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Document 32000Y0519(02)

    Entschließung des Rates vom 28. Oktober 1999 zur gegenseitigen Anerkennung

    ABl. C 141 vom 19.5.2000, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    32000Y0519(02)

    Entschließung des Rates vom 28. Oktober 1999 zur gegenseitigen Anerkennung

    Amtsblatt Nr. C 141 vom 19/05/2000 S. 0005 - 0006


    Entschließung des Rates

    vom 28. Oktober 1999

    zur gegenseitigen Anerkennung

    (2000/C 141/02)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    1. EINGEDENK der Ziele des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs, der Niederlassungsfreiheit, des Verbraucherschutzes und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt;

    2. ANGESICHTS seiner Schlußfolgerungen vom 30. März 1998 über die gegenseitige Anerkennung;

    3. IN WÜRDIGUNG der Mitteilung der Kommission zur gegenseitigen Anerkennung im Rahmen der Folgemaßnahmen zum Aktionsplan für den Binnenmarkt sowie des ersten zweijährlichen Berichts der Kommission über die "Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung in den Waren- und Dienstleistungsmärkten";

    4. UNTER HINWEIS DARAUF, daß der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in vielen Fällen einen positiven Beitrag zum freien Waren- und Dienstleistungsverkehr geleistet und große Vorteile für das Funktionieren des Binnenmarktes insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen mit sich gebracht hat;

    5. EINGEDENK DESSEN, daß für die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Waren und Dienstleistungen in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sind und daß die Kommission die Hüterin der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Grundsatzes ist;

    6. IN DER ERWAEGUNG, daß eine in sich schlüssige Kombination von harmonisierter Gesetzgebung, Normung, Instrumenten zur Konformitätsbewertung, wie z. B. der Zulassung, und gegenseitiger Anerkennung notwendig ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten;

    7. UNTER HINWEIS AUF die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung im Rahmen der Erweiterung der Union;

    8. UNTER HINWEIS AUF die Bedeutung der gegenseitigen Anerkennung auch im Rahmen der Welthandelsorganisation und der neuen Runde der internationalen Handelsverhandlungen -

    9. MACHT DARAUF AUFMERKSAM, daß weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung zu verbessern. Besondere Aufmerksamkeit gebührt dabei den Problemen in einigen Bereichen des Warensektors (z. B. Lebensmittel, Elektrotechnik, Bauprodukte und Kraftfahrzeuge), des Dienstleistungssektors (z. B. Finanzdienstleistungen) und der fachlichen Eignung (z. B. Anerkennung von Diplomen);

    10. STELLT FEST, daß Wirtschaftsakteure und Bürger nicht immer in vollem Umfang und richtig Gebrauch von der gegenseitigen Anerkennung machen, da sie keine ausreichende Kenntnis vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung und von den damit verbundenen operationellen Auswirkungen haben;

    11. STELLT FEST, daß Wirtschaftsakteure und Bürger in einigen Fällen vielleicht deshalb davon absehen, auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu bauen, weil sie der Meinung sind, daß die Verwaltungsverfahren zur Erlangung der gegenseitigen Anerkennung zu mühevoll oder schwierig sind;

    12. STELLT ferner FEST, daß die Verwaltungen in den Mitgliedstaaten in einigen Fällen vielleicht Probleme mit der wirksamen Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung haben, da es ihnen an ausreichenden Informationen über die Rechtsvorschriften und Kontrollverfahren der anderen Mitgliedstaaten oder an Kenntnissen über die praktische Anwendung des Prinzips fehlt;

    13. BETONT, daß möglicherweise ausführlichere Informationen besonders über wirtschaftliche Aspekte erforderlich sind, damit die Auswirkungen der Anwendung bzw. Nichtanwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung genau beurteilt werden können;

    14. FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, weiterhin geeignete Maßnahmen auszuarbeiten, damit Wirtschaftsakteuren und Bürgern ein wirkungsvoller Rahmen für die gegenseitige Anerkennung geboten wird. Dazu gehören u. a. folgende Maßnahmen:

    a) Überprüfung und Vereinfachung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und ihrer Umsetzungsverfahren, indem z. B. geeignete Klauseln über die gegenseitige Anerkennung in die Gesetzesvorlagen aufgenommen und die nationalen Verfahren für die effiziente Anwendung dieser Klauseln verbessert werden;

    b) effiziente Bearbeitung der Anträge von Wirtschaftsakteuren und Bürgern, zügige Beantwortung dieser Anträge, Gewährleistung des angemessenen Funktionierens der gerichtlichen Beschwerdemechanismen und Stärkung der außergerichtlichen Problemlösungsmechanismen einschließlich der Zusammenarbeit der Verwaltungen;

