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Document 32000R2603

    Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan

    ABl. L 301 vom 30.11.2000, p. 1–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/03/2007: This act has been changed. Current consolidated version: 30/04/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2603/oj

    32000R2603

    Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan

    Amtsblatt Nr. L 301 vom 30/11/2000 S. 0001 - 0020


    Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates

    vom 27. November 2000

    zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf die Artikel 14 und 15,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1741/2000(2) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia, Taiwan und Thailand ein.

    (2) Auch in dem parallelen Antidumpingverfahren führte die Kommission mit Verordnung (EG) Nr. 1742/2000(3) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand ein.

    (3) Es sei darauf hingewiesen, dass die Subventions- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 (nachstehend "UZ" genannt) betrafen. Die Prüfung der Trends im Rahmen der Schadensanalyse betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Analysezeitraum" genannt).

    B. WEITERES VERFAHREN

    (4) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Maßnahmen beschlossen worden war, nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) erhielten alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, Gelegenheit, von der Kommission gehört zu werden.

    (5) Die Kommission holte alle weiteren für die endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.

    (6) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen.

    Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (7) Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls in den endgültigen Feststellungen berücksichtigt.

    (8) Nach Überprüfung der vorläufigen Feststellungen anhand der Informationen, die nach deren Veröffentlichung eingeholt wurden, wird der Schluss gezogen, dass die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung im Wesentlichen bestätigt werden sollten.

    C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1. Ware

    (9) In der vorläufigen Verordnung wurde die betroffene Ware wie folgt definiert: Polyethylenterephthalat (PET) mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß DIN (Deutsche Industrienorm) 53728 der KN-Codes 39076020 und ex 3907 60 80 (TARIC-Code 3907608010). Da keine neuen Bemerkungen zu dieser Warendefinition vorgebracht wurden, werden die vorläufigen Feststellungen zur betroffenen Ware bestätigt.

    2. Gleichartige Ware

    (10) Unter Erwägungsgrund 16 der vorläufigen Verordnung hatte die Kommission festgestellt, dass es sich bei dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauftem PET und bei dem in den betroffenen Ländern hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten PET um gleichartige Waren handelt, da es zwischen den verschiedenen PET-Typen keine Unterschiede in den grundlegenden materiellen bzw. technischen Eigenschaften und Verwendungen gibt. Da dazu keine neuen Beweise vorgelegt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen zur gleichartigen Ware bestätigt.

    D. SUBVENTIONEN

    (11) Die in der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zur Anfechtbarkeit der Subventionen, die die ausführenden Hersteller erhielten, werden endgültig bestätigt, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes festgestellt wird.

    I. INDIEN

    Allgemeine Einwände

    1. Einleitung

    (12) Die indische Regierung wandte ein, die Einleitung der Untersuchung durch die Kommission stehe im Widerspruch zu Artikel 10 der Grundverordnung und Artikel 11 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (nachstehend "WTO-Subventionsübereinkommen" genannt). Die im Antrag gemachten Angaben zur Subventionierung und zur Schädigung seien unzutreffend und unvollständig gewesen, so dass keine ausreichenden Beweise vorgelegen hätten, um die Einleitung dieses Verfahrens zu rechtfertigen.

    (13) In Erwiderung auf dieses Argument ist festzustellen, dass der Antrag ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung und einer Schädigung im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 11 Absatz 2 des WTO-Subventionsübereinkommens enthielt. Der Antragsteller machte zur Subventionierung, zur Schädigung und zum ursächlichen Zusammenhang die Angaben, die ihm normalerweise zur Verfügung stehen. In Bezug auf die Subventionierung ist daran zu erinnern, dass die meisten Subventionsregelungen in Indien bereits in früheren Untersuchungen betreffend Einfuhren aus diesem Land (z. B. PET-Folien, bestimmte flachgewalzte Stahlerzeugnisse) geprüft und durch Antisubventionsmaßnahmen ausgeglichen wurden. Die dem Antrag beigefügten Beweise wurden von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung auf ihre Richtigkeit und Stichhaltigkeit geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass diese Beweise ausreichten, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Daher kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden.

    2. Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung

    (14) Die indische Regierung wandte ein, die Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung(4) stuende nicht mit Artikel 22 Absatz 2 des WTO-Subventionsübereinkommens im Einklang, da sie weder die Informationen, auf die sich die Subventionsbehauptung im Antrag stützte, noch eine Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Schadensbehauptung stütze, enthalten habe.

    (15) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 des WTO-Subventionsübereinkommens muss eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung u. a. angemessene Informationen zu folgenden Punkten enthalten: Beschreibung der Subventionspraktiken und Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Schadensbehauptung stützt. Zur Subventionsbehauptung wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung Folgendes ausgeführt: "Es wird behauptet, die Hersteller der betroffenen Ware aus Indien hätten von der indischen Regierung eine Reihe von Subventionen erhalten. Dabei geht es um die folgenden Regelungen: Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung, Befreiung der Rohstoff- und Investitionsgütereinfuhren von den Einfuhrabgaben sowie Vorteile für exportorientierte Unternehmen und Unternehmen in Exportzonen. ... Es wird geltend gemacht, dass es sich bei den vorgenannten Regelungen um Subventionen handele, da die indische Regierung eine finanzielle Beihilfe leiste und den Empfängern, d. h. den ausführenden Herstellern von Polyethylenterephthalaten, dadurch ein Vorteil gewährt werde. Sie seien von der Ausfuhrleistung abhängig und folglich spezifisch und anfechtbar". Zur Schadensbehauptung wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung Folgendes ausgeführt: "Der Antragsteller hat Beweise dafür vorgelegt, dass die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus Indien, Indonesien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil gestiegen sind. ... Die Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware hätten sich unter anderem negativ auf den Marktanteil und das Preisniveau der Gemeinschaftshersteller ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst".

    Mit diesem Text wurden die Subventions- und die Schadensbehauptung angemessen zusammengefasst.

    Subventionen

    1. "Duty Entitlement Passbook"-Regelungen (DEPB)

    a) Vorausfuhr-DEPB

    (16) Die indische Regierung wandte ein, dass die Vorausfuhr-DEBP am 1. April 2000 aufgehoben wurde. Daher sollten keine Ausgleichszölle für diese Regelung eingeführt werden, da ansonsten Artikel 15 der Grundverordnung verletzt würde.

    (17) Nach der Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission wies die indische Regierung nach, dass diese Regelung tatsächlich aufgehoben wurde und dass die ausführenden Hersteller in Indien im Rahmen dieser Regelung keine Vorteile mehr erhalten. Daher wird dem Antrag stattgegeben und die entsprechenden Vorteile werden bei der Berechnung der Subventionsspannen nicht mehr berücksichtigt. Da diese Regelung nicht länger durch Zölle ausgeglichen wird, erübrigt sich die Prüfung der übrigen Argumente der interessierten Parteien zu dieser Regelung.

    b) Nachausfuhr-DEPB

    (18) Die indische Regierung wandte ein, die Kommission habe die Anfechtbarkeit dieser Regelung offensichtlich falsch bewertet. Sie sei insbesondere zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, die indische Regierung verfüge über kein System bzw. wende kein System an, um zu überprüfen, welche Vorleistungen bei der Herstellung verbraucht wurden. Die Kommission habe auch die Vorteile im Rahmen dieser Regelung falsch bewertet, da gemäß Artikel 2 der Grundverordnung nur die übermäßige Rückerstattung als Subvention anzusehen sei.

