Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000R2100

Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 des Rates vom 29. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 119/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 250 vom 5.10.2000, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/07/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2100/oj

32000R2100

Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 des Rates vom 29. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 119/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 250 vom 05/10/2000 S. 0001 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 des Rates

vom 29. September 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 119/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

(1) Im Januar 1997 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97(2) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ringbuchmechaniken (im Folgenden "RBM" genannt) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein. Für das Unternehmen World Wide Stationery, dem eine individuelle Behandlung zugestanden wurde, wurde der endgültige Zoll unter Zugrundelegung des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft auf 32,5 % und für alle übrigen Unternehmen in der Volksrepublik China auf 39,4 % festgesetzt.

2. Überprüfungsantrag

(2) Am 7. Dezember 1998 wurde ein Antrag auf Überprüfung der vorgenannten Maßnahmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (im Folgenden "Grundverordnung" genannt) gestellt. Die Antragstellung erfolgte im Namen der Gemeinschaftshersteller Koloman Handler AG (Österreich) und Robert Krause Ringbuchtechnik GmbH (Deutschland), auf die gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung insgesamt ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von RBM entfiel.

(3) Der Antrag enthielt Informationen, denen zu entnehmen war, dass die Weiterverkaufspreise und die späteren Verkaufspreise der betroffenen Ware in der Gemeinschaft die eingeführten Antidumpingzölle nicht angemessen widerspiegelten. Diese Informationen basierten auf Preislisten und anderen Angaben der chinesischen Ausführer und ihrer Wiederverkäufer. Im Antrag wurde ferner ausgeführt, dass die Ausführer in einigen Mitgliedstaaten ihre Preise unmittelbar nach Einführung der Maßnahmen gesenkt hätten und dass die unzureichende Erhöhung der Weiterverkaufspreise und der späteren Verkaufspreise nach der Einführung der Maßnahmen zu einem weiteren Preisverfall im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geführt habe.

B. ÜBERPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 12 DER GRUNDVERORDNUNG

1. Einleitung der Überprüfung gemäß Artikel 12

(4) Am 19. Januar 1999 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung (gemäß Artikel 12 der Grundverordnung) der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China und leitete eine Untersuchung ein.

(5) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen Hersteller/Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller, die den entsprechenden Antrag gestellt hatten, von der Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6) Die Kommissionsdienststellen sandten allen bekanntermaßen betroffenen Ausführern Fragebogen zu: World Wide Stationery Manufacturing Company Ltd., Hongkong ("WWS"); Guangzhou Wah Hing Stationery Manufactury Limited, VRC; Hong Kong Stationery Manufacturing Company Limited, Hongkong; Champion Stationery Manufacturing Co. Ltd., VRC und Sun Kwong Metal Manufacturing Co. Ltd., VRC.

(7) Von den vorgenannten Ausführern beantwortete nur WWS, Hongkong, den Fragebogen der Kommission vollständig.

(8) Ein ausführender Hersteller übermittelte bei der Beantwortung des Fragebogens der Kommission falsche, irreführende Informationen. Diese Informationen stimmten nicht mit den Angaben überein, die dieser ausführende Hersteller gegenüber den einzelstaatlichen Zollbehörden gemacht hatte. Denn die Waren mit chinesischem Ursprung wurden zum Teil bei den einzelstaatlichen Zollbehörden als thailändische Ursprungswaren angemeldet, sodass die Entrichtung der normalerweise fälligen Antidumpingzölle vermieden wurde. Zudem wurden einige Sendungen aus der Volksrepublik China unter einem falschen KN-Code angemeldet, sodass wiederum keine Antidumpingzölle entrichtet wurden. Da das Ausmaß dieser Praktiken nicht genau ermittelt werden konnte, wurde die gesamte Antwort auf den Fragebogen nicht berücksichtigt.

(9) Unter diesen Umständen mussten die Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Diese Informationen deuteten darauf hin, dass der Antidumpingzoll vom Ausführer getragen wurde, denn auf den Rechnungen dieses ausführenden Herstellers war angegeben, dass sich die Ausfuhrpreise "einschließlich Antidumpingzoll" verstanden.