    c) stärkere Sensibilisierung der Bürger und der Wirtschaftsakteure für ihre Rechte bezüglich der gegenseitigen Anerkennung und Intensivierung des Dialogs mit Bürgern und Wirtschaftsakteuren, um Informationen darüber einzuholen, inwieweit die gegenseitige Anerkennung bei Anwendung des etablierten Problemlösungsrahmens funktioniert bzw. nicht funktioniert;

    d) Unterstützung der Kommission bei der Erhebung von Informationen über die Sektoren, in denen die gegenseitige Anerkennung für ihre Industrieunternehmen oder Dienstleistungserbringer bei der Ausfuhr von Waren oder Dienstleistungen in andere Mitgliedstaaten Probleme bereitet;

    e) Gewährleistung, daß den Informationsaustauschpflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 98/34/EG in der durch die Richtlinie 98/48/EG geänderten Fassung und gemäß der Entscheidung Nr. 3052/95/EG uneingeschränkt und wirksam nachgekommen wird, so daß technische Handelshemmnisse in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ermittelt und verhindert werden können;

    f) besondere Berücksichtigung der Bedeutung, die der weiteren Entwicklung und Ausdehnung der Anwendung der gegenseitigen Anerkennung aller Konformitätsbewertungsverfahren, wie beispielsweise der Prüfprotokolle, Bescheinigungen und Konformitätszeichen, zukommt;

    15. ERSUCHT die Kommission, sich weiterhin darum zu bemühen, bei den Behörden der Mitgliedstaaten, den Vertretern der Wirtschaft und der Verbraucher sowie anderen Interessengruppen Angaben über Erfolge und Mängel im Bereich der gegenseitigen Anerkennung und über ihre wirtschaftlichen Auswirkungen einzuholen und diese Angaben in die zweijährlichen Berichte sowie in den Binnenmarktanzeiger aufzunehmen und in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten Untersuchungen über die Gleichwertigkeit der Konformität in Sektoren durchzuführen, in denen die gegenseitige Anerkennung anwendbar ist, und Verfahrensweisen zu ermitteln, die den nationalen Behörden die Beurteilung der Gleichwertigkeit des jeweiligen Schutzniveaus erleichtern würden;

    16. ERSUCHT die Kommission, geeignete Maßnahmen und Initiativen zur besseren Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung zu ergreifen, so zum Beispiel:

    a) stärkere Sensibilisierung der Bürger und Wirtschaftsakteure für ihre Rechte bezüglich dieses Prinzips, beispielsweise durch aktive Informationskampagnen, Leitfäden und Broschüren und Weiterentwicklung der bestehenden Feedback-Instrumente, um Informationen seitens der Wirtschaftsakteure und Bürger zu erlangen;

    b) möglichst weitergehender Rückgriff auf die Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie beharrliche Weiterverfolgung ihrer Tätigkeiten zur Beendigung der Verstöße gegen die Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung und dabei Inanspruchnahme der der Kommission im Vertrag zugewiesenen Befugnisse, insbesondere im Rahmen der Richtlinie 98/34/EG in der durch Richtlinie 98/48/EG geänderten Fassung sowie der Entscheidung Nr. 3052/95/EG;

    c) Gewährleistung, daß die Politiken im Bereich der gegenseitigen Anerkennung mit den anderen Politiken der Gemeinschaft koordiniert werden, und Berücksichtigung aller verfügbaren Instrumente, wie zum Beispiel harmonisierte Rechtsvorschriften, gegenseitige Anerkennung, Konformitätsbewertung und Normung;

    d) Aufstellung konkreter und praktischer Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung im Bereich der Waren, der Dienstleistungen und der beruflichen Qualifikationen;

    e) Nutzung des Binnenmarktanzeigers, um Erfolge und Mängel im Bereich der gegenseitigen Anerkennung herauszustellen;

    17. APPELLIERT an die Wirtschaftsakteure und die Bürger, das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung in vollem Umfang anzuwenden, indem sie

    a) von ihrem Recht, in den Genuß der gegenseitigen Anerkennung zu gelangen, Gebrauch machen;

    b) die Mitgliedstaaten und die Kommission über alle von ihnen angetroffenen Probleme informieren und erforderlichenfalls die im Rahmen der nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehenden rechtlichen Verfahren in Anspruch nehmen;

    c) das von den Mitgliedstaaten und der Kommission bereitgestellte Informationsmaterial nutzen;

    18. BESCHLIESST, die Umsetzung dieser Entschließung bis Ende des Jahres 2001 auf der Grundlage des zweijährlichen Berichts und der fortlaufenden Binnenmarktanzeigerausgaben der Kommission zu überprüfen und erforderlichenfalls über weitere Maßnahmen zu entscheiden.

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