    (19) Die Kommission wandte die folgende Methode an, um festzustellen, ob es sich bei der Nachausfuhr-DEPB um eine anfechtbare Subvention handelt, und, gegebenenfalls, die Höhe des Vorteils zu berechnen. Sie zog Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung heran und kam zu dem Schluss, dass diese Regelung eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung umfasst, da diese auf normalerweise zu entrichtende Abgaben (d. h. Einfuhrzölle) verzichtet. Zudem wird den Empfängern ein Vorteil gewährt, da die ausführenden Hersteller die üblichen Einfuhrabgaben nicht entrichten müssen.

    (20) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung kann jedoch von dieser allgemeinen Regel u. a. im Falle von Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungsregelungen abgewichen werden, die den strikten Auflagen in Anhang I Buchstabe i), Anhang II (mit der Definition des Begriffs "Rückerstattungsregelung" und den dafür geltenden Regeln) und Anhang III (mit der Definition des Begriffs "Ersatzrückerstattungsregelung" und den dafür geltenden Regeln) entsprechen.

    (21) Die Untersuchung ergab, dass es sich bei der Nachausfuhr-DEPB nicht um eine Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungsregelung handelt. Die untersuchte Regelung schreibt nämlich nicht vor, dass nur solche Waren eingeführt werden dürfen, die bei der Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (Anhang II der Grundverordnung). Außerdem gibt es kein System, um zu überprüfen, ob die eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich verbraucht werden. Bei der Nachausfuhr-DEPB handelt es sich genauso wenig um eine Ersatzrückerstattungsregelung, da die eingeführten Waren nicht in den gleichen Mengen wie die im Inland erworbenen, für die Exportproduktion verwendeten Vorleistungen verwendet und nicht von der gleichen Beschaffenheit sein müssen (Anhang III der Grundverordnung). Schließlich können die ausführenden Hersteller die DEPB-Vorteile unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob sie überhaupt Vorleistungen einführen. Ein Ausführer muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Die DEPB-Vorteile können somit auch von ausführenden Herstellern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen im Inland beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Somit steht die Nachausfuhr-DEPB nicht mit den Anhängen I bis III der Grundverordnung in Einklang. Da somit die Ausnahme zur Definition des Begriffs "Subvention" in Artikel 2 der Grundverordnung nicht zur Anwendung kommt, entspricht der anfechtbare Vorteile allen erstatteten Einfuhrabgaben, die normalerweise für sämtliche Einfuhren zu entrichten sind.

    (22) Die übermäßige Rückerstattung von Einfuhrabgaben bildet somit nur bei zulässigen Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelungen die Grundlage für die Berechnung des Vorteils. Da festgestellt wurde, dass die Nachausfuhr-DEPB zu keiner dieser beiden Kategorien gehört, entspricht der Vorteil den gesamten erstatteten Einfuhrabgaben und nicht nur etwaigen übermäßig erstatteten Einfuhrabgaben.

    (23) Das zum Überprüfungssystem vorgebrachte Argument hängt damit zusammen, ob die Nachausfuhr-DEPB als Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem angesehen werden kann. Da festgestellt wurde, dass es sich bei der Nachausfuhr-DEPB nicht um eine Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungsregelung im Sinne der Anhänge II und III der Grundverordnung handelt, erübrigt sich jede weitere Prüfung. Selbst wenn die Nachausfuhr-DEPB die Kriterien in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfuellen würde, wäre der Schluss zu ziehen, dass ein angemessenes Überprüfungssystem fehlt. Die "Input/Output Norms" geben an, welche Waren in welchen Mengen bei der Herstellung verbraucht werden können. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Überprüfungssystem im Sinne von Anhang II Nummer 5 der Grundverordnung. Anhand dieser Normen wird nämlich nicht überprüft, ob die Einfuhren tatsächlich bei der Herstellung verbraucht werden und ob sie tatsächlich eingeführt wurden.

    (24) Daher kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden, so dass die vorläufigen Feststellungen zur Anfechtbarkeit dieser Regelung und die Berechnung des Vorteils bestätigt werden.

    2. Freie Exportzonen (FEZ)/exportorientierte Betriebe (EOB)

    (25) Ein ausführender Hersteller und die indische Regierung wandten ein, dass die Vorteile im Rahmen der EOB-Regelung nicht als Subvention anzusehen sind, da sich die Befreiung von der Verbrauchsteuer und den Einfuhrabgaben auf die Vorleistungen beschränke, die bei der Herstellung des auszuführenden Veredelungserzeugnisses tatsächlich verbraucht würden. Es handele sich um eine Rückerstattungsregelung, die den Bedingungen in Anhang I Buchstabe i) und Anhang II der Grundverordnung entspreche.

    (26) Bei zwei indischen Ausführern handelt es sich um EOB-Betriebe. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Regelung um eine Rückerstattungsregelung im Sinne der Grundverordnung handelt, räumt die Kommission nach einer Überprüfung ein, dass es bei keinem der betroffenen Unternehmen zu einem übermäßigen Erlass von Abgaben kam. Daher wurde beschlossen, in dieser Untersuchung die Abgabenbefreiungen für Rohstoffe im Falle dieser beiden Unternehmen nicht durch Zölle auszugleichen.

    (27) Die Subventionen, die für diese beiden FEZ/EOB-Unternehmen ermittelt wurden, beschränken sich somit auf die Abgabenbefreiungen für Investitionsgüter und belaufen sich nur noch auf 0,37 % bzw. 4,43 %.

    3. "Export Promotion Capital Goods"-Regelung (EPCGS)

    (28) Die indische Regierung wandte ein, dass die förderungswürdigen Unternehmen im Rahmen der EPCGS nicht verpflichtet seien, sämtliche mit den Investitionsgütern hergestellten Waren auszuführen, sondern dass es den Lizenzinhabern frei stehe, einen Teil ihrer Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen. Etwaige Vorteile im Rahmen dieser Regelung sollten daher der gesamten Produktion zugerechnet werden.

    (29) In Erwiderung auf dieses Argument ist zu betonen, dass ein Unternehmen je nach dem Umfang der Ausfuhrverpflichtung, die es bereit ist einzugehen, die Investitionsgüter entweder zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz einführen kann (siehe Erwägungsgrund 52 der vorläufigen Verordnung). Die Regelung ist somit rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, denn ohne eine Ausfuhrverpflichtung wird kein Vorteil gewährt. Sie ist somit gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung als spezifisch anzusehen. Da es sich um eine Ausfuhrsubvention handelt, wird davon ausgegangen, dass sie nur den Exportverkäufen zugute kommt. Somit bilden die Exportverkäufe den richtigen Nenner.

    (30) Da nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen keine weiteren Stellungnahmen zu dieser Regelung eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 50 bis 57 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4. Höhe der anfechtbaren Subventionen

    (31) Die Untersuchung ergab, dass es sich bei allen Subventionen um Ausfuhrsubventionen handelte. Für die untersuchten ausführenden Hersteller ergaben sich - ad valorem - anfechtbare Ausfuhrsubventionen in folgender Höhe:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (32) Die gewogene durchschnittliche landesweite Subventionsspanne für alle untersuchten ausführenden Hersteller, auf die mehr als 90 % der Ausfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft entfielen, übersteigt die für dieses Land maßgebliche Geringfügigkeitsschwelle von 3 %.

