, die von der NRO über den Vertragszeitraum hinaus ausgegeben war, hätte zurückgefordert werden müssen. Da die Rückzahlungsforderung für den Beschwerdeführer eine äußerst schwierige Situation geschaffen hätte und da diese Beträge in Fortsetzung der ursprünglich im Vorhaben verfolgten Ziele ausgegeben wurden, überprüfte die Kommission ihren Standpunkt. Sie beschloss, den von der NRO vorgeschlagenen Standpunkt zu akzeptieren und teilte ihr diese neue Entwicklung mit. Ihrer Antwort fügte die Kommission eine Art Streitbeilegungsvereinbarung bei, womit die andere Partei damit einverstanden war, den ausstehenden Betrag für weitere Tätigkeiten im Einklang mit den ursprünglich vereinbarten Bedingungen auszugeben.

Der Vorschlag der Kommission zur Beilegung der Angelegenheit stammt vom Juli 1998 und bezog sich auf einen Zeitraum bis Ende September 1998, für den die Ausgaben gedacht sein sollten.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission brachte der Beschwerdeführer zunächst im Namen der NRO seinen Dank für die zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit durch den Bürgerbeauftragten zum Ausdruck.

Er machte ferner einige Bemerkungen zu den folgenden Punkten:

Ihre Beziehungen zur Kommission seien von Anfang an schwierig gewesen, insbesondere was die Informationsgewinnung über die Projektprüfung anbelangte. Obwohl der Beschwerdeführer seine mangelnde Erfahrung mit Gemeinschaftsangelegenheiten eingestand, hatte er die Kommission stets über die Arbeit informiert. Entsprechend hatte die NRO vor Übersendung des Schlussberichts (September 1997) im Februar einen Tätigkeitsbericht übermittelt. Der Beschwerdeführer räumte ferner ein, dass die NRO sich darin verschätzt hatte, welcher Arbeitsumfang in der ursprünglichen Vertragszeitspanne bewältigt werden konnte.

In Anbetracht der bedeutenden Ziele des Vorhabens hatte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten ebenfalls gebeten, das Ersuchen der NRO um Genehmigung eines neuen Vertrags mit der Kommission zu unterstützen. Da dieser Aspekt nicht Teil der ursprünglichen Beschwerde war und die Institution daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu hatte, hielt es der Bürgerbeauftragte nicht für angemessen, diesen neuen Aspekt zu berücksichtigen. Ferner befugt der EG-Vertrag den Europäischen Bürgerbeauftragten nur, mögliche Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit von Gemeinschaftsinstitutionen und -organen zu untersuchen. Es überschreitet daher seinen Zuständigkeitsbereich, sich bei einer Gemeinschaftsinstitution für die Unterstützung des Antrags auf finanzielle Unterstützung eines bestimmten Vorhabens einzusetzen.

Im Mai 1999 schrieb der Beschwerdeführer erneut an den Bürgerbeauftragten und teilte ihm mit, dass trotz der Zusicherungen der Kommission die Beihilfe letztlich noch nicht bezahlt wurde. Nach Erkundigungen bei den zuständigen Kommissionsdienststellen wurde dem Bürgerbeauftragten mitgeteilt, dass die Banküberweisung an den Beschwerdeführer bereits erfolgt war. Eine Kopie der Banktransaktion wurde dem Beschwerdeführer im Juni 1999 übermittelt.

Entscheidung

Auf der Grundlage der Auskünfte des Beschwerdeführers und der Bemerkungen der Kommission kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass der Fall von der Kommission zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers gelöst wurde. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

RÜCKZAHLUNG EINES IM RAHMEN DES SOKRATES-PROGRAMMS GEWÄHRTEN ZUSCHUSSES

Entscheidung zur Beschwerde 968/98/ME gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im September 1998 beschwerte sich Frau. K. beim Bürgerbeauftragten wegen der Behandlung ihres Antrags auf Gewährung eines Zuschusses im Rahmen des Sokrates-Programms und insbesondere wegen der von der Europäischen Kommission geforderten Rückzahlung des Zuschusses.

Frau K., die als Lehrerin an einer Einrichtung für Erwachsenenbildung tätig ist, hatte im Februar 1996 bei der GD XXII der Kommission einen Zuschuss im Rahmen des Sokrates-Programms beantragt. Der Zuschuss sollte dazu dienen, den geistigen Horizont von Frauen mit niedrigem Bildungsniveau durch Treffen mit Menschen in anderen Mitgliedstaaten zu erweitern, die sich in der gleichen Situation befinden. Eine Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses hätte der Beschwerdeführerin bereits im Juni 1996 übermittelt werden müssen. Sie wurde jedoch erst im September 1996 über die Bewilligung von 2000 ECU zur Durchführung vorbereitender Besuche in Kenntnis gesetzt. Die entsprechenden Mittel erhielt sie schließlich im Mai 1997, d. h. erst nach acht bis neun Monaten.

Als die Mittel im Mai 1997 eingingen, war die Beschwerdeführerin mit Prüfungen beschäftigt, so dass sie die Durchführung des Projekts verschieben musste. Danach stellte sich heraus, dass die Schulen, die die Beschwerdeführerin zu vorbereitenden Besuchen im Frühjahr 1996 eingeladen hatten, an einer Weiterführung des Projekts nicht mehr interessiert waren. Daher fragte die Beschwerdeführerin zweimal schriftlich bei der Kommission an, ob sie den Besuch bis Januar 1998 verschieben könne. Die Tatsache, dass sie keine Antwort erhielt, wertete sie als Zustimmung. So besuchte sie im Januar 1998 das Kensington-Chelsea College in London und begründete eine Partnerschaft.

Im März 1998 übersandte die Kommission der Beschwerdeführerin die Aufforderung, den Zuschuss zurückzuzahlen. Die Beschwerdeführerin legte der Kommission den Sachverhalt in einem Schreiben dar, dem alle einschlägigen Unterlagen, einschließlich einer Kopie der Partnerschaftsvereinbarung mit dem Kensington-Chelsea College, beigefügt waren. Daraufhin erhielt die Beschwerdeführerin eine Mahnung, mit der sie aufgefordert wurde, der Rückzahlungsforderung unverzüglich nachzukommen. In einem weiteren Schreiben erläuterte sie nochmals die Situation. Nunmehr bekam sie ein unfreundlich abgefasstes Schreiben, in dem die Rückzahlungsforderung aufrechterhalten und zudem geltend gemacht wurde, dass die verspätete Auszahlung des Zuschusses durch das Versäumnis der Beschwerdeführerin, ihre Bankverbindung zu übermitteln, verursacht worden sei. Dies war der Beschwerdeführerin vollkommen neu.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission unterbreitet. In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission in knapper Form das Anliegen des Sokrates-Programms. Außerdem wies sie darauf hin, dass die Verzögerung der Auszahlung von September 1996 bis Mai 1997 darauf zurückzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin es versäumt habe, der Kommission ihre Bankverbindung und die Unterschrift des für das Projekt zuständigen gesetzlichen Vertreters zu übermitteln. Gleichzeitig brachte die Kommission jedoch Verständnis dafür zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführerin durch die zusätzlichen Verzögerungen Probleme entstanden waren.

Die Kommission wies darauf hin, dass der vorbereitende Besuch nicht innerhalb des im Vertrag festgelegten Zeitraums erfolgt sei und dass die Beschwerdeführerin mit dem Wechsel des im Vertrag benannten Kooperationspartners eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen vorgenommen habe. Nach Auffassung der Kommission handelte das Büro für technische Hilfe demzufolge korrekt, als es die Rückzahlung des Zuschusses forderte. Vom Büro für technische Hilfe konnten eventuelle verwaltungstechnische Unregelmäßigkeiten bei der Rückzahlungsforderung jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die Kommission bedauerte die entstandene Situation und hielt es für angebracht, die der Beschwerdeführerin dadurch erwachsenen Probleme in Rechnung zustellen. Daher beschloss sie, die Vereinbarung zu verlängern, so dass die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Besuche in den Vertragszeitraum fallen.

Abschließend wies die Kommission darauf hin, dass die Antragstellerin ihre in der Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen erfuellen müsse. Dazu gehöre auch die Übermittlung aller Daten zum Wechsel des Kooperationspartners sowie des Abschlussberichts an die Kommission. Sobald dies erfolgt sei, werde die Kommission das Projekt endgültig genehmigen.

Kommentar der Beschwerdeführerin

In ihrem Kommentar stellte die Beschwerdeführerin folgendes fest:

Sie äußerte ihre Zufriedenheit darüber, dass das Büro für technische Hilfe mögliche verwaltungstechnische Unregelmäßigkeiten bei der Forderung nach Rückzahlung des Zuschusses eingeräumt habe.

Gleichzeitig bestritt die Beschwerdeführerin, die Vertragsbedingungen einseitig geändert zu haben. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die an das Büro für technische Hilfe gerichteten Schreiben, in denen sie um eine Verschiebung des Besuches gebeten habe, darauf aber vom Büro keine Antwort erhalten hatte. Darüber hinaus merkte die Beschwerdeführerin an, dass sie keinesfalls die Absicht gehabt habe, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu verletzen. Dies sei aus ihrem Schreiben vom 10. Juni 1998 klar ersichtlich, in dem sie die Bitte um eine Bewertung sowie die Vorlage eines Abschlussberichts begrüsst habe.

Auf telefonische Anfrage vom Büro des Bürgerbeauftragten äußerte sich die Beschwerdeführerin zufrieden darüber, dass die Forderung nach Rückzahlung des Zuschusses zurückgezogen worden sei.

Entscheidung

Die Forderung der Kommission nach Rückzahlung des Zuschusses

Die Kommission hatte die Rückzahlung des Zuschusses mit der Begründung verlangt, dass die Beschwerdeführerin den vorbereitenden Besuch außerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums durchgeführt und die Vertragsbedingungen einseitig geändert habe. Seitens der Kommission wurde jedoch eingeräumt, dass es bei der Aufforderung zur Rückzahlung des Zuschusses verwaltungstechnische Unregelmäßigkeiten gegeben haben könne. Daher beschloss die Kommission, die Vereinbarung zu verlängern, so dass der von der Beschwerdeführerin durchgeführte Besuch in die Laufzeit der Vereinbarung fällt.

Schlussfolgerung

Aus der Stellungnahme der Kommission und dem Kommentar der Beschwerdeführerin ergab sich, dass die Kommission Maßnahmen in die Wege geleitet hatte, um die Angelegenheit zur Zufriedenheit der Beschwerdeführerin zu regeln. Der Bürgerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

VERSÄUMNIS DER KOMMISSION, EIN ADDENDUM ZU EINEM PHARE-VERTRAG AUSZUSTELLEN

Entscheidung zur Beschwerde 1123/98/IJH gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Februar 1995 wurde zwischen der Kommission und dem Stadtrat Glasgow sowie dem Rat der Europäischen Gemeinden und Regionen ein PHARE-Vertrag unterzeichnet. 1995 schätzten die Bevollmächtigten, dass eine bedeutende Nichtbeanspruchung von Mitteln im Rahmen des Projekts zu erwarten sei. Nach Diskussion mit der Kommission wurde beschlossen, wie die nichtverwendeten Mittel ausgegeben werden sollten. Die Bevollmächtigten wurden später von der Kommission darüber informiert, dass ein Addendum erforderlich sei und die entsprechenden Vorbereitungen im Juni 1996 begonnen wurden. Im Juli 1997 akzeptierte die Kommission formell die Notwendigkeit, ein Addendum auszustellen, und ersuchte die Beschwerdeführer um Auskünfte, die der Kommission im Oktober 1997 übermittelt wurden. Da die Kommission das Addendum zum Vertrag nicht ausgestellt hat, reichten die Beschwerdeführer im Oktober 1998 die Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein.

Untersuchung

Weitere Auskünfte der Beschwerdeführer

Im Februar 1999 teilten die Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass die Kommission inzwischen das Addendum zum Vertrag ausgestellt hat, obwohl im Rahmen des Addendums noch keine Zahlungen erfolgt seien.

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, sie habe ihren Standpunkt überdacht und den Streit mit den Beschwerdeführern beigelegt.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

Der Bürgerbeauftragte ersuchte die Beschwerdeführer, sich zur Stellungnahme der Kommission zu äußern, sie übermittelten jedoch keine schriftlichen Bemerkungen. In einem Telefonat der Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit den Beschwerdeführern bestätigten sie jedoch, dass das Addendum ausgestellt wurde und der Fall, was die ursprüngliche Beschwerde anbelangte, beigelegt war. Sie erklärten weiterhin, sie hätten jedoch im Rahmen des Addendums noch keine Zahlungen erhalten, es schien jedoch, als ob sie zu diesem Zeitpunkt das Thema Zahlung nicht weiter verfolgen wollten.

Entscheidung

Die Beschwerdeführer beanstandeten, dass die Kommission zu einem PHARE-Vertrag kein Addendum ausgestellt hatte. Im Zuge der Untersuchung überdachte die Kommission ihre Position und stellte das Vertragsaddendum aus. Die Beschwerdeführer bekundeten ihre Zufriedenheit mit der Vorgehensweise der Kommission.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Auskünfte des Beschwerdeführers und der Bemerkungen der Kommission kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass der Fall zur Zufriedenheit der Beschwerdeführer gelöst wurde. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

ERSTATTUNG VON REISEKOSTEN FÜR TEILNEHMER AN EINER ANNULLIERTEN PRÜFUNG

Entscheidung zur Beschwerde 1288/98/PD gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im November 1998 reichte Herr S. eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Am 14. September 1998 veranstaltete die Kommission schriftliche Prüfungen im Rahmen des Auswahlverfahrens COM/A/11/98. Kurz nach den Prüfungen sah sich die Kommission veranlasst, die Prüfungen für ungültig zu erklären, insbesondere weil zuvor durchgesickert war, welche Fragen den Bewerbern gestellt werden sollten.

Der Beschwerdeführer nahm an den Prüfungen am Prüfungsort Düsseldorf teil. Da sein Wohnort New York war, entstanden ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme Unkosten für ein Rückflugticket New York-Düsseldorf. Angesichts der anschließenden Annullierung der Prüfungen war der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Kommission ihm die Kosten ersetzen müsse. Er wandte sich diesbezüglich vergeblich an die Kommission.

Vor diesem Hintergrund reichte der Beschwerdeführer beim Europäischen Bürgerbeauftragten seine Beschwerde ein.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme bedauerte die Kommission, dass sie die besagten Prüfungen annullieren musste. Sie erklärte ferner, dass sie nicht über ausreichende Haushaltsmittel verfüge, um Bewerbern die Kosten zu erstatten. Gleichwohl habe sie angesichts der außergewöhnlichen Umstände beschlossen, den Bewerbern die Reisekosten zu erstatten, sofern sie an den Wiederholungsprüfungen teilnähmen. Für die Erstattungen gälten bestimmte Obergrenzen.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

Es wurden keine Bemerkungen vorgebracht. In Anbetracht dessen nahmen die Dienststellen des Bürgerbeauftragten Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer äußerte seine Genugtuung über die Maßnahmen der Kommission und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Bemühungen.

Entscheidung

Erstattung der Reisekosten

Aus der Stellungnahme der Kommission ging hervor, dass sie Schritte unternommen hat, um den Forderungen des Beschwerdeführers zu entsprechen.

Schlussfolgerung

Aus der Stellungnahme der Kommission und den Bemerkungen des Beschwerdeführers ging hervor, dass die Kommission Schritte zur Regelung dieser Angelegenheit unternommen und damit den Beschwerdeführer zufriedengestellt hat. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

ZAHLUNG VON RECHNUNGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS

Entscheidung zur Beschwerde 1331/98/JMA gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Dezember 1998 reichte Herr J. im Namen der FIAB, eines spanischen Verbandes, beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde betreffend die Nichtbezahlung von fälligen Beträgen für einen mit der Kommission unterzeichneten Vertrag (ALR/B7-311/95 138/E3/001) durch die Kommission sowie ihr Versäumnis ein, auf seine zahlreichen schriftlichen Ersuchen ordnungsgemäß zu antworten.

Im Februar 1998 hatte die FIAB einen Vertrag mit der Europäischen Kommission im Rahmen des A1-Investmentprogramms unterzeichnet. Gemäß den Vertragsbedingungen hatte der Beschwerdeführer eine Reihe von Initiativen im Zusammenhang mit einer Konferenz mit Vertretern der Europäischen Union und des Mercosur, die am 2. und 3. März 1998 stattfinden sollte, durchzuführen. Die Vertragszahlungen sollten in unterschiedlichen Tranchen erfolgen: 30 % des Gesamtbetrags sollten nach Unterzeichnung des Vertrags, 40 % nach Abschluss der Sitzung und der Rest nach Genehmigung des Schlussberichts bezahlt werden.

Obwohl die FIAB der Europäischen Kommission alle sachdienlichen Informationen übermittelte, wurden die Zahlungen der zweiten und dritten Tranche nicht ausgeführt. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer mehrfach, unter anderem telefonisch am 17. September 1998 und schriftlich, an die Kommissionsdienststellen. Die dem Beschwerdeführer zur Erläuterung der Zahlungssituation erteilten Antworten waren angeblich nicht zufriedenstellend.

Da sich die Situation nicht verbesserte, reichte der Beschwerdeführer im Namen der FIAB eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. In dem Schreiben behauptete er, die Kommission habe die fälligen Beträge nicht bezahlt und auf sein Auskunftsersuchen nicht entsprechend geantwortet.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. Ihre Stellungnahme war zusammengefasst folgende:

Das A1-Investprogramm hat Geschäftstätigkeiten in Lateinamerika durch Errichtung eines Netzwerks von Unterstützungszentren sowie Fachsitzungen und Partnerschaften unterstützt. In diesem Zusammenhang reichte die FIAB einen Vorschlag zur Organisation eines Treffens ein, das gemeinsam aus privaten und Gemeinschaftsmitteln finanziert werden sollte. Der EG-Beitrag durfte höchstens die Hälfte der geschätzten Gesamtkosten betragen.

Die Kommission zahlte den ersten Teil ihres Beitrags im April 1998. Die zweite Tranche von 40 % wurde nicht sofort bezahlt, da verlangt war, dass die Kommission zuvor die von der FIAB eingereichten Unterlagen genehmigte. Laut Angaben der Kommission hat die FIAB die vollständigen Unterlagen nicht rechtzeitig übermittelt.

Der Schlussbericht der FIAB sei erst am 12. November 1998 vorgelegt worden. Da er jedoch nicht alle sachdienlichen Dokumente enthielt, musste die Kommission einige Tage später den Beschwerdeführer daran erinnern, dass als Vorbedingung für die Zahlung der zweiten und der letzten Tranche die erforderlichen Unterlagen nachgereicht werden müssten.

Die Kommission räumte ein, dass die verspätete Zahlung damit zusammenhing, dass ihre Dienststellen für auswärtige Beziehungen im Jahre 1998 gründlich umorganisiert wurden und die Joint Relex Service (SCR) geschaffen wurden. Der Aktentransfer und die Wechsel bei den Task-Managern hätten die Bearbeitung von ca. 2000 Vorhaben, darunter auch dem vorliegenden, erschwert. Trotz dieser Probleme und einiger elektronischer Komplikationen hätten sich die SCR sehr bemüht, um noch vor Ende 1988 sämtliche ausstehenden A1-Invest-Akten abzuschließen. Entsprechend dieser Zusage teilte die Kommission mit, dass die FIAB-Rechnungen bereits bezahlt wurden.

Was das angebliche Versäumnis ihrer Dienststellen anbelangt, die wiederholten Zahlungsaufforderungen des Beschwerdeführers zufriedenstellend zu beantworten, merkte die Kommission an, ihre Dienststellen hätten nach besten Möglichkeiten geantwortet. Der stellvertretende Abteilungsleiter von GD IB hätte außerdem dem Beschwerdeführer mehrfach telefonisch die Lage erläutert, obwohl er nicht für Zahlungsangelegenheiten zuständig war.

Schließlich bedauerte die Kommission, dass die Zahlungen sich verzögerten, obwohl sie der Ansicht war, dass unter den bestehenden Umständen ihre Dienststellen ihr Bestes getan haben.

Bemerkungen der Beschwerdeführers

In seinen Bemerkungen bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Kommission schließlich die fälligen Beträge gezahlt hat, und drückte dem Bürgerbeauftragten seinen Dank aus. Im Namen der FIAB nahm der Beschwerdeführer die Entschuldigung der Europäischen Kommission entgegen. Er erwähnte ferner, dass seine Organisation zwar durchaus hätte Zinsen für verspätete Zahlung verlangen können, sich aber entschlossen habe, darauf zu verzichten. Der Beschwerdeführer hob ferner hervor, dass dieses Problem gezeigt habe, dass das Verfahren der Kommission ineffizient ist und klarere Regeln erforderlich seien. Aufgrund des Fehlens klarer Verfahrensleitlinien auf Gemeinschaftsebene wüssten - so der Beschwerdeführer - die europäischen Bürger nicht, was sie von der EG-Verwaltung zu erwarten haben oder an wen sie sich wenden müssen.

Er hielte ein Regelungspaket für die EG-Verwaltungsverfahren für zweckmäßig, analog zu den in einer Reihe von Mitgliedstaaten existierenden Regeln.

Entscheidung

Auf der Grundlage der Auskünfte des Beschwerdeführers und der Bemerkungen der Kommission kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass der Fall zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers gelöst wurde. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

Weitere bemerkungen

Der Bürgerbeauftragte erhielt eine Reihe von Beschwerden, die sich auf Missstände in der Verwaltungstätigkeit bezogen, die hätten vermieden werden können, wenn über die Verwaltungspflichten von gemeinschaftlichem Personal gegenüber den Bürgern klare Auskünfte vorhanden gewesen wären. Um hier Abhilfe zu schaffen, leitete der Bürgerbeauftragte am 11. November 1998 eine Untersuchung aus eigener Initiative ein, und zwar über einen öffentlich zugänglichen Kodex für gute Verwaltungspraxis der Beamten in ihren Beziehungen mit der Öffentlichkeit in den verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen und -organen (OI/1/98/OV).

NICHTBEANTWORTUNG - INTERREGIONALE VORHABEN

Entscheidung zur Beschwerde 19/99/(XD)ADB gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Februar 1996 richtete der Beschwerdeführer im Namen zweier Organisationen zwei Schreiben an die Europäische Kommission. Ein Schreiben ging an die Generaldirektion XIII und ersuchte um Auskünfte über die Möglichkeiten der direkten finanziellen Unterstützung durch die Kommission für Vorhaben zur Förderung der Verwendung von Interlingua (modernes Latein). Das andere war an die GD XVI gerichtet und diente der Unterrichtung der Kommission über die Schaffung einer Organisation zur Förderung von "Okzitanien" (Regionen in Frankreich, Italien und Spanien, wo Okzitanisch gesprochen wird). Der Beschwerdeführer erkundigte sich danach, ob und wie die Kommission diese neue Organisation unterstützen könnte.

Nachdem er keine Antwort auf diese Schreiben erhalten hatte, wandte sich der Beschwerdeführer am 24. September 1996 erneut an die GD XIII und am 14. November 1997 an die GD XVI unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine früheren Schreiben. Auch hierauf erhielt er keine Antwort. Da er dies als sehr negatives Verhalten der Kommission gegenüber seinen zwei bedeutenden Initiativen betrachtete, ersuchte er den Europäischen Bürgerbeauftragten, diese Angelegenheit zu untersuchen.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Stellungnahme der Europäischen Kommission zur Beschwerde lautete zusammengefasst wie folgt: Die an die GD XIII gerichtete Schreiben, so bestätigte die Kommission, seien eingegangen und ordnungsgemäß an den früheren Abteilungsleiter XIII/E/6 weitergeleitet worden. Die Kommission bedauerte zutiefst, dass keine angemessene Weiterbehandlung erfolgte, und hob hervor, dass die Nichtbeantwortung zurückzuführen sei auf bestimmte administrative Probleme, keineswegs aber irgendeine negative Haltung gegenüber den Anliegen des Beschwerdeführers. Nach einer allgemeinen Umorganisation der GD XIII wurden die Aufgaben des Referats XIII/E/6 an das Referat XIII/E4 übergeben, das am 22. März 1999 eine Antwort auf die Schreiben des Beschwerdeführers vorbereitete.

Bezüglich der Schreiben an die GD XVI bedauerte die Kommission, dass der Beschwerdeführer keine ordnungsgemäße Antwort erhielt, und erklärte, dies solle keineswegs als negative Einstellung gegenüber der okzitanischen Kultur verstanden werden. Sie machte geltend, dass der große Arbeitsanfall in der GD XVI die Nichtbeantwortung eventuell erklären könne, ohne diese jedoch zu rechtfertigen. In ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten erläuterte die Kommission, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers nur nach einem allgemeinen Ausschreibungsverfahren finanziert werden könnte. Im Zeitraum 1996 bis 1998 mussten an zwei von drei Ausschreibungen mitteleuropäische Länder beteiligt sein. Von 2000 bis 2006 würden jedoch im Rahmen des INTERREG-Programms interregionale Kooperationsvorhaben finanziert werden.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

Der Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme der Kommission an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung weiter, Bemerkungen dazu zu machen. Auf diese Aufforderung hin ging jedoch keine Antwort ein.

Am 1. September 1999 wandten sich die Dienststellen des Europäischen Bürgerbeauftragten telefonisch an den Beschwerdeführer. Dabei teilte er mit, dass er tatsächlich ein Schreiben von der GD XIII und ebenfalls mehrere Ausschreibungen erhalten habe, die für seine Organisation von Interesse sein könnten.

Der Beschwerdeführer dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Intervention und erklärte, dass er zwar die aufgetretenen Verzögerungen bedauere, aber mit den von der Kommission erhaltenen Auskünften voll und ganz zufrieden sei.

Entscheidung

Versäumnis, auf Informationsersuchen zu antworten

1. Der Beschwerdeführer hatte an zwei verschiedene Abteilungen der Europäischen Kommission schriftlich Auskunftsersuchen gerichtet, auf die er keine Antwort erhielt, obwohl er zwei Erinnerungsschreiben übermittelte.

2. Aufgrund der Intervention des Europäischen Bürgerbeauftragten räumte die Kommission ein, dass aufgrund einiger administrativer Probleme nicht geantwortet wurde, entschuldigte sich dafür und ergriff Maßnahmen zur Beilegung der Angelegenheit. Der Beschwerdeführer teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass er zwar späte, aber völlig zufriedenstellende Antworten auf seine Ersuchen und mehrere Ausschreibungen von Interesse für seine Organisation erhalten habe.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der vom Bürgerbeauftragten anlässlich dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen hat die Kommission offenbar Schritte zur Beilegung der Angelegenheit ergriffen und dem Anliegen des Beschwerdeführers entsprochen. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

ANGEBLICHE NICHTBEZAHLUNG DURCH DIE KOMMISSION

Entscheidung zur Beschwerde 478/99/IP gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im April 1999 reichte Herr A. beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde betreffend das Versäumnis der GD X der Europäischen Kommission ein, dem Beschwerdeführer 100 Euro für seine Beteiligung an der Ausschreibung Nr. PR-AMI/96-08 im Jahre 1997 zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer hatte einen Entwurf für die von der Europäischen Kommission durch die Ausschreibung Nr. PR-AMI/96-08 gestartete Werbekampagne für den Euro vorgelegt. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Ausschreibung sollten alle Bewerber, ungeachtet des Ergebnisses des Auswahlverfahrens, 100 Euro für ihre Beteiligung erhalten.

Ungeachtet dieser Bestimmung und mehrerer Kontakte zu den Dienststellen der Kommission über 2 Jahre hinweg erhielt Herr A. dieses Geld nicht. Daher beschwerte er sich im April 1999 beim Bürgerbeauftragten über das Versäumnis der Kommission, ihm den fraglichen Betrag zu bezahlen.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme bestätigte die Kommission, dass die Zahlung schließlich im Juni 1999 geleistet wurde.

Die Kommission erläuterte, dass die Verzögerung zurückzuführen sei sowohl auf die unkorrekte Übermittlung der Bankverbindung des Beschwerdeführers als auch die ursprüngliche Weigerung der Bank des Beschwerdeführers, die Zahlung in Euro entgegenzunehmen.

Die Kommission erklärte ferner, zwischen ihren Dienststellen und dem Beschwerdeführer sei ein intensiver Schriftwechsel zur Lösung des Problems geführt worden. Nach Erhalt sämtlicher Angaben und Referenzen im Februar 1999 musste ein neues Zahlungsverfahren gestartet werden. Daher sei es erst im Juni 1999 möglich gewesen, den Betrag von 100 Euro an den Beschwerdeführer zu überweisen.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

Der Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme der Kommission an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung weiter, Bemerkungen dazu zu machen. Auf diese Aufforderung hin ging jedoch keine Antwort ein. Während eines Ferngesprächs zwischen den Dienststellen des Bürgerbeauftragten und dem Beschwerdeführer bestätigte dieser jedoch, dass die Zahlung im Juni 1999 zu seiner Zufriedenheit erledigt wurde. Ferner bedankte er sich beim Bürgerbeauftragten für seine Bemühungen um zufriedenstellende Lösung des Falls.

Entscheidung

Auf der Grundlage der Auskünfte des Beschwerdeführers und der Bemerkungen der Kommission kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass der Fall zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers gelöst wurde. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

VERZUG BEI DER ERSTATTUNG VON REISEKOSTEN

Entscheidung zur Beschwerde 500/99/ADB gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Der Beschwerdeführer wurde gelegentlich von der Europäischen Kommission als Sachverständiger zur Teilnahme an Sitzungen nach Brüssel eingeladen. Die Kommission erstattet ihm seine Reisekosten, jedoch betrachtete er die Dauer des Verfahrens als äußerst langwierig. Er musste beispielsweise 7 1/2 Monate auf eine Erstattung warten. In diesem Zusammenhang sprach er, um seine Unzufriedenheit kund zu tun, mit Beamten der Kommission und mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments. Ferner hatte er es auf Grund dieses Problems auch abgelehnt, an einem Treffen teilzunehmen.

Da dem Beschwerdeführer wiederholt mitgeteilt wurde, die Verzögerungen lägen am "System", vertrat er die Auffassung, dass es reformiert werden sollte, und bat den Europäischen Bürgerbeauftragten, diesen Sachverhalt zu untersuchen.

Untersuchung

Stellungnahme der Europäischen Kommission

Die Stellungnahme der Europäischen Kommission zur Beschwerde ist zusammengefasst folgende:

Die Dienststellen der Kommission sind bestrebt, Kosten, die für zu einer Sitzung geladene Sachverständige entstanden sind, binnen einer Frist von 60 Tagen nach dem Sitzungsdatum zu erstatten. Binnen dieser Frist muss die für die Abhaltung der Sitzung zuständige Generaldirektion über die Bankangaben des Sachverständigen verfügen. Daraufhin muss die GD IX die Höhe der Kosten feststellen und deren Rückerstattung beantragen, die durch die GD XX genehmigt und durch die GD XIX ausgeführt werden muss.

Das EDV-Buchhaltungssystem der Kommission wurde Ende 1998 durch ein neues (Sincom 2) ersetzt. Diese bedeutende Umstellung, mit deren Hilfe das Erstattungsverfahren beschleunigt werden sollte, hat zu einigen Problemen und Verzögerungen geführt, die erst im März 1999 bereinigt werden konnten, jedoch möglicherweise die Bearbeitung der Daten des Beschwerdeführers beeinträchtigt haben. Die Kommission hat dennoch betont, dass die Verzögerungen, über die der Beschwerdeführer sich beschwert, dadurch noch ausgedehnt wurden, dass er nicht rechtzeitig die notwendigen Informationen übermittelt hat.

Die Kommission bedauerte die Unannehmlichkeiten und brachte ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, derartige Situationen zu verhindern.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

Der Europäische Bürgerbeauftragte hat dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Europäischen Kommission mit der Bitte weitergeleitet, seine Bemerkungen dazu abzugeben. In seiner Antwort vom 18. August 1999 äußerte der Beschwerdeführer seine Zufriedenheit mit der Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten. Ferner begrüßte er die von der Kommission unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung des Erstattungssystems und wies darauf hin, dass seine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten darauf abzielte, auf ein allgemeines Problem aufmerksam zu machen, ohne seinen Einzelfall besonders hervorheben zu wollen.

Der Beschwerdeführer wies jedoch die Anschuldigungen der Kommission, er hätte die für die Erstattung notwendige Information verspätet eingereicht, zurück. Er machte geltend, dass er frühzeitig und ohne jeglichen Widerspruch seitens der Beamten der Kommission, das anzuwendende Verfahren entsprechend dem alten Erstattungssystem eingehalten habe. Später sei er informiert worden, dass das System geändert worden sei, und gebeten worden, erneut Informationen zu übermitteln, was er sofort tat. Der Beschwerdeführer ist deshalb der Ansicht, dass die gesamte Verantwortung für die Verzögerung bei der Kommission liegt.

Entscheidung

Verzögerungen bei der Erstattung von Reisekosten

1. Der Beschwerdeführer, ein Sachverständiger, der gelegentlich von der Kommission zur Teilnahme an in Brüssel organisierten Treffen eingeladen wird, führte gegen die Kommission auf Grund der Verzögerungen bei der Erstattung der Reisekosten Beschwerde. Er begehrte eine Verbesserung des Erstattungssystems. Die Kommission hat erklärt, dass sie bemüht sei, das System zu verbessern. Die im Fall des Beschwerdeführers aufgetretenen Verzögerungen seien direkt auf Schwierigkeiten bei der Einführung eines neuen Systems zurückzuführen.

2. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich die Kommission verpflichtet hat, Erstattungen von Reisekosten innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu leisten, und sich für die durch die Einführung eines neuen effektiveren Buchhaltungssystems entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigt hat.

3. Der Beschwerdeführer hat sich hinsichtlich der Bemühungen der Kommission, das Erstattungsverfahren zu verbessern, zufrieden geäußert und dem Bürgerbeauftragten mitgeteilt, dass der speziell angesprochene Fall der verspäteten Zahlung in seiner Beschwerde nur als Beispiel für die Fehlfunktion des Systems gedacht war. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass eine weitere Untersuchung dieser Angelegenheit nicht notwendig ist.

Schlussfolgerung

Aus der Stellungnahme der Europäischen Kommission und den Bemerkungen des Beschwerdeführers ist zu schließen, dass die Kommission Schritte eingeleitet hat, um die Angelegenheit zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers beizulegen. Der Bürgerbeauftragte hat deshalb entschieden, den Fall abzuschließen.

3.4. DURCH DEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN ERWIRKTE EINVERNEHMLICHE REGELUNGEN

3.4.1. EUROPÄISCHE KOMMISSION

VOLLSTÄNDIGE BEZAHLUNG UND ZINSEN FÜR REGIONALEN KOORDINATOR

Entscheidung zur Beschwerde 955/97/IJH gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im September 1997 reichte Herr McGowan, MdEP, eine Beschwerde im Namen von Herrn M. ein. Dem Beschwerdeführer zufolge handelte es sich um folgende relevante Fakten. Im November 1995 wurde Herr M. zum langfristigen Beobachter für die Europäische Union bei den Wahlen 1996 zum Palästinensischen Autonomierat ernannt. In dieser Eigenschaft wurde ihm die Zahlung eines Tagegeldes angeboten. Als er in Ost-Jerusalem ankam, ersuchte ihn der stellvertretende Leiter des Europäischen Wahldienstes, als regionaler Koordinator zu fungieren, und bot ihm eine entsprechende Entschädigung für diese Tätigkeit an. Der Beschwerdeführer akzeptierte dies und war bis zum Abschluss seines Auftrags im Februar 1996 als Koordinator tätig. Als er die Kommission jedoch ersuchte, ihm das Entgelt eines Koordinators zu zahlen, verweigerte die Kommission jede zusätzliche Zahlung.

Der Beschwerdeführer forderte, die Kommission solle ihm die Differenz zwischen dem Entgelt für einen Koordinator und dem Tagegeld für einen langfristigen Beobachter zahlen, die er mit 4073

ermittelte.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass die Beobachtung der Wahlen zum Palästinensischen Autonomierat keine Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft betreffen, die unter der Zuständigkeit der Kommission durchgeführt wird, sondern eine gemeinsame Aktion, die vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik angenommen wurde.

Die gemeinsame Aktion wurde aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft unter Zuständigkeit der Kommission finanziert. Daher stellte die Kommission die erforderlichen Mittel bereit und fungierte als Finanzverwalter der gemeinsamen Aktion gemäß Artikel J.11 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 205 des EG-Vertrags. Gehälter, Tagegelder und sonstige finanzielle Ausgleichszahlungen für Beobachter, Koordinatoren und andere wurden von den jeweiligen Regierungen und vom Rat festgesetzt. Die Kommission war nicht befugt, regionale Koordinatoren zu ernennen oder einseitig die finanziellen Bedingungen für ihre Tätigkeit festzusetzen, was sie auch nicht getan hat.

Die Kommission erklärte, dass sie keine Kenntnis von den Vereinbarungen des Beschwerdeführers mit dem stellvertretenden Leiter des Europäischen Wahldienstes (EEU) hatte, der weder ein Beamter der Kommission noch in irgendeiner anderen Weise ihr Vertreter ist. Auf jeden Fall war die EEU nicht befugt, regionale Koordinatoren zu ernennen, da eine derartige Ernennung vom Rat hätte vorgenommen werden müssen. Die Kommission sei daher nicht in der Lage, der Forderung des Beschwerdeführers nach zusätzlichen Zahlungen aus eigener Initiative nachzukommen, wäre jedoch bereit, die Angelegenheit dem Rat zur Entscheidung zu übermitteln.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

Zusammenfassend erklärte der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen, dass ihm seinerzeit die Grenzen der Befugnisse des EEU gemäß der Stellungnahme der Kommission nicht bekannt waren. Der stellvertretende Leiter des EEU habe ihm in gutem Glauben zugesichert, dass er einen Ausgleich für die Tätigkeit als Koordinator erhalten würde, und war verlegen, weil er nicht in der Lage war, dieser Verpflichtung beim Abschluss des Auftrags nachzukommen.

Weitere Untersuchungen

Am 9. September 1998 teilte der Bürgerbeauftragte der Kommission in einem Schreiben mit, dass er ihren Vorschlag annahm, die Beschwerde an den Rat weiterzuleiten, und bis 31. Oktober 1998 um Informationen über die Antwort des Rates ersuchte. Am 15. Oktober 1998 übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten die Kopie eines Schreibens, das ihre Dienststellen am 14. Oktober 1998 mit der Bitte an den Rat gesandt hatten, in dieser Angelegenheit in angemessener Weise zu verfahren und der Kommission entsprechende Empfehlungen zu erteilen.

Da der Bürgerbeauftragte keine weitere Mitteilung der Kommission oder des Rates erhalten hatte, wandte er sich in einem weiteren Schreiben vom 1. März 1999 an die Kommission mit der Bitte, über die Ergebnisse ihres Ersuchens an den Rat informiert zu werden. Am 30. März 1999 antwortete die Kommission und fügte ihrem Schreiben den Entwurf einer Antwort der Berater für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bei, der folgende Schlussfolgerungen enthielt:

"1. In dem Beschluss des Rates vom 25. September 1995 (95/403/GASP, ABl. L 238 vom 6.10.1995, S. 4) ist ausdrücklich festgelegt, dass Mitglieder des Europäischen Wahldienstes 'erforderlichenfalls' aufgefordert werden können, vorbereitende Arbeiten zu leisten. 'Diese vorbereitenden Arbeiten werden ihnen entsprechend vergütet' (siehe Anhang I, Absatz 6). Sollte daher bestätigt werden, dass Herr M. auf vorläufiger Grundlage effektiv solche Aufgaben auf Ersuchen des Leiters der Dienststelle oder seines Stellvertreters ausgeführt hat, ist der Rat der Ansicht, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Ernennungsformular vorlegen muss.

2. Der Leiter und der stellvertretende Leiter des Wahldienstes repräsentieren die Präsidentschaft mit ihren Befugnissen gemäß Artikel J.5 Absatz 2 des VEU, ihre Beschlüsse und Aktionen sollten als Ausführung einer Maßnahme im Rahmen der GASP aufgrund einer gültigen Delegation von Befugnissen betrachtet werden. Falls sich bei Begutachtung der materiellen Fakten - die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Rates fallen - herausstellt, dass solche Befugnisse im vorliegenden Fall überschritten wurden, sollte dies nicht auf Kosten Dritter wie im Fall des Beschwerdeführers gehen."

Die Kommission erklärte ferner, dass sie keinerlei Befugnis, Anweisungen oder Mittel zur Bezahlung des Beschwerdeführers erhalten hat.

Nach vergeblichen Versuchen, per Telefon und E-mail Informationen von den Dienststellen des Rates zu erhalten, übermittelte der Bürgerbeauftragte am 30. April 1999 dem Generalsekretär des Rates ein Schreiben, in dem er um Bestätigung des vorgenannten Entwurfs einer Erklärung und Informationen über die Modalitäten einer eventuellen Zahlung an den Beschwerdeführer ersuchte. Mit Schreiben vom 25. Mai 1999, das am 21. Juni 1999 beim Bürgerbeauftragten einging, teilte der Rat dem Bürgerbeauftragten mit, dass der Entwurf einer Erklärung am 30. März 1999 formal vom Rat gebilligt worden ist. Ferner hieß es in dem Schreiben, dass die finanziellen Befugnisse des Rates gemäß der entsprechenden Vertragsbestimmung auf den Beschluss beschränkt sind, den Gemeinschaftshaushalt mit einer bestimmten Summe zu belasten, während die Ausführung des Haushaltsplans in die Zuständigkeit der Kommission fällt. Da es in diesem Fall ein Missverständnis zwischen Rat und Kommission gegeben zu haben schien sowie zur Beschleunigung der Angelegenheit hatte der Rat dem Generalsekretär der Kommission eine Kopie des Schreibens übermittelt.

Die Dienststellen des Bürgerbeauftragten nahmen anschließend telefonisch Kontakt mit dem Generalsekretariat der Kommission auf, um darum zu ersuchen, dass die Dienststellen der Kommission tätig werden, um in dieser Angelegenheit vor Ende Juli 1999 eine Lösung zu finden.

Am 16. Juli 1999 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten Kopien seiner Korrespondenz mit den Dienststellen der Kommission, aus denen hervorgeht, dass die Kommission die Angelegenheit im Rahmen ihres Verfahrens zur Beilegung von Vertragsstreitigkeiten behandelt und sich bereit erklärt hat, dem Beschwerdeführer den gesamten von ihm geforderten Betrag mit Zinsen auszuzahlen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass eine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

Entscheidung

1. Der Beschwerdeführer forderte, die Kommission solle ihm die Differenz zwischen dem Tagegeld, das er als Beobachter der Europäischen Union bei den Wahlen zum Palästinensischen Atonomierat von 1995/1996 erhalten hat, und dem für die Tätigkeit eines regionalen Koordinators angemessenen Entgelt zahlen, die er auf Ersuchen des Europäischen Wahldienstes tatsächlich ausgeübt hat.

2. Die Tätigkeit des Europäischen Wahldienstes wurde unter den Bedingungen einer gemeinsamen Aktion des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ausgeübt. Die Kommission fungierte als Finanzverwalter der gemeinsamen Maßnahme.

3. Der Rat akzeptierte den Grundsatz, dass der Beschwerdeführer für die Tätigkeit bezahlt werden sollte, die er auf Ersuchen des Europäischen Wahldienstes tatsächlich ausgeübt hat.

4. Die Kommission war anschließend bereit, den gesamten vom Beschwerdeführer geforderten Betrag mit Zinsen zu zahlen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass eine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

Schlussfolgerung

Aufgrund der Untersuchung des Bürgerbeauftragten ergab sich, dass offenbar eine einvernehmliche Lösung für die Beschwerde zwischen Kommission und Beschwerdeführer vereinbart wurde. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

3.5. MIT EINER KRITISCHEN BEMERKUNG DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN ABGESCHLOSSENE FÄLLE

3.5.1. EUROPÄISCHES PARLAMENT

GRÜNDE FÜR DIE ABLEHNUNG IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN

Entscheidung zur Beschwerde 466/97/PD gegen das Europäische Parlament

Beschwerde

Im Mai 1997 beschwerte sich Herr P. beim Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit seiner Teilnahme am 1995 vom Europäischen Parlament durchgeführten Auswahlverfahren PE/81/A für Verwaltungsreferendare mit Deutsch als Muttersprache. Der Beschwerdeführer hatte sich im Rahmen dieses Auswahlverfahrens beworben und die entsprechenden Prüfungen bestanden. Er wurde jedoch nicht in die Reserveliste aufgenommen, da gemäß dem Auswahlverfahren nur die zehn besten Bewerber berücksichtigt wurden, zu denen er nicht gehörte. Dies wurde ihm schriftlich mitgeteilt.

In dem sich anschließenden Schriftwechsel mit dem Parlament bat der Beschwerdeführer um Zugang zu seinen Prüfungsunterlagen und Mitteilung der Gründe für sein erfolgloses Abschneiden in dem Auswahlverfahren. Des weiteren machte er geltend, dass er diskriminiert worden sei. Dieser angeblichen Diskriminierung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Vorbereitung des Auswahlverfahrens hatten die deutschen Behörden beim Europäischen Parlament angefragt, ob es bereit sei, der amtlichen Mitteilung über das Auswahlverfahren ein Informationsblatt über Seminare beizulegen, an denen Bewerber in Vorbereitung auf das Auswahlverfahren teilnehmen konnten. Veranstalter dieser Seminare waren zwei deutsche Institute für Europapolitik. Aus der Tatsache, dass er kein solches Informationsblatt erhalten hatte, schloss der Beschwerdeführer auf einen Diskriminierungstatbestand.

Das Europäische Parlament teilte dem Beschwerdeführer in Beantwortung seiner Schreiben mit, welche Ergebnisse er bei den verschiedenen Prüfungen erzielt hatte. Es gewährte ihm jedoch keinen Zugang zu seinen Prüfungsunterlagen. Auch ging es nicht näher auf die Gründe für seine Ablehnung ein. In beiden Punkten berief sich das Europäische Parlament darauf, dass es nach seinem Dafürhalten gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht möglich sei, entsprechende Informationen bereitzustellen, ohne gegen die Vertraulichkeit der Arbeit des Prüfungsausschusses zu verstoßen. Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsvorwurf wies das Europäische Parlament darauf hin, dass es bei der Verbreitung der einschlägigen Informationen alles in seiner Macht Stehende unternommen habe, um eine Gleichbehandlung aller Bewerber sicherzustellen.

Vor diesem Hintergrund legte der Beschwerdeführer beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde ein, wobei er einen Missstand bei der Tätigkeit des Europäischen Parlaments geltend machte, da dieses

- ihm den Zugang zu seinen Prüfungsunterlagen verweigere,

- keine Gründe für seine Ablehnung angebe,

- ihn diskriminiert habe.

Der Beschwerdeführer begründete die erstgenannte Behauptung damit, dass ein Bewerber nach nationalem Recht gemeinhin einen umfassenden Anspruch auf Informationen in eigener Sache habe. Zur Erhärtung der zweiten Behauptung führte der Beschwerdeführer ins Feld, dass nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis Entscheidungen wie die vorliegende von der Verwaltungsinstitution angemessen zu begründen seien.

Im Hinblick auf die dritte Behauptung berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass es das Europäische Parlament unterlassen habe, die Übermittlung des betreffenden Informationsblattes an alle Bewerber sicherzustellen. Unter anderem verwies er darauf, dass die in Deutschland ansässigen Informationsbüros der Kommission und des Parlaments, mit denen er sich in Verbindung gesetzt hatte, nichts von dem Informationsblatt gewusst hätten. Da er das Informationsblatt nicht erhalten habe, seien seine Erfolgschancen beim Auswahlverfahren geringer gewesen. Dadurch sei er gegenüber anderen Bewerbern diskriminiert worden.

Untersuchung

Stellungnahme des Parlaments

Die Beschwerde wurde dem Parlament vorgelegt. In seiner Stellungnahme blieb das Parlament bei dem Standpunkt, den es bereits in dem im Vorfeld der Beschwerde geführten Schriftwechsel vertreten hatte.

Kommentar des Beschwerdeführers

In seinem Kommentar hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht.

Weitere Untersuchungen

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme des Parlaments und des Kommentars des Beschwerdeführers ersuchte der Bürgerbeauftragte das Europäische Parlament um detaillierte Angaben darüber, auf welche Weise das Parlament gewährleistet habe, dass das Informationsblatt allen Bewerbern zugeht. Zudem bat der Bürgerbeauftragte um Einsichtnahme in die Unterlagen des Parlaments.

Zweite Stellungnahme des Parlaments

In seiner zweiten Stellungnahme erläuterte das Parlament, auf welche Weise es die Verbreitung des Informationsblattes sichergestellt hatte. In der Anzeige des Europäischen Parlaments zur Bekanntgabe des Auswahlverfahrens seien potentielle Bewerber aufgefordert worden, die amtliche Mitteilung über das Auswahlverfahren bei den zentralen Diensten des Parlaments oder beim Informationsbüro in Bonn anzufordern. Diese Dienste seien im Besitz des Informationsblattes gewesen. Für den Fall, dass sich Bewerber an andere Vertretungen oder Informationsbüros der Gemeinschaften in deutschsprachigen Ländern wenden, habe das Europäische Parlament diese Büros zudem besonders darauf hingewiesen, den Bewerbern zusammen mit der von ihnen angeforderten amtlichen Mitteilung über das Auswahlverfahren auch das fragliche Informationsblatt auszuhändigen.

Des weiteren machte das Parlament darauf aufmerksam, dass die Teilnahme an einem Vorbereitungsseminar keine Gewähr für ein erfolgreiches Abschneiden beim Auswahlverfahren biete. Auch dürfte es sich kaum nachweisen lassen, dass das erfolglose Abschneiden eines Bewerbers beim Auswahlverfahren auf das Fehlen dieses Informationsblattes zurückzuführen ist.

Weiterer Kommentar des Beschwerdeführers

In seinem Kommentar brachte der Beschwerdeführer vor, dass es offensichtlich keine formalrechtliche Grundlage für die Übernahme der Verbreitung von Informationen über Vorbereitungsseminare durch das Europäische Parlament gebe. Zudem wies er erneut darauf hin, dass er Kontakt zu Informationsbüros in Deutschland gehabt habe, die nichts von dem fraglichen Informationsblatt gewusst hätten.

Akteneinsicht

Bei der Akteneinsicht ging es darum nachzuweisen, dass die Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis bewertet worden waren. Prüfungsausschüsse haben bei der Bewertung von Bewerbern im Rahmen eines Auswahlverfahrens einen breiten Ermessensspielraum, und eine solche Bewertung kann nur bei Vorlage eines klaren Verstoßes gegen für den Prüfungsausschuss verbindliche Regeln oder Grundsätze aufgehoben werden. Bei der Untersuchung wurde kein solcher Verstoß festgestellt. Dennoch war das Parlament offenbar nicht im Besitz der korrigierten Version einer der Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers.

Entscheidung

1. Zugang zu den Prüfungsunterlagen

Nach dem derzeit geltenden Gemeinschaftsrecht besteht für Prüfungsausschüsse offenbar keine rechtliche Verpflichtung, Bewerbern auf Verlangen hin Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. Andererseits sind sie offensichtlich auch nicht verpflichtet, die Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu verweigern. Somit stellt sich die Frage, ob Institutionen nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis Zugang zu Prüfungsunterlagen gewähren müssen. Diese Frage ist Gegenstand der laufenden, vom Bürgerbeauftragten auf eigene Initiative durchgeführten Untersuchung 1004/97/PD. Daher wurde dieser Aspekt der vorliegenden Beschwerde vom Bürgerbeauftragten nicht weiter untersucht.

2. Nichtangabe von Gründen

Aus den vorstehenden Erläuterungen ergibt sich, dass Prüfungsausschüsse nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts rechtlich nicht verpflichtet sind, Bewerbern auf Verlangen Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. In Anbetracht dieser Tatsache und des breiten Ermessensspielraums von Prüfungsausschüssen, der von den Gerichten der Gemeinschaft anerkannt wird, ist es um so wichtiger, dass die Prüfungsausschüsse den sich aus der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte ergebenden Anforderungen sowie den Grundsätzen der guten Verwaltung entsprechen. Deshalb sollten Prüfungsausschüsse den Bewerbern die Gründe nennen, die zum Verständnis der von ihnen getroffenen Entscheidungen erforderlich sind. Im vorliegenden Fall teilte der Prüfungsausschuss lediglich die vom Bewerber erzielten Ergebnisse mit. Dies entspricht offensichtlich nicht den genannten Anforderungen. Aus diesem Grund richtete der Bürgerbeauftragte diesbezüglich eine kritische Bemerkung an das Europäische Parlament.

3. Diskriminierung

3.1. Erstens ist anzumerken, dass es offenbar keine Bestimmungen gibt, die es dem Europäischen Parlament untersagen, dem Ersuchen einer Regierung um Verbreitung von Informationen über Seminare zur Vorbereitung auf ein Auswahlverfahren nachzukommen. Zweifelsohne ist das Europäische Parlament, wenn es einem solchen Ersuchen entspricht, an die geltenden Regeln und Grundsätze gebunden.

3.2. Es liegt auf der Hand, dass das Europäische Parlament die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um die Verbreitung des Informationsblattes sicherzustellen, zu der es sich verpflichtet hat. Der Beschwerdeführer hat das Informationsblatt jedoch nachweislich nicht erhalten. Somit stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung handelt, der entsprechende rechtliche Folgen nach sich zieht.

Bei der Behandlung dieser Frage muss unterschieden werden zwischen Informationen, zu deren Übermittlung an alle Bewerber das Parlament als Veranstalter des Auswahlverfahrens verpflichtet ist, und sonstigen Informationen. Es steht außer Zweifel, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden wäre, wenn das Parlament beispielsweise nicht allen Bewerbern den vollen Wortlaut der Prüfungsfragen zugeleitet hätte.

Im vorliegenden Fall waren die betreffenden Informationen nicht Bestandteil des Ausschreibungsverfahrens. Das Parlament hatte sich vielmehr verpflichtet, diese im Interesse der deutschen Behörden zu verteilen. Zudem gibt es keinen Beleg dafür, dass der Erhalt der betreffenden Informationen Einfluss auf die vom Bewerber im Rahmen des Auswahlverfahrens erzielten Leistungen gehabt hätte. Unter diesen Umständen stellt die Tatsache, dass ein oder mehrere Bewerber das fragliche Informationsblatt nicht erhalten haben, nach Auffassung des Bürgerbeauftragten keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar. Da es keinen schlüssigen Beweis dafür gibt, dass vom Parlament nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verbreitung des Informationsblattes ergriffen wurden, liegt im Zusammenhang mit diesem Aspekt der Beschwerde offenbar kein Missstand bei der Tätigkeit des Parlaments vor.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde war folgende kritische Bemerkung erforderlich:

Gemäß der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte und den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis sollten Prüfungsausschüsse den Bewerbern die Gründe nennen, die für das Verständnis ihrer Entscheidungen notwendig sind. Daher befand es der Bürgerbeauftragte für einen Mangel, dass das Parlament dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin die Gründe für sein erfolgloses Abschneiden bei dem Auswahlverfahren nicht genauer dargelegt hat.

Da dieser Aspekt des Falles jedoch Vorgehensweisen betraf, die sich auf konkrete Ereignisse in der Vergangenheit bezogen, stellt eine gütliche Einigung keine angemessene Lösung dar. Der Bürgerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

Weitere Bemerkungen

Bei der Untersuchung der Unterlagen des Parlaments ergab sich, dass diese nicht vollständig waren. Wie bereits erwähnt, fehlte die korrigierte Version einer der Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers. Auch die vom Prüfungsausschuss festgelegten Bewertungskriterien waren nicht in den Unterlagen enthalten. Dies veranlasste den Bürgerbeauftragten zu folgender Anmerkung: Das Parlament sollte sicherstellen, dass die Unterlagen zu einem Auswahlverfahren die korrigierten Prüfungsunterlagen der Bewerber sowie die vom Prüfungsausschuss festgelegten Bewertungskriterien enthalten.

3.5.2. RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

UNTERLASSENE ANTWORT

Entscheidung zur Beschwerde 451/98/PD gegen den Rat der Europäischen Union

Beschwerde

Im Namen seiner Stiftung reichte Herr N. beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen den Rat der Europäischen Union ein. Er erklärte, dass der Rat ein Schreiben der Stiftung nicht beantwortet habe.

Entsprechend der üblichen Praxis des Bürgerbeauftragten in Fällen, in denen Briefe von Bürgern nicht beantwortet wurden, nahmen die Dienststellen des Bürgerbeauftragten telefonisch Kontakt mit dem Rat auf, um zu erfahren, wann eine Antwort übermittelt wird. Diese Kontakte führten zu keinem Ergebnis. Der Bürgerbeauftragte beschloss daher, die Untersuchung einzuleiten.

Untersuchung

Stellungnahme des Rates

In seiner Stellungnahme erklärte der Rat, dass der Brief beim Rat eingegangen und registriert worden sei. Nach gründlicher Prüfung nahmen die entsprechenden Dienststellen des Rates die in dem Schreiben enthaltene Erklärung sorgfältig zur Kenntnis. Angesichts des deklaratorischen Charakters des Schreibens und in Ermangelung konkreter darin enthaltener Fragen beschlossen die Dienststellen, dass es nicht notwendig sei, darauf zu antworten.

Der Rat fügte hinzu, dass er im allgemeinen bestrebt ist, alle eingehenden Schreiben zumindest mit einer Eingangsbestätigung zu beantworten und in Fällen, in denen Fragen gestellt werden, durch Übermittlung substantieller Erläuterungen.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

Es gingen keine Bemerkungen des Beschwerdeführers ein.

Entscheidung

Unterlassene Beantwortung des fraglichen Schreibens

Die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis erfordern, dass die Verwaltung Schreiben von Bürgern beantwortet. In diesem Fall beschloss der Rat, dem Beschwerdeführer aufgrund des deklaratorischen Charakters des fraglichen Schreibens nicht zu antworten. Ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim Bürgerbeauftragten war dem Rat jedoch klar, dass der Beschwerdeführer eine Antwort erwartet. Dennoch antwortete der Rat nicht und handelte so entgegen den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis. Der Bürgerbeauftragte übermittelte dem Rat daher eine kritische Anmerkung dahingehend, dass er das fragliche Schreiben hätte beantworten sollen. Da der Inhalt des Schreibens inzwischen nicht mehr aktuell war, verfolgte der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit nicht weiter.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der vom Bürgerbeauftragten anlässlich dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchung erschien folgende kritische Anmerkung notwendig:

Die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis erfordern, dass die Verwaltung Schreiben von Bürgern beantwortet. In diesem Fall beschloss der Rat, dem Beschwerdeführer aufgrund des deklaratorischen Charakters des fraglichen Schreibens nicht zu antworten. Ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim Bürgerbeauftragten war dem Rat jedoch klar, dass der Beschwerdeführer eine Antwort erwartet. Dennoch antwortete der Rat nicht und handelte so entgegen den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis.

Da dieser Aspekt des Falles Verfahren betraf, bei denen es um spezifische Ereignisse in der Vergangenheit geht, war es nicht angebracht, eine gütliche Einigung in dieser Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

3.5.3. EUROPÄISCHE KOMMISSION

VERANTWORTUNG DER KOMMISSION FÜR DIE PRÜFUNG ANGEBLICHER UNREGELMÄSSIGKEITEN BEI AUS GEMEINSCHAFTSMITTELN FINANZIERTEN PROJEKTEN

Entscheidung zur Beschwerde 194/97/JMA gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Februar 1997 leitete der regionale Bürgerbeauftragte von Andalusien eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten weiter, derzufolge die Kommission die Umweltauswirkungen von Projekten im Gebiet von Garrucha, Almería, die aus dem Kohäsionsfonds und den Strukturfonds finanziert werden, angeblich nicht angemessen berücksichtigt habe.

Im Januar 1997 hatte der Beschwerdeführer dem Generaldirektor der GD XVI der Kommission in einem Schreiben mitgeteilt, dass seine Dienststellen zwei in der Nähe angesiedelte Projekte in der Stadt Garrucha, Almería, finanzieren, die von der Art her miteinander unvereinbar seien. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Kommission dadurch unter der örtlichen Bevölkerung und insbesondere unter den Fischern und Touristen große Besorgnis ausgelöst habe. Eine Kopie des Schreibens mit einigen zusätzlichen Informationen wurde dem regionalen Bürgerbeauftragten von Andalusien übersandt. Dieser leitete eine Untersuchung der Angelegenheit im Hinblick auf die Rolle der örtlichen und regionalen Behörden bei der Genehmigung der Projekte ein und informierte den Europäischen Bürgerbeauftragten von dem angeblichen Missstand bei der Europäischen Kommission.

Eines der Projekte betraf die Sanierung des Strands von Garrucha. Die Gemeinschaft war mit 85 % der Gesamtkosten an der Durchführung des Projekts beteiligt. Auch für die Erweiterung des Handelshafens von Garrucha wurden Gemeinschaftsmittel bereitgestellt. Beide Projekte wurden unweit voneinander umgesetzt.

Im Ergebnis der Erweiterung des Hafens von Garrucha würden große Schiffe die Erlaubnis erhalten, in der Nähe des in Sanierung befindlichen Strands anzulegen. Dadurch könnten, so der Beschwerdeführer, die Badegewässer in diesem Gebiet den bestehenden Umweltnormen der Gemeinschaft auf keinen Fall gerecht werden. Außerdem sei das Projekt gegen den Willen der Mehrheit der örtlichen Bevölkerung durchgeführt worden, die dem in der Nähe gelegenen Hafen von Carboneras den Vorzug gegeben hätte.

Der Beschwerdeführer verwies zudem darauf, dass die Regionalregierung den zuständigen Kommissionsdienststellen irreführende Informationen bereitgestellt habe, um eine Gemeinschaftsfinanzierung sicherzustellen. So sei die vorgelegte Dokumentation über die Umweltverträglichkeitsprüfung ungenau und lasse einschlägige Überlegungen vermissen.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission vorgelegt. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass sie bereits 1995 auf diese Situation aufmerksam gemacht worden sei. In beide Projekte seien Gemeinschaftsmittel geflossen. Für die Sanierung des Strands von Garrucha seien Kohäsionsfondsmittel bereitgestellt worden, während die Erweiterung des Hafens von Garrucha durch Strukturfondsmittel unterstützt worden sei. Die Kommission habe der Finanzierung dieser Projekte zugestimmt, da diese offensichtlich sowohl den Förderkriterien als auch allen einschlägigen Umweltvorschriften der Gemeinschaft entsprochen hätten.

Bezüglich der Erweiterung des örtlichen Hafens erklärte die Kommission, dass das Projekt alle anwendbaren Vorschriften erfuelle, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Der Projektentwickler habe gemäß diesen Bestimmungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt worden sei. Im Anschluss an die Anhörung sei von den zuständigen spanischen Behörden die abschließende Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt worden, in die einige Korrekturen eingeflossen seien. Das Dokument sei am 11. Juli 1995 im Amtsblatt der Provinz Almería veröffentlicht worden. Auf der Grundlage dieser Informationen sei die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das Projekt nicht gegen die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG verstößt.

Die Kommission wies darauf hin, dass die Auswahl ursprünglich durch die Regionalregierung von Andalusien erfolgt sei. Sie habe dieses spezielle Projekt in ihren Arbeitsplan 1994-1999 aufgenommen. Seitens der Kommission wurde betont, dass die Auswahl von der zuständigen Behörde in Ausübung ihrer Befugnisse und unter Einhaltung der auf dem Subsidiaritäts- und Partnerschaftsprinzip beruhenden Verwaltungskriterien der EG-Strukturfonds getroffen worden sei.

Nachdem sie von der möglichen Unverträglichkeit zwischen den beiden Projekten in Kenntnis gesetzt worden seien, hätten die Dienststellen der Kommission die Angelegenheit bei den spanischen Behörden zur Sprache gebracht. In einem Antwortschreiben des spanischen Ministeriums für Verkehr und Umwelt sei der Kommission mitgeteilt worden, dass bei dem Projekt zur Erweiterung des Hafens keine Verlängerung desselben vorgesehen sei, so dass die Auswirkungen auf den nahe gelegenen Strand unwesentlich wären.

