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Document 32000Y0824(02)

    Initiative der Portugiesischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses über die Stellung des Opfers im Strafverfahren

    ABl. C 243 vom 24.8.2000, p. 4–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/03/2001

    32000Y0824(02)

    Initiative der Portugiesischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses über die Stellung des Opfers im Strafverfahren

    Amtsblatt Nr. C 243 vom 24/08/2000 S. 0004 - 0008


    Initiative der Portugiesischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses über die Stellung des Opfers im Strafverfahren

    (2000/C 243/02)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, inbesondere auf Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

    auf Initiative der Portugiesischen Republik(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß dem Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Anwendung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere Nummer 51 Buchstabe c), ist binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags die Frage der Opferbetreuung im Wege einer vergleichenden Untersuchung von Opferentschädigungsregelungen zu behandeln und die Durchführbarkeit von Maßnahmen auf Unionsebene zu bewerten.

    (2) Die Kommission legte dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss am 14. Juli 1999 eine Mitteilung mit dem Titel "Opfer von Straftaten in der Europäischen Union: Überlegungen zu Grundsätzen und Maßnahmen" vor.

    (3) Das Europäische Parlament billigte am 15. Juni 2000 eine Entschließung zu der genannten Mitteilung der Kommission.

    (4) Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober, insbesondere der Nummer 32, sollten Mindeststandards für den Schutz der Opfer von Verbrechen - insbesondere hinsichtlich deren Zugangs zum Recht und ihrer Schadenersatzansprüche, einschließlich der Prozesskosten - ausgearbeitet werden. Darüber hinaus sollten einzelstaatliche Programme zur Finanzierung von staatlichen und nichtstaatlichen Maßnahmen zur Unterstützung und zum Schutz von Opfern konzipiert werden.

    (5) Am 24. Februar 1997 nahm der Rat die Gemeinsame Maßnahme 97/154/JAI betreffend den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern(3) an.

    (6) Am 23. November 1995 nahm der Rat eine Entschließung über den Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität(4) an.

    (7) In diesem Bereich liegen bereits verschiedene Rechtsinstrumente internationaler Gremien vor:

    - die Empfehlung R (85) 11 des Europarats über die Stellung des Opfers im Strafrecht und im Strafprozessrecht;

    - das am 24. November 1983 in Straßburg unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten;

    - die Empfehlung R (99) 19 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Schlichtung in Strafsachen;

    - die Erklärung der Vereinten Nationen über Grundprinzipien der rechtmäßigen Behandlung von Verbrechensopfern und Opfern von Machtmissbrauch;

    - die Arbeit des Europäischen Forums zur Hilfe für Opfer von Straftaten, insbesondere die Erklärung über die Rechte der Opfer im Strafverfahren.

    (8) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Strafverfahrens angleichen, insbesondere im Hinblick darauf, die Opfer von Verbrechen zu unterstützen und dabei den nachstehend genannten Aspekten besondere Rechnung tragen.

    (9) Es ist wichtig, die Bedürfnisse des Opfers auf integrierte, umfassende und strukturierte Weise zu berücksichtigen und zu behandeln und dabei partielle oder inkohärente Lösungen, die zu sekundärer Viktimisierung führen können, zu vermeiden.

    (10) Der Begriff "Verfahren" sollte sich daher auch auf die Kontakte des Opfers mit Behörden, öffentlichen Stellen und Organisationen zur Opferbetreuung erstrecken, deren Tätigkeit - auch wenn sie im Strafprozessrecht nicht vorgesehen ist - von entscheidender Bedeutung für die Wahrung der Interessen des Opfers sowohl vor als auch während und nach dem eigentlichen Strafverfahren ist.

    (11) Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sind darauf beschränkt, die Interessen des Opfers im Rahmen des Strafverfahrens zu schützen.

    (12) Unabhängig von der künftigen globalen Behandlung der Frage der Entschädigung für Opfer von Straftaten innerhalb der Union betreffen die Vorschriften dieses Rahmenbeschlusses, die sich auf die Entschädigung und die Schlichtung beziehen, daher das Strafverfahren; es sind somit keine spezifischen Lösungen für das Zivilverfahren vorgesehen.

    (13) Im Rahmen des Strafverfahrens bedarf es einer Angleichung der Lösungen für die Stellung und die wichtigsten Rechte des Opfers, darunter insbesondere das Recht auf eine Behandlung unter Achtung der Würde des Opfers, das Recht, Informationen zu erteilen und zu erhalten, das Recht zu verstehen und verstanden zu werden, das Recht, in den verschiedenen Phasen des Verfahrens geschützt zu werden, das Recht, dass der Nachteil berücksichtigt wird, in einem anderen Mitgliedstaat als jenem zu wohnen, in dem die Schädigung erfolgte usw.