    (33) Aufgrund der umfangreichen Mitarbeit wird für die nicht kooperierenden Unternehmen die höchste Subventionsspanne zugrunde gelegt, die für ein kooperierendes Unternehmen ermittelt wurde, d. h. eine Subventionsspanne von 8,23 %.

    II. INDONESIEN

    (34) Da nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen keine wesentlichen Argumente vorgebracht wurden, wird die Feststellung unter Erwägungsgrund 78 der vorläufigen Verordnung bestätigt, dass die Subventionsspanne für Indonesien geringfügig ist. Daher sollte das Verfahren gegenüber Indonesien eingestellt werden.

    III. KOREA

    (35) Da nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen keine Stellungnahmen eingingen, wird die Feststellung unter Erwägungsgrund 79 der vorläufigen Verordnung bestätigt, dass die Subventionsspanne für Korea geringfügig ist. Daher sollte das Verfahren gegenüber Korea eingestellt werden.

    IV. MALAYSIA

    1. Einleitung

    (36) Unter Erwägungsgrund 132 der vorläufigen Verordnung wurde der Vorteil im Rahmen der Zuerkennung des Pionierstatus fälschlicherweise als Ausfuhrsubvention eingestuft. Allerdings sind die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 93 bis 95 der vorläufigen Verordnung zur Anfechtbarkeit der Regelung zu bestätigen, denen zufolge es sich um eine spezifische inländische Subvention handelt. Dies bedeutet, dass die entsprechende Subvention nicht mehr mit dem Antidumpingzoll zu verrechnen ist.

    (37) Da nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 80 bis 133 der vorläufigen Verordnung bestätigt, unter Berücksichtigung der Berichtigung bestimmter Rechenfehler.

    2. Höhe der anfechtbaren Subventionen

    (38) Gemäß der Grundverordnung ergaben sich für die untersuchten ausführenden Hersteller, ad valorem, anfechtbare Subventionen in folgender Höhe:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (39) Die gewogene durchschnittliche landesweite Subventionsspanne für alle untersuchten ausführenden Hersteller, auf die mehr als 90 % der Ausfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Malaysia in die Gemeinschaft entfielen, übersteigt die für dieses Land maßgebliche Geringfügigkeitsschwelle von 2 %.

    V. TAIWAN

    (40) Ein Unternehmen wandte ein, die Kommission habe seinen Vorteil im Rahmen der Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Maschinen falsch berechnet. Die Überprüfung ergab, dass dies zutraf. Der Fehler wurde berichtigt, so dass sich der Vorteil im Rahmen dieser Regelung von 1,92 % auf 0,27 % verringerte.

    (41) Daraufhin überprüfte die Kommission eingehend sämtliche Dokumente über Taiwan einschließlich der Berechnungen für alle vier ausführenden Hersteller, um zu ermitteln, wie sich die vorgenannte Berichtigung auf die landesweite Subventionsspanne auswirkte.

    (42) Diese Überprüfung ergab, dass sich die landesweite Subventionsspanne aufgrund der Verringerung der Spanne für das vorgenannte Unternehmen nur noch auf 0,94 % belief und somit unter der für dieses Land maßgeblichen Geringfügigkeitsschwelle von 1 % lag. Daher sollte die Untersuchung gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Taiwan eingestellt werden.

    VI. THAILAND

    1. Allgemeines

    (43) Bei der vorläufigen Sachaufklärung wurde festgestellt, dass es sich zwar bei einer der Zonen in Taiwan (Zone 3) um ein genau bezeichnetes, geographisch zusammenhängendes Gebiet handelt, das im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung als benachteiligte Region angesehen werden kann, dass aber die Vorteile im Rahmen der einzelnen Subventionsregelungen sektorspezifisch sind, da die Regelungen auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt sind. Die thailändische Regierung wandte ein, die Regelungen könnten von einer Vielzahl unterschiedlicher Wirtschaftszweige in Anspruch genommen werden und seien daher allgemein zugänglich.

    (44) Die Untersuchung ergab, dass die thailändische Regierung eine erschöpfende Liste von Maßnahmen aufgestellt hat, die für eine Investitionsförderung in Frage kommen, so dass der Zugang zu der Subvention per definitionem beschränkt ist, denn Unternehmen, die nicht förderungswürdige Waren herstellen, können die Vorteile im Rahmen des Investitionsfördergesetzes nicht in Anspruch nehmen. Außerdem ist diese Liste als Positivliste anzusehen, in der eindeutig die Waren aufgeführt sind, deren Hersteller gegenüber anderen begünstigt werden. Die Tatsache, dass das Investitionsfördergesetz für 200 unterschiedliche Waren in Anspruch genommen werden kann, ist irrelevant, da Unternehmen, die diese Waren nicht herstellen, keinerlei Vorteile in Anspruch nehmen können. Daher werden die vorläufigen Feststellungen zur Spezifität bestätigt.

    (45) Unter den Erwägungsgründen 193 und 196 der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass bei Projekten, die für Anreize des Investitionsamtes in Frage kommen, eine Wertschöpfung von 20 % erzielt werden muss. Dabei wurde vorläufig festgestellt, dass diese Bedingung die Unternehmen dazu anhält, inländischen Waren Vorrang vor eingeführten Waren zu geben, so dass die Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe b) der Grundverordnung ist.

    (46) Nach der Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission wandte die thailändische Regierung ein, dass die vorgeschriebene Wertschöpfung die PET-Hersteller nicht verpflichtet, inländischen Waren Vorrang vor eingeführten Waren zu geben. Sie wies nach, dass die vorgeschriebene Wertschöpfung auch erreicht werden kann, wenn für die Herstellung des Veredelungserzeugnisses nur eingeführte Rohstoffe verwendet werden. Im Falle der von der Untersuchung betroffenen Ware ist die Regelung somit nicht davon abhängig, dass gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b) der Grundverordnung inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

    2. Körperschaftsteuerbefreiung

    (47) Der ausführende Hersteller wandte ein, er habe sich dafür entschieden, nicht die Körperschaftsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, sondern seine in den Vorjahren aufgelaufenen Nettoverluste mit dem steuerbaren Gewinn zu verrechnen, so dass er im Untersuchungszeitraum keinen Vorteil erhalten habe.