In Anbetracht dieser Informationen habe die Kommission keinen Grund gesehen, die Finanzierung der beiden Projekte abzulehnen, da diese offensichtlich den gemeinschaftlichen Umweltschutzrichtlinien entsprechen und miteinander vereinbar sind.

Kommentar des Beschwerdeführers

In seinem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Meinung der Kommission, die Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts zur Erweiterung des örtlichen Hafens habe den Anforderungen der Gemeinschaft entsprochen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde zu der vom Projektentwickler erstellten Umwelterklärung keine ordnungsgemäße öffentliche Anhörung durchgeführt. Sie enthalte darüber hinaus mehrere Fehler sowie irreführende Informationen. Auch bei der abschließenden Umweltverträglichkeitsprüfung seien einschlägige Informationen außer acht gelassen worden, wie zum Beispiel die Auswirkungen der Hafenerweiterung auf den nahe gelegenen Strand. Auf der Grundlage derselben Behauptungen habe der Oberste Gerichtshof von Andalusien eine Aussetzung des Projektes bis zur Vorlage eines entsprechenden Urteils verfügt.

Als Beleg für seine Behauptungen fügte der Beschwerdeführer Fotos bei, aus denen die unmittelbare Nähe der in den erweiterten Hafen einlaufenden Schiffe zu dem in Sanierung befindlichen Strand ersichtlich ist.

Weitere Informationen

In einem Schreiben vom November 1997 benachrichtigte der regionale Bürgerbeauftragte von Andalusien den Europäischen Bürgerbeauftragten, dass sich sein Büro zur Einstellung der Untersuchung im Zusammenhang mit dieser Beschwerde entschlossen habe, da sich seinen Informationen zufolge nunmehr ein Regionalgericht der Angelegenheit angenommen habe, das insbesondere prüfe, inwieweit die zuständigen einzelstaatlichen Behörden bei der Genehmigung eines der Projekte gegen Rechtsnormen verstoßen haben.

Entscheidung

1. Umfang des dem Europäischen Bürgerbeauftragten vorliegenden Falles

1.1. Das vom Beschwerdeführer angezeigte Problem ergab sich aus den angeblich irreführenden Informationen, die der Kommission von den zuständigen spanischen Behörden im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln für zwei Projekte vorgelegt worden seien.

1.2. Dabei ist anzumerken, dass dem Europäischen Bürgerbeauftragten durch den EG-Vertrag lediglich die Befugnis erteilt wird, eventuellen Missständen bei den Gemeinschaftsinstitutionen und -organen nachzugehen. Im Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten ist ausdrücklich festgelegt, dass Handlungen anderer Behörden oder Personen nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein können.

1.3. Demzufolge ging es bei den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten darum zu prüfen, inwieweit ein Missstand bei der Europäischen Kommission vorlag.

2. Angebliches Versäumnis der Kommission, ihr mitgeteilte Unregelmäßigkeiten zu prüfen

2.1. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Kommission die ihr zur Kenntnis gebrachten Unregelmäßigkeiten in bezug auf zwei mit Gemeinschaftsmitteln finanzierte Projekte in Garrucha, Almería, nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe. Dabei ging es um (i) die Unvereinbarkeit des Projekts zur Erweiterung des Hafens von Garrucha mit den einschlägigen EG-Umweltrichtlinien und (ii) die gegenseitige Unvereinbarkeit der beiden Projekte.

Nach Aussage der Kommission hatten die ihr vorliegenden Informationen den Schluss nahegelegt, dass die Erweiterung des Hafens von Garrucha einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den in der Richtlinie 85/337/EWG festgelegten Kriterien unterzogen worden sei. Der Kommission lagen somit keinerlei Informationen vor, die auf einen möglichen Verstoß gegen die Richtlinie in diesem Fall hingedeutet hätten. Was die behauptete Unvereinbarkeit der Erweiterung des örtlichen Hafens mit der Sanierung des nahe gelegenen Strandes betrifft, beschloss die Kommission, dieser in Anbetracht der von den spanischen Behörden gegebenen Zusicherungen nicht nachzugehen.

2.2. Zur Feststellung, ob in diesem Fall ein Missstand bei der Tätigkeit der Kommission vorlag, musste zunächst geprüft werden, welche rechtlichen Verpflichtungen der Kommission diesbezüglich obliegen.

Die Vorschriften zur Umsetzung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts gemäß Artikel 130a des EG-Vertrags sind unter anderem in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93(47) geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 enthalten, die alle bestehenden Finanzierungsinstrumente betrifft, sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1164/94(48), in der es speziell um den Kohäsionsfonds geht.

Die Notwendigkeit, diese Art der Finanzierung mit den Gemeinschaftsvorschriften in Einklang zu bringen, ist in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88(49) klar festgelegt:

"Die Aktionen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Strukturfonds oder [...] eines sonstigen vorhandenen Finanzinstruments sind, müssen den Verträgen und den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten sowie den Gemeinschaftspolitiken, einschließlich [...] des Umweltschutzes [...] entsprechen."

Die Umsetzung dieser Bestimmung wurde der Kommission übertragen(50). Um diese Aufgabe zu erfuellen, muss die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine wirksame Überwachung, Einschätzung und Evaluierung der im Rahmen der Fonds bereitgestellten Interventionen sichern(51). Bei der Erfuellung dieser Aufgaben kann die Kommission die einzelstaatlichen Behörden ersuchen, ihr detaillierte Informationen, nationale Kontrollberichte oder Unterlagen zu den Ausgaben zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls ist sie auch zur Durchführung von Kontrollen vor Ort berechtigt(52).

2.3. Nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis muss die Kommission ihre Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 mit gebührender Sorgfalt wahrnehmen. So muss sie im Falle schwerwiegender Behauptungen über mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Projekten angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Richtigkeit der ihr übermittelten Informationen treffen.

In diesem Fall war die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Umweltschutzes stattgefunden habe und demzufolge weiterhin Mittel bereitgestellt werden können. Dabei stützte sie sich auf die Tatsache, dass für eines der Projekte eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt war, sowie darauf, dass die zuständigen einzelstaatlichen Behörden in einem Antwortschreiben beide Projekte für miteinander vereinbar erklärt hatten. Aus den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Informationen geht hervor, dass die Kommission die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen bezüglich der Umweltverträglichkeit keiner Prüfung unterzog. Daher befand der Bürgerbeauftragte, dass von der Kommission keine angemessenen Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Übereinstimmung der aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Projekte mit dem Recht und der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde war folgende kritische Bemerkung erforderlich:

Nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis muss die Kommission ihre Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 mit der gebührenden Sorgfalt wahrnehmen. So muss sie im Falle schwerwiegender Behauptungen über mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Projekten angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Richtigkeit der ihr übermittelten Informationen ergreifen.

In diesem Fall befand die Kommission, dass keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Umweltschutzes stattgefunden habe und demzufolge weiterhin Mittel bereitgestellt werden können. Dabei stützte sie sich auf die Tatsache, dass eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung für eines der Projekte erfolgt war, und dass die zuständigen einzelstaatlichen Behörden in einem Antwortschreiben beide Projekte für miteinander vereinbar erklärt hatten. Aus den dem Bürgerbeauftragten übermittelten Informationen geht hervor, dass die Kommission die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen bezüglich der Umweltverträglichkeit keiner Prüfung unterzog. Daher gelangte der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um die Übereinstimmung dieser aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Projekte mit dem Recht und der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen.

Da diese Aspekte des Falles Vorgehensweisen betrafen, die sich auf konkrete Ereignisse in der Vergangenheit bezogen, stellte eine gütliche Einigung keine angemessene Lösung dar. Der Bürgerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

NICHTANGABE VON GRÜNDEN FÜR DAS SCHLIESSEN DER AKTE IM ZUSAMMENHANG MIT EINER BESCHWERDE

Entscheidung zur Beschwerde 323/97/PD gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im April 1997 legt Frau J. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde ein, weil die Kommission angeblich nicht sichergestellt habe, dass die spanischen Behörden ihren Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 89/48 nachkommen.

Die Beschwerdeführerin, eine belgische Staatsbürgerin, ist Inhaberin des belgischen Diploms "Licence en traduction", das ihr von der Universität Mons verliehen wurde. Im Jahre 1992 beantragte die Beschwerdeführerin bei den spanischen Behörden die Anerkennung dieses Diploms, um in Spanien als Sprachlehrerin arbeiten zu können. Der Antrag wurde gemäß der Richtlinie 89/48 gestellt, in der das allgemeine System für die Anerkennung von Hochschuldiplomen festgelegt ist, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989 L 19/16).

In dieser Richtlinie geht es weniger um die rein akademische, als vielmehr um die für die Ausübung sogenannter reglementierter Berufe benötigte Anerkennung. Bei den in Spanien im Sinne der Richtlinie reglementierten Berufen handelt es sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin um die Berufe "profesor de escuelas oficiales de idiomas" und "profesor de educación secundaria".

Im Zusammenhang mit dem erstgenannten Beruf bewarb sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Auswahlverfahrens um die Aufnahme in den öffentlichen Dienst Spaniens als "profesor de escuelas oficiales de idiomas". Offenbar absolvierte sie das Auswahlverfahren mit Erfolg. Ihre Ernennung wurde jedoch später mit der Begründung rückgängig gemacht, sie habe nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt, um zu belegen, dass sie über das für die Stelle erforderliche Diplom verfügt.

Was den zweitgenannten Beruf betrifft, so beantragte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen spanischen Behörde die Anerkennung ihres Diploms, um Französisch und Englisch unterrichten zu können. Die spanische Behörde äußerte die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nach belgischem Recht mit dem Diplom nur dann eine Lehrbefugnis erhalte, wenn sie über eine "Agrégation" oder ein "Certificat d'Aptitude Pédagogique" (CAP) verfüge. Zudem verwies sie darauf, dass ein CAP auch nach spanischem Recht erforderlich sei. Von dieser Anforderung könne jedoch abgesehen werden, wenn die betreffende Person eine einjährige Lehrtätigkeit in einer Einrichtung der entsprechenden Ebene nachweisen könne. Da festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit über kein CAP verfügte, lehnte die spanische Behörde ihren Antrag ab.

Nach Artikel 5 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch die Anerkennung von Diplomen erleichtern, indem sie es den Bürgern gestatten, den Teil der Berufsausbildung abzuleisten, der ihnen für die Anerkennung fehlt. Auf dieser Grundlage erwarb die Beschwerdeführerin das erforderliche CAP an einer spanischen Lehrerbildungseinrichtung und konnte ab 1994 den Beruf eines "profesor de educación secundaria" für Französisch und Englisch ausüben.

ach Auffassung der Beschwerdeführerin verstieß jedoch das ursprüngliche Vorgehen der spanischen Behörden gegen die oben genannte Richtlinie. Daher verlangte sie rückwirkend Zugang zu den betreffenden Berufen. Die Argumentation, die diesem Standpunkt im Hinblick auf den Beruf des "profesor de educación secundaria" offenbar zug Grunde liegt, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Bekanntmachungen über Auswahlverfahren zur Aufnahme in den öffentlichen Dienst Spaniens als "profesor de enseñanza secundaria" enthielten eine Bestimmung, nach der bei einer einjährigen Berufserfahrung als Lehrer von einem CAP abgesehen werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügte über eine zweijährige Berufserfahrung als Spanischlehrerin, die sie von 1983 bis 1985 in Belgien erworben hatte. Aus diesem Grund hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin die in Belgien erworbene Erfahrung berücksichtigt werden müssen.

Die Beschwerdeführerin wandte sich diesbezüglich an die spanischen Behörden. Ihre Bemühungen waren jedoch offensichtlich vergeblich.

Am 2. Februar 1995 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein. Mit Schreiben vom 16. März 1995 bestätigte die GD XV der Kommission den Eingang der Beschwerde. Die Beschwerde gab Anlass zu einem umfassenden Schriftwechsel zwischen der Beschwerdeführerin, den zuständigen Dienststellen der Kommission sowie den belgischen und spanischen Behörden. Darüber hinaus nahm die Beschwerdeführerin dann auch noch einen Schriftwechsel mit der GD V auf. Ferner gab es telefonische Kontakte zwischen ihr und den Dienststellen der Kommission. Während die Kommission die Beschwerde bearbeitete, versuchte die Beschwerdeführerin weiter, die spanischen Behörden zur Änderung ihres Standpunkts zu bewegen.

Mit Schreiben vom 27. März 1997 informierte die Kommission die Beschwerdeführerin über ihren Beschluss, die Akte im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde zu schließen. Das Schreiben umfasste zwei Absätze. Der Erste besagt, dass die Kommission entschieden hat, den Fall abzuschließen. Im Zweiten wird ihr mitgeteilt, dass gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, von Einzelpersonen nicht angefochten werden kann.

Vor diesem kurz dargestellten Hintergrund hat die Beschwerdeführerin beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wurde erstens geltend gemacht, dass die Bearbeitung der ursprünglichen Beschwerde durch die Kommission übermäßig lange gedauert habe. Zweitens wurde die Behauptung aufgestellt, dass die Kommission die Beshwerde nicht beilegen könne, weil sich die spanischen Behörden weiterhin weigerten, die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin anzuerkennen, da diese nicht in Spanien, sondern in Belgien erworben worden war. In der Beschwerde bezog sich die Beschwerdeführerin lediglich auf die von der Kommission vorgenommene Prüfung ihrer Situation bezüglich der Ausübung des Berufs als "profesor de educación secundaria".

Der Beschwerde waren Bescheinigungen belgischer Behörden über die Lehrtätigkeitserfahrung der Beschwerdeführerin beigefügt. Aus diesen Bescheinigungen ging hervor, dass die Beschwerdeführerin von 1983 bis 1985 Spanischunterricht für Erwachsene auf einer Ebene erteilt hatte, die dem Oberschulniveau entspricht. In einer Bescheinigung war ausdrücklich erwähnt, dass das Diplom der Beschwerdeführerin unter die Richtlinie 89/48 fällt. Darüber hinaus war ein Schreiben der GD V vom 23. September 1996 an die Beschwerdeführerin beigefügt, nach dem die spanischen Behörden gegen Artikel 48 EG-Vertrag verstoßen würden, wenn sie ihre in Belgien erworbenen Erfahrungen nur deshalb nicht berücksichtigten, weil sie nicht in Spanien erworben worden seien.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission unterbreitet. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission zunächst, dass es in ihrem Ermessen stehe, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten. Gleichzeitig verwies sie darauf, dass die dem Bürgerbeauftragten von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen keinesfalls ein repräsentatives Bild von der Akte vermittelten. Der Stellungnahme war ein Verzeichnis des in der Akte enthaltenen Schriftwechsels beigefügt.

Die Kommission räumte ein, dass mit einer Bearbeitungsdauer von zwei Jahren für die Prüfung der Beschwerde die normalen Fristen zur Bearbeitung von Bürgerbeschwerden überschritten worden seien. Gleichzeitig wies sie jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach Einreichung der Beschwerde ständig neue und in einigen Fällen widersprüchliche Fakten vorgelegt habe, die bei der Bearbeitung der Beschwerde berücksichtigt werden mussten. Darüber hinaus habe sich die Kommission in Anbetracht des Gegenstands, d. h. der Anerkennung von Diplomen, sowohl mit den spanischen als auch mit den belgischen Behörden in Verbindung setzen müssen, und letztere hätten erst mit großer Verzögerung geantwortet.

Im Hinblick auf ihre Entscheidung zur Schließung der Akte erklärte die Kommission, dass die von den belgischen Behörden ausgestellte Bescheinigung im Widerspruch zu anderen in der Akte enthaltenen Nachweisen und den allgemeinen Informationen stehe, die der Kommission über die betreffende Art von Diplom vorliegen. Aus diesem Grund habe sich die Kommission an die belgischen Behörden gewandt, die daraufhin bestätigten, dass ein "Licence"-Abschluss allein ohne "Agrégation" oder CAP nicht als Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48 angesehen werden könne. Des weiteren erinnerte die Kommission daran, dass eine Anerkennung gemäß der Richtlinie nur dann möglich ist, wenn das betreffende Diplom zur Ausübung des Berufs im Herkunftsland berechtigt. Demnach ist die Richtlinie nur anwendbar, wenn der Inhaber des Diploms den Beruf, für den er die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in seinem Herkunftsland ausüben darf.

Auf der Grundlage der von den belgischen Behörden übermittelten Informationen sei die Einschätzung der spanischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin nicht unter die Richtlinie falle, daher richtig gewesen.

Zu der Behauptung, die spanischen Behörden hätten die Anerkennung der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin abgelehnt, weil diese in Belgien erworben worden sei, erklärte die Kommission, dass sie dieser Angelegenheit sowohl vor als auch nach Einreichung der Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beharrlich nachgegangen sei. Die Kommission habe klar und deutlich ihren Standpunkt dargelegt, dass ein solches Vorgehen gegen Artikel 48 der EG-Vertrages verstoßen würde, und es sei ihr gelungen, die spanischen Behörden zur Anerkennung dieses Standpunkts zu bewegen. Dies habe die Kommission der Beschwerdeführerin mitgeteilt.

Kommentar der Beschwerdeführerin

In ihrem Kommentar hielt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde aufrecht. Darüber hinaus legte sie weitere Unterlagen vor, aus denen hervorging,

- dass die Beschwerdeführerin in der betreffenden Angelegenheit Klage bei den spanischen Gerichten eingereicht hat,

- dass die belgischen Behörden den spanischen Behörden Informationen zugeleitet haben, denen zufolge der Inhaber einer "Licence" nur dann berechtigt ist, als Lehrer tätig zu sein, wenn die betreffende Lehranstalt auf dem Arbeitsmarkt keinen Inhaber einer "Licence" findet, der über ein CAP oder eine "Agrégation" verfügt,

- dass die Kommission in zwei Fällen den "profesor de escuelas oficiales de idiomas" im öffentlichen Dienst als einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie gewertet habe und

- dass die spanischen Behörden stets die Meinung vertreten haben, beim "profesore de escuelas oficiales de idiomas" im öffentlichen Dienst handele es sich um einen nichtreglementierten Beruf, für den die Richtlinie nicht gelte.

Aus den Unterlagen ging nicht hervor, ob eine Lösung der letztgenannten Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und den spanischen Behörden Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführerin hätte.

Entscheidung

1. Die Bearbeitungsdauer

1.1. Nach Meinung der Beschwerdeführerin lag ein Missstand in Form einer unnötigen Verzögerung vor, da es der Kommission nicht gelungen war, ihre Beschwerde in weniger als zwei Jahren zu bearbeiten.

1.2. Der Bürgerbeauftragte muss bei seiner diesbezügliche Stellungnahme berücksichtigen, dass die Beschwerde nicht unkompliziert war und die Kommission nachgewiesen hat, dass sich der Fall wegen der ausstehenden Antworten einzelstaatlicher Behörden, denen die Kommission deshalb Mahnschreiben übersandte, über einen beträchtlichen Zeitraum hinzog. Die von der Kommission vorgelegte Liste des Schriftwechsels deutete aber nicht auf Untätigkeit seitens der Kommission hin. Aus diesem Grund befand der Bürgerbeauftragte, dass im Zusammenhang mit diesem Aspekt der Beschwerde kein Missstand seitens der Kommission vorlag.

2. Die Entscheidung der Kommission zur Schließung der Akte

2.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin war die Entscheidung der Kommission zur Schließung der Akte ungerechtfertigt, da sie nach wie vor Probleme habe, bei den spanischen Behörden die Anerkennung ihres Diploms mit Wirkung von 1992 durchzusetzen.

2.2. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme wies der Bürgerbeauftragte erstens darauf hin, dass aus der Beschwerde deutlich wird, welche Probleme sich für Bürger im Zusammenhang mit der Anerkennung von Diplomen ergeben können, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit, das einen der Eckpfeiler der Gemeinschaft darstellt, wahrnehmen. Die Bürger können sich mit diesen Problemen an die Kommission wenden, die als Hüterin des Vertrags über die erforderliche Sachkenntnis verfügt. Dabei können sie von der Kommission eine gewissenhafte und effiziente Prüfung erwarten.

2.3. Im vorliegenden Fall bestand insbesondere in Anbetracht der in Kopie vorgelegten Schreiben der Kommission kein Grund, an der aktiven und gewissenhaften Prüfung der Beschwerde durch die Kommission zu zweifeln.

2.4. Die Entscheidung der Kommission zur Schließung der Akte war jedoch sehr kurz gefasst und enthielt keinerlei Begründung. Wenngleich sie im Lichte des vorangegangenen Schriftwechsels mit der Beschwerdeführerin zu sehen ist, ließ sie grundlegende Fragen unbeantwortet, die für die Beschwerdeführerin einen erheblichen Stellenwert hatten, so zum Beispiel die Frage, ob von der Kommission keine oder aber tatsächlich eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, auf deren Verfolgung sie dann aber in Wahrnehmung ihres Ermessensspielraums verzichtet hat. Die Entscheidung erlaubte es dem Bürgerbeauftragten nicht festzustellen, ob die Kommission im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt hatte.

2.5. Nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis muss eine Verwaltungsinstitution ihre Entscheidungen gegenüber den Bürgern angemessen begründen. Eine solche Begründung ist für das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung und für die Transparenz der von der Verwaltung getroffenen Entscheidungen von ausschlaggebender Bedeutung. Im vorliegenden Fall hat die Kommission ihre Entscheidung, die Akte über die Beschwerde der Bürgerin zu schließen, offenbar überhaupt nicht begründet. Dieses Versäumnis wird in gewissem Maße durch den vorangegangenen Schriftwechsel der Kommission mit der Beschwerdeführerin wettgemacht. Da keine Gründe angegeben wurden, blieben jedoch wesentliche Fragen der Bürgerin unbeantwortet. Somit hat die Kommission nicht nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis gehandelt.

Da die Beschwerdeführerin nunmehr offenbar in der Angelegenheit, die Gegenstand ihrer Beschwerde bei der Kommission war, ein Gerichtsverfahren gegen die spanischen Behörden angestrengt hat, befand der Bürgerbeauftragte, dass es keine Gründe für eine weitere Untersuchung dieses Aspekts der Beschwerde gibt.

Schlussfolgerung

Aufgrund der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde erscheint folgende kritische Bemerkung erforderlich:

Nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis muss eine Verwaltung ihre Entscheidungen gegenüber den Bürgern begründen. Eine solche Begründung ist für das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung und für die Transparenz der von der Verwaltung getroffenen Entscheidungen von ausschlaggebender Bedeutung. Im vorliegenden Fall hat die Kommission ihre Entscheidung, die Akte über die Beschwerde der Bürgerin zu schließen, offenbar überhaupt nicht begründet. Dieses Versäumnis wird in gewissem Maße durch den vorangegangenen Schriftwechsel der Kommission mit der Beschwerdeführerin wettgemacht. Da keine Gründe angegeben wurden, blieben jedoch wesentliche Fragen der Bürgerin unbeantwortet. Somit hat die Kommission nicht nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis gehandelt.

Da dieser Aspekt des Falles jedoch Vorgehensweisen betraf, die sich auf konkrete Ereignisse in der Vergangenheit bezogen, stellt eine gütliche Einigung keine angemessene Lösung dar. Der Bürgerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

ANGEBLICHE UNTERLASSUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION, DIE VERTEILUNG VON GEMEINSCHAFTSMITTELN ORDNUNGSGEMÄSS ZU ÜBERWACHEN ÖFFENTLICHER ZUGANG ZU KOMMISSIONSDOKUMENTEN

Entscheidung zur Beschwerde 480/97/JMA gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Mai 1997 reichte Herr R. beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde betreffend die angebliche Unterlassung der Europäischen Kommission ein, die Verteilung von Mitteln durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Region Campanien, Italien, ordnungsgemäß zu überwachen und dem Beschwerdeführer diesbezügliche Informationen zu übermitteln.

Im Namen einer Firmengruppe der italienischen Region Campanien bemühte der Beschwerdeführer sich um Gemeinschaftsbeihilfen für die Ausführung bestimmter Projekte. Dieses Ersuchen sollte aus dem Programm finanziert werden, das vom Europäischen Sozialfonds (ESF) in dieser Region finanziert wird.

Angesichts des Ersuchens der Regionalbehörden hatte die Kommission eine Finanzierung durch den ESF für eine Reihe von Projekten in Campanien zugesagt. Die Mittel sollten auf zwei Zeiträume verteilt werden, und zwar von 1990 bis 1994 und von 1994 bis 1996.

Die Zahlung an die endgültigen Empfänger der Beihilfen durch die Behörden in Campanien war jedoch mit schwerwiegenden Problemen verbunden. Drei Jahre nach Eingang der ersten Beträge von der Gemeinschaft waren diese Zahlungen noch nicht ausgeführt. Daher reichte der Beschwerdeführer 1996 eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission gegen die Behörden der Region Campanien ein. In seinem Schreiben behauptete der Beschwerdeführer, es habe mehrfache Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der Gemeinschaftsmittel durch die zuständigen Regionalbehörden ergeben.

Im November 1996 schrieb der Beschwerdeführer erneut an die Generaldirektion V der Europäischen Kommission und ersuchte um ein Exemplar eines der Beschlüsse der Kommission über die Gewährung von Finanzhilfe (Beschluss 3233 vom 12. Dezember 1994). Dem Beschwerdeführer zufolge könnten die Bedingungen dieses Beschlusses für die Verteidigung seiner Rechte relevant sein. Da er keine Antwort von der Kommission erhielt, schrieb der Beschwerdeführer im Februar 1997 erneut und ersuchte um weitere Informationen über das Ergebnis seiner Beschwerde.

Da der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass die Kommission auf seine Ersuchen nicht zufrieden stellend reagiert hatte, schrieb er im Mai 1997 an den Bürgerbeauftragten. In seinem Schreiben beschuldigte der Beschwerdeführer die Kommission, es unterlassen zu haben:

1. die ordnungsgemäße Verteilung von ESF-Zahlungen durch die Region Campanien an die endgültigen Empfänger zu überwachen,

2. ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die italienischen Behörden einzuleiten, da die Institution bereits beschlossen hatte, Zahlungen des ESF an die Region auszusetzen,

3. den Beschwerdeführer über etwaige Entwicklungen bezüglich der beiden formalen Beschwerdeschreiben zu unterrichten, die ihren Dienststellen im September 1996 und im Februar 1997 übermittelt worden waren und

4. das Ersuchen des Beschwerdeführers um ein Exemplar eines Beschlusses der Kommission über die Gewährung von Beihilfen an Campanien (Beschluss Nr. 3233 vom 12. Dezember 1994) zu beantworten.

Untersuchung

Der Bürgerbeauftragte erinnerte daran, dass er aufgrund des EG-Vertrags befugt ist, mögliche Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit lediglich im Rahmen der Tätigkeiten der Gemeinschaftsorgane und -gremien zu untersuchen. Im Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten ist insbesondere vorgeschrieben, das keine Handlung einer anderen Behörde oder Person Gegenstand einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten sein darf. Aufgrund dieser Vorschriften wurden die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten daher mit dem Ziel durchgeführt, zu prüfen, ob es Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben hat.

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde an die Europäische Kommission weitergeleitet. Ihre Stellungnahme läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Kommission betonte, dass der Empfänger der Finanzhilfe die Region Campanien war und dass daher allein deren Behörden für die Verteilung der Mittel an die Antragsteller verantwortlich waren. Sie zitierte zur Bekräftigung dieser Haltung die Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 in der Fassung durch die Verordnung Nr. 2082/93(53).

Die Kommission erklärte, die zuständigen Behörden Campaniens hätten nicht die einschlägige Dokumentation eingereicht, um den Abschluss ihrer Finanztransaktionen hinsichtlich dieser Beihilfe im Jahr 1993 zu begründen, wie es in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 in der Fassung durch die Verordnung 2082/93(54). festgelegt ist. Daher habe die Kommission die Behörden in Campanien aufgefordert, den notwendigen Nachweis zu erbringen, dass die Auszahlung der EG-Beihilfe an die endgültigen Empfänger durchgeführt worden sei.

Die Kommission übermittelte weitere Einzelheiten bezüglich anderer Unregelmäßigkeiten, die bei der Ausführung des Programms aufgedeckt worden waren. Ihres Erachtens waren mögliche Probleme erstmals im März 1995 nach einem Besuch in situ durch eine Gruppe von Sachverständigen der Kommission entdeckt worden. Aufgrund dieser Überprüfung stellte sich heraus, dass es bei den regionalen Behörden bei der Ausführung des Programms eine Reihe von Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung gegeben hat.

Diese Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Auszahlung von EG-Mitteln in der Region waren ferner Gegenstand eines Verfahrens vor einem nationalen Gerichtshof geworden. In Anbetracht der Sachlage habe die Kommission beschlossen, ihre Finanzbeiträge als Vorsorgemaßnahme zum Schutz der allgemeinen Interessen der Gemeinschaft auszusetzen, zumindest bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens.

Hinsichtlich des Ersuchens des Beschwerdeführers um Zugang zu einem Exemplar des Beschlusses Nr. 3233 vom 12. Dezember 1994 erklärte die Kommission, das Dokument sei an einen Mitgliedstaat gerichtet und nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, so dass keine Rechtsgrundlage für den Wunsch nach Zugang zu diesem Dokument bestehe.

Die Kommission betonte die Bedeutung, die sie diesem Fall eingeräumt habe, wie aus der umfangreichen Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und den nationalen Behörden ersichtlich sei, sowie den durchgeführten Inspektionen.

Die Stellungnahme der Kommission enthielt keinen Hinweis auf zwei der Ersuchen des Beschwerdeführers, und zwar die Notwendigkeit, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die italienischen Behörden in diesem Zusammenhang einzuleiten, und die angebliche Unterlassung, den Beschwerdeführer über die Behandlung seiner beiden formalen Beschwerdeschreiben zu unterrichten.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission blieb der Beschwerdeführer bei seinen ursprünglichen Forderungen und betonte die Unterlassung der Kommission, die korrekte Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften durch die nationalen Behörden ordnungsgemäß zu überwachen. Seines Erachtens hat die Kommission ihre Rolle als Hüterin des Vertrags nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Der Beschwerdeführer äußerte die Ansicht, dass die Kommission, da sie beschlossen hat, ihre Finanzhilfe an die Region auszusetzen, außerdem ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die zuständige italienische Behörde gemäß Artikel 169 (nunmehr Artikel 226) des EG-Vertrags hätte einleiten müssen.

Hinsichtlich seines Ersuchens um Zugang zu einem Exemplar des Beschlusses Nr. 3233 vom 12. Dezember 1994 zog der Beschwerdeführer die Erklärung der Kommission in Zweifel und bekräftigte seinen Anspruch auf Zugang zu diesem Beschluss.

Entscheidung

1. Angebliche Unterlassung der Europäischen Kommission, die Verteilung von Gemeinschaftsmitteln ordnungsgemäß zu überwachen

1.1. Der Beschwerdeführer erklärte, die Kommission habe die Verteilung von ESF-Mitteln in der Region Campanien nicht ordnungsgemäß überwacht, was durch zahlreiche Unregelmäßigkeiten belegt werde. Der Beschwerdeführer erwähnte insbesondere, die Kommission sei nicht tätig geworden, um die rechtzeitige Auszahlung durch die nationalen Behörden an die endgültigen Empfänger zu gewährleisten.

1.2. Die Kommission hat zahlreiche Probleme bei der Ausführung des ESF-Programms durch die regionalen Behörden in Campanien anerkannt. Sie erkannte insbesondere an, dass die regionalen Behörden den endgültigen Empfängern die Beihilfe mit unverhältnismäßiger Verzögerung auszahlen und dass sie keinen Finanzbericht für die Tätigkeiten des Jahres 1993 vorgelegt haben. Zur Bewertung des Umfangs dieser angeblichen Unregelmäßigkeiten führten die Dienststellen der Kommission im März und November 1995 sowie im Mai bis Juni 1996 Inspektionen vor Ort durch.

Aufgrund der Ergebnisse dieser Informationsreisen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass rechtliche Schritte gegen die regionalen Behörden eingeleitet worden waren, beschloss die Kommission, die weitere Auszahlung von Mitteln aufgrund von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der Fassung durch die Verordnung 2082/93 auszusetzen.

Hinsichtlich der verspäteten Zahlung an die Empfänger betonte die Kommission, dass dies in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Behörden fällt. Mit Schreiben vom 8. Juni 1995 ersuchten ihre Dienststellen jedoch die regionalen Behörden von Campanien um weitere Einzelheiten über die Gründe für die unterlassene Auszahlung der Mittel an die endgültigen Empfänger.

1.3. Eines der Grundprinzipien der Gemeinschaftspolitik für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt ist die sog. "Partnerschaft" zwischen den verschiedenen an diesem Prozess Beteiligten. Wie in den Regelungen über die Tätigkeiten der EG-Strukturfonds dargelegt wird, sind Operationen der Gemeinschaft durch enge Konsultationen zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und seinen zuständigen Behörden und Gremien auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durchzuführen. Diese Partnerschaft muss in völligem Einklang mit den jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnissen jedes Partners(55) realisiert werden.

1.4. Hinsichtlich der Auszahlung der ESF-Mittel ist in den einschlägigen Verordnungen eine klare Teilung der Befugnisse zwischen den verschiedenen Beteiligten unter Anwendung des Partnerschaftsprinzips festgelegt. Die Kommission ist zuständig für Zahlungen an die nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, die in dem Antrag des betreffenden Mitgliedstaats benannt worden sind(56). Die Zuständigkeit für die Zahlung an die endgültigen Empfänger liegt jedoch bei den Mitgliedstaaten; sie "tragen dafür Sorge, dass die Empfänger ... die Vorschüsse und Zahlungen so rasch wie möglich ... erhalten."(57).

Angesichts von Unregelmäßigkeiten bei den Bedingungen, unter denen ein Programm ausgeführt wird, muss die Kommission eine geeignete Untersuchung durchführen, und sobald die zuständigen Behörden angehört wurden, kann sie ihre Beihilfe zu diesem Programm oder dieser Aktion(58) kürzen oder aussetzen.

1.5. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Kommission sich nicht der Untätigkeit gegenüber den endgültigen Empfängern ihrer Finanzhilfe schuldig gemacht hat, da diese Befugnis bei den Mitgliedstaten liegt. Unter angemessener Berücksichtigung des Partnerschaftsprinzips hat das Organ nicht die Befugnis, die Stelle der zuständigen nationalen Behörden einzunehmen oder sie zu ersetzen, indem sie ihre Beiträge direkt an die endgültigen Empfänger weiterleitet.

1.6. Hinsichtlich der Aktionen der Kommission als Reaktion auf die angeblichen Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der ESF-Mittel in der Region ist anzumerken, dass sie mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Rolle der Institution bei der Überwachung und Bewertung der Beihilfe aus den Strukturfonds in Einklang zu stehen scheinen. Die vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Kommission ihre Befugnisse überschritten oder nicht in Einklang damit gehandelt hätte. Der Bürgerbeauftragte war daher der Ansicht, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit hinsichtlich dieses Aspekts der Angelegenheit vorliegt.

2. Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags

2.1. Gemäß ihren Befugnissen nach Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 in der Fassung durch die Verordnung Nr. 2082/93 des Rates(59) hat die Kommission beschlossen, ihre Beihilfen im Rahmen des ESF für die Region Campanien auszusetzen. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass das Organ parallel dazu auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die italienischen Behörden hätte einleiten müssen.

2.2. Wie die Gerichtshöfe der Gemeinschaft in ähnlichen Fällen festgestellt haben, ist das Verfahren zur Aussetzung oder Kürzung von Finanzhilfen der Gemeinschaft (Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88) unabhängig und anders gelagert als das Verfahren mit dem Ziel, eine Erklärung dahingehend zu erhalten, dass ein Mitgliedstaat gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften verstößt (Artikel 226 des EG-Vertrags). Diese beiden Verfahren dienen unterschiedlichen Zielen und unterliegen unterschiedlichen Bestimmungen(60).

2.3. Der Bürgerbeauftragte gelangte daher zu der Schlussfolgerung, dass dieser Aspekt des Falls keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.

3. Dem Beschwerdeführer in Verbindung mit seinen formalen Beschwerdebriefen übermittelte Informationen

3.1. Am 3. September 1996 und am 12. Februar 1997 richtete der Beschwerdeführer zwei formale Beschwerdebriefe an die Europäische Kommission. Beide Schreiben entsprachen dem von der Kommission 1989 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Standardmodell ("Beschwerde bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft")(61). Der Beschwerdeführer behauptete, dass die zuständigen Kommissionsdienststellen ihn nicht ordnungsgemäß über die Weiterbehandlung seiner Beschwerden unterrichtet hätten.

3.2. Die Kommission wies in ihrer Stellungnahme auf diesen Aspekt des Falles nicht besonders hin, sondern erklärte lediglich, dass es eine umfassende Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer gegeben hat.

3.3. In dem Standardformular für Beschwerden, das im Amtsblatt veröffentlicht wurde, weist die Kommission ausdrücklich auf folgendes hin: "Jede natürliche oder juristische Person kann wegen Praktiken oder Maßnahmen, die ihres Erachtens einer Gemeinschaftsvorschrift zuwiderlaufen, bei der Kommission Beschwerde einlegen". Ferner verweist sie auf eine Reihe von Verfahrensgarantien des Organs gegenüber dem Beschwerdeführer. Darunter fallen folgende Aspekte:

"- Unmittelbar nach Eingang der Beschwerde wird ihm eine Empfangsbestätigung zugesandt.

- Der Beschwerdeführer wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens unterrichtet, insbesondere über die bei den betreffenden nationalen Behörden und Unternehmen unternommenen Schritte.

- Der Beschwerdeführer wird von jedem Verstoßverfahren, das die Kommission aufgrund der Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat einleitet, ... in Kenntnis gesetzt. [...]."

3.4. Aufgrund der vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen, die die Kommission nicht widerlegt hat, wurde keine der vorgenannten Verfahrensgarantien aus dem von der Kommission veröffentlichten Standardformular für Beschwerden bei der Behandlung der beiden formalen Beschwerdebriefe eingehalten, die vom Beschwerdeführer übermittelt wurden. Der Bürgerbeauftragte gelangte daher zu der Schlussfolgerung, dass eine derartige Unterlassung durch die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.

4. Öffentlicher Zugang zu dem Beschluß über die Gewährung von ESF-Mitteln für die Region

4.1. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde, die Kommission hätte sein Ersuchen vom 13. November 1996 um Zugang zu einem Exemplar des Beschlusses der Kommission über den Finanzbeitrag des ESF für die Region Campanien (Beschluss Nr. 3233 vom 12. Dezember 1994) nicht ablehnen sollen. Eine derartige Ablehnung war nach Auffassung des Beschwerdeführers ungerechtfertigt. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer seine Ansprüche nicht ordnungsgemäß vertreten, da er keinen Zugang zu einem Dokument hatte, das für die derzeit anhängigen Gerichtsverfahren bei den nationalen Gerichten hätte relevant sein können.

4.2. Die Kommission argumentierte in ihrer Stellungnahme, dass diese Art von Beschlüssen an die Mitgliedstaaten gerichtet und daher nicht zur Veröffentlichung vorgesehen sind. Darüber hinaus besteht für den Zugang zu diesen Dokumenten keine Rechtsgrundlage.

4.3. In diesem Zusammenhang hält es der Bürgerbeauftragte für geboten, daran erinnern, dass die Kommission am 8. Februar 1994 eine Entscheidung über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten(62) angenommen hat. Ziel dieser Entscheidung ist es, den Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Bürger zu Informationen mit Blick auf die Stärkung des demokratischen Charakters der Organe und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Verwaltung zu realisieren. Wie die Gerichtshöfe der Gemeinschaft entschieden haben, handelt es sich bei der Entscheidung 94/90 um eine Maßnahme, durch die den Bürgern das Recht auf Zugang zu der Kommission vorliegenden Dokumenten(63) übertragen wird, und die allgemein für Ersuchen um Zugang zu Dokumenten(64) gelten soll.

4.4. Der Zugang zu einem Kommissionsdokument kann vom Organ nur auf der Grundlage der Ausnahmen gemäß dem Verhaltenskodex abgelehnt werden, der dieser Entscheidung als Anlage beigefügt ist. Diese Ausnahmen betreffen den Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen, Währungsstabilität, Rechtspflege, Inspektionstätigkeiten, den Schutz des einzelnen und der Privatspähre, den Schutz des Geschäfts- und Industriegeheimnisses, den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Wahrung der Vertraulichkeit.

4.5. Keine dieser Ausnahmen betrifft direkt die Identität des möglichen Adressaten eines Dokuments oder seine mögliche Veröffentlichung. Die Kommission hatte daher keine der spezifischen Ausnahmen gemäß der Entscheidung 94/90 angeführt, um ihre Weigerung zu begründen, das vom Beschwerdeführer angeforderte Dokument bereitzustellen. In Ermangelung einer solchen Begründung gelangte der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung, dass die Kommission das Ersuchen vor dem Hintergrund der Entscheidung der Kommission Nr. 94/90 nicht ordnungsgemäß geprüft hat. Eine solche Unterlassung stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, und der Bürgerbeauftragte wird gegenüber der Kommission eine kritische Anmerkung zu diesem Aspekt der Angelegenheit abgeben.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der vom Bürgerbeauftragten anläßlich dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen ergab sich ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission. Daher erscheinen folgende kritische Anmerkungen erforderlich:

1. dem im Amtsblatt veröffentlichten Standardformular für Beschwerden weist die Kommission ausdrücklich auf folgendes hin: "Jede natürliche oder juristische Person kann wegen Praktiken oder Maßnahmen, die ihres Erachtens einer Gemeinschaftsvorschrift zuwiderlaufen, bei der Kommission Beschwerde einlegen." Ferner geht sie auf eine Reihe von Verfahrensgarantien ein, zu deren Einhaltung das Organ sich zu Gunsten des Beschwerdeführers verpflichtet hat. Darunter fallen folgende Aspekte:

"- Unmittelbar nach Eingang der Beschwerde wird ihm eine Empfangsbestätigung zugesandt.

- Der Beschwerdeführer wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens unterrichtet, insbesondere über die bei den betreffenden nationalen Behörden und Unternehmen unternommenen Schritte.

- Der Beschwerdeführer wird von jedem Verstoßverfahren, das die Kommission aufgrund der Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat einleitet, sowie von den Verfahren, die sie gegen ein Unternehmen einleitet, in Kenntnis gesetzt."

Aufgrund der vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen, die die Kommission nicht widerlegt hat, wurde keine der vorgenannten Verfahrensgarantien von der Kommission bei ihrer Behandlung der beiden formalen Beschwerdebriefe eingehalten, die der Beschwerdeführer übermittelt hat.

Da diese Aspekte der Angelegenheit Verfahren betreffen, die sich auf spezifische Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine gütliche Einigung in dieser Angelegenheit zu verfolgen.

2. Der Zugang zu einem Kommissionsdokument kann vom Organ nur aufgrund der Ausnahmen verweigert werden, die in dem der Entscheidung als Anlage beigefügten Verhaltenskodex aufgeführt sind. Diese Ausnahmen betreffen den Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen, Währungsstabilität, Rechtspflege, Inspektionstätigkeiten), den Schutz des einzelnen und der Privatsphäre, den Schutz des Geschäfts- und Industriegeheimnisses, den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Wahrung der Vertraulichkeit.

Keine dieser Ausnahmen betrifft direkt die Identität des möglichen Adressaten eines Dokuments oder seine mögliche Veröffentlichung. Die Kommission hat daher keine der in der Entscheidung 94/90 vorgesehenen spezifischen Ausnahmen als Begründung ihrer Weigerung angeführt, das vom Beschwerdeführer angeforderte Dokument bereitzustellen. In Ermangelung einer derartigen Begründung gelangte der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung, dass die Kommission das Ersuchen vor dem Hintergrund der Entscheidung Nr. 94/90 der Kommission nicht ordnungsgemäß geprüft hat.

In der Entscheidung 94/90 der Kommission ist ausdrücklich festgelegt, dass ein Antragsteller, dessen bestätigender Antrag auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wird, über die Möglichkeit einer Beschwerde zum Bürgerbeauftragten zu unterrichten ist. Die kritische Anmerkung des Bürgerbeauftragten implizierte, dass die Kommission die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers vom 13. November 1996 erneut prüfen und ihm Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewähren wird, falls keine der in der Entscheidung 94/90 enthaltenen Ausnahmen gilt. Da es Aufgabe der Kommission ist, diese erneute Überprüfung vorzunehmen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mitzuteilen, hat der Bürgerbeauftragte beschlossen, den Fall abzuschließen.

VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZU DOKUMENTEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM GERICHTSVERFAHREN

Entscheidung zur Beschwerde 506/97/JMA gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Juni 1997 legten die Anwälte einer Gruppe italienischer Winzer beim Bürgerbeauftragten Beschwerde ein wegen der angeblich ungerechtfertigten Weigerung der Kommission, ihnen Zugang zu bestimmten Dokumenten zu gewähren.

Mit Schreiben vom 13. Februar 1997 und vom 24. März 1997 an die Generaldirektion VI bzw. an den Generalsekretär der Kommission ersuchten die Beschwerdeführer um Einsichtnahme in Dokumente der Kommission. Das Ersuchen betraf die Arbeitsunterlagen, auf die sich die Kommission bei der Veranschlagung der obligatorischen Destillation durch die Erzeuger von Tafelwein im Weinwirtschaftsjahr 1993/94 gestützt hatte.

Die Beschwerdeführer benötigten diese Dokumente für den Nachweis, dass die Berechnung der von den einzelnen Staaten zu destillierenden Mengen auf diskriminierende Weise erfolgt und Italien im Ergebnis eine erhebliche Geldbuße auferlegt worden sei. Sie behaupteten, dass die italienischen Winzer zur Destillation einer größeren Menge von Wein verpflichtet worden seien als die Winzer anderer Mitgliedstaaten mit ähnlichen Erzeugungsbedingungen, und dass die Berechnungen der Kommission unverständlich seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hatte die Kommission insbesondere bei der Ermittlung der zu destillierenden Mengen für die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Anteile als Bezugswert zugrunde gelegt und die für Italien festgesetzte Menge von 12150000 hl auf der Grundlage ungenauer nationaler Daten berechnet.

Die Beschwerde wurde auf der Grundlage des Beschlusses 94/90(65) der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten eingereicht.

Von der Kommission wurde der Erstantrag abgelehnt. In ihrem Antwortschreiben vom 12. März 1997 setzten die Dienststellen der Kommission die Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass die Kommission die Freigabe der betreffenden Dokumente gemäß der im Beschluß 94/90 vorgesehenen Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses verweigern könne, da die Entscheidung der Kommission, für das Weinwirtschaftsjahr 1993/94 die obligatorische Destillation zu beschließen, Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof sei.

Bezug nehmend auf ihren Zweitantrag teilte der Generalsekretär der Kommission den Beschwerdeführern zunächst mit, dass eine Entscheidung in Anbetracht der großen Zahl der angeforderten Dokumente wahrscheinlich nicht innerhalb eines Monats getroffen werden könne. Im Mai 1997 informierte der Generalsekretär die Beschwerdeführern in einem weiteren Schreiben über die Ablehnung ihres Zweitantrags. Zudem wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer ihren Antrag direkt beim Gerichtshof hätten stellen müssen, da dieser als einzige Behörde gemäß Artikel 21 seiner Satzung und Artikel 45 Absatz 2 seiner Verfahrensordnung befugt sei, Verfahrensunterlagen offenzulegen.

In Anbetracht der Ablehnung durch die Kommission ersuchten die Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten, eine Untersuchung der Angelegenheit einzuleiten und festzustellen, ob ein Missstand vorliegt.

Untersuchung

Die Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission vorgelegt. Zusammenfassend machte die Kommission in ihrer Stellungnahme folgende Argumente geltend:

Die Beschwerdeführer ersuchten um Zugang zu den Dokumenten der Kommission im Zusammenhang mit den Berechnungen für die obligatorische Destillation von Tafelwein für das Weinwirtschaftsjahr 1993/94. Diese Materialien hatten der Kommission als sachliche Grundlage und Bezugsbasis für den Erlass der Verordnung Nr. 343/94 vom 15. Februar 1994 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation durch die Erzeuger von Tafelwein für das Weinwirtschaftsjahr 1993/94(66) gedient.

Des weiteren wies Kommission darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung und ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht Gegenstand eines vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist (C-375/96). In Anbetracht dieser Situation habe sie der Freigabe der angeforderten Dokumente nicht zustimmen können, da dies den Schutz des öffentlichen Interesses bei einem Gerichtsverfahren gefährdet hätte. Daher vertrete die Kommission die Meinung, dass sie gemäß der im Beschluss über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Kommission vorgesehenen Ausnahmeregelung befugt gewesen sei, den Zugang zu verweigern. Danach kann der Zugang zu Dokumenten verweigert werden, deren Offenlegung den Schutz des öffentlichen Interesses untergraben könnte.

Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass die Beschwerdeführer sich mit ihrem Ersuchen um Offenlegung der Dokumente direkt an den Gerichtshof hätten wenden müssen. Wenn dieser die Freigabe der Dokumente angeordnet hätte, wäre die Kommission nur im Falle besonders schwerwiegender "höherer Gründe" befugt gewesen, den Zugang zu verweigern.

Die Kommission verwies darauf, dass ein Fall zu sehr ähnlichen Fragen vor dem Gericht erster Instanz anhängig sei (Rs. T-124/96 Interporc Im- und Export GmbH / Kommission)(67)

Kommentar der Beschwerdeführer

In ihrem Kommentar fochten die Beschwerdeführer die Gründe an, die die Kommission in ihrer Ablehnung der Offenlegung der angeforderten Dokumente geltend gemacht hatte. Sie seien nicht mit der Einstufung der Dokumente als Teil eines Gerichtsverfahrens und der daraus abgeleiteten Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses einverstanden. Dabei argumentierten sie, dass die Dokumente - selbst wenn sie im Zusammenhang mit einem vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahren stuenden - nicht als Teil desselben gewertet werden könnten, da sie nicht speziell für diese Rechtssache, sondern unabhängig von derselben erarbeitet worden seien. Demzufolge seien sie als reine Verwaltungsunterlagen zu betrachten.

Zudem führten die Beschwerdeführer ins Feld, dass die Kommission nach der vorliegenden Rechtsprechung der Gemeinschaft bei einer Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten unter Berufung auf eine Ausnahmeregelung der Verordnung Nr. 94/90 für jedes der angeforderten Dokumente die entsprechenden Gründe für die Verweigerung nennen müsse(68).

Im Gegensatz dazu, so die Beschwerdeführer, habe die Kommission im vorliegenden Fall den Zugang schlicht und einfach unter Berufung auf den Schutz des öffentlichen Interesses verweigert, ohne dafür genaue Gründe anzugeben und ohne ihr Recht zum Schutz des öffentlichen Interesses gegen die Rechte der Bürger auf Zugang zu den Dokumenten abzuwägen.

Entscheidung

1. Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren

1.1. Der Zugang zu den Arbeitsunterlagen der Kommission zur Bewertung der obligatorischen Destillation von Wein für das Jahr 1993/94 wurde unter Berufung auf die Notwendigkeit verweigert, das öffentliche Interesse zu schützen, wie in der ersten Gruppe von Ausnahmen im Beschluss 94/90 der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten vorgesehen.

1.2. In ihrer Antwort auf den Zweitantrag wies die Kommission darauf hin, dass die angeforderten Dokumente im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der Verordnung Nr. 343/94 der Kommission zur Eröffnung der obligatorischen Destillation für das Wirtschaftsjahr 1993/94 von Bedeutung seien, deren Rechtmäßigkeit vor dem Gerichtshof angefochten werde(69). Zudem führte sie aus, dass die Beschwerdeführer sich mit ihrem Ersuchen um die Offenlegung der Dokumente direkt an den Gerichtshof hätten wenden müssen.

Daher sei die Kommission zu folgender Schlussfolgerung gekommen:

"Im Falle von Gerichtsverfahren ist die Kommission gemäß dem Verhaltenskodex befugt, zum Schutz des öffentlichen Interesses den Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit einer schwebenden Rechtssache zu verweigern."

1.3. Im Beschluss 94/90 ist eine dem Schutz des öffentlichen Interesses dienende Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Zugangs zu Kommissionsdokumenten verankert, wenn die betreffenden Dokumente mit einem Gerichtsverfahren im Zusammenhang stehen. Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wurde bereits angerufen, um den Geltungsbereich dieser Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz zu definieren(70). Nach Feststellung des Gerichts,

"(...) sind Dokumente, die (...) nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt werden, von anderen Dokumenten zu unterscheiden, die unabhängig von einem solchen Verfahren existieren. Die Berufung auf die dem Schutz des öffentlichen Interesses dienende Ausnahme kann nur hinsichtlich der ersten Kategorie von Dokumenten gerechtfertigt sein.(71)"

1.4. Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass die von den Beschwerdeführern angeforderten Dokumente erarbeitet worden seien, um die legislativen Möglichkeiten der Kommission auszuloten, nicht jedoch, um im Rahmen eines Gerichtsverfahrens einem bestimmten Zweck zu dienen. Demzufolge wären sie unabhängig von der Rechtssache bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 343/94 der Kommission, obgleich sie dieser Verordnung zugrunde lägen.

1.5. Daher war die Kommission nach Meinung des Bürgerbeauftragten gemäß der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte nicht berechtigt, den Zugang zu den Dokumenten mit der Begründung abzulehnen, diese stuenden im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren. Ein solches Vorgehen stelle einen Missstand dar, und der Bürgerbeauftragte erachtete es für notwendig, der Kommission eine kritische Anmerkung zu diesem Aspekts des Falles zu übermitteln.

2. Gründe für die Ablehnung des Zugangs für jedes einzelne Dokument

2.1. In ihrem Schreiben an den Bürgerbeauftragten brachten die Beschwerdeführer darüber hinaus vor, dass die Ablehnung ihres Antrags durch die Kommission nicht mit der ständigen Rechtsprechung der Gemeinschaft im Einklang stehe, weil darin nicht auf jedes einzelne Dokument Bezug genommen werde.

2.2. Da der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung gelangt war, dass die Kommission ihre Entscheidung in diesem Fall nochmals prüfen sollte, bestand keine Notwendigkeit, den sachlichen Gehalt dieser zusätzlichen Behauptung zu bewerten.

Schlussfolderung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit diesem Fall wurde ein Missstand bei der Europäischen Kommission konstatiert. Daher erschien es notwendig, folgende kritische Anmerkung zu machen:

Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass die von den Beschwerdeführern angeforderten Dokumente erarbeitet worden seien, um die legislativen Möglichkeiten der Kommission auszuloten, nicht jedoch, um im Rahmen eines Gerichtsverfahrens einem bestimmten Zweck zu dienen. Demzufolge wären die Dokumente unabhängig von der Rechtssache bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 343/94 der Kommission, obgleich sie dieser Verordnung zugrunde lagen.

Daher war die Kommission nach Meinung des Bürgerbeauftragten gemäß der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte nicht berechtigt, den Zugang zu den Dokumenten mit der Begründung abzulehnen, diese stuenden im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren. Ein solches Vorgehen stellt einen Missstand dar.

Der Beschluss 94/90 der Kommission sieht ausdrücklich vor, dass ein Antragsteller, dessen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wird, über die Möglichkeit einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten zu unterrichten ist. Der kritischen Anmerkung des Bürgerbeauftragten zufolge sollte die Kommission den Zweitantrag der Beschwerdeführer vom 24. März 1997 erneut prüfen und ihnen Zugang zu den gewünschten Dokumenten gewähren, sofern nicht eine der im Beschluss Nr. 94/90 vorgesehenen Ausnahmen gegeben ist. Da die Kommission die Aufgabe hat, die Angelegenheit erneut zu prüfen und das Ergebnis den Beschwerdeführern mitzuteilen, hat der Bürgerbeauftragte den Fall abgeschlossen.

VERFAHREN DER KOMMISSION ZUR UNTERSUCHUNG EINER ANGEBLICHEN VERTRAGSVERLETZUNG (ARTIKEL 226 EGV)

Entscheidung zur Beschwerde 749/97/IJH gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im August und September 1997 beschwerte Herr M. sich beim Bürgerbeauftragten über die GD XI der Kommission. Er hatte sich zuvor bei der Kommission über den geplanten Bau einer Kraftfahrstraße mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft im Gebiet von Ballyseedy Wood, Tralee, County Kerry in Irland beschwert, ein Gebiet, das als prioritärer Lebensraum im Rahmen der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG über die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie der wildlebenden Flora und Fauna) klassifiziert wurde. Er war mit dem Fortgang der von der Kommission durchgeführten Untersuchung unzufrieden und beschwerte sich beim Bürgerbeauftragten; dabei führte er zusammengefasst folgende Argumente an:

(i) Die Kommission habe keine angemessene wissenschaftliche Bewertung der geplanten Kraftfahrstraße gewährleistet. Sie habe nicht darauf bestanden, dass die irischen Behörden eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 85/337/EWG vorlegen. Angesichts der feststehenden ökologischen Bedeutung von Ballyseedy Wood sei es mit der Richtlinie nicht vereinbar, einem Beschluss nur die von den irischen Behörden übermittelten informellen Informationen zu Grunde zu legen. Darüber hinaus habe die Kommission den geplanten Standort nicht in Augenschein genommen oder ihre eigenen Sachverständigen zur Sammlung unabhängiger Informationen dorthin entsandt.

(ii) Das von der Kommission angewandte Verfahren sei insofern unfair, als die irischen Behörden in eine wesentlich bessere Position versetzt würden als die Gegner des Projekts, die nur über sehr begrenzte Mittel verfügen. Insbesondere habe die Kommission den irischen Behörden über ein Jahr Zeit gegeben, auf die Untersuchung der Kommission zu reagieren, während sie den Gegnern lediglich sechs Wochen für Anmerkungen zum Standpunkt der irischen Behörden eingeräumt habe. Darüber hinaus habe die Kommission ihm nicht die von den irischen Behörden übermittelten Berichte zur Verfügung gestellt, sondern ihn stattdessen an den Kerry County Council verwiesen, als er Zugang zu den Berichten wünschte.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass Ballyseedy Wood als noch verbliebener Alluvial-Wald klassifiziert wurde, der einen prioritären Lebensraumtyp im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG darstellt. Die irischen Behörden wiesen darauf hin, dass Ballyseedy Wood eines der 14 Gebiete in Irland ist, die als besondere Gebiete zur Erhaltung des Habitat-Typs gemäß der Richtlinie vorgeschlagen werden.

Zu den Verfahren erklärte die Kommission, dass sie korrekt ausgeführt worden seien und dass die Gegner fair behandelt worden seien. Die Beschwerde sei am 22. Januar 1996 als Nr. P95/5006 registriert worden. Eine ursprüngliche Bewertung sowie Demarchen beim Mitgliedstaat erfolgten am 14. März 1996 und 3. Juli 1996. Ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem die Demarchen an den Mitgliedstaat erläutert wurden, wurde am 20. August 1996 übermittelt. Die irischen Behörden antworteten am 21. Mai 1997 und am 13. Juni 1997, und die Kommission unterrichtete den Beschwerdeführer am 1. Juli 1997 über diese Antwort und ersuchte ihn, binnen sechs Wochen seine Bemerkungen abzugeben. Die Kommission sei derzeit mit der Bewertung der eingegangenen Informationen beschäftigt. Darüber hinaus seien für das Projekt noch keine Gemeinschaftsmittel zur Verfügung gestellt worden, da die Kommission das Ergebnis der Untersuchungen abwarte.

Die Kommission gab ferner Bemerkungen zur Dauer ihrer Untersuchung ab, die den Zeitraum eines Jahres überschritt, der allgemein für den Abschluss der Untersuchung einer Beschwerde vorgesehen ist. Sie erklärte dies mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrere komplexe technische und wissenschaftliche Themen angeschnitten habe, so dass mehr Zeit für eine ordnungsgemäße Bewertung benötigt werde. Da das Projekt während der Untersuchungsdauer nicht fortgeschritten sei, habe es keine Nachteile gegeben. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die Tatsache, dass die irischen Behörden keine formale irische Liste der zur Erhaltung vorgesehenen Orte gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zusammengestellt haben, Gegenstand eines gesonderten Vertragsverletzungsverfahren zu diesem Thema sei.

Zu der Behauptung des Beschwerdeführers, sechs Wochen für Bemerkungen zu der Antwort der irischen Behörden seien zu kurz, erklärte die Kommission, die Position des Beschwerdeführers unterscheide sich von der des Mitgliedstaats. Der Mitgliedstaat sei verpflichtet, der Kommission Informationen zu übermitteln, eine Verpflichtung, die nicht für den Beschwerdeführer bestehe. Ferner habe es Konsequenzen für den Mitgliedstaat, wenn er die von der Kommission festgelegte Frist für eine Antwort nicht einhält. Der Beschwerdeführer werde dagegen nicht mit ähnlichen Konsequenzen konfrontiert. Darüber hinaus erklärte die Kommission, sechs Wochen seien angemessen im Vergleich zu entsprechenden nationalen Verfahren.

Die Kommission erklärte, ihre eigenen Regeln für den Zugang zu Dokument gestatteten es nicht, dem Beschwerdeführer Berichte zur Verfügung zu stellen, da diese nicht von der Kommission stammten. Andererseits sei der Kerry County Council verpflichtet, gemäß der Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt Zugang zu den Berichten zu gewähren.

Die Vereinbarkeit des Projekts mit der Richtlinie 85/337/EWG werde untersucht. Der Beschwerdeführer sei ersucht worden, Bemerkungen zu der Antwort der irischen Behörden zu übermitteln, und seine Bemerkungen würden berücksichtigt.

Auf die Frage, ob die Kommission ihre eigenen Sachverständigen zur Begutachtung des Ortes entsenden sollte, erklärte die Kommission, sie schließe die Möglichkeit eines Besuchs vor Ort nicht aus. Solche Besuche würden manchmal in Verbindung mit wichtigen gefährdeten Lebensräumen durchgeführt. Bis zum Eingang der Beschwerde beim Bürgerbeauftragten sei ein Besuch vor Ort jedoch nicht erforderlich gewesen, da die Beschaffung von Informationen und ihre Bewertung auf zufriedenstellende Weise in Form eines Schriftwechsels durchgeführt werden konnte.

Schließlich erklärte die Kommission, der Beschwerdeführer sei vollständig über alle kritischen Stadien der Untersuchung informiert worden, und im Herbst 1997 habe ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und den Dienststellen der Kommission stattgefunden. Die Kommission schloss ihre Ausführungen mit der Erklärung, sie werde den Beschwerdeführer über künftige Entwicklungen unterrichten.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Bemerkungen bekräftigte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und führte folgende Argumente an:

Als den Gegnern des Projekts mitgeteilt wurde, sie hätten nur sechs Wochen, um verschiedene umfangreiche Berichte der irischen Behörden zu kommentieren, gaben sie alle Hoffnung auf, Geld sammeln und Sachverständige finden zu können, um die vorgetragenen Argumente zu widerlegen. Die eingeräumte Zeit sei völlig unzureichend. Dies sei besonders bedauerlich, da die Berichte voller Fehler seien. Wenn die Kommission ein korrektes Verfahren wünsche, solle sie sicherstellen, dass sowohl die irischen Behörden als auch die Beschwerdeführer über die notwendigen Sachverständigen verfügen und, falls dies nicht der Fall ist, selber Sachverständige zur Verfügung stellen. Die Notwendigkeit von Sachverständigen der Kommission sei um so größer, da jedesmal, wenn es den Beschwerdeführern gelang, eine Expertenmeinung einzuholen, festgestellt wurde, dass die Berichte der Sachverständigen des irischen Staates schwerwiegende Fehler aufwiesen.

Bezüglich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Berichte vom Kerry County Council beschaffen sollte, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Kommission zunächst erklärt habe, sie werde die Anonymität der Beschwerdeführer schützen, und sie dann wegen der einschlägigen Berichte an ihre Gegner verwiesen habe.