Von den übrigen drei Herstellern/Ausführern lehnte einer die vollständige Beantwortung des Fragebogens mit der Begründung ab, dass ihn dies in unangemessener Weise und über Gebühr belasten würde; die beiden anderen Hersteller/Ausführer meldeten sich nicht. Die Feststellungen wurden daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

(10) Auch unabhängigen Einführern, von denen bekannt war, dass sie RBM aus der Volksrepublik China importiert hatten, wurden Fragebogen zugesandt, um die Weiterverkaufspreise der betroffenen Ware vor und nach Einführung der Antidumpingzölle zu ermitteln. Dabei war die Bereitschaft zur Mitarbeit auf Seiten der unabhängigen Einführer groß. Folgende unabhängige Einführer beantworteten die Fragebogen: Bensons International Systems B.V., Niederlande, ("Bensons NL"); Bensons International Systems Ltd, Vereinigtes Königreich, ("Bensons VK"); KWH Plast Vertriebsges. GmbH, Deutschland, ("KWH Deutschland"); KWH Plast (Danmark) AS, Dänemark, ("KWH Dänemark") und KWH Plast (UK) Limited, Vereinigtes Königreich, ("KWH VK").

In den Betrieben von KWH Deutschland und Bensons NL wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

(11) Die Überprüfung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 (im Folgenden "neuer Untersuchungszeitraum" genannt). Dieser neue Untersuchungszeitraum wurde herangezogen, um die Ausfuhrpreise, die Weiterverkaufspreise und die späteren Verkaufspreise nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen zu ermitteln und damit festzustellen, ob die Maßnahmen aufgrund erhöhten Dumpings nicht die beabsichtigte Wirkung hatten.

(12) Zur Prüfung der Frage, ob die Weiterverkaufspreise und die späteren Verkaufspreise ausreichend gestiegen waren, wurden die Preise im neuen Untersuchungszeitraum mit den Preisen verglichen, die im ursprünglichen Untersuchungszeitraum, d. h. vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. September 1995, in Rechnung gestellt worden waren.

(13) Es mussten umfangreiche Angaben eingeholt und geprüft werden, da es sich insbesondere als schwierig erwies, die Entwicklung der Weiterverkaufspreise und der späteren Verkaufspreise der unabhängigen Einführer zu analysieren; außerdem mussten die Praktiken des unter Randnummer 8 genannten ausführenden Herstellers geprüft werden. Daher überstieg die Untersuchung die normale Frist von sechs Monaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Grundverordnung.

2. Ware

(14) Der Antrag und die Überprüfung betrafen dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. bestimmte Mechaniken mit Ringen für Schnellhefter oder Aktenordner (ausgenommen Mechaniken mit Hebeln), die aus zwei oder mehr runden bogen- oder D-förmigen starken Metallringen bestehen. Die Ware wird derzeit dem KN-Code ex 8305 10 00 zugewiesen.

3. Entwicklung der Preise bei Ausfuhr aus der Volksrepublik China und der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft

(15) Bei der Untersuchung sollte festgestellt werden, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung hatten und, falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ob dieser Umstand auf erhöhtes Dumping durch einen Rückgang der Ausfuhrpreise zurückzuführen war. Solch ein Rückgang der Ausfuhrpreise kann sich im Rahmen einer solchen Untersuchung entweder in einer Senkung der direkten Preise widerspiegeln, die die Unternehmen bei Ausfuhr in die Gemeinschaft in Rechnung stellten, oder darin, dass es infolge einer Ausgleichsvereinbarung zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft kam.

(16) Im vorliegenden Fall wurde beschlossen, anhand der Entwicklung der Weiterverkaufspreise der betroffenen Ware in der Gemeinschaft zu prüfen, ob es zu einer Übernahme des Zolls gekommen war.

(17) Die Entwicklung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft wurde zum einen für WWS, dem eine individuelle Behandlung zugestanden worden war, und zum anderen für die übrigen chinesischen Ausführer geprüft. Der geltende Zollsatz für WWS beläuft sich auf 32,5 %.