    (48) Die Untersuchung ergab, dass ein Unternehmen, dass die Körperschaftsteuerbefreiung in Anspruch nehmen kann, aber auch im Rahmen der normalen Steuerregelung seine vorgetragenen Verluste mit seinen Gewinnen verrechnen kann, sich für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden kann. Dies wurde vom Finanzministerium und vom thailändischen Investitionsamt bestätigt. In diesem Fall ergab die Untersuchung, dass der ausführende Hersteller die Körperschaftsteuerbefreiung in Anspruch nahm, da der steuerbare Gewinn nicht mit den aufgelaufenen Nettoverlusten verrechnet wurde. So erhöhten sich denn auch im letzten Geschäftsjahr die aufgelaufenen Nettoverluste (von 1655089790 Baht auf 1704894309 Baht). Hätte sich der ausführende Hersteller dafür entschieden, seine aufgelaufenen Verluste mit seinen Gewinnen zu verrechnen, so hätte er nicht den Abschnitt über nichtsteuerbare Einkünfte ausgefuellt, der sich lediglich auf solche Einkünfte bezieht, auf die sich die Befreiung des Investitionsamtes erstreckt. Zudem stellte das WTO-Berufungsgremium in dem Streitfall über die kanadische Regelung für Zivilflugzeuge(5) fest, dass es bei der Prüfung der Frage, ob durch eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) des WTO-Subventionsübereinkommens ein "Vorteil" gewährt wird, maßgeblich ist, ob die finanzielle Beihilfe dazu führt, dass sich der Empfänger in einer günstigeren Lage befindet als ohne diese finanzielle Beihilfe. Wie oben dargelegt, befindet sich der ausführende Hersteller durch die Inanspruchnahme der Körperschaftsteuerbefreiung in einer günstigeren Lage, da er auf diese Weise einen höheren Betrag an aufgelaufenen Verlusten vortragen konnte. Der ausführende Hersteller nahm folglich die Körperschaftsteuerbefreiung in Anspruch und erhielt einen Vorteil, so dass seinem Vorbringen nicht gefolgt werden kann.

    3. Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Maschinen

    (49) Da keine Stellungnahmen zu dieser Regelung eingingen, werden die Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 202 bis 208 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4. Höhe der anfechtbaren Subventionen

    (50) Gemäß der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen ergeben sich für den untersuchten ausführenden Hersteller, ad valorem, anfechtbare Subventionen in folgender Höhe:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (51) Da auf den untersuchten ausführenden Hersteller fast alle Ausfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Thailand in die Gemeinschaft entfielen, ist die gewogene durchschnittliche landesweite Subventionsspanne deutlich höher als die für dieses Land maßgebliche Geringfügigkeitsschwelle von 2 %.

    E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

    (52) Da keine neuen Informationen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 226 bis 231 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    F. SCHÄDIGUNG

    1. Vorbemerkungen

    (53) Einige interessierte Parteien erhoben Einwände dagegen, dass die Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur für die Zeit ab 1996 verwendet wurden, während die Marktentwicklungen in der Zeit davor anhand unabhängiger Marktforschungsdaten ermittelt wurden.

    (54) Die Kommission war der Ansicht, dass die Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für das Jahr 1995 aufgrund der Trennung von Kodak und Eastman im Jahr 1995 und der Umstrukturierung der Tätigkeiten von Shell nicht herangezogen werden konnten. Weder Shell noch Eastman waren in der Lage, für 1995 vollständige Angaben zu übermitteln.

    (55) Nach Ansicht der Kommission war es jedoch äußerst wichtig, einen Überblick über die Angebotsverknappung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Jahre 1995 zu geben, da sich diese Krise sowohl auf die Preise als auch auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkte. Wie unter Erwägungsgrund 236 der vorläufigen Verordnung dargelegt, erschien es angemessen, sich auf unabhängige Marktforschungsdaten zu stützen, um über die erforderlichen Hintergrundinformationen zur Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Analysezeitraum zu verfügen.

    2. Verbrauch

    (56) Da keine neuen gegenteiligen Nachweise übermittelt wurden, werden die Feststellungen über den Verbrauch der betroffenen Ware in der Gemeinschaft unter den Erwägungsgründen 239 und 240 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern

    Einfuhren mit Ursprung in Korea, Indonesien und Taiwan

    (57) Die Feststellungen unter dem Erwägungsgrund 242 der vorläufigen Verordnung über die Geringfügigkeit der Subventionsspannen bei den Einfuhren mit Ursprung in Korea und Indonesien werden bestätigt. Beide Länder werden daher aus der Schadensprüfung ausgeklammert.

    (58) Gemäß den oben dargelegten neuen Feststellungen ist die Subventionsspanne bei den Einfuhren mit Ursprung in Taiwan nunmehr geringfügig, so dass diese Einfuhren bei der Schadensprüfung nicht berücksichtigt werden.

    Einfuhren mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand

    a) Kumulierung

    (59) Die thailändische Regierung beantragte, die Einfuhren mit Ursprung in diesem Land sollten nicht kumulativ mit den übrigen betroffenen Einfuhren beurteilt werden, da sie von allen drei betroffenen Ländern den geringsten Marktanteil gehabt hätten und nicht mit einer Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einhergegangen seien, was beweise, dass die thailändischen Ausführer nicht das gleiche Preisverhalten gehabt hätten wie die Ausführer in den anderen Ländern. Es wurde die Auffassung vertreten, dass diese Argumente nicht neu waren, so dass der Antrag zurückgewiesen wurde und bestätigt wird, dass die Einfuhren mit Ursprung in Thailand kumulativ mit den Einfuhren mit Ursprung in Indien und Malaysia beurteilt werden sollten.

    (60) Die indische Regierung und die malaysische Regierung wandten ein, dass nur die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in ihrem jeweiligen Land kumuliert werden sollten. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die landesweiten gewogenen durchschnittlichen Subventionsspannen für alle untersuchten Einfuhren mit Ursprung in Indien und Malaysia die Geringfügigkeitsschwelle überstiegen, sodass alle Ausfuhren dieser Länder in die Gemeinschaft berücksichtigt werden müssen. Dem Vorbringen wurde somit nicht gefolgt, und es wird der Schluss gezogen, dass alle Einfuhren mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand kumuliert werden sollten, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu bewerten.

    b) Volumen der Einfuhren

    (61) Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass sich die Einfuhren mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand zwischen 1996 und dem UZ rapide erhöhten (fast um das Siebenfache) und 123563 Tonnen erreichten.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (62) Nach einem drastischen Anstieg zwischen 1996 und 1998, als sich die Einfuhren jedes Jahr mehr als verdoppelten, flachte der Anstieg der Einfuhren zwischen 1998 und dem UZ ab. Dennoch stiegen die Einfuhren weiter an, wenn auch langsamer, obwohl sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bemühte, sich den Preisen der subventionierten Einfuhren anzupassen und Marktanteile zurückzuerobern.

    c) Marktanteile

    (63) Die Marktanteile der betroffenen Einfuhren entwickelten sich wie folgt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (64) Der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand erreichte im UZ 9,2 %, sodass er sich gegenüber 1996, dem ersten Jahr des Analysezeitraums, mehr als vervierfachte. Aufgrund des vorstehend beschriebenen geringeren Anstiegs der Einfuhrmengen verlangsamte sich auch der Anstieg der Marktanteile zwischen 1998 und dem UZ.

    d) Preise der Einfuhren

    (65) Die Preise der betroffenen Einfuhren mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand verringerten sich zwischen 1996 und dem UZ um 34 %. Dabei sanken sie zwischen 1996 und 1997 um 16 %, zwischen 1997 und 1998 um 5 % und zwischen 1998 und dem UZ um 13 %. Der cif-Preis (unverzollt) für die betroffene Ware mit Ursprung in diesen Ländern belief sich im UZ durchschnittlich auf 516 EUR/t. Die weitere Untersuchung bestätigte, dass eine Vielzahl der Ausführer ihre Waren mit Verlust in die Gemeinschaft verkauften, was auf eine aggressive Preispolitik in Bezug auf den Gemeinschaftsmarkt hindeutet.

    e) Preisunterbietung

    (66) Die unter Erwägungsgrund 254 der vorläufigen Verordnung angegebenen Preisunterbietungsspannen bei den subventionierten Einfuhren werden wie folgt bestätigt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (67) Da die interessierten Parteien keine neuen gegenteiligen Argumente vorbrachten, werden die Feststellungen zur Preisunterbietung unter Erwägungsgrund 254 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Insbesondere wird festgestellt, dass die niedrigen Preisunterbietungsspannen darauf zurückzuführen sind, dass aufgrund des Verhaltens der betroffenen ausführenden Hersteller, die ihre Waren nicht nur zu subventionierten, sondern sogar zu verlustbringenden Preisen in der Gemeinschaft verkauften, Preiserhöhungen verhindert wurden.