Der Beschwerdeführer betonte ferner, dass seine Beschwerde nicht gegen die Mitarbeiter der Kommission, sondern gegen die eingeführten Verfahren gerichtet ist. Sie seien unfair gegenüber den Beschwerdeführern, da sie den Mitgliedstaaten mit ihren enormen Ressourcen nicht unverhältnismäßige und unfaire Vorteile verschaffen.

Weitere Untersuchungen

Aufgrund einer sorgfältigen Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Bemerkungen des Beschwerdeführers hielt der Bürgerbeauftragte weitere Untersuchungen für erforderlich. Zu diesem Zweck ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um Informationen, und zwar erstens zu ihrer Stellungnahme dahingehend, dass ihre Regeln für den Zugang zu Dokumenten "es nicht gestatten", dem Beschwerdeführer die angeforderten Berichte zur Verfügung zu stellen, und zweitens hinsichtlich der Kriterien der Kommission bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Stadium sie es für angemessen erhält, den Standort in Augenschein zu nehmen.

In ihrer Antwort erklärte die Kommission, es habe kein formales Ersuchen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berichte des Kerry County Council gegeben. Gemäß den Regeln der Kommission über den Zugang zu Dokumenten sei sie jedoch berechtigt, den Beschwerdeführer an den Verfasser zu verweisen. Hinsichtlich der Möglichkeiten für einen Besuch vor Ort teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, es gebe keine spezifischen Kriterien für die Entscheidung darüber, ob und in welchem Stadium ein Besuch vor Ort angebracht wäre. Vielmehr würden Besuche vor Ort im allgemeinen durchgeführt, wenn sie für das Verständnis der Fakten erforderlich sind. In der Praxis weisen solche Fälle jeweils individuelle Bedingungen auf.

Ferner erklärte die Kommission, es sei zu früh für einen Besuch vor Ort gewesen, bevor die Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingereicht wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt, als die Kommission sowohl die Dossiers des Mitgliedstaats als auch des Beschwerdeführers erhalten hatte, hielt sie es für erforderlich, eine Studie über bestimmte Aspekte der Angelegenheit auszuführen. Diese Studie beinhaltete keinen Besuch von Kommissionsmitarbeitern vor Ort, jedoch erfolgten ein Besuch und Befragungen durch auswärtige Sachverständige, die von der Kommission damit beauftragt wurden. Die Studie gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die vorgeschlagene Kraftfahrstrasse in Tralee einen Verstoß gegen Politik und Rechtsvorschriften der EU im Hinblick auf die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Habitat-Richtlinie darstellt und dass der Beschluss zur Mitfinanzierung des Projekts erneut überprüft werden sollte.

Die Kommission übermittelte dem Bürgerbeauftragten ein Exemplar der vorgenannten Studie. Ferner teilte sie dem Bürgerbeauftragten mit, dass ein Exemplar der Studie direkt an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden sei.

Der Beschwerdeführer äußerte sich zufrieden über das Ergebnis der Studie, wies jedoch darauf hin, dass er keine weiteren Informationen oder Mitteilungen über einen endgültigen Beschluss der Kommission erhalten habe.

Zur allgemeinen Frage des angewandten Verfahrens äußerte der Beschwerdeführer sich besorgt darüber, dass vor der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten ein unabhängiger Ausschuss von Sachverständigen nicht erwähnt worden sei.

Der Beschwerdeführer teilte ferner mit, dass durch sein Ersuchen um die Berichte an den Kerry County Council tatsächlich seine Identität als Beschwerdeführer aufgedeckt worden sei. Nachdem der die Berichte angefordert und erhalten habe, erhielt er ein Schreiben vom Kerry County Council mit dem Ersuchen, diesem Kopien der Dokumente und Schreiben zu übermitteln, die er an die Kommission gesandt hat.

Entscheidung

1. Angeblich unterlassene Gewährleistung einer angemessenen wissenschaftlichen Bewertung der geplanten Kraftfahrstrasse

1.1. Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe es unterlassen, eine angemessene wissenschaftliche Bewertung der geplanten Kraftfahrstrasse in Tralee zu gewährleisten, da sie bei den irischen Behörden nicht darauf bestanden hat, dass diese eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 85/337/EWG(72) durchführen, und da sie es unterlassen hat, den Standort in Augenschein zu nehmen oder ihre eigenen Experten zur Sammlung unabhängiger Informationen dorthin zu entsenden.

1.2. Die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis erfordern, dass die Kommission ihren Beschlüssen über die wissenschaftliche Bewertung exakte Informationen zu Grunde legt und geeignetenfalls gewährleistet, dass die Möglichkeit zur kritischen Bewertung einschlägiger Daten besteht und dass verschiedene Meinungen gehört werden. Wenn von dem Mitgliedstaat und dem Beschwerdeführer übermittelte Unterlagen für diesen Zweck ungeeignet sind, sollte die Kommission geeignete Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass sie exakte Informationen erhält.

1.3. Im Verlauf der Untersuchung des Bürgerbeauftragten beauftragte die Kommission auswärtige Sachverständige mit einer Umweltverträglichkeitsstudie über die geplante Kraftfahrstraße als Teil ihrer Untersuchung der Vereinbarkeit des Projekts mit der Richtlinie 85/337/EWG. Der Beschwerdeführer äußerte sich zufrieden über die Ergebnisse der Studie.

1.4. Hinsichtlich dieses Aspekts der Angelegenheit ergibt sich daher, dass die Kommission Schritte zu ihrer Regelung unternommen und dadurch den Beschwerdeführer zufriedengestellt hat.

2. Fairness des Verfahrens

2.1. Der Beschwerdeführer behauptete, das von der Kommission angewandte Verfahren sei unfair, da die irischen Behörden in eine weitaus bessere Position als die Projektegegner gelangten. Insbesondere räumte die Kommission den irischen Behörden ein Jahr ein, um auf ihre Untersuchung zu reagieren, während den Projektgegnern nur sechs Wochen zur Kommentierung der Antwort aus Irland eingeräumt wurden. Ferner erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen die Tatsache, dass die Kommission ihm nicht die von den irischen Behörden übermittelten Berichte zur Verfügung gestellt hat, sondern ihn an den Kerry County Council verwiesen und dadurch seine Anonymität als Beschwerdeführer gefährdet habe.

2.2. Hinsichtlich des von der Kommission angenommenen allgemeinen Verfahrens ergab die Untersuchung des Bürgerbeauftragten, das die Beschwerde bei der Kommission registriert wurde und das der Beschwerdeführer über die Demarchen an die irischen Behörden und deren Antwort unterrichtet wurde, zu der er um Bemerkungen ersucht wurde. Die Dienststellen der Kommission trafen ferner mit dem Beschwerdeführer zusammen. Nach Bewertung der Antwort des Mitgliedstaats und der Bemerkungen der Projektgegner betraute die Kommission auswärtige Sachverständige mit einer Studie über bestimmte Aspekte der Angelegenheit einschließlich eines Besuchs vor Ort. Die Kommission teilte dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Studie mit. Obwohl die Untersuchungsdauer den normalen Zeitraum von einem Jahr überschritt, erklärte die Kommission dies unter Hinweis auf die angesprochenen komplexen technischen und wissenschaftlichen Fragen. Daraus ergibt sich, dass die Kommission im allgemeinen entsprechend den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis vorgegangen ist, indem sie die Verfahren eingehalten hat, zu denen sie sich im Rahmen der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative 303/97/PD(73) verpflichtet hatte. Die Kommission erklärte ferner, sie werde den Beschwerdeführer weiterhin über die Entwicklung der Untersuchung unterrichten, was ebenfalls den Verpflichtungen entspricht, die sie im Rahmen der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative eingegangen ist.

2.3. Hinsichtlich der Behauptung, der Zeitraum von sechs Wochen für eine Antwort sei zu kurz, wies die Kommission darauf hin, dass Beschwerdeführer anders als der Mitgliedstaat nicht zu einer Antwort verpflichtet sind. Ferner erklärte die Kommission, dass sechs Wochen dem zulässigen Zeitraum in entsprechenden nationalen Verfahren vergleichbar sind. Hinsichtlich der Unterlassung, dem Beschwerdeführer die Berichte zur Verfügung zu stellen, zu denen er um Bemerkungen ersucht wurde, erklärte die Kommission, ihre Regeln für den Zugang zu Dokumenten ließen es nicht zu, die Berichte zur Verfügung zu stellen, da sie nicht die Verfasserin sei. Als dies jedoch vom Bürgerbeauftragten hinterfragt wurde, erklärte die Kommission, ihre Regeln für den Zugang zu Dokumenten gestatteten es, den Beschwerdeführer an den Verfasser der Berichte zu verweisen.

2.4. Es entspricht einem Grundsatz guter Verwaltungspraxis, dass Fristen angemessen sein sollten. Es war nicht unangemessen, dass die Kommission bei der Festsetzung ihrer Frist von sechs Wochen für Bemerkungen von einem Vergleich mit entsprechenden nationalen Verfahren ausgegangen ist. Die Kommission stellte dem Beschwerdeführer jedoch nicht das Material zur Verfügung, zu dem er Bemerkungen abgeben sollte. Unter diesen Umständen hätte die Kommission ihre Bereitschaft zur Verlängerung der Frist auf Antrag erkennen lassen sollen, um der zusätzlichen Zeit Rechnung zu tragen, die für den Beschwerdeführer erforderlich war, um sich das entsprechende Material zu verschaffen.

2.5. Es ist ein Grundsatz guter Verwaltungspraxis, dass ein Verwaltungsorgan alles in seinen Kräften Stehende tun sollte, um seine Zusagen gegenüber Bürgern zu halten. Das Standardformular, auf dem die Kommission Privatpersonen ersuchte, Beschwerden einzureichen, enthält eine Verpflichtung, die üblichen Regeln der Vertraulichkeit bei der Untersuchung der Beschwerde einzuhalten. Obwohl der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, Bemerkungen zu der Antwort des Mitgliedstaats abzugeben, ist die Möglichkeit einer solchen Beteiligung normaler Bestandteil des Untersuchungsverfahrens. Die Kommission ersuchte den Beschwerdeführer, sich die Berichte, zu denen er Bemerkungen abgeben sollte, von einer Behörde des Mitgliedstaats zu beschaffen, auf den sich die Untersuchung bezog. Der Beschwerdeführer musste daher seine Anonymität preisgeben, um auf normalem Weg an der Untersuchung seiner Beschwerde teilnehmen zu können. Durch diese Aufforderung hat die Kommission ihre in ihrem Standardformular enthaltene Zusage gebrochen.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der vom Bürgerbeauftragten über den ersten Aspekt der Beschwerde durchgeführten Untersuchungen ergab sich aus den Bemerkungen der Kommission und den Bemerkungen des Beschwerdeführers, dass die Kommission Schritte zur Regelung der Angelegenheit unternommen und dadurch den Beschwerdeführer zufriedengestellt hat.

Auf der Grundlage der vom Bürgerbeauftragten über den zweiten Aspekt der Beschwerde durchgeführten Untersuchungen ergab sich, dass folgende kritische Anmerkungen erforderlich sind:

Es entspricht einem Grundsatz guter Verwaltungspraxis, dass Fristen angemessen sein sollten. Es war nicht unangemessen, dass die Kommission bei der Festsetzung ihrer Frist von sechs Wochen für Bemerkungen von einem Vergleich mit entsprechenden nationalen Verfahren ausgegangen ist. Die Kommission stellte dem Beschwerdeführer jedoch nicht das Material zur Verfügung, zu dem er Bemerkungen abgeben sollte. Unter diesen Umständen hätte die Kommission ihre Bereitschaft zur Verlängerung der Frist auf Antrag erkennen lassen sollen, um der zusätzlichen Zeit Rechnung zu tragen, die für den Beschwerdeführer erforderlich war, um sich das entsprechende Material zu verschaffen.

Es ist ein Grundsatz guter Verwaltungspraxis, dass ein Verwaltungsorgan alles in seinen Kräften Stehende tun sollte, um seine Zusagen gegenüber Bürgern zu halten. Das Standardformular, auf dem die Kommission Privatpersonen ersuchte, Beschwerden einzureichen, enthält eine Verpflichtung, die üblichen Regeln der Vertraulichkeit bei der Untersuchung der Beschwerde einzuhalten(74). Obwohl der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, Bemerkungen zu der Antwort des Mitgliedstaats abzugeben, ist die Möglichkeit einer solchen Beteiligung normaler Bestandteil des Untersuchungsverfahrens. Die Kommission ersuchte den Beschwerdeführer, sich die Berichte, zu denen er Bemerkungen abgeben sollte, von einer Behörde des Mitgliedstaats zu beschaffen, auf den sich die Untersuchung bezog. Der Beschwerdeführer musste daher seine Anonymität preisgeben, um auf normalem Weg an der Untersuchung seiner Beschwerde teilnehmen zu können. Durch diese Aufforderung hat die Kommission ihre in ihrem Standardformular enthaltene Zusage gebrochen.

Da dieser Aspekt der Angelegenheit Verfahren in Verbindung mit bestimmten Ereignissen in der Vergangenheit betrifft, war es nicht angebracht, eine gütliche Einigung anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

Zusätzliche Bemerkungen

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass das Verfahren der Kommission zur Untersuchung einer Beschwerde über eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat bisher nicht als normales Verwaltungsverfahren organisiert ist, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer als Partei behandelt wird. Im Rahmen eines normalen Verwaltungsverfahrens sollte die Kommission selbst dem Beschwerdeführer alle Dokumente übermitteln, zu denen es ihn um Bemerkungen ersucht.

UNBEANTWORTETE SCHREIBEN

Entscheidung zur Beschwerde 102/98/(XD)ADB gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Januar 1998 beschwerte sich Herr R. beim Bürgerbeauftragten wegen der Nichtbeantwortung seiner Schreiben durch die Kommission.

Herr R. hatte der Kommission im November 1997 eine Beschwerde betreffend die in Frankreich erhobenen CSG (Contribution Sociale Généralisée) und CRDS (Contribution pour le Recouvrement de la Dette Sociale) übersandt. Da er keine Antwort erhielt, wandte er sich an die Vertretung der Kommission in Paris. Zudem fragte er bei der Vertretung der Kommission in Marseilles an, was er gegen die Nichtbeantwortung seiner Schreiben unternehmen könne. Schließlich wandte sich der Beschwerdeführer an die gemeinnützige Organisation "La Maison de l'Europe" in Perpignan.

Der Beschwerdeführer erhielt keine Antwort auf seine Anfragen, abgesehen von zwei Broschüren, die ihm vom "Centre d'Informations sur l'Europe - Sources d'Europe" in Paris übersandt wurden (eine davon über den Europäischen Bürgerbeauftragten).

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission unterbreitet. Die Stellungnahme der Kommission zu der Beschwerde lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Angelegenheit, die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Kommission zur Sprache brachte, und die Gegenstand eines vor dem Gerichtshof angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens war, wurde gleichzeitig von der GD XV und von der GD V der Kommission bearbeitet. Da die Fälle noch vor dem Gerichtshof anhängig waren, wurde eine substantielle Beantwortung der Anfrage des Beschwerdeführers auf später verschoben. Die Kommission bedauerte jedoch, dem Beschwerdeführer keinen Zwischenbescheid übersandt zu haben.

Im Hinblick auf die von der Vertretung der Kommission in Marseilles angeforderten Informationen erklärte die Kommission, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht im geographischen Zuständigkeitsbereich dieses Büros liege. Deshalb sei die Anfrage nach Paris weitergeleitet worden. Die gewünschten Informationen seien dem Beschwerdeführer über "Sources d'Europe" zugegangen.

Die Kommission fügte ihrem Antwortschreiben auf die Anfrage des Bürgerbeauftragten vom 12. Februar 1998 die Kopie eines Schreibens vom 20. Februar 1998 an den Beschwerdeführer bei, mit dem dieser von dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich in Kenntnis gesetzt wurde.

Kommentar des Beschwerdeführers

In seinem Kommentar machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich im Anschluss an das ihm von der Kommission am 20. Februar 1998 übermittelte Antwortschreiben zweimal an die Kommission gewandt habe, und zwar mit Schreiben vom 2. März 1998, gefolgt von einem Erinnerungsschreiben vom 8. Juni 1998. Es ging ihm darum zu erfahren, ob seine Beschwerde letztendlich registriert wurde, oder ob er erneut Beschwerde einlegen müsse, und ob er über den Stand des Verfahrens informiert würde.

Am 30. August 1998 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er auf seine Schreiben vom 2. März und vom 8. Juni 1998 noch immer keine Antwort erhalten habe, und äußerte ernsthafte Zweifel an dem von der Kommission in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Bürgerbeauftragten geäußerten Bedauern.

Weitere Untersuchungen

In Anbetracht der zusätzlichen Schwierigkeiten, mit denen sich der Beschwerdeführer konfrontiert sah, setzte sich der Bürgerbeauftragte am 10. September 1998 mit der Kommission in Verbindung. Am 30. September 1998 bestätigte die Kommission den Eingang der ursprünglichen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1. November 1997 und nahm deren Registrierung vor. Am 5. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer über den Stand des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Frankreich informiert.

Entscheidung

1. Nichtbeantwortung der Beschwerde

1.1. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er auf eine bei der Kommission eingereichte Beschwerde keine Antwort erhalten hatte. Die Kommission erklärte die Verzögerungen damit, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Angelegenheit zum damaligen Zeitpunkt gerade vom Gerichtshof geprüft wurde. Gleichzeitig entschuldigte sie sich jedoch dafür, dass sie keinen Zwischenbescheid gegeben hatte.

1.2. In Bezug auf das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden hat die Kommission in ihrer Stellungnahme zu der vom Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative eingeleiteten Untersuchung 303/97/PD folgendes erklärt:

"Alle Beschwerden, die bei der Kommission eingehen, werden vom Generalsekretariat registriert. Dabei werden keine Ausnahmen gemacht. (...) Der Eingang einer Beschwerde wird zunächst von der Kommission bestätigt. Dem Bestätigungsschreiben wird eine Anlage beigefügt, in der der Zweck des Vertragsverletzungsverfahrens erläutert und diesbezügliche Einzelheiten dargelegt werden."

1.3. Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass die Kommission das Problem am 11. Juni 1998 im Rahmen der vom Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchung ausdrücklich anerkannt und sich für die Verzögerung und das Versäumnis, einen Zwischenbescheid zu übersenden, entschuldigt habe. Trotz des zum Ausdruck gebrachten Bedauerns und zweier zusätzlicher Anfragen des Beschwerdeführers wurde die am 1. November 1997 eingebrachte Beschwerde erst am 30. September 1998 offiziell registriert, nachdem der Bürgerbeauftragte nochmals interveniert hatte.

1.4. Nach der Stellungnahme der Kommission im Rahmen der vom Bürgerbeauftragten auf eigene Initiative eingeleiteten Untersuchung 303/97/PD wird die Regelung, alle bei der Kommission eingehenden Beschwerden zu registrieren und den Eingang zeitnah zu bestätigen, ohne Ausnahme durchgesetzt. Die Tatsache, dass die Kommission im vorliegenden Fall, nachdem sie auf die Verzögerung aufmerksam gemacht worden war, diese anerkannt und sich dafür entschuldigt hatte, noch immer nicht für die unverzügliche Registrierung der Beschwerde sorgte, stellt einen Missstand dar.

2. Fehlende Information des Beschwerdeführers

2.1. Der Beschwerdeführer behauptete, auf seine Anfrage bei der Vertretung der Kommission in Marseilles keinerlei Informationen erhalten zu haben. Dazu erklärte die Kommission, dass die betreffende Anfrage an die geographisch zuständige Vertretung weitergeleitet worden sei und er die entsprechenden Informationen vom "Centre d'Informations sur l'Europe - Sources d'Europe" in Paris erhalten habe.

2.2. Die Vertretung der Kommission in Marseille setzte sich mit den zuständigen Dienststellen in Verbindung, um dem Beschwerdeführer die entsprechenden Informationen über Rechtsmittel bereitzustellen, mit denen er gegen die Nichtbeantwortung seiner Beschwerde durch die Kommission vorgehen kann. Demzufolge scheint in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde kein Missstand vorgelegen zu haben.

Schlussfolderung

Ausgehend von den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dem zweiten Aspekt des Falles konnte kein Missstand bei der Kommission festgestellt werden.

Im Hinblick auf den ersten Aspekt des Falles waren folgende kritische Bemerkungen erforderlich:

Nach der Stellungnahme der Kommission im Rahmen der vom Bürgerbeauftragten auf eigene Initiative eingeleiteten Untersuchung 303/97/PD wird die Regelung, alle bei der Kommission eingehenden Beschwerden zu registrieren und den Eingang zeitnah zu bestätigen, ohne Ausnahme durchgesetzt. Die Tatsache, dass die Kommission im vorliegenden Fall, nachdem sie auf die Verzögerung aufmerksam gemacht worden war, diese anerkannt und sich dafür entschuldigt hatte, noch immer nicht für eine unverzügliche Registrierung der Beschwerde sorgte, ist als ein Missstand zu werten.

Da diese Aspekte des Falles jedoch Vorgehensweisen betrafen, die sich auf konkrete Ereignisse in der Vergangenheit bezogen, stellt eine gütliche Einigung keine angemessene Lösung dar. Der Bürgerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

ANNULLIERUNG EINES AUFRUFS ZUR UNTERBREITUNG VON VORSCHLAEGEN

Entscheidung über die Beschwerde 130/98/OV gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Januar 1998 befasste Frau Caroline Jackson, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Namen einer Stiftung den Bürgerbeauftragten mit einer Beschwerde über angebliche Missstände in der Generaldirektion XXIII im Zusammenhang mit einem Verfahren zum Aufruf zur Unterbreitung von Vorschlägen. Der Beschwerde lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 13. Dezember 1996 reichte die Stiftung (im folgenden "die Beschwerdeführerin") aufgrund des von der Europäischen Kommission (GD XXIII) im Rahmen ihrer Aktion zu Gunsten von Kooperativen, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereinen und Stiftungen veröffentlichten Aufrufs zur Unterbreitung von Vorschlägen - 96/C246/15 - einen Subventionsantrag ein.

Die Beschwerdeführerin erhielt von der GD XXIII bis 24. August 1997, als die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt die Annullierung des Programms bekanntgab, keinerlei Informationen über das Ergebnis der Prüfung dieses Antrags. Die Mitteilung im Amtsblatt enthielt auch keine Begründung für diese Annullierung. Die Beschwerdeführerin wurde in einem Schreiben der GD XXIII vom 18. August 1997 offiziell darüber unterrichtet. Frau Caroline Jackson, MdEP, erfuhr später aufgrund der mündlichen Anfrage H-0717/97 vom Oktober 1997, dass der Aufruf zur Unterbreitung von Vorschlägen annulliert worden war, weil das Programm vom Ministerrat nicht genehmigt worden war und deshalb keine Mittel dafür veranschlagt waren. Die Beschwerdeführerin, die im März und im Juni 1997 von sich aus die Kommission um Auskunft über das Ergebnis der Prüfung ihres Antrags gebeten hatte, war nie über diese Entwicklung in Kenntnis gesetzt worden. Außerdem hieß es im Antwortschreiben der GD XXIII an die Beschwerdeführerin, dass ihr Antrag die Kriterien der 12 Programme, deren Finanzierung schließlich genehmigt wurde, nicht erfuellte; die Beschwerdeführerin war allerdings nie über diese Kriterien unterrichtet worden.

Das Mitglied des Europäischen Parlaments befasste im Namen der Beschwerdeführerin den Bürgerbeauftragten mit einer Beschwerde gegen die Kommission, die im wesentlichen folgende Punkte umfasste: die Kommission hatte einen Aufruf zur Unterbreitung von Vorschlägen auf der Grundlage eines Programms veröffentlicht, das vom Rat nicht genehmigt worden war; sie hatte die Beschwerdeführerin nicht darüber unterrichtet, dass die Zustimmung des Rates noch ausstand, und sie nicht über die weitere Entwicklung informiert; die Annullierung des Programms und die Unterrichtung der Beschwerdeführerin darüber waren sehr spät erfolgt; die Kommission hatte die Beschwerdeführerin weder über die Gründe für die Annullierung des Programms noch darüber, dass der Antrag die Programmkriterien nicht erfuellte, unterrichtet.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission stellte in ihrer Stellungnahme fest, sie habe Verständnis dafür, dass die Annullierung des Aufrufs zur Unterbreitung von Vorschlägen Enttäuschung hervorgerufen hatte, teile jedoch nicht die Ansicht, dass Verwaltungsmängel vorlägen. Die Kommission wies auf den Hintergrund und die rechtlichen Rahmenbedingungen des Falles hin:

Der Aufruf zur Unterbreitung von Vorschlägen wurde am 24. August 1996 veröffentlicht (ABl. C 246, S. 16) und zielte auf die Mitfinanzierung von Projekten im Bereich der Kooperativen, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine und Stiftungen mit Mitteln der Haushaltslinie für Sozialwirtschaft (Artikel B5-321 des Haushaltsplans 1997) ab. Diese Projekte mussten den Grundsätzen in dem Vorschlag der Kommission für ein mehrjähriges Arbeitsprogramm (1994-1996) für Kooperativen, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine und Stiftungen entsprechen. Dieser Vorschlag war am 17. Februar 1994 von der Kommission angenommen und dem Rat zur Annahme eines Beschlusses vorgelegt worden. Rechtsgrundlage für diesen Beschluss sollte Artikel 235 des EG-Vertrags sein, der Einstimmigkeit vorsieht. Der Aufruf zur Unterbreitung von Vorschlägen war an den Programmvorschlag gebunden, von dem die Kommission annahm, dass er rechtzeitig angenommen würde. Ende 1996 erhielt der Vorschlag jedoch keine allgemeine Zustimmung. Bei der GD XXIII waren unterdessen infolge der Veröffentlichung des Aufrufes zur Unterbreitung von Vorschlägen bis 31. Dezember 1996 173 Subventionsanträge eingegangen. Eine dienststellenübergreifende Gruppe, von der die Projekte Anfang 1997 geprüft worden waren, wählte anhand der im Aufruf zur Unterbreitung von Vorschlägen und in den Erläuterungen zu Artikel B5-321 des Haushaltsplans 1997 festgelegten Kriterien 22 Projekte aus.

In der Zwischenzeit waren jedoch infolge des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. September 1996 über die verbundenen Rechtssachen C-239/96 R und C-240/96 R (Vereinigtes Königreich gegen Kommission, vorläufiger Rechtsschutz)(75) Ausgaben der Kommission zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und der Armut ohne die Grundlage eines vom Rat angenommenen Akts in Frage gestellt worden. Angesichts dieser Rechtsunsicherheit beschloss die Kommission, ihren Vorschlag für ein Programm, auf den sich der Aufruf zur Unterbreitung von Vorschlägen bezog, zurückzuziehen. Sie fasste am 29. Juli 1997 formell den Beschluss, den Aufruf zur Unterbreitung von Vorschlägen zu annullieren und ihren Programmvorschlag zurückzuziehen. Die Kommission beschloß jedoch auch, die Ergebnisse der von der dienststellenübergreifenden Gruppe durchgeführten Bewertung zu berücksichtigen, um die sowohl von den Bewerbern als auch von den Dienststellen der Kommission bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Arbeit zu nutzen. Sie beschloss deshalb, einen Teil der Projekte (12 von 22), die unter den 173 aufgrund des Aufrufes eingereichten Projekten ausgewählt worden waren, mitzufinanzieren. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der im Aufruf zur Unterbreitung von Vorschlägen festgelegten Kriterien nicht als förderungswürdig betrachtet.

Der Beschluss zur Mitfinanzierung der 12 Projekte wurde auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 6. Juli 1994 an die Haushaltsbehörde betreffend die Rechtsgrundlagen und die Hoechstbeträge (SEK (94) 1106 endg.) gefasst. Die ausgewählten Projekte waren "unbedeutende Projekte und Pilotvorhaben" im Sinne dieser Mitteilung von 1994. Am 18. August 1997 übermittelte die GD XXIII ein Schreiben an alle Antragsteller, deren Projekte nicht ausgewählt worden waren, um sie über die Sachlage zu unterrichten. Vor diesem Hintergrund gab die Kommission zu den von Frau Jackson, MdEP, vorgebrachten Punkten folgende Erklärungen ab:

Zu der Behauptung, die Kommission hätte einen Aufruf zur Unterbreitung von Vorschlägen auf der Grundlage eines Programms veröffentlicht, dem vom Rat nicht zugestimmt worden war, stellte die Kommission fest, dass sie aufgrund der gängigen Praxis davon ausging, dass das Programm genehmigt und die Aktion zur Subventionierung der Projekte im folgenden Haushaltsjahr weitergeführt würde. Die Kommission wurde in dieser Auffassung durch den Beschluss der Haushaltsbehörde bestärkt, nach dem im Haushaltsjahr 1997 aus den gleichen Gründen wie in den Jahren zuvor Mittel in die Haushaltslinie für Sozialwirtschaft eingestellt werden sollten.

Zu der Beschwerde über die späte Annullierung des Programms stellte die Kommission fest, dass sie das Projekt erst im Juli 1997 zurückgezogen hatte, als klar wurde, dass das Programm nicht einmal verspätet angenommen werden konnte.

Zu der angeblichen Nichtunterrichtung und den angeblichen Verzögerungen stellte die Kommission zunächst fest, in der Mitteilung im Amtsblatt sei explizit erwähnt worden, dass der Vorschlag noch vom Rat angenommen werden müsste. Dieses Vorgehen habe der damals gängigen Praxis bezüglich vorbereitender Aktionen und innovativer Projekte entsprochen. Die Kommission stellte des weiteren fest, dass die GD XXIII beschlossen hatte, bis zur Klärung aller rechtlichen Fragen im Juli 1997 keine vorläufigen Antworten auf individuelle Anfragen abzufassen. Deshalb konnte die Kommission der Beschwerdeführerin im März beziehungsweise im Juni 1997 auch keine klare Auskunft geben. Die Kommission stellte überdies fest, dass sie die Antragsteller so bald wie möglich nach ihrem Beschluss - 12 Werktage nach dem 29. Juli 1997, also innerhalb einer angemessenen Frist - unterrichtet hatte.

Bezüglich der angeblichen Nichtunterrichtung über die Gründe für die Annullierung stellte die Kommission fest, dass es sich bei der Annullierung des Programmvorschlags im wesentlichen um eine technische Angelegenheit, unabhängig vom sachlichen Inhalt der Anträge, gehandelt hatte, und sie hielt deshalb ein Standardschreiben, in dem nicht auf die komplexen rechtlichen und politischen Gründe für die Annullierung des Programms eingegangen wurde, für die angemessenste Lösung.

Was schließlich die Behauptung der Beschwerdeführerin betrifft, sie sei nie darüber unterrichtet worden, dass ihr Antrag die im Programm festgelegten Kriterien nicht erfuellte, lautete die Antwort der Kommission, dass es üblich sei, die Antragsteller erst dann zu informieren, wenn eine endgültige Entscheidung gefallen ist, und nicht bereits in jeder Phase des Auswahlverfahrens.

Anmerkungen der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin übermittelte keine schriftlichen Anmerkungen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin teilte dem Bürgerbeauftragten jedoch telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin mit den Antworten auf ihre Beschwerde nicht zufrieden war.

Entscheidung

1. Veröffentlichung eines Aufrufs zur Unterbreitung von Vorschlägen auf der Grundlage eines Programms, dem der Rat noch nicht zugestimmt hatte

1.1. Der erste Beschwerdepunkt bezieht sich auf die Aufforderung der Kommission zur Einreichung von Anträgen für ein Programm, dem der Rat noch nicht zugestimmt hatte. Die Kommission stellte dazu fest, dass sie in gutem Glauben davon ausging, dass das Programm rechtzeitig angenommen würde, und dass sie in dieser Auffassung durch den Beschluss der Haushaltsbehörde bestärkt wurde, demzufolge im Haushaltsplan 1997 aus den gleichen Gründen wie in den Jahren zuvor Mittel in die Haushaltslinie für Sozialwirtschaft (B5-321) eingestellt werden sollten.

1.2. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über ein mehrjähriges Arbeitsprogramm zu Gunsten von Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereinen und Stiftungen dem Rat am 17. Februar 1994 übermittelt wurde. Der Aufruf zur Unterbreitung von Vorschlägen, der auf diesem Vorschlag beruhte, wurde am 24. August 1996 veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt ging die Kommission offensichtlich davon aus, dass das Programm vom Rat angenommen würde. Dies zeigt sich auch darin, dass in einer Fußnote (1) des Aufrufs zur Unterbreitung von Vorschlägen ausdrücklich erwähnt ist, dass das Europäische Parlament wie auch der Wirtschafts- und Sozialausschuss auf ihren jeweiligen Plenartagungen befürwortende Stellungnahmen abgegeben hatten, dass jedoch die Prüfung des Vorschlags durch den Rat noch nicht abgeschlossen war. Dieses Vorgehen entsprach der gängigen Praxis bei der Durchführung vorbereitender Aktionen und innovativer Projekte. Der Bürgerbeauftragte ist deshalb der Auffassung, dass die Veröffentlichung des Aufrufs zur Unterbreitung von Vorschlägen 96/C 246/15 zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kommission noch auf die Annahme ihres Programmvorschlags durch den Rat wartete, keinen Missstand in der Verwaltungspraxis darstellte.

2. Die angeblich verspätete Annullierung des Programms im Juli 1997

2.1. Hinsichtlich der angeblich verspäteten Annullierung des Programms stellte die Kommission fest, dass sie das Projekt im Juli 1997 erst zurückgezogen hatte, als klar wurde, dass es der Rat nicht einmal verspätet werde annehmen können. Die Kommission stellte außerdem fest, dass sie beschlossen hatte, die Ergebnisse der Bewertung der Anträge zu berücksichtigen, um einen Nutzen aus den bis zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführten Arbeiten zu ziehen.

2.2. Die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis verpflichten die Kommission, unnötige Verzögerungen bei ihren Aktionen zu vermeiden beziehungsweise auftretende Verzögerungen ausreichend zu begründen. Im vorliegenden Fall geht sowohl aus der Stellungnahme der Kommission als auch aus der Antwort auf die mündliche Anfrage E-3169/97(76) hervor, dass der Rat den Vorschlag Ende 1996 nicht angenommen hatte. Außerdem hatte im September 1996 der Beschluss des Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-239/96 R und C-240/96 R Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Ausgaben der Kommission für die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und der Armut ohne die Grundlage eines vom Ministerrat angenommenen Akts ausgelöst. Der Bürgerbeauftragte ist angesichts dieser Umstände der Auffassung, dass die Argumentation der Kommission, was die Aussichten auf eine verspätete Annahme durch den Rat angeht, nur schwer zu halten is

2.3. Der Bürgerbeauftragte ist aus den genannten Gründen der Auffassung, dass die Kommission keine annehmbare und schlüssige Erklärung darüber abgegeben hat, warum sie ihr Programm erst am 29. Juli 1997 zurückzog, obwohl bereits Ende 1996, also 34 Monate nach der Übermittlung des Programmvorschlags an den Rat, feststand, dass das Programm nicht angenommen worden war. Dass die Kommission Verzögerungen bei der Entscheidung über das Zurückziehen des Programms und die Annullierung des Aufrufs zur Unterbreitung von Vorschlägen nicht vermieden hat, stellte deshalb einen Missstand in der Verwaltungspraxis dar.

3. Die angebliche Nichtunterrichtung der Beschwerdeführerin

3.1. Die Beschwerde, die Kommission habe die Antragsteller nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Programm noch vom Rat angenommen werden müsste, wurde von der Kommission unter Hinweis auf die Mitteilung im Amtsblatt beantwortet. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass in der Mitteilung über den Aufruf zur Unterbreitung von Vorschlägen tatsächlich erwähnt wurde, dass die Prüfung des Vorschlags durch den Rat noch nicht abgeschlossen war. Die Beschwerde, dass die Antragsteller nicht darüber unterrichtet wurden, kann deshalb nicht als begründet angesehen werden.

3.2. Zu der angeblichen Verzögerung bei der Unterrichtung der Beschwerdeführerin über die Annullierung des Programms und über die ihr zugrundeliegenden Entwicklungen stellte die Kommission fest, dass sie am 29. Juli 1997 den Beschluss über die Annullierung des Programms formell gefasst und die Antragsteller am 18. August 1997 darüber in Kenntnis gesetzt hatte. Die Kommission fügte hinzu, dass es nicht möglich gewesen sei, der endgültigen Entscheidung durch vorläufige Antworten auf individuelle Anfragen vorzugreifen. Deshalb habe die Kommission der Beschwerdeführerin im März beziehungsweise im Juni 1997 auch keine klare Auskunft geben können.

3.3. Die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis verpflichten die Kommission, Personen über die Entwicklung einer sie betreffenden Akte in Kenntnis zu setzen und sie über rechtliche oder sachliche Änderungen in bezug auf diese Akte zu unterrichten. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin offensichtlich seit Dezember 1996, als der Programmvorschlag der Kommission vom Rat nicht angenommen wurde und der Beschluss des Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs vom 24. September 1996 Rechtsunsicherheit geschaffen hatte, zu keinem Zeitpunkt über diese Änderungen in Kenntnis gesetzt. Diese Nichtunterrichtung stellte also einen Missstand in der Verwaltungspraxis dar.

4. Die angebliche Nichtbegründung der Annullierung

4.1. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr die Kommission die Gründe für die Annullierung des Programms nicht mitgeteilt hat und dass sie zuvor nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass ihr Antrag die für das Programm festgelegten Kriterien nicht erfuellte. Die Kommission teilte dazu mit, dass sie ein Standardschreiben, in dem nicht auf die komplexen rechtlichen und politischen Gründe für die Annullierung eingegangen wurde, für die angemessenste Lösung hielt.

4.2. Zu diesem Beschwerdepunkt stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Beschwerdeführerin in verschiedenen Phasen des Verfahrens sowohl darüber, dass ihr Antrag die für das Programm festgelegten Kriterien nicht erfuellte, als auch über die Annullierung des Programms in Kenntnis gesetzt wurde. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die widersprüchlichen Auskünfte, die der Beschwerdeführerin erteilt wurden, ausschließlich auf die unklare Rechtslage zurückzuführen sind, die von der Kommission dadurch geschaffen wurde, dass sie den Aufruf zur Unterbreitung annullierte, gleichzeitig aber 12 im Rahmen des annullierten Aufrufs eingereichte Projekte auswählte und mitfinanzierte.

4.3. Im Sinne der Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis sollte die Kommission bei ihren Verwaltungsmaßnahmen konsequent und im Einklang mit den von ihr gefassten Beschlüssen vorgehen. Die Annullierung eines Aufrufs zur Unterbreitung von Vorschlägen bedeutet, dass dieser Aufruf nichtig ist und keine Rechtswirkung mehr haben kann. Im vorliegenden Fall gab die Kommission in einer im Amtsblatt C 233 vom 1. August 1997 veröffentlichten formellen Mitteilung bekannt, dass der Aufruf zur Unterbreitung von Vorschlägen annulliert wurde.

4.4. Der Bürgerbeauftragte ist aus den genannten Gründen der Auffassung, dass die Kommission mit der Annullierung des Aufrufs zur Unterbreitung von Vorschlägen 96/C 246/15 vom 29. Juli 1997 und der darauffolgenden Subventionierung von 12 Projekten, die aufgrund dieses annullierten Aufrufes vorgelegt und ausgewählt worden waren, nicht konsequent vorgegangen ist. Auch mit der Unterrichtung der Beschwerdeführerin darüber, dass der Grund für die Ablehnung ihres Antrags die Annullierung des Aufrufs zur Unterbreitung von Vorschlägen war, während in Wirklichkeit 12 Projekte infolge dieses Aufrufs mitfinanziert wurden, ist die Kommission nicht konsequent vorgegangen. Dieses Vorgehen stellte daher einen Missstand in der Verwaltungspraxis dar.

Schlussfolgerung

Aufgrund der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde erscheinen folgende kritische Anmerkungen notwendig:

Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis verpflichten die Kommission, unnötige Verzögerungen bei ihren Aktionen zu vermeiden beziehungsweise auftretende Verzögerungen hinreichend zu begründen. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission keine annehmbare und schlüssige Begründung dafür abgegeben hat, warum sie ihr Programm erst am 29. Juli 1997 zurückzog, obwohl bereits Ende 1996, also 34 Monate nach Übermittlung des Programmvorschlags an den Rat, feststand, dass das Programm nicht angenommen worden war. Dass die Kommission Verzögerungen bei der Entscheidung über das Zurückziehen des Programms und die Annullierung des Aufrufs zur Unterbreitung von Vorschlägen nicht vermieden hat, stellte deshalb einen Missstand in der Verwaltungspraxis dar.

Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis verpflichten die Kommission auch, Personen über die Entwicklung einer sie betreffenden Akte in Kenntnis zu setzen und sie über rechtliche oder sachliche Änderungen in Bezug auf diese Akte zu unterrichten. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin offensichtlich seit Dezember 1996, als der Programmvorschlag der Kommission vom Rat nicht angenommen wurde und der Beschluss des Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs vom 24. September 1996 Rechtsunsicherheit geschaffen hatte, zu keinem Zeitpunkt über diese Änderungen informiert. Diese Nichtunterrichtung stellte also einen Missstand in der Verwaltungspraxis dar.

Im Sinne der Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis sollte die Kommission bei ihren Verwaltungsmaßnahmen konsequent und im Einklang mit den von ihr gefassten Beschlüssen vorgehen. Der Bürgerbeauftragte ist aus den genannten Gründen der Auffassung, dass die Kommission mit der Annullierung des Aufrufs zur Unterbreitung von Vorschlägen 96/C 246/15 vom 29. Juli 1997 und die darauffolgende Mitfinanzierung von 12 Projekten, die aufgrund dieses annullierten Aufrufes eingereicht und ausgewählt worden waren, nicht konsequent vorgegangen ist. Auch mit der Unterrichtung der Beschwerdeführerin darüber, dass der Grund für die Ablehnung ihres Antrags die Annullierung des Aufrufs zur Unterbreitung von Vorschlägen war, während in Wirklichkeit 12 Projekte infolge dieses Aufrufs mitfinanziert wurden, ist die Kommission nicht konsequent vorgegangen. Dieses Vorgehen stellte also einen Missstand in der Verwaltungspraxis dar.

Da diese Aspekte des Falles Verfahren betreffen, die sich auf Einzelvorgänge in der Vergangenheit beziehen, wäre es unangemessen, in dieser Angelegenheit eine gütliche Einigung anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall für abgeschlossen erklärt.

UNTERLASSENE BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN FÜR EINEN TACIS-BERATER

Entscheidung zur Beschwerde 307/98/IJH gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im März 1998 reichte Herr L. beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Dem Beschwerdeführer zufolge handelte es sich zusammenfassend um folgende Fakten:

Von Oktober 1995 bis September 1996 war der Beschwerdeführer als Beobachter vor Ort für das von der EG finanzierte Programm TACIS(77) in Zentralasien und der Mongolei tätig. Er wurde im Rahmen eines Vertrags durch ein Beratungsunternehmen beschäftigt. Im Februar 1996 wurde ihm von seinem Teamleiter mitgeteilt, dass die Kommissionsdienststellen in Brüssel um seine Entlassung ersucht hatten, offensichtlich aufgrund einer Beschwerde, die der Leiter der Dienststelle zur Koordinierung des Programms TACIS der Europäischen Union gegen ihn erhoben hatte.

Der Beschwerdeführer war tatsächlich bis zum Ablauf seines Vertrags im September 1996 weiterhin als Beobachter tätig. Sein Vertrag wurde von dem Beratungsunternehmen jedoch nicht verlängert, und er wurde anschließend nicht für eine Tätigkeit im Rahmen bestimmter anderer TACIS-Projekte akzeptiert.

Am 7. November 1997 übermittelte der Beschwerdeführer den amtierenden Leiter der Dienststelle der GD 1A/C4 der Kommission in Brüssel ein Schreiben. Darin erläuterte er die Begleitumstände der verweigerten Verlängerung seines Vertrags, seine darauffolgenden Schwierigkeiten bei dem Versuch, eine alternative Beschäftigung zu finden, und äußerte die Ansicht, dass die Kommission ihn praktisch auf eine schwarze Liste gesetzt habe. Er ersuchte um Anmerkungen zu diesen Punkten. Ferner stellte er eine Reihe spezifischer Fragen folgenden Inhalts: Wie lautete die gegen ihn gerichtete Beschwerde, die im Februar 1996 bei der Kommission eingegangen war? Warum teilte die Kommission ihm seinerzeit weder mit, dass die Beschwerde bei ihr eingegangen war, noch ihren Inhalt? Warum hatte die Kommission sich nicht an ihn gewandt, um seine Reaktion auf die Beschwerde zu erfahren?

Am 4. Dezember 1997 übermittelten die Dienststellen der Kommission ihm eine aus drei Absätzen bestehende Antwort. Im ersten Absatz hieß es, dass alle Fragen in Verbindung mit dem Vertrag des Beschwerdeführers an das Unternehmen gerichtet werden sollten, das ihn beschäftigt. Die beiden anderen Absätze lauteten wie folgt:

"Ich möchte betonen, dass es nicht möglich ist, die Gründe zu kommentieren, aus denen Angebote von Beratern, die sich an Ausschreibungen für TACIS-Projekte beteiligten, in deren Rahmen Sie tätig waren, zu keinem Beschäftigungsverhältnis geführt haben. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, sind alle Ausschreibungsverfahren vertraulich, und die beste Möglichkeit, etwas über die Gründe für die Ablehnung eines Beraters zu erfahren, ist eine Nachfrage bei dem Beratungsunternehmen. Im Rahmen des Verfahrens erhalten alle Ausschreibungsteilnehmer ein Schreiben, das die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots und den Namen des Unternehmens enthält, an das der Auftrag vergeben wird.

Sie scheinen über das Verhältnis zwischen einer möglichen Beschwerde und der Tatsache zu spekulieren, dass Berater keinen Auftrag im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erhalten haben. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich keine Spekulationen analysiere und kommentiere."

Da er mit dieser Antwort nicht zufrieden war, wandte der Beschwerdeführer sich an den Bürgerbeauftragten. Er vertrat die Ansicht, die Kommission habe ihn über die gegen ihn eingegangene Beschwerde unterrichten und ihm eine Möglichkeit geben müssen, darauf zu antworten.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Stellungnahme der Kommission enthielt folgende Punkte:

Die Kommission hat keinen direkten Einfluss auf die Personalpolitik eines Vertragsnehmers und kann nicht beschließen, den Arbeitsvertrag eines Experten zu beenden. Sie ist auf eine Qualitätskontrolle der Experten beschränkt, wenn sie einen Vertrag vergibt, und kann nur dann beim Vertragsnehmer intervenieren, wenn die Leistung seines Personals bei der Ausführung seiner Vertragsverpflichtungen nicht zufriedenstellend ist. Danach ist es Sache des Vertragsnehmers, die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung seiner Leistungen zu ergreifen.

Die Kommission war sich der Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden bei der Ausführung dieser Aufgabe bewusst, unternahm jedoch nichts und überließ es dem Vertragsnehmer, seine Personalprobleme vor Ort zu lösen. Auch hat die Kommission keinen Druck auf den Vertragsnehmer dahingehend ausgeübt, das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers zu beenden.

Als der Beobachtervertrag im Dezember verlängert werden sollte, schlug der Vertragsnehmer ein leicht geändertes Beobachterteam vor, dem der Beschwerdeführer nicht angehörte. Soweit es die Kommission betrifft, ist ein solcher Austausch von Mitarbeitern allgemein üblich, insbesondere im Hinblick auf längerfristige Aufgaben.

Die Kommission hat den Beschwerdeführer für weitere Tätigkeiten nicht auf eine schwarze Liste gesetzt. "Die Behauptungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang basieren weitgehend auf Vermutungen und haben nicht genug Substanz, um eine Verifizierung zu ermöglichen."

Bemerkungen des Beschwerdeführers

Nachdem die Dienststellen des Bürgerbeauftragten keine Bemerkungen des Beschwerdeführers erhalten haben, versuchten sie, telefonisch und per E-mail Kontakt mit ihm aufzunehmen. In einem am 21. September 1999 übermittelten E-mail teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, er habe von September 1998 bis Januar 1999 im Rahmen eines TACIS-Projekts in Russland sowie seit Februar 1999 als Teamleiter eines britischen Know-How-Fonols-Projekts vor Ort gearbeitet. Er wies darauf hin, dass in der Stellungnahme der Kommission eine Reihe von Punkten ignoriert worden sei, die in seiner Beschwerde enthalten waren, wies jedoch auch darauf hin, dass er angesichts des Zeitraums, der seit den fraglichen Ereignissen verstrichen ist, nicht mehr an weiteren Antworten der Kommission interessiert sei.

Entscheidung

1. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass sein Vertrag mit einem TACIS-Beratungsunternehmen aufgrund des Drucks von seiten der Kommission infolge einer gegen ihn gerichteten Beschwerde nicht verlängert worden ist. Er schrieb an die Kommission, um zu erfahren, welchen Inhalt die Beschwerde hatte, warum er nicht über die Beschwerde oder ihren Inhalt informiert worden sei und warum man ihm keine Gelegenheit zur Antwort auf die Beschwerde gegeben habe.

2. In ihrer Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers ging die Kommission auf seine Fragen nicht ein. Auch führte die Kommission keinerlei Vertraulichkeitsgründe dafür an, dass sie die gewünschten Informationen nicht übermittelt hat. In ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten zu der Beschwerde hat die Kommission dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf diese Punkte geantwortet.

3. Die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis erfordern, dass Antworten auf Schreiben soweit wie möglich hilfreich sein und die gestellten Fragen beantworten sollen. Die ausweichenden und wenig hilfreichen Antworten der Kommission an den Beschwerdeführer stellen einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Schlussfolderung

Auf der Grundlage der vom Bürgerbeauftragten anläßlich dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen erschien folgend kritische Anmerkung erforderlich:

In ihrer Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers ging die Kommission auf seine Fragen nicht ein. Auch führte die Kommission keinerlei Vertraulichkeitsgründe dafür an, dass sie die gewünschten Informationen nicht übermittelt hat. In ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten zu der Beschwerde hat die Kommission dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf diese Punkte geantwortet.

Die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis erfordern, dass Antworten auf Schreiben soweit wie möglich hilfreich sei und die gestellten Fragen beantworten sollen. Die ausweichenden und wenig hilfreichen Antworten der Kommission an den Beschwerdeführer stellen einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Da der Beschwerdeführer nicht mehr an weiteren Antworten der Kommission interessiert ist, ist es nicht möglich, eine gütliche Einigung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

ADMINISTRATIVE UND FINANZIELLE ABWICKLUNG EINES PROJEKTS

Entscheidung zur Beschwerde 440/98/IJH gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Die Beschwerde betraf das Projekt "Wege zum Naturerbe: Wiederbelebung ländlicher Gebiete durch nachhaltigen Fremdenverkehr in den Regionen Bulgariens und Sloweniens" des Unternehmens Ecotourism Ltd., das von der für Fremdenverkehr zuständigen Dienststelle der Kommission innerhalb der GD XXIII bezuschusst wurde. Der Beschwerdeführer behauptete, das Unternehmen Ecotourism habe sehr gute Beziehungen mit dem Projektleiter während der gesamten Dauer des Projekts gehabt, das ein großer Erfolg gewesen sei. Die Kommission habe jedoch die finanziellen Aspekte des Projekts falsch verwaltet, so dass Ecotourism große finanzielle Einbußen entstanden seien.

Der Beschwerdeführer stellte insbesondere folgende Behauptungen auf:

(i) Unnötige Verzögerungen durch die Kommission sowohl hinsichtlich der zwischenzeitlichen Zahlung als auch der Abschlusszahlung (vier bzw. zehn Monate Verspätung) sowie mangelnde Klarheit von seiten der Kommission bezüglich des angewandten Rechnungslegungssystems und der Frage, welche Dokumente von Ecotourism eingereicht werden müssten;

(ii) Mangel an Kontinuität bei der Projektverwaltung. Dem Beschwerdeführer zufolge habe Ecotourism während der gesamten Dauer des Projekts sehr gute Beziehungen zum Projektleiter unterhalten, und es sei klar, dass das Projekt ein großer Erfolg gewesen sei. Als der Finanzkontrolleur sich mit dem Projekt befasste, änderte sich jedoch die Lage, und er brachte ständig Fragen zur Sprache, die bereits zuvor mit dem Projektleiter erörtert und geregelt worden waren;

(iii) Die Kommission kürzte die Abschlusszahlung erheblich, indem sie - ohne Ecotourism davon in Kenntnis zu setzen, das Budget durch den Finanzbericht ersetzte, den Ecotourism im Rahmen des Zwischenberichts vorlegte. Ferner empfahl die Kommission eine Reihe von Änderungen am endgültigen Finanzbericht, einige Erhöhungen und einige Kürzungen. Ecotourism führte alle Änderungen durch. Anschließend zählte die Kommission alle Kürzungen im Budget zusammen und ignorierte alle Erhöhungen, so dass sich ein niedrigeres Budget ergab;

(iv) Durch Leistung der zwischenzeitlichen Zahlung im Juli 1996 akzeptierte die Kommission kommentarlos den Zwischenbericht einschließlich des Finanzberichts. Der Finanzbericht enthielt Mittelübertragungen zwischen einzelnen Haushaltslinien, und Ecotourism führte das Projekt auf dieser Grundlage weiter. Wenn mit dem Zwischenbericht alles in Ordnung war, ist auch mit dem Schlussbericht alles in Ordnung, der im Einklang mit dem Zwischenbericht steht;

(v) Die Kommission weigerte sich, von Ecotourism durchgeführte Tätigkeiten zu bezahlen, z. B. ein von Ecotourism nach Absprache mit der Kommission zusammengestelltes Handbuch und die Übersetzung eines Dokuments ins Deutsche auf Ersuchen der Kommission.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme akzeptierte die Kommission, dass die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission die finanziellen Aspekte des Projekts und nicht die technischen Aspekte betreffen. Dennoch entbinde die Tatsache, dass die technischen Aspekte vereinbarungsgemäß ausgeführt wurden, den Beschwerdeführer nicht von der Einhaltung der finanziellen Bedingungen.

In Beantwortung der verschiedenen Anschuldigungen führte die Kommission zusammengefasst folgende Argumente an:

(i) Hinsichtlich der zwischenzeitlichen Zahlung ging der Zwischenbericht am 5. August 1996 ein, und die Zahlung wurde am 4. Dezember 1996 ausgeführt. Die Verzögerung war z. T. darauf zurückzuführen, dass Ecotourism seinen Firmennamen und seine Kontonummer änderte. Die Kommission bedauerte jedoch die aufgetretene Verzögerung.

Bezüglich der Abschlusszahlung erklärte die Kommission, die aufgetretene Verzögerung sei nicht zu vermeiden gewesen. Ecotourism übermittelte seinen Schlussbericht und seinen Rechnungsabschluss am 16. Juni 1997, und im August 1997 wurden zusätzliche Informationen übermittelt. Aufgrund einer Prüfung dieses Materials im Herbst 1997 beschloss die Kommission, einen Kontrollbesuch bei Ecotourism durchzuführen, um die Lage zu klären. Der Kontrollbesuch fand im November 1997 statt, und im Anschluss daran ersuchte die Kommission Ecotourism um zusätzliche Informationen, die der Kommission im Dezember 1997 übermittelt wurden. Anschließend folgte ein Schriftwechsel über den Abschluss der Zahlung. Der Finanzkontrolleur genehmigte die Abschlusszahlung am 20. März 1998, und am 1. April 1998 wurde die Abschlusszahlung ausgeführt.

(ii) Die Kürzung der Abschlusszahlung war auf das Erfordernis zurückzuführen, dass alle Kosten als erstattungsfähig akzeptiert werden mussten. Der in der Erklärung über den Finanzbeitrag ausgewiesene Betrag ist ein Hoechstbetrag. Die tatsächliche Zahlung ist abhängig von einem Nachweis der wirklichen Kosten und einzelne Posten dürfen die entsprechenden Haushaltslinien nicht übersteigen, die in dem vereinbarten Haushalt festgelegt sind. Die Kommission betonte, dass dies bedeutet, dass die Beihilfe anteilmäßig gekürzt werden muss, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind als die im Haushalt ausgewiesenen Kosten.

Das Konzept der Kommission für das Projekt von Ecotourism, das Standard für alle Fremdenverkehrsaktionen ist, für die Beihilfen bereitgestellt werden, beinhaltete folgende Aspekte:

- Anforderung von Begleitdokumenten im Fall der angegebenen Ausgaben;

- Kürzung der Beträge der angegebenen erstattungsfähigen Ausgaben, wenn es Hinweise dafür gibt, dass sie die tatsächlichen Kosten übersteigen oder wenn es keinen ausreichenden Nachweis darüber gibt;

- keine Genehmigung von Ausgaben in größerer Höhe als die Haushaltslinien, die den angenommenen Haushalt bilden.

Die Abschlusszahlung basierte auf dem von Ecotourism im Zwischenbericht vorgelegten Finanzbericht. Die Kommission war der Ansicht, dass der Finanzbericht, der in zwei einzelne Haushaltslinien unterteilt war, eine sorgfältig ausgearbeitete Neubewertung der Erfordernisse des Projekts darstellte. Da der Gesamtbetrag nicht erhöht werden konnte, als einige Haushaltslinien erhöht wurden, mussten andere gekürzt werden.

Die Wahl des revidierten Haushalts als Grundlage der endgültigen Berechnung beinhaltete keinen Regelverstoß und keine Nachteile für Ecotourism. Tatsächlich führte sie zu geringeren Kürzungen der Ausgaben für das Projekt als in dem Fall, dass der Originalhaushalt als Berechnungsgrundlage gedient hätte. Daher sei die Behauptung des Beschwerdeführers unbegründet, die Kommission habe den Haushalt durch einen Finanzbericht von Ecotourism ersetzt, um große Kürzungen der Abschlusszahlung zu rechtfertigen.

(iii) Die Anschuldigung, die Kommission weigere sich, für ausgeführte Tätigkeiten zu zahlen, sei unbegründet. Sie habe lediglich Kosten nicht genehmigt, die sie für nicht erstattungsfähig befand. Im Falle durchgeführter Arbeiten habe die Kommission Zeitkarten als Nachweis für durchgeführte Tätigkeiten gefordert. Was das von Ecotourism ausgearbeitete Handbuch betrifft, so sei dem Unternehmen die Summe von 27500 ECU gezahlt worden, für die es eine Rechnung vorgelegt habe. Der von Ecotourism angegebene Saldo von 2500 ECU könne ohne einen Nachweis darüber, dass die Kosten tatsächlich entstanden seien, nicht akzeptiert werden.

(iv) Die Tatsache, dass der Zwischenbericht kommentarlos akzeptiert worden sei, bedeute nicht, dass der Schlussbericht automatisch akzeptiert werde. Der Zwischenbericht gebe nur Auskunft darüber, wie das Projekt voranschreitet. Die Billigung des Zwischenberichts impliziere nicht die Billigung der getätigten Ausgaben, da die Abschlusszahlung stets von den erforderlichen Nachweisen für alle angegebenen Ausgaben abhängig gemacht werden müsse.

(v) Es bestehe kein Mangel an Klarheit hinsichtlich des Rechnungslegungssystems. Die Tatsache, dass ein großer Teil des Projekts des Beschwerdeführers mit Kosten in Form von "Sachbeiträgen" abgerechnet wurde, erfordere besondere Wachsamkeit bei der Suche nach Nachweisen. Zeitkarten und Lohnstreifen seien normale und angemessene Anforderungen im Hinblick auf Personalkosten. Der Beschwerdeführer sei vollständig über die Lage informiert worden, und die Notwendigkeit, dass Vertragsnehmer, die "Sachbeiträge" leisten, Zeitkarten führen, wurde Ecotourism in einer Sitzung in Brüssel im Februar 1996 mitgeteilt.

(vi) Es bestehe kein Mangel an Kontinuität bei der Projektverwaltung. Es entspreche üblicher Praxis, dass der für die technischen Aspekte des Projekts verantwortliche Projektleiter sich nicht mit finanziellen Fragen befasst. Der Projektleiter stand bis Ende 1997 für weitere technische Nachfragen zur Verfügung.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Bemerkungen bekräftigte der Beschwerdeführer die Beschwerde und erklärte, die Hauptprobleme seien die verzögerten Zahlungen und die fehlende Begründung dafür, dass die Kommission Mittel einbehalten hat. Insbesondere betonte der Beschwerdeführer folgende Aspekte:

(i) Die Verzögerung der zwischenzeitlichen Zahlung sei nicht erläutert worden. Ecotourism seien Kosten für die Verzögerung entstanden, und nach Auffassung des Unternehmens sei das "Bedauern" der Kommission nicht ausreichend. Hinsichtlich der Abschlusszahlung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass zwischen dem Besuch bei Ecotourism und der Zahlung fünf Monate vergangen seien und dass die Kommission keine Erklärung für diese Verzögerung abgegeben habe. In beiden Fällen hätten die Verzögerungen zu großen finanziellen Einbußen für Ecotourism geführt, deren Ausgleich mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird.

(ii) Die Kommission habe unangemessen gehandelt, indem sie den ursprünglichen Haushalt durch den Finanzbericht im Zwischenbericht ersetzt und ihm dadurch den Stellenwert einer Vertragsvereinbarung eingeräumt habe, ohne Ecotourism davon zu unterrichten.

(iii) Die Kommission habe ihre Weigerung nicht kommentiert, die Kosten einer von Ecotourism angeforderten Übersetzung zu tragen. Auch habe sie ihre Weigerung nicht begründet, die Kosten für ein von Ecotourism ausgearbeitetes Handbuch zu übernehmen. Die Weigerung basiere auf der Tatsache, dass Ecotourism keine Zeitkarten vorgelegt habe, was die Kommission zu keiner Zeit ausdrücklich verlangt habe. Ein Nachweis für die für das Handbuch aufgewandte Zeit könne jedoch problemlos erbracht werden, die Kommission habe jedoch nie darum ersucht. Darüber hinaus seien der Kommission Nachweise für alle Ausgaben vorgelegt worden. Ecotourism habe alle zusätzlichen Informationen geliefert, die die Kommission verlangt habe.

(iv) Nach Vorlage des Zwischenberichts gab die Kommission keinen Kommentar zu dem Bericht ab, sieht man von einem Anruf des Projektleiters ab, der den Bericht lobte. Dies ließ erkennen, dass Übertragungen zwischen Haushaltslinien für die Kommission akzeptabel waren. Übertragungen zwischen Haushaltslinien, die den Übertragungen im Zwischenbericht vergleichbar waren, hätten während der gesamten Laufzeit des Projekts stattgefunden.

(v) Die Kommission habe jede Möglichkeit gehabt, Ecotourism davon zu unterrichten, falls Änderungen von Verfahren erforderlich gewesen wären. Ferner wurde die Frage der Zeitkarten in der Sitzung im Februar 1996 nicht erörtert. Dies lässt sich durch keinerlei Unterlagen nachweisen. Erörtert wurde lediglich die Frage von Zeitnachweisen für Subunternehmer und für Partner, die Sachbeiträge leisten. Ecotourism führe Zeitkarten für alle Sachbeiträge, und die Subunternehmer legten Rechnungen mit Einzelheiten über die aufgewandte Zeit vor, die durch Berichte über die ausgeführten Arbeiten untermauert würden.

(vi) Hinsichtlich des angeblichen Mangels an Kontinuität erklärte der Beschwerdeführer, er sei an anderen Projekten der Kommission beteiligt gewesen, ohne mit diesem Problem konfrontiert zu werden. So liefere z. B. die GD I der Kommission zu Beginn des Projekts Leitlinien und habe Verfahren einschließlich einer Finanzkontrolle vor der Genehmigung etwaiger Änderungen des Projekts angenommen. Da die GD I es für notwendig erachtete, ein derartiges Verfahren anzunehmen, frage der Beschwerdeführer sich, warum die Dienststelle für Fremdenverkehr dies nicht getan habe.

