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Document 32000R2433

Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik

ABl. L 280 vom 4.11.2000, p. 1–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2003; Aufgehoben durch 32003D0298

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2433/oj

32000R2433

Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik

Amtsblatt Nr. L 280 vom 04/11/2000 S. 0001 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 des Rates

vom 17. Oktober 2000

über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits(1) sieht Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik vor.

(2) Im Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(2) wurden Verbesserungen der bestehenden Präferenzregelungen festgelegt. Der Rat hat dieses Protokoll im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 98/707/EG(3) angenommen.

(3) Die Kommission und die Tschechische Republik haben am 4. Mai 2000 gemäß den Verhandlungsdirektiven, die der Rat am 30. März 1999 angenommen hat, die Verhandlungen über ein neues Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen abgeschlossen.

(4) Das neue Zusatzprotokoll, das weitere Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorsieht, stützt sich auf Artikel 21 Absatz 5 des Europa-Abkommens, wonach die Gemeinschaft und die Tschechische Republik im Assoziationsrat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse prüfen.

(5) Eine zügige Durchführung der Anpassungen ist wesentlicher Bestandteil der Ergebnisse der Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik.

(6) Es ist daher zweckmäßig, als autonome und befristete Maßnahme die Anpassung der landwirtschaftlichen Zugeständnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik vorzusehen.

(7) Die Tschechische Republik wird ebenfalls autonom und befristet alle zweckdienlichen Rechtsvorschriften erlassen, um eine zügige und gleichzeitige Umsetzung der Anpassung der Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ermöglichen, die die Tschechische Republik im Europa-Abkommen eingeräumt hat.

(8) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5) enthält die kodifizierten Vorschriften für eine Ausnutzung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Anhang XI des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits festgelegten Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft werden durch die Anhänge A(a) und A(b) dieser Verordnung ersetzt.

(2) Mit dem Inkrafttreten des neuen Zusatzprotokolls zur Anpassung des in Absatz 1 genannten Europa-Abkommens ersetzen die in diesem Protokoll vorgesehenen Zugeständnisse die Zugeständnisse gemäß den Anhängen A(a) und A(b) dieser Verordnung.

(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2.

Artikel 2

(1) Zollkontingente mit einer laufenden Nummer über 09.5100 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

(2) Die Mengen von Waren, die Zollkontingenten unterliegen und die nach dem 1. Juli 2000 im Rahmen der in Anhang XI des Europa-Abkommens vorgesehenen Zugeständnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3066/95(6) in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, bevor die vorliegende Verordnung in Kraft tritt, werden vollständig auf die in Anhang A(b) der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen angerechnet.

Artikel 3

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt, der gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(7) oder gegebenenfalls gemäß den einschlägigen Bestimmungen anderer Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte eingesetzt wurde.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Fabius

(1) ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2.

(2) ABl. L 341 vom 16.12.1998, S. 3.

(3) ABl. L 341 vom 16.12.1998, S. 1.

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 der Kommission (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25).

(6) ABl. L 328 vom 30.12.1995, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2435/98 (ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 1).

(7) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

ANHANG A(a)

Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik gelten, werden abgeschafft

KN-Code(1)

0101 20 10

0104 20 10

0106 00 10

0106 00 20

0205 00 11

0205 00 19

0205 00 90

0206 80 91

0206 90 91

0208 10 11

0208 10 19

0208 20 00

0208 90 10

0208 90 50

0208 90 60

0208 90 80

0407 00 11

0407 00 19

0410 00 00

0601 10 10

0601 10 20

0601 10 30

0601 10 40

0601 10 90

0601 20 30

0601 20 90

0602 10 90

0602 20 90

0602 30 00

0602 40 10

0602 40 90

0602 90 10

0602 90 30

0602 90 41

0602 90 45

0602 90 49

0602 90 51

0602 90 59

0602 90 70

0602 90 91

0602 90 99

0603 10 30

0604 10 90

0604 91 21

0604 91 29

0604 91 41

0604 91 49

0604 91 90

0604 99 90

0701 10 00

0703 10 11

0709 51 30

0709 51 50

0709 51 90

0709 52 00

0709 90 40

0709 90 50

0710 80 59

0711 10 00

0711 30 00

0711 90 10

0711 90 70

0713 50 00

0713 90 10

0713 90 90

0802 12 90

0802 21 00

0802 22 00

0802 31 00

0802 32 00

0802 40 00

0802 90 85

0806 20 11

0806 20 12

0806 20 18

0806 20 91

0806 20 92

0806 20 98

0808 20 90

0810 40 30

0810 40 50

0810 40 90

0810 90 85

0811 90 70

0812 10 00

0812 90 40

0812 90 50

0812 90 60

0812 90 95

0813 10 00

0813 20 00

0813 30 00

0813 40 10

0813 40 30

0813 40 95

0813 50 15

0813 50 19

0813 50 31

0813 50 39

0813 50 91

0813 50 99

0814 00 00

0901 12 00

0901 21 00

0901 22 00

0902 10 00

0904 12 00

0905 00 00

0907 00 00

0910 40 13

0910 40 19

0910 40 90

0910 91 90

0910 99 99

1106 10 00

1106 30 90

1208 10 00

1209 11 00

1209 19 00

1209 21 00

1209 23 80

1209 29 50

1209 29 80

1209 30 00

1209 91 10

1209 91 90

1209 99 91

1209 99 99

1211 90 30

1212 10 10

1212 10 99

1214 90 10

1302 19 05

2302 50 00

2306 90 19

2308 90 90

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 278 vom 28.10.1999, S. 1).

ANHANG A(b)

Für Einfuhren folgender Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse

(MBZ = Meistbegünstigungszollsatz)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage zu Anhang A(b)

Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung

1. Für nachstehende Erzeugnisse zur Verarbeitung mit Ursprung in der Tschechischen Republik gelten folgende Mindesteinfuhrpreise:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, welcher der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindesteinfuhrpreis entspricht.

3. Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für ein bestimmtes unter diese Anlage fallendes Erzeugnis die Tendenz ab, dass die Preise in naher Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die tschechischen Behörden, damit diese Abhilfe schaffen können.

4. Auf Antrag der Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik überprüft der Assoziationsausschuss die Funktionsweise der Regelung oder das Niveau der Mindesteinfuhrpreise. Erforderlichenfalls fasst der Assoziationsausschuss die notwendigen Beschlüsse.

5. Zur Förderung der Entwicklung des Handels und zum Vorteil aller Beteiligten findet drei Monate vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres in der Europäischen Gemeinschaft ein Konsultationstreffen statt. An diesem Konsultationstreffen nehmen die Europäische Kommission und die interessierten europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse einerseits und die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer andererseits teil.

Bei diesem Konsultationstreffen werden die Marktlage für Beeren und insbesondere die Vorausschau für die Erzeugung, die Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Anpassung an die Nachfrage erörtert.

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