    4. Auswirkungen der Änderungen bei den betroffenen Einfuhren auf die Prüfung der Schädigung und der Schadensursache

    (68) Durch den Ausschluss der Einfuhren mit Ursprung in Taiwan aus der Schadensprüfung ändert sich nichts an den Trends, die in der vorläufigen Verordnung für die betroffenen Einfuhren ermittelt wurden. Es wird der Schluss gezogen, dass die Feststellungen zu den Auswirkungen der betroffenen Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und zur Schadensursache in der vorläufigen Verordnung durch die vorstehenden, überprüften Angaben nicht berührt werden.

    5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (69) Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

    Die Prüfung erstreckte sich auf alle in Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung ausdrücklich genannte Faktoren. Allerdings wurde beschlossen, bestimmte Faktoren nicht eingehend zu behandeln, da sie für die Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Rahmen dieser Untersuchung als irrelevant erschienen (siehe im Folgenden "Löhne und Lagerbestände"). Was die Auswirkungen der Höhe der anfechtbaren Subventionen auf den Wirtschaftszweig anbetrifft, so können sie angesichts des Volumens und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden.

    Im Rahmen der vorläufigen Verordnung untersuchte Faktoren

    - Investitionen:

    (70) Es wurde festgestellt, dass bestimmte Investitionen eines kooperierenden Gemeinschaftsherstellers bei der vorläufigen Sachaufklärung nicht berücksichtigt worden waren. Die Einbeziehung dieser Investitionen ändert jedoch nichts an dem zuvor ermittelten Investitionstrend.

    Einige interessierte Parteien wandten ein, der Umfang der Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 1998 deute darauf hin, dass dessen finanzielle Lage gesund gewesen sei. Andere wandten ein, das niedrige Investitionsniveau im UZ sei auf die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Vorjahren, nicht aber auf die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren im UZ zurückzuführen.

    In dieser Hinsicht ergab die Untersuchung eindeutig, dass die Investitionsausgaben in den Jahren 1997 und 1998 wie auch im UZ in erster Linie die Folge von Beschlüssen aus den Jahren 1995 und 1996 waren, als die Aussichten im PET-Sektor gut waren (die 1996 verzeichneten Verluste wurden als eine vorübergehende Erscheinung angesehen). Für diese Branche sind die Investitionspläne relevanter als der Zeitpunkt der tatsächlichen Investitionsausgaben. Im Einklang mit den Feststellungen unter Erwägungsgrund 264 der vorläufigen Verordnung wird bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine nennenswerte Ausweitung der Kapazität in Erwartung eines Nachfrageanstiegs geplant hat, weil sich seine finanzielle Lage infolge der schädlichen Subventionierung im UZ weiter verschlechterte.

    - Löhne und Lagerbestände:

    Auch die Entwicklung der Löhne und Lagerbestände wurden geprüft, allerdings wurden die Löhne nicht als ein relevanter Faktor angesehen, da sie nur einen geringen Anteil an den Gesamtkosten hatten und im Analysezeitraum stabil blieben. Aufgrund der jahreszeitlichen Schwankungen auf dem PET-Markt fluktuierten die Lagerbestände im Verlauf des Jahres beträchtlich, so dass sie im Rahmen der Schadensanalyse nicht als aussagekräftig angesehen wurden.

    - Wachstum:

    Obwohl dies in der vorläufigen Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, prüfte die Kommission im Rahmen ihrer Analyse des Marktanteils auch das Wachstum, wobei sie auf Seiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Analysezeitraum leichte Verluste feststellte.

    Andere geprüfte Faktoren

    (71) Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde anhand der folgenden Indikatoren weiter geprüft.

    - Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

    Wie bereits in der vorläufigen Verordnung dargelegt, waren die Verluste im UZ so hoch, dass im UZ keine neuen Investitionspläne genehmigt wurden. Dies trug eindeutig nicht dazu bei, die Kapitalbeschaffungsmöglichkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Zeitraum zu verbessern, obwohl von einem Anstieg der Nachfrage ausgegangen wurde.

    - Produktivität

    Die Produktivität in Tonnen je Arbeitnehmer erhöhte sich zwischen 1996 und dem UZ um 67 % und zwischen 1998 und dem UZ um 21 %. Diese deutliche Verbesserung der Produktivität belegt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft alles in seiner Macht Stehende tat, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

    - Kapitalrendite

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Der vorgenannte Indikator spiegelt die allgemeine Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (wo das PET-Geschäft vorherrschend ist) wider. Die Überprüfung ergab, dass der negative Trend im UZ zu einem großen Teil dem PET-Sektor zuzuschreiben ist. Die Entwicklung bei diesem Indikator steht mit der Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Einklang.

    - Cashflow

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Der vorgenannte Indikator spiegelt die allgemeine Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (wo das PET-Geschäft vorherrschend ist) wider. Er gibt das Brutto-Betriebsergebnis dieser Unternehmen an, d. h. die Umsatzerlöse abzüglich der Umsatzkosten und vor Finanzierungskosten, Abschreibungen, Rückstellungen und Steuern. Die Überprüfung ergab, dass die Verschlechterung der Lage im UZ zu einem großen Teil dem PET-Sektor zuzuschreiben ist.

    6. Weitere vorgebrachte Argumente

    a) Allgemeine Argumente zu den Schlussfolgerungen der Kommission

    (72) Einige interessierte Parteien erhoben Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission zur Schädigung, da bei einigen Schadensindikatoren ein steigender bzw. ein konstanter Trend zu beobachten sei. In diesem Zusammenhang verwiesen mehrere interessierte Parteien auf den geringen Umfang der Preisunterbietung, den Anstieg der Verkaufsmengen und den insgesamt stabilen Marktanteil. Diese Indikatoren würden belegen, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gesund gewesen sei. Zwar seien die Preise sehr niedrig gewesen, doch sei dieses Preisniveau angesichts der herrschenden Marktbedingungen normal gewesen.