Entscheidung

1. Verzögerung der zwischenzeitlichen Zahlung

1.1. Der Beschwerdeführer erklärte, dass die zwischenzeitliche Zahlung mit viermonatiger Verspätung erfolgt sei, obwohl Ecotourism die Bedeutung einer prompten zwischenzeitlichen Zahlung zu Beginn des Projekts betont hatte. Die Kommission bedauerte die Verzögerung der zwischenzeitlichen Zahlung und erklärte, sie sei z. T. darauf zurückzuführen gewesen, dass Ecotourism seinen Firmennamen und seine Kontonummer geändert habe.

1.2. Die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis erfordern, dass ausstehende Zahlungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgen. Gemäß Artikel 4a der Erklärung über den Finanzbeitrag (im folgenden Erklärung genannt) ist die zwischenzeitliche Zahlung nach Eingang und Genehmigung des Zwischenberichts zu leisten. In Artikel 4c der Erklärung heißt es, dass es bis zu 60 Tage dauert, bis die Zahlung nach Genehmigung durch die Kommission auf dem Konto eingeht.

1.3. Die Kommission erhielt den Zwischenbericht am 5. August 1996, die Zahlung wurde am 4. Dezember 1996 veranlasst. Hierbei handelt es sich um einen Zeitraum von vier Monaten einschließlich eines Teils der 60 Tage, die für den Eingang der Zahlung nach der Genehmigung zugrunde gelegt werden. Das heißt, dass die Kommission etwa 2 Monate gebraucht hat, um den Bericht zu genehmigen und die Änderung von Firmennamen und Kontonummer des Beschwerdeführers zu verarbeiten. Dieser Zeitraum ist nicht offensichtlich übermäßig lang, auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer um prompte Zahlung gebeten hatte. Somit ergibt sich, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf diesen Aspekt der Angelegenheit vorliegt.

2. Verzögerung der Abschlusszahlung und mangelnde Klarheit

2.1. Der Beschwerdeführer behauptete, die Abschlusszahlung sei 5 Monate nach dem Kontrollbesuch eingegangen. Der Beschwerdeführer behauptete ferner, es habe einen Mangel an Klarheit von seiten der Kommission dahingehend bestanden, welches Rechnungslegungssystem angewandt wurde und welche Dokumente Ecotourism einreichen sollte. Die Kommission erklärte, die Verzögerung sei darauf zurückzuführen gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht die relevanten Unterlagen übermittelt habe, dass Ecotourism vollständig über die Lage informiert worden sei und dass normale Methoden bei der Durchführung des Projekts angewandt wurden.

2.2. Gemäß Artikel 4a der Erklärung ist die Abschlusszahlung nach Erhalt und Genehmigung der Dokumente nach Artikel 8c der Erklärung auszuführen, d. h. des Schlussberichts und eines Jahresabschlusses, aus dem alle Einzelheiten der Einnahmen und Ausgaben hervorgehen müssen. Ferner heißt es in Artikel 4c der Erklärung, dass es bis zu 60 Tage dauert, bis die Zahlung nach Genehmigung durch die Kommission auf dem Konto eingeht.

2.3. Der Schlussbericht wurde im Juni 1997 vorgelegt. Nach Austausch verschiedener Informationen zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer im Sommer und Herbst 1997 fand am 10. November 1997 ein Kontrollbesuch bei Ecotourism statt, um Dokumente zu prüfen. Die letzte Dokumentation hinsichtlich des Jahresabschlusses scheint vom Beschwerdeführer Anfang Dezember 1997 übermittelt worden zu sein. Die Zahlung wurde vom Finanzkontrolleur der Kommission am 20. März 1998 genehmigt und am 1. April 1998 ausgeführt. Daher lag ein Zeitraum von etwa 5 1/2 Monaten zwischen der Einreichung des Schlussberichts und der Übermittlung der letzten von der Kommission angeforderten Informationen. Ferner ergab sich ein weiterer Zeitraum von etwa 3 1/2 Monaten für die Genehmigung der Zahlung durch die Kommission.

2.4. Hinsichtlich des Zeitraums von 5 1/2 Monaten wurde dem Bürgerbeauftragten kein Nachweis für eine übermäßige oder vermeidbare Verzögerung durch die Kommission vorgelegt. Offensichtlich war der Beschwerdeführer sowohl über den Umfang der Finanzinformationen, die geliefert werden sollten, als auch über die substantiellen Regelungen erstaunt, die für zulässige Kosten gelten. Der Beschwerdeführer hatte jedoch eine Mitteilung über die für das Projekt geltenden finanziellen Erfordernisse erhalten, so dass es keinen Nachweis für einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gibt. Der Bürgerbeauftragte gab jedoch zu diesem Punkt weiter unten eine weitere Anmerkung ab.

2.5. Hinsichtlich des Zeitraums von 3 1/2 Monaten hat die Kommission ihre Verfahren für die Genehmigung der Zahlung nicht eingehend erläutert. Die für Fremdenverkehr zuständige Dienststelle in der GD XXIII gab in Schreiben an den Beschwerdeführer folgende Erklärungen ab:

"Ich möchte Ihnen mitteilen, dass die Abschlusszahlung in Höhe von 71647 ECU vorbereitet wurde und dass Sie nach ihrer Genehmigung durch die Finanzkontrolle der Kommission unterrichtet werden." (Schreiben vom 16. Februar 1998)

"Ich verweise auf mein Schreiben vom 16. Februar 1998, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Abschlusszahlung in Höhe von 71647 ECU jetzt dem Finanzkontrolleur der Kommission zur Genehmigung vorliegt." (Schreiben vom 4. März 1998)

"Die Vorkehrungen zur Zahlung dieses Betrags (71647 ECU) befinden sich in Gang." (Schreiben vom 27. März 1998)

Diese Schreiben enthielten keine für den Beschwerdeführer erkennbare Erklärung, warum die Kommission weitere 3 1/2Monate benötigte, um die Zahlung zu genehmigen, nachdem bereits 5 1/2Monate vergangen waren, in denen sie um weitere Informationen über verschiedene Aspekte des Schlussberichts des Beschwerdeführers ersucht hatte. Die Schreiben enthielten nur sehr vage Formulierungen und informierten den Beschwerdeführer nicht auf klare Weise darüber, wann die Zahlung genehmigt und wann die Frist von 60 Tagen gemäß Artikel 4c der Erklärung beginnen würde. Die Erklärung ist ferner mehrdeutig hinsichtlich der Genehmigung durch die Kommission in Artikel 4c der Erklärung, da nicht klar ist, ob diese sich auf die GD XXIII oder die Generaldirektion Finanzkontrolle, GD XX, oder auf beide bezieht.

2.6. Die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis verlangen, dass Zahlungen binnen vernünftiger Fristen geleistet und auf Anforderung klare, verständliche Informationen über die Gründe etwaiger Verzögerungen erteilt werden. In ihren Antworten auf wiederholte Fragen des Beschwerdeführers versäumte es die Kommission, angemessen zu erläutern, warum sich ihre Zahlung um weitere dreieinhalb Monate verzögerte, nachdem schon 5 1/2 Monate vergangen waren, während derer sie sich um weitere Informationen über einzelne Aspekte des Schlussberichts des Beschwerdeführers bemüht hatte. Unklar ist auch, ob die Erteilung des Sichtvermerks, auf die in der Erklärung des Zuschusses hingewiesen wird, bedeutet, dass dieser von der GD XXIII oder von der GD für Finanzkontrolle, GD XX, erteilt wurde. Außerdem hat die Kommission den Beschwerdeführer offenbar nicht informiert, als die finanzielle Seite des Projekts endgültig genehmigt wurde und die 60-Tage-Frist, binnen derer der entsprechende Betrag auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen werden sollte, begann.

3. Angeblicher Mangel an Kontinuität

3.1. Der Beschwerdeführer behauptete, es bestehe ein Mangel an Kontinuität bei der Behandlung des Projekts durch die Kommission. Dem Beschwerdeführer zufolge habe Ecotourism ein gutes Verhältnis zu dem Projektleiter gehabt und mit diesem Vereinbarungen über finanzielle Angelegenheiten getroffen. Die Lage änderte sich jedoch, als der Finanzkontrolleur hinzugezogen wurde, da diesem nicht bekannt war, was zwischen Ecotourism und dem Projektleiter vereinbart worden war.

3.2. Die Kommission erklärte, es entspreche der üblichen Praxis, dass der für die technischen Aspekte des Projekts zuständige Projektleiter sich nicht mit Finanzfragen befasst.

3.3. Der Bürgerbeauftragte hat gegenüber der Kommission bereits vorstehend in Absatz 2.6 eine kritische Anmerkung hinsichtlich ihrer Unterlassung abgegeben, dem Beschwerdeführer angemessene Informationen über die Zuständigkeit innerhalb der Kommission für die Behandlung der finanziellen Aspekte des Projekts zu übermitteln. Dem Bürgerbeauftragten war jedoch keinerlei Regelung oder Grundsatz bekannt, dem zufolge die technischen und finanziellen Aspekte eines Projekts von ein und derselben Person oder Dienststelle behandelt werden sollten. Hinsichtlich der angeblichen Vereinbarungen zwischen dem Projektleiter und Ecotourism ist in Artikel 10 der Erklärung festgelegt, dass Änderungen der Erklärung der Schriftform bedürfen. Daher liegt kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit hinsichtlich dieses Aspekts der Angelegenheit vor.

4. Die angebliche Ersetzung des Haushalts durch den Finanzbericht

4.1. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Kommission den Haushalt durch den zwischenzeitlichen Finanzbericht von Ecotourism ersetzt und dadurch die Abschlusszahlung gekürzt hat, ohne Ecotourism davon zu unterrichten. Der Kommission zufolge ersetzte sie den Haushalt durch den Finanzbericht, da ihres Erachtens der in einzelne Haushaltslinien aufgeteilte Finanzbericht eine sorgfältig ausgearbeitete Neubewertung der Erfordernisse des Projekts darstellt. Ferner verstoße ihr Vorgehen gegen keinerlei Regelung und bringe keine Nachteile für Ecotourism mit sich, da es zu einer geringeren Kürzung der Projektausgaben führt als in dem Fall, dass der ursprüngliche Haushalt der Berechnung zu Grunde gelegt worden wäre.

4.2. Dem Bürgerbeauftragten ist keinerlei Regelung oder Grundsatz bekannt, die es der Kommission gestatten würden, einen vereinbarten Haushalt einseitig zu ersetzen. Da die Kommission erklärte, das Ergebnis ihrer Vorgehensweise sei für Ecotourism von Vorteil, hat sie sich jedoch nicht unverhältnismäßig gegenüber dem Beschwerdeführer verhalten. Daher liegt kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf diesen Aspekt der Beschwerde vor.

5. Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien

5.1. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Genehmigung des Zwischenberichts durch die Kommission darauf hindeute, dass Übertragungen zwischen einzelnen Haushaltslinien akzeptiert wurden, da der mit dem Zwischenbericht vorgelegte Finanzbericht solche Übertragungen enthält. Die Kommission erklärte, dass der Zwischenbericht lediglich zeige, wie das Projekt voranschreitet, und dass seine Genehmigung nicht automatisch bedeute, dass der Schlussbericht ebenso akzeptiert werde. Vielmehr hänge die Abschlusszahlung stets von der Übermittlung der erforderlichen Nachweise der angegebenen Ausgaben ab.

5.2. Gemäß Artikel 3a der Erklärung ist Anlage 2, in der die Einzelheiten der Einnahmen und Ausgaben des Projekts dargelegt sind, integraler Bestandteil der Erklärung. Gemäß Artikel 10 der Erklärung müssen Änderungen in Schriftform vorgenommen und von der Kommission genehmigt werden. Das heißt, dass Mittelübertragungen zwischen einzelnen Haushaltslinien nicht ohne eine Änderung der Erklärung erfolgen können. Die Genehmigung des Zwischenberichts durch die Kommission konnte daher nicht die in der Erklärung dargelegten Erfordernisse ändern. Daher liegt offensichtlich kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf diesen Aspekt der Angelegenheit vor.

6. Kürzung der Abschlusszahlung

6.1. Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe ohne Begründung eine starke Kürzung der Abschlusszahlung vorgenommen. Ecotourism habe alle von der Kommission angeforderten Informationen geliefert und besitze Nachweise über all seine Ausgaben. Hinsichtlich der Frage der Zeitkarten erklärte der Beschwerdeführer, Ecotourism könne Nachweise für die aufgewendete Zeit vorlegen, behauptete jedoch, dass die Kommission nie darum ersucht habe.

6.2. Die Kommission erklärte die Kürzung mit der Tatsache, dass einige Ausgaben nicht erstattungsfähig seien. Wenn kein Nachweis über die tatsächlichen Kosten geliefert wird, könne der Betrag nicht bezahlt werden. Hinsichtlich der Frage der Zeitkarten betonte die Kommission, dass Zeitkarten normale und vernünftige Erfordernisse im Fall von Ansprüchen auf Personalkosten sind. Ferner akzeptierte die Kommission nicht, dass individuelle Kostenpositionen die entsprechende Haushaltslinie übersteigen könnten.

6.3. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass dieser Teil der Angelegenheit die Frage betrifft, welche Art von Nachweis über Ausgaben der Empfänger liefern sollte und welche Art von Nachweis tatsächlich von Ecotourism geliefert wurde. Die Erklärung enthält keine detaillierte Erläuterung dahingehend, welche Dokumente der Empfänger übermitteln soll, vielmehr ist darin lediglich festgelegt, dass "alle Details der Einnahmen und Ausgaben" übermittelt werden sollten. Diese sehr weit gefasste Formulierung bedeutet offensichtlich, dass Ecotourism alle Dokumente übermitteln muss die es erwartungsgemäß vernünftigerweise im Rahmen des Projekts übermitteln sollte. Der Bürgerbeauftragte gab eine weitere Anmerkung zu diesem Punkt weiter unten ab.

6.4. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Meinungsverschiedenheit im wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass Ecotourism der Kommission keine Zeitkarten übermittelt hat. Die Übermittlung von Zeitkarten scheint ein vernünftiges Erfordernis zur Begründung von Ansprüchen auf Personalkosten zu sein. Der Beschwerdeführer behauptete, Ecotourism könne einen alternativen Nachweis über die Zeit erbringen, die für die Ausarbeitung eines Handbuchs benötigt wurde, für das die Kommission einen Teil der Kosten nicht akzeptierte. Die Kommission hätte bereit sein sollen, diese Nachweise zu überprüfen, um festzustellen, ob sie Zeitkarten vergleichbar sind. Es gab jedoch keinen Beweis dafür, dass Ecotourism der Kommission tatsächlich seine angeblichen Nachweise übermittelt hat. Daher lag offensichtlich kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf diesen Aspekt der Angelegenheit vor.

Schlussfolderung

Auf der Grundlage der vom Bürgerbeauftragten anlässlich dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen schien folgende kritische Anmerkung erforderlich:

Die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis verlangen, dass Zahlungen binnen vernünftiger Fristen geleistet und auf Anforderung klare, verständliche Informationen über die Gründe etwaiger Verzögerungen erteilt werden. In ihren Antworten auf wiederholte Fragen des Beschwerdeführers versäumte es die Kommission, angemessen zu erläutern, warum sich ihre Zahlung um weitere dreieinhalb Monate verzögerte, nachdem schon 5 1/2 Monate vergangen waren, während derer sie sich um weitere Informationen über einzelne Aspekte des Schlussberichts des Beschwerdeführers bemüht hatte. Unklar ist auch, ob die Erteilung des Sichtvermerks, auf die in der Erklärung des Zuschusses hingewiesen wird, bedeutet, dass dieser von der GD XXIII oder von der GD für Finanzkontrolle, GD XX, erteilt wurde. Außerdem hat die Kommission den Beschwerdeführer offenbar nicht informiert, als die finanzielle Seite des Projekts endgültig genehmigt wurde und die 60-Tage-Frist, binnen derer der entsprechende Betrag auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen werden sollte, begann.

Da dieser Aspekt der Angelegenheit Verfahren im Hinblick auf spezifische Ereignisse in der Vergangenheit betrifft, war es nicht angemessen, eine gütliche Einigung anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

Weitere Anmerkungen

Es sollte für jeden Empfänger von Gemeinschaftsbeihilfen offensichtlich sein, dass die Kommission aufgrund ihrer Verantwortung für die korrekte Ausführung des Gemeinschaftshaushalts gehalten ist, sich strikt an die Bedingungen für die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben zu halten, die für die Beihilfe gelten. Daher kann von den Empfängern vernünftigerweise erwartet werden, diese Bedingungen zu lesen und erforderlichenfalls um Klarstellung zu ersuchen. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass die Erklärung über den für dieses Projekt verwendeten Finanzbeitrag wenig hilfreiche Informationen für die Empfänger dahingehend zu enthalten scheint, was in der Praxis von ihnen erwartet wird. Die Kommission könnte daher wünschen, der Frage nachzugehen, ob die Dienststelle für Fremdenverkehr leicht verständliche schriftliche Leitlinien für die Empfänger von Beihilfen bereitstellen könnte, um zur Vermeidung möglicher künftiger Probleme und Missverständnisse beizutragen.

BESTEUERUNG DER RUSSLAND IM RAHMEN VON TACIS GEWÄHRTEN BEIHILFE

Entscheidung zur Beschwerde 620/98/IJH gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Der Beschwerdeführer war von Februar 1995 bis Februar 1997 als Projektmanager in Russland für eine Beratungsfirma tätig, die im Rahmen des TACIS-Programms(78) den Zuschlag für einen Vertrag mit der Kommission erhalten hatte.

Der zwischen der Kommission und dem Unternehmen abgeschlossene Vertrag sah eine Freistellung der im Auslandsdienst tätigen Mitarbeiter aus EU-Mitgliedstaaten von der dortigen Einkommensteuer vor. Auf dieser Grundlage nahm der Beschwerdeführer die Position als Projektmanager an.

Im Jahre 1996 stimmten die russischen Behörden der Freistellung des Beschwerdeführers von der Einkommensteuer auf die 1995 erzielten Einkünfte zu. Ein Jahr später verlangten sie jedoch die Zahlung von Steuern auf die Einkünfte von 1996. Begründet wurde die Steuerforderung damit, dass das von der Kommission und der Regierung der ehemaligen UdSSR am 2. August 1991 unterzeichnete Protokoll, nach dem aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft keine Steuern finanziert werden dürfen, weder von der ehemaligen UdSSR noch von Russland ratifiziert wurde.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission das Protokoll fälschlicherweise als zuverlässig dargestellt habe. Darüber hinaus behauptete er, dass die Kommission seine diesbezüglichen Schreiben nicht beantwortet und ihn sowie andere im Rahmen von TACIS in Russland tätige Berater im Stich gelassen habe.

Der Beschwerdeführer forderte Schadensersatz für die finanziellen Verluste, die ihm durch das fahrlässige Vorgehen der Kommission entstanden seien. Dabei handele es sich um Steuern in Höhe von 25000 USD, die er für 1996 bezahlt habe, und einen annähernd gleichen Betrag, den er womöglich rückwirkend für 1995 würde nachzahlen müssen.

Des weiteren wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die im Rahmen von TACIS gewährten Beihilfen vom Europäischen Parlament für spezielle Zwecke zugewiesen werden und dass es sich bei diesen Geldern bereits um Steuereinnahmen handelt. Würde man die Besteuerung dieser Gelder zulassen, bedeutete dies eine indirekte Finanzierung der Politik der russischen Regierung, über die das Europäische Parlament keine Kontrolle hat.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme bestätigte die Kommission, dass gemäß dem Protokoll von 1991 und den (im Juli 1997 mit Russland vereinbarten) Allgemeinen Bestimmungen für die technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaften die im Rahmen von TACIS-Verträgen tätigen Personen von der russischen Einkommensteuer freizustellen sind. Ferner erklärte die Kommission, dass trotz intensiver Bemühungen ihrerseits weder das Protokoll noch die Allgemeinen Bestimmungen durch die Duma oder durch Präsidialdekret ratifiziert worden seien.

Nach Aussage der Kommission seien bis zum gegenwärtigen Fall in der Praxis pragmatische Lösungen gefunden worden. So habe die Delegation der Kommission in Moskau Bescheinigungen über die Steuerbefreiung ausgestellt. "Obgleich die Rechtslage unsicher gewesen sein mag und noch lange nicht zufrieden stellend ist, konnte das Problem im Allgemeinen durch die Vorlage dieser Bescheinigungen bei den entsprechenden Finanzämtern in Verbindung mit einer Zahlungsverweigerung gelöst werden."

Im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer persönlich entstandenen Schaden machte die Kommission darauf aufmerksam, dass die Vertragspartner in dem Standardvertrag für das TACIS-Programm auf die im Protokoll vorgesehenen Steuervergünstigungen hingewiesen, jedoch auch davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Kommission keine finanzielle Haftung übernimmt, "falls sich die Behörden weigern, dem Vertragspartner die oben genannten Freistellungen und Vergünstigungen zu gewähren". Gemäß dem Vertrag ist die Kommission verpflichtet, den Vertragspartner im Umgang mit den zuständigen Behörden nach besten Kräften zu unterstützen.

Die Kommission berief sich darauf, die Vertragspartner des TACIS-Programms auf 1996/97 durchgeführten Informationsveranstaltungen über den Stand des Protokolls und der Allgemeinen Bestimmungen informiert zu haben. An zwei dieser Veranstaltungen habe der Beschwerdeführer selbst teilgenommen.

Ferner behauptete die Kommission, dem Beschwerdeführer alle Unterstützung gewährt zu haben, die dieser angemessenerweise erwarten konnte. Insbesondere als Ende 1997 klar wurde, dass die russische Finanzverwaltung ihre Vorgehensweise verschärft hatte, habe der Delegationsleiter unverzüglich und wiederholt zugunsten des Beschwerdeführers interveniert, leider jedoch ohne greifbares Ergebnis. Der Stellungnahme der Kommission waren Kopien von vier Schreiben der Kommission an die russischen Behörden (mit Datum vom November 1997) beigefügt.

Die Delegation habe die Situation mit dem Beschwerdeführer im April 1998 anlässlich der endgültigen Zahlungsaufforderung der russischen Behörden erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde dringend geraten, sich nochmals auf das Protokoll zu berufen und die Zahlung zu verweigern, um die andauernden Bemühungen der Kommission zur Erreichung einer Gesamtlösung nicht durch ein falsches Signal an die russischen Behörden zu untergraben.

Kommentar des Beschwerdeführers

In seinem Kommentar blieb der Beschwerdeführer bei seiner Beschwerde und legte sie erneut dar.

Im Zusammenhang mit der Behauptung, die Kommission habe Schreiben nicht beantwortet und ihn sowie weitere TACIS-Berater im Stich gelassen, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Kommission ihn bisher nicht von den Schreiben ihres Delegationsleiters an die russischen Behörden in Kenntnis gesetzt habe.

Im Kommentar wurde anerkannt, dass dem Beschwerdeführer keine vertraglich verankerten Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Gleichzeitig wurde geltend gemacht, dass die Kommission eine Sorgfaltspflicht habe, die sich aus der Nähe der Parteien ergebe. Ferner behauptete der Beschwerdeführer, die Kommission habe fortgesetzt fahrlässig gehandelt, weil sie es versäumt habe, die weitere Hilfe für Russland von der Ratifizierung des Protokolls abhängig zu machen und den TACIS-Vertragspartnern und -Beratern den Status des Protokolls in angemessener Weise zu erläutern.

Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer, der ihm entstandene Schaden sei vorhersehbar gewesen, und die Kommission trage die Verantwortung dafür. Die von der Kommission vorgeschlagene Vorgehensweise, die Zahlung der Steuer unter Berufung auf das Protokoll zu verweigern, sei falsch, da es in Ermangelung der Ratifizierung des Protokolls keine rechtlich begründeten Einwände gegen die russischen Steuerforderungen gebe. Durch die von der Kommission ausgefertigten Freistellungsbescheinigungen werde die Position sowohl für die Berater als auch für die russischen Steuerbehörden verzerrt dargestellt.

Ferner wird im Kommentar die Behauptung wiederholt, die Kommission verhalte sich fahrlässig gegenüber den europäischen Steuerzahlern, da die für Hilfsprogramme bereitgestellten Mittel von den russischen Behörden besteuert und Verwendungszwecken zugeführt werden, die sich der Kontrolle des Europäischen Parlaments entziehen.

Entscheidung

1. Angeblich irreführende Beratung und Nichtbereitstellung von Informationen

1.1. Der Beschwerdeführer war in Russland für eine Firma tätig, die mit der Kommission einen Vertrag über die Gewährung technischer Hilfe im Rahmen des TACIS-Programms geschlossen hatte. Der Standardvertrag zwischen der Kommission und der Firma enthielt eine Bestimmung (Anhang F Art. 5.4) derzufolge

natürliche und rechtliche Personen einschließlich der aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammenden Mitarbeiter im Auslandsdienst, die aus EG-Mitteln finanzierte Verträge über technische Zusammenarbeit ausführen, in den NUS [Neue Unabhängige Staaten] von der Gewerbe- und der Einkommensteuer befreit werden.

1.2. Die Bestimmung über die Steuerbefreiung ist Bestandteil des Protokolls von 1991 sowie der Allgemeinen Bestimmungen von 1997, die zwischen der Kommission und der UdSSR bzw. den russischen Behörden vereinbart wurden. Allerdings wurden weder das Protokoll noch die Allgemeinen Bestimmungen von der UdSSR bzw. Russland ratifiziert.

1.3. Der Beschwerdeführer erhielt von den russischen Steuerbehörden eine Aufforderung zur Zahlung von Einkommensteuer auf seine Einkünfte, der er nachkam. Nach seinen Angaben hatte die Kommission ihm gegenüber das Protokoll fälschlicherweise als zuverlässig dargestellt. Ferner behauptete er, dass die Kommission seine diesbezüglichen Schreiben unbeantwortet und ihn selbst sowie weitere in Russland tätige TACIS-Berater im Stich gelassen habe.

1.4. Gemäß den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis sollte die Kommission darauf achten, keine irreführenden Informationen zu verbreiten. Im Jahre 1995 nahm die Kommission in ihren Vertrag mit der Firma, für die der Beschwerdeführer in Russland als TACIS-Berater tätig war, eine Bestimmung über Steuerbefreiung auf, obwohl ihr bekannt war, dass das einschlägige internationale Abkommen von den sowjetischen bzw. russischen Behörden nicht ratifiziert worden war. Sie hätte sich darüber im klaren sein müssen, dass dies bei potentiellen Beratern leicht zu einem falschen Bild im Hinblick auf ihre steuerliche Position führen kann.

1.5. Ferner ist die Kommission nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis verpflichtet, Anfragen von Bürgern zu beantworten. Wie sich aus den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ergab, hat es die Kommission - wenngleich sie sich bei den russischen Behörden für den Beschwerdeführers einsetzte - offenbar versäumt, diesen rechtzeitig über ihre Maßnahmen zu unterrichten.

2. Der Schadensersatzanspruch

2.1. Die russischen Behörden forderten den Beschwerdeführer auf, Steuern in Höhe von 25000 USD auf seine 1996 im Rahmen von TACIS erzielten Einkünfte zu zahlen. Der Beschwerdeführer erkennt an, dass er über keine vertraglich verankerten Rechtsmittel verfügt, macht jedoch geltend, dass der ihm entstandene Schaden vorhersehbar gewesen sei und die Kommission die Verantwortung dafür trage. Die Kommission bestreitet die Haftbarkeit.

2.2. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ist in Artikel 235 EG-Vertrag und in Artikel 288 Absatz 2 EGVertrag(79) geregelt. Nach der geltenden Rechtsprechung muss der Antragsteller im Falle der Übernahme der außervertraglichen Haftung durch die Gemeinschaft nachweisen, dass das der betreffenden Institution vorgeworfene Verhalten rechtswidrig war, ein tatsächlicher Schaden vorliegt und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht(80).

2.3. Was den vorliegenden Fall betrifft, so ist in sämtlichen TACIS-Verordnungen festgelegt, dass keine Gemeinschaftsmittel für Steuern aufgewendet werden(81). Es ist jedoch nicht erwiesen, dass die Nichteinhaltung dieser Bestimmung auf eine Handlung oder ein Versäumnis der Kommission zurückzuführen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, steht nicht fest, ob angesichts der Rolle der russischen Behörden ein ursächlicher Zusammenhang nachgewiesen werden kann.

2.4. Im Zusammenhang mit den angeblich irreführende Informationen ist anzumerken, dass die außervertragliche Haftung nach der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz von den berechtigten Erwartungen abhängig gemacht wird(82). Obgleich der Bürgerbeauftragte sich zum Verhalten der Kommission kritisch geäußert hat (Absatz 1.4), ist nicht erwiesen, dass das kritisierte Verhalten eine berechtigte Erwartung seitens des Beschwerdeführers rechtfertigte.

2.5. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte nicht der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nach der vorliegenden Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte betreffend die allgemeinen Grundsätze der außervertraglichen Haftung, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, einen Schadensersatzanspruch nachgewiesen hat. Der Bürgerbeauftragte merkt an, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, seinen Anspruch vor dem Gericht erster Instanz zu verfolgen.

3. Der angeblich unterlassene Schutz der Interessen der europäischen Steuerzahler

3.1. Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission verhalte sich gegenüber den europäischen Steuerzahlern fahrlässig, da für Beihilfeprogramme bereitgestellte Gelder von den russischen Behörden besteuert und Verwendungszwecken zugeführt werden, die sich der Kontrolle des Europäischen Parlaments entziehen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Kommission nach Anlaufen des TACIS-Programms 1991 die Bereitstellung weiterer Beihilfen für Russland von der Ratifizierung des Protokolls von 1991 und später von der Ratifizierung der 1997 unterzeichneten Allgemeinen Bestimmungen abhängig machen müssen.

3.2. Wie bereits unter Punkt 2.3 erwähnt, sehen alle einschlägigen Verordnungen des Rates zum TACIS-Programm vor, dass von der Gemeinschaft keine Steuern finanziert werden. Dieser Aspekt der Beschwerde betrifft in erster Linie die Verantwortung der Kommission für die ordnungsgemäße Umsetzung des Gemeinschaftshaushalts. Somit fällt er offensichtlich in den Zuständigkeitsbereich des Rechnungshofs, dem es obliegt, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu überzeugen (Art. 248 Abs. 2 EG-Vertrag).

3.3. Gemäß dem Prinzip, dass ein Aufsichtsorgan mit einem allgemeinen Mandat einem spezialisierten Organ Vorrang einräumt, hält es der Bürgerbeauftragte für nicht gerechtfertigt, seine Untersuchung im Zusammenhang mit diesem Aspekt der Beschwerde weiterzuführen. Er wird den Rechnungshof von dem Fall in Kenntnis setzen.

Schlussfolgerung

Ausgehend von den Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde werden folgende kritische Anmerkungen für erforderlich gehalten:

Gemäß den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis sollte die Kommission darauf achten, keine irreführenden Informationen zu verbreiten. Im Jahre 1995 nahm die Kommission in ihren Vertrag mit der Firma, für die der Beschwerdeführer in Russland als TACIS-Berater tätig war, eine Bestimmung über die Steuerbefreiung auf, obgleich ihr bekannt war, dass das einschlägige internationale Abkommen von den sowjetischen bzw. russischen Behörden nicht ratifiziert worden war. Sie hätte sich darüber im Klaren sein müssen, dass dies bei potentiellen Beratern leicht zu einem falschen Bild im Hinblick auf ihre steuerliche Position führen kann.

Ferner ist die Kommission nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis verpflichtet, Anfragen von Bürgern zu beantworten. Wie sich aus den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ergab, hat es die Kommission - wenngleich sie sich bei den russischen Behörden für den Beschwerdeführer einsetzte - offenbar versäumt, diesen rechtzeitig über ihre Maßnahmen zu unterrichten.

Was den in Punkt 1 aufgezeigten Missstand betrifft, ist der Bürgerbeauftragte nicht der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen Schadensersatzanspruch in Übereinstimmung mit der vorhandenen Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte nachgewiesen hat. Es steht dem Beschwerdeführer frei, seinen Anspruch vor dem Gericht erster Instanz zu verfolgen. In Bezug auf den in Punkt 2 aufgezeigten Missstand ist es - da dieser Aspekt des Falles Vorgehensweisen betrifft, die sich auf konkrete Ereignisse in der Vergangenheit beziehen - nicht angebracht, eine gütliche Einigung anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall daher ab.

EINSTELLUNG EINES ANTIDUMPING-VERFAHRENS

Entscheidung zur Beschwerde 650/98/(PD)/GG gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Sachverhalt

Im Juni 1998 reichte ein deutsches Unternehmen Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Einstellung eines Antidumping-Verfahrens ein.

Behauptungen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer stellte folgende Behauptungen auf:

1. Von der Kommission seien die Fakten falsch bewertet worden;

2. Die Kommission hätte das Beweismaterial manipuliert;

3. Die vorgelegten Unterlagen und Belegmaterialien seien von der Kommission entweder falsch interpretiert oder bewusst ignoriert worden.

Dabei berief sich der Beschwerdeführer auf folgende Punkte:

Die Definition des entsprechenden Produktes sei ungenügend und hätte erweitert werden müssen. Während des fraglichen Zeitraumes wäre es zu Einfuhren aus Drittländern in die EG gekommen, ohne dass die Kommission die einschlägigen Beweismaterialien berücksichtigt bzw. die Angelegenheit geprüft hat. Von der Volksrepublik China wären Angebote zur Lieferung des Produktes an Kunden in der EG unterbreitet worden. Die von der Kommission vorgebrachte Behauptung, dass der chinesische Hersteller verschiedene andere Produkte erzeugt und daher kaum Interesse an dem fraglichen Produkt haben dürfte, würde durch das vorhandene Beweismaterial nicht bestätigt. Auch für das Argument, dass eine Umstellung der Produktion auf das Erzeugnis für den chinesischen Hersteller mit erheblichen Kosten verbunden ist, gäbe es keine Beweise. Die Bitte des chinesischen Exportunternehmens um Überprüfung seiner Tätigkeit belege ein Interesse an Ausfuhren in die EG.

Untersuchung

Die Beschwerde wurde der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt.

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme machte die Kommission im Zusammenhang mit der Beschwerde folgende Punkte geltend:

Laut den vom Exportunternehmen vorgelegten Tätigkeitsberichten und den der Kommission vorliegenden Eurostat-Zahlen sei das betreffende Produkt seit 1989 nicht mehr eingeführt worden. Während der Überprüfung hätte sich der Beschwerdeführer geweigert, der Kommission verschiedene wichtige Informationen zur Verfügung zu stellen. Nach erfolgter Überprüfung aller vorhandenen Belegmaterialien sei die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Antidumping-Maßnahmen aus folgenden Gründen nicht länger gerechtfertigt sind: Erstens hätte ein erheblicher Diversifizierungsprozess durch die Einführung von Substitutionsprodukten stattgefunden. Der Nachfragerückgang sei der Hauptgrund für die dem Beschwerdeführer möglicherweise entstandenen Schäden. Für diese Schlussfolgerung spräche auch das Fehlen von Einfuhren seit 1989. Zweitens sei es trotz rückläufiger Produktions- und Umsatzzahlen zu einem relativen Anstieg der Preise für das Erzeugnis bei gleichzeitig sinkenden Preisen des Haupteinsatzmittels gekommen. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer ein zufriedenstellendes Rentabilitätsniveau erreichen. Schließlich sei unwahrscheinlich, dass es durch die Aufhebung der Antidumping-Maßnahmen zu erneuten Dumping-Vorfällen oder Schäden kommt.

Bezüglich der angeblich falschen Auslegung der Fakten hätte die Weigerung des Beschwerdeführers, bestimmte wichtige Informationen auf den Tisch zu legen, der Kommission keine andere Wahl gelassen, als sich auf die in der Akte vorhandenen Informationen zu beziehen. Vom Beschwerdeführer seien keinerlei Belege dafür vorgelegt worden, dass die Ergebnisse der Kommission nicht den Tatsachen entsprechen.

Gleiches gelte im wesentlichen auch für die Behauptung, dass die Kommission das Beweismaterial manipuliert hätte. Nach billigem Ermessen hätten alle dem Beschwerdeführer möglicherweise entstandenen Probleme dadurch reduziert oder beseitigt werden müssen, dass seit 1989 keine Einfuhren mehr stattgefunden haben. Die Behauptung, das Beweismaterial sei absichtlich manipuliert worden, um zu einem für den Beschwerdeführer ungünstigen Ergebnis zu gelangen, müsse daher zurückgewiesen werden.

Im Zusammenhang mit der dritten Behauptung sei die Weigerung des Beschwerdeführers, entsprechende Informationen bereitzustellen, von zentraler Bedeutung. So sei es schwierig, vorenthaltene Informationen zu ignorieren oder falsch auszulegen. Die vorgelegten Beweismaterialien hätten sich als irrelevant erwiesen. Für eine Ausweitung der Untersuchung auf unterschiedlich definierte Produkte wäre eine neue Untersuchung auf der Grundlage einer Beschwerde erforderlich. Die vorgelegten Beweise für erfolgte Einfuhren seien als unzureichend zurückgewiesen worden. Ziel der Antidumping-Maßnahmen sei nicht die Unterbindung von Handelstätigkeit, sondern die Verhinderung von Schäden durch unlautere Handelspraktiken. Aus dem vorgelegten Beweismaterial war weder zu entnehmen, dass die betreffenden Einfuhren durch Dumping-Methoden, in ausreichenden Mengen oder zu Schleuderpreisen auf den Markt gelangt sind, noch dass gegen geltende Bestimmungen verstoßen wurde. Auch wäre kein akzeptabler Nachweis dafür erbracht worden, dass die angeblichen Importe aus China stammten. Verschiedene Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht berücksichtigt werden, da sie sich auf Vorgänge außerhalb des Untersuchungszeitraumes bezogen. Von der Kommission seien keine sachdienlichen Belege bewusst ignoriert oder falsch interpretiert worden.

Ferner betonte die Kommission, dass der Beschwerdeführer die Gemeinschaftsgerichte im Zusammenhang mit der strittigen Entscheidung hätte anrufen können.

Kommentar des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde aufrecht. In seinem Kommentar unterstrich er, dass die Einfuhr des entsprechenden Erzeugnisses während des fraglichen Zeitraumes seiner Ansicht nach auch aus den Eurostat-Daten ersichtlich sei.

Weitere Untersuchungen

Ersuchen um weitere Informationen

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass er für die weitere Untersuchung der Beschwerde zusätzliche Informationen benötigte. In seinem Schreiben vom 27. Mai 1999 ersuchte er daher die Kommission (1) um Angaben darüber, ob es ihrer Ansicht nach ab 1989 noch zu Einfuhren des Erzeugnisses in die EG gekommen sei und, wenn ja, warum sie die Meinung vertrete, dass die chinesische Herkunft dieser Einfuhren nicht feststellbar sei sowie um eine Stellungnahme zu der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Eurostat-Daten (wie auch die Angaben des deutschen Bundesamtes für Statistik) derartige Einfuhren belegten, (2) um eine Stellungnahme zu der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die verschiedenen von der Kommission genannten Produkte gar nicht von dem chinesischen Hersteller, sondern von einem anderen Unternehmen stammten, und (3) um Angabe der Belegmaterialien, die die Kommission zu der Schlussfolgerung geführt hatten, dass Ausfuhren des betreffenden Erzeugnisses in die EG aufgrund der mit einer Produktionsumstellung auf das Erzeugnis verbundenen Kosten und der höheren Rentabilität anderer Produkte unwahrscheinlich wären.

In ihrem Antwortschreiben vom 27. Juli 1999 machte die Kommission folgende Ausführungen:

Nach Meinung der Kommission sei es seit 1989 zu keinen Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses gekommen. Das Erzeugnis falle unter die sogenannten "ex"-Zollcodes, d. h. die betreffenden Codes bezögen sich neben dem strittigen Erzeugnis auch noch auf andere Produkte. Für eine präzisere Untersuchung müssten die Taric-Codes (d. h. die offiziellen von der Kommission im Zusammenhang von Antidumping-Maßnahmen verwendeten Eurostat-Codes) herangezogen werden. Anhand der 10-stelligen Taric-Codes sei ersichtlich, dass einige kleinere Mengen unter den entsprechenden Codes aus China in die Gemeinschaft gelangt sind, allerdings in einem zu vernachlässigendem Umfang. Sie könnten daher nicht als Beleg für die Wahrscheinlichkeit erneuter substantieller Schäden des in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers gelten. Zudem würden die Preis-Mengen-Verhältnisse so stark von den in der Untersuchung festgestellten abweichen, dass die Kommission zu dem Schluss gelangt sei, das unter den 10-stelligen Codes eingeführte Erzeugnis könne nicht mit dem untersuchten Produkt identisch sein. Auch der Beschwerdeführer hätte nicht das Gegenteil belegen können. Die Stellungnahme der Kommission vom 23. September 1998 würde keine Widersprüche aufweisen. So bezögen sich die auf Seite 5 dieser Stellungnahme enthaltenen Hinweise auf Einfuhren, die "entweder durch Dumping-Methoden, in ausreichenden Mengen oder zu Schleuderpreisen bzw. unter Umgehung geltender Bestimmungen auf den Markt gelangt sind", auf die Zahlen, die der Beschwerdeführer als angeblichen Beweis für Dumping-Importe ins Feld geführt hat, und nicht auf die der Kommission vorliegenden Eurostat-Zahlen, die keine Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses aus China erkennen lassen.

Ein Kontrollbesuch bei dem in Absatz 5 (c) der strittigen Entscheidung genannten Importunternehmen habe ebenfalls bestätigt, dass keine Einfuhren erfolgt sind.

Vom Beschwerdeführer seien Angaben des deutschen Bundesamts für Statistik mit einem 11-stelligen Code für Einfuhren aus China vorgelegt worden. Die Kommission habe diese Zahlen zurückweisen müssen, da der Beschwerdeführer nicht hätte belegen können, dass sich die deutschen Zahlen wirklich auf das fragliche Erzeugnis beziehen.

Die Angaben zu den Erzeugnissen des chinesischen Herstellers und zu den Kosten einer Produktionsumstellung seien Bestandteil der nicht vertraulichen Akten und dem Beschwerdeführer somit bekannt gewesen, ohne dass er dagegen Einspruch erhoben hätte.

Kommentar des Beschwerdeführers

In seinem Kommentar wies der Beschwerdeführer die von der Kommission vorgebrachten Argumente zurück. Seiner Ansicht nach hätte die Kommission alle Einfuhren aus Drittländern in die EU untersuchen müssen. Des weiteren ersuchte er den Bürgerbeauftragten, gegen die für das Antidumping-Verfahren zuständigen Kommissionsbediensteten persönliche Schritte wegen Pflichtverletzung einzuleiten.

Entscheidung

1. Falsche Bewertung der Fakten und falsche Auslegung der vorgelegten Unterlagen

1.1. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Kommission bei ihrer Entscheidung zur Aussetzung der Antidumping-Zölle die einschlägigen Fakten falsch bewertet hat. Ferner beschuldigte er die Kommission, die von ihm beigebrachten Beweismaterialien und Unterlagen falsch ausgelegt bzw. bewusst ignoriert zu haben. Zwar hatte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwei separate Behauptungen vorgebracht, die inhaltlich aber praktisch identisch waren. Daher bot es sich an, diese Behauptungen zusammen zu untersuchen.

1.2. Insbesondere berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Kommission die während des fraglichen Zeitraumes erfolgten Einfuhren aus Drittländern in die EG nicht berücksichtigt hat. Ferner warf er der Kommission vor, sie hätte für ihre Behauptung, dass der chinesische Hersteller verschiedene andere Erzeugnisse produziert und durch eine Produktionsumstellung auf das fragliche Erzeugnis erhebliche Kosten zu tragen hat, keine Beweise geliefert. Daher wäre diese Behauptung als unwahrscheinlich anzusehen.

1.3. In ihrer Antwort legte die Kommission dar, dass das fragliche Erzeugnis seit 1989 nicht mehr aus China eingeführt worden ist. Auch wäre sie erst nach Prüfung aller Belegmaterialien zu dem Schluss gelangt, dass eine Aufrechterhaltung der Antidumping-Maßnahmen nicht länger gerechtfertigt sei.

1.4. Anfangs bemängelte der Beschwerdeführer auch die Weigerung der Kommission, die Antidumping-Maßnahmen auf andere Produkte auszudehnen. Allerdings schien er mittlerweile nicht länger auf diesem Punkt zu bestehen. Aber auch andernfalls scheint die Meinung der Kommission gerechtfertigt, dass eine solche Erweiterung der Maßnahmen einer (neuen) Beschwerde bedarf.

1.5. Von der Kommission erfordern die Grundsätze guter Verwaltungspraxis, alle sachdienlichen Belegmaterialien in die Entscheidung über die weitere Verfahrensweise mit den Antidumping-Maßnahmen einzubeziehen. In ihrer strittigen Entscheidung ging die Kommission davon aus, dass seit 1989 keine Einfuhren des fraglichen Erzeugnisses erfolgt sind. Ferner berief sie sich darauf, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Beweise für die von ihm behauptete Umgehung der Antidumping-Maßnahmen durch Einfuhren, die über Drittländer - wie die Schweiz - in die EG gelangt sind, erbracht hat. Wenngleich die Kommission zur Erhärtung ihrer Schlussfolgerung, die Antidumping-Maßnahmen nicht fortzusetzen, noch weitere Faktoren ins Feld führte, die zwischen den Parteien nicht ernsthaft strittig sind (insbesondere den Nachfragerückgang), spielt die Frage, ob es zu Einfuhren gekommen ist, in diesem Zusammenhang ganz klar eine entscheidende Rolle.

1.6. Zur Unterstützung seiner Behauptung, dass solche Einfuhren entgegen der Meinung der Kommission tatsächlich stattgefunden haben, unterbreitete der Beschwerdeführer der Kommission Angaben des deutschen Bundesamtes für Statistik, die Einfuhren aus China belegten. Die Kommission behauptete, diese Angaben seien irrelevant, da sie sich auf ein anderes Produkt bezögen. Auf den ersten Blick scheinen die Belegmaterial allerdings zu bestätigen, dass ein Produkt, welches der Beschreibung des hier zur Debatte stehenden Erzeugnisses entspricht, während des fraglichen Zeitraumes aus China in die EG eingeführt wurde. Somit konnte die von der Kommission vorgebrachte Argumentation nicht überzeugen.

1.7. Allerdings argumentierte die Kommission, dass für eine genauere Untersuchung die Taric-Codes herangezogen werden müssten. Selbst wenn dem so ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die von der Kommission auf Ersuchen des Bürgerbeauftragten vorgelegten Eurostat-Statistiken Importe aus China auswiesen. In ihrer Antwort auf das Ersuchen um weitere Informationen räumte die Kommission ein, dass es zu Einfuhren gekommen ist, machte aber gleichzeitig geltend, dass es sich angesichts des "Preis-/Mengenverhältnisses" bei den unter den fraglichen Codes importierten Erzeugnissen nicht um das zu untersuchende Produkt gehandelt haben kann. Allerdings führte sie nicht weiter aus, wie das von ihr in diesem Zusammenhang angeblich untersuchte "Preis-/Mengenverhältnis" genau beschaffen war. Zudem enthielt auch die strittige Entscheidung keinerlei Hinweise auf eine solche Untersuchung. Besonders wichtig war schließlich auch, dass nach den eigenen Angaben der Kommission diese Statistiken somit nicht ausreichen, um die Art des betreffenden Produktes festzustellen. Gleichzeitig berief sich die Kommission aber selbst darauf, dass diese Statistiken für die Festlegung der Antidumping-Maßnahmen verwendet wurden. Dieser Widerspruch wurde von der Kommission in keiner Weise aufgeklärt. In jedem Fall war festzuhalten, dass die von der Kommission vorgelegten Eurostat-Statistiken die Einfuhren des betreffenden Produktes aus China während des fraglichen Zeitraumes dem Anschein nach bestätigten. Daher konnte die von der Kommission vorgebrachte Argumentation nicht überzeugen.

1.8. Die Kommission gab zu bedenken, dass es sich um "kleinere, zu vernachlässigende" Mengen handelte. Dem Bürgerbeauftragten war es nicht möglich, diese Frage anhand des vorgelegten Zahlenmaterials zu klären. Allerdings wird dieses Argument in der strittigen Entscheidung überhaupt nicht erwähnt. Dort wird im Gegenteil kategorisch behauptet, dass es zu "keinen Einfuhren" gekommen ist und dass der Beschwerdeführer bislang eine Monopolstellung in der EG innegehabt hat. Es kann nicht als gute Verwaltungspraxis gelten, wenn eine Entscheidung nicht auf den in ihr genannten Argumenten beruht, sondern auf Überlegungen, die der betroffenen Partei erst dann enthüllt werden, wenn von ihr eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten anhängig ist. Gleiches gilt für die Behauptung, dass ein Kontrollbesuch bei einem Importunternehmen bestätigt hat, dass es zu keinen Importen in die EG gekommen ist. Auch diese Behauptung wurde erstmals in dem Antwortschreiben der Kommission auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um zusätzliche Informationen aufgestellt.

1.9. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Material des deutschen Bundesamtes für Statistik waren ebenfalls anscheinend umfangreiche Einfuhren aus der Schweiz ersichtlich. In der strittigen Entscheidung hatte die Kommission diese Einfuhren als irrelevant bezeichnet, ohne dafür Beweise anzuführen. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde berief sich die Kommission darauf, dass für die chinesische Herkunft der angeblichen Einfuhren keine hinlänglichen Belege beigebracht wurden. Dieses Argument hat bei der Annahme der Entscheidung jedoch offensichtlich keine Rolle gespielt.

1.10. Da der Beschwerdeführer der Kommission die Belege für diese Einfuhren vorgelegt hat, war die Behauptung der Kommission, der Beschwerdeführer hätte ihr wesentliche Informationen vorenthalten, in diesem Zusammenhang irrelevant.

1.11. Im Hinblick auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommission hätte fälschlicherweise unterstellt, dass der chinesische Hersteller noch verschiedene weitere Produkte in seinem Sortiment hat, ist anzumerken, dass bereits in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Broschüre des chinesischen Herstellers die Herstellung von anderen Produkten erwähnt ist. Unter diesen Umständen konnte der Bürgerbeauftragte keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Kommission bei ihrer Annahme, der chinesische Hersteller habe neben dem fraglichen Produkt auch noch andere Erzeugnisse in seinem Sortiment, ein Fehler unterlaufen ist.

1.12. Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es für das Argument, dem zufolge eine Umstellung der Produktion auf das fragliche Produkt für den chinesischen Hersteller mit einer erheblichen Kostenbelastung verbunden und daher unwahrscheinlich sei, keine Beweise gibt, reagierte die Kommission schließlich mit dem Hinweis, dass die entsprechenden Informationen als Bestandteil der nicht vertraulichen Akte dem Beschwerdeführer zugänglich gewesen sind, ohne dass er damals dagegen Einspruch erhoben hat. Aber selbst wenn dem Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen bekannt gewesen sind (was er bestreitet), ändert dies nichts an der Tatsache, dass er in seinem Schreiben vom 30. März 1998 die Position der Kommission in Zweifel zieht. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Argument entbehrt nicht einer gewissen Überzeugungskraft. Allerdings scheint die Kommission dieses Argument in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt zu haben.

1.13. Nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis muss die Kommission bei der Verabschiedung von Entscheidungen alle sachdienlichen Fakten und Argumente erwägen. Im vorliegenden Fall hatte es die Kommission unterlassen, die Belegmaterialien und Argumente des Beschwerdeführers im Hinblick auf Einfuhren aus Drittländern und die dem chinesischen Hersteller aus einer Produktionsumstellung erwachsenden Kosten angemessen in Rechnung zu stellen. Daraus zog der Bürgerbeauftragte den Schluss, dass hier ein Missstand vorliegt. Gleichzeitig fügte er hinzu, dass diese Schlussfolgerung keinerlei Wertung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung der Kommission beinhaltet. Natürlich sei nicht auszuschließen, dass die Kommission nach ordnungsgemäßer Prüfung aller sachdienlichen Belege und Unterlagen zu derselben Schlussfolgerung gelangt wäre wie in der strittigen Entscheidung.

2. Manipulation von Beweismaterial

2.1. Der Beschwerdeführer warf der Kommission vor, die Beweismaterialien im Zusammenhang mit der Verabschiedung der strittigen Entscheidung manipuliert zu haben.

2.2. Nach Ansicht der Kommission gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kommission das Belegmaterial absichtlich manipuliert hat, um zu einem für den Beschwerdeführer ungünstigen Ergebnis zu gelangen.

2.3. Nach Meinung des Bürgerbeauftragten beging die Kommission zwar einen Fehler, indem sie die Belege und Argumente des Beschwerdeführers zu den vorstehend genannten zwei Punkten nicht ordnungsgemäß in Rechnung gestellt hat, für eine vorsätzliche Manipulierung des Beweismaterials durch die Kommission sah er jedoch keine Anhaltspunkte.

2.4. Vor diesem Hintergrund konnte kein Missstand bei der Tätigkeit der Kommission im Zusammenhang mit der zweiten Behauptung des Beschwerdeführers konstatiert werden. Daher sah der Bürgerbeauftragte keine Notwendigkeit, dem vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 20. September 1999 vorgelegten Ersuchen nachzugehen und Schritte gegen die für das Antidumping-Verfahren zuständigen Kommissionsbediensteten einzuleiten.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde machte sich folgende kritische Bemerkung erforderlich:

Nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis muss die Kommission bei der Verabschiedung von Entscheidungen alle sachdienlichen Fakten und Argumente erwägen. Im vorliegenden Fall hatte es die Kommission unterlassen, die Belegmaterialien und Argumente des Beschwerdeführers im Hinblick auf Einfuhren aus Drittländern und die dem chinesischen Hersteller aus einer Produktionsumstellung erwachsenden Kosten entsprechend in Rechnung zu stellen. Daraus zog der Bürgerbeauftragte den Schluss, dass hier ein Missstand vorliegt.

Da dieser Aspekt des Falles sich jedoch auf ein konkretes Ereignis in der Vergangenheit bezog, stellt eine einvernehmliche Einigung keine angemessene Lösung dar. Der Bürgerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

VERSCHIEBUNG EINER MÜNDLICHEN PRÜFUNG WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE

Entscheidung zur Beschwerde 687/98/BB gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Der Beschwerdeführer hatte an dem internen Auswahlverfahren KOM/T/A/98 teilgenommen und die beiden schriftlichen Prüfungen erfolgreich bestanden. Am 27. April 1998 fand seine mündliche Prüfung statt.

Am 2. April 1998 erlitt er einen Unfall, durch den er eine Woche später eine schwere Thrombose im Bein bekam. Dadurch war er mehr als drei Wochen bis zum Tag der mündlichen Prüfung arbeitsunfähig. Um an der Prüfung teilnehmen zu können, ließ er sich an diesem Tag aber wieder gesund schreiben. Eine Verschiebung der Prüfung wurde von ihm nicht beantragt, da eine solche Möglichkeit im Einladungsschreiben eindeutig ausgeschlossen war. Zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung stand er unter Einfluss von Medikamenten, die ihm der Arzt verschrieben hatte. Aufgrund der Medikamente war er außergewöhnlich müde, was er durch Kaffeetrinken zu kompensieren suchte. Während der mündlichen Prüfung musste er erkennen, dass dies eine erhöhte Nervosität zur Folge hatte.

Mit Schreiben vom 15. Mai 1998 teilte der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer seine Prüfungsergebnisse mit. Dabei erfuhr er, dass er mit 88,33 Punkten die Prüfung nicht bestanden hatte, da eine Mindestpunktzahl von 90 erforderlich war.

Am 25. Mai 1998 legte der Beschwerdeführer dagegen Einspruch ein und bat um eine Überprüfung seiner Prüfungsergebnisse. Am 10. Juni 1998 bestätigte die Kommission, dass die ihm mitgeteilte Punktzahl genau der Bewertung durch den Prüfungsausschuss entsprach. Die Kommission brachte sein Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers zum Ausdruck und teilte ihm mit, dass er sich bei seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz am 14. April 1998 an den für das Auswahlverfahren zuständigen Sekretär hätte wenden können, um ihm sein Problem zu erläutern, oder aber dass er zu Beginn der mündlichen Prüfung mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses hätte sprechen können. Diese hätten dann die ihrer Meinung nach notwendigen Maßnahmen eingeleitet, wie beispielsweise eine Verschiebung der mündlichen Prüfung.

Am 23. Juni 1998 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit einem Schreiben an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Darin führte er aus, dass er erst am 27. April 1998, d. h. am Tag der mündlichen Prüfung, an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt ist und dass ihm die außergewöhnliche Reaktion seines Körpers auf die Stresssituation erst während der Prüfung bewusst wurde.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission vorgelegt, die in ihrer Stellungnahme die folgenden Punkte geltend machte:

Der Beschwerdeführer trat die mündliche Prüfung normal an und erwähnte weder vor noch am Tag der Prüfung irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden.

Erst nachdem ihm seine Ergebnisse mitgeteilt wurden, setzte der Beschwerdeführer den Prüfungsausschuss von seinem Unfall und seinen gesundheitlichen Problemen in Kenntnis. Weder hatte er sich an den für das Auswahlverfahren zuständigen Sekretär gewandt, noch die Angelegenheit während der mündlichen Prüfung bei den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Sprache gebracht, so dass ein neuer Termin für die Prüfung hätte festgesetzt werden können.

Die Kommission führte aus, dass sie dem Bewerber weder eine zweite Möglichkeit für eine mündliche Prüfung einräumen, noch das Verfahren nach erfolgtem Abschluss neu eröffnen könne.

Ferner verwies die Kommission darauf, dass sowohl die Dienststelle Personaleinstellung als auch die Prüfungsausschüsse alles in ihren Kräften Stehende tun, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Prüfungen zu gewährleisten, wenn ein Kandidat aufgrund von außergewöhnlichen Umständen an dem in der Einladung angegeben Termin nicht zur Prüfung erscheinen kann.

Aus organisatorischen Gründen sei es nicht möglich, in die Einladungsschreiben zur mündlichen Prüfung einen Passus aufzunehmen, dem zufolge es den Bewerbern gestattet ist, Prüfungstag und -zeit nach eigenem Ermessen zu verändern. Dadurch würden die Bewerber ermuntert, die unterschiedlichsten Gründe (familiärer und anderer Art, wie z. B. Hochzeit, Kindgeburt, Urlaub usw.) ins Feld zu führen - wie sie das zum Teil heute schon tun - um Prüfungstag und -zeit zu verschieben.

Nach Ansicht der Kommission würden bei Auftreten oder Erkennen eines wirklichen Problems alle vertretbaren Schritte eingeleitet, vorausgesetzt der Bewerber setzt die zuständigen Stellen rechtzeitig in Kenntnis, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.

Kommentar des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde aufrecht. Er unterstrich, dass im Einladungsschreiben eine Verschiebung des Termins der mündlichen Prüfung ausgeschlossen wird. Wäre ihm die Möglichkeit einer Verschiebung bekannt gewesen, hätte er diese in Anspruch genommen. Zudem wäre der Prüfungsausschuss davon ausgegangen, dass er seine Arbeit zwei Wochen früher als dies wirklich der Fall gewesen ist, wiederaufgenommen hat. Nach den Angaben des Beschwerdeführer stellten sich die gesundheitlichen Probleme erst während der mündlichen Prüfung ein, so dass er vorab keinen davon in Kenntnis setzen konnte.

Entscheidung

1. Außergewöhnliche Umstände bei einer mündlichen Prüfung

1.1. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er während der mündlichen Prüfung im internen Auswahlverfahren KOM/T/A/98 wegen eines kurz davor erlittenen Unfalls unter Einfluss von Medikamenten stand, die er auf Anweisung seines Arztes nahm.

Erst während der mündlichen Prüfung stellte er die ungewöhnliche Reaktion seines Körpers unter Medikamenteneinfluss fest. Er hatte sich nicht um eine Verschiebung der Prüfung bemüht, da eine solche Möglichkeit im Einladungsschreiben ausdrücklich ausgeschlossen ist.

1.2. In ihrem Schreiben vom 10. Juni 1998 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass er sich an den für das Auswahlverfahren zuständigen Sekretär oder aber bei Beginn der mündlichen Prüfung an die Mitglieder des Prüfungsausschusses hätte wenden können, die dann die nach ihrer Meinung notwendigen Schritte, d. h. die Verlegung seiner mündlichen Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt, eingeleitet hätten. Zudem wies die Kommission in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sowohl die Dienststelle Personaleinstellung als auch die Prüfungsausschüsse - vorausgesetzt sie werden von den Bewerbern entsprechend informiert - alles in ihren Kräften Stehende tun, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Prüfungen zu gewährleisten, wenn ein Kandidat aufgrund von außergewöhnlichen Umständen an dem in der Einladung angegeben Termin nicht zur Prüfung erscheinen kann.

1.3. Der Europäische Bürgerbeauftragte stellte fest, dass im Einladungsschreiben an den Bewerber folgender Passus enthalten war:

"Je précise par ailleurs que l'organisation des épreuves ne permet pas de changer l'horaire qui vous a été indiqué."

( "Lassen Sie mich ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Änderung des Ihnen zugegangenen Zeitplanes aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist.")

Wie in Punkt 1.2 der vorliegenden Entscheidung ausgeführt, hat die Kommission jedoch sowohl in ihrem Schreiben vom 10. Juni 1998 als auch in ihrer Stellungnahme die Bereitschaft zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände bekundet.

1.4. Im Rahmen der Untersuchung des Bürgerbeauftragten zeigte sich, dass die Kommission in der Praxis bereit ist, alle vertretbaren Schritte zur Sicherung eines korrekten Ablaufes der mündlichen Prüfungen einzuleiten, wenn ein Kandidat aufgrund außergewöhnlicher Umstände an dem im Einladungsschreiben angegebenen Termin verhindert ist. Daher vertrat der Bürgerbeauftragte die Ansicht, dass die Kommission gemäß den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis die Bewerber in einem Passus der Einladungsschreiben zur mündlichen Prüfung auf diese Möglichkeit hinweisen sollte.

2. Verweigerung der mündlichen Wiederholungsprüfung

2.1. Der Beschwerdeführer hatte an der mündlichen Prüfung trotz Einnahme von Medikamenten auf ärztliche Anweisung teilgenommen. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass er durchgefallen war, bat er den Prüfungsausschuss um eine Wiederholung der mündlichen Prüfung.

2.2. Bei einem Auswahlverfahren muss der Grundsatz der Gleichbehandlung der Kandidaten gewährleistet sein. Eine Verletzung dieses Prinzip kann zur Annullierung des Auswahlverfahrens führen und für die Verwaltung mit einem hohen finanziellen und administrativen Aufwand verbunden sein.

2.3. Aus der Stellungnahme der Kommission ging hervor, dass sie sich nicht in der Lage sah, dem Bewerber die Möglichkeit einer zweiten mündlichen Prüfung einzuräumen. Der Bürgerbeauftragte konnte keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Kommission bei ihrer Entscheidung, dem Kandidaten eine Wiederholung seiner mündlichen Prüfung zu verweigern, gegen für sie verbindliche Regeln oder Grundsätze verstoßen hat.

2.4. Daher befand der Bürgerbeauftragte, dass im Zusammenhang mit diesem Punkt der Beschwerde kein Missstand vorlag.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde machte sich folgende kritische Bemerkung erforderlich:

Aus der Untersuchung des Bürgerbeauftragten ging hervor, dass die Kommission in der Praxis bereit ist, alle vertretbaren Schritte zur Sicherung eines korrekten Ablaufes der mündlichen Prüfungen einzuleiten, wenn ein Kandidat aufgrund außergewöhnlicher Umstände an dem im Einladungsschreiben angegebenen Termin verhindert ist. Daher vertrat der Bürgerbeauftragte die Ansicht, dass die Kommission gemäß den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis die Bewerber in einem Passus der Einladungsschreiben zur mündlichen Prüfung auf diese Möglichkeit hinweisen sollte.

Da dieser Aspekt des Falles jedoch Vorgehensweisen betraf, die sich auf konkrete Ereignisse in der Vergangenheit bezogen, stellt eine einvernehmliche Einigung keine angemessene Lösung dar. Der Bürgerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

Anmerkung:

Am 15. Dezember 1999 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie bereit ist, einen Satz in die Einladungsschreiben zu den mündlichen Prüfungen aufzunehmen, in dem auf die Möglichkeit einer terminlichen bzw. zeitlichen Verschiebung der Prüfung bei Vorlage von außergewöhnlichen Umständen hingewiesen wird. Dazu muss der Kandidat einen schriftlichen Antrag an die Dienststelle Personaleinstellung unter Vorlage aller erforderlichen Belegmaterialien stellen.