(18) Zu diesem Zweck wurden die Weiterverkaufspreise vor und nach Einführung der Maßnahmen verglichen. Dieser Vergleich erfolgte auf der Grundlage der Angaben, die die fünf kooperierenden unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft über die Weiterverkaufspreise machten. Auf die Einfuhren der fünf vorgenannten Unternehmen entfiel im neuen Untersuchungszeitraum der weitaus größte Teil der Exportverkäufe aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Vergleichs wurde sichergestellt, dass die Mengen, der Wert und die Zahl der Warentypen, die verkauft und für den Vergleich herangezogen wurden, sowohl für den ursprünglichen als auch für den neuen Untersuchungszeitraum repräsentativ waren.

(19) Der Vergleich ergab, dass sich die Verkaufspreise zwischen den beiden Untersuchungszeiträumen nur in begrenztem Maße erhöht hatten. Im gewogenen Durchschnitt erhöhten sich die Verkaufspreise für alle betroffenen Typen bei allen kooperierenden unabhängigen Einführern nur um 3,1 %, obwohl sie um mehr als 30 % hätten steigen müssen.

(20) Die Feststellungen für die nichtkooperierenden Unternehmen wurden gemäß Artikel 18 der Grundverordnung getroffen (siehe Randnummern 8 und 9). Den unvollständigen Angaben, die der Kommission über die Ausfuhrpreise dieser Parteien vorlagen, deuteten darauf hin, dass diese den Antidumpingzoll in vollem Umfang getragen hatten. Da bereits die kooperierenden Parteien die Zölle zu einem großen Teil trugen, ist es unter diesen Umständen angemessen, tatsächlich davon auszugehen, dass die nichtkooperierenden Parteien die Zölle in vollem Umfang trugen.

4. Anträge der interessierten Parteien

a) Allgemeines

(21) Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die die unzureichende Erhöhung der Preise in der Gemeinschaft nach Einführung der Maßnahmen rechtfertigen könnten. Zu den Gründen, die eine solche unzureichende Erhöhung rechtfertigen können, gehören Effizienzgewinne in Form einer Senkung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im folgenden "VVG-Kosten" genannt) und eine Kürzung der Gewinnspanne des Einführers bzw. ein Rückgang des Normalwertes. Die entsprechenden Berichtigungen können nicht für jede rückläufige Entwicklung bei diesen Faktoren zugestanden werden. Berücksichtigt wird jeweils nur ein Rückgang, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass die Kosten des Antidumpingzolls aufgefangen wurden, so dass sich letzterer nicht in vollem Umfang in den Weiterverkaufspreisen widerspiegeln muss. Zugunsten der betroffenen Parteien werden auch alle Beträge berücksichtigt, um die sich die Weiterverkaufspreise zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Untersuchungszeitraum erhöhten.

b) Anträge auf Berücksichtigung von Veränderungen des Normalwerts

(22) Zusammen mit seinen Antworten auf den Fragebogen übermittelte WWS einen Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus und beantragte, die Kommission solle die Veränderungen des Normalwertes berücksichtigen. WWS wurde jedoch davon unterrichtet, dass eine Überprüfung zur Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung erfolgen muss.

(23) Auch andere, nichtkooperierende Unternehmen beantragten eine Berichtigung der Normalwerte im Zusammenhang mit Anträgen auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus, wurden jedoch davon unterrichtet, dass diese Anträge im Rahmen von Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung zu stellen sind.

c) Senkung der VVG-Kosten und Gewinne

(24) Ferner wurde geprüft, ob die unzureichende Erhöhung der Weiterverkaufspreise auf eine dauerhafte Senkung der VVG-Kosten und Gewinne der unabhängigen Einführer zurückzuführen ist. Alle fünf kooperierenden Einführer legten diesbezüglich Informationen vor.

(25) Die Überprüfung ergab, dass sich bei allen kooperierenden unabhängigen Einführern die VVG-Kosten zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Untersuchungszeitraum um 0,86 % erhöhten und die Gewinne um 4,72 % verringerten.