    (73) Diesem Vorbringen konnte nicht gefolgt werden. Wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt, fiel der Anstieg der Verkäufe und die Erhöhung des Marktanteils im UZ (nach einem Rückgang um 5 Prozentpunkte zwischen 1997 und 1998) mit einer deutlichen Preissenkung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zusammen, der sich bemühte, seine Preise an diejenigen der subventionierten Einfuhren anzupassen. In der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass die Einfuhren zu subventionierten Preisen erfolgten. Die niedrigen Preisunterbietungsspannen sind in diesem Zusammenhang darauf zurückzuführen, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ gedrückt waren. Dies war auf die subventionierten Einfuhren zurückzuführen, deren Volumen und Marktanteil sehr hoch waren und die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Senkung seiner Preise zwangen.

    b) Entwicklungen nach dem UZ

    (74) Viele interessierte Parteien und Vertreter der Mitgliedstaaten forderten die Kommission auf, bestimmte nach dem UZ eingetretene Entwicklungen zu analysieren und zu berücksichtigen. Diese Parteien verwiesen insbesondere auf den raschen und deutlichen Anstieg der PET-Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Verhältnis zur Erhöhung der Rohstoffpreise. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hat sich nach Auffassung dieser Parteien seit dem UZ entschieden verbessert, so dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich nicht länger in bedeutendem Maße geschädigt werde.

    (75) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung werden Informationen, die für einen Zeitraum nach dem UZ vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann Entwicklungen nach dem UZ nur dann Rechnung getragen werden, wenn sie die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen offensichtlich unangemessen erscheinen lassen.

    (76) Die Kommission analysierte die Entwicklungen auf dem PET-Markt während der ersten neun Monate nach dem UZ, d. h. vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. Juni 2000. Dabei stellte sie fest, dass die PET-Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt kontinuierlich stiegen. Der durchschnittliche Verkaufspreis in diesem Neunmonatszeitraum lag rund 40 % über dem Durchschnittspreis im UZ. Dabei stiegen die Verkaufspreise stärker als die Kosten (Anstieg um rund 20 %), so dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte. Dennoch war die durchschnittliche Umsatzrentabilität im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in diesem Neunmonatszeitraum mit - 2 % weiterhin negativ, was darauf hindeutet, dass dessen Geschäftsergebnisse weiterhin unzureichend waren und keineswegs ausreichten, um die Lebensfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs zu sichern.

    (77) Diese drastische Änderung bei der Preisentwicklung ist größtenteils auf den Anstieg der Rohölpreise seit Mitte 1999 zurückzuführen, der sich einige Monate später in sämtlichen Polymerpreisen deutlich niederschlug. Außerdem konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf Kosten der subventionierten Einfuhren seine Verkäufe und seinen Marktanteil kontinuierlich erhöhen. Der mengenmäßige Rückgang der subventionierten Einfuhren ist jedoch möglicherweise auf die Einleitung des Antisubventionsverfahrens zurückzuführen. Im vorliegenden Fall machte auch die Entwicklung des Wechselkurses Dollar/Euro die betroffenen Einfuhren weniger attraktiv.

    (78) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wechselkurse ebenso wie die Rohölpreise sehr stark fluktuieren, sodass die Änderungen möglicherweise nur vorübergehender Natur sind. Sollte das laufende Antisubventionsverfahren ohne die Einführung von Maßnahmen eingestellt werden, dürfte im Übrigen der Marktanteil der subventionierten Einfuhren rasch wieder steigen.

    (79) Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Entwicklungen nach dem UZ nicht belegen, dass die durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung beseitigt wurde. Somit ist die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen nicht offensichtlich unangemessen.

    7. Schlussfolgerung zur Schädigung

    (80) Da keine weiteren Argumente zur Schädigung des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgebracht wurden, wird die Schlussfolgerung unter den Erwägungsgründen 265 bis 268 der vorläufigen Verordnung bestätigt, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung verursacht wurde.

    G. SCHADENSURSACHE

    (81) Mehrere interessierte Parteien machten weiterhin geltend, die Kommission sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern die Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien, da die Lage dieses Wirtschaftszweigs und das Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt durch das Zusammenspiel mehrerer anderer Faktoren beeinflusst worden seien. In diesem Zusammenhang wiederholten sie die Argumente, die sie bereits im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung vorgebracht hatten (diese Argumente bezogen sich auf Folgendes: Rohstoffpreise, Überkapazitäten und Wettbewerb zwischen den PET-Herstellern).

    (82) Da keine neuen Argumente zur Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgebracht wurden, wird die Schlussfolgerung unter Erwägungsgrund 290 der vorläufigen Verordnung bestätigt, dass die subventionierten PET-Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten.

    H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    1. Wahrscheinliche Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die nachgelagerten Industrien

    a) Weitere Untersuchung

    (83) Da die Verwender im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung nur in geringem Umfang mitarbeiteten, beschloss die Kommission, die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die nachgelagerten Industrien noch weiter zu untersuchen. Daher sandte sie 90 PET-Verwendern - von denen einige bereits kontaktiert worden waren, die aber keine Antworten übermittelt hatten - neue, vereinfachte Fragebogen zu. 19 Unternehmen, die zuvor nicht kooperiert hatten, übermittelten fristgerecht aussagekräftige Antworten.

    Neue kooperierende Unternehmen:

    - 3 Hersteller von Vorformlingen/Flaschen:

    Lux PET GmbH & Co. (Luxemburg)

    Puccetti SpA (Italien)

    EBP SA (Spanien)

    - 4 Hersteller von PET-Filmen und PET-Folien, die die betroffene Ware verwenden:

    RPC Cobelplast Montonate S.r.l. (Italien)

    Moplast SpA (Italien)

    Alusuisse Thermoplastic (UK)

    Klöckner Pentaplast BV (Niederlande)

    - 4 Hersteller von Erfrischungsgetränken:

    L'abeille (Frankreich)

    Pepsico Food Beverages Intl. Ltd (Italien)

    Pepsico France (Frankreich)

    Europe embouteillage Snc (Frankreich)

    - 8 Hersteller von Mineral- und Quellwasser:

    Aguas Minerales Pasqual SL (Spanien)

    Eycam Perrier SA (Spanien)

    Font Vella SA & Aguas de Lanjarón SA (Spanien)

    Italaquae SpA (Italien)

    Neptune SA (Frankreich)

    Roxane SA (Frankreich)

    San Benedetto (Italien)

    Società Generale delle acque minerali arl (Italien).

    Insgesamt ermöglichten die Angaben der Unternehmen, die entweder den ersten oder den zweiten Fragebogen beantworteten, 26 % des PET-Verbrauchs in der Gemeinschaft im UZ zu erfassen. Die Kosten, die auf der Grundlage sämtlicher dieser Informationen ermittelt wurden, wurden als repräsentativ für die verschiedenen Gruppen von Verwendern angesehen, da die Angaben der einzelnen Unternehmen, die zu ein und derselben Gruppe gehörten, in hohem Maße übereinstimmten.

    (84) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen bei der Kommission mehrere Stellungnahmen von Verwendern bzw. von deren repräsentativen Verbänden ein. Darin wurde in den meisten Fällen auf die jüngsten Entwicklungen auf dem PET-Markt und die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die verschiedenen Gruppen von Verwendern Bezug genommen. Diese Stellungnahmen stammten von folgenden Verwender bzw. Verbänden:

    - Schmalbach-Lubeca, dem größten Hersteller von Vorformlingen/Flaschen in Europa (auf dieses Unternehmen entfallen 18 % des PET-Verbrauchs in der Gemeinschaft);

    - Verband Europäischer Kunststoffverarbeiter (EUPC);

    - UNESDA, einem Verband, der Hersteller von Erfrischungsgetränken vertritt;

    - Nestlé-Konzern, der erneut geltend machte, dass die Angaben über den französischen Markt für sein gesamtes Europageschäft repräsentativ seien (Die gesamten PET-Käufe dieses Konzerns machen rund 9 % des PET-Verbrauchs in der Gemeinschaft aus, wovon lediglich 3 % auf den französischen Markt entfallen).