ÜBERMÄSSIGE VERZÖGERUNG BEI DER BEANTWORTUNG VON SCHREIBEN

Entscheidung zur Beschwerde 723/98/BB gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Juli 1998 richtete Herr W. eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten wegen des angeblichen Fehlens bzw. der Verweigerung von Informationen sowie der übermäßigen Verzögerung und Nachlässigkeit bei der Beantwortung von Schreiben, die er der Europäischen Kommission übersandt hatte.

Am 28. November 1997 hatte sich der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die Kommission darüber beschwert, dass die finnischen Behörden gegen die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 und die finnischen Zollbeamten gegen das finnische Alkoholgesetz 306/97 verstoßen haben, indem sie bei der Einreise in die Gemeinschaft zwei Flaschen 96 %igen Äthylalkohol beschlagnahmten. Am 20. Januar 1998 setzte ihn die GD XXI der Kommission davon in Kenntnis, dass sein Schreiben zur Bearbeitung an das zuständige Referat der GD VI weitergeleitet wurde. In dem betreffenden Schreiben verwies die Kommission darauf, dass der Beschwerdeführer weitere Informationen beim Leiter des Referats E.2 (GD VI) einholen könne.

Mit Schreiben vom 27. April 1998 an den Leiter des Referats E.2 forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, bei den finnischen Behörden zu intervenieren. Diese Forderung wurde mit Schreiben vom 4. Juni 1998 wiederholt. Von der Kommission wurden diese Schreiben nicht beantwortet.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission vorgelegt. In ihrer Stellungnahme führte die Kommission im wesentlichen folgendes aus:

- Der Beschwerdeführer erklärte, dass die finnischen Behörden zwei aus Estland eingeführte Flaschen mit 96 Vol.-% Alkohol beschlagnahmt hatten, was seines Erachtens gegen die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 verstoße;

- Die Kommission habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 1998 davon in Kenntnis gesetzt, dass das Referat E.2 der GD VI für diese Angelegenheit zuständig sei;

- In seinem Schreiben vom 27. April 1998 an die GD VI habe der Beschwerdeführer gefordert, dass die Kommission bei den finnischen Behörden intervenieren solle. Diese Forderung sei im Schreiben vom 4. Juni 1998 wiederholt worden, in dem der Beschwerdeführer mitteilte, dass er sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten beschweren würde, wenn er nicht umfassende Informationen über das Vorgehen der Kommission in dieser Angelegenheit erhalte;

- Aus der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 sei kein bedingungsloses Recht auf die zollfreie Einfuhr der betreffenden Waren abzuleiten. Eine Zollbefreiung betreffe nur Produkte, deren Einfuhr zulässig ist, und die Mitgliedstaaten könnten aus Gründen wie z. B. dem Schutz der Gesundheit von Verbrauchern die Einfuhr bestimmter Produkte verbieten oder einschränken;

- Auf Gemeinschaftsebene gebe es keine gemeinsame Marktorganisation für Alkohol;

- Am 12. Februar 1998 habe die finnische Regierung die Kommission ersucht, in die EG-Rechtsvorschriften eine Bestimmung über die Begrenzung des Alkoholgehalts von Spirituosen auf 80 % aufzunehmen. Die Erörterung dieser Angelegenheit im Ausschuss für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen sei noch nicht abgeschlossen;

- Darüber hinaus bestehe ein Zusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Angelegenheit und der weitergehenden Frage bezüglich der Zukunft des Alkoholmonopols in Finnland, die derzeit von der Kommission einer eingehenden Prüfung unterzogen werde;

- Die Kommission bedauerte, dass der Beschwerdeführer nicht früher eine Antwort erhalten habe. Da die Beschwerde jedoch Angelegenheiten betroffen habe, die sich noch in der Diskussion befänden, hätten der Kommission die für eine endgültige Antwort erforderlichen Fakten nicht vorgelegen;

- Die Kommission versprach, den Beschwerdeführer unverzüglich zu informieren und dem Europäischen Bürgerbeauftragten eine Kopie dieses Schreiben zu übersenden.

Kommentar des Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde aufrecht und erklärte, dass er bis zum 19. November 1998 keine Antwort von der Kommission erhalten habe. Somit habe sich die Kommission nicht an die Grundsätze guter Verwaltungspraxis gehalten.

Weitere Untersuchungen

Die Kommission übersandte dem Beschwerdeführer am 30. November 1998 ein Antwortschreiben, dessen Erhalt vom Beschwerdeführer später bestätigt wurde.

Dabei ist anzumerken, dass sich die Kommission in ihrem Antwortschreiben an den Beschwerdeführer nicht für die übermäßige Verzögerung entschuldigte.

Entscheidung

Übermäßige Verzögerung bei der Beantwortung von Schreiben

1. Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe sein Schreiben vom 28. November 1997, in dem er sich über Verstöße der finnischen Behörden gegen das Gemeinschaftsrecht beschwerte, sowie seine Erinnerungsschreiben an die GD VI vom 27. April 1998 und vom 4. Juni 1998 nicht beantwortet.

2. Am 20. Januar 1998 hatte die Kommission dem Beschwerdeführer eine Empfangsbestätigung übersandt und ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Schreiben zur Bearbeitung an die dafür zuständige GD VI - Referat E.2 - weitergeleitet wurde. In ihrer Stellungnahme machte die Kommission geltend, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Angelegenheit zu der betreffenden Zeit gerade diskutiert worden sei und der Kommission die für eine endgültige Antwort erforderlichen Fakten nicht vorgelegen hätten. Deshalb habe die Kommission die Schreiben des Beschwerdeführers nicht beantwortet.

3. Nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis müssen Beschwerdeführer, die sich schriftlich an die Kommission wenden, innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erhalten.

4. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. November 1997 wurde von der GD VI im wesentlichen erst am 30. November 1998 beantwortet, nachdem der Bürgerbeauftragte die Kommission zur Stellungnahme aufgefordert hatte. Diese Frist kann nicht als angemessener Zeitraum für die Beantwortung eines Schreibens betrachtet werden. Daher ist die Tatsache, dass die Kommission das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. November 1997 erst am 30. November 1998 beantwortete, als ein Missstand zu werten.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten bezüglich der vorliegenden Beschwerde machte sich folgende kritische Bemerkung erforderlich:

Nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis müssen Beschwerdeführer, die sich schriftlich an die Kommission wenden, innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erhalten. Daher stellt die Tatsache, dass die Kommission das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. November 1997 erst am 30. November 1998 beantwortete, einen Missstand dar.

Da dieser Aspekt des Falles jedoch Vorgehensweisen betraf, die sich auf konkrete Ereignisse in der Vergangenheit bezogen, stellt eine gütliche Einigung keine angemessene Lösung dar. Der Bürgerbeauftragte beschloss daher, den Fall abzuschließen.

Weitere Bemerkungen

Die Kommission erklärte in ihrer Stellungnahme, dass ihr die für eine endgültige Antwort an den Beschwerdeführer erforderlichen Fakten nicht vorgelegen hätten. Dies darf für die Kommission jedoch kein Grund sein, Schreiben über eine angemessene Frist hinaus unbeantwortet zu lassen.

ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION: VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZU DEN BEWERTETEN PRÜFUNGSUNTERLAGEN DURCH DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS

Entscheidung zur Beschwerde 1239/98/IP gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im November 1998 legte der Beschwerdeführer, der an dem allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/1049 zur Erstellung einer Reserveliste für Hauptverwaltungsräte für Finanzwirtschaft und Wirtschaftsprüfung teilgenommen hatte, beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde ein. Gegenstand der Beschwerde waren die Weigerung des Prüfungsausschusses, ihn ausführlich über die Korrektur seiner schriftlichen Tests zu informieren, sowie die Ablehnung der Kommission, ihm eine Kopie seiner bewerteten Prüfungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

Im Juli 1998 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Beschwerdeführer mit, dass er in den Tests (b), (c) und (d) 14,748 Punkte erreicht hatte. Da die erforderliche Mindestpunktzahl bei 15 lag, würde eine Korrektur der verbleibenden drei Tests (e), (f) und (g) entfallen. In einem Schreiben an den Prüfungsausschuss bat der Beschwerdeführer um eine erneute Überprüfung seiner Tests, da die Differenz zwischen dem von ihm erzielten Ergebnis und der Mindestpunktzahl lediglich 0,252 Punkten betrug. Ferner bat er um zusätzliche Informationen zu den vom Prüfungsausschuss zugrundegelegten Bewertungskriterien sowie um eine Kopie seiner bewerteten Prüfungsunterlagen.

In seinem Antwortschreiben teilte ihm der Prüfungsausschuss mit, dass ein Vergleich der Punktzahlen mit den von den Prüfern vorgenommenen Korrekturen keine Diskrepanz habe erkennen lassen. Den vom Beschwerdeführer geforderten Einblick in seine bewerteten Prüfungsunterlagen lehnte der Prüfungsausschuss unter Hinweis auf die Vertraulichkeit seiner Arbeit ab.

Daraufhin reichte Herr R. beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde mit folgendem Inhalt ein:

(1) Seiner Meinung nach habe die Kommission lediglich überprüft, ob die Bewertung seiner Tests durch die Prüfer mit der ihm mitgeteilten Punktzahl übereinstimmten, anstatt seine Tests einer erneuten inhaltlichen Prüfung zu unterziehen;

(2) Die Kommission habe ihm keine weiteren Informationen zu den Bewertungskriterien zur Verfügung gestellt;

(3) Die Kommission habe mit ihrer Weigerung, ihm Zugang zu seinen bewerteten Testunterlagen zu gewähren, gegen den Verhaltenskodex im Anhang des Beschlusses der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (94/90/EGKS, EG, Euratom) verstoßen.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Im Zusammenhang mit der Korrektur der Tests des Beschwerdeführers führte die Kommission aus, dass der Prüfungsausschuss nach einer manuellen Überprüfung das Auftreten von Fehlern ausgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hatte in den Tests (b), (c) und (d) lediglich 14,748 Punkte erzielt. Da er damit die Mindestpunktzahl verfehlt hatte, wurde er vom Auswahlverfahren ausgeschlossen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich über seine Ergebnisse in Kenntnis gesetzt. In Punkt VII.B zu den Ausschreibungsunterlagen hieß es, dass die Vorauswahlprüfungen (a), (b), (c) und (d) zuerst korrigiert würden. Die Tests (e), (f) und (g) würden nur von den 100 Bewerbern mit der höchsten Gesamtpunktzahl in den Tests (a), (b), (c) und (d) bewertet, die zudem die für das Bestehen erforderliche Punktzahl erreicht haben müssen.

Die Kommission legte Informationen über die in den einzelnen Tests erzielten Punkte und deren Berechnung sowie über die vom Prüfungsausschuss zugrundegelegten Bewertungskriterien vor. Des weiteren erläuterte sie ihm ausführlich das in den einzelnen Tests verwendete Punktsystem.

Bei dem ersten Vorauswahltest, in dem das Wissen in den Bereichen, die Gegenstand des Auswahlverfahrens waren, anhand einer Reihe von Multiple-Choice-Fragen abgefragt wurde, gab es für richtige Antworten + 1 Punkt, für fehlende oder ungültige Antworten 0 Punkte und für falsche Antworten - 0,333 Punkte.

In dem zweiten, dritten und vierten Vorauswahltest wurde eine richtige Antwort mit 0,333, 0,357 bzw. 0,143 Punkte bewertet, während für falsche Antworten - 0,111, - 0,119 bzw. - 0,048 Punkte abgezogen wurden. Für fehlende oder ungültige Antworten gab es 0 Punkte.

Vor dem Hintergrund dieser Kriterien gab die Kommission eine Zusammenfassung der vom Beschwerdeführer in den einzelnen Tests erreichten Punktzahlen auf der Grundlage der richtigen und falschen bzw. fehlenden und ungültig gemachten Antworten.

Bezüglich der Verweigerung des Zugangs zu den bewerteten Prüfungsunterlagen bekräftigte die Kommission ihre Position, wobei sie die Ablehnung mit dem in Artikel 6, Anhang III des Beamtenstatuts verankerten geheimen Charakter der Arbeit Prüfungsausschusses begründete.

Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission machte der Beschwerdeführer folgende Punkte geltend:

Im Zusammenhang mit der Bitte um eine erneute Überprüfung seiner Tests unterstrich der Beschwerdeführer, dass der Prüfungsausschuss lediglich geprüft hatte, ob die Bewertung seiner Tests durch die Prüfer mit der ihm mitgeteilten Punktzahl übereinstimmten, anstatt seine Tests nochmals zu korrigieren.

Bezüglich seiner Bitte um Informationen über die vom Prüfungsausschuss bei der Korrektur zugrundegelegten Bewertungskriterien begrüsste der Beschwerdeführer die von der Kommission gegebenen Erläuterungen. Allerdings fügte er hinzu, dass die Bewertung der richtigen, falschen bzw. ungültig gemachten/fehlenden Antworten durch den Prüfungsausschuss anders erfolgt ist, als den Bewerbern während der Tests mitgeteilt wurde. Zur Unterstützung dieser Behauptung verwies der Beschwerdeführer auf den Leitfaden für Bewerber, der am Tag der Prüfung verteilt wurde.

Vor jedem Test erhielten die Bewerber eine Broschüre mit praktischen Informationen (Nummer des Auswahlverfahrens, Inhalt der Tests, Prüfungsdauer, Bewertung der Antworten) und die entsprechenden Fragen. Auf dem Deckblatt jeder Broschüre war die Bewertung der Antworten angegeben: +1 für richtige Antworten, -0.333 für falsche Antworten und "0" Punkte für fehlende oder ungültige Antworten. Diese Angaben zur Bewertung der einzelnen Antworten standen im Widerspruch mit den von der Kommission in ihrer Stellungnahme gegebenen Informationen.

Auch mit der Begründung der Verweigerung des Zugangs zu seinen bewerteten Testunterlagen durch die Kommission, die sich auf den geheimen Charakter der Arbeit des Prüfungsausschusses berief, konnte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären. Zwar stimmte er mit der Kommission überein, dass die Arbeit des Prüfungsausschusses während der Korrektur der Tests geheim sein sollte, um die Unabhängigkeit und Objektivität des Verfahrens zu gewährleisten. Nach erfolgter Korrektur dürfte es dann aber keine Gründe für eine Verweigerung der Einsichtnahme der Kandidaten in ihre eigenen bewerteten Unterlagen geben.

Der Beschwerdeführer behauptete, dass es die Kommission unter Missachtung des Verhaltenskodexes über den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten versäumt habe, die erforderliche Transparenz ihres Einstellungsverfahrens sicherzustellen. Seiner Meinung nach fallen die bewerteten Prüfungsunterlagen eines Bewerbers unter keine der im Verhaltenskodex aufgeführten Ausnahmen, die eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz "eines möglichst umfassenden Zugangs zu den Kommissionsdokumenten" rechtfertigen.

Schließlich betonte der Beschwerdeführer noch, dass in dem Schreiben des Prüfungsausschusses zur Ablehnung seines Antrags auf Einsichtnahme in seine bewerteten Prüfungsunterlagen keinerlei Hinweis auf mögliche Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Prüfungsausschusses gegeben wurde. Demgegenüber verlangt der Verhaltenskodex ausdrücklich, dass die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument durch die Kommission "eine Angabe der möglichen Rechtsmittel [...], z. B. Klageerhebung bzw. Beschwerde beim Bürgerbeauftragten [...] enthalten" muss.

Weitere Untersuchungen

Mit Schreiben vom 5. Juli 1999 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine zweite Stellungnahme zu der vorliegenden Beschwerde. Damit wollte er der Europäischen Kommission die Möglichkeit einräumen, auf die Behauptung des Beschwerdeführers zu reagieren, der zufolge die Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu seinen bewerteten Unterlagen entgegen den Bestimmungen des Verhaltenskodexes im Anhang des Beschlusses zum Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten keinen Hinweis auf mögliche Rechtsmittel enthielt. Des weiteren bat der Bürgerbeauftragte die Kommission, zu der angeblichen Diskrepanz zwischen den vom Prüfungsausschuss bei der Korrektur tatsächlich zugrundegelegten Kriterien und den den Bewerbern vor jedem Test mitgeteilten Informationen Stellung zu nehmen.

Die zweite Stellungnahme der Kommission

Zu Punkt 1 führte die Kommission lediglich aus, dass Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren - wie alle Unionsbürger - das Recht hätten, beim Bürgerbeauftragten oder den Justizbehörden gegen die Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten Beschwerde zu führen.

Im Hinblick auf die vom Prüfungsausschuss bei der Korrektur der Tests zugrundegelegten Kriterien verwies die Kommission darauf, dass dieser Beschwerdepunkt unbegründet sei, da für die Korrektur ein optisches Lesegerät verwendet wurde.

Bezüglich des Zugangs zu den bewerteten Prüfungsunterlagen hielt die Kommission an ihrer ursprünglichen Haltung fest.

Entscheidung

1. Neubewertung der Tests des Beschwerdeführers

1.1. Der Beschwerdeführer ersuchte den Prüfungsausschuss um eine Neubewertung seiner Tests, da seine Testergebnisse nur geringfügig von der für einen erfolgreichen Abschluss der ersten Testrunde erforderlichen Mindestpunktzahl abwichen.

1.2. In ihrer Stellungnahme führte die Kommission aus, dass auf dieses Ersuchen hin eine zweite manuelle Überprüfung der Prüfungsarbeiten des Beschwerdeführers erfolgt sei. Diese hätte gezeigt, dass bei der Bewertung der Ergebnisse des Beschwerdeführers keine Fehler unterlaufen seien.

1.3. Nach der geltenden Rechtsprechung der Gemeinschaft haben Prüfungsausschüsse bei der Bewertung von Tests einen weiten Ermessensspielraum. Eine Überprüfung kann sich nur darauf beziehen festzustellen, ob es bei der Wahrnehmung dieses Ermessensspielraumes zu offensichtlichen Fehlern oder Machtmißbrauch gekommen ist bzw. ob der Prüfungsausschuss seinen Ermessensspielraum eindeutig überschritten hat(83).

Aus den vom Beschwerdeführer unterbreiteten Informationen ergaben sich für den Bürgerbeauftragten keine Anhaltspunkte für eine Infragestellung der Bewertung durch den Prüfungsausschuss. Daher kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass der Prüfungsausschuss im Rahmen seiner Rechtsbefugnisse gehandelt hat. Im Zusammenhang mit diesem Aspekt der Beschwerde konnte kein Missstand konstatiert werden.

2. Vom Prüfungsausschuss bei der Auswahl der Kandidaten angewandte Bewertungskriterien

2.1. Die Kommission erläuterte in ihrer Stellungnahme die vom Prüfungsausschuss bei der Bewertung der Tests zugrundegelegten Kriterien. Diese Kriterien bezogen sich im wesentlichen auf die für die einzelnen (richtige/falsche, fehlende/ungültige) Antworten pro Test vergebenen Punkte.

2.2. Bei einem Vergleich dieser Bewertung mit dem Punktesystem, das entsprechend der an alle Teilnehmer vor jedem Test verteilten Broschüre (Leitfaden für Bewerber) zur Anwendung kommen sollte, stellte der Beschwerdeführer Unterschiede bei den Kriterien fest.

2.3. Auf dem Deckblatt der Broschüren hieß es, dass alle vier Tests nach folgendem Punktsystem bewertet würden: +1 für jede richtige Antwort, "0" für fehlende oder ungültige Antworten und -0,333 für jede falsche Antwort.

Im Gegensatz dazu nannte die Kommission in ihrer Stellungnahme für jeden Test ein anderes Bewertungssystem. Danach wurden nur im ersten Test richtige Antworten mit +1, fehlende oder ungültige Antworten mit 0 und falsche Antworten mit -0,333 Punkten bewertet. Im zweiten, dritten und vierten Vorauswahltest waren für richtige Antworten 0,333, 0,357 bzw. 0,143 Punkte, für falsche Antworten -0,111, -0,119 bzw. -0,048 Punkte und für fehlende oder ungültige Antworten 0 Punkte vergeben worden.

2.4. Hauptaufgabe des während des Auswahlverfahrens verteilten Leitfadens war es, den Bewerbern genaue Informationen über den Inhalt der Tests und deren Bewertung zu geben. Mit Hilfe dieser Informationen sollten die Teilnehmer in die Lage versetzt werden, vorab zu entscheiden, wie sie an die einzelnen Tests herangehen und ob sie einzelne Fragen beantworten oder unbeantwortet lassen.

2.5. Die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis gebieten, dass die Verwaltung ihren Bürgern klare und präzise Informationen zur Verfügung stellt.

Gegen diesen Grundsatz wurde mit dem vor Beginn des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/1049 an die Bewerber verteilten Leitfaden verstoßen, da die darin enthaltenen Angaben zur Bewertung der Tests nicht mit den Kriterien übereinstimmten, die der Prüfungsausschuss bei der Bewertung der ersten Vorauswahltests tatsächlich zugrundelegte. Durch die vor der Prüfung verteilten Informationen kann bei den Bewerbern ein falsches Bild im Hinblick auf die Bewertung der einzelnen Testfragen entstanden sein.

2.6. Zur besseren Klärung dieses Aspektes der Beschwerde ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine weitere Stellungnahme. In ihrem Antwortschreiben führte die Kommission lediglich aus, dass diese Behauptung des Beschwerdeführers unbegründet sei, da für Bewertung ein optisches Lesegerät eingesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund befand der Bürgerbeauftragte, dass die Kommission die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nicht angemessen beantwortet hat.

Somit stellten sowohl das Versäumnis der Kommission, die Bewerber klar und eindeutig über den Inhalt und die Bewertung ihrer Tests zu informieren, als auch die fehlende präzise Beantwortung der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemachten Punkte einen Missstand dar.

3. Zugang zu den Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers

3.1. Ein Punkt des Beschwerdeführers bezog sich auf die Weigerung des Prüfungsausschusses, ihm Zugang zu einer Kopie seiner bewerteten Prüfungsunterlagen zu gewähren.

3.2. Die wichtige Frage des Zugangs zu bewerteten Prüfungsunterlagen war Gegenstand einer auf Initiative des Europäischen Bürgerbeauftragten hin eingeleiteten Untersuchung der Geheimhaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Einstellungsverfahren der Kommission (Initiativuntersuchung 1004/97/PD)(84). Im Ergebnis dieser Untersuchung hat der Bürgerbeauftragte einen Sonderbericht zu dieser Frage erarbeitet, der dem Europäischen Parlament am 18. Oktober 1999 unterbreitet wurde.

3.3. Vor diesem Hintergrund erachtete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung dieses Aspekts der Beschwerde für nicht erforderlich und informierte den Beschwerdeführer über das Ergebnis dieses Verfahrens.

4. Angebliche Verletzung des Verhaltenskodexes über den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissions- und Ratsdokumenten

4.1. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er im Zusammenhang mit der Entscheidung, ihm den Zugang zu seinen bewerteten Unterlagen zu verweigern, nicht über mögliche Rechtsmittel, d. h. eine Klageerhebung oder Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten, belehrt worden sei, wie das in dem Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeity zu Kommissions- und Tatsdokumenten im Abschnitt zur Bearbeitung von Zweitanträgen gefordert wird.

4.2. Die Behauptung war nicht Bestandteil der ursprünglichen Beschwerde, sondern wurde erst im Kommentar des Beschwerdeführers vorgebracht. Zudem bezog sie sich auf das Recht auf Zugang zu bewerteten Prüfungsunterlagen, d. h. auf eine Frage, die noch untersucht wurde (Punkt 3 der Entscheidung).

4.3. Daher hielt es der Bürgerbeauftragte für nicht erforderlich, sich in diesem Zusammenhang mit diesem Aspekt der Beschwerde zu befassen.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zum zweiten Teil dieser Beschwerde machte sich folgende kritische Bemerkung erforderlich:

Die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis gebieten, dass die Verwaltung ihren Bürgern klare und präzise Informationen zur Verfügung stellt. Dies gilt insbesondere für Informationen im Rahmen allgemeiner Auswahlverfahren, bei denen viele Bürger zum ersten Mal mit der Verwaltung der Gemeinschaft in Kontakt kommen.

Gegen diesen Grundsatz wurde mit dem vor Beginn des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/1049 an die Bewerber verteilten Leitfaden verstoßen, da die darin enthaltenen Angaben zur Bewertung der Tests nicht mit den Kriterien übereinstimmten, die der Prüfungsausschuss bei der Bewertung der ersten Vorauswahltests tatsächlich zugrundelegte. Durch die vor der Prüfung verteilten Informationen kann bei den Bewerbern ein falsches Bild im Hinblick auf die Bewertung der einzelnen Testfragen entstanden sein.

Zur besseren Klärung dieses Aspektes der Beschwerde ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine weitere Stellungnahme. In ihrem Antwortschreiben führte die Kommission lediglich aus, dass diese Behauptung des Beschwerdeführers unbegründet sei, da für die Bewertung ein optisches Lesegerät eingesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund befand der Bürgerbeauftragte, dass die Kommission die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nicht angemessen beantwortet hat.

Somit stellten sowohl das Versäumnis der Kommission, die Bewerber klar und eindeutig über den Inhalt und die Bewertung ihrer Tests zu informieren, als auch die fehlende präzise Beantwortung der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemachten Punkte einen Missstand dar.

Da diese Aspekte des Falles jedoch Vorgehensweisen betrafen, die sich auf konkrete Ereignisse in der Vergangenheit bezogen, stellt eine einvernehmliche Einigung keine angemessene Lösung dar. Der Bürgerbeauftragte schloss daher den Fall ab.

Weitere Bemerkungen

In ihrer zweiten Stellungnahme ging die Kommission weder auf die Anmerkungen des Beschwerdeführers noch auf die konkrete Frage, die ihr der Bürgerbeauftragte in seinem Schreiben vom 5. Juli 1999 gestellt hatte, ein.

Der Bürgerbeauftragte verwies darauf, dass dies - wie in der Entscheidung ausgeführt -einen Missstand darstellt. Des weiteren betonte er, dass eine solche unkonstruktive Haltung - sollte sie denn in der neu eingesetzten Kommission zur Regel werden - schnell die Ergebnisse der fruchtbaren und konstruktiven Zusammenarbeit bei der Bearbeitung von Beschwerden zunichte und die Aufgabe des Bürgerbeauftragten bei der Verbesserung der Beziehungen zwischen den europäischen Bürgern und den Institutionen und Organen der Gemeinschaft unmöglich machen kann.

3.6. ENTWÜRFE VON EMPFEHLUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

3.6.1. ALLE INSTITUTIONEN, ORGANE UND DEZENTRALEN STELLEN

ENTSCHEIDUNG MIT EMPFEHLUNGSENTWÜRFEN ZUR VERABSCHIEDUNG EINES KODEX FÜR GUTE VERWALTUNGSPRAXIS

Entscheidung betreffend die Untersuchung aus eigener Initiative OI/1/98/OV (Empfehlungsentwürfe)

Gründe für die Untersuchung

Am 11. November 1998 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung aus eigener Initiative betreffend das Vorhandensein und die öffentliche Zugänglichkeit eines Verhaltenskodex für gute Verwaltungspraxis der Bediensteten in den verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen und -organen in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit ein.

Einer der Gründe für diese Untersuchung bestand darin, dass der Bürgerbeauftragte während seiner Amtszeit zahlreiche Beschwerden erhielt, in denen er auf Missstände in der Verwaltungstätigkeit aufmerksam gemacht wurde, die hätten vermieden werden können, wenn klare Informationen über die Verwaltungspflichten des Personals der Gemeinschaft gegenüber den Bürgern vorhanden gewesen wären.

Der allgemeinere Grund war, dass ein Teil der Aufgaben des Bürgerbeauftragten darin besteht, die Beziehungen zwischen den europäischen Bürgern und den Gemeinschaftsinstitutionen und -organen zu verbessern. Mit der Schaffung des Amtes des Bürgerbeauftragten sollte das Engagement der Union für eine demokratische, transparente und kontrollierbare Verwaltung unterstrichen werden. Der Bürgerbeauftragte sollte gute Verwaltungspraktiken durch eine Verbesserung der Qualität der Verwaltung fördern.

Der Bürgerbeauftragte verwies daher in seiner Untersuchung aus eigener Initiative darauf, dass zwecks Verbesserung der Qualität der Verwaltung der Gemeinschaft Kodizes für gute Verwaltungspraxis eine wertvolle Rolle spielen könnten. Sie wären für das Personal äußerst hilfreich bei der Bearbeitung von Ersuchen/Beschwerden seitens der Bürger. Die Bediensteten würden aus dem Kodex ausführliche Informationen darüber erhalten, welche Regeln sie beim Umgang mit den Bürgern, die sich an ihre Institution wenden, beachten müssen. Wenn die Kodizes der Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht werden, z. B. in Form einer im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung, würden sie den Bürgern Informationen über ihre Rechte und darüber liefern, welche Normen der guten Verwaltungspraxis sie von den Gemeinschaftsinstitutionen und -organen erwarten können.

Das Europäische Parlament hat die Idee eines solchen Kodex für die Europäischen Institutionen und Organe sehr positiv aufgenommen(85). Es hat dabei unterstrichen, dass es von Bedeutung ist, dass ein solcher Kodex aus Gründen der öffentlichen Zugänglichkeit und des Verständnisses für alle Europäischen Institutionen und Organe so gleichlautend wie möglich sein muss.

Untersuchung

Ausgehend von diesen Überlegungen und im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten leitete der Bürgerbeauftragte von sich aus eine Untersuchung ein, die an 18 Gemeinschaftsinstitutionen und -organe (4 Gemeinschaftsorgane im Sinne von Artikel 4 des Vertrags, 4 durch den Vertrag geschaffene Einrichtungen und 10 "dezentralisierte Gemeinschaftseinrichtungen")(86) gerichtet war. Die Untersuchung hatte folgendes zum Gegenstand:

Zunächst erkundigte sich der Bürgerbeauftragte danach, ob die Institution oder das Organ einen Kodex für gute Verwaltungspraxis für seine Bediensteten in deren Beziehungen mit der Öffentlichkeit verabschiedet hat, der der Öffentlichkeit leicht zugänglich ist. Wenn ein solcher Kodex nicht besteht, fragte der Bürgerbeauftragte, ob die Institution oder das Organ bereit wäre, die erforderlichen Schritte zu ergreifen, um einen Verhaltenskodex zu verabschieden. Zum Inhalt dieses Kodex bemerkte er, dass er in einer Liste von Bestimmungen allgemein anwendbare Regeln über die inhaltlichen und Verfahrensgrundsätze enthalten könnte, die im Anhang zu seinem Schreiben vom 11. November 1998 dargelegt wurden.

Zweitens ersuchte der Bürgerbeauftragte das Organ und die Institution in der Erwägung, dass ein solcher Kodex am wirksamsten wäre, wenn er ein öffentlich zugängliches Dokument mit konkreten Bestimmungen wäre, mitzuteilen, in welcher Form es den Kodex verabschieden würde.

Stellungnahme der Kommission

Am 10. Februar 1999 übersandte der Generalsekretär der Kommission dem Bürgerbeauftragten sowie den Generalsekretären des Parlaments und des Rates eine Kopie des Entwurfs eines Verhaltenskodex bei der Europäischen Kommission, der der Kommission am 10. März 1999 vorgelegt werde. In dem Schreiben an die Generalsekretäre wurde erwähnt, dass die Verabschiedung dieses Kodex durch die Kommission und die Durchführungsmaßnahmen auch dazu dienen sollten, der Initiative des Bürgerbeauftragten Wirkung zu verleihen.

Der Entwurf des Kodex enthielt fünf Teile: a) Grundwerte, b) Rechte, c) Pflichten, d) zu fördernde berufliche Qualitäten und e) Dienst an der Öffentlichkeit. Am 23. Februar und 9. März 1999 formulierte der Bürgerbeauftragte Bemerkungen zu dem Entwurf eines Kodex. Dieser Entwurf war ferner Gegenstand einer Sitzung am 2. März 1999 zwischen den Generalsekretären des Parlaments, des Rates und der Kommission sowie dem Bürgerbeauftragten.

Im letzten Teil des Entwurfs unter dem Titel "Im Dienste der Öffentlichkeit", der dem Gegenstand der Untersuchung aus eigener Initiative entsprach, wurden die meisten der inhaltlichen und Verfahrensgrundsätze berücksichtigt, die im Anhang zum Schreiben des Bürgerbeauftragten vom 11. November 1998 vorgeschlagen wurden.

Am 11. März 1999 teilte der Generalsekretär der Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass drei Verhaltenskodizes betreffend jeweils die Kommissionsmitglieder, die Beziehungen zwischen den Kommissionsmitgliedern und den Kommissionsabteilungen sowie der Entwurf eines Verhaltenskodex für das Personal der Europäischen Kommission bestuenden. Die ersten beiden Kodizes wurden von der Kommission am 9. März 1999 verabschiedet. Der Verhaltenskodex für das Personal der Europäischen Kommission, so die Kommission an den Bürgerbeauftragten, sei nach wie vor ein Entwurf, der in Konsultation mit Personalvertretern und den anderen Europäischen Institutionen weiter erörtert werden müsste, woraufhin er dann von der Kommission formell verabschiedet würde.

Schließlich teilte Herr Ebermann, Direktor im Generalsekretariat, dem Bürgerbeauftragten am 19. April 1999 mit, dass unter den derzeitigen Umständen leider der Entwurf eines Verhaltenskodex keine formelle Weiterbehandlung erfahren könne, die Dienststellen der Kommission jedoch hofften, nach Konstituierung der neuen Kommission den Kodex rasch abschließen zu können.

Stellungnahme des Parlaments

In seiner Antwort vom 12. Februar 1999 begrüsste der Präsident des Parlaments die Initiative und teilte mit, dass das Parlament bereits mit der Prüfung eines Kodex für gute Verwaltungspraxis begonnen habe. Er verwies darauf, dass das Thema auf der Tagesordnung der Sitzung zwischen dem Generalsekretär und den Generaldirektoren vom 8. Januar 1999 stand. Er teilte mit, dass abhängig vom Fortschritt der Arbeiten das Präsidium des Parlaments mit dem Entwurf eines Kodex für gute Verwaltungspraxis befasst werde, der dem Bürgerbeauftragten übermittelt werde. Seit dem 12. Februar 1999 ist noch kein Entwurf eines Kodex vom Parlament eingegangen.

Stellungnahme des Rates

In seiner Antwort vom 30. März 1999 verwies der Generalsekretär des Rates auf die Sitzung der Generalsekretäre von Parlament, Rat und Kommission sowie des Bürgerbeauftragten vom 2. März 1999, in der er bekanntgegeben hatte, dass die vom Bürgerbeauftragten vorgeschlagenen Maßnahmen zweifellos dazu beitragen würden, die Bürger an die Gemeinschaftsinstitutionen anzunähern. Der Generalsekretär verwies ferner darauf, dass ein Kodex eher in Form eines Ratsbeschlusses als in Form einer Entscheidung des Generalsekretärs verabschiedet werden sollte. Er erklärte, er habe die Dienststellen des Rates angewiesen, dieses Thema im Lichte der besonderen Umstände im Rat und der Initiativen der anderen Gemeinschaftsinstitutionen zu prüfen. Der Generalsekretär teilte schließlich mit, dass er den Bürgerbeauftragten über die Weiterbehandlung dieser Angelegenheiten auf dem laufenden halten werde. Seit 30. März 1999 ist vom Rat keine neue Information eingegangen.

Stellungnahmen der anderen Gemeinschaftsinstitutionen, -organe und dezentralisierten Agenturen

Der Rechnungshof teilte dem Bürgerbeauftragten am 24. November 1998 mit, dass er die Ausarbeitung eines Kodex beabsichtige, der präzise Angaben enthalten und der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.

Sowohl der Wirtschafts- und Sozialausschuss als auch der Ausschuss der Regionen begrüssten am 6. Januar 1999 bzw. 4. Dezember 1998 den Vorschlag des Bürgerbeauftragten und erklärten, sie seien bereit, die erforderlichen Schritte zu ergreifen, um einen Kodex für gute Verwaltungspraxis zu verabschieden. Der Ausschuss der Regionen teilte mit, der Kodex werde in Form eines Beschlusses seines Präsidiums verabschiedet. Beide Ausschüsse unterstrichen auch die Notwendigkeit, dass der Kodex allen Europäischen Institutionen und Organen gemeinsam sein sollte.

Die Europäische Investitionsbank teilte dem Bürgerbeauftragten am 2. Dezember 1998 mit, dass bereits im April 1997 ein in der EIB anwendbarer Verhaltenskodex verabschiedet worden sei, und fügte eine Kopie dieses Kodex bei. Der Kodex war vom Direktorium der Bank formell verabschiedet worden und stellt eine Ergänzung zum Statut für das Personal dar. Die Bank teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass Kapitel 2 des Kodex, "äußere Beziehungen", den Grundsatz der guten Verwaltungspraxis für das Personal in seinen Beziehungen zur Öffentlichkeit enthält und die Rechtsabteilung der Bank die Möglichkeit prüfen werde, diesem Teil des Dokuments größere Publizität zu verleihen.

Die Europäische Zentralbank teilte dem Bürgerbeauftragten am 4. Februar 1999 mit, dass sie nur wenig administrative Beziehungen zur breiten Öffentlichkeit hat, da ihre Kontakte in erster Linie mit Zentralbanken, der Finanzwirtschaft, Regierungsstellen und Waren- und Dienstleistungsanbietern bestuenden. Die Bank verwies jedoch darauf, dass sie für den Umgang mit den Bürgern die Verabschiedung eines Kodex für gute Verwaltungspraxis in Erwägung ziehen werde, sobald die Umstände dies erlaubten, und den Bürgerbeauftragten über die unternommenen Schritte informieren werde.

Neun der zehn dezentralisierten Gemeinschaftsagenturen begrüssten den Vorschlag des Bürgerbeauftragten und bekundeten ihre Absicht, einen Kodex für gute Verwaltungspraxis zu verabschieden, der von ihrem jeweiligen Verwaltungsrat gebilligt werden sollte. Im Namen aller dezentralisierten Agenturen teilte der Direktor des CEDEFOP in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Gruppe der Direktoren/Präsidenten der Agenturen dem Bürgerbeauftragten am 26. Februar 1999 mit, dass eine agenturübergreifende Arbeitsgruppe eingerichtet wurde, um diese Angelegenheit zu prüfen, und dass sich die verschiedenen dezentralisierten Agenturen in einem gemeinsamen Vorgehen bei der Ausarbeitung eines Verhaltenskodex der Agenturen auf den Entwurf der Kommission stützen werden. Der Bürgerbeauftragte werde über die Fortschritte auf dem laufenden gehalten.

Am 2. Dezember 1998 teilte das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt dem Bürgerbeauftragten mit, dass es aufgrund seiner besonderen Tätigkeit im Bereich des geistigen Eigentums nicht als gemeinsame Verwaltung funktioniere, sondern eher als privates Unternehmen, das seine Kunden möglichst optimal zufriedenstellen müsse. Das Harmonisierungsamt beschrieb daher ausführlich die zahlreichen Verfahrens- und inhaltlichen Garantien (enthalten in verschiedenen Verordnungen von Kommission und Rat), die es für diejenigen bietet, die Anträge für eine Gemeinschaftsmarke einreichen. Aus diesem Grund teilte das Harmonisierungsamt mit, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits die inhaltlichen und verfahrensmäßigen Grundsätze im Vorschlag des Bürgerbeauftragten für einen Kodex für gute Verwaltungspraxis beachte (z. B. Eingangsbestätigung binnen 15 Tagen, direkte Kontaktaufnahme zu verantwortlichen Beamten, Recht auf Verteidigung, Pflicht zur Begründung von Entscheidungen, Berufungsverfahren, Informationsdienst und Beschwerdekoordinierungsstelle).

Bewertung der derzeitigen Lage im Hinblick auf einen Kodex für gute Verwaltungspraxis

Aus den von den verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen, -organen und dezentralisierten Agenturen eingegangenen Auskünften geht hervor, dass derzeit keine dieser Einrichtungen einen Kodex für gute Verwaltungspraxis, wie vom Bürgerbeauftragten vorgeschlagen, verabschiedet hat.

Die Kommission hat mit der Ausarbeitung des Entwurfs eines Verhaltenskodex für das Personal der Europäischen Kommission begonnen, in dessen Abschnitt 5 die Beziehungen der Kommissionsbeamten zur Öffentlichkeit behandelt werden. Dem Bürgerbeauftragten wurde jedoch mitgeteilt, dass dieser Kodex noch nicht verabschiedet wurde und unter den gegebenen Umständen nicht offiziell weiterbehandelt werden könne.

Das Parlament, der Rat, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank äußerten sich befürwortend, haben jedoch noch keinen Kodex für gute Verwaltungspraxis für ihre Beamten in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit verabschiedet.

Dagegen hat die Europäische Investitionsbank bereits im April 1997 einen ausführlichen Verhaltenskodex für die EIB verabschiedet. Dieser Kodex, der eine Ergänzung zum Statut darstellt, betrifft jedoch hauptsächlich die Beziehungen des Personals der EIB zu der Institution selbst, und selbst in Kapitel 2 mit dem Titel "äußere Beziehungen" enthält er nicht wirklich Bestimmungen, die tatsächlich die Beziehungen zu den Bürgern betreffen.

Es ergab sich ferner, dass neun der zehn dezentralisierten Agenturen einverstanden waren, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um einen Kodex für gute Verwaltungspraxis zu verabschieden, aber nach wie vor abwarten, dass der Kodex der Kommission endgültig gebilligt wird, um in konzertierter Weise ähnliche Kodizes zu verabschieden.

Schließlich geht aus der Antwort des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt hervor, dass es sich bereits an die meisten der inhaltlichen und verfahrensmäßigen Grundsätze im Vorschlag des Bürgerbeauftragten für einen Kodex für gute Verwaltungspraxis hält. Diese Garantien betreffen jedoch nicht sämtliche Beziehungen mit den Bürgern, sondern sind beschränkt auf das gemeinschaftliche Markenverfahren.

An die Kommission, das Parlament und den Rat bereits gerichtete Empfehlungsentwürfe

Im März und April 1999 erfuhr der Bürgerbeauftragte, dass der Verhaltenskodex der Kommission nicht verabschiedet wurde und unter den gegebenen Umständen keine offizielle Weiterbehandlung möglich sei. Daher richtete der Bürgerbeauftragte auch in Anbetracht dessen, dass die dezentralisierten Agenturen vor allem auf das Verabschieden des Kodex der Kommission warten, um ähnliche Kodizes zu verabschieden, die vorliegenden Empfehlungsentwürfe bereits am 28. Juni 1999 an die Kommission. Am 29. Juli 1999 wurden dieselben Empfehlungen auch an das Parlament und den Rat gerichtet. Die drei Institutionen wurden ersucht, ihre Stellungnahme dazu bis spätestens 30. November 1999 zu übermitteln.

Entscheidung

Die Notwendigkeit eines Kodex für gute Verwaltungspraxis für die Gemeinschaftsbeamten in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit

1. Während seiner Amtszeit erhielt der Bürgerbeauftragte zahlreiche Beschwerden, in denen ihm von Missständen in der Verwaltungstätigkeit der verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen und -organe berichtet wurde. Sie wurden in den Jahresberichten des Bürgerbeauftragten erwähnt. Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass viele dieser Missstände hätten vermieden werden können, wenn klare Auskünfte - und zwar in Form eines Kodex für gute Verwaltungspraxis - über die administrativen Pflichten der Bediensteten der Gemeinschaft gegenüber den Bürgern verfügbar gewesen wären.

2. Teil des Auftrags des Bürgerbeauftragten ist die Förderung der Beziehungen zwischen diesen Gemeinschaftsinstitutionen und -organen und den europäischen Bürgern. Das Amt des Bürgerbeauftragten wurde geschaffen, um das Engagement der Union für demokratische, transparente und kontrollierbare Formen der Verwaltung zu betonen. Der Bürgerbeauftragte sollte insbesondere dazu beitragen, die Position des Bürgers zu sichern durch eine Förderung der guten Verwaltungspraktiken und eine Verbesserung der Qualität der Verwaltung.

3. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Vertrag von Amsterdam den Begriff der Offenheit in den Vertrag über die Europäische Union ausdrücklich aufgenommen hat, indem er bestimmte: "Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden" (Artikel 1 des Vertrags über die Europäische Union). Diesbezüglich war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass im Interesse einer Annäherung der Verwaltung an die Bürger und der Gewährleistung einer besseren Qualität der Verwaltung ein Kodex erforderlich ist, der die grundlegenden Prinzipien der guten Verwaltungspraxis für Beamte im Umgang mit der Öffentlichkeit enthält. Dieser Kodex ist sowohl für die Gemeinschaftsbediensteten nützlich, da sie darin ausführliche Informationen über die Regeln finden können, die sie im Umgang mit der Öffentlichkeit befolgen müssen, als auch für die Bürger, da sie daraus Informationen darüber entnehmen könnten, welche Grundsätze in der Gemeinschaftsverwaltung gelten und welches Standardverhalten sie im Kontakt zu der Gemeinschaftsverwaltung erwarten können.

4. Ein Kodex für gute Verwaltungspraxis kann nur wirksam sein, wenn es ein öffentlich zugängliches Dokument für die Bürger ist. Daher ist es angemessen, wenn es in Form eines Beschlusses veröffentlicht wird, wie dies für den Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten in der Entscheidung der Kommission (94/90/EGKS, EG, EURATOM) vom 8. Februar 1994 der Fall war(87). Auch sollte ein Kodex, damit er verständlich und für die Öffentlichkeit nicht verwirrend ist, ein einheitliches Dokument darstellen, das ausschließlich Regeln für die Beziehungen der Bediensteten zur Öffentlichkeit enthält und nicht die Beziehungen der Bediensteten mit ihren jeweiligen Institutionen regelt (Rechte und Pflichten, Erläuterungen der Bestimmungen des Statuts), wie dies im Entwurf für einen Verhaltenskodex für das Personal der Europäischen Kommission der Fall ist.

5. Der Bürgerbeauftragte verwies ferner darauf, dass das Europäische Parlament in seinen Entschließungen zum jährlichen Tätigkeitsbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten für die Jahre 1997 und 1998(88) die dringende Notwendigkeit unterstrichen hat, dass so rasch wie möglich ein Kodex für gute Verwaltungspraxis ausgearbeitet werden und aus Gründen der öffentlichen Zugänglichkeit und des Verständnisses so gleichlautend wie möglich für alle Europäischen Institutionen und Organe sein sollte. Das Parlament gab ferner zu bedenken, dass ein solcher Kodex allen europäischen Bürgern zugänglich sein und im Amtsblatt veröffentlicht werden müßte.

6. Aus den dem Bürgerbeauftragten von den verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen, -organen und dezentralisierten Agenturen übermittelten Informationen ging hervor, dass bisher keine dieser Einrichtungen einen Kodex für gute Verwaltungspraxis gemäß dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten verabschiedet hatte.

Schlussfolgerung

Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass während seiner Mandatszeit verschiedene Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit der verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen und -organe festzustellen waren. Einer der Gründe für diese Missstände lag darin, dass keine klaren Regeln für die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis bestehen, die die Beamten der Gemeinschaftsinstitutionen in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit einhalten sollten. Um das erneute Auftreten solcher Missstände künftig zu vermeiden, sollten die Gemeinschaftsinstitutionen und -organe für ihre Beamten und deren Beziehungen zur Öffentlichkeit einen Kodex für gute Verwaltungspraxis verabschieden. Dieser kann nur wirksam sein, wenn es sich um ein öffentlich zugängliches Dokument für die Bürger handelt. Daher sollte er in Form einer im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung verabschiedet werden.

Entwürfe von Empfehlungen

In Anbetracht dessen sprach der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten die folgenden Empfehlungen an die verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen, -organe und dezentralisierten Agenturen aus:

1. Die Institution oder das Organ sollte Regeln für die gute Verwaltungspraxis ihrer Beamten in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit verabschieden. Hierbei könnte sich die Institution oder das Organ von den Bestimmungen in dem beigefügten Kodex für gute Verwaltungspraxis leiten lassen.

2. Um zu gewährleisten, dass die Regeln von den Bürgern leicht verstanden werden, sollten sie sich nur auf die Beziehungen der Bediensteten zur Öffentlichkeit beziehen. Wenn die Institution oder das Organ ebenfalls beabsichtigt, Regeln für die Beziehungen der Bediensteten zur Institution zu verabschieden, könnte dies in einem gesonderten, öffentlich zugänglichen Dokument geschehen.

3. Damit die Regeln wirksam und den Bürgern zugänglich sein können, sollten sie in Form einer im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung verabschiedet werden.

Die Institutionen, Organe und dezentralisierten Agenturen wurden über diese Empfehlung unterrichtet und gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten ersucht, binnen drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme dazu zu übermitteln. Im vorliegenden Fall sollte die Stellungnahme bis spätestens 31. Dezember 1999 übermittelt werden.

3.6.2. EUROPÄISCHES PARLAMENT

ÜBERMÄSSIGE VERZÖGERUNG BEI BZW. VERSÄUMNIS DER BEANTWORTUNG VON SCHREIBEN DER BEWERBER IN EINEM IDEENWETTBEWERB

Entwurf für eine Empfehlung in den verbundenen Beschwerden 507/98/OV (vertraulich), 515/98/OV, 576/98/OV und 818/98/OV gegen das Europäische Parlament

Beschwerden

Im Mai und im Juli 1998 legte X beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde (507/98/OV) wegen angeblicher Informationsversäumnisse des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit einem Ideenwettbewerb (ref. 96/S 195-116670) für Arbeiten am Espace Léopold des Europäischen Parlaments in Brüssel ein. Im Mai 1998 (515/98/OV), im Juni 1998 (576/98/OV) und im April 1998 (818/98/OV) gingen weitere diesbezügliche Beschwerden von anderen Personen ein. Daher entschied sich der Bürgerbeauftragte, die vier Beschwerden für die Zwecke seiner Untersuchung gemeinsam zu behandeln.

Nach Angaben der Beschwerdeführer stellte sich die Situation folgendermaßen dar: Die vier Beschwerdeführer hatten sich um eine Teilnahme am Ideenwettbewerb (ref. 96/S 195-116670) für den VIP-Eingangsbereich des Gebäudes D1 und die Sanierung des Eingangsbereiches zwischen den Gebäuden D3 und D1 des Espace Léopold des Europäischen Parlaments in Brüssel beworben. Die Ausschreibung wurde im Amtsblatt S. 195/39 vom 8. Oktober 1996 veröffentlicht. Nach einer ersten Bewertung aller eingegangenen Anträge wählte der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens 15 Architekten/Planer (darunter auch die Beschwerdeführer) aus und forderte sie auf, ihre Projekte vor dem 15. Januar 1997 einzureichen. Allerdings erhielten die Beschwerdeführer danach keine weiteren Informationen über die Bewertung ihrer eingereichten Projekte. In drei der vier Fälle wandten sich die Beschwerdeführer mit unterschiedlichen Schreiben an das Parlament, in denen sie darauf hinwiesen, dass die von ihnen eingereichten Projekte mit einem erheblichen Arbeits- und Kostenaufwand verbunden waren, erhielten darauf aber keine Antwort. Beispielsweise ersuchte der Beschwerdeführer der Beschwerde 507/98/OV das Parlament am 16. März, 8. September und 18. November 1997 ausdrücklich um Informationen über das Ergebnis seiner Bewerbung, ohne dass er darauf eine Antwort erhielt.

Später erfuhr der Bürgerbeauftragte von zwei der Beschwerdeführer, dass der Generaldirektor der Parlamentsverwaltung die Beschwerdeführer erst am 17. Juni 1998, d. h. 17 Monate nach Einsendeschluss der Bewerbungen, von der abschließenden Entscheidung des Prüfungsausschusses, keines der 6 (vom Beratenden Ausschuss aus den 15 Bewerbungen ausgewählten) Projekte für die Preisverleihung vorzuschlagen, in Kenntnis setzte.

Vor diesem Hintergrund wandten sich die Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten und brachten folgende Behauptungen vor: 1) Seit dem 15. Januar 1997 (dem Einsendeschluss der Bewerbungen) hätten sie keinerlei Informationen über das Ergebnis der eingereichten Anträge erhalten, und 2) das Parlament hätte auf ihre schriftlichen Fragen zur Bewertung der eingereichten Projekte nicht reagiert.

Untersuchung

Stellungnahme des Parlaments

Das Parlament verwies darauf, dass der Prüfungsausschuss seine Stellungnahme am 29. Mai 1998 vorgelegt hat und dass die Kandidaten über diese Entscheidung in einem persönlichen Schreiben in Kenntnis gesetzt wurden. Die Kopien dieser Schreiben legte das Parlament bei.

Gleichzeitig erläuterte das Parlament, dass die Verzögerung bei der Benachrichtigung der Kandidaten über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens auf die lange Entscheidungsfindung des Prüfungsausschusses zurückzuführen war, die wiederum aus der hohen Arbeitsbelastung seiner Mitglieder im Parlament resultierte. Ferner merkte das Parlament an, dass die Verwaltung auf telefonische Nachfragen von Bewerbern immer wieder erklärt hatte, keine Auskunft über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens geben zu können, da der Prüfungsausschuss seine Arbeit noch nicht beendet hätte.

Anmerkungen der Beschwerdeführer

Beim Bürgerbeauftragten gingen Anmerkungen der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde 576/98/OV ein. Darin brachten die Beschwerdeführer ihre Unzufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass es im Zusammenhang mit dem Wettbewerb nie zu einer Preisverleihung und Auftragsvergabe gekommen ist. Die vom Parlament als Entschuldigung für die fehlende Information vorgebrachte Arbeitsüberlastung hielten die Beschwerdeführer für nicht stichhaltig. Ferner beklagten sie, dass das Parlament den Zeitplan des Auswahlverfahrens verändert und insgesamt nicht für einen fairen und ordnungsgemäßen Ablauf des Auswahlverfahrens gesorgt habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hatte das Parlament nach erfolgtem Auswahlverfahren offenbar entschieden, dass die Dienstleistungen nicht benötigt wurden und die meisten Bewerbungen aufgrund kleinerer technischer oder planerischer Details disqualifiziert, um eine Preisvergabe zu umgehen.

Von den anderen Beschwerdeführern gingen beim Bürgerbeauftragten keine Anmerkungen ein.

Entscheidung

1. Angeblich unterlassene rechtzeitige Benachrichtigung der Beschwerdeführer über die Bewertung ihrer Bewerbungen

1.1. Die Beschwerdeführer behaupteten, dass sie seit dem 15. Januar 1997 (Einsendeschluss der Bewerbungen) keine Informationen über die Bewertung ihrer Anträge erhalten haben. Vom Parlament wurde vorgebracht, dass die Verzögerung bei der Benachrichtigung der Kandidaten über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens auf die lange Entscheidungsfindung des Prüfungsausschusses zurückzuführen ist, die wiederum aus der hohen Arbeitsbelastung seiner Mitglieder im Parlament resultiert.

1.2. Der Bürgerbeauftragte merkt an, dass der Prüfungsausschuss laut Artikel 3.7 der Auswahlverfahrensregeln in der ersten Sitzungsperiode des Jahres 1997 zusammentreten muss, um die eingereichten Bewerbungen nach einer Vorauswahl durch den Beratenden Ausschuss zu prüfen. In Artikel 3.9 ist weiter festgelegt, dass die Ergebnisse des Auswahlverfahrens wenige Tage nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses bekannt gegeben werden.

1.3. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass im vorliegenden Fall die endgültige Entscheidung des Prüfungsausschusses, keines der 15 Projekte für eine Preisverleihung vorzuschlagen, am 29. Mai 1998 getroffen wurde. Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 17. Juni 1998 bzw. am 4. August 1998 mitgeteilt. Aus der Entscheidung des Prüfungsausschusses ging hervor, dass der Beratende Ausschuss bereits am 26. März 1997 zu dem Schluss gekommen war, von den 15 Projekten 9 (darunter auch 2 der Beschwerdeführer) nicht zu zulassen. Ferner zeigte sich, dass der Prüfungsausschuss am 17. April 1997 feststellte, keines der eingereichten Projekte sei letztendlich umsetzungswürdig. Diese Schlussfolgerung wurde im Ergebnis einer zweiten Bewertung durch den Prüfungsausschuss am 3. Februar 1998 bestätigt.

1.4. Entsprechend den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis müssen Bewerber rechtzeitig über sie betreffende Verwaltungsentscheidungen in Kenntnis gesetzt werden. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer erst 17 bzw. 19 Monate nach dem Einsendeschluss für Bewerbungen von der Entscheidung des Prüfungsausschusses informiert. Nach Meinung des Bürgerbeauftragten war dies ein unangemessen langer Zeitraum, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Prüfungsausschuss bereits am 17. April 1997, d. h. nur drei Monate nach Einsendeschluss der Bewerbungen, zu der Ansicht gelangt war, keines der 15 Projekte zu akzeptieren.

1.5. Das Parlament unterbreitete dem Bürgerbeauftragten keine nachvollziehbare Erklärung für diese Verzögerung, sondern verwies lediglich auf die Arbeitsbelastung der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Insbesondere blieb ungeklärt, weshalb der Prüfungsausschuss nach der Sitzung vom 17. April 1997, auf der die Ablehnung aller 15 Projekte festgelegt wurde, weitere 13 Monate benötigte, um diese Schlussfolgerung lediglich zu bestätigen. Somit hat das Parlament eine unnötige und ungerechtfertigt lange Verzögerung bei der Benachrichtigung der Bewerber über die Bewertung ihrer eingereichten Projekte entstehen lassen. Diese Verzögerung stellt einen Missstand dar. Daher unterbreitete der Bürgerbeauftragte den nachstehenden Vorschlag für eine Empfehlung.

2. Angebliche Nichtbeantwortung von Schreiben der Beschwerdeführer

2.1. In den Beschwerden 507/98/OV, 576/98/OV und 818/98/OV wurde geltend gemacht, dass das Parlament nicht auf die schriftlichen Ersuchen der Beschwerdeführer um Informationen über die Bewertung ihrer Bewerbungen reagiert habe. Beispielsweise wandte sich der Beschwerdeführer der Beschwerde 507/98/OV am 16. März, 8. September und 18. November 1997 an das Parlament, ohne dass er darauf eine Antwort erhielt. In diesem Zusammenhang merkte das Parlament lediglich an, dass die Verwaltung Bewerbern auf telefonische Anfragen hin mitteilte, die Ergebnisse des Wettbewerbs könnten noch nicht bekanntgegeben werden.

2.2. Entsprechend den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis müssen Schreiben von Bürgern an die Verwaltung des Parlaments innerhalb eines angemessenen Zeitraumes beantwortet werden. Im vorliegenden Fall hatte das Parlament verschiedene Schreiben der Beschwerdeführer unbeantwortet gelassen. Dabei nannte es dem Bürgerbeauftragten keine stichhaltigen Gründe, weshalb es den Beschwerdeführern keine Antwort - und seien es nur ein paar Zeilen mit der Bitte um Geduld - hat zukommen lassen. Somit stellt die Nichtbeantwortung der Schreiben einen Missstand dar. Vor diesem Hintergrund unterbreitete der Bürgerbeauftragte daher den nachstehenden Vorschlag für eine Empfehlung.

Schlussfolgerung

Nach den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis müssen Bewerber rechtzeitig über sie betreffende Verwaltungsentscheidungen informiert werden. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer über die Entscheidung des Prüfungsausschusses erst 17 bzw. 19 Monate nach Einsendeschluss der Bewerbungen in Kenntnis gesetzt. Nach Meinung des Bürgerbeauftragten war dies ein unangemessen langer Zeitraum, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Prüfungsausschuss bereits am 17. April 1997, d. h. nur drei Monate nach Einsendeschluss der Bewerbungen, zu der Ansicht gelangt war, keines der 15 Projekte zu akzeptieren.

Das Parlament unterbreitete dem Bürgerbeauftragten keine nachvollziehbare Erklärung für diese Verzögerung, sondern verwies lediglich auf die Arbeitsbelastung der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Insbesondere blieb ungeklärt, weshalb der Prüfungsausschuss nach der Sitzung vom 17. April 1997, auf der die Ablehnung aller 15 Projekte festgelegt wurde, weitere 13 Monate benötigte, um diese Schlussfolgerung lediglich zu bestätigen. Somit hat das Parlament eine unnötig und ungerechtfertigt lange Verzögerung bei der Benachrichtigung der Bewerber über das Ergebnis ihrer eingereichten Projekte entstehen lassen. Diese Verzögerung stellt einen Missstand dar.

Zudem gebieten die Grundsätze guter Verwaltungspraxis, Schreiben von Bürgern an die Verwaltung des Parlaments innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beantworten. Im vorliegenden Fall hatte das Parlament verschiedene Schreiben der Beschwerdeführer unbeantwortet gelassen. Dabei nannte das Parlament dem Bürgerbeauftragten keine stichhaltigen Gründe, weshalb es den Beschwerdeführern keine Antwort - und seien es nur ein paar Zeilen mit der Bitte um Geduld - hat zukommen lassen. Somit stellt die Nichtbeantwortung der Schreiben einen Missstand dar.

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sowie der Tatsache, dass keine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu diesen Punkten erreicht werden konnte, unterbreitete der Bürgerbeauftragte folgenden Vorschlag für eine Empfehlung an das Europäische Parlament:

Im Einklang mit den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis sollte sich das Parlament bei den Beschwerdeführern für die unangemessen lange Verzögerung bei der Bekanntgabe der Ergebnisse des Auswahlverfahrens sowie für die Nichtbeantwortung der verschiedenen ausdrücklichen Ersuchen der Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Auswahlergebnisse entschuldigen.

Dieser Empfehlungsentwurf wird dem Europäischen Parlament zugeleitet. Gemäß Artikel 3 (6) des Statuts des Bürgerbeauftragten muss das Parlament binnen drei Monaten dazu eine begründete Stellungnahme abgeben. Eine solche begründete Stellungnahme kann in der Annahme des Empfehlungsentwurfes des Bürgerbeauftragten sowie in einer Beschreibung der zu ihrer Umsetzung eingeleiteten Maßnahmen bestehen.

3.6.3. EUROPÄISCHE KOMMISSION

NICHTWIEDERVERWENDUNG EINES BEAMTEN NACH UNBEZAHLTEM URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN

Entscheidung zur Beschwerde 489/98/OV gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im April 1998 wandte sich Herr P. an den Europäischen Bürgerbeauftragten und beschwerte sich darüber, dass die Europäische Kommission ihn am Ende seines unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen nicht wieder eingestellt hatte und sich weigerte, ihm für das entgangene Gehalt und die verringerten Rentenansprüche Entschädigung zu zahlen. Dabei stellte der Beschwerdeführer den Sachverhalt folgendermaßen dar:

Der Beschwerdeführer, ein Beamter der Europäischen Kommission der Laufbahngruppe A4, hatte vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. September 1996 einen unbezahlten Urlaub aus persönlichen Gründen in Anspruch genommen. Seine Beschwerde bezog sich darauf, dass ihm die Kommission zwei Monate nach Ablauf seines unbezahlten Urlaubs noch immer kein Angebot auf Wiederverwendung unterbreitet hatte und dass es auch künftig keine Aussichten auf eine Wiederverwendung gab.

Angesichts dieser Situation informierte der Beschwerdeführer den Generaldirektor der GD IX mit Schreiben vom 25. November 1996 darüber, dass er zur Sicherung eines regelmäßigen Einkommens und mangels anderer Möglichkeiten als der des Vorruhestandes seinen Dienst mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 quittiert.

Am 10. Juni 1997 stellte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 90 Abs. 1 des Beamtenstatuts einen Antrag auf finanzielle Entschädigung für das ihm seit Ablauf seines Urlaubs bis zum Datum seines Entlassungsantrages entgangene Gehalt sowie für die reduzierten Rentenansprüche. In ihrem Antwortschreiben vom 5. August 1997 teilte die GD IX dem Beschwerdeführer mit, dass sie seinem Ersuchen um Entschädigung nicht entsprechen könne, habe er doch einen unmissverständlichen Entlassungsantrag gemäß Artikel 48 des Beamtenstatuts gestellt.

