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Document 32000Y0824(03)

    Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf den Erlass eines Rahmenbeschlusses des Rates über Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einbeziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten

    ABl. C 243 vom 24.8.2000, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2001

    32000Y0824(03)

    Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf den Erlass eines Rahmenbeschlusses des Rates über Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einbeziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten

    Amtsblatt Nr. C 243 vom 24/08/2000 S. 0009 - 0010


    Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf den Erlass eines Rahmenbeschlusses des Rates über Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einbeziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten

    (2000/C 243/03)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstaben a), c) und e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

    auf Initiative der Französischen Republik,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 3. Dezember 1998 hat der Rat die Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI(1) betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten angenommen.

    (2) Es ist den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 Rechnung zu tragen.

    (3) Der Europäische Rat hat festgestellt, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auch für im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergangene Anordnungen, insbesondere für Anordnungen, die es den Behörden ermöglichen, Beweismaterial rasch sicherzustellen und leicht zu bewegende Vermögensgegenstände zu beschlagnahmen, gelten sollte.

    (4) Der Europäische Rat hat festgestellt, dass die schwere Wirtschaftskriminalität in zunehmendem Maße steuerliche und zollrechtliche Bezüge aufweist; er hat die Mitgliedstaaten daher aufgefordet, bei den Ermittlungen und der Strafverfolgung im Bereich der schweren Wirtschaftskriminalität uneingeschränkte Rechtshilfe zu leisten.

    (5) Der Europäische Rat hat dazu aufgerufen, die materiellen und Verfahrensbestimmungen im Strafrecht, die die Geldwäsche (z. B. Ermitteln, Einfrieren und Einziehen von Vermögensgegenständen) betreffen, einander anzunähern, und klargestellt, dass das Spektrum der kriminellen Aktivitäten, die als Vortaten für Geldwäsche angesehen werden, in allen Mitgliedstaaten einheitlich und hinreichend weit gefasst sein sollte.

    (6) Die Mitgliedstaaten sind den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarats von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, nachstehend "Übereinkommen von 1990" genannt, verpflichtet.

    (7) Dieser Rahmenbeschluss berührt weder die Anwendung günstigerer Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte noch das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe oder die Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen aufgrund einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems, das die gegenseitige Anerkennung von Rechtshilfemaßnahmen in ihren Hoheitsgebieten vorsieht -

    HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Vorbehalte zum Übereinkommen von 1990

    Zur intensiveren Bekämpfung der organisierten Kriminalität ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit zu den folgenden Artikeln des Übereinkommens von 1990 keine Vorbehalte geltend gemacht oder aufrechterhalten werden:

    a) Artikel 2, sofern die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von höchstens mehr als einem Jahr belegt werden kann.

    b) Artikel 6, sofern schwere Straftaten betroffen sind. Zu diesen Straftaten sollten auf jeden Fall die Straftaten gehören, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von höchstens mehr als einem Jahr, oder - in Staaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß vorsieht - die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können.

    Artikel 2

    Sanktionen

    Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Übereinkommens von 1990 genannten Straftaten, wie sie sich aus Artikel 1 Buchstabe b) dieses Rahmenbeschlusses ergeben, mit Freiheitsstrafen belegt werden können, die im Hoechstmaß nicht unter fünf Jahren liegen dürfen.

    Artikel 3

    Wertersatzstrafe

    Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Rechts- und Verfahrensvorschriften über die Einziehung von Erträgen aus Straftaten auch die Einziehung von Vermögensgegenständen ermöglichen, deren Wert diesen Erträgen entspricht, sowohl in rein innerstaatlichen Verfahren als auch in Verfahren, die auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats einschließlich der Ersuchen um Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheidungen eingeleitet werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einziehung von Vermögensgegenständen, deren Wert den Erträgen aus Straftaten entspricht, in den Fällen ausnehmen, in denen dieser Wert unter 4000 EUR liegen würde. Die Begriffe "Vermögensgegenstände", "Erträge" und "Einziehung" haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Übereinkommens von 1990.

    Artikel 4

    Ermittlung vermutlicher Erträge aus Straftaten

    Zumindest bei Ermittlungen in Bezug auf schwere Straftaten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b)

    - ergreift jeder Mitgliedstaat zum Zwecke der Unterstützung ab den allerersten Phasen einer Ermittlung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass er nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Möglichkeit hat, auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats vermutliche Erträge aus Straftaten zu ermitteln, wenn hinreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass eine Straftat begangen worden ist;

    - können die fakultativen Ablehnungsgründe nach Artikel 18 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe a) und der erste der beiden fakultativen Ablehnungsgründe nach Artikel 18 Absatz 3 des Übereinkommens von 1990 zwischen den Mitgliedstaaten nicht geltend gemacht werden.

    Artikel 5

    Behandlung von Rechtshilfeersuchen

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Ersuchen anderer Mitgliedstaaten, die die Ermittlung, das Einfrieren oder die Beschlagnahme und die Einziehung von Vermögenswerten betreffen, mit der gleichen Priorität behandelt werden, die solchen Maßnahmen im innerstaatlichen Verfahren zukommt.

    Artikel 6

    Verhinderung der Beiseiteschaffung von Vermögenswerten

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um das Risiko, dass Vermögenswerte beiseite geschafft werden, auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Hierzu gehören Maßnahmen, die erforderlich sein können, um zu gewährleisten, dass Vermögenswerte, die Gegenstand eines Ersuchens eines anderen Mitgliedstaats sind, unverzüglich eingefroren oder beschlagnahmt werden können, damit ein späteres Ersuchen um Einziehung nicht vergeblich ist.

    Artikel 7

    Aufhebung geltender Bestimmungen

    Mit diesem Rahmenbeschluss werden Artikel 1, Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI aufgehoben.

    Artikel 8

    Umsetzung

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 31. Dezember 2001 nachzukommen.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates sowie der Kommission bis zum 31. Dezember 2001 den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, sowie gegebenenfalls die Notifikationen nach Artikel 40 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990. Der Rat überprüft bis spätestens 30. Juni 2002 auf der Grundlage dieser Informationen und eines schriftlichen Berichts der Kommission, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

    Artikel 9

    Inkrafttreten

    Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Geschehen zu ...

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ...

    (1) ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 1.

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