    Berücksichtigt wurden diese Stellungnahmen wie auch die Stellungnahmen der Verbände der Wasserhersteller (die sich im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung gemeldet hatten), so dass mindestens die Hälfte des Marktes erfasst wurde.

    b) Beschreibung der Verwendergruppen

    (85) Die Analyse aller übermittelten Informationen ergab, dass es besser war, die Verwender, bei denen zuvor drei Gruppen unterschieden wurden (Hersteller von Vorformlingen, Wasserhersteller und integrierte Hersteller von Erfrischungsgetränken), in die folgenden zwei Gruppen zu unterteilen:

    - Verarbeiter, d. h. Hersteller von Vorformlingen und Flaschen sowie Hersteller von Folien. Diese Verwender beschränken sich auf die bloße Verarbeitung der betroffenen Ware; daher sind die PET-Kosten mit Abstand ihr größter Kostenfaktor. Die Hersteller von Flaschen und Vorformlingen verkaufen den weitaus größten Teil ihrer Produktion an Abfueller nichtalkoholischer Getränke. Die Folienhersteller, die nur einen kleinen Anteil am Verarbeitungssektor haben, verkaufen ihre Ware an viele unterschiedliche Industriezweige, die die Folien in erster Linie zur Verpackung ihre Erzeugnisse verwenden.

    - Abfueller nichtalkoholischer Getränke wie Wasser, kohlensäurehaltigen und kohlensäurefreien Erfrischungsgetränken, Milch, Fruchtsäften usw. Die Unterteilung dieser Gruppe von Verwendern in Wasserhersteller und Erfrischungsgetränkehersteller ist irrelevant, da vielfach die gleichen Hersteller sowohl Wasser als auch Erfrischungsgetränke abfuellen. Wichtiger ist es, zwischen den verschiedenen hergestellten Getränken zu unterscheiden, da der Anteil der PET-Kosten an den gesamten Produktionskosten von den getränkespezifischen Kosten abhängt (die Ausgangsstoffe sind bei Limonaden und Fruchtsäften teurer als bei Wasser). PET bildet jedoch in jedem Fall einen durchaus wichtigen Kostenfaktor, und die Abfueller sind im Hinblick auf den Bezug von PET mit ähnlichen Problemen konfrontiert, egal, welches Getränk sie abfuellen.

    (86) Zwischen den Verarbeitern (mit Ausnahme der Folienhersteller) und den Abfuellern besteht ein sehr enger Geschäftszusammenhang.

    - Die Abfueller kaufen fast die gesamte Produktion der Verarbeiter.

    - Jeder Verarbeiter hat eine sehr begrenzte Anzahl von Kunden (vielfach sogar nur einen Kunden).

    - Die Verarbeiter schließen mit ihren Kunden Verträge, die sehr häufig Bestimmungen zur automatischen Berücksichtigung von Änderungen des PET-Preises umfassen oder regelmäßig neu ausgehandelt werden.

    Daher sollten die nachstehend beschriebenen Auswirkungen der Maßnahmen nicht summiert werden, denn die Verarbeiter werden die mit den Maßnahmen einhergehenden Kostensteigerungen größtenteils direkt auf ihre wichtigsten Kunden, d. h. die Abfueller nichtalkoholischer Getränke, abwälzen.

    c) Voraussichtliche Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender

    (87) Nach Auswertung der neuen Angaben lässt sich die Lage der Verwender, die alle angeforderte Daten übermittelten, wie folgt zusammenfassen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    d) Auswirkungen auf die Verarbeiter

    (88) Unter Berücksichtigung der Mengen an PET mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die die Hersteller von Vorformlingen und Flaschen im UZ kauften, dürfte die Einführung der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen einen Anstieg ihrer Produktionskosten um schätzungsweise 0,75 % zur Folge haben. Bei den Folienherstellern würden die Produktionskosten um rund 0,4 % steigen. Die Verarbeiter dürften aufgrund der Verträge mit ihren Kunden in der Lage sein, diesen Kostenanstieg größtenteils auf ihre Kunden abzuwälzen. Die Ausgleichsmaßnahmen dürften daher nur geringfügige Auswirkungen auf die Rentabilität dieser Unternehmen haben.

    e) Auswirkungen auf die Abfueller nichtalkoholischer Getränke

    (89) Unter Berücksichtigung der Mengen an PET mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die die Abfueller nichtalkoholischer Getränke im UZ kauften, würde die Einführung der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen im Schnitt schätzungsweise zu einem Anstieg ihrer Produktionskosten um weniger als 0,2 % führen. Dieser Kostenanstieg kann somit als unerheblich angesehen werden.

    2. Getränkepreise im Einzelhandel

    (90) Die Untersuchung ergab, dass sich die Preise von abgefuelltem Wasser und abgefuellten Erfrischungsgetränken im letzten Jahrzehnt relativ konstant um 1 bis 2 % jährlich erhöhten (Eurostat-Statistiken über den Einzelpreisindex). Im gleichen Zeitraum waren extreme Schwankungen der PET-Preise zu beobachten, die jedoch keine Auswirkungen auf die Einzelhandelspreise von abgefuelltem Wasser und abgefuellten Erfrischungsgetränken hatten. Daher wird das Argument zurückgewiesen, dass die Maßnahmen zu einem inflationistischem Anstieg der Einzelhandelspreise dieser Getränke führen könnten.

    3. Wahrscheinliche Auswirkungen der Einführung der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die vorgelagerten Industrien

    (91) Die vorgeschlagenen Maßnahmen dürften aller Wahrscheinlichkeit nach für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von Nutzen sein, der durch seine Umstrukturierungsbemühungen und die beeindruckende Steigerung seiner Produktivität seine Entschlossenheit unter Beweis gestellt hat, sich auf dem rasch expandierenden Gemeinschaftsmarkt zu behaupten. Die Einführung von Maßnahmen wird diesem Wirtschaftszweig die Möglichkeit geben, seine Rentabilität zu verbessern und die neuen Investitionen zu tätigen, die in einer solchen kapitalintensiven Branche unverzichtbar sind, um die langfristige Lebensfähigkeit in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

    (92) Da die Lage der vorgelagerten Industrie in der Gemeinschaft davon abhängt, dass die finanzielle Lage der PET-Hersteller in der Gemeinschaft gesund ist, dürfte die Verbesserung der Lage dieser Hersteller dank der Einführung der Maßnahmen auch den vorgelagerten Industrien zugute kommen. Dies wurde durch die kooperierenden Unternehmen in den vorgelagerten Industrien bestätigt.

    4. Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

    (93) Auf der Grundlage der zusätzlichen Angaben der Verwender wird der Schluss gezogen, dass sich die Maßnahmen nur in begrenztem Maße auf die Verwender auswirken werden. Da die Verarbeiter die gestiegenen Kosten größtenteils auf ihre Kunden abwälzen können, dürften die Gesamtauswirkungen der Maßnahmen auf die Getränkehersteller im Hinblick auf die Gesamtrentabilität dieses Sektors geringfügig sein.