Am 17. September 1997 legte der Beschwerdeführer bei der Anstellungsbehörde gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts Beschwerde ein und wiederholte seine Forderung nach finanzieller Entschädigung. In ihrem Schreiben vom 16. Februar 1998 lehnte die Anstellungsbehörde das Ersuchen des Beschwerdeführers ab. Da die Kommission nach Ansicht der Anstellungsbehörde keine Verwaltungsfehler begangen hat und auch nicht für die Kündigung verantwortlich war, sei eine Entschädigung ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, in der er die Kommission beschuldigte, ihn nach Ablauf seines unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen nicht wiedereingestellt zu haben und ihm eine Entschädigung a) für das ihm dadurch entgangene Gehalt und b) für die ihm durch sein Ausscheiden aus dem Dienst entstandenen finanziellen Verluste zu verweigern.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Die Beschwerde wurde der Kommission im Mai 1998 vorgelegt. In ihrer Stellungnahme bezog sich die Kommission auf das Antwortschreiben der Anstellungsbehörde vom 16. Februar 1998. Darin hatte die Anstellungsbehörde den Beschwerdeführer auf Artikel 40 Abs. 4 (d) des Beamtenstatuts hingewiesen, dem zufolge die Institution einen Beamten nach Ablauf seines unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen hat, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Im Rahmen eines extra zu diesem Zweck eingeleiteten Verfahrens muss durch die Institution nachweisbar festgestellt werden, ob der Beamte den Anforderungen gerecht wird. Der Verzicht auf eine solche Prüfung erfuellt den Tatbestand einer Rechtswidrigkeit oder Unterlassung, die eine Haftung der Kommission gegenüber dem Bewerber begründet.

Des weiteren verwies die Kommission darauf, dass eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer einerseits und der Kommission andererseits eingeleiteten Schritte keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im Wiederverwendungsverfahren ergeben hat. Nach Meinung der Anstellungsbehörde sei es durchaus vertretbar, dass der Beschwerdeführer Ende November 1996 noch nicht wieder eingesetzt worden war, war doch sein Urlaub aus persönlichen Gründen erst zwei Monate zuvor, d. h. am 30. September 1996, abgelaufen. Vor diesem Hintergrund sei das Entschädigungsersuchen des Beschwerdeführers für die Zeit vom Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen bis zum Datum seines Kündigungsschreibens abschlägig beschieden worden.

Ferner verwies die Anstellungsbehörde auf ein Urteil vom 1. Juli 1976(89), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der Kläger im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen unterbliebener Wiedereinweisung nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen mangels geleisteter Dienste keine Gehaltsnachzahlungen verlangen kann. Es steht ihm aber Ersatz des Schadens zu, den er tatsächlich dadurch erlitten hat, dass er infolge rechtswidrigen Verhaltens der Verwaltung keine Dienstbezüge erhielt.

Im Hinblick auf das Ersuchen um finanzielle Entschädigung ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens führte der Beschwerdeführer ins Feld, dass er sich zu einer Kündigung gezwungen sah, da er von der Verwaltung während der zwei Monate nach Ablauf seines Urlaubs kein Einkommen erhielt. Die Kommission berief sich auf die geltende Rechtsprechung, nach der eine Gemeinschaftsinstitution dann haftet, wenn ein rechtswidriges Verhalten vorliegt und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, vorausgesetzt der Schaden wurde durch das Verhalten ursächlich bedingt.

Im vorliegenden Fall hatte die Anstellungsbehörde überprüft, ob von der Kommission tatsächlich angemessene Schritte eingeleitet wurden. Gleichzeitig hatte sie festgestellt, dass ein Zeitraum von zwei Monaten zwischen der Beendigung des Urlaubs und dem Kündigungsschreiben vertretbar war, selbst wenn eine Wiedereinsetzung des Beschwerdeführer noch ausstand. Zudem war das Ausscheiden des Beschwerdeführers das Ergebnis des von ihm gemäß Artikel 48 des Beamtenstatuts schriftlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen, aus dem Dienst der Kommission endgültig auszuscheiden. Da das Ausscheiden des Beschwerdeführer somit aus freien Stücken erfolgte, wies die Kommission eine direkte Verantwortung in dieser Angelegenheit wie auch jede Schuldzuweisung zurück. Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag auf finanzielle Entschädigung abgelehnt.

Anmerkungen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer blieb bei seiner Beschwerde. Er erklärte, dass zum damaligen Zeitpunkt einige bestens geeignete Stellen frei waren, ohne dass die Kommission seine Eignung für diese Stellen geprüft hat. Ferner gab er an, dass vier der in Frage kommenden Stellen für andere Bewerber bzw. Bürger aus dem neuen Mitgliedstaaten reserviert waren. Vor diesem Hintergrund hielt der Beschwerdeführer die Erklärung der Kommission, bei dem Wiederverwendungsverfahren sei es zu keinen Unregelmäßigkeiten gekommen, für falsch. Die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen seien nicht effektiv gewesen, hätten sie doch innerhalb von 3 1/2 Monaten nach Bekanntgabe seines Wunsches auf Wiedereinsetzung weder zu einem konkreten Stellenangebot noch zur Inaussichtstellung eines Postens in der Zukunft geführt. Daher kam der Beschwerdeführer zu dem Schluss, dass die Kommission fahrlässig gehandelt hat und ihm ein Schaden entstanden ist, wobei er zwischen beiden Ereignissen einen klaren kausalen Zusammenhang sah. Am 22. April 1999 unterbreitete der Beschwerdeführer weitere Einzelheiten zu den 4 Stellen, die zum Zeitpunkt seines Ersuchens um Wiederverwendung unbesetzt waren.

Weitere Untersuchungen

Um feststellen zu können, ob die Kommission die Qualifikation des Beschwerdeführers für die in seiner Laufbahngruppe freien Stellen ordnungsgemäß geprüft hat, ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission am 23. April 1999 um eine weitere Stellungnahme zu folgenden drei Punkten:

Erstens bat er um eine Aufstellung aller Stellen (einschließlich Anforderungsprofile) in der Laufbahngruppe des Beschwerdeführers (A4), die nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen (am 30. September 1996) unbesetzt waren.

Zweitens ersuchte er die Kommission um eine Stellungnahme zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Eignung für keine der offenen Stellen geprüft wurde, da die Stellen für andere Bewerber reserviert waren.

Schließlich bat der Bürgerbeauftragte um Angabe der Gründe für die Meinung der Anstellungsbehörde, dass die freien Stellen nicht der Qualifikation des Beschwerdeführers entsprachen (Schreiben von Kommissar Liikanen vom 16. Februar 1998, Seite 3, letzter Absatz).

Zweite Stellungnahme der Kommission

Die Kommission übermittelte dem Bürgerbeauftragten die wöchentlich veröffentlichten Listen der offenen Führungsstellen für den Zeitraum vom 18. Juli 1996 bis zum 28. November 1996. Gleichzeitig wiederholte die Kommission, dass die Streitigkeit das Ergebnis der einseitigen Entscheidung des Beschwerdeführers vom 25. November 1996 ist, nicht einmal zwei Monate nach dem 1. Oktober 1996 aus dem Dienst der Kommission auszuscheiden. Die Kommission könne für diese Entscheidung bzw. deren Auswirkungen auf das Einkommen des Beschwerdeführers nicht verantwortlich gemacht werden.

Im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommission habe seine Eignung für keine der freien Stellen geprüft, erklärte die Kommission, dass die Existenz von freien A5/A4-Stellen in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 30. November 1996 unstrittig sei. Der Beschwerdeführer nannte vier Referatsleiterstellen. Gleichzeitig machte die Kommission darauf aufmerksam, dass es sich bei einem der vom Beschwerdeführer genannten Posten um eine A3-Stelle handelt, die daher nicht in Frage kam. Somit galt es zu prüfen, ob der Lebenslauf des Beschwerdeführers eine Eignung entsprechend den Anforderungsprofilen der verbleibenden drei Stellen erkennen ließ.

Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ging hervor, dass er als A4-Beamter zwischen 1974 und 1990 zuerst als Hauptverwaltungsrat (A5/4) und später als Abteilungsleiter in der GD II (Wirtschaft und Finanzen) tätig war. Von 1990 bis 1995 arbeitete er als Berater der GD I in Paris. Die Kommission verwies darauf, dass der Lebenslauf des Beschwerdeführers im Hinblick auf Karriere und Qualifikation Lücken aufwies und dass die Stelle eines Abteilungsleiters bis 1988 Beamten der Laufbahngruppe A3 vorbehalten war. Nach 1990 war der Beschwerdeführer nicht mehr als Abteilungs- bzw. besser Referatsleiter tätig.

Bei den betreffenden offenen Stellen handelte es sich um die Posten des Referatsleiters Auswärtige Dimension des Binnenmarktes und Finanzdienstleistungen in der GD XV, des Referatsleiters Beobachtung der Auswirkungen des Europäischen Sozialfonds in der GD V sowie des Referatsleiters Vereinte Nationen in der GD IA. Für jeden dieser Posten war eine spezielle Qualifizierung erforderlich. Nach Meinung der Kommission bestanden berechtigte Zweifel, inwieweit der Beschwerdeführer dem Anforderungsprofil dieser Posten gerecht wird, und zwar sowohl im Hinblick auf die zu übernehmende Verantwortung (von Bewerbern für eine Referatsleiterstelle wird der Nachweis von Führungsqualitäten erwartet) als auch auf die anderen Anforderungen. Somit könne die Verwaltung keine Schuld dafür übernehmen, dass der Beschwerdeführer nicht sofort wiederverwendet wurde, da unter den gegebenen Umständen zusätzliche Informationen von den Betroffenen eingeholt werden mussten. Dazu sei die Kommission aber nicht mehr gekommen, da der Beschwerdeführer vor Ablauf der dazu erforderlichen Frist bereits sein Ausscheiden bekanntgegeben hat.

Zudem habe die GD IX der Kommission zu verschiedenen Generaldirektionen Kontakt aufgenommen, so z. B. zur GD I, GD II, GD VI und GD XXI, um einen geeigneten Posten für den Beschwerdeführer zu finden. Allerdings hätten diese Bemühungen nicht zu einer Wiedereinsetzung geführt, da der Lebenslauf des Beschwerdeführers keine hinreichenden Angaben zu seiner Qualifikation enthielt. Nach Meinung der Kommission war der Lebenslauf für eine sofortige Entscheidung zu vage abgefasst.

Daraus zog die Kommission den Schluss, dass die Verwaltung in dieser Angelegenheit alles andere als untätig gewesen ist und bereits Maßnahmen zur Wiederverwendung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet hat.

Zusätzliche Bemerkungen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde aufrecht und wiederholte, dass ihm nach seinem Ersuchen um Wiederverwendung 3 1/2 Monate lang keine Stelle angeboten wurde. Ferner gab er zu bedenken, dass sein Lebenslauf als Abriss seiner berufliche Erfahrungen gedacht war, die der Kommission bereits seit 22 Jahren bekannt sind. Er merkte an, dass er als Abteilungsleiter in der GD II-E-2 zwischen 1986 und 1987 tatsächlich eine A3-Stelle innehatte. Weiter führte er aus, dass alle von der Kommission genannten Stellen seinen Erfahrungen und seinem Verantwortungsbereich bei der Pariser Delegation entsprachen. Schließlich gab er noch zu bedenken, dass die Kommission ihn um zusätzliche Informationen zu seinem Lebenslauf hätte ersuchen können.

Entscheidung

1. Unterlassene Wiederverwendung des Beschwerdeführers durch die Kommission am Ende seines Urlaubs aus persönlichen Gründen

1.1. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Kommission ihn nach Ablauf seines unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen am 30. September 1996 nicht wiedereingesetzt hat. Konkret hatte er zwei Monate nach diesem Termin noch kein Wiederverwendungsangebot erhalten und auch keine Aussicht auf eine Wiedereinsetzung in absehbarer Zukunft. Die Kommission erklärte, dass eine Überprüfung der von der Kommission unternommenen Maßnahmen keinerlei Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in dem Wiederverwendungsverfahren ergeben hat. In ihrer zweiten Stellungnahme gab die Kommission zusätzlich an, dass es hinsichtlich der Eignung des Beschwerdeführers für die offenen Stellen berechtigte Zweifel gäbe. Gleichzeitig verwies sie darauf, dass der Lebenslauf des Beschwerdeführers für eine sofortige Entscheidung über seine Wiederverwendung zu vage sei.

1.2. Der Bürgerbeauftragte merkte an, dass ein Beamter nach Artikel 40 Abs. 4 (d) des Beamtenstatuts nach Ablauf seines Urlaubs in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen ist, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtes der ersten Instanz muss die Verwaltung die Eignung eines auf Wiederverwendung wartenden Beamten für jede in seiner Laufbahngruppe freie Stelle im Rahmen einer ausführlichen Untersuchung systematisch prüfen. Daher muss das Verfahren zur Prüfung der Eignung des zur Wiederverwendung anstehenden Beamten wirksam gestaltet werden und in einer Art und Weise ablaufen, die den betreffenden Institutionen den Nachweis der Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen erlaubt. Wenngleich die zuständigen Behörden im Falle einer offensichtlichen Diskrepanz zwischen der Eignung eines Beamten und den für eine bestimmte Stelle erforderlichen Fähigkeiten nicht zu einem Nachweis der Qualifikationsüberprüfung gezwungen werden können, muss ein solcher Nachweis jedoch in all den Fällen geführt werden, in denen das Fehlen einer solchen offensichtlichen Diskrepanz eine vollständige Prüfung der Eignung des Betreffenden für die freie Stelle erforderlich macht. Das Unterlassen einer systematischen Prüfung der Eignung des betreffenden Beamten bei jeder Planstelle, auf der er hätte wiederverwendet werden können, stellt einen dienstbezogenen Fehler dar, der insoweit eine Haftung der Verwaltung begründen kann, als sich aufgrund dieses Unterlassens die Wiederverwendung des Betroffenen verzögert hat(90).

1.3. Somit untersuchte der Bürgerbeauftragte, ob die Kommission im vorliegenden Fall eine ausführliche Prüfung der Eignung des Beschwerdeführers für die freien Stellen durchgeführt hat. Daraus ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 12. August 1996 um eine Wiederverwendung per 1. Oktober 1996 ersucht hatte. In ihrer abschließenden Entscheidung vom 16. Februar 1998 über die Klage des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts verwies die Anstellungsbehörde lediglich darauf, dass keine Generaldirektion dem Beschwerdeführer eine Stelle vor Ende November 1996 anbieten konnte, weil "entweder keine geeigneten freien Stellen zur Verfügung standen oder aber die freien Stellen nicht der Qualifikation des Beschwerdeführers entsprachen". Die Anstellungsbehörde nannte weder eine Begründung für ihre Meinung, dass die Qualifikation des Beschwerdeführers nicht dem Anforderungsprofil der freien Stellen entsprach, noch ging sie auf diese freien Stellen ein.

1.4. Daher ersuchte der Bürgerbeauftragte um genauere Angaben zu der Liste der Stellen, die nach Ablauf des Urlaubs des Beschwerdeführers aus persönlichen Gründen frei waren. Ferner bat er die Kommission um eine Begründung, weshalb die Anstellungsbehörde der Meinung war, dass die Qualifikation des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen der freien Posten entsprach. Aus den zwischen dem 18. Juli 1996 und dem 28. November 1996 veröffentlichten Listen der freien Stellen war ersichtlich, dass in diesem Zeitraum über 25 A5/A4-Stellen frei waren(91).

1.5. In ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten nannte die Kommission mit Ausnahme der 4 vom Beschwerdeführer selbst aufgezeigten Stellen jedoch keine der A5/A4-Stellen aus den Listen und gab auch keine noch so kurze Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf einer dieser Stellen wiedereingesetzt werden konnte. Auch bei drei der vier vom Beschwerdeführer angegebenen Stellen verwies die Kommission ohne eine genaue Prüfung lediglich auf berechtigte Zweifel, inwieweit der Beschwerdeführer dem Anforderungsprofil dieser Stellen entsprach, und zwar sowohl im Hinblick auf die zu übernehmende Verantwortung (von Bewerbern für eine Referatsleiterstelle wird der Nachweis von Führungsqualitäten erwartet) als auch auf die anderen Anforderungen. Die Kommission fügte sogar noch hinzu, dass die Verwaltung unter diesen Umständen angesichts solch ernster Unwägbarkeiten zusätzliche Informationen vom Betroffenen einholen muss. Dafür spricht auch die Rechtsprechung des Gerichtes der ersten Instanz(92). Allerdings hat die Kommission keine diesbezüglichen Schritte in die Wege geleitet.

1.6. Vor diesem Hintergrund kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission es versäumt hat, die Eignung des Beschwerdeführers - wie in der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz gefordert - für jede der in seiner Laufbahngruppe freien Stellen zu prüfen. Dafür sprach auch die Tatsache, dass sich die Kommission bei ihrer Beurteilung der Qualifikation des Beschwerdeführers für die freien Stellen lediglich auf dessen Lebenslauf bezog, der nach ihrer Meinung zu vage und bruchstückhaft war, und ihn nicht um zusätzliche ausführlichere Angaben ersuchte. Zudem zeigte sich, dass die Kommission zu keinem Zeitpunkt die Personalakte des Beschwerdeführers heranzog, was angesichts seiner 22 jährigen Tätigkeit für die Kommission ohne weiteres möglich gewesen wäre.

1.7. Aus den vorstehenden Überlegungen ergab sich, dass das Versäumnis der Kommission, die Qualifikation des Beschwerdeführers für die betreffenden Stellen genau zu prüfen, einen Missstand darstellt, der eine Haftung der Kommission gegenüber dem Beschwerdeführer begründen kann. Da aufgrund der gegensätzlichen Meinungen der Kommission und des Beschwerdeführers keine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien in diesem Punkt möglich war, unterbreitete der Bürgerbeauftragte den nachstehenden Empfehlungsentwurf.

2. Ansprüche des Beschwerdeführers auf finanzielle Entschädigung für die unterlassene Wiederverwendung durch die Kommission und die mit seinem Ausscheiden verbundenen finanziellen Verluste

2.1. Der Beschwerdeführer forderte Entschädigung 1) für das ihm aufgrund der Nichtwiederverwendung nach Ende seines unbezahlten Urlaub aus persönlichen Gründen durch die Kommission (seit Ablauf seines unbezahlten Urlaubs bis zum Datum seines Ausscheidens) entgangene Gehalt sowie 2) für die mit seinem zwangsweisen Ausscheiden aus der Kommission verbundenen finanziellen Verluste. Die Kommission verweigerte beide Entschädigungszahlungen mit der Begründung, dass sie sich einerseits keiner Unregelmäßigkeiten bei dem Wiederverwendungsverfahren schuldig gemacht habe und andererseits nicht für die einseitige Entscheidung des Beschwerdeführers zum Ausscheiden aus dem Dienst der Kommission verantwortlich gemacht werden könne.

2.2. Im Zusammenhang mit der ersten Entschädigungsforderung wegen unterlassener Wiederverwendung des Beschwerdeführers durch die Kommission verwies der Bürgerbeauftragte darauf, dass entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Kläger im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen unterbliebener Wiedereinweisung nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen mangels geleisteter Dienste keine Gehaltsnachzahlungen verlangen kann. Es steht ihm aber Ersatz des Schadens zu, den er tatsächlich dadurch erlitten hat, dass er infolge rechtswidrigen Verhaltens der Verwaltung keine Dienstbezüge erhielt(93).

2.3. Im vorliegenden Fall sollte die Kommission den Beschwerdeführer daher für die materiellen Verluste entschädigen, die ihm durch das dienstbezogene Verschulden der Kommission, d. h. durch die Unterlassung einer ausführlichen Prüfung der Eignung des Beschwerdeführers für die nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen freien Stellen, unmittelbar entstanden sind. Zur Festlegung der Höhe dieser Entschädigung sah sich der Bürgerbeauftragte nicht in der Lage. Er forderte die Parteien auf, sich grundsätzlich auf eine finanzielle Entschädigung und deren Höhe zu einigen. Daher unterbreitete der Bürgerbeauftragte den nachstehenden Empfehlungsentwurf.

2.4. Im Hinblick auf die zweite Forderung verwies der Bürgerbeauftragte darauf, dass eine Einrichtung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht für finanzielle Verluste haftbar gemacht werden kann, die einem Beamten entstehen, weil er vor Erhalt seines Wiedereinsetzungsschreiben freiwillig aus dem Dienst ausscheidet(94). Nach Artikel 40 Abs. 4 (d) dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen bis zur tatsächlichen Wiederverwendung des Beamten an. Daher befand der Bürgerbeauftragte, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht für die einseitige Entscheidung des Beschwerdeführers, seinen Dienst zu quittieren, haftbar gemacht werden kann. Vor diesem Hintergrund war die Schadensersatzklage des Beschwerdeführers unbegründet, so dass kein Missstand im Zusammenhang mit diesem Aspekt der Beschwerde konstatiert wurde.

Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des Gerichtes der ersten Instanz muss die Verwaltung die Eignung eines auf Wiederverwendung wartenden Beamten für jede in seiner Laufbahngruppe freie Stelle im Rahmen einer ausführlichen Prüfung systematisch untersuchen.

Im vorliegenden Fall gab die Anstellungsbehörde keinerlei Begründung, weshalb die Qualifikation des Beschwerdeführers ihrer Meinung nach nicht den Anforderungsprofilen der freien Stellen entsprach. Auch nannte die Kommission mit Ausnahme der 4 vom Beschwerdeführer selbst aufgezeigten Stellen keine weiteren konkreten A5/A4-Stellen aus den Listen und gab auch keine noch so kurze Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf einer dieser Stellen wiedereingesetzt werden konnte. Bei ihrer Einschätzung der Eignung des Beschwerdeführers für die freien Stellen verließ sich die Kommission ausschließlich auf seinen Lebenslauf, der nach ihrer Meinung zu vage und bruchstückhaft war, und ersuchte den Beschwerdeführer auch nicht um ausführlichere Angaben. Daher kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass es die Kommission versäumt hat, die Eignung des Beschwerdeführers - wie nach der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz erforderlich - für jede in seiner Laufbahngruppe freien Stelle ausführlich zu prüfen. Dieses Versäumnis stellt einen Missstand dar, der eine Haftung der Kommission gegenüber dem Beschwerdeführer begründen kann.

Angesichts dieser Schlussfolgerungen (Punkt 1.7 und 2.3) und der Unmöglichkeit, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien in diesem Punkt herbeizuführen, unterbreitet der Bürgerbeauftragte den folgenden Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission:

Die Kommission sollte den Beschwerdeführer für die materiellen Verluste entschädigen, die ihm durch das Verschulden der Kommissionsdienststelle, d. h. durch die Unterlassung einer ausführlichen Prüfung der Eignung des Beschwerdeführers für die nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen freien Stellen, unmittelbar entstanden sind.

3.7. VON DER INSTITUTION AKZEPTIERTE ENTWÜRFE VON EMPFEHLUNGEN

3.7.1. RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

AKTUELLES VERZEICHNIS DER IN DEN BEREICHEN JUSTIZ UND INNERES VERABSCHIEDETEN MASSNAHMEN

Entscheidung zur Beschwerde 1055/25.11.96/STATEWATCH/UK/IJH gegen den Rat der Europäischen Union

Beschwerde

Am 22. November 1996 beschwerte sich Herr B. beim Bürgerbeauftragten darüber, dass der Rat kein aktuelles Verzeichnis der von ihm in den Bereichen Justiz und Inneres verabschiedeten Maßnahmen führe und der Öffentlichkeit zugänglich mache. Er machte geltend, dass der Rat ein solches Verzeichnis führen und auf Anfrage zur Verfügung stellen müsse, um die Bürger zu informieren und den demokratischen Anforderungen zu genügen.

Entwurf für eine empfehlung

Mit seiner am 8. Oktober 1998 im Anschluss an die Untersuchung der Beschwerde und den Versuch, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, getroffenen Entscheidung unterbreitete der Bürgerbeauftragte dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten(95) folgenden Entwurf für eine Empfehlung:

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 93/731/EG des Rates sollte der Rat das Verzeichnis aller in den Bereichen Justiz und Inneres verabschiedeten Maßnahmen, das von seinem Generalsekretariat geführt wird, der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich machen.

Eine ausführliche Darstellung der Untersuchung, des Versuchs zur Herbeiführung einer einvernehmliche Lösung und des Entwurfs für eine Empfehlung finden sich in der Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 8. Oktober 1998, über die im Jahresbericht 1998 informiert wurde (Abschnitt 3.6.1).

Begründete Stellungnahme des Rates

Der Bürgerbeauftragte setzte den Rat davon in Kenntnis, dass er in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten bis zum 31. Januar 1999 eine begründete Stellungnahme vorzulegen habe. Diese könnte in der Annahme des Entwurfs der Empfehlung des Bürgerbeauftragten sowie in einer Beschreibung über deren Umsetzung bestehen.

Am 29. Januar 1999 übersandte der Generalsekretär des Rates dem Bürgerbeauftragten folgende begründete Stellungnahme, die der Rat am 25. Januar 1999 verabschiedet hatte:

"1. Der Rat nimmt den Entwurf der Empfehlung des Bürgerbeauftragten an, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 93/731/EG des Rates das Verzeichnis aller in den Bereichen Justiz und Inneres verabschiedeten Maßnahmen, das von seinem Generalsekretariat geführt wird, der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich zu machen.

2. Der Rat ergriff folgende Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung:

- Die mit Schreiben des Rates vom 13. Juli 1998 angekündigte Datenbank über die Tätigkeit des Rates in den Bereichen Justiz und Inneres ist nunmehr funktionsfähig und über das Internet zugänglich (http://ue.eu.int). Über diese Datenbank kann jederzeit ein aktuelles, nach Datum oder nach Gegenstand geordnetes Verzeichnis der vom Rat in diesen Bereichen verabschiedeten Maßnahmen abgerufen werden.

- Zur Zeit sind in der Datenbank die Maßnahmen enthalten, die 1998 vom Rat angenommen wurden. Zu gegebener Zeit wird sie auch auf die vorhergehenden Jahre ausgedehnt. Bis dahin kann ein Verzeichnis der vor 1998 in den Bereichen Justiz und Inneres verabschiedeten Maßnahmen beim Generalsekretariat angefordert werden."

Nach sorgfältiger Prüfung der begründeten Stellungnahme des Rates befand der Bürgerbeauftragte, dass die darin beschriebenen Maßnahmen für die Umsetzung des Entwurfs der Empfehlung ausreichend sind.

Die begründete Stellungnahme des Rates wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, der den Bürgerbeauftragten am 23. Februar 1999 telefonisch davon in Kenntnis setzte, dass er mit dem Ergebnis zufrieden sei.

Entscheidung

Am 8. Oktober 1998 unterbreitete der Bürgerbeauftragte dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten folgenden Entwurf für eine Empfehlung:

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 93/731/EG des Rates sollte der Rat das Verzeichnis aller in den Bereichen Justiz und Inneres verabschiedeten Maßnahmen, das von seinem Generalsekretariat geführt wird, der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich machen.

Am 29. Januar 1999 setzte der Rat den Bürgerbeauftragten davon in Kenntnis, dass er den Entwurf für die Empfehlung akzeptiert, und informierte ihn gleichzeitig über die zu seiner Umsetzung getroffenen Maßnahmen. Die vom Rat beschriebenen Maßnahmen wurden für zufrieden stellend befunden. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall daher ab.

3.7.2. DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

VERZEICHNIS VON KOMMISSIONSDOKUMENTEN

Entscheidung zur Beschwerde 633/97/PD gegen die Europäische Kommission

Beschwerde

Im Juli 1997 reichte Herr P. zwei Beschwerden wegen Missständen in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission ein.

Die erste Behauptung lautete, die Vorschriften der Kommission für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gälten auch für Dokumente bestimmter Ausschüsse, die an der Umsetzung der Rechtsakte des Rates bei der Kommission beteiligt sind - sogenannte Komitologie-Ausschüsse -, und die Kommission dürfte daher den Zugang zu solchen Dokumenten nicht automatisch verweigern.

Der zweite Beschwerdepunkt betraf das Fehlen eines Verzeichnisses für Kommissionsdokumente. Der Beschwerdeführer behauptete, die Nichterstellung eines solchen Verzeichnisses komme einem Missstand in der Verwaltungstätigkeit gleich, da dadurch die Möglichkeiten der Bürger, von den Regeln über den Zugang zu Dokumenten gemäß Entscheidung der Kommission 94/90, wonach die Öffentlichkeit einen möglichst umfassenden Zugang zu Kommissionsdokumenten haben soll, Gebrauch zu machen, erheblich eingeschränkt werde.

Untersuchung

Stellungnahme der Kommission

Zur ersten Behauptung erklärte die Kommission zusammen fassend, dass die betreffenden Ausschüsse nicht als Kommissionsausschüsse betrachtet werden könnten, da es sich bei den Ausschussmitgliedern um Vertreter der Mitgliedstaaten handelt. So könnten die Dokumente im Zusammenhang mit den Ausschüssen nicht als Kommissionsdokumente betrachtet werden, die unter die Entscheidung der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten fallen. Die Kommission verwies ferner darauf, dass die Frage des Status von Dokumenten im Zusammenhang mit Komitologieverfahren Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-188/97, Rothmans gegen Kommission, sei.

Zur zweiten Beschwerde erklärte die Kommission, sie verfüge nicht über ein offizielles Dokumentenverzeichnis, das der Öffentlichkeit zugänglich sei. Sie bekundete jedoch Verständnis für die Ansicht des Beschwerdeführers, dass es für die Öffentlichkeit schwierig sei, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn von deren Existenz nichts bekannt sei. Die Kommission werde daher den Vorschlag, Dokumentenverzeichnisse anzulegen, prüfen.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Bemerkungen hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Was das anhängige Gerichtsverfahren anbelangt, so verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er in diesem Fall keine Partei sei.

Weitere Untersuchungen

Da nach Auffassung der Kommission ihre Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit auf Komitologiedokumente nicht anwendbar sind, erkundigte sich der Bürgerbeauftragte beim Rat, ob Komitologiedokumente unter die Regeln des Rates für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten fallen.

Stellungnahme des Rates

In seiner Stellungnahme erklärte der Rat im wesentlichen, die fraglichen Ausschüsse könnten nicht als Ausschüsse des Rates betrachtet werden, und daher fielen Dokumente im Zusammenhang mit diesen Ausschüssen nicht unter den Beschluss des Rates 93/731 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten. Der Rat fügte noch hinzu, dass er in der Regel nicht im konkreten Besitz der fraglichen Dokumente sei. Er verwies den Bürgerbeauftragten ferner auf den anhängigen Fall Rothmans gegen Kommission.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

In den Bemerkungen zur Stellungnahme des Rates hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

Entscheidung und Entwurf einer Empfehlung

1. Zugang zu Komitologiedokumenten

Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass zu diesem Aspekt der Beschwerde keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren, da der Zugang zu Komitologiedokumenten in einer Rechtssache T-188/97 Rothmans International gegen Kommission vor dem Erstinstanzgericht anhängig war. Bei dieser Beschlussfassung zog der Bürgerbeauftragte in Betracht, dass der Beschwerdeführer zwar nicht Partei im Fall Rothmans war, seine Beschwerde jedoch kein konkretes Komitologiedokument, sondern eher die allgemeine Frage betraf, ob die Regeln der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit auf solche Dokumente Anwendung finden. Über diese Frage würde jedoch offensichtlich vom Gericht erster Instanz im Fall Rothmans entschieden.

2. Dokumentenverzeichnis

2.1. Ein grundlegendes Prinzip der guten Verwaltungspraxis besteht darin, dass eine staatliche Behörde ein entsprechendes Dokumentenverzeichnis führen sollte, wozu auch die Registrierung des Eingangs und Ausgangs ihrer Dokumente gehörten. Ein solches Verzeichnis hilft, die Konsistenz und Kontinuität der Tätigkeiten der Behörde zu gewährleisten. Es fördert auch die Effizienz der Tätigkeiten der Behörde. Das Fehlen eines Verzeichnisses könnte das genaue und rasche Auffinden von Dokumenten schwierig gestalten. Ein Verzeichnis würde auch dazu beitragen, den Bürgern eine Antwort auf ihre Eingaben in einer angemessenen Frist zu gewährleisten.

2.2. Es ist ständige Rechtsprechung, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten Teil der schrittweisen Bekräftigung des Rechts der Bürger ist, Kenntnis von den Informationen zu erhalten, in deren Besitz eine Gemeinschaftsinstitution ist. Das Fehlen eines Dokumentenverzeichnisses stellt einen Hinderungsgrund bei der Ausübung dieses Rechts dar. Die Bürger können nur schwer Zugang zu Dokumenten erhalten, von deren Existenz sie nichts wissen. Dieses Hindernis kann durch die interne Organisationsbefugnis der Institution beseitigt werden.

2.3. Die Tatsache, dass ein Dokument in einem Verzeichnis enthalten ist, bedeutet nicht automatisch, dass es öffentlich ist. Das Verzeichnis ermöglicht dem Bürger lediglich, eine Anfrage nach Zugang zu einem vorhandenen Dokument zu stellen. Dann obliegt es der Institution, über diesen Antrag zu entscheiden gemäß ihren Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit und der Vertraulichkeit. Die Schaffung eines solchen Verzeichnisses hindert die Institution also nicht daran, die Vertraulichkeit eines Dokuments zu wahren.

2.4. Vor diesem Hintergrund war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das Versäumnis der Kommission, ein öffentliches Dokumentenverzeichnis zu führen, einen Missstand in ihrer Verwaltungstätigkeit darstellt. Da dieser Missstand nicht nur eine rein auf den Beschwerdeführer bezogene Angelegenheit betraf, erschien es nicht angemessen, eine einvernehmliche Lösung gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten anzustreben.

Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten richtete der Bürgerbeauftragte daher die folgende Empfehlung an die Kommission:

Die Kommission sollte ein öffentliches Verzeichnis der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente führen.

Der Bürgerbeauftragte teilte der Kommission mit, dass sie gemäß Artikel 3 Absatz 6 seines Statuts ihm bis zum 30. April 1999 eine ausführliche Stellungnahme übermitteln sollte und die ausführliche Stellungnahme in der Akzeptierung der Empfehlung des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung, wie sie umgesetzt wurde, bestehen könnte.

Begründete Stellungnahme der Kommission

Am 30. April 1999 übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten die folgende ausführliche Stellungnahme:

Die Kommission teilt die Auffassung sowohl von Herrn P. als auch des Bürgerbeauftragten, dass die Schaffung eines Dokumentenverzeichnisses der Öffentlichkeit einen Hinweis auf die Dokumente geben würde, die vorhanden sind und zu denen sie Zugang erhalten kann. Es würde ferner die Dokumentensuche erleichtern und die breite Wirkung der Politik betreffend den Zugang zu Dokumenten verstärken.

Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass Verzeichnisse ein wichtiges Mittel zur Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten und aktuellen Arbeiten der Institution darstellen. Ein weiteres nützliches Instrument in dieser Richtung war die Schaffung des EUROPA-Servers auf dem Internet. Dort besteht noch Raum zur Weiterentwicklung dieses Systems.

Es muss jedoch hervorgehoben werden, dass die zur Zeit von der Kommission zur Registrierung von Dokumenten verwendeten Systeme dazu bestimmt sind, Posteingang und -ausgang zu verwalten und nicht im Hinblick auf Verteilung nach außen organisiert sind. Ferner besteht derzeit kein einheitliches System der Registrierung und Archivierung von Kommissionsdokumenten. Die Dokumentenablage ist völlig dezentralisiert und obliegt der Verantwortung jeder Generaldirektion und jeder einzelnen Dienststelle.

Als Teil der Umsetzung von Artikel 255 des EG-Vertrags, der den Zugang zu Dokumenten betrifft, prüft die Kommission die Möglichkeit der Schaffung eines öffentlichen Verzeichnisses, und zwar zunächst in Form der Auflistung von Dokumenten in den am meisten gefragten Kategorien auf der Grundlage unserer Statistiken. Natürlich würde der Zugang nicht nur auf diese Dokumente in Register beschränkt, da dies zu restriktiv wäre.

Die Schaffung eines Verzeichnisses und dessen Umfang wird im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 255 der Kommission zur Prüfung vorgelegt werden müssen. In diesem Zusammenhang wird die Kommission eventuell auch die Überarbeitung ihres Registrierungssystems prüfen.

Bemerkungen des Beschwerdeführers

Die ausführliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, der sie in seiner Antwort als nicht zufriedenstellend bezeichnete, weil sie keine unmissverständliche Zusage betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses enthalte. Er verwies ferner darauf, dass ein Kommissionsbeamter in einer Konferenz im April 1999 die Aussicht, dass die Kommission ein Verzeichnis erstellen werde, verneint hatte. Schließlich war er der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission, mit einem Verzeichnis der Dokumente anzufangen, die häufig verlangt würden, die Möglichkeit außer acht lasse, dass die Öffentlichkeit viele andere wichtige Dokumente anfordern würde, wenn sie davon Kenntnis hätte.

Entscheidung

1. Komitologiedokumente

1.1. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Entscheidung der Kommission 94/90(96) über den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Dokumenten auch für Dokumente bestimmter Ausschüsse gelte, die an der Umsetzung der Rechtsakte des Rates durch die Kommission beteiligt sind - sogenannte Komitologieausschüsse -, und die Kommission daher nicht automatisch den Zugang zu solchen Dokumenten verweigern dürfe.

1.2. Mit Entscheidung vom 29. Januar 1999 kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass eine weitere Untersuchung dieser Behauptung nicht gerechtfertigt ist, weil das Thema des Zugangs zu Komitologiedokumenten Gegenstand einer anhängigen Rechtssache T-188/97 Rothmans International gegen Kommission vor dem Gericht erster Instanz war. Bei dieser Entscheidung berücksichtigte der Bürgerbeauftragte, dass der Beschwerdeführer zwar nicht Partei in Rothmans Fall war, seine Beschwerde sich aber nicht auf ein bestimmtes Komitologiedokument bezog, sondern eher auf die allgemeine Frage, ob die Regeln der Kommission für den Zugang der Öffentlichkeit auch für solche Dokumente gelten. Diese Frage würde offensichtlich im Zuge des Rothman-Falls vom Gericht erster Instanz entschieden.

1.3. Am 19. Juli 1999 sprach das Gericht erster Instanz ein Urteil im Fall Rothmans aus(97). Es erkannte für Recht, dass zum Zwecke der gemeinschaftlichen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten die Komitologieausschüsse zur Kommission selbst zählen. Daher entscheide die Kommission verantwortlich über die Anwendung der Regeln für den Zugang zu Dokumenten dieser Ausschüsse gemäß Beschluss 94/90.

1.4. Daher hat das Gericht erster Instanz die Grundsatzfrage so entschieden, dass das Urteil die Beschwerde des Beschwerdeführers unterstützt.

2. Verzeichnis von Kommissionsdokumenten

2.1. Am 29. Januar 1999 richtete der Bürgerbeauftragte die folgende Empfehlung an die Kommission:

Die Kommission sollte ein öffentliches Verzeichnis der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente führen.

2.2. Am 30. April 1999 antwortete die Kommission mit einer ausführlichen Stellungnahme, in der der Grundsatz eines Dokumentenverzeichnisses akzeptiert wird, um der Öffentlichkeit einen Anhaltspunkt über die bestehenden Dokumente, zu denen sie Zugang erfragen kann, zu geben. Die ausführliche Stellungnahme befasst sich auch mit praktischen Fragen, die geklärt werden müssen, bevor ein Verzeichnis erstellt werden kann.

2.3. Obwohl der Beschwerdeführer die Antwort der Kommission nicht für zufriedenstellend erachtete, räumte der Bürgerbeauftragte ein, dass die Kommission entsprechende Zeit benötigt, um sich mit den praktischen Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Verzeichnisses aller bestehenden Dokumente, auf die die Öffentlichkeit Zugang beantragen kann, zu befassen. Der Bürgerbeauftragte verwies in diesem Zusammenhang auch darauf, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz im Fall Rothmans International gegen Kommission bestätigt, dass die Kommission gemäß Beschluss 94/90 auch Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Komitologiedokumenten bearbeiten muss. Die Kommission sollte daher diese Dokumente auch in ihr Verzeichnis aufnehmen.

2.4. Der Bürgerbeauftragte stellte mit Bedauern fest, dass die Ausarbeitung der in Artikel 255 des EG-Vertrags, der ein vertragliches Recht für Bürger auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission feststellt, vorgesehenen Verordnung durch den Rücktritt der Kommission verzögert wurde. In Anbetracht von Absatz 2.3 hielt es der Bürgerbeauftragte jedoch für angemesssen, dass die Kommission die Umsetzung des Grundsatzes eines Dokumentenverzeichnisses als Teil ihrer Umsetzung von Artikel 255 EG-Vertrag vorschlägt.

Der Bürgerbeauftragte erachtete daher die Antwort der Kommission auf seine Empfehlung für zufriedenstellend und beschloss, den Fall abzuschließen.

3.8. ANFRAGEN VON DEN EINZELSTAATLICHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

RÜCKZAHLUNG EINER MILCH-ZUSATZABGABE

Anfrage des irischen Bürgerbeauftragten Q2/97/IJH

Anfrage

Im Juni 1997 richtete der irische Bürgerbeauftragte an den Europäischen Bürgerbeauftragten eine Anfrage im Zusammenhang mit dem Fall von X, einem Bauern, der eine Zusatzabgabe für seine Milchproduktion gezahlt hatte. Im Anschluss daran war X eine Milchquote zugeteilt worden, wodurch er Anspruch auf Rückzahlung der Zusatzabgabe gemäß der Verordnung Nr. 2055/93 erhielt(98). X forderte vom Irish Department of Agriculture, Food and Forestry Entschädigung für den Verlust, der ihm durch die Zahlung der Zusatzabgabe entstanden war. Von der Behörde wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass die Verordnung Nr. 2055/93 keine Entschädigung vorsieht. Daraufhin wandte sich X mit einer Beschwerde an den irischen Bürgerbeauftragten.

Der irische Bürgerbeauftragte verwies in seiner Anfrage an den Europäischen Bürgerbeauftragten auf den Rechtsgrundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung und auf die Behauptung von X, dass die Nichtgewährung von Schadensersatz ungerecht sei und einen Machtmissbrauch darstelle. Gleichzeitig ersuchte er den Europäischen Bürgerbeauftragten, die Einzelheiten der Beschwerde an den Rat weiterzuleiten. Da es bei diesen Fragen offensichtlich um die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts ging, schlug der Europäische Bürgerbeauftragte vor, die Anfrage an die Kommission zu verweisen. Der irische Bürgerbeauftragte erklärte sich mit diesem Vorschlag einverstanden.

Antwort der Kommission

Stellungnahme vom 23. Oktober 1997

In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 1997 erklärte die Kommission, dass die Feststellung des Entschädigungsanspruchs von Herrn X vom Ergebnis eines vor dem Gericht erster Instanz anhängigen Falles betreffend die Verpflichtung der Gemeinschaftsinstitutionen zur Zahlung von Schadensersatz an sogenannte SLOM-III-Milcherzeuger abhängig sei.

Ergänzende Antwort vom 20. Mai 1998

Am 20. Mai 1998 übermittelte die Kommission eine ergänzende Antwort, in der auf das Urteil des Gerichts erster Instanz in der oben genannten Rechtssache Bezug genommen wird(99). In dem Urteil wurden der Rat und die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz für Verluste verpflichtet, die den SLOM-III-Milcherzeugern durch die Anwendung von Gemeinschaftsverordnungen entstanden waren. Darüber hinaus verwies die Kommission darauf, dass in den kommenden Monaten wahrscheinlich eine Verordnung erlassen werde, nach der den betreffenden Erzeugern unter bestimmten Voraussetzungen ein Entschädigungsangebot zu machen sei.

In der ergänzenden Antwort der Kommission wird darüber hinaus auf folgendes hingewiesen:

Die Beschwerde im Zusammenhang mit [X] ist nicht detailliert genug, um der Kommission die Position des Beschwerdeführers genau verständlich zu machen.

Nach Ansicht der Kommission ist es daher angebracht, den irischen Bürgerbeauftragten darauf hinzuweisen, dass eine Information von [X] über die Wirkung der Regeln für die Befristung angeraten sein könne, auf die im Standardschreiben [an die Erzeuger, die bei der Kommission Anträge gestellt haben] Bezug genommen wird. Darüber hinaus kann sich [X] auch an eine Erzeugerorganisation wenden und sich im Hinblick auf einen Antrag an die Kommission zur Wahrung seiner Rechte beraten lassen...

Die Kommission stellt fest, dass [X] bisher noch keinen Versuch unternommen hat, die Sache auf dem Verwaltungsweg zu regeln.

Die ergänzende Antwort der Kommission wurde an den irischen Bürgerbeauftragten weitergeleitet.

Anmerkungen des irischen Bürgerbeauftragten

Mit Schreiben vom 8. Januar 1999 wandte sich der irische Bürgerbeauftragte im Zusammenhang mit dem Fall von X erneut an den Europäischen Bürgerbeauftragten. Er verwies insbesondere auf die Bedingungen für den Verzicht auf die satzungsmäßige Verjährungsfrist von fünf Jahren für Entschädigungsanträge gemäß der Verordnung Nr. 2330/98(100) (auf die bereits in der ergänzenden Antwort der Kommission vom 20. Mai 1998 hingewiesen worden war).

In dem Schreiben hieß es, dass X nach der gegebenen Beweislage offenbar nicht vor dem 1. August 1998 (Beginn der Verjährungsfrist) bei den Gemeinschaftsorganen vorstellig wurde, um die Umstände seines Entschädigungsanspruchs darzulegen, und demzufolge nicht berechtigt ist, seinen Fall im Rahmen dieser Verordnungen prüfen zu lassen.

Der irische Bürgerbeauftragte verwies darauf, dass X - sofern er vor dem 1. August 1998 per Post einen Antrag gestellt oder Klage gegen den Rat oder die Kommission erhoben hätte - Anspruch auf eine Prüfung seines Entschädigungsfalls im Rahmen der Verordnung gehabt hätte. Des weiteren äußerte er die Ansicht, dass:

(i) der ursprüngliche Entschädigungsantrag von X der Kommission über das Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten vor dem 1. August 1998 zur Kenntnis gegeben worden sei und

(ii) eine solche Mitteilung nach billigem Ermessen einem per Post übersandten Antrag oder der Erhebung einer Klage gleich gesetzt werden müsse.

Dementsprechend sollte nach Ansicht des irischen Bürgerbeauftragten der Verzicht auf die satzungsmäßige Verjährungsfrist auf X anwendbar sein.

Der irische Bürgerbeauftragte ersuchte darum, seine weiteren Anmerkungen zum Fall von X an die Kommission weiterzuleiten. Ferner forderte er den Europäischen Bürgerbeauftragten auf, sich zu dieser Frage zu äußern.

Weiteres Antwortschreiben der Kommission

Die Anmerkungen des irischen Bürgerbeauftragten wurden der Kommission übermittelt. In ihrem weiteren Antwortschreiben verweist die Kommission auf die in Artikel 7 der Verordnung Nr. 2330/98 festgelegten Verfahrensbedingungen für einen Verzicht auf die Verjährungsfrist(101). Darüber hinaus führte sie folgende Argumente an:

"5. Der Beschwerdeführer hat weder einen Antrag bei einem der in der Verordnung genannten Gemeinschaftsorgane gestellt, noch hat er Klage beim Gerichtshof erhoben.

6. Angesichts dieser Situation stehen nach Meinung der Kommission formale und inhaltliche Gründe der Gleichsetzung der von [X] beim irischen und beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereichten Beschwerde mit einem per Post gestellten Antrag bzw. der Einreichung einer Klage entgegen. Schließlich ist in Artikel 2 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten festgelegt, dass die Fristen für gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren nicht durch Beschwerden beim Bürgerbeauftragten unterbrochen werden."

Anmerkungen des Europäischen Bürgerbeauftragten

1. Obwohl in dem weiteren Antwortschreiben der Kommission auf "die von [X] an den irischen und an den Europäischen Bürgerbeauftragten eingereichte Beschwerde" verwiesen wird, reichte X keine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein, der sich mit dem vorliegenden Fall ausschließlich im Rahmen einer Anfrage des irischen Bürgerbeauftragten beschäftigte.

2. Auf dem im September 1996 in Strassburg durchgeführten Seminar für die einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten und ähnliche Einrichtungen war das Verfahren für die Bearbeitung von Anfragen vereinbart worden.

"Der Europäische Bürgerbeauftragte nimmt von den einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten Anfragen zum Gemeinschaftsrecht entgegen und beantwortet diese entweder direkt oder leitet sie an ein entsprechendes Organ oder eine Institution der Union zur Beantwortung weiter".

3. Das Verfahren zur Beantwortung von Anfragen ähnelt nicht dem Verfahren gemäß Artikel 177 EG-Vertrag, nach dem der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über Fragen in schwebenden Verfahren bei einzelstaatlichen Gerichten entscheidet. Im Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten ist ausdrücklich verankert, dass sich sein Mandat nicht auf andere Behörden als die Institutionen und Organe der Gemeinschaft erstreckt. Auch wenn argumentiert werden könnte, dass ihn nichts daran hindert, eine abstrakte Interpretation einer Frage des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit einer bei einem einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten anhängigen Beschwerde vorzulegen, würde eine solche Interpretation in der Realität für oder wider die betreffende Behörde ausfallen.

4. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verfahren zur Beantwortung von Anfragen den Europäische Bürgerbeauftragten veranlasst, auf eigene Initiative oder auf der Grundlage einer Beschwerde eine Untersuchung im Zusammenhang mit einem etwaigen Missstand bei einer Institution oder einem Organ der Gemeinschaft in die Wege zu leiten. Das gilt auch für die Institutionen oder Organe, an die die Anfrage weitergeleitet wurde.

5. Im vorliegenden Fall enthält das weitere Antwortschreiben der Kommission auf die Anfrage des irischen Bürgerbeauftragten offenbar keine Fehlinterpretation oder Fehlanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung 2330/98. Darüber hinaus erteilte die Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Beantwortung von Anfragen angemessene Hinweise, welche Maßnahmen X zum Schutz seiner Rechte ergreifen müsse. Somit liegen offenbar keine Gründe vor, die eine Untersuchung eines möglichen Missstandes bei der Kommission durch den Europäischen Bürgerbeauftragten rechtfertigen würden.

BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE MEHRWERTSTEUERBERECHNUNG

Anfrage Q4/98/ADB

Im Rahmen einer im September 1998 in Verona/Italien veranstalteten Konferenz wurde dem Europäischen Bürgerbeauftragten durch Herrn Fraizzoli, Bürgerbeauftragter der Stadt Verona, eine Anfrage übergeben. Darin wurde die Frage gestellt, ob die Tatsache, dass die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer zuweilen auch andere Steuern beinhaltet, tatsächlich rechtmäßig ist.

Mit der Weiterleitung seiner Frage an den Europäischen Bürgerbeauftragten wollte der Bürgerbeauftragte von Verona eine verbindliche Stellungnahme einer europäischen Institution einholen. Da sich diese Frage auf einen ganz konkreten Fall im Bereich der indirekten Besteuerung bezog, beschloss der Europäische Bürgerbeauftragte, die Europäische Kommission um eine Antwort zu ersuchen.

In ihrer Antwort an den Europäischen Bürgerbeauftragten, die an den Bürgerbeauftragten von Verona weitergeleitet wurde, übermittelte die Kommission eine Bestandsaufnahme der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung sowie der italienischen Rechtsvorschriften. Zusammengefasst erläuterte die Kommission, dass die vom Bürgerbeauftragten von Verona geschilderte Situation weder einen Verstoss gegen die obengenannten Bestimmungen darstelle noch ein legislatives Eingreifen der Kommission erfordere.

AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1251/70 DER KOMMISSION

Anfrage des dänischen Bürgerbeauftragten, Q1/99/PD

Anfrage

Im Februar 1999 bat der dänische Bürgerbeauftragte den Europäischen Bürgerbeauftragten um Stellungnahme zu einem von ihm untersuchten Fall im Zusammenhang mit der Verordnung 1251/70 der Kommission, insbesondere im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2. Dem Schreiben war ein anonym gehaltenes Rechtsgutachten zu dem Fall beigefügt, in dem der dänische Bürgerbeauftragte seine vorläufigen Schlussfolgerungen zu diesem Fall darlegte. Aus dem Gutachten ging hervor, dass der dänische Bürgerbeauftragte mit der Auslegung der Verordnung durch die dänischen Behörden im Hinblick auf den vorliegenden Fall nicht einverstanden war.

In seinem Schreiben ersuchte der dänische Bürgerbeauftragte den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Fall keiner weiteren Behörde - auch nicht der Kommission - vorzulegen, da dieser vertrauliche Informationen enthalte.

Der Europäische Bürgerbeauftragte machte folgende Vorbemerkung:

Da die Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten für den Europäischen Bürgerbeauftragten besonders wichtig ist, unternimmt er alles in seinen Kräften Stehende, um diese Zusammenarbeit im Rahmen seines Mandats zu fördern.

In der Präambel des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten heißt es:

"Unter Wahrung des geltenden einzelstaatlichen Rechts ist eine Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Stellen gleicher Art vorzusehen".

In Fortsetzung dessen sieht Artikel 12 der Durchführungsbestimmungen zum Statut folgendes vor:

"Der Bürgerbeauftragte kann mit den Bürgerbeauftragten und ähnlichen Organen in den Mitgliedstaaten zusammen arbeiten, um die Effizienz seiner eigenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen nationaler Bürgerbeauftragter und ähnlicher Organe zu steigern und wirksamere Vorkehrungen zur Wahrung der Rechte und Interessen der Bürger Europas zu treffen".

Auf dieser Grundlage kann der Europäische Bürgerbeauftragte Anfragen von den einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten zum Gemeinschaftsrecht entgegennehmen und diese entweder direkt beantworten oder an ein geeignetes Organ oder eine Institution der Union zur Beantwortung weiterleiten. Der Europäische Bürgerbeauftragte ist jedoch nicht befugt, sich an einem Verfahren gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zu beteiligen und Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in schwebenden Verfahren auszulegen, die einzelstaatliche Behörden betreffen. Auch wenn argumentiert werden könnte, dass ihn nichts daran hindert, eine abstrakte Auslegung der betreffenden Bestimmungen vorzunehmen, würde eine solche Auslegung in der Realität für oder wider die betreffende Behörde ausfallen. Auch muss die im Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten ausdrücklich verankerte Bestimmung, dass sich sein Mandat nicht auf andere Behörden als die Institutionen und Organe der Gemeinschaft erstreckt, gebührend berücksichtigt werden.

Daher musste sich der Europäische Bürgerbeauftragte auf Nachforschungen beschränken, um dem dänischen Bürgerbeauftragten alle erforderlichen Fakten für den von ihm geprüften Fall bereitzustellen.

Im Anschluss daran gab der Europäische Bürgerbeauftragte folgende Stellungnahme ab:

Der Hintergrund des Schreibens des dänischen Bürgerbeauftragten lässt sich wie folgt zusammen fassen:

Ein britischer Staatsbürger reiste im Juli 1989 nach Dänemark ein und nahm im August 1989 eine Beschäftigung auf, die bis zum 31. Januar 1992 andauerte. Danach war er unfreiwillig arbeitslos und wurde später infolge von Diabetes auf Dauer arbeitsunfähig. Er nahm für sich das Recht in Anspruch, weiterhin in Dänemark zu bleiben. Diesen Anspruch leitete er aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 1251/70 ab. Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung lautet wie folgt:

"1. Folgende Arbeitnehmer haben das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben:

a) der Arbeitnehmer, der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat...

b) der Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht;

c) der Arbeitnehmer, der nach drei Jahren Beschäftigung und ständigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Beschäftigung [...] ausübt...."

In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ist folgendes festgelegt:

"Die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäß bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall gelten als Beschäftigungszeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1".

Gemäß dem Rechtsgutachten, das dem Schreiben des dänischen Bürgerbeauftragten beilag, war dieser bei der Prüfung des Falls des britischen Staatsbürgers offenbar zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelangt, dass ein unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) fallender Arbeitnehmer gemäß Artikel 4 Absatz 2 bei Eintreten einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit unfreiwillig arbeitslos sein kann. Demzufolge sollte ein solcher Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 1 das Recht haben, ständig in Dänemark zu verbleiben. Das Gutachten enthielt eine eingehende Untersuchung der Rechtsprechung und der Literatur. Dabei wurde festgestellt, dass zu dieser speziellen Frage keine Rechtsprechung vorlag. Daher beruhe die Schlussfolgerung des dänischen Bürgerbeauftragten auf den allgemeinen Parametern zur Auslegung von Bestimmungen bezüglich des Rechts auf Freizügigkeit, nach denen die Bestimmungen weit und die Ausnahmen von dem betreffenden Recht eng auszulegen sind.

Die diesbezüglichen Anmerkungen des Europäischen Bürgerbeauftragten lauteten wie folgt:

Die Bestimmungen der Richtlinie 75/34 des Rates über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. 1975 L 14/10,) stimmen mit den fraglichen Bestimmungen überein. Aus diesem Grund prüfte der Europäische Bürgerbeauftragte weiterhin, ob zu dem vom dänischen Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie aufgeworfenen Problem Rechtsurteile oder Literatur vorlagen.

Im Ergebnis seiner Nachforschungen stellte der Europäische Bürgerbeauftragte fest, dass keine Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte vorliegt, in der direkt zu der Frage Stellung genommen wird, ob die betreffenden Bestimmungen der Verordnung 1251/70 oder der Richtlinie 75/34 so auszulegen sind, dass sie die Situation des betreffenden britischen Staatsbürgers einschließen. Auch waren bis zum 1. April 1999 zu dieser Frage keine Fälle anhängig, und dem Europäischen Bürgerbeauftragten waren auch keine Maßnahmen der Kommission zu diesen Bestimmungen, z. B. aus Antworten der Kommission auf Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, bekannt. Auch bei einer Recherche in der Rechtsliteratur des Gerichtshofs wurde nichts zu dieser Frage gefunden. Obwohl vorbereitende Arbeiten, wenn es um die im Vertrag verankerten Grundrechte geht, als Rechtsquelle nur von sehr begrenzter Bedeutung sind, wurde auch die Begründung der Kommission zum Vorschlag für die Verordnung Nr. 1251/70 geprüft und festgestellt, dass sie offenbar keine Stellungnahme zu den konkreten Fragen enthält, die den dänischen Bürgerbeauftragten interessieren. Der Europäische Bürgerbeauftragte machte jedoch auf einen Passus in der Begründung aufmerksam, der einen Bezug zu der betreffenden Frage haben könnte.

3.9. UNTERSUCHUNGEN AUS EIGENER INITIATIVE DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

INITIATIVUNTERSUCHUNG ZUM ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU DOKUMENTEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENAMTES, DER EUROPÄISCHEN AGENTUR FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ, EUROPOL UND DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

Anlass der untersuchung

Laut Artikel 195 EG-Vertrag kann der Europäische Bürgerbeauftragte auf eigene Initiative Untersuchungen zu möglichen Missständen bei den Organen und Institutionen der Gemeinschaft durchführen.

Im Juni 1996 startete der Bürgerbeauftragte eine Initiativuntersuchung (616/PUBAC/F/IJH) über den Zugang zu Dokumenten der Organe und Institutionen der Gemeinschaft mit Ausnahme des Rates und der Kommission, die bereits eigene Regeln bezüglich des Zugangs zu ihren Dokumenten verabschiedet und veröffentlicht hatten(102).

In die Untersuchung war auch der Vorläufer der Europäischen Zentralbank (EZB), das Europäische Währungsinstitut (EWI), einbezogen.

Am 20. Dezember 1996 verabschiedete der Bürgerbeauftragte eine Entscheidung, nach der die Unterlassung der Verabschiedung und öffentlichen Bekanntmachung von Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten als Missstand gewertet werden kann. Im Rahmen dieser Entscheidung unterbreitete der Bürgerbeauftragte folgende Empfehlungsentwürfe:

1. Die Organe und Institutionen sollten innerhalb von drei Monaten Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Dokumenten verabschieden.

2. Derartige Regeln sollten für alle Dokumente gelten, deren Zugang oder Vertraulichkeit nicht bereits durch bestehende Rechtsvorschriften geregelt ist.

3. Diese Regeln sollten für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.

Aus den dem Bürgerbeauftragten daraufhin gemäß Artikel 3 Abs. 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten übermittelten begründeten Stellungnahmen war ersichtlich, dass nahezu alle Institutionen und Organe bereits Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Dokumenten erlassen hatten.

Am 15. Dezember 1997 unterbreitete der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht, das daraufhin eine Entschliessung verabschiedete, in der es den Bürgerbeauftragten zu seiner Initiative und zu dem Sonderbericht beglückwünschte und diesen Schritt in Richtung mehr Transparenz begrüsste(103).Später erfuhr der Bürgerbeauftragte, dass nach Abschluss seiner Initiativuntersuchung 616/PUBAC/F/IJH vier weitere Einrichtungen ihre Tätigkeit aufgenommen haben: das Gemeinschaftliche Sortenamt (GSA), die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (AESS), das Europäische Polizeiamt (Europol) und die Europäische Zentralbank (EZB).

In April 1999 leitete der Bürgerbeauftragte daher eine weitere Initiativuntersuchung über den Zugang der Öffentlichkeit zu den diesen vier Organen vorliegenden Dokumenten ein.

Für das GSA, die AESS und die EZB wurde die Untersuchung abgeschlossen, nachdem diese drei Organe Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Dokumenten verabschiedete hatten. Im Zusammenhang mit Europol unterbreitete der Bürgerbeauftragte die nachstehend genannten Empfehlungsentwürfe.

Entscheidung zum Abschluss der Initiativuntersuchung OI/1/99/IJH bezüglich der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Untersuchung

Der Bürgerbeauftragte wandte sich am 7. April 1999 schriftlich an den Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz mit der Bitte, ihn über die Situation bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Agenturdokumenten zu informieren. Insbesondere fragte er nach, ob die Agentur entsprechende Regeln erlassen hat und - wenn ja - ob diese für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.

Stellungnahme der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Die Agentur informierte den Bürgerbeauftragten, dass sie im Juni 1998 Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Dokumenten erlassen hat, die im Einklang mit den Regeln der Europäischen Kommission stehen. Dem Schreiben lag eine Kopie des Beschlusses ADM/98/1 der Agentur vom 16. Juni 1998 zur Festlegung von Regeln zur Informationsfreiheit und zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei. Der Beschluss besteht aus sieben Artikeln, denen eine Begründung aus 13 Paragraphen vorangestellt ist.

In Artikel 1 Absatz 2 wird der Begriff "Agenturdokumente" als schriftliche Aufzeichnung oder im Internet veröffentlichte Informationen jeglicher Art definiert, die unabhängig von ihrem Format Daten enthalten und von der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verfasst wurden. Artikel 1 Absatz 3 regelt den Zugang zu internen Dokumenten der Agentur, die als noch nicht endgültige oder nicht für die Veröffentlichung bestimmte Dokumente definiert sind. Durch den Hinweis, dass die Dokumenten von der Agentur verfasst sein müssen, ist der Zugang der Öffentlichkeit offensichtlich auf die Dokumente beschränkt, deren Urheber die Agentur ist ("Urheberregel"). Dies wird durch Paragraph 9 der Begründung bestätigt.

In Artikel 2 ist festgelegt, dass Anträge auf Zugang schriftlich an den Direktor der Agentur zu stellen sind. Sie müssen hinreichend präzise formuliert sein und eine Identifizierung des gewünschten Dokuments ermöglichen. Gegebenenfalls kann der Antragsteller um zusätzliche Informationen ersucht werden. Der Nachweis eines einschlägigen Interesses der Antragsteller ist nicht erforderlich.