(26) Zur Änderung der Gewinnspannen wurde festgestellt, dass von dem Gesamtrückgang in Höhe von 4,72 % ein Rückgang in Höhe von 3,8 % darauf zurückzuführen war, dass die Kostensteigerungen infolge des Antidumpingzolls aufgefangen wurden. Daher wurden 3,8 % zur Berücksichtigung der gesunkenen Gewinne auf Weiterverkaufsebene zugunsten der betroffenen Parteien berücksichtigt; dies entspricht 7,6 % auf cif-Ebene.

d) Anstieg der Weiterverkaufspreise

(27) Zugunsten der betroffenen Parteien wurden ferner diejenigen Beträge berücksichtigt, um die sich die Weiterverkaufspreise zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Untersuchungszeitraum erhöht hatten. Den Angaben der fünf kooperierenden Einführer war zu entnehmen, dass die Weiterverkaufspreise zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Untersuchungszeitraum insgesamt um 3,1 % stiegen.

(28) Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Weiterverkaufspreise zwischen den beiden Untersuchungszeiträumen wandten die kooperierenden unabhängigen Einführer ein, dass bei der Umrechnung der nationalen Währungen in Euro (bzw. früher in Ecu) jeweils die Wechselkurse im ursprünglichen bzw. im neuen Untersuchungszeitraum hätten zugrunde gelegt werden müssen.

(29) Dazu ist anzumerken, dass die Methode, die zum Vergleich der Weiterverkaufspreise in den beiden Untersuchungszeiträumen gewählt wurde, nämlich die Zugrundelegung des Wechselkurses im ursprünglichen Untersuchungszeitraum für beide Untersuchungszeiträume, nur deswegen angewandt wurde, um zu demselben Ergebnis zu kommen wie bei einem Vergleich in den einzelnen nationalen Währungen. Dank der Verwendung eines gemeinsamen Nenners konnte ein gewogener Durchschnitt für die Gemeinschaft insgesamt ermittelt werden. Die Entwicklung der Wechselkurse war somit irrelevant.

e) Gesamtberichtigungen

(30) Auf Weiterverkaufsebene wurde insgesamt ein Prozentsatz von 6,9 % zugunsten der betroffenen Parteien berücksichtigt, d. h. 3,8 % für den Rückgang der Gewinne und 3,1 % für den Anstieg der Weiterverkaufspreise. Ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes ergab dies insgesamt 13,8 %.

5. Neuermittlung der Ausfuhrpreise

(31) Da die Weiterverkaufspreise und die späteren Verkaufspreise den Antidumpingzoll nicht in vollem Umfang widerspiegelten, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung neu ermittelt. Die Ausfuhrpreise wurden rechnerisch ermittelt, da die Ausführer und die Einführer offensichtlich eine Ausgleichsvereinbarung geschlossen hatten. Die Neuermittlung erfolgte auf der Grundlage der Ausfuhrpreise im ursprünglichen Untersuchungszeitraum, die um den geltenden Antidumpingzoll gekürzt und um die Beträge erhöht wurden, in deren Höhe Berichtigungen gerechtfertigt waren (gesunkene VVG-Kosten und Gewinne der Einführer und Beträge, um die sich die Weiterverkaufspreise seit der Einführung der Maßnahmen erhöht hatten).

(32) Im Falle von WWS beliefen sich diese Berichtigungen auf insgesamt 13,8 % auf cif-Ebene. Die Neuermittlung der Ausfuhrpreise erfolgte daher anhand der alten Ausfuhrpreise, die um den Antidumpingzoll für WWS in Höhe von 32,5 % gekürzt und zur Berücksichtigung des Rückgangs der Gewinne und des Anstiegs der Weiterverkaufspreise um 13,8 % erhöht wurden.

(33) Im Falle der anderen, nichtkooperierenden Ausführer aus der Volksrepublik China wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage von Artikel 18 der Grundverordnung neu ermittelt. Somit wurde von den Ausfuhrpreisen im ursprünglichen Untersuchungszeitraum ausgegangen, die um den Antidumpingzoll gekürzt wurden. Aus den unter Randnummer 20 dargelegten Gründen wurden keine Berichtigungen zugestanden.

