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Document 32000Y0713(03)
Initiative of the French Republic with a view to adopting a Council Regulation on freedom of movement with a long-stay visa
Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Rates über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt
Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Rates über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt
ABl. C 200 vom 13.7.2000, p. 4–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 28/05/2001
Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Rates über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt
Amtsblatt Nr. C 200 vom 13/07/2000 S. 0004 - 0005
Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Rates über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt (2000/C 200/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) und auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a), auf Initiative der Französischen Republik(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union dar. (2) Es kann eine gewisse Frist zwischen dem Zeitpunkt verstreichen, zu dem eine Person, der von einem Mitgliedstaat ein nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt wurde, im Hoheitsgebiet dieses Staates eintrifft, und dem Zeitpunkt, zu dem ihr ein Aufenthaltstitel erteilt wird, der es ihr gestattet, sich im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen. (3) Es ist wünschenswert, den freien Verkehr von Inhabern eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt, die auf die Ausstellung ihres Aufenthaltstitels warten, dadurch zu erleichtern, daß dieses Visum, das derzeit dessen Inhaber nur zur einmaligen Durchreise durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten berechtigt, um sich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, der das Visum erteilt hat, gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, sofern der Antragsteller die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 erfuellt. (4) Eine derartige Maßnahme stellt einen ersten Schritt zur Harmonisierung der Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa für den längerfristigen Aufenthalt dar. (5) Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten gebildet werden(3), sind entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 18 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen erhält folgende Fassung: "Artikel 18 Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten Dauer sind nationale Visa, die von einem der Mitgliedstaaten gemäß seinen Rechtsvorschriften erteilt werden. Ein solches Visum kann ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt gelten, sofern der Inhaber die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfuellt. Andernfalls berechtigt das Visum seinen Inhaber nur dazu, durch das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Visum erteilt hat, es sei denn, er erfuellt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird". Artikel 2 In Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion erhält die Nummer 2.2 folgende Fassung: "2.2 Visum für den längerfristigen Aufenthalt Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein nationales Visum ausgestellt. Dieses Visum gilt jedoch ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, sofern der Inhaber die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) des Übereinkommens aufgeführten und in Teil IV dieser Instruktion übernommenen Einreisevoraussetzungen erfuellt. Andernfalls berechtigt das Visum seinen Inhaber nur dazu, durch das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Visum erteilt hat, es sei denn, er erfuellt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu ... Im Namen des Rates Der Präsident ... (1) ABl. C 200 vom 13.7.2000, S. 4. (2) ABl. C ... (3) ABl. L 176 vom 10.7.1977, S. 1.