    (14) Dem Opfer muss unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat es sich aufhält, der bestmögliche Rechtsschutz und die bestmögliche Wahrung wichtiger Interessen geboten werden.

    (15) Es ist wichtig, dass Organisationen zur Opferbetreuung vor, während und nach dem Strafverfahren tätig werden können.

    (16) Eine angemessene und sachgerechte Ausbildung der Personen, die Kontakte mit Opfern wahrnehmen, ist von grundlegender Bedeutung für die Opfer und für die Erreichung der Ziele des Verfahrens.

    (17) Zum Schutz der Interessen des Opfers während des Verfahrens ist es von Vorteil, auf die bestehenden Verbindungsmechanismen von Kontakstellennetzen zurückzugreifen, die in den Mitgliedstaaten bestehen, sei es im Rahmen des Justizsystems oder im Rahmen eines Netzes von Organisationen zur Opferbetreuung -

    HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

    a) "Opfer" eine natürliche Person, an der im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten eine Straftat irgendeiner Art begangen wurde. Bei Tod des Opfers der Straftat können auch Familienangehörige oder gleichgestellte Personen als Opfer betrachtet werden, wobei in beiden Fällen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu beachten sind, in dem das Verfahren stattfindet;

    b) "Organisation zur Opferbetreuung" eine nichtstaatliche Organisation, deren Zweck, Unterstützung zu bieten und auf sachgerechte, unentgeltliche und vertrauliche Weise tätig zu werden, vom Mitgliedstaat als Ergänzung zu seinem Handeln in diesem Bereich anerkannt ist;

    c) "Verfahren" das Verfahren im weitesten Sinne, das unabhängig von den gesetzlich vorgesehenen Instanzenwegen alle Kontakte im Zusammenhang mit dem Verfahren umfasst, die das Opfer mit Behörden, öffentlichen Stellen oder Organisationen zur Opferbetreuung vor oder nach dem Strafverfahren aufnimmt.

    Artikel 2

    Achtung und Anerkennung

    (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Opfer unter Achtung ihrer persönlichen Würde behandelt werden, und sie erkennen die Rechte und berechtigten Interessen des Opfers in jeder Phase des Verfahrens an.

    (2) Es müssen angemessene Maßnahmen für Opfer vorgesehen werden, die aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts oder anderer Umstände besonders gefährdet sind.

    Artikel 3

    Recht auf Einbringung von Informationen

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter den für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens als erforderlich erachteten Bedingungen das Recht des Opfers, im Verfahren gehört zu werden und Beweismittel zu erbringen.

    Artikel 4

    Recht auf Erhalt von Informationen

    (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten anhand angemessener Informationsmittel, dass das Opfer im Verlauf des Verfahrens von Anfang an, insbesondere ab dem Erstkontakt mit der Polizei, Zugang zu den für den Schutz seiner Interessen relevanten Informationen hat, und zwar zumindest darüber:

    a) an welche Art von Diensten oder Organisationen es sich um Unterstützung wenden kann,

    b) welche Art von Unterstützung es erhalten kann,

    c) wo und wie das Opfer Anzeige erstatten kann,

    d) wie sich das weitere Verfahren im Anschluss an die Anzeigeerstattung gestaltet und welcher Weise das Opfer dabei aktiv tätig werden kann,

    e) wie und unter welchen Bedingungen es bei Bedarf Schutz erwirken kann,

    f) wie und unter welchen Bedingungen das Opfer Anrecht auf Rechtsberatung oder Rechtsbeistand hat,

    g) welchen Anforderungen und Bedingungen das Recht des Opfers auf Entschädigung unterliegt,

    h) welche besonderen Mechanismen es zum Schutz seiner Interessen in Anspruch nehmen kann, falls es in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.

    (2) Das Opfer bleibt während des gesamten Verfahrens unter den für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlichen Bedingungen berechtigt, Informationen zu erhalten, insbesondere in der Phase nach der Urteilsverkündung, wobei ihm auch freisteht, auf den Erhalt dieser Informationen zu verzichten.

    Artikel 5

    Gewährleistung der Kommunikation

    Die Mitgliedstaaten ergreifen unter den gleichen Bedingungen wie für den Beschuldigten die erforderlichen Maßnahmen, damit nicht sprachliche Probleme bzw. mangelndes Ausdrucks- oder Verständnisvermögen das Opfer daran hindern, direkt oder indirekt wichtige Verfahrenshandlungen zu verstehen und sich daran zu beteiligen, insbesondere durch Rückgriff auf adäquate Formen der Verdolmetschung und Kommunikation.