Artikel 3 regelt, dass die Antragsteller entweder nach Vereinbarung eines entsprechenden Termins in den Geschäftsräumen der Agentur Einblick in das Dokument nehmen oder aber sich eine Kopie auf eigene Kosten zuschicken lassen können. Für das Ablichten von mehr als 30 Seiten oder für Information in anderen Formaten kann eine Gebühr erhoben werden.

Das Antragsverfahren wird in Artikel 4 analog zu den von der Kommission und vom Rat getroffenen Festlegungen geregelt. Anträge müssen innerhalb einer Frist von einem Monat durch den Direktor der Agentur behandelt werden. Ein abschlägiger Bescheid ist zu begründen. Die Antragsteller können beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates einen Antrag auf Überprüfung des abschlägigen Bescheids stellen. Eine solche Überprüfung muss schnellstmöglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten zu einer Entscheidung führen. Bei Abweisung des Antrages ist in der Entscheidung eine Begründung anzugeben. Gleichzeitig ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er in dieser Angelegenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 195 EG-Vertrag den Bürgerbeauftragten anrufen kann.

Artikel 5 regelt die Ausnahmefälle, bei denen das allgemeine Zugangsrecht nicht gilt. Dabei handelt es sich im wesentlichen um dieselben Ausnahmeregelungen, die auch in den Bestimmungen des Rates und der Kommission über den Zugang zu Dokumenten enthalten sind.

Artikel 6 sieht vor, den Beschluss zwei Jahre nach seiner Inkraftsetzung zu überprüfen. Im Vorfeld auf diese Überprüfung wird der Direktor dem Verwaltungsrat rechtzeitig einen Bericht über die Umsetzung des Beschlusses vorlegen.

In Artikel 7 ist festgelegt, dass der Beschluss mit seiner Verabschiedung durch den Verwaltungsrat in Kraft tritt, im Amtsblatt zu veröffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.

Zudem unterrichtete die Agentur den Bürgerbeauftragten darüber, dass der Beschluss auf ihrer Website (http://agency.osha.eu.int/publications/other/infofreedom/) eingesehen werden kann und in Kürze im Amtsblatt veröffentlicht werden soll.

Entscheidung

1. Verabschiedung von Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

1.1. Der Bürgerbeauftragte informierte die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz über seine im Rahmen einer früheren Initiativuntersuchung vorgelegten Empfehlungsentwürfe, nach denen die Organe und Institutionen der Gemeinschaft Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu den ihnen vorliegenden Dokumenten verabschieden sollten.

1.2. Die Agentur setzte den Bürgerbeauftragten von ihrem Beschluss ADM/98/1 in Kenntnis, der am 16. Juni 1998 in Kraft getreten ist. In diesem Beschluss sind der Zugang der Öffentlichkeit zu Agenturdokumenten und die dabei geltenden Verfahren geregelt.

1.3. Somit gibt es keine Anhaltspunkte für einen Missstand bei der Tätigkeit der Agentur im Hinblick auf die Annahme von Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten.

2. Leichter öffentlicher Zugang zu den Regeln

2.1. Der Bürgerbeauftragte informierte die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz über seinen im Rahmen einer früheren Initiativuntersuchung vorgelegten Empfehlungsentwurf, eine problemlose Einsichtnahme der Öffentlichkeit in die Regeln über den Zugang zu Dokumenten sicherzustellen.

2.2. Im Beschluss ADM/98/1 der Agentur ist festgelegt, dass dieser im Amtsblatt veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Beschluss ist auf der Website der Agentur (http://agency.osha.eu.int/publications/other/infofreedom/) veröffentlicht.

2.3. Somit gibt es keine Anhaltspunkte für einen Missstand bei der Tätigkeit der Agentur im Hinblick auf die Sicherstellung der problemlosen öffentlichen Einsichtnahme in die Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten.

Schlussfolgerung

Aus den vorstehenden Überlegungen ergaben sich keine Anhaltspunkte für einen Missstand bei der Tätigkeit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Der Bürgerbeauftragte schloss daher die Initiativuntersuchung OI/1/99/IJH im Hinblick auf die Agentur ab.

Weitere bemerkungen

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Regeln der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - ebenso wie die Regeln des Rates und der Kommission - die Zugangsmöglichkeiten der Öffentlichkeit zu Dokumenten einschränken, die nicht von ihr verfasst wurden ("Urheberregel").

Wenngleich im einzelstaatlichen Recht keine vergleichbare Regelung existiert, scheint das derzeit geltende Gemeinschaftsrecht den Organen und Institutionen der Gemeinschaft die Aufnahme einer solchen Urheberregel in ihre Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu gestatten. Der Bürgerbeauftragte verweist jedoch auf eine Entscheidung des Gerichts der ersten Instanz, nach der die von der Kommission verabschiedete Urheberregel eng anzuwenden und auszulegen ist, um nicht das spezifische Ziel des allgemeinen Grundsatzes der Transparenz zu gefährden(104).

Entscheidung zum Abschluss der Initiativuntersuchung OI/1/99/IJH bezüglich der Europäischen Zentralbank

Untersuchung

Am 7. April 1999 wandte sich der Bürgerbeauftragte schriftlich an den Präsidenten der EZB mit der Bitte, ihn über die Situation bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu informieren. Insbesondere fragte er nach, ob die EZB entsprechende Regeln erlassen hat und - wenn ja - ob diese für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

Die EZB informierte den Bürgerbeauftragten, dass sie am 3. November 1998 einen Beschluss über den Zugang der Öffentlichkeit zur Dokumentation und zu den Archiven der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/12) verabschiedet hat. Dem Schreiben lag eine Kopie dieses Beschlusses bei, wobei die EZB den Bürgerbeauftragten insbesondere auf die Präambel aufmerksam machte:

"Der Europäische Bürgerbeauftragte traf im Rahmen einer auf eigene Initiative durchgeführten Untersuchung eine Entscheidung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten; die darin enthaltenen Empfehlungen galten für das EWI nur in bezug auf Verwaltungsdokumente; für die EZB gelten die gleichen Einschränkungen in Bezug auf den Anwendungsbereich des Beschlusses;"

Ferner teilte die EZB dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie den Beschluss EZB/1998/12 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen zwecks Publikation im Amtsblatt gesandt hat.

Weitere Untersuchungen

Der Bürgerbeauftragte unterzog die von der EZB verabschiedeten Regeln, die auf den Regelungen des Europäischen Währungsinstituts (EWI) beruhen(105), einer sorgfältigen Prüfung. Dabei stellte er fest, dass

- die Regeln der EZB - anders als die der Kommission und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit - keine ausdrückliche Einschränkung im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten enthalten, die nicht von der EZB verfasst wurden ("Urheberregel");

- sich die Regeln der EZB auf "Verwaltungsdokumente" beziehen, die in Artikel 1.2 des EZB-Beschlusses EZB/1998/12 als "jede Aufzeichnung bestehender, die aktuelle Organisation und das Funktionieren der EZB betreffender Daten"definiert sind;

- die Begrenzung der EZB-Regeln auf "Verwaltungsdokumente" in der Praxis dieselben Auswirkungen wie die Urheberregel haben kann, da sich nicht von der EZB verfasste Dokumente kaum auf die Organisation und das Funktionieren der EZB beziehen dürften.

Dem Bürgerbeauftragten ist bewusst, dass sich die Funktionen der EZB von denen des EWI insofern unterscheiden, als der EZB-Rat die Geldpolitik der Gemeinschaft bestimmt(106). Ihm ist auch bekannt, dass der Zugang zu den Protokollen der geldpolitischen Sitzungen der EZB in der Öffentlichkeit auf großes Interesse stößt und stark diskutiert wird. Daher erachtet er es für wichtig, dass die europäischen Bürger genau wissen, welche Regeln bei Ersuchen um Einsichtnahme in diese Protokolle gelten.

Vor diesem Hintergrund verwies der Bürgerbeauftragte in einem erneuten Schreiben an die EZB darauf, dass die Aussprachen in den Ratssitzungen gemäß Artikel 10.4 des ESZB/EZB-Statuts zwar vertraulich sind, der EZB-Rat aber beschließen kann, das Ergebnis seiner Beratungen zu veröffentlichen. Ferner stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass in der Präambel des EZB-Beschlusses EZB/1998/12 zwar auf den Artikel 10.4 des ESZB/EZB-Statuts Bezug genommen wird, ohne dass im Beschluss dann aber ausdrücklich festgelegt wird, ob dieser auch für die Protokolle der geldpolitischen Sitzungen gilt.

Somit bat der Bürgerbeauftragte die EZB um Klarstellung, welche Regeln bei einem Ersuchen um Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Protokollen gelten.

Antwort der EZB

In ihrer Antwort verwies die EZB darauf, dass sich die an das EWI gerichteten Empfehlungsentwürfe der früheren Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten (616/PUBAC/F/IJH) lediglich auf Verwaltungsdokumente bezogen.

Ferner führte die EZB aus, dass Artikel 10.4 des ESZB/EZB-Statuts "die Grenzen der Transparenz gemäß dem Vertrag absteckt und insbesondere klar die Vertraulichkeit der Aussprachen festlegt".

Im Hinblick auf den Geltungsbereich des Beschlusses EZB/1998/12 verwies die EZB auf Artikel 1.1 des Beschlusses, in dem es heißt:

"Die Öffentlichkeit erhält nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Beschlusses in bezug auf Verwaltungsdokumente Zugang zur Dokumentation und zu den Archiven der EZB."

Bezugnehmend auf die Definition des Begriffs "Verwaltungsdokument" in Artikel 1.2 des Beschlusses EZB/1998/12 ("jede Aufzeichnung...die aktuelle Organisation und das Funktionieren der EZB betreffender Daten") vertrat die EZB die Ansicht, dass "die Sitzungen des Rates zu geldpolitischen Fragen eindeutig nicht in diese Kategorie fallen".

Des weiteren informierte die EZB den Bürgerbeauftragten über die Veröffentlichung des Beschlusses EZB/1998/12 im Amtsblatt.

Antwort des Bürgerbeauftragten

Auf dieses Antwortschreiben der EZB reagierte der Bürgerbeauftragte mit einem weiteren Schreiben an den EZB-Präsidenten.

Im Zusammenhang mit den Bemerkungen der EZB über die frühere Initiativuntersuchung führte der Bürgerbeauftragte aus, dass das Gericht erster Instanz nach Abschluss dieser Untersuchung eine klare Unterscheidung zwischen Fragen der Kompetenz zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von verabschiedeten Maßnahmen einerseits und der Kompetenz in Fragen des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen Maßnahmen(107) andererseits vorgenommen hat.

Bezüglich der Behauptung der EZB, dass Artikel 10.4 des ESZB/EZB-Statuts "die Grenzen der Transparenz gemäß dem Vertrag absteckt und insbesondere klar die Vertraulichkeit der Aussprachen festlegt", merkte der Bürgerbeauftragte an, dass dieser Artikel dem EZB-Rat gerade ausdrücklich die Möglichkeit bietet, "das Ergebnis seiner Beratungen zu veröffentlichen".

Im Hinblick auf die Behauptung der EZB, dass sich die Definition des Begriffs Verwaltungsdokument im Beschluss EZB/1998/12 ("jede Aufzeichnung...die aktuelle Organisation und das Funktionieren der EZB betreffender Daten") nicht auf die Protokolle der Sitzungen des Rates zu geldpolitischen Fragen bezieht, führte der Bürgerbeauftragte folgendes aus:

"Dem Bürgerbeauftragten sind keine anderen EZB-Regelungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Protokollen der geldpolitischen Sitzungen des Rates bekannt. Angesichts des Fehlens anderer Bestimmungen käme der Ausschluss dieser Protokolle vom Geltungsbereich des EZB-Beschlusses vom 3. November 1998 einer Ausnahme von dem [in der erwähnten Entscheidung] formulierten allgemeinen Grundsatz eines möglichst umfassenden Zugangs der Bürger zu Informationen gleich.

Der Bürgerbeauftragte verweist darauf, dass mit den Beschlüssen des Rates und der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten Zugangsrechte zu den diesen Institutionen vorliegenden Dokumenten geschaffen werden. Dabei ist die richtige Auslegung dieser Beschlüsse eine rechtliche Frage, für die der Gerichtshof die höchste Instanz ist. Des weiteren weist der Bürgerbeauftragte auf die jüngste Rechtsprechung hin, nach der bei der Festlegung von Ausnahmen von einem allgemein anerkannten Grundsatz, diese Ausnahmen eng ausgelegt und angewandt werden müssen, um nicht das spezifische Ziel des allgemeinen Grundsatzes zu gefährden(108).

In diesem Zusammenhang ist schwer ersichtlich, weshalb die Protokolle der geldpolitischen Sitzungen des EZB-Rates nicht in die Kategorie der Dokumente, 'die das Funktionieren der EZB betreffen', fallen sollten. Daher sollte der Beschluss der EZB vom 3. November 1998 vor dem Hintergrund der vorstehend erwähnten Rechtsprechung auch für die Protokolle der geldpolitischen Sitzungen des Rates gelten."

Abschließend verwies der Bürgerbeauftragte noch darauf, dass es Aufgabe der Bank ist, ihre eigenen Regeln, einschließlich der in Artikel 4 des Beschlusses EZB/1998/12 festgelegten Ausnahmen, auf die bei ihr eingehenden Ersuchen um Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten anzuwenden.

Entscheidung

1. Verabschiedung von Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

1.1. Der Bürgerbeauftragte informierte die Europäische Zentralbank über einen im Rahmen einer früheren Initiativuntersuchung vorgelegten Empfehlungsentwurf, nach dem die Organe und Institutionen der Gemeinschaft Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten verabschieden sollten. Daraufhin setzte die EZB den Bürgerbeauftragten über ihren Beschluss EZB/1998/12 vom 3. November 1998 über den Zugang der Öffentlichkeit zur Dokumentation und zu den Archiven der Europäischen Zentralbank in Kenntnis.

1.2. Der Bürgerbeauftragte bezieht sich auf die Rechtsprechung, nach der bei der Festlegung von Ausnahmen von einem allgemein anerkannten Grundsatz, diese Ausnahmen eng ausgelegt und angewandt werden müssen, um nicht das spezifische Ziel dieses allgemeinen Grundsatzes zu gefährden(109). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vertritt der Bürgerbeauftragte die Ansicht, dass der EZB-Beschluss EZB/1998/12 auch für die Protokolle der geldpolitischen Sitzungen gelten sollte. Natürlich ist es Aufgabe der Bank, den Beschluss EZB/1998/12, einschließlich der in Artikel 4 des Beschlusses EZB/1998/12 verankerten Ausnahmen, auf die bei ihr eingehenden Ersuchen um Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten anzuwenden.

1.3. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte für einen Missstand bei der Tätigkeit der EZB im Zusammenhang mit der Annahme von Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten.

2. Leichter öffentlicher Zugang zu den Regeln

2.1. Der Bürgerbeauftragte informierte die Europäische Zentralbank über seinen im Rahmen einer früheren Initiativuntersuchung vorgelegten Empfehlungsentwurf, eine problemlose Einsichtnahme der Öffentlichkeit in die Regeln über den Zugang zu Dokumenten sicherzustellen.

2.2. Die EZB teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass der Beschluss EZB/1998/12 im Amtsblatt vom 28. April 1999, L 110 S. 30 veröffentlicht ist.

2.3. Somit gibt es keine Anhaltspunkte für einen Missstand bei der Tätigkeit der EZB im Hinblick auf die Sicherstellung der problemlosen öffentlichen Einsichtnahme in die Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten.

Schlussfolgerung

Aus den vorstehenden Überlegungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Missstand bei der Tätigkeit der Europäischen Zentralbank. Der Bürgerbeauftragte schloss daher die Initiativuntersuchung OI/1/99/IJH im Hinblick auf die EZB ab.

Entscheidung zum Abschluss der Initiativuntersuchung OI/1/99/IJH bezüglich des Gemeinschaftlichen Sortenamtes

Untersuchung

Der Bürgerbeauftragte wandte sich am 7. April 1999 an den Präsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes mit der Bitte, ihn über die Situation bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu informieren. Insbesondere fragte er nach, ob das Amt entsprechende Regeln erlassen hat und - wenn ja - ob diese für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.

Stellungnahme des Gemeinschaftlichen Sortenamts

Der Präsident des Amtes informierte den Bürgerbeauftragten, dass in den die Tätigkeit des Amtes regelnden Rechtsbestimmungen festgelegt ist, welche Dokumente und Materialien der Öffentlichkeit allgemein bzw. nur Personen, die dem Amt gegenüber ein "berechtigtes Interesse" nachweisen können, zugänglich gemacht werden.

Ferner teilte der Präsident des Amtes mit, dass vom Amt ein Entwurf für einen Beschluss des Verwaltungsrates bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu den ihm vorliegenden Dokumenten erarbeitet wurde, der sich eng an den Wortlaut der Regeln der Europäischen Kommission anlehnt. Der Beschlussentwurf soll dem Verwaltungsrat des Amtes auf seiner nächsten Sitzung im September 1999 vorgelegt werden. Nach Verabschiedung soll er der Allgemeinheit zugänglich gemacht und auf der Website des Sortenamtes veröffentlicht werden.

Am 23. November 1999 unterbreitete der Präsident des Amtes dem Bürgerbeauftragten eine Kopie des Beschlusses des Verwaltungsrates, in dem die Verfahren des Amtes im Zusammenhang mit dem Zugang der Öffentlichkeit zu den ihm vorliegenden Dokumenten geregelt sind.

Der Bürgerbeauftragte unterzog diesen aus acht Regeln bestehenden Beschluss einer sorgfältigen Prüfung.

In Regel 1 wird der Begriff "Dokument" als jede bestehende vom Amt verfasste schriftliche Aufzeichnung - ganz gleich auf welchem Medium - definiert, die nicht unter bereits bestehende Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten bzw. die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung fallen. In einer Fußnote heißt es dazu, dass bei Dokumenten, die dem Amt vorliegen, aber nicht von ihm selbst, sondern von einer natürlichen oder juristischen Person, einem Mitgliedstaat, einer anderen Gemeinschaftsinstitution oder einem anderen nationalen oder internationalen Gremium verfasst wurden, der Antrag an den Urheber des Dokuments zu richten ist.

In Regel 2 ist festgelegt, dass der Antrag schriftlich beim Amt zu stellen ist. Anträge müssen hinreichend präzise formuliert sein, um eine Identifizierung des gewünschten Dokuments zu ermöglichen. Gegebenenfalls ist gleichzeitig eine Gebühr zu entrichten (siehe Regel 5).

In Regel 3 ist das Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen geregelt. Eine Entscheidung über die Genehmigung bzw. Verweigerung des Zugangs ist binnen eines Monats zu fällen. Im Falle eines negativen Bescheids kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates eine Überprüfung der Entscheidung beantragen. Verzichtet er darauf, gilt der Antrag als zurückgezogen. Eine Bestätigung der Ablehnung durch den Verwaltungsrat ist zu begründen. Zudem ist der Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen, dass er gegen die Entscheidung beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder der Kommission gemäß Artikel 44 Abs. 3 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2100/94 Beschwerde einlegen kann.

Der Bürgerbeauftragte merkt an, dass die Angabe von Gründen für eine Antragsablehnung lediglich im Falle einer Überprüfung der Entscheidung durch den Verwaltungsrat ausdrücklich gefordert ist. Im Sinne einer guten Verwaltungspraxis sollte aber bereits die erste Ablehnung eines Antrags auf Dokumentenzugang entsprechend begründet werden(110).

In Übereinstimmung mit Regel 4 kann ein Antragsteller, dem Zugang zu Dokumenten gewährt wird, in diese entweder nach vorheriger Absprache in den Geschäftsräumen des Amtes Einblick nehmen oder aber sich eine Fotokopie zuschicken lassen.

Regel 5 legt eine Pauschalgebühr von Eur 5 für die Ablichtung eines Dokuments von bis zu zehn Seiten plus Eur 0,5 für jede weitere Seite fest.

Regel 6 betrifft die Ausnahmeregelungen. Dabei gelten im wesentlichen dieselben Ausnahmen, die auch in den Bestimmungen des Rates und der Kommission über den Zugang zu Dokumenten verankert sind.

Regel 7 sieht vor, den Beschluss so schnell wie möglich nach seinem Inkrafttreten im Amtsblatt zu veröffentlichen.

In diesem Zusammenhang merkt der Bürgerbeauftragte an, dass das Amt über eine Website (http://www.cpvo.fr) verfügt, auf der diese Bestimmungen ebenfalls veröffentlicht werden können.

Laut Regel 8 treten die Bestimmungen am ersten Tag nach ihrer Verabschiedung durch den Verwaltungsrat in Kraft treten.

Dem Bürgerbeauftragten ist bekannt, dass der Beschluss auf der Sitzung des Verwaltungsrates am 28. und 29. September 1999 gefasst wurde, so dass die Vorschriften somit seit dem 30. September 1999 in Kraft sind.

Entscheidung

1. Verabschiedung von Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

1.1. Der Bürgerbeauftragte informierte das Gemeinschaftliche Sortenamt über einen im Rahmen einer früheren Initiativuntersuchung vorgelegten Empfehlungsentwurf, nach dem die Organe und Institutionen der Gemeinschaft Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten verabschieden sollten.

1.2. Das Amt unterrichtete den Bürgerbeauftragten von den Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit der öffentlichen Einsichtnahme in folgende Dokumente regeln:

- Register der Anträge für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte;

- Register der gemeinschaftlichen Sortenschutzrechte;

- Unterlagen im Zusammenhang mit Anträgen oder bereits zuerkannten Sortenschutzrechten, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt(111).

1.3. Ferner setzte das Amt den Bürgerbeauftragten von dem auf der Sitzung des Verwaltungsrates vom 28. und 29. September 1999 verabschiedeten Beschluss in Kenntnis, in dem die Verfahren des Amtes im Zusammenhang mit dem Zugang der Öffentlichkeit zu den von ihm verfassten Dokumenten geregelt sind.

1.4. Somit gibt es keine Anhaltspunkte für einen Missstand bei der Tätigkeit des Amtes im Hinblick auf die Annahme von Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten.

2. Leichter öffentlicher Zugang zu den Regeln

2.1. Der Bürgerbeauftragte informierte das Gemeinschaftliche Sortenamt über seinen im Rahmen einer früheren Initiativuntersuchung vorgelegten Empfehlungsentwurf, eine problemlose Einsichtnahme der Öffentlichkeit in die Regeln über den Zugang zu Dokumenten sicherzustellen.

2.2. Im Beschluss des Verwaltungsrates des Amtes ist festgelegt, dass diese Regeln nach Inkrafttreten so schnell wie möglich im Amtsblatt zu veröffentlichen sind.

2.3. Somit gibt es keine Anhaltspunkte für einen Missstand bei der Tätigkeit des Amtes im Hinblick auf die Sicherstellung der problemlosen öffentlichen Einsichtnahme in die Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten.

Schlussfolgerung

Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen konnte kein Missstand bei der Tätigkeit des Gemeinschaftlichen Sortenamts festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte schloss daher seine Initiativuntersuchung OI/1/99/IJH im Hinblick auf das Sortenamt ab.

Weitere Bemerkungen

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Regeln des Gemeinschaftlichen Sortenamts, ebenso wie die Regeln des Rates und der Kommission, die Zugangsmöglichkeiten der Öffentlichkeit zu Dokumenten einschränken, die nicht von ihm selbst verfasst wurden ("Urheberregel").

Wenngleich im einzelstaatlichen Recht keine vergleichbare Regelung existiert, scheint das derzeit geltende Gemeinschaftsrecht den Organen und Institutionen der Gemeinschaft die Aufnahme einer solchen Urheberregel in ihre Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu gestatten. Der Bürgerbeauftragte verweist jedoch auf eine Entscheidung des Gerichts der ersten Instanz, nach der die von der Kommission verabschiedete Urheberregel eng anzuwenden und auszulegen ist, um nicht das spezifische Ziel des allgemeinen Grundsatzes der Transparenz zu gefährden(112).

Der Bürgerbeauftragte stellt weiterhin fest, dass in den für das Amt geltenden Verordnungen der Zugang zu bestimmten Dokumentenarten (im Zusammenhang mit Anträgen auf Sortenschutzrechte bzw. bereits erteilten Sortenschutzrechten), darunter auch Dokumenten, die nicht vom Amt verfasst wurden, bereits geregelt ist.

Empfehlungsentwürfe für Europol aus der Initiativuntersuchung OI/1/99/IJH

Untersuchung

In seinem Schreiben vom 30. April 1999 informierte der Bürgerbeauftragte Europol über die von ihm gemäß Artikel 195 EGV in die Wege geleitete Initiativuntersuchung(113). Gleichzeitig ersuchte er um Informationen, wie der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten bei Europol geregelt ist. Insbesondere fragte er nach, ob Europol entsprechende Regeln erlassen hat und - wenn ja - ob diese für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.

Stellungnahme von Europol

In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 1999 informierte Europol den Bürgerbeauftragten über

- die allgemeinen Regeln im Hinblick auf die Vertraulichkeit der von Europol bearbeiteten Informationen, die vom Rat(114) gemäß Artikel 31 (1) des Europol-Übereinkommens(115) festgelegt wurden, und

- das in Artikel 6 der vorstehenden allgemeinen Regeln vorgesehene Sicherheitshandbuch, das vom Europol-Verwaltungsrat am 28. Januar 1999 verabschiedet wurde.

In seiner Stellungnahme bezog sich Europol auch auf die Bestimmungen des Europol-Übereinkommens, nach denen Einzelpersonen berechtigt sind, in die bei Europol über sie gespeicherten Daten Einblick zu nehmen(116), sowie auf die Bemühungen von Europol, die Öffentlichkeit über seine Arbeit insbesondere mit Hilfe seiner Website zu unterrichten (http://www.europol.eu.int).

In der vom Direktor von Europol unterzeichneten Stellungnahme wurde der Bereitschaft Ausdruck verliehen, die Möglichkeit der Verabschiedung von allgemeinen Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit in absehbarer Zukunft zu prüfen und diese dann öffentlich bekanntzumachen. Zu diesem Zweck würde der Direktor die Angelegenheit mit der Ratspräsidentschaft erörtern, um sie dann vor den Europol-Verwaltungsrat zu bringen. Gleichzeitig verpflichtete er sich, den Bürgerbeauftragten noch vor Ende 1999 über erreichte Fortschritte zu informieren.

Weitere Untersuchungen

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme sandte der Bürgerbeauftragte am 24. September 1999 ein weiteres Schreiben an den Direktor in dem er die positive Haltung von Europol im Hinblick auf die Verabschiedung von Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten begrüsste.

Der Bürgerbeauftragte verwies darauf, dass es für jede moderne Europäische Verwaltung wichtig ist, das Vertrauen und die Unterstützung der Bürger zu haben. Für Europol sei dieses Vertrauen besonders wichtig, denn nur auf dieser Grundlage könne es seinem Auftrag gerecht werden und einen nachhaltigen Beitrag zur Durchsetzung des EU-Rechts im Kampf gegen organisiertes Verbrechen und insbesondere gegen kriminelle Organisationen leisten. Vor diesem Hintergrund sei es von entscheidender Bedeutung, dass Europol von Anfang an den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis voll und ganz Rechnung trägt.

Gleichzeitig merkte der Bürgerbeauftragte an, dass in der Polizeiarbeit naturgemäß Informationen und Dokumente eine Rolle spielen, die im Interesse der Bürger vertraulich zu behandeln sind. Allerdings sollte diese Tatsache Europol nicht daran hindern, auf seine Situation entsprechend abgestimmte Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu verabschieden, wie dies andere Organe und Institutionen bereits getan haben.

Der Bürgerbeauftragte befand den von Europol vorgeschlagenen zeitlichen Rahmen für die Verabschiedung solcher Regeln für angemessen, hatte das Amt seine Tätigkeit doch erst am 1. Juli 1999 offiziell aufgenommen(117). Daher ersuchte er Europol, ihn so schnell wie möglich über den Fortgang der Verabschiedung von entsprechenden Regeln noch vor Ende 1999 zu informieren.

Am 24. November 1999 teilte Europol dem Bürgerbeauftragten mit, dass der Verwaltungsrat der Verabschiedung von Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zugestimmt hat. Zu diesem Zweck habe der Verwaltungsrat Europol beauftragt, einen Entwurf auf der Grundlage der bereits von anderen EU-Institutionen - insbesondere dem Rat - verabschiedeten Regeln zu erarbeiten. Einvernehmen bestand auch dahingehend, besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Europol-Regeln mit den Regeln anderer Institutionen kompatibel sind, an die unter Umständen Europol-Dokumente geschickt werden, und sicherzustellen, dass prinzipiell:

(i) kein Zugang zu von Europol bearbeiteten persönlichen Daten gewährt wird, da die in solchen Fällen einzuhaltenden Verfahren bereits im Übereinkommen geregelt sind, und auch kein Zugang zu den persönlichen Daten der Europol-Mitarbeiter erfolgt;

(ii) kein Zugang zu als schutzwürdig gekennzeichneten Dokumenten gewährt wird;

(iii) kein Zugang zu Informationen gewährt wird, die laufende Untersuchungen gefährden könnten.

Im Zusammenhang mit (i) ist anzumerken, dass sich die Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten auf Regeln über den Zugang zu Dokumenten beschränkt, die nicht bereits Gegenstand von rechtlichen Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten bzw. die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung sind.

Bezüglich (ii) und (iii) nimmt der Bürgerbeauftragte zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat von Europol die bestehenden Regeln des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten als mögliches Modell für die Europol-Regeln in Erwägung zieht. Ferner verweist er darauf, dass in Artikel 4 der Regeln des Rates "Untersuchungen" ausdrücklich als eine Ausnahme vom Zugangsrecht im Interesse der Öffentlichkeit genannt sind.

Des weiteren merkt der Bürgerbeauftragte an, dass in dem Europol-Schreiben vom 24. November 1999 kein fester Zeitplan für die Verabschiedung der Regeln genannt wird.

Entscheidung

1. Verabschiedung von Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

1.1. Der Bürgerbeauftragte informierte das Europäische Polizeiamt (Europol), dass die Organe und Institutionen der Gemeinschaft entsprechend einem Empfehlungsentwurf einer früheren Initiativuntersuchung in Übereinstimmung mit Artikel 195 EG innerhalb einer Frist von drei Monaten Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten verabschieden sollten. Gleichzeitig unterrichtete der Bürgerbeauftragte Europol über die Bestimmungen des Artikels 41 EU-Vertrag, in der geänderten Fassung des Amsterdamer Vertrages, denen zufolge Artikel 195 zu den Artikeln gehört, die auf die Bestimmungen zu den in Titel VI EU-Vertrag (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafrechtssachen) genannten Bereichen Anwendung finden.

1.2. Europol informierte den Bürgerbeauftragten über bestehende Bestimmungen im Hinblick auf die Vertraulichkeit der von Europol bearbeiteten Daten und die Zugangsrechte von Einzelpersonen zu den bei Europol über sie gespeicherten Informationen. Ferner teilte Europol dem Bürgerbeauftragten mit, dass der Europol-Verwaltungsrat der Verabschiedung von Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zustimmt und Europol mit der Erarbeitung von Vorschlägen anhand bereits bestehender Regelungen anderer Institutionen der Europäischen Union, insbesondere des Rates, beauftragt hat.

1.3. Aus der Untersuchung des Bürgerbeauftragten, die von Europol unterstützt wurde, ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es für Europol unmöglich oder übermäßig schwierig ist, den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis voll und ganz Rechnung zu tragen und Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu verabschieden und leicht öffentlich zugänglich zu machen. Dabei tendiert der Europol-Verwaltungsrat offensichtlich dazu, diese Bestimmungen in Anlehnung an die Regeln der anderen Institutionen der Europäischen Union insbesondere des Rates, zu entwickeln.

2. Zeitlicher Rahmen für die Verabschiedung der Regeln

2.1. Der Bürgerbeauftragte informierte Europol, dass die Organe und Institutionen entsprechend den Empfehlungsentwürfen der vorstehend erwähnten früheren Initiativuntersuchung innerhalb einer Frist von drei Monaten entsprechende Regeln verabschieden sollten. Aus der von Europol unterstützten Untersuchung des Bürgerbeauftragten ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle von Europol eine längere Frist für die Annahme diesbezüglicher Regeln anzusetzen ist.

2.2. Aus der Stellungnahme vom 15. Juli 1999 ging hervor, dass Europol die Verabschiedung von Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten bis Ende 1999 beabsichtigt. Allerdings gab Europol in einem weiteren Schreiben vom 24. November 1999 keinen konkreten Zeitplan für die Verabschiedung dieser Regeln an.

2.3. Die Grundsätze guter Verwaltungspraxis gebieten, dass Entscheidungen innerhalb einer vernünftigen Frist getroffen werden. Um unnötige Zeitverzögerungen zu vermeiden, ist es daher angemessen, einen konkreten Zeitplan für die Verabschiedung der Regeln festzulegen.

Entwurf für Empfehlungen

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Überlegungen unterbreitet der Europäische Bürgerbeauftragte daher den folgenden Entwurf für Empfehlungen an Europol:

1. Europol sollte innerhalb von drei Monaten Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten verabschieden. Diese könnten auf den bereits vom Rat verabschiedeten Regeln einschließlich der darin enthaltenen Ausnahmen beruhen.

2. Die Regeln sollten für alle Dokumenten gelten, die derzeit noch nicht durch bestehende gesetzliche Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten bzw. die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung geregelt sind.

3. Die Regeln sollten für die Öffentlichkeit problemlos zugänglich sein.

Dieser Empfehlungsentwurf wird Europol zugeleitet. Gemäß Artikel 3 Abs. 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten muss Europol binnen drei Monaten (d. h. bis zum 31. März 2000) dazu eine begründete Stellungnahme abgeben. Eine solche begründete Stellungnahme kann in der Annahme der Entscheidung des Bürgerbeauftragten sowie in einer Beschreibung der zur Umsetzung der Empfehlungen eingeleiteten Maßnahmen bestehen.

4. BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN INSTITUTIONEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Der Bürgerbeauftragte unterhält einen ständigen Dialog mit den anderen Institutionen und Organen der Europäischen Union. Um die Rechte der europäischen Bürger zu wahren, sind regelmäßige Kontakte erforderlich, um eine wirksame Zusammenarbeit, gute Arbeitsbeziehungen und wechselseitiges Vertrauen zu gewährleisten.

Am 2. März war Herr Söderman zu einem Zusammentreffen mit Herrn Carlo Trojan, Generalsekretär der Europäischen Kommission, Herrn Jürgen Trumpf, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, und Herrn Julian Priestley, Generalsekretär des Europäischen Parlaments, eingeladen. Diskussionsthema war ein Kodex für gute Verwaltungspraxis.

4.1. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER PETITIONSAUSSCHUSS

Am 13. Januar traf Herr Söderman in Begleitung von Herrn Peter Dyrberg und Herrn Ian Harden mit dem Kollegium der Quästoren zusammen, das ihn zu einem Meinungsaustausch eingeladen hatte. Sie erörterten die Möglichkeit eines internen Beschwerdeverfahrens für Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Am selben Tag trafen Herr Söderman und Herr Harden mit der EP-Abgeordneten Edith Müller, der Berichterstatterin über den Haushaltsplan des Bürgerbeauftragten für das Jahr 2000, zusammen.

Ebenfalls am 13. Januar trafen sich Herr Söderman und Herr Harden mit Herrn Christian Cointat, Generaldirektor der GD V des Europäischen Parlaments, und Frau Brigitte Nouaille-Degorce, Abteilungsleiterin für Personal (GD V).

Am 14. Januar hatten Herr Söderman und Herr Harden ein Zusammentreffen mit Präsident Gil-Robles. Sie erörterten die Präsentation des Jahresberichts des Bürgerbeauftragten für 1998 vor dem Europäischen Parlament.

Am 8. Februar traf Herr Harald Rømer, Generaldirektor der GD I, mit dem Bürgerbeauftragten zusammen. Sie diskutierten über Fragen im Zusammenhang mit dem Übergangszeitraum zwischen der ersten und der zweiten Amtszeit des Bürgerbeauftragten.

Am 17. Februar präsentierte Herr Söderman seinen Jahresbericht für 1998 vor dem Petitionsausschuss in Brüssel.

Am 11. März statteten Frau Laura Viqueira und Frau Ildegarda de Simone Diehl von der GD V den Bürgerbeauftragten einen Besuch ab und erörterten Möglichkeiten, wie neu eingestellte Beamte im Rahmen von Ausbildungsprogrammen über die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten informiert werden können.

Am 24. März hielt Herr Söderman eine Rede vor einer interparlamentarischen Konferenz über die Errichtung eines Raums der Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit, die vom Ausschuss für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten des Europäischen Parlaments unter Teilnahme von nationalen Parlamentariern und Nichtregierungsorganisationen veranstaltet wurde. Zu den erörterten Themen gehörten EU-Bürgerrechte, Anti-Diskriminierungspolitik, Einwanderung, Asyl- und Visumspolitik, polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit. Weitere Redner waren Frau Gradin, Mitglied der Kommission, Frau d'Ancona, Ausschussvorsitzende, die Justiz- und Innenminister aus Deutschland und Finnland sowie Herr Fennelly, Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof.

Am 14. Januar präsentierte der Bürgerbeauftragte seinen Jahresbericht für 1998 im Plenum des Europäischen Parlaments in Strassburg (siehe 6.1).

Am 26. April nahm Herr Söderman an einer Konferenz über Transparenz und Zugang zu Dokumenten unter dem Titel "Der Demokratie in Europa die Türen öffnen", teil. Die Konferenz wurde gemeinsam veranstaltet von den drei Fraktionen PSE, ELDR und DIE GRÜNEN des Europäischen Parlaments sowie dem Europäischen Journalistenverband. Herr Söderman hielt die Hauptansprache des ersten Konferenzteils zum Thema "Offenheit bedeutet berechenbare Amtsführung".

Am 5. Mai trafen Herr Söderman und Herr Harden mit Herrn López Veiga, Generaldirektor der GD VIII, und Herrn Hellot zusammen. Sie sprachen über die Verlängerung der Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten.

Am 10. Juni, nahm Herr Söderman an einem von der GD V des Europäischen Parlaments für neu ernannte A- und LA-Beamte in Luxemburg organisierten Informationsseminar teil und sprach über seine Rolle und Tätigkeit.

Am 14. Juli traf Herr Söderman in Begleitung von Frau Vicky Kloppenburg zu einem Meinungsaustausch mit Herrn André Middelhoek, Vorsitzender des Ausschusses Unabhängiger Sachverständiger, zusammen. Sie erörterten die jüngsten Entwicklungen in beiden Einrichtungen.

Am 15. Juli traf Herr Söderman mit Herrn Julian Priestley, Generalsekretär des Europäischen Parlaments, zusammen.

Am 21. Juli trafen Herr Söderman und Herr Harden mit Herrn Chevallier, dem Leiter des Pariser Informationsbüros des Europäischen Parlaments, zusammen und erörterten die Einzelheiten einer für September in Paris anberaumten Pressekonferenz.

Am 22. Juli stattete Frau Loyola de Palacio (damals Mitglied des Europäischen Parlaments) dem Amtssitz des Bürgerbeauftragten einen Besuch ab, bei dem Herr Söderman ihr seine Tätigkeit erläuterte.

Am 28. September berichtete Herr Söderman dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments über die Ergebnisse seiner ersten Amtszeit und verteilte eine Broschüre, in der das von ihm Erreichte zusammengefasst ist.

Am 19. Oktober stellte sich Herr Söderman im Rahmen seiner Kandidatur anlässlich der Wahl des Europäischen Bürgerbeauftragten der Anhörung durch den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments.

Am 14. Dezember nahm Herr Söderman auf Einladung von Präsidentin Nicole Fontaine an der Einweihung des neuen Louise Weiss-Gebäudes des Europäischen Parlaments durch den französischen Staatspräsidenten Jacques Chirac teil.

4.2. DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

Am 12. Januar trafen Herr Söderman und Herr Harden mit Herrn Carlo Trojan, Generalsekretär der Europäischen Kommission, sowie mit Herrn Jean-Claude Eeckhout und Herrn Klaus Ebermann, Direktoren im Generalsekretariat, zusammen. Sie erörterten den Kodex für gute Verwaltungspraxis.

Am 10. Februar traf Herr Söderman mit Präsident Jacques Santer und Frau Diane Schmitt, Kabinettsmitglied, zusammen. Sie erörterten den Entwurf eines Verhaltenskodexes der Kommission für ihre Beamten.

Herr Söderman war zu einer von der GD XV der Europäischen Kommission am Freitag, 12. Februar 1999, durchgeführten "Paket-Sitzung" eingeladen, um sich dort zum Verfahren der Kommission gemäß Artikel 169 im Zuge der Behandlung von Beschwerden gegen Mitgliedstaaten zu äußern. "Paket-Sitzungen" werden regelmäßig abgehalten und sollen ein Forum für EU- und nationale Beamte bilden, um die Diskussion über die ordnungsgemäße Umsetzung von Gemeinschaftsrecht zu fördern.

Herr Söderman gab zunächst eine allgemeine Einführung zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten und erläuterte anschließend den Zuhörern seine Meinung zum Verfahren gemäß Artikel 169. Er unterstrich, dass Beschwerden gemäß Artikel 169 nicht als bloße Informationsquellen behandelt werden können, obwohl ihre Bedeutung als Mittel, der Kommission Verstöße durch Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu bringen, unbestritten ist. Herr Söderman erläuterte dann die jüngste Reform des Artikel 169-Verfahrens, die aufgrund seiner aus eigener Initiative gestarteten Untersuchung in Gang gebracht wurde (303/97/PD).

Herr Söderman bedeutete den Delegierten, dass es bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts aus seiner Sicht um mehr als das Verfahren gemäß der Artikel 169 gehe. In diesem Zusammenhang müssten das Netz des Europäischen Bürgerbeauftragten und bessere Informationskampagnen als Parallelinitiativen verstanden werden, die die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auf nationaler Ebene fördern würden.

Nach seiner Rede beantwortete Herr Söderman die Fragen der nationalen Delegierten. Der Sitzungspräsident der GD XV der Kommission ging dann auf die anhaltenden Bemühungen zur Durchführung der verbesserten Verfahrensregeln ein, die in der Untersuchung des Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative betreffend Artikel 169 vorgeschlagen wurden.

Am 14. Juli 1999 traf Herr Jacob Söderman in Begleitung von Frau Vicky Kloppenburg mit Herrn Per Brix Knudsen, amtierender Direktor des neu errichteten europäischen Betrugsbekämpfungsbüros OLAF zusammen. Erörtert wurden die Zielsetzungen und Aufgaben des neuen Büros.

Ebenfalls am 14. Juli traf Herr Söderman mit Frau Anita Gradin, Kommissionsmitglied, und später mit Herrn Jacques Santer, Präsident der Europäischen Kommission, zusammen.

Am 15. Juli fand ein Zusammentreffen zwischen Herrn Söderman und Herrn Carlo Trojan, Generalsekretär der Europäischen Kommission, statt.

Am 17. November stattete Herr Horst Reichenbach, Generaldirektor für Personal der Kommission, dem Bürgerbeauftragten einen Besuch ab. An diesem Zusammentreffen nahmen auch Herr Eeckhout, Direktor im Generalsekretariat der Kommission, sowie Herr Harden und Herr Grill vom Büro des Bürgerbeauftragten teil.

4.3. DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Am 23. Juli nahm Herr Söderman in Begleitung von Herrn Verheecke an einer Sitzung der Arbeitsgruppe Information teil, die vom Rat der Europäischen Union unter der finnischen Präsidentschaft organisiert wurde. Herr Söderman erläuterte die Ergebnisse seiner Arbeit im Bereich der Transparenz sowie den Kodex für gute Verwaltungspraxis. Nach der Sitzung traf Herr Söderman zu einem Meinungsaustausch mit dem finnischen Botschafter bei der EU, Herrn Antti Satuli, zusammen.

4.4. DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Am 19. Oktober sprach Herr Jacob Söderman in Begleitung von Herrn Harden anlässlich eines Kolloquiums beim Gericht Erster Instanz in Luxemburg zum zehnjährigen Bestehen des Gerichts zum Thema "Transparenz in den Gemeinschaftsinstitutionen". Die Sitzung zum Thema Transparenz leitete Herr John Cooke, Kammerpräsident beim Gericht Erster Instanz. Weitere Redner waren Herr Jean-Louis Dewost, Generaldirektor des Juristischen Dienstes der Kommission, Herr Garzón Clariana, Rechtsberater des Europäischen Parlaments, und Herr Jean-Claude Piris, Generaldirektor des Juristischen Dienstes des Rates. Am Kolloquium nahmen teil der Präsident des Gerichtshofs, Herr Gil Carlos Rodríguez Iglesias, der Präsident des Gerichts Erster Instanz, Herr Bo Vesterdorf, sowie andere Richter und Mitarbeiter des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz sowie Rechtsanwälte und Notare. Die Rede von Herrn Söderman ist auf der Internet-Seite des Bürgerbeauftragten in englischer, französischer und deutscher Sprache verfügbar.

4.5. DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Am 15. Oktober 1999 nahm Herr Jacob Söderman in Begleitung von Frau Vicky Kloppenburg an der "Ersten Konvention über die organisierte Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene" des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses in Brüssel teil, auf der Herr Söderman die Rolle und Aufgaben des Bürgerbeauftragten vorstellte. Ziel der Konferenz war es, die Rolle und den Beitrag herauszustellen, den die bürgerliche Gesellschaft in ihrer Vielfalt zum europäischen Aufbauwerk leisten kann. Die Konferenz wurde von Frau Beatrice Rangoni Machiavelli, Präsidentin des Wirtschafts- und Sozialausschusses, eröffnet. Erster Debattenredner war Jacques Delors, früherer Präsident der Europäischen Kommission. Weitere herausragende Redner waren Frau Loyola de Palacio, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, sowie Frau Sinikka Mönkäre, finnische Arbeitsministerin im Namen des amtierenden Präsidenten des Rates der Europäischen Union.

4.6. DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Am 3. Dezember 1999 nahm Herr Jacob Söderman in Begleitung von Frau Vicky Kloppenburg an einer Sitzung über die Bürgerrechte teil, die vom Ausschuß 7 des Ausschusses der Regionen in Brüssel veranstaltet wurde. Ziel der Konferenz, die von Frau Irma Peiponen geleitet wurde, war die Erörterung unterschiedlicher Aspekte der Bürgerrechte und weitere Entwicklungen der Unionsbürgerschaft. Herr Söderman hielt einen Vortrag über Rolle und Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten. Er verwies auf seinen Kodex für gute Verwaltungspraxis, in dem er die Rechte und Pflichten von Beamten im Umgang mit Bürgern definiert. Herr Söderman unterstrich auch die Bedeutung von Offenheit und Transparenz.

5. BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN UND ÄHNLICHEN ORGANEN

5.1. DAS VERBINDUNGSNETZ

Das im Anschluss an das Seminar im Jahre 1996 in Strassburg errichtete Verbindungsnetz wurde weiter ausgebaut. Es wurden Verknüpfungen zwischen den Internet-Seiten der nationalen Bürgerbeauftragten und der Internet-Seite des Europäischen Bürgerbeauftragten geschaffen. Es wurde eine E-mail-Diskussionsgruppe eingesetzt, um einen schnellen und wirksamen Informationsaustausch zu gewährleisten und die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Verbindungsnetzes zu erleichtern. Im Juli 1999 wurde ein dritter Verbindungsbrief veröffentlicht und verteilt.

Am 20.-21. Januar stattete Herr Ian Harden dem Büro des französischen Bürgerbeauftragten, Herrn Bernard Stasi, einen Besuch ab, um ein gemeinsames Seminar für nationale Bürgerbeauftragte und ähnliche Organe in Paris im September 1999 vorzubereiten. Bei seinem Besuch traf er ebenfalls mit dem Generalbevollmächtigten, Herrn Gérard Delbauffe, dem Generalsekretär, Herrn Claude Desjean, sowie Herrn Philippe Bardiaux (Berater für auswärtige Beziehungen) zusammen. Er traf auch die Beauftragten für die verschiedenen Arbeitsbereiche des Bürgerbeauftragten, um sie über die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten zu unterrichten und Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern.

Am 9. und 10. September fand in Paris das Seminar für nationale Bürgerbeauftragte und ähnliche Einrichtungen unter dem Titel "Bürgerbeauftragte, der Amsterdamer Vertrag und die europäische Integration" statt. Alle 15 Mitgliedstaaten waren vertreten (siehe Punkt 6.1).

5.2. ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEARBEITUNG VON BESCHWERDEN

Im Jahre 1999 befasste sich der Europäische Bürgerbeauftragte mit zwei Beschwerden nationaler Bürgerbeauftragter. Eine Beschwerde wurde vom irischen Bürgerbeauftragten übermittelt und betraf die Rückzahlung der Zusatzabgabe für Milch, die andere kam vom dänischen Bürgerbeauftragten zu Fragen der Sozialversicherung.

5.3. ZUSAMMENARBEIT MIT REGIONALEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN UND ÄHNLICHEN ORGANEN

Am 10. Mai stattete Herr Ullrich Galle, Bürgerbeauftragter des Landes Rheinland-Pfalz, Herrn Söderman einen Besuch ab. Sie sprachen über das 25-jährige Bestehen des deutschen Bürgerbeauftragten sowie über ein für November geplantes Treffen aller regionaler Bürgerbeauftragter.

Am 14. Juni stattete eine Delegation von Mitgliedern des Petitionsausschusses des nordrhein-westfälischen Landtags dem Bürgerbeauftragten in Strassburg einen Besuch zu einem Meinungsaustausch mit Herrn Söderman ab.

Am 30. Juni stattete eine Delegation des Petitionsausschusses des schleswig-holsteinischen Landtags dem Bürgerbeauftragten in Strassburg einen Besuch ab.

Konferenz der Regionalen Bürgerbeauftragten und Petitionsausschüsse der Europäischen Union in Florenz

Am 11. und 12. November 1999 nahm Herr Jacob Söderman an der zweiten Konferenz der regionalen Bürgerbeauftragten und Petitionsausschüsse der Europäischen Union teil, die der auf Initiative des Europäischen Bürgerbeauftragten 1997 in Barcelona veranstalteten ersten Konferenz folgte. Er wurde dabei begleitet von Herrn Alessandro del Bon und Frau Ida Palumbo.

Die Konferenz in Florenz wurde vom Büro des regionalen Bürgerbeauftragten der Toscana unter Leitung von sechs Bürgerbeauftragten der Europäischen Union organisiert: Herrn Bovesse aus der Region Wallonien, Herrn Cañellas aus Katalonien, Herr Contini aus Sardinien, Herrn Fantappié aus der Toscana, Herrn Galle aus Rheinland-Pfalz und Herrn Sciacchitano aus der Lombardei. Die von mehreren regionalen Bürgerbeauftragten sowie von Prof. Antonio Papisca von der Universität Padua vorgelegten Berichte befassten sich sowohl mit der täglichen Arbeit der regionalen Bürgerbeauftragten in der EU als auch mit den künftigen Herausforderungen für ihre Tätigkeit aufgrund der europäischen Integration. Zum Abschluss der Konferenz wurde eine Entschließung zur Einrichtung einer ständigen Konferenz, die mindestens alle zwei Jahre zusammentritt, und der Aufnahme regelmäßiger Kontakte zum Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Parlament, verabschiedet.

Vor der Konferenz traf Herr Söderman am 10. November 1999 mit Prof. Angelo Passaleva, Präsident des Regionalrates der Toscana, zusammen. Bei dieser Gelegenheit unterstrich der Europäische Bürgerbeauftragte wie in der anschließenden Pressekonferenz, wie wichtig es für Italien wäre einen nationalen Bürgerbeauftragten zu haben der für regionale und kommunale Bürgerbeauftragte "eher als Freund denn als Chef in Rom betrachtet werden sollte". Auf Einladung von Prof. Chiti hielt Herr Söderman daraufhin einen Vortrag über seine Arbeit an der Universität für politische Wissenschaften in Florenz.

5.4. ZUSAMMENARBEIT MIT NATIONALEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN IN DEN BEITRITTSWILLIGEN STAATEN

Vom 6. bis 8 Juni 1999 fand in Ljubljana in Slowenien ein gemeinsam vom Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Slowenischen Menschenrechtsbeauftragten Ivan Bizjak organisiertes Seminar über "Bürgerbeauftragte und das Recht der Europäischen Union" statt. Am Seminar nahmen teil: Der Parlamentarische Beauftragte für die Rechte nationaler und ethnischer Minderheiten in Ungarn, Dr. Jenö Kaltenbach; die Bürgerbeauftragte von Zypern, Frau Eliana Nicolaou; der Bürgerbeauftragte von Malta, Herr Joseph Sammut; die stellvertretende Bürgerbeauftragte von Rumänien, Frau Ruxandra Sabãreãnu, der Bürgerbeauftragte von Litauen, Herr Albertas Valys, der Bürgerbeauftragte von Polen, Herr Prof. Adam Zieliñski sowie Vertreter aus Estland, Lettland, der Slowakischen Republik und der EU-Delegation für Slowenien.

Zu den Seminarrednern zählten Jacob Söderman zum Thema "Der Maastrichter Vertrag und die europäischen Bürger", Richter Leif Sevón vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zum Thema "Die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts" sowie Ian Harden zum Thema "Der Amsterdamer Vertrag und die nationalen Bürgerbeauftragten". Die Teilnehmer berichteten jeweils über die spezifische Situation in ihrem Land und erörterten die Rolle der Bürgerbeauftragten im Beitrittsverfahren.

Ein von der Bürgerbeauftragten Zyperns, Frau Eliana Nicolaou, ausgearbeiteter Seminarbericht kam zu dem Schluss, dass das Seminar einen sehr konstruktiven Beitrag zur Vorbereitung des Beitritts geleistet hatte und künftig weitere solche Seminare organisiert werden sollten. Die Teilnehmer begrüssten den Vorschlag der stellvertretenden Bürgerbeauftragten Rumäniens, Frau Ruxandra Sabãreãnu, im Jahre 2000 ein Folgeseminar in Rumänien auszurichten.

Die Seminarunterlagen sowie der Abschlussbericht sind in englischer Sprache auf den Internet-Seiten des Europäischen Bürgerbeauftragten (http://www.euro-ombudsman.eu.int) und des Slowenischen Bürgerbeauftragten (http://www.varuh-rs.si) verfügbar.

6. ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Die Informationsstrategie des Europäischen Bürgerbeauftragten verfolgt zwei Ziele: Erstens sollen Bürger, die möglicherweise einen triftigen Grund haben, sich über Missstände in der Verwaltungstätigkeit von Gemeinschaftsinstitutionen oder -organen zu beschweren, über ihr Recht auf Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten und über das hierfür geltende Verfahren informiert werden.

Zweitens sollen die Beziehungen zwischen der Union und ihren Bürgern durch Unterrichtung einer breiten Öffentlichkeit über die Rolle des Bürgerbeauftragten bei der Umsetzung der Verpflichtung der Union zu offenen, demokratischen und verantwortlichen Formen der Verwaltung verbessert werden. Gleichzeitig ist es sehr wichtig, keine falschen Erwartungen zu wecken, die lediglich zu einer Zunahme der Beschwerden führen könnten, für die der Europäische Bürgerbeauftragte nicht zuständig ist.

Die Informationsstrategie konzentriert sich daher hauptsächlich darauf, Gruppen von potentiellen Beschwerdeführern gezielt mit genauen Informationen zu versorgen. Gleichzeitig sollen sowohl die herkömmlichen Veröffentlichungen als auch die Internet-Seiten des Bürgerbeauftragten so interessant und lebendig gestaltet sein, dass sie auch für Bildungszwecke verwendet werden können, insbesondere für Jugendliche, denen Wissen über Europa vermittelt werden soll.

6.1. HÖHEPUNKTE DES JAHRES

DER JAHRESBERICHT 1998

Der Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten für 1998 wurde dem Europäischen Parlament in seiner Plenarsitzung am 14. April 1999 in Strassburg präsentiert. Die Sitzung wurde geleitet von Präsident Gil-Robles.

Als Berichterstatterin im Namen des Petitionsausschusses des Parlaments gratulierte Frau Laura de Esteban Martin dem Bürgerbeauftragten zum Bericht über seine Tätigkeiten und dafür, dass er ihn dem Parlament so transparent und rasch vorgelegt hat.

Frau de Esteban Martin begrüsste die Initiative des Bürgerbeauftragten zwecks Ausarbeitung eines Kodex für gute Verwaltungspraxis mit der Bemerkung, ein solcher Kodex werde die Beziehungen zwischen der Öffentlichkeit und den Beamten verbessern und sollte verständlich und der Öffentlichkeit zugänglich sein. Sie erklärte ferner, der Bürgerbeauftragte sollte Zugang zu allen Akten und Dokumenten der Institutionen erhalten.

Hervorgehoben wurde der Einsatz neuer Technologien im Bereich Information und Kommunikation seitens des Bürgerbeauftragten, was die Bürger der Verwaltung näher gebracht habe.

DER TAG DER OFFENEN TÜR IN BRÜSSEL

Am 8. Mai 1999 veranstalteten die Institutionen und Organe der Europäischen Union ihren jährlichen Tag der offenen Tür in den Parlamentsgebäuden in Brüssel.

Der Stand des Europäischen Bürgerbeauftragten war neben dem des Gerichtshofs und des Rechnungshofs eingerichtet worden, um hiermit den Besuchern den Überblick über die drei wichtigsten Kontrollorgane der EU zu erleichtern. Personal aus dem Brüsseler Büro erläuterte einem breiten Spektrum von Besuchern die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten, wobei die meisten weitere Informationen in Form von Broschüren und Berichten erbaten (ca. 150 Jahresberichte wurden angefragt und Dutzende von Broschüren zum Thema "Kann er Ihnen helfen" wurden ausgehändigt. Das Brüsseler Personal erläuterte mehreren Bürgern auch die Unterschiede zwischen der Arbeit des Petitionsausschusses und der des Bürgerbeauftragten. Ferner wurde ein Vertreter eines kommunalen Interessenverbandes von einem Justitiar des Brüsseler Büros beraten und reichte an Ort und Stelle eine Beschwerde ein.

SEMINAR DER NATIONALEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN UND ÄHNLICHEN EINRICHTUNGEN AM 9./10. SEPTEMBER 1999 IN PARIS

"Bürgerbeauftragte, der Amsterdamer Vertrag und die Europäische Integration"

Das Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags diente als Gelegenheit für die nationalen Bürgerbeauftragten und ähnliche Einrichtungen der Europäischen Union, ein zweites Mal zusammenzutreffen (die erste Sitzung fand 1996 in Strassburg statt). Ziel dieser Zusammentreffen ist die Stärkung der Beziehungen zwischen den nationalen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen, so dass sie ihren Dienst an den Bürgern in Europa verbessern können.

Das Seminar wurde gemeinsam organisiert von Herrn Jacob Söderman, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und Herrn Bernard Stasi, dem französischen Bürgerbeauftragten. Alle 15 Mitgliedstaaten sowie die europäischen Institutionen waren vertreten. Insgesamt nahmen 56 Vertreter teil.

Gegenstand des Seminars war die Erörterung der Auswirkungen des Inkrafttretens des Amsterdamer Vertrags auf die Arbeit der nationalen Bürgerbeauftragten und ähnlicher Einrichtungen und allgemeiner der voranschreitende europäische Integrationsprozess. Der Vertrag von Amsterdam sieht die Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit sowie eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen vor, die für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftspolitiken in zahlreichen Bereichen verantwortlich sind.

Das Seminar war in vier Arbeitssitzungen aufgeteilt: 1.) Menschenrechte und die EU; 2.) Grundsätze der guten Gemeinschaftsverwaltung; 3.) Rechte von Staatsangehörigen von Drittstaaten; 4.) Freizügigkeit der EU-Bürger. Jede Sitzung wurde von einem Fachberichterstatter eröffnet. Jede teilnehmende Delegation war auch aufgefordert worden, vorab einen schriftlichen Beitrag zu zwei oder mehr der vier Themen auszuarbeiten. Während des Seminars lagen die meisten Berichte in französischer und in englischer Sprache vor. Für die Teilnehmer standen Simultan-Dolmetscher für Englisch, Französisch, Deutsch, Spanisch und Italienisch zur Verfügung.

Während des Seminars wurden zwei Erklärungen von den nationalen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen der EU einstimmig angenommen: Die erste Erklärung wurde auf Initiative des portugiesischen Bürgerbeauftragten, Herrn José Pimentel, abgegeben. Angesichts der dramatischen Ereignisse in Ost-Timor unterstützt sie die Bemühungen der EU-Regierung, den Menschenrechtsverstößen in der Region Einhalt zu gebieten. Die zweite Erklärung erinnert die EU-Regierungen an den Inhalt der Resolution 85/13 des Europarats betreffend den Zusammenhang zwischen der Institution des Bürgerbeauftragten und dem Schutz der Menschenrechte. Sie wurde vom belgischen Bürgerbeauftragten, Herrn Pierre-Yves Monette, vorgeschlagen.

Das Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Paris hielt eine offizielle Pressekonferenz ab. Dabei erhielten Herr Söderman und Herr Stasi Gelegenheit, auf die Bedeutung zu verweisen, die sie den Menschenrechten und der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Bürgerbeauftragten beimessen.

Die Bürgerbeauftragten und ähnliche Einrichtungen der Union werden im Jahr 2001 erneut in Brüssel zusammentreffen.

WAHL DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Am 27. Oktober wurde Jacob Söderman für eine zweite Amtszeit vom Europäischen Parlament gewählt.

Nach Bekanntgabe seiner Wiederwahl durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments gab Herr Söderman eine Pressekonferenz, auf der er die Erfolge seiner ersten Amtszeit darlegte und seine Pläne für die zweite Amtszeit skizzierte.

6.2. KONFERENZEN UND TAGUNGEN

DEUTSCHLAND

Bonn

Am 16. Februar statte Herr Söderman dem Deutschen Bundestag in Bonn einen Besuch ab und traf mit Frau Heidemarie Lüth, der neu gewählten Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Bundestags, zusammen. Sie erörterten ihre jeweiligen Aufgaben, allgemeine Fragen zum Beschwerde- und Petitionsrecht sowie die Auswirkungen der neuen Kommunikationssysteme auf ihre tägliche Arbeit.

Köln

Am 27. April nahm Herr Söderman an einem Europäischen Forum in Köln unter dem Titel "Eine europäische Charta der Grundrechte - Beitrag zur gemeinsamen Identität" bei. Das Forum wurde gemeinsam von der Europäischen Kommission und dem deutschen Justizminister organisiert. Zu den Rednern gehörten: Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, Bundesjustizministerin, Kommissionsmitglied Anita Gradin, MdEP Edith Müller und Prof. Dr. Günter Hirsch, Richter am Europäischen Gerichtshof.

Leipzig

Am 3. Mai war Herr Söderman zu Gast beim EUROPAHAUS IN LEIPZIG. Sein Besuchsprogramm beinhaltete einen Vortrag an der Universität, ein Zusammentreffen mit dem Rektor und ein Interview mit einem Journalisten. Herr Söderman stellte seine Arbeit auch in einer öffentlichen Sitzung vor, der eine lebhafte Debatte folgte.

Am 4. Mai stattete Herr Söderman dem Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags einen Besuch ab und traf zu einem Meinungsaustausch mit dessen Vorsitzenden, Herrn Thomas Mädler, zusammen.

Mainz

Am 27. Mai war Herr Söderman zu einer Podiumsdiskussion in Mainz anlässlich des 25-jährigen Bestehens der Institution eines Bürgerbeauftragten in Rheinland-Pfalz eingeladen. Die Diskussion wurde geleitet von Frau Maria Von Welser vom ZDF. Weitere Teilnehmer waren Herr Kurt Beck, rheinland-pfälzischer Ministerpräsident, Herr Ulrich Galle, rheinland-pfälzischer Bürgerbeauftragter, Herr Christoph Grimm, Präsident des rheinland-pfälzischen Landtags, Herr Klaus Hammer, Vorsitzender des rheinland-pfälzischen Petitionsausschusses, Dr. Udo Kempf, Professor am sozialwissenschaftlichen Institut der Pädagogischen Hochschule Freiburg, und Herr Reuter vom Petitionsausschuss des Bundestags. Zu den ca. 60 Diskussionsteilnehmern gehörten namhafte Vertreter des öffentlichen Lebens in Rheinland-Pfalz, darunter auch die beiden Vorgänger von Herrn Galle.