    (94) Ferner wird bestätigt, dass es nicht zu einer Verlagerung der Produktion von Vorformlingen in Länder außerhalb der Gemeinschaft kommen dürfte, dass die Einzelhandelspreise nichtalkoholischer Getränke normalerweise nicht wesentlich von den Schwankungen der PET-Preise beeinflusst werden und dass die Einführung von Maßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der vorgelagerten Industrien liegt.

    (95) Da keine weiteren Argumente zum Interesse der Gemeinschaft vorgebracht wurden, wird die Schlussfolgerung unter Erwägungsgrund 344 der vorläufigen Verordnung bestätigt, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen.

    I. KEINE ZÖLLE

    (96) Da die landesweiten gewogenen durchschnittlichen Subventionsspannen bei den Einfuhren mit Ursprung in Indonesien, Korea und Taiwan geringfügig sind, wird endgültig beschlossen, keine Ausgleichszölle auf die Einfuhren aus diesen Ländern einzuführen. Daher sollte das Verfahren gegenüber den Einfuhren aus diesen Ländern eingestellt werden.

    J. ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

    (97) Angesichts der Schlussfolgerungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft wird die Auffassung vertreten, dass endgültige Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden sollten, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand zu verhindern.

    (98) Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, wird die unter den Erwägungsgründen 349 und 350 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsspanne bestätigt.

    (99) Damit verhindert wird, dass Fluktuationen bei den PET-Preisen infolge schwankender Rohölpreise zur Erhebung höherer Zölle führen, erscheint es angemessen, spezifische Zölle pro Tonne einzuführen. Die entsprechenden Beträge wurden ermittelt, indem der Ausgleichszollsatz auf die cif-Ausfuhrpreise angewandt wurde, die zur Berechnung der Schadensbeseitigungsspanne im UZ herangezogen worden waren.

    (100) Auf dieser Grundlage ergaben sich folgende Ausgleichszölle (EUR/t) für die kooperierenden ausführenden Hersteller:

    a)

    INDIEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b)

    MALAYSIA

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c)

    THAILAND

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (101) Um die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht zu belohnen, erschien es angemessen, für die nicht kooperierenden Unternehmen auf der Grundlage des höchsten Zolls, der für einen kooperierenden ausführenden Hersteller in den jeweiligen Ländern festgesetzt wurde, folgende Zölle einzuführen: 41,3 EUR/t für die indischen Hersteller, 16,6 EUR/t für die malaysischen Hersteller und 49,1 EUR/t für die thailändischen Hersteller.

    (102) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszölle wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zölle daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern den für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zöllen.

    (103) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszölle (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen(6), und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird gegebenenfalls die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, entsprechend aktualisieren.

    K. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

    (104) Angesichts der Höhe der bei den ausführenden Herstellern festgestellten anfechtbaren Subventionen und des Umfangs der Schädigung der Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig angesehen, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Ausgleichszoll im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1741/2000 bis zur Höhe des endgültigen Ausgleichszolls endgültig zu vereinnahmen. Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Taiwan werden freigegeben.

    L. VERPFLICHTUNGEN

    (105) Nach der Einführung der vorläufigen Ausgleichsmaßnahmen boten zwei ausführende Hersteller in Indien gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung eine Preisverpflichtung an.

    (106) Nach Ansicht der Kommission kann die Preisverpflichtung von Reliance Industries Limited und Pearl Engineering Polymers Limited angenommen werden(7), da die schädlichen Auswirkungen der Subventionierung durch sie beseitigt werden. Außerdem verpflichteten sich die fraglichen Unternehmen, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte vorzulegen, sodass eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. Die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung ist nach Auffassung der Kommission angesichts der Verkaufsstruktur dieser Unternehmen minimal.

    (107) Um die effektive Einhaltung und Überwachung der Verpflichtungen sicherzustellen, ist die Zollbefreiung bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr gemäß einer Verpflichtung davon abhängig, dass den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats eine gültige "Verpflichtungsrechnung" vorgelegt wird, die von den ausführenden Herstellern, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, ausgestellt wurde und die im Anhang aufgeführten Informationen enthält. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Ausgleichszoll zu entrichten, um eine effektive Anwendung der Verpflichtungen sicherzustellen.

    (108) Im Falle der Verletzung oder der Rücknahme der Verpflichtungen kann gemäß Artikel 13 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Ausgleichszoll eingeführt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß DIN (Deutsche Industrienorm) 53728 der KN-Codes 39076020 und ex 3907 60 80 (TARIC-Code 3907608010) wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

    (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 gelten für die Waren mit Ursprung in den nachstehenden Ländern folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Die vorgenannten Zollsätze gelten nicht für die Waren, die von den nachstehend aufgelisteten Unternehmen hergestellt werden und den folgenden Ausgleichszöllen unterliegen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (4) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(8) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

    (5) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Ausgleichszoll nicht für Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    (6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    (1) Die Waren sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Ausgleichszoll befreit, sofern sie von den in Absatz 3 aufgeführten Unternehmen hergestellt und von ihnen direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. fakturiert und versandt) und unter dem zutreffenden TARIC-Zusatzcode angemeldet werden und sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellt sind.

    (2) Bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Zollbefreiung davon abhängig, dass den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats eine gültige "Verpflichtungsrechnung" vorgelegt wird, die von den in Absatz 3 aufgeführten Unternehmen ausgestellt wurde und die im Anhang aufgeführten wesentlichen Angaben enthält. Die Zollbefreiung ist außerdem davon abhängig, dass die bei den Zollstellen angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der "Verpflichtungsrechnung" genau entsprechen.

    (3) Die Einfuhren, für die eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, sind unter folgenden TARIC-Zusatzcodes anzumelden:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 3

    Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1741/2000 werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben.

    Artikel 4

    Das Antisubventionsverfahren gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan wird eingestellt.

    Artikel 5

    Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Taiwan im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1741/2000 werden freigegeben.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. November 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. Fabius

    (1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

    (2) ABl. L 199 vom 5.8.2000, S. 6.

    (3) ABl. L 199 vom 5.8.2000, S. 48.

    (4) ABl. C 319 vom 6.11.1999, S. 2.

    (5) Kanada - Maßnahmen, die sich auf die Ausfuhr von Zivilflugzeugen auswirken, Bericht des Berufungsgremiums, Dok. WT/DS70/AB/R, 2. August 1999 (Erwägungsgründe 149 ff.).

    (6) Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion C

    TERV 0/13

    Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel.

    (7) Siehe Seite 88 dieses Amtsblatts.

    (8) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/1999 (ABl. L 65 vom 12.3.1999, S. 1).

    ANHANG

    1. Nummer der Verpflichtungsrechnung.

    2. TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebene Ware an den Grenzen der Gemeinschaft zollrechtlich abgefertigt werden kann (wie in der Verordnung angegeben).

    3. Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:

    - Waren-Kennnummer (product reporting code number/PRC) (wie im Rahmen der Verpflichtung des betreffenden ausführenden Herstellers festgelegt),

    - KN-Code,

    - Menge (in Einheiten).

    4. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

    - Preis pro Einheit,

    - Zahlungsbedingungen,

    - Lieferbedingungen,

    - Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

    5. Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen, für das die Verpflichtung gilt, die Ware direkt fakturiert.

    6. Name des Vertreters des Unternehmens, der die Verpflichtungsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

    "Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von ... [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2000/745/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung richtig und zutreffend sind."

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