    Artikel 6

    Recht auf Beteiligung am Verfahren und auf Rechtsbeistand

    (1) Unabhängig von einer möglichen Beteiligung des Opfers an dem Verfahren als Zeuge oder Partei gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass das Opfer im Einklang mit den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses als solches teilnehmen kann.

    (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Opfer unabhängig von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln Zugang zu erforderlichenfalls unentgeltlicher Rechtsberatung haben.

    (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten bei Bedarf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

    Artikel 7

    Gerichtskosten

    Die Mitgliedstaaten entbinden die Opfer von der Zahlung von Gerichtskosten oder sorgen für Möglichkeiten zur Erstattung dieser Kosten.

    Artikel 8

    Recht auf Schutz

    (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten ein angemessenes Schutzniveau für die Opfer von Straftaten, ihre Familien oder gleichgestellte Personen, insbesondere im Hinblick auf ihre persönliche Sicherheit und den Schutz ihrer Privatsphäre immer dann, wenn eine ernsthafte Gefahr von Racheakten besteht oder deutliche Anzeichen für eine absichtliche Störung der Privatsphäre vorliegen.

    (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Möglichkeit, per Gerichtsbeschluss - von Amts wegen oder auf Antrag des Opfers - die Privatsphäre und die Abbildung des Opfers, seiner Familienangehörigen oder gleichgestellter Personen zu schützen, wenn dies zur Verhütung von sekundärer Viktimisierung, insbesondere bei gefährdeten Opfern, unerlässlich ist.

    (3) Zum Schutze des Opfers stellen die Mitgliedstaaten zudem sicher, dass in Gerichtsgebäuden separate Warteräume für Opfer vorgesehen werden.

    (4) Wenn das Opfer aufgrund seines Alters, der Art von Straftat oder aus anderen Gründen vor den Folgen seiner Zeugenaussage in der öffentlichen Gerichtsverhandlung geschützt werden muss, gewährleisten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention das Recht des Opfers, unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder mittels Videokonferenz, Videoaufnahme oder sonstiger geeigneter Mittel vernommen zu werden.

    Artikel 9

    Recht auf Entschädigung im Strafverfahren

    (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Opfer im Rahmen des Strafverfahrens Schadenersatzansprüche geltend machen kann.

    (2) Die Mitgliedstaaten legen in ihrem Strafrecht fest, wie die Entschädigung und die Rückgabe als Sanktion oder strafrechtliche Maßnahme zum Einsatz gelangen kann, wobei besonders darauf zu achten ist, dass der Verurteilte sich der konkreten Folgen seines Handelns für das Leben des Opfers bewusst wird.

    (3) Die Mitgliedstaaten sehen in ihrem Strafrecht die erforderlichen Mechanismen zur Entschädigung des Opfers vor. Geldstrafen, Erlöse von Tatwerkzeugen oder Erträge aus Straftaten werden vorzugsweise zur Entschädigung der Opfer verwendet.

    (4) Im Rahmen des Verfahrens sichergestelltes Eigentum des Opfers, das für eine Rückgabe in Frage kommt, wird ihm so schnell wie möglich zurückgegeben.

    Artikel 10

    Streitbeilegung durch Schlichtung

    (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in ihrem Strafprozesssystem bei hierfür geeigneten Fällen auch die Möglichkeit zu einer Schlichtung gegeben ist.

    (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in dem anschließenden Strafverfahren mit Zustimmung des Opfers und unter Einhaltung der zu diesem Zweck festgelegten Bedingungen gegebenenfalls außergerichtliche Schlichtungsvereinbarungen zwischen dem Opfer und dem Angeklagten berücksichtigt werden.

    Artikel 11

    Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

    (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat auf angemessene Weise am Strafverfahren teilnehmen können, wobei die aus diesem Umstand erwachsenden Nachteile auf ein Mindestmaß zu begrenzen sind, und zwar insbesondere durch:

    - die Möglichkeit, bereits zu Beginn des Verfahrens vernommen zu werden,

    - die weitestmögliche Verwendung von Standardformularen in allen Verfahrensstadien,

    - den Einsatz von modernen Vernehmungsmitteln wie Videokonferenzen, Telefonkonferenzen und Videoaufnahmen.