(34) Eine Partei erhob Einwände gegen die Neuermittlung der Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung, da nicht nachgewiesen worden sei, dass die Ausführer und die Einführer eine Ausgleichsvereinbarung geschlossen hätten. Dieses Argument wurde zurückgewiesen, da sich der Ausfuhrpreis aufgrund einer geschäftlichen Verbindung oder Ausgleichsvereinbarung als unzuverlässig erwies, und dies als ein ausreichender Grund dafür angesehen wurde, die Neuermittlung der Ausfuhrpreise auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorzunehmen.

(35) Ferner wurde eingewandt, dass keine Ausgleichsvereinbarung geschlossen worden sei und der Rückgang der Ausfuhrpreise vielmehr auf eine Aufwertung des US-Dollars zurückzuführen sei, an den der Hongkong-Dollar, die Währung, in der die Waren fakturiert werden, gebunden sei. Dieses Argument wurde zurückgewiesen, da Wechselkursschwankungen für sich genommen ohne die Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, die sich auf die Dumpingspannen auswirken konnten, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden können, dass die Weiterverkaufspreise und die späteren Verkaufspreise den Antidumpingzoll nicht angemessen widerspiegelten. Im übrigen hätte die Berücksichtigung dieser Wechselkursschwankungen in diesem Fall nichts am Ergebnis geändert.

6. Neuberechnung der Dumpingspanne unter Zugrundelegung der neu ermittelten Ausfuhrpreise

(36) Gemäß Artikel 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für die betroffenen chinesischen Hersteller/Ausführer neu berechnet. Dazu wurden die neu ermittelten Ausfuhrpreise mit den im ursprünglichen Untersuchungszeitraum ermittelten Normalwerten verglichen. Für WWS, dem in der Ausgangsuntersuchung eine individuelle Behandlung zugestanden worden war, ergab sich eine neu berechnete Dumpingspanne in Höhe von 115,3 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes. Für die übrigen chinesischen Ausführer beläuft sich die neu berechnete Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes, auf 168,6 %.

7. Neue Zollsätze

(37) Die geltenden Antidumpingzölle stützen sich auf die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspanne, die sich für WWS auf 32,5 % und für alle übrigen, nichtkooperierenden Ausführer aus der Volksrepublik China auf 39,4 % belief. Damit die Beseitigung der Schädigung gewährleistet wird, sollten zur Festsetzung der neuen Zölle die neu ermittelten Ausfuhrpreise mit dem im ursprünglichen Untersuchungszeitraum festgesetzten nichtschadensverursachenden Preis verglichen werden. Da die so ermittelte Schadensspanne niedriger ist als die Dumpingspanne, sollten die neuen Zölle auf der Grundlage der erstgenannten Spanne festgesetzt werden. Somit wird für WWS ein Zoll von 51,2 % und für alle übrigen Ausführer aus der Volksrepublik China von 78,8 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes, vorgeschlagen.

(38) Eine Partei wandte ein, die Zölle sollten nicht erhöht werden, da dies dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufe, denn diese Erhöhung würde die Einführer, die an der Untersuchung mitarbeiteten und nachwiesen, dass sie die Zölle durch eine Senkung ihrer Gewinne und eine Anhebung ihrer Preise weitergaben, in ungerechtfertigter Weise benachteiligen. Dieses Argument kann nicht akzeptiert werden, da die Untersuchung ergab, dass der Weiterverkaufspreis den Antidumpingzoll nicht angemessen widerspiegelte, und eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Anhebung der Preise und der Senkung der Gewinne vorgenommen wurde. Im übrigen wird das Interesse der Gemeinschaft bei Untersuchungen nach Artikel 12 der Grundverordnung insofern nicht berücksichtigt, als bei solchen Untersuchungen lediglich festgestellt werden soll, ob die eingeführten Maßnahmen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie im Interesse der Gemeinschaft liegen, die beabsichtigte Wirkung haben und ob diese Wirkung nicht durch erhöhtes Dumping untergraben wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 119/97 erhält folgende Fassung:

"b) Für andere Mechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Code: 8305 10 00 10) gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Fabius

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

(2) ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1.

(3) ABl. C 14 vom 19.1.1999, S. 4.

Top