Bonn

Ian Harden nahm an der Eröffnungskonferenz "Weltachsen 2000" des Zentrums für Europäische Integrationsstudien und des Zentrums für Entwicklungsforschung der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität vom 10.-12. November 1999 in Bonn teil. Die Konferenz hatte drei Themen zum Gegenstand: Die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte, den Dialog der Kulturen und globale Märkte und die Zukunft des Staates. Zu den Rednern gehörten Professor Olivier Blanchard, Leiter der Wirtschaftsabteilung des Massachusetts Institute of Technology, Mary Robinson, UNO-Menschenrechts-Kommissarin, Óscar Arias Sánchez, ehemaliger Präsident Costa Ricas und Friedensnobelpreisträger im Jahre 1987, sowie Lech Walesa, früherer polnischer Präsident und Friedensnobelpreisträger des Jahres 1983.

NIEDERLANDE

Maastricht

Am 4. und 5. Februar nahm José Martínez-Aragón, juristischer Hauptberater, an einem vom Europäischen Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht veranstalteten Seminar unter dem Titel "Schengen geht weiter: Evaluierung und Aktualisierung" teil. Ziel war die Vermittlung aktualisierter rechtlicher und politischer Aspekte der Eingliederung Schengens in die Europäische Union, die Aussichten für den Abschluss des Integrationsprozesses bei Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam und Umsetzung des Regelungsrahmens des Schengener Abkommens. In diesem Zusammenhang wurden die dem Europäischen Bürgerbeauftragten durch den Amsterdam Vertrag übertragenen neuen Befugnisse erörtert.

Den Haag

Am 23. und 24. September nahm Frau Vicky Kloppenburg an einer internationalen Konferenz über Europäische Asyl- und Einwanderungspolitik in Den Haag teil. Die Konferenz sollte der Erörterung der Auswirkungen des neuen Zieles des Amsterdamer Vertrags dienen, d. h. der Schaffung eines Raums der Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit in der Union. Die Konferenz wurde am ersten Tag geleitet von Professor Piet-Jan Slot, Professor an der Universität Leiden und am 2. Tag von Herrn Nial Fennelly, Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof. Zu den erörterten Themen gehörten die Wohnsitzsicherheit und der Anspruch auf Freizügigkeit für niedergelassene legale Einwanderer, Mindestnormen für die Familienzusammenführung, rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem globalen Ansatz der Hochrangigen Arbeitsgruppe für Asyl und Migration, vorübergehender Schutz von Vertriebenen oder Ermöglichung eines neuen Anfangs in der Europäischen Union und Anpassung der Dubliner Konvention.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Universität Cambridge

Am 3. Februar hielt Ian Harden vor Lehrkräften und Studenten am Zentrum für Europäische Rechtsstudien an der Universität Cambridge einen Vortrag über die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten.

Universität Reading

Herr Jacob Söderman hielt die Begrüssungsansprache auf einer Konferenz zum Thema "Beschwerden und Bearbeitung von Beschwerden in der Europäischen Union" am 26.-27. März an der Universität Reading. Ferner nahmen teil der Britische Bürgerbeauftragte, Herr Michael Buckley, der Irische Bürgerbeauftragte, Herr Kevin Murphy, Herr Edward Newman, stellvertretender Vorsitzender des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments, Herr John Fitzmaurice vom Generalsekretariat der Kommission und die Professoren Roy Gregory und Philip Giddings, die Forschungsarbeiten am Zentrum der Universität für Ombudsman-Studien über die Bearbeitung von Beschwerden in der Europäischen Union durchführen. Ian Harden nahm Stellung zum Papier von Herrn Fitzmaurice.

Sunningdale

Ian Harden und Olivier Verheecke nahmen an der Konferenz des Internationalen Instituts für Verwaltungswissenschaften zum Thema Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung: Vereinbarung von Demokratie, Effizienz und Ethik vom 12.-15. Juli in Sunningdale (VK) teil. Sie stellten den Entwurf eines Kodex für gute Verwaltungspraxis des Europäischen Bürgerbeauftragten vor.

FINNLAND

Helsinki

Herr Söderman startete am 17. Mai dem Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Helsinki einen Besuch ab. Es wurde eine Pressekonferenz veranstaltet, auf der Herr Söderman über seine Tätigkeiten und seine jüngsten Erfolge vor ca. 20 Vertretern der finnischen Medien sprach.

Ebenfalls am 17. Mai stattete Herr Söderman dem finnischen Justizkanslers einen Besuch ab. Dabei traf er mit den Mitarbeitern zusammen und informierte sie über seine Arbeit.

Am 26. August weilte der Bürgerbeauftragte am Amtssitz des finnischen parlamentarischen Ombudsman in Helsinki und stellte in einer Personalversammlung den Kodex für gute Verwaltungspraxis vor.

Am 3. Dezember 1999 stattete Herr Ben Hagard dem finnischen Bürgerbeauftragten und dem finnischen Justizkansler einen Besuch ab, um zu erörtern, wie die Beziehungen zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den nationalen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen verbessert werden können. Es wurden insbesondere geprüft, wie das Internet verstärkt eingesetzt werden könnte, um den Informations- und Meinungsaustausch zu erleichtern. Herr Hagard traf nicht nur mit den Verbindungsleuten und den Informationsbeauftragten in den beiden Büros, sondern auch mit dem finnischen Justizkansler, Herrn Paavo Nikula, zusammen.

Vasa

Der Bürgerbeauftragte nahm als Redner an einer Sitzung am 23. August in Vasa teil, die von der Vereinigung Carrefour Ostrobothnia organisiert war, und erläuterte dabei die in der EU-Verwaltung für die Bürger zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.

Tampere

Am 5. Dezember 1999 sprach Herr Söderman in Tampere, Finnland, vor dem NRO-Forum, Bürger-Agenda über die Schaffung eines Europas der Bürger. Sein Redebeitrag, der die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten beleuchtete und eine Reihe von für die Errichtung einer dienstleistungsorientierten EU-Verwaltung zu prüfenden wichtigen Fragen ansprach, bildete die Grundlage einer Podiumsdiskussion. Daran teilnahmen Herr Timothy Clarke, Abteilungsleiter bei der Europäischen Kommission, Frau Anne-Marie Sigmund, Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses, und Herr Ikka Kantola, Bischof von Turku.

In der Schlusssitzung des Forums sprachen der finnische Premierminister, Herr Paavo Lipponen, sowie der portugiesische Minister für Europafragen, Herr Francisco Manuel Seixas da Costa.

An dem dreitägigen Forum nahmen mehr als 1500 Teilnehmer aus nahezu 50 Ländern teil. Die meisten Teilnehmer vertraten nationale, europäische oder internationale NRO's. Ziel des Forums war eine stärkere Herausstellung von NRO-Themen in der Woche vor dem EU-Gipfel in Helsinki. Zu den Rednern des Forums gehörten Herr Erkki Liikanen, Mitglied der Europäischen Kommission, Frau Denise Fuchs, Präsidentin der Europäischen Frauen-Lobby, sowie der Finnische Author Johannes Salminen. Der Europäische Bürgerbeauftragte wurde auf dem Forum durch Herrn Ben Hagard vertreten.

GRIECHENLAND

Anlässlich der Feierlichkeiten zum 20-jährigen Bestehen der Marangopoulos-Stiftung für Menschenrechte war Herr Jacob Söderman von der Stiftung zur Teilnahme an dem Internationalen Kolloquium "Verhütung von Menschenrechtsverletzungen" eingeladen. Das Kolloquium fand am 24./25. Mai 1999 in der Panteion-Universität in Athen statt. Herr Söderman hielt eine Rede zum Thema "Die Präventivmaßnahmen des Europäischen Bürgerbeauftragten". Auf der Rednerliste des Kolloquiums standen weiterhin der griechische Bürgerbeauftragte, Professor Nikoforos Diamandouros, der frühere schwedische Ombudsman gegen ethnische Diskriminierung, Herr F. Orton, verschiedene Professoren sowie mehrere Vertreter des Europarats, des Büros des UNO-Hochkommissars für Menschenrechte, weiterer UN-Institutionen und der OSZE.

Am 25. Mai 1999 stattete Herr Jacob Söderman dem griechischen Bürgerbeauftragten einen offiziellen Besuch ab. Herr Söderman traf sowohl mit Herrn Diamandouros als auch mit den vier stellvertretenden Bürgerbeauftragten zusammen. Sie tauschten sich über das kürzlich eingerichtete Amt des griechischen Bürgerbeauftragten aus, der seine Arbeit im September 1998 aufnahm. Herr Söderman traf auch mit dem gesamten Personal des griechischen Bürgerbeauftragten zusammen und berichtete über seine Erfahrungen als ehemaliger finnischer Bürgerbeauftragter und als erster Europäischer Bürgerbeauftragter. Der Besuch schloss ab mit einer Pressekonferenz, auf der die wichtigsten griechischen Zeitungen, Rundfunk- und Fernsehstationen vertreten waren.

SPANIEN

Guadalajara

Auf Einladung von Herrn Kirkpatrick, spanischer Botschafter beim Europarat, im Namen der Marqués de Santillana-Stiftung, hielt Herr Söderman am 12. Juli 1999 in Guadalajara, Spanien, die Eröffnungsrede anlässlich eines Seminars zum Thema "Menschenrechte und Verpflichtungen". In seiner Rede zum Thema "Menschenrechtswerte in Europa" unterstrich der Bürgerbeauftragte die Rolle der Menschenrechte und deren Verteidigung als eines der Grundthemen seiner Arbeit. An dem Seminar nahmen teil: Herr Mayor Oreja, spanischer Innenminister, Herr Fernández-Miranda, Vizepräsident des Abgeordnetenhauses, sowie Herr Álvarez de Miranda, spanischer Bürgerbeauftragter.

Madrid

Am 13. Juli 1999 stattete Herr Söderman den Vertretung der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments in Madrid einen Besuch ab. Er traf mit Frau Beristain, stellvertretende Direktorin der Kommissionsvertretung, sowie mit Herrn Samper, Leiter des Büros des Europäischen Parlaments, zusammen.

ITALIEN

Am 30. September und 1. Oktober 1999 nahm Jacob Söderman in Begleitung von Gerhard Grill an der Konferenz "Europa der Völker: Auf dem Weg zum europäischen Binnenmarkt" teil, die in Rom von der Känguruh-Gruppe organisiert wurde. An ihr nahmen etwa 100 Delegierte teil.

Am ersten Konferenztag hielten folgende Redner Vorträge: Professor François Vandamme vom belgischen Arbeitsministerium ("Soziale und berufliche Mobilität: Probleme und Entwicklung), Herr Paul Altherr von Coca-Cola ('Soziale und berufliche Mobilität: Eine pragmatische Sicht seitens der Industrie), Herrn Francisco Manuel Seixas da Costa, portugiesischer Minister für europäische Angelegenheiten' (Neue Entwicklungen aus der Sicht des Rates"; der Text wurde verlesen von einem Mitglied der portugiesischen Botschaft in Rom). Herr Söderman hielt die Tischrede am Abend.

Am Vormittag des zweiten Tages hielten Vorträge: Herr Brian Baldock, Vorstandsvorsitzender von Marks & Spencer ("Herausforderungen für den Nahrungsmittelhandel aufgrund des Verbraucherbewusstseins und des Verbraucherschutzes"), Frau Ineke Setz vom Consumenten Bond der Niederlande (Verbraucherschutz) und Frau Lauritzen, Beraterin der Kommission (Europäische Verbraucherpolitik).

In der Mittagszeit referierte Herr Peter Schmidhuber, Mitglied des Direktoriums der Bundesbank, zum Thema "Der Euro in der Übergangsphase und Verbraucherschutz".

Am Nachmittag hielten Vorträge: Frau Nouchine Ochidari von PriceWaterhouseCoopers ("Internationale Mobilität: steuer- und kosteneffizient"), Herr Mario Monti, Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ("Wettbewerb in einer sozialen Marktwirtschaft") und Karl von Wogau, MdEP ("Die internationale Rolle des Euro").

FRANKREICH

Ian Harden referierte bei einem Workshop zum Thema "Die Rolle des Bürgerbeauftragten zwischen öffentlichen Diensten und Benutzern", der im Rahmen von "Les entretiens territoriaux de Strasbourg" im Dezember 1999 in Strassburg stattfand, über die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten. Des weiteren sprachen der französische Bürgerbeauftragte, Herr Bernard Stasi, und Herr Gérard Lindacher, Vertreter des französischen Bürgerbeauftragten im Departement Bas-Rhin.

BURKINA FASO

Erster satzungsgemäßer Kongress der frankophonen Ombudsman-Vereinigung

Vom 24.-26. November 1999 nahm Herr Jacob Söderman in Begleitung von Herrn Olivier Verheecke am "ersten satzungsgemäßer Kongress der frankophonen Ombudsman-Vereinigung"(AOMF) in Ouagadougou, Burkina Faso, teil. Herr Söderman weilte bei diesem Kongress auf Einladung des Bürgerbeauftragten von Burkina Faso, General Tiémoko Marc Garango, und des Präsidenten der frankophonen Ombudsman-Vereinigung, Herrn Daniel Jacoby, Bürgerbeauftragter von Québec.

Der Kongress wurde am Vormittag des 25. November 1999 vom Präsidenten von Burkina Faso, Herrn Blaise Compaoré, offiziell eröffnet. An der Eröffnungsfeier nahmen ebenfalls die Botschafter verschiedener ausländischer Delegationen in Burkina Faso teil. Am selben Tag stattete Herr Söderman dem Büro des Bürgerbeauftragten von Burkina Faso einen Besuch ab.

Herr Söderman nahm an folgenden Diskussionen teil: Die AOMF als Mittel zur Stärkung und Entwicklung der Büros von Bürgerbeauftragten im französisch-sprachigen Raum, Zugangsmöglichkeiten zu den Bürgerbeauftragten und Förderung und Kommunikation der Büros der Bürgerbeauftragten. Im Rahmen des Themas "Die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis in den Büros der Bürgerbeauftragten" stellte Herr Söderman dem Kongress den Kodex für gute Verwaltungspraxis vor, den Gegenstand seiner Untersuchung aus eigener Initiative, die zu seinem Entwurf von Empfehlungen an die verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen und Organe führte. Am 26. November 1999 beschloss die Generalversammlung der AOMF, den Europäischen Bürgerbeauftragten als Mitglied der Vereinigung aufzunehmen und ihm insbesondere den Status eines stimmberechtigten Mitglieds zuzuerkennen.

Am 24. November 1999 stattete Herr Söderman der Delegation der Europäischen Kommission in Burkina Faso einen Besuch ab, bei dem er vom Delegationsleiter, Herrn Antonio García Velázquez, empfangen wurde.

6.3. SONSTIGE EREIGNISSE

Der Sprecher der finnischen Vertretung bei der EU in Brüssel, Herr Kemppinen, stattete dem Bürgerbeauftragten am 9. Februar einen Besuch ab.

Auf Einladung von Herrn Gammeltoft-Hansen, dänischer Ombudsman und Vizepräsident des Internationalen Ombudsman-Instituts (IOI), und von Herrn Schwärzler, Präsident des Europäischen Ombudsman-Instituts (EOI), nahm Herr Söderman am 15. Februar an einer Sitzung des Gemeinsamen Koordinationsausschusses EOI/IOI in Frankfurt teil.

Am 16. Februar weilte Herr Söderman auf Einladung der Finnischen Vereinigung in Belgien, Suomi-Klubi a.s.b.l., in Brüssel, um dort über seine Arbeit zu berichten.

Am 21. Februar referierte Peter Dyrberg vor Leitern von UNO-Vereinigungen, die auf einer Studienreise in Brüssel weilten, über den Europäischen Bürgerbeauftragten.

Herr Söderman hielt am 10. März einen Vortrag über seine Rolle und Tätigkeiten vor einer Gruppe von Studenten aus Schweden, Finnland, Dänemark und der Schweiz.

Am 11. März stattete der norwegische Botschafter bei der Europäischen Union, Herr Bull, in Begleitung von Herrn Grevstad dem Büro des Bürgerbeauftragten einen Besuch ab, bei dem er mit Herrn Söderman Fragen der Transparenz innerhalb der Union erörterte.

Am 12. März hielt der Europäische Bürgerbeauftragte einen Vortrag über seine Rolle vor einer Gruppe von 30 Besuchern aus Schweden.

Am 17. März hielt Peter Dyrberg vor einer Gruppe von dänischen Studenten der Universität Roskilde einen Vortrag über den Bürgerbeauftragten und die Gemeinschaftsverwaltung.

Am 18. März hielt Herr José Martínez Aragon vor einer Gruppe von jungen Führungskräften aus beitrittswilligen Ländern in Mittel- und Osteuropa, die an einem von der Friedrich-Naumann-Stiftung organisierten Seminar teilnahmen, einen Vortrag über den Europäischen Bürgerbeauftragten.

Am 19. März hielt Herr Söderman vor einer Gruppe von Beamten aus Slowenien einen Vortrag.

Am 23. März hielt Peter Dyrberg auf der Generalversammlung der Gesellschaft für Europafachleute einen Vortrag über den Bürgerbeauftragten und den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten.

Am 31. März stattete Frau Alicia Oliveira, die Bürgerbeauftragte der Stadt Buenos Aires, Herrn Söderman einen Besuch ab.

Am 8. April hielt Herr Söderman einen Vortrag vor einer Besuchergruppe der CSU Freising, Deutschland.

Am 12. April stattete der deutsche Botschafter beim Europarat, Herr Dohmes, dem Bürgerbeauftragten einen Besuch ab.

Am 13. April stellte Herr Söderman einer Delegation des Staatlichen Finnischen Verbandes der Verwaltungsbediensteten (STTK), die das Europäsiche Parlament besuchten, seine Arbeit vor.

Am 14. April hielt Peter Dyrberg vor einer Gruppe von deutschen Studenten vom Politischen Jugendring Dresden einen Vortrag über den Bürgerbeauftragten und Transparenz.

Am 22. April traf Herr Söderman mit einer Gruppe von finnischen Beamten des Außenministeriums, die den Europarat besuchten, zusammen.

Am 26. April hielt Herr Söderman einen Vortrag vor einer Gruppe von schwedischen Pensionären in Brüssel.

Am 28. April gab Herr Söderman Frau Florence Millelire-Boissavy, einer französischen Anwältin, die ein Handbuch zum Thema der Schlichtungstätigkeit für Anwälte und Notare ausarbeitet, ein Interview.

Am 29. April hielt Herr Söderman vor Mitgliedern der Vereinigung "Internationales Kolpingwerk" im Rahmen ihres jährlichen Besuchs beim Europäischen Parlament in Strassburg einen Vortrag.

Am 5. Mai hielt Herr Söderman vor einer Gruppe von im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit für soziale Fragen zuständigen finnischen Besuchern einen Vortrag über seine Arbeit.

Ebenfalls am 5. Mai hielt Herr Söderman vor einer Gruppe von österreichischen Anwälten einen Vortrag.

Am 6. Mai sprach Herr Söderman vor einer Gruppe von finnischen Anwälten vom Helsinki-Institut über seine Arbeit.

Am 26. Mai hielt Ian Harden vor einer Besuchergruppe von Studenten des Instituts für Völkerrecht der Universität Göttingen einen Vortrag über die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten.

Am 21. Juni 1999 hielt Vicky Kloppenburg einen Vortrag über die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten vor einer Gruppe von Lehrern aus Sachsen-Anhalt.

Am 17. August hielt Herr Grill vor einer Gruppe von ca. 20 schwedischen Beamten einen Vortrag über die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten.

Am 14. September stattete eine Gruppe von Vertretern der politischen Parteien Finnlands dem Bürgerbeauftragten einen Besuch ab.

Am 15. September hielt Herr Söderman vor einer Delegation des Rechtsausschusses des finnischen Parlaments einen Vortrag. Der Delegation gehörten u. a. Herr Henrik Lax, der Ausschussvorsitzende, sowie Herr Lauri Lehtimaja, der finnische parlamentarische Ombudsman, an.

Am 20. September referierte Herr Söderman vor einer Delegation der Region Rovaniemi (Lappland) über seine Arbeit und die Ergebnisse der ersten Amtszeit.

Am 21. September hielt Herr Söderman auf einem Empfang auf Einladung des Freistaats Bayern in Brüssel eine Rede über die Rolle und Tätigkeit des Bürgerbeauftragten während seiner ersten Amtszeit.

Am 21. September empfing Frau Vicky Kloppenburg eine Gruppe von Beamten aus Sachsen-Anhalt, Deutschland, in Brüssel und stellte ihnen die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten vor.

Am 22. September hielt Herr Söderman vor Mitgliedern des auswärtigen Ausschusses des finnischen Parlaments, die zu einem Besuch beim Europarat weilten, einen Vortrag.

Am 11. Oktober war Herr Söderman zu einem Referat über seine Rolle zu einem Arbeitsfrühstück des Europäischen Politik-Zentrums in Brüssel eingeladen. An diesem Frühstück nahmen eine hohe Zahl von Persönlichkeiten, darunter Diplomaten, Unternehmen, Handelsverbände, NRO und regionale Körperschaften teil.

Am 12. Oktober hielt Herr Gerhard Grill einen Vortrag über die Aufgabe und Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten vor einer Gruppe von ca. 40 Besuchern des Finanzamts Zeil am Main in Deutschland.

Am 25. Oktober erläuterten Maria Engleson und Gerhard Grill vor einer Gruppe von 30 Studenten der Fachhochschule Bielefeld in Begleitung von Prof. Dr. Joachim Jedzig die Rolle und die Erfolge des Europäischen Bürgerbeauftragten.

Am 15. November traf Herr Söderman mit einer von den Europa-Abgeordneten Jens-Peter Bonde und Ulla Sandbæk eingeladenen dänischen Gruppe in Strassburg zusammen und hielt vor ihnen ein Referat über die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten.

Am 14. Dezember stattete der Präsident des Jugendforums, Herr Pau Solanilla, in Begleitung des Generalsekretärs, Herrn Tobias Flessenkemper, und von Herrn Juha Mustonen, Projektleiter der finnischen EU-Präsidentschaft, dem Bürgerbeauftragten einen Besuch ab und erläuterten die Tätigkeiten ihrer Organisation.

6.4. BEZIEHUNGEN ZU DEN MEDIEN

Am 12. Januar interviewte Frau Hia Sjöblom Herrn Söderman für die finnische Zeitung "Salon Seudun Sanomat".

Am 14. Januar erläuterte Herr Söderman seine Tätigkeiten einer Gruppe von 13 skandinavischen Journalisten unter Führung von Herrn Geo Stenius.

Am 14. Januar interviewte Herr Brandon Mitchener Herrn Söderman für das Wall Street Journal.

Am 21. Januar gab Herr Söderman Frau Schulz vom Westdeutschen Rundfunk ein telefonisches Interview.

Am 26. Januar stattete Herr Pirjo Rautio von der finnischen Zeitung "Pohjalainen" dem Bürgerbeauftragten einen Besuch ab und erhielt von ihm ein Interview.

Am 27. Januar interviewten zwei norwegische Journalisten, Ole-Morten Fadnes und Henning A. Hellebust, Herrn Söderman zum Thema Transparenz und Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten in der EU.

Am 10. Februar gab Herr Söderman im Rahmen einer auf allen 16 regionalen Fernsehsendern in Griechenland auszustrahlenden Fernsehsendung Herrn Haralambopoulos ein Interview.

Am 10. Februar interviewte Frau Anna Karismo Herrn Söderman für die finnische Zeitung "Helsingin Sanomat".

Am 11. Februar interviewte Herr Michel Guetienne Herrn Söderman für eine vom Europäischen Parlament produzierte Fernsehsendung.

Am 17. Februar gab Herr Söderman Frau Leila Pentinpuro für ein vom Büro der Europäischen Kommission in Finnland produziertes Magazin "Europa" ein Interview.

Ebenfalls am 17. Februar wurde Herr Söderman von Herrn Bartak für die tschechische Nachrichtenagentur und von Herrn Foris für die ungarische Zeitung "Magyar Nemzet" interviewt.

Am 3. März gab Herr Söderman Herrn Ehrström für die finnische Monatszeitschrift "Forum för ekonomi och teknik" ein telefonisches Interview.

Am 3. März wurde Herr Harden von Frau Anja Vogel von Radio France Alsace für die Sendung "L'Europe au Quotidien", ein wöchentliches Programm des Französischen Radios France Info, interviewt.

Am 9. März gab Herr Söderman Herrn Pierre BOCEV für die französische Tageszeitung "Le Figaro" ein Interview.

Am 11. März referierte Herr Söderman vor einer Journalistengruppe aus den skandinavischen Ländern (Dänemark, Island, Grönland, Schweden, Norwegen und Finnland) über seine Tätigkeiten.

Ebenfalls am 11. März gab Herr Söderman Herrn Stephen Castle für die Englische Tageszeitung "The Independent" ein telefonisches Interview.

Am 16. März wurde Herr Söderman von mehreren Journalisten um seine Stellungnahme zum Rücktritt der Kommissionsmitglieder gebeten. Dabei handelte es sich um Herrn Reineheimer von der Luxemburger Wochenzeitung "Le Jeudi", Terttu Lensu vom finnischen Rundfunk und Fernsehen, Susanne Palme vom schwedischen Rundfunk, Hia Sjöblom für die finnische Zeitung "Salon Seudun Sanomat" und Jesper Knudsen für die dänische Tageszeitung "Information".

Ebenfalls am 16. März interviewte Herr Pfletschinger Herrn Söderman für "Boulevard Europe", eine vom Westdeutschen Rundfunk produzierte Fernsehsendung.

Am 12. April wurde Herr Söderman für "Europe today", ein Programm von BBC World Service, interviewt.

Am 13. April interviewte Liisa Kiiski Herrn Söderman für die finnische Nachrichten-Agentur "Suomen tietotoimisto" (STT).

Am 13. April interviewte Ina Baltes vom ZDF Herrn Söderman für eine neue, täglich ausgestrahlte Sendung über Europa mit dem Titel "Heute in Europa".

Am 14. April fand in Strassburg eine Pressekonferenz anlässlich der Präsentation des Jahresberichts des Bürgerbeauftragten für das Jahr 1998 vor dem Parlament statt.

Am selben Tag gab Herr Söderman Herrn Thomas Wolf vom Nachrichtenmagazin "Kapital" und Gareth Harding für "European Voice" ein Interview.

Am 18. April traf Herr Söderman auf Einladung von MdEP Paasilinna mit einer Gruppe finnischer Journalisten zusammen, die auf Besuch bei den EU-Institutionen in Brüssel weilten.

Am 19. April hielt Herr Söderman vor einer Gruppe von finnischen Chefverlegern im Rahmen eines in Brüssel organisierten Seminars über EU-Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Helsinki einen Vortrag.

Am 25. April gab Herr Söderman Herrn Matti Pitko ein Interview, das in der finnischen Tageszeitung "Aamulehti" veröffentlicht wurde.

Am 5. Mai gab Herr Söderman Frau Ulrike Osten vom Bayerischen Rundfunk und Herrn Magnus Ringman von der schwedischen Zeitung "Aftonbladet" ein Interview.

Am 5. Mai gab Ian Harden Herrn Pascal Maguesyan für das "interdiözesane Netz der christlichen Rundfunkstationen" ein Interview über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten.

Am 6. Mai gab Herr Söderman Herrn Peter Ferm für die schwedische "Nordvästra Skånes Tidningar" und Frau Pirkka Kivenheimo für die finnische "Turun Sanomat" ein Interview.

Der französische Fernsehsender "Demain" interviewte Herrn Söderman am 6. Mai für eine Informationssendung im Rahmen der Europawahlen.

Frau Ulla Østergaard interviewte Herrn Söderman am 7. Mai für die dänische Zeitung "Jyllandsposten".

Am 9. Juni gab Herr Söderman dem Fernsehsender "ARTE" ein Interview, das im Rahmen einer Informationssendung über die Europäischen Institutionen ausgestrahlt wurde.

Am 23. Juli wurde Herr Söderman in Brüssel zu einem Presse-Essen auf Einladung der Ständigen Vertretung Finnlands bei der Europäischen Union eingeladen. Zu den anwesenden Journalisten gehörten Åsa Nylund/YLE, Richard Brander/STT, Eija Poutanen/Maaseudun Tulevaisuus, Tuulikki Kuparinen/Taloussanomat, Reijo Rutanen/Suomen Kuvalehti, Vesa Puoskari, und Maija Lapola/Turun Sanomat.

Am 29. Juli gab Herr Söderman Herrn Neil Buckley für die "Financial Times" ein Interview.

Am 13. September wurde Herr Söderman von Hannu Taavitsainen von der finnischen Monatszeitschrift "Kuntalehti" interviewt.

Am 14. September gab Herr Söderman Kristian Ulfstedt für den finnischen Rundfunk und Leyla Linton für die britische Zeitung "Daily Express" ein Interview.

Am 16. September interviewten Frau Birgit Svensson für die deutsche Zeitung "Märkische Allgemeine" und Frau Kristina Helenius für das finnische Fernsehen Herrn Söderman.

Am 20. September gab Herr Söderman Herrn Heikko Tuomi-Nikula, dem Chefredakteur von "Lapin Kansa" (der wichtigsten Zeitung in Lappland) ein Interview.

Am 21. September interviewte Frau Natascha Zeitel-Bank Herrn Söderman in Brüssel für den "Bayerischen Rundfunk".

Am 28. September interviewte Frau Luukkanen Herrn Söderman in Brüssel für die Zeitschrift "Monitori".

Am 29. September gab Herr Söderman Robert Cottrell vom "Economist" ein Interview.

Am 1. Oktober erschien in der Zeitschrift "European Voice" nach einem Interview, das Herr Söderman Gareth Harding gab, einen Artikel über die Wahl zum Europäischen Bürgerbeauftragten.

Am 6. Oktober wurde Herr Söderman von Marja Palmunen von der finnischen Tageszeitung "Turun Sanomat" interviewt.

Am 7. Oktober interviewte Leyla Linton Herrn Söderman für das "Parliament Magazine".

Am 8. Oktober interviewte Frau Anna Kehl, eine unabhängige deutsche Journalistin, Herrn Söderman.

Am 11. Oktober wurde Herr Söderman vom dänischen Journalisten Ryborg interviewt.

Am 19. Oktober gab Herr Söderman Ina Baltes vom ZDF in Brüssel ein Interview.

Am 27. Oktober gab Gerhard Grill telefonisch Auskunft über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten, was live im Südwestrundfunk übertragen wurde.

Anlässlich seiner Wiederwahl wurde Herr Söderman von mehreren Journalisten, darunter Willy Silberstein vom schwedischen Rundfunk sowie Frau Helenius und Herr Ulfsted vom finnischen Fernsehen, am 27. Oktober interviewt.

Am 16. November gab Herr Söderman Herrn Johansson von der schwedischen Zeitung "Från Riksdag & Departement" und am 17. November Stephen Bates vom "Guardian" ein Interview.

Am 18. November erläuterten Herr Söderman und José Martínez einer Journalistengruppe aus Barcelona, die zu Besuch beim Parlament weilte, die Arbeit und die Erfolge des Bürgerbeauftragten in der ersten Mandatszeit.

Am 29. November wurde nach einem Interview, das Herr Söderman Herrn Christopher Dickey gab, ein Artikel über Transparenz in der Zeitschrift "Newsweek" veröffentlicht.

Am 30. November gab Herr Söderman Gareth Harding für "European Voice" ein telefonisches Interview über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen in der EU.

Am 15. Dezember interviewte Michaël Jungwirth für die österreichische Zeitung "Kleine Zeitung" Herrn Söderman.

(1) Beschluss des Europäischen Parlaments 94/262 vom 9.3.1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten des Europäischen Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 von 1994).

(2) ABl. Nr. C 292 vom 1998, S. 168.

(3) The Administration and You: a handbook, 1996, S. 44.

(4) Bericht des Petitionsausschusses über den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahr 1998 (A4-0119/99); Berichterstatterin: Laura De Esteban Martin.

(5) Siehe Artikel 4 der Verordnung 1073/1999, ABl. L 136 von 1999, S. 1.

(6) ABl. C 371 von 1999.

(7) Rechtssache C-254/95 P, Europäisches Parlament / Angelo Innamorati, Slg. 1996, I-3423.

(8) Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten 1997, S. 23.

(9) Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten 1995, S. 17-18.

(10) PE 259.383/BUR.

(11) Siehe verbundene Rechtssachen T-32/89 und T-39/89, Georges Marcopoulos/Gerichtshof, Slg.1990, II-0281, Rdnrn. 37-41.

(12) ABl. 1994 L 46/58.

(13) Bericht vom 3. März 1998 über Kriminalverfahren zum Schutze der finanziellen Interessen der Union. (A4-0082/98, Berichterstatterin Frau Theato MdEP) und Bericht vom 24. Juli 1998 über die Kommunikation der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Anti-Korruptionspolitik der Union (A4-0285/98, Berichterstatter Herr Bontempi MEP).

(14) Anlage I (Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 1 - Transparenz und finanzielle Interessen der Mitglieder).

(15) Jahresbericht 1997, Kapitel 3.7.

(16) ABl. C 62 A.

(17) "Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. Sie können dies nur aus berechtigten Gründen der Geheimhaltung verweigern."

(18) Artikel 138e des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft; Artikel 2 Absatz 1 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten.

(19) Dies sind zum Beispiel schwebende Gerichtsverfahren und rechtmäßige gerichtliche Entscheidungen (Artikel 1 Absatz. 3), sowie die Tätigkeit des Gerichtshofes oder des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse (Artikel. 2 Absatz 2).

(20) Siehe Rechtssache T-46/93, Fotini Michaël-Chiou / Kommission [1994] EuGHE II-929; § 48; Rechtssache 40/86, Georges Kolivas / Kommission [1987] EuGHE 2643; § 11.

(21) Siehe Urteil vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-105/955, WWF / Kommission, [1997] EuGHE II-313 und Beschluss der Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 3. März 1998 in der Rechtssache T-610/97 R, Carlsen u. a. / Rat, [1998] EuUGHE II-485.

(22) ABl. L 91/1 von 1990, S. 1.

(23) ABl. L 352 von 1994, S. 12.

(24) Gebilligt durch die Entscheidung (EG) Nr 836/94 der Kommission (ABl. L 352 von 1994, S. 12) zur Genehmigung des den Zeitraum 1994 bis 1999 betreffenden einheitlichen Programmplanungsdokuments zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Vereinigtem Königreich.

(25) Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ABl. L 91 von 1990, S. 1.

(26) Entscheidung (EG) Nr. 388/96 der Kommission vom 17. Juni 1996, ABl. L 155 von 1996, S. 58.

(27) Beschränkte Ausschreibung der Europäischen Kommission, Referat Externe Übersetzung, (97/S 62 - 36298/FR).

(28) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 L 206/7.

(29) Verschiedene Folgeberichte über die Erhaltung der Meeresschildkröten in Zakynthos (Bucht von Laganas), Griechenland, die von Medasset anlässlich der 14., 15., 16. und 17. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen) vorgelegt wurden.

(30) Übereinkommen zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume, Bern, 19. September 1979, ABl. 1982 L 38/1.

(31) 303/97/PD, siehe Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten 1997, S. 272.

(32) Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. Sie können dies nur aus berechtigten Gründen der Geheimhaltung verweigern.

(33) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe und Institutionen der Gemeinschaften unterliegen der Zeugnispflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten; sie äußern sich im Namen und auf Anweisung ihrer Verwaltungsstelle und bleiben an die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gebunden.

(34) 303/97/PD, wiedergegeben im Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten für 1997 auf Seiten 270-274; vgl. auch 15. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts 1997, Einleitung S. III-IV (KOM(1998) 317 end).

(35) Richtlinie des Rates 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 von 1985, S. 40.

(36) ABl. C 215 von 1990, S. 11.

(37) Richtlinie des Rates 77/187/EWG vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61 von 1977, S. 26).

(38) Richtlinie des Rates 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung, Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39 von 1976, S. 40).

(39) 303/97/PD, wiedergegeben im Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten für 1997, S. 270-274; vgl. auch 15. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (1997), Einleitung S. III-IV (KOM(1998) 317 end).

(40) Beschluss Nr. 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten.

(41) ABl. 13 von 1962, S. 204.

(42) Rechtssache 374/87, Orkem SA gegen Kommission, Sammlung 1989, S. 3283.

(43) Rechtssache 125/78, GEMA gegen Kommission,Sammlung 1979, S. 3173.

(44) Verordnung 1/58, geänderte Fassung, 1958 ABl. L 17 von 1958, S. 385; Artikel 217 EG-Vertrag.

(45) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 1985 L 175/40.

(46) Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten 1997, S. 270.

(47) Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. 1993 L 193, S. 5).

(48) Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. 1994 L 130, S. 1).

(49) Eine ähnliche Bestimmung findet sich in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1164/94 bezüglich der Verwendung von Mitteln aus dem Kohäsionsfonds.

(50) Artikel 18 der Verordnung Nr. 2052/88, und Artikel 13 der Verordnung Nr. 1164/94.

(51) Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Festlegung der Bestimmungen für die Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über die Koordinierung der Interventionen der Strukturfonds untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. 1988 L 374, S. 1).

(52) Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates.

(53) Verordnung (EGW) Nr. 4253/88 des Rates in der Fassung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits, ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 20, Artikel 21 Absatz 1: "Zahlungen für finanzielle Beteiligungen werden in Übereinstimmung mit den entsprechenden Mittelbindungen innerhalb einer Frist von in der Regel höchstens zwei Monaten nach Eingang des Antrags an die Behö rde oder die nationale, regionale oder lokale Einrichtung geleistet, die in dem Antrag des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck benannt worden ist."

(54) Artikel 21 Absatz 4: "Die Zahlung des Restbetrags im Rahmen der einzelnen Mittelbindungen ist an folgende Bedingungen geknüpft: die benannte Behörde oder Einrichtung gemäß Absatz 1 hat innerhalb von 6 Monaten nach Ende des betreffenden Jahres oder nach dem tatsächlichen Abschluß der Aktion bei der Kommission einen Antrag auf Auszahlung einzureichen"

(55) Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente, ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 5, Artikel 4.

(56) Siehe oben, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 in der Fassung durch die Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2082/93, Artikel 21 Absatz 1.

(57) Siehe oben, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 in der Fassung durch die Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2082/93, Artikel 21 Absatz 5.

(58) Artikel 24 Absatz 1-2.

(59) Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits, ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1.

(60) Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11.7.1996, Rechtssache 325/94 P, An Taisce - the National Trust for Ireland and WWF gegen Kommission, Slg.1996, I-3727, Randnr. 25.

(61) ABl. C 26 vom 1.2.1989, S. 7.

(62) ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58.

(63) Rechtssache T-105/95, WWF VK gegen Kommission, Slg.1997, II-313, Randnr. 55.

(64) Rechtssache T-124/96, Interporc gegen Kommission, Slg. 1998, II-231, Randnr. 48.

(65) 94/90/EGKS, EWG, Euratom: Beschluss der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten, ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58-61.

(66) Verordnung (EG) Nr. 343/94 der Kommission vom 15. Februar 1994 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates und zur Abweichung von diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1993/94, ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 9.

(67) Rechtssache T-124/96. Urteil vom 6. Februar 1998 Interporc Im- und Export GmbH / Kommission, [1998] EuGHE II-0231.

(68) Rechtssache T-105/95, WWF UK (World Wide Fund for Nature) / Kommission der Europäischen Gemeinschaften [1997] EuGHE II-0313.

(69) Der Fall wurde mit dem Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. Oktober 1998 bereits entschieden; Rechtssache C-375/96, Galileo Zaninotto / Ispettorato Centrale Repressione Frodi (Vorlage zur Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Treviso), Slg. 1998, I-6629.

(70) Rechtssache T-83/96, Gerard van der Wal / Kommission der Europäischen Gemeinschaften [1998] EuGHE II-545.

(71) Siehe oben, Rechtssache T-83/96, Randnummer 50.

(72) Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 von 1985, S. 40.

(73) Beschluss im Rahmen der Untersuchungen aus eigener Initiative 303/97/PD. Siehe Jahresbericht 1997, Kapitel 3.7, ABl. C 380 von 1998, S. 1.

(74) ABl. C 26 von 1989, S. 6.

(75) Verbundene Rechtssachen C-239/96 R und C-240/96 R, Vereinigtes Königreich gegen Kommission, Slg. 1996, I-4475.

(76) Schriftliche Anfrage Nr. 3169/97 von Raymonde Dury an die Kommission, ABl. C 196 vom 22.6.1998, S. 2.

(77) Technical Assistance to the Commonwealth ofIndependent States (Technische Hilfe zu Gunsten der neuen Unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei).

(78) Technical Assistance to the Commonwealth of Independent States.

(79) Art. 235: "Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 288 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig." Art. 288 Absatz 2: "Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind."

(80) Siehe z. B. Rechtssache T-113/96, Édouard Dubois / Rat und Kommission[1998] -EuGHE-II 125.

(81) (1991-93) Verordnung 2157/91, ABl. 1991 L 201/2, Art. 6 Abs. 3; (1993-95) Verordnung 2053/93, ABl. 1993 L 187/1 Art. 7 Abs. 3; (1996-99) Verordnung 1279/96, ABl. 1996 L 165/1, Art. 6 Abs. 3.

(82) Rechtssache T-203/96, Embassy Limousines / Europäische Parlament, Urteil vom 17. Dezember 1998.

(83) Siehe Rechtssache T-46/93, Fotini Michaël-Chiou / Kommission Slg. ÖD 1994, II-929; Rdnr 48; Rechtssache 40/86, Georges Kolivas / Kommission Slg. 1987, 2643; Rdnr. 11.

(84) Im Ergebnis der Untersuchung dieser Angelegenheit empfahl der Bürgerbeauftragte der Kommission, den Bewerbern auf einen entsprechenden Antrag hin Zugang zu ihren eigenen bewerteten Unterlagen zu gewähren.

(85) Siehe Entschließung vom 16. Juli 1998 zum Jahresbericht über die Tätigkeiten des Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahre 1997 (C4-0270/98).

(86) Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Rechnungshof, Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen, Europäische Investitionsbank, Europäische Zentralbank, Europäisches Zentrum zur Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP), Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Europäische Umweltagentur, Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Europäische Stiftung für Berufsbildung, Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, Übersetzungszentrum für Organe der Europäischen Union, Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und gemeinschaftliches Sortenamt.

(87) ABl. L 46 von 1994, S. 58.

(88) Entschließung vom 16. Juli 1998 zum jährlichen Tätigkeitsbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten für das Jahr 1997 (C4-0270/98), ABl. C 292 von 1998, S. 168. Entschließung vom 15. April 1999 zum jährlichen Tätigkeitsbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten für das Jahr 1998 (C4-138/99), ABl. C 219 von 1999, S. 456.

(89) Rechtssache 58/75, Sergy / Kommission, Slg. 1976, 1139.

(90) Rechtssache T-48/90, Giordani / Kommission, Slg. 1993, II-721, Rdnrn. 50-57; Rechtssache T-276/94, Buick / Kommission, Slg. 1995, II-667, Rdnrn 34-46; Rechtssache T-205/96, Bieber / Parlament, Slg. 1998, II-723.

(91) Freie Stellen KOM/088/96, KOM/090/96, KOM/093/96, KOM/094/96, KOM/095/96, KOM/096/96, KOM/R/5138/96, KOM/036/96, KOM/105/96, KOM/104/96, KOM/103/96, KOM/109/96, KOM/110/96, KOM/065/96, KOM/113/96, KOM/118/96, KOM/122/96, KOM/120/96, KOM/126/96, KOM/115/96, KOM/116/96, KOM/128/96, KOM/R/5659/96, KOM/131/96, KOM/155/96 KOM/157/96, KOM/163/96.

(92) Siehe vorstehende Rechtssache T-276/94, Rdnr. 43.

(93) Rechtssache 58/75,Sergy / Kommission, Slg. 1976, 1139, Rdnr. 39.

(94) Rechtssache 292/87, Pizziolo / Kommission, Slg. 1988, 5165.

(95) Beschluss des Europäischen Parlaments Nr. 94/262 vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgabe des Bürgerbeauftragten, ABl. 1994 L 113/15.

(96) Beschluss der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten ABl. L 46 von 1994, S. 58.

(97) Rechtssache T-188/97, Rothmans International gegen Kommission, Urteil vom 19. Juli 1999.

(98) ABl. 1993 L 187/ 8 und Berichtigung ABl. 1993 L 314/51.

(99) Urteil vom 9. Dezember 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-195/94 und T-202/94, Friedhelm Quiller und Johann Heusmann / Rat und Kommission[1997] EuGHE II-2247.

(100) ABl. 1998 L 291/4.

(101) 1. Die Entschädigung wird nur für den Zeitraum angeboten, für den der Entschädigungsanspruch nicht verjährt ist.

2. Für die Bestimmung des für eine Entschädigung in Betracht kommenden Zeitraums gilt folgendes:

(a) Als Datum der Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofs gilt das früheste der folgenden Ereignisse:

- im Falle einer Klage vor dem Gerichtshof oder dem Gericht erster Instanz der Zeitpunkt, zu dem die Klageschrift in das Register eingetragen wird;

- im Falle eines Entschädigungsantrags bei einem Gemeinschaftsorgan der Zeitpunkt des Eingangs eines solchen Antrags beim Rat oder bei der Kommission, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist und vorausgesetzt, dass der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofs nachträglich beim Gericht erster Instanz Klage erhoben hat, oder dass das Gemeinschaftsorgan schriftlich anerkannt hat, dass ein solcher Antrag die Verjährung unterbrochen hat;

(b) Der für eine Entschädigung in Betracht kommende Zeitraum beginnt fünf Jahre vor dem Datum der Unterbrechung der Verjährung, frühestens jedoch am 2. April 1984 bzw. mit dem Ende der Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsverpflichtung;

(c) Der für eine Entschädigung in Betracht kommende Zeitraum endet am 1. August 1993 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erzeuger eine spezifische Referenzmenge erhalten hat, sofern dieser Zeitpunkt der frühere ist.

(102) Gemeinsamer Verhaltenskodex des Rates und der Kommission (ABl. L 340 von 1993, S. 41); Beschluss des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (ABl. L 340 von 1993, S. 43); Beschluss der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten (ABl. L 46 von 1994, S. 58).

(103) ABl. C 292 von 1998, S. 170; A4-0265/98.

(104) Rechtssache T-188/97 Rothmans International / Kommission, Urteil vom 19. Juli 1999, Rdnr. 55.

(105) ABl. L 90 von 1998, S. 43.

(106) Artikel 12.1 des ESZB/EZB-Statuts.

(107) Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet / Rat Slg. 1998, II-2289.

(108) Rechtssache T-105/95 WWF UK/ Kommission Slg. 1997, II-313; Rechtssache T-124/96 Interporc / Kommission Slg. 1998, II-231; Rechtssache T-188/97 Rothmans International / Kommission, Urteil vom 19. Juli 1999.

(109) Rechtssache T-105/95 WWF UK/ Kommission Slg. 1997, II-313; Rechtssache T-124/96 Interporc/ Kommission Slg. 1998, II-231; Rechtssache T-188/97 Rothmans International / Kommission, Urteil vom 19. Juli 1999.

(110) Siehe Artikel 18 des Kodexes guter Verwaltungspraxis des Europäischen Bürgerbeauftragten.

(111) Verordnung (EG) 2100/94 des Rates, ABl. L 227 von 1994, S. 1, Artikel 87-88; Verordnung der Kommission 1239/95, ABl. 1995 L/121/37, Titel V, Artikel 82-86. In diesen Verordnungen ist zudem die Möglichkeit einer öffentlichen Inspektion der angebauten Sorten zum Zwecke ihrer technischen Prüfung bzw. der Sicherstellung ihrer andauernden Existenz vorgesehen.

(112) Rechtssache T-188/97 Rothmans International / Kommission, Urteil vom 19. Juli 1999, Rdnr. 55.

(113) Gemäß Artikel 41 des Vertrages der Europäischen Union, in der geänderten Fassung des Amsterdamer Vertrages, gehört Artikel 195 zu den Artikeln des EG-Vertrages, die auf die Bestimmungen zu den in Titel VI des Vertrages der Europäischen Union (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) angeführten Bereichen Anwendung finden. Titel VI des EUV enthält unter anderem Bestimmungen zu Europol und zur Förderung der Zusammenarbeit mit Hilfe von Europol durch den Rat.

(114) Rechtsakt des Rates vom 3. November 1998 zur Verabschiedung von Bestimmungen über die Geheimhaltung von Europol-Informationen, ABl. C 26 von 1999, S. 10.

(115) ABl. C 316 von 1995, S. 1.

(116) Artikel 19, Europol-Übereinkommen.

(117) Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit von Europol, ABl. C 185 von 1999, S. 1.

ANHÄNGE

ANHANG A

STATISTISCHE ANGABEN ÜBER DIE ARBEIT DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN INNERHALB DER PERIODE VOM 1.1.1999 BIS ZUM 31.12.1999

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG B

DER HAUSHALT DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Analog zu den anderen Gemeinschaftsinstitutionen und -organen hat der Europäische Bürgerbeauftragte ab 1. Januar 1999 den Euro als Währung für Haushaltszwecke verwendet.

Gehälter, Vergütungen und sonstige Personalkosten sind in Titel 1 des Haushaltsplans enthalten. Dieser Titel umfasst auch die Kosten für Missionen des Bürgerbeauftragten und seiner Mitarbeiter. Titel 2 des Haushaltsplans enthält Gebäude, Material und verschiedene Sachausgaben. Titel 3 besteht aus einer einzigen Kostenstelle, von der die Zahlungen an internationale Bürgerbeauftragtenorganisationen erfolgen.

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament

Um eine unnötige Doppelbesetzung von Verwaltungskräften und technischem Personal zu vermeiden, werden viele der vom Bürgerbeauftragten benötigten Dienstleistungen durch bzw. über das Europäische Parlament bereitgestellt. Zu den Bereichen, in denen der Bürgerbeauftragte sich mehr oder weniger auf die Unterstützung der Dienststellen des Parlaments stützt, gehören:

- Personal, einschließlich Verträge, Gehälter, Vergütungen und soziale Sicherheit

- Finanzkontrolle und Rechnungsführung

- Vorbereitung und Ausführung von Titel 1 des Haushaltsplans

- Übersetzung, Dolmetschen und Druckerei

- Sicherheitsdienst

- Informatik, Telekommunikation und Postabfertigung.

Im Jahre 1999 wurde die Einsparung aus Effizienz Gründen für den Gemeinschaftshaushalt aufgrund der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Parlament auf ein Niveau geschätzt, das 5.5 Stellen gleichkommt.

Wenn für den Ombudsmann bereitgestellte Leistungen dem Parlament zusätzliche direkte Kosten verursacht haben, wurde eine Gebühr erhoben; die entsprechende Zahlung erfolgte über das Verbindungskonto. Die größten Ausgabenposten, bei denen in dieser Weise verfahren wurde, betreffen die Mietkosten für Büroräume und Übersetzungsleistungen.

Zur Verbesserung der Transparenz sah der Haushaltsplan 1999 erstmals eine Pauschalgebühr zur Deckung der Kosten vor, die dem Europäischen Parlament durch die Bereitstellung von Dienstleistungen entstanden, die lediglich aus Dienstzeit des Personals bestehen, wie z.B. Verwaltung von Personalverträgen, Gehältern und Vergütungen und einer Reihe von Informatikdienstleistungen.

Die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Bürgerbeauftragten wurde durch eine Rahmenübereinkunft vom 22. September 1995 eingeleitet und durch Vereinbarungen über administrative Zusammenarbeit und Zusammenarbeit im Haushalts- und Finanzbereich vom 12. Oktober 1995 ergänzt. Diese Vereinbarungen sollten mit Ablauf der Mandatszeit des 1994 gewählten Parlaments auslaufen.

Im Juli 1999 unterzeichneten der Bürgerbeauftragte und der Präsident des Europäischen Parlaments eine Vereinbarung zur Verlängerung der ursprünglichen Kooperationsvereinbarung bis Ende 1999.

Im Dezember 1999 unterzeichneten der Bürgerbeauftragte und die Präsidentin des Europäischen Parlaments eine Vereinbarung zur Erneuerung der Kooperationsvereinbarungen mit Änderungen für das Jahr 2000 und automatischer Verlängerung danach.

Der Haushaltsplan 1999

Im Haushaltsplan 1999 wurden sechs zusätzliche Stellen, darunter eine A3-Stelle, geschaffen. Der Haushaltsausschuss des Europäischen Parlaments fror die Mittel für drei der neuen Stellen, darunter auch der A3-Stelle, in der Reserve ein. Die Mittelfreigabe wurde davon abhängig gemacht, dass ein Aktionsplan betreffen die Umwandlung von Stellen auf Zeit in Dauerplanstellen vorgelegt wurde. Anfang 1999 wurden daher nur 20 der insgesamt 23 Stellen des Stellenplans finanziert.

Im Februar 1999 legte der Bürgerbeauftragte einen Aktionsplan zur Umstrukturierung des Büros vor, und zwar auch die Trennung der juristischen Arbeit von der Verwaltungsarbeit durch die Schaffung getrennter Abteilungen. Der Aktionsplan sah ferner einen schrittweisen Übergang von ausschließlich befristeten Stellen auf überwiegend Dauerplanstellen vor. Der Haushaltsausschuss billigte zwar den Aktionsplan, setzte jedoch die eingefrorenen Mittel für die zusätzliche A3-Stelle nicht frei, die erforderlich war, um die juristischen und administrativen Aufgaben des Sekretariatsleiters zu trennen. Die geplante Umstrukturierung konnte daher erst Anfang 2000 durchgeführt werden.

Die bewilligten Gesamtmittel für den Bürgerbeauftragten in dessen Haushalt für 1998 beliefen sich auf 3474797 [fmxeuro]. Titel 1 (Gehälter, Vergütungen und sonstige Personalkosten) machten 2350953 [fmxeuro] aus. Titel 2 (Gebäude, Material und verschiedene Sachausgaben) bezifferten sich auf 807000 [fmxeuro]. Titel 3 (Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ) belief sich auf 2000 [fmxeuro]. Ein Betrag von 314844 [fmxeuro] wurde in die Reserve eingesetzt (Titel 10).

Die nachstehende Tabelle verdeutlicht die Ausgaben 1999 gemessen an den vorgenommenen Mittelbindungen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Einnahmen bestehen hauptsächlich aus Abzügen von den Vergütungen des Bürgerbeauftragten und seiner Mitarbeiter. Der 1999 im Haushaltsplan veranschlagte Einnahmenbetrag bezifferte sich auf 285127 [fmxeuro].

Der Haushaltsplan für 2000

Der 1999 aufgestellte Haushaltsplan für 2000 sieht einen Stellenplan von 24 Stellen vor, was gegenüber dem Stellenplan für 1999 eine Aufstockung um 1 Stelle bedeutet.

Die Gesamtbewilligungen für 2000 betragen 3914584 [fmxeuro]. Titel 1 (Gehälter, Vergütungen und sonstige Personalkosten) beziffern sich auf 2878797 [fmxeuro]. Titel 2 (Gebäude, Material und verschiedene Sachausgaben) enthält 824000 [fmxeuro], Titel 3 enthält 2000 ECU. Ein Betrag in Höhe von 209787 [fmxeuro] wurde in die Reserve eingesetzt (Titel 10).

Der Haushaltsplan für 2000 sieht insgesamt Einnahmen in Höhe von 346761 [fmxeuro] vor.

Ein unabhängiger Haushalt

Das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten sieht die Einbeziehung des Haushalts des Bürgerbeauftragten in den Einzelplan I (Europäisches Parlament) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften als Anhang vor.

Diskussionen über die Möglichkeit der Schaffung eines unabhängigen Haushaltsplans für den Bürgerbeauftragten begannen im Jahr 1998. Im Dezember 1999 billigte der Rat einen Vorschlag, wonach der Haushaltsplan des Bürgerbeauftragten unabhängig werden sollte und nahm die erforderliche Änderung der Haushaltsordnung vor, die am 1. Januar 2000 in Kraft tritt(1).

Der Haushaltsplan für 2000 wurde jedoch in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften und in Absprache mit dem Europäischen Parlament als Anhang zum Haushalt des Europäischen Parlaments erarbeitet, vorausgesetzt dass der Bürgerbeauftragte im Bedarfsfall eine Übertragung aus den Rückstellungen des Parlaments beantragen kann, wie das 1996 und 1998 geschehen ist.

(1) Verordnung des Rates 2673/1999 vom 13. Dezember 1999, ABl. L 326, S. 1.

ANHANG C

PERSONAL

EUROPÄISCHER BÜRGERBEAUFTRAGTER

Jacob SÖDERMAN

SEKRETARIAT DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Ian HARDEN

Leiter des Sekretariats

Tel. 0033 3 88 17 2384

Peter DYRBERG

Juristischer Hauptberater (bis 31.7.1999)

José MARTÍNEZ ARAGÓN

Juristischer Hauptberater

Tel. 0033 3 88 17 2401

Gerhard GRILL

Juristischer Hauptberater (ab 15.4.1999)

Tel. 0033 3 88 17 2423

Benita BROMS

Juristische Hauptberaterin

Außenstelle Brüssel (ab 1.3.99)

Leiterin der Außenstelle Brüssel (ab 1.9.99)

Tel. 0032 2 284 2543

Olivier VERHEECKE

Justitiar

Außenstelle Brüssel (ab 1.11.99)

Tel. 0032 2 284 2003

Vicky KLOPPENBURG

Justitiarin

Außenstelle Brüssel

Tel. 0032 2 284 2542

Xavier DENOËL

Justitiar

Juristischer Hilfsberater (bis 31.1.99)

Bediensteter auf Zeit (ab 1.6.99)

Tel. 0033 3 88 17 2541

Ida PALUMBO

Justitiarin

Tel. 0033 3 88 17 2385

Alessandro DEL BON

Justitiar

Juristischer Hilfsberater (bis 30.9.99)

Bediensteter auf Zeit (ab 1.10.99)

Tel. 0033 3 88 17 2382

Maria ENGLESON

Justitiarin

Praktikantin (bis 28.2.1999)

Juristische Hilfsberaterin (ab 1.3.99)

Tel. 0033 3 88 17 2402

Ilta HELKAMA

Informationsbeauftragte (bis 31.7.99)

Ben HAGARD

Internetbeauftragter

Tel. 0033 3 88 17 2424

Nathalie CHRISTMANN

Verwaltungsmitarbeiterin

Tel. 0033 3 88 17 2394

Alexandros KAMANIS

Finanzbeauftragter

Tel. 0033 3 88 17 2403

Maria MADRID

Assistentin (ab 1.9.99)

Außenstelle Brüssel

Tel. 0032 2 284 3901

Murielle RICHARDSON

Sekretärin des Europäischen Bürgerbeauftragten

Tel. 0033 3 88 17 2388

Anna RUSCITTI

Sekretärin

Außenstelle Brüssel

Tel. 0032 2 284 6393

Ursula GARDERET

Sekretärin

Außenstelle Brüssel

Tel. 0032 2 284 2300

Isabelle FOUCAUD

Sekretärin

Tel. 0033 3 88 17 2391

Stephanie KUNZE

Sekretärin (bis 1.3.99)

Isabelle LECESTRE

Sekretärin

Hilfssekretärin (bis 28.2.99)

Bedienstete auf Zeit (ab 1.3.99)

Tel. 0033 3 88 17 2413

Marie-Andrée SCHWOOB

Sekretärin

Bedienstete auf Zeit (ab 1.3.99)

Tel. 0033 3 88 17 2393

Félicia VOLTZENLOGEL

Sekretärin

Bedienstete auf Zeit (ab 1.5.99)

Tel. 0033 3 88 17 2422

Patrick SCHMITT

Amtsbote (bis 31.8.99)

Charles MEBS

Amtsbote (ab 1.9.1999)

Tel. 0033 3 88 17 7093

Peter BONNOR

Praktikant (bis 15.6.1999)

Eleni KEFALI

Praktikantin (vom 1.1.1999 bis 30.6.1999)

Alexandra AGOSTO

Praktikantin (vom 1.3.1999 bis 31.7.1999)

Panu RAINIO

Praktikant (vom 1.9.1999 bis 31.12.1999)

Conor DELANEY

Praktikant (ab 1.9.1999)

ANHANG D

DIE WAHL DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Die Rechtsvorschriften

Artikel 195 EG-Vertrag besagt: "Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulässig".

Die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments legt die Einzelheiten des Wahlverfahrens fest:

"Artikel 177 Ernennung des Bürgerbeauftragten

1. Der Präsident ruft zu Beginn jeder Wahlperiode unmittelbar nach seiner Wahl oder in den in Absatz 8 vorgesehenen Fällen zu Bewerbungen für das Amt des Bürgerbeauftragten auf und legt die Frist für die Einreichung der Kandidaturen fest. Dieser Aufruf wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

2. Die Kandidaturen müssen von mindestens 32 Mitgliedern des Parlaments aus mindestens zwei Mitgliedstaaten unterstützt werden.

Jedes Mitglied kann nur eine einzige Kandidatur unterstützen.

Den Kandidaturen müssen alle erforderlichen Belege beigefügt sein, aus denen sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass der Bewerber die in den Regelungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegten Anforderungen erfuellt.

3. Die Kandidaturen werden dem zuständigen Ausschuss übermittelt welcher dann eine Anhörung der Kandidaten verlangen kann.

Diese Anhörungen stehen sämtlichen Mitgliedern des Parlaments offen.

4. Die Liste mit den in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten zulässigen Kandidaturen wird dem Parlament anschließend zur Abstimmung vorgelegt.

5. Die Abstimmung ist geheim und wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.

Wird in den ersten beiden Wahlgängen keiner der Kandidaten gewählt, stehen nur noch die beiden Kandidaten zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

In sämtlichen Fällen von Stimmengleichheit erhält der Kandidat mit dem höheren Lebensalter den Vorzug.

6. Vor der Eröffnung der Abstimmung überzeugt sich der Präsident davon, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments anwesend ist.

7. Der ernannte Kandidat wird unverzüglich vom Gerichtshof vereidigt.

8. Der Bürgerbeauftragte bleibt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt, außer im Falle des Todes oder der Amtsenthebung."

Die Wahl 1999

Im Amtsblatt vom 31. Juli 1999(1) veröffentlichte das Europäische Parlament einen Aufruf zur Einreichung von Kandidaturen, in dem als Frist für die Einreichung der Kandidaturen der 24. September 1999 gesetzt wurde.

In einer Sitzung des Petitionsausschusses am 28. September 1999 gab der Ausschussvorsitzende bekannt, dass zwei gültige Kandidaturen eingegangen waren, und zwar von Herrn Georgios Anastassopoulos (früheres MdEP und Vizepräsident des Europäischen Parlaments) und Herrn Jacob Söderman (scheidender Europäischer Bürgerbeauftragter).

In einer Sondersitzung am 19. Oktober 1999 führte der Petitionsausschuss Anhörungen der beiden Kandidaten durch.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Herr Söderman wurde damit als gewählt erklärt.

Der Beschluss des Europäischen Parlaments zur Ernennung von Herrn Söderman für eine zweite Mandatszeit wurde im Amtsblatt vom 1. Dezember 1999 veröffentlicht(2).

KONTAKTAUFNAHME ZUM EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

STRASSBURG

- Postanschrift:

Europäischer Bürgerbeauftragter 1, av. du Président Robert Schuman B.P. 403 F - 67001 Strasbourg Cedex

- Telefon:

00 33 3 88 17 2313

- Fax:

00 33 3 88 17 90 62

- E-mail:

euro-ombudsman@europarl.eu.int

- Website:

http://www.euro-ombudsman.eu.int

BRÜSSEL

- Telefon:

0032 2 284 2180

- Fax:

0032 2 284 4914

(1) ABl. C 220 von 1999, S. 29.

(2) Beschluss 1999/780/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 1999 zur Ernennung des Bürgerbeauftragten der Europäischen Union (ABl. L 306 von 1999, S. 32).

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