    (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, damit sich das Opfer in dem Mitgliedstaat aufhalten kann, in dem der Prozess geführt wird, wenn dies für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist.

    (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Umstand, dass sich der Wohnsitz des Opfers in einem anderen Mitgliedstaat befindet und es dorthin zurückkehren muss, den normalen Ablauf des Verfahrens so wenig wie möglich beeinflussen darf. Zu diesem Zweck gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die internationalen Kooperationsmechanismen der Situation von Opfern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat besonders Rechnung tragen.

    (4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Opfer in seinem Wohnsitzmitgliedstaat Klage wegen einer Straftat erheben kann, die in einem anderen Mitgliedstaat an ihm begangen wurde, damit dort das entsprechende Verfahren eingeleitet wird.

    Artikel 12

    Netz zur Unterstützung von Opfern im Strafverfahren

    (1) Die Mitgliedstaaten sind gehalten, Kooperationsnetze zwischen den Mitgliedstaaten sowohl im Rahmen des Justizsystems als auch zwischen Organisationen zur Opferbetreuung zu fördern, auszubauen und zu verbessern, um einen wirksameren Schutz der Interessen von Opfern im Strafverfahren zu ermöglichen.

    (2) Zu dem Zweck des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaaten eine europaweite "Grüne Telefonnummer" zur Unterstützung von Opfern ein, insbesondere für die Zwecke nach Artikel 4.

    Artikel 13

    Spezialisierte Stellen und Organisationen zur Opferbetreuung

    (1) Die Mitgliedstaaten unterstützen eine Verfahrensmitwirkung von Mechanismen zur Unterstützung von Opfern, die für Opfer als Anlaufstelle dienen und für deren Beratung und Betreuung sorgen, in Form von Stellen, in denen eigens dafür geschulte Personen tätig sind, oder einer Anerkennung und Finanzierung von Organisationen zur Opferbetreuung.

    (2) Die Mitgliedstaaten fördern die Mitwirkung von öffentlichen Stellen oder von Organisationen zur Opferbetreuung im Rahmen des Verfahrens insbesondere im Hinblick auf:

    a) die Erteilung von Informationen an das Opfer,

    b) die Unterstützung des Opfers entsprechend seinen unmittelbaren Erfordernissen;

    c) die Betreuung des Opfers, soweit erforderlich, im Laufe der Verfahrenshandlungen;

    d) die Unterstützung des Opfers im Anschluss an das Urteil, insbesondere im Falle einer Freilassung des Verurteilten auf Bewährung.

    Artikel 14

    Ausbildung von Personen, die am Verfahren mitwirken und Kontakte zu Opfern wahrnehmen

    (1) Die Mitgliedstaaten fördern auf Ebene der öffentlichen Stellen oder durch die Finanzierung von Organisationen zur Opferbetreuung entsprechende Ausbildungsmaßnahmen für Personen, die am Verfahren mitwirken oder die lediglich Kontakte zu Opfern wahrnehmen.

    (2) Absatz 1 gilt insbesondere für Polizeibeamte und Verfahrensbeteiligte.

    Artikel 15

    Praktische Bedingungen im Zusammenhang mit der Situation des Opfers während des Verfahrens

    (1) Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Bedingungen, damit im Verlauf des Verfahrens eine sekundäre Viktimisierung verhindert und unnötiger Druck auf das Opfer vermieden wird. Von besonderer Bedeutung ist hierbei eine sachgerechte Aufnahme, insbesondere beim Erstkontakt, sowie die Schaffung von situationsgerechten Bedingungen in den Aufnahmeräumen.

    (2) Bei der Anwendung von Absatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere die Gerichte, die Polizeiämter, die Krankenhäuser sowie die öffentlichen Stellen und die Organisationen zur Opferbetreuung, die im jeweiligen Fall möglicherweise mitwirken.

    Artikel 16

    Durchführung

    (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen bis zum ... die zur Durchführung dieses Rahmenbeschlusses erforderlichen Maßnahmen.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission bis zum ...(5) den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Der Rat bewertet bis zum ... anhand eines Berichts, den das Generalsekretariat des Rates anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen erstellt, und eines schriftlichen Berichts der Kommission, in welchem Maße die Mitgliedstaaten diesem Rahmenbeschluss nachgekommen sind.

    Artikel 17

    Inkrafttreten

    Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Geschehen zu ...

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ...

    (1) ABl. ...

    (2) ABl. ...

    (3) ABl. L 63 vom 4.3.1997, S. 2.

    (4) ABl. C 327 vom 7.12.1995, S. 5.

    (5) Derselbe Zeitpunkt wie in Absatz 1.

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