EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000R1994

Verordnung (EG) Nr. 1994/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in Taiwan

ABl. L 238 vom 22.9.2000, p. 8–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/09/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 23/09/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1994/oj

32000R1994

Verordnung (EG) Nr. 1994/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in Taiwan

Amtsblatt Nr. L 238 vom 22/09/2000 S. 0008 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 1994/2000 des Rates

vom 18. September 2000

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in Taiwan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf die Artikel 14 und 15,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1092/2000 der Kommission(2) (nachstehend "Verordnung über den vorläufigen Zoll" genannt) wurden vorläufige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk (nachstehend "SBS" genannt) der KN-Codes ex 4002 19 00 und ex 4002 99 mit Ursprung in Taiwan in die Gemeinschaft eingeführt.

(2) Im Anschluss an eine parallel durchgeführte Antidumpinguntersuchung wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1091/2000 der Kommission(3) vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von SBS mit Ursprung in Taiwan in die Gemeinschaft eingeführt.

B. WEITERES VERFAHREN

(3) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Maßnahmen beschlossen worden war, nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) erhielten alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, Gelegenheit, von der Kommission gehört zu werden.

(4) Die Kommission holte alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und überprüfte sie.

(5) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die SBS-Einfuhren mit Ursprung in Taiwan und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll auf diese Einfuhren zu empfehlen.

Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(6) Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der interessierten Parteien wurden geprüft und soweit angebracht, bei den endgültigen Feststellungen berücksichtigt.

(7) Nach der Überprüfung der Ergebnisse der vorläufigen Untersuchung auf der Grundlage der seither eingeholten Informationen wird der Schluss gezogen, dass die wesentlichen Feststellungen in der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt werden sollten.

C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(8) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um thermoplastischen Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk, der derzeit den KN-Codes ex 4002 19 00 und ex 4002 99 zugewiesen wird.

(9) Ein Gemeinschaftseinführer machte geltend, dass sich das aus Taiwan eingeführte SBS in der Fluidität und der Beständigkeit von dem in der Gemeinschaft hergestellten SBS unterscheidet. Die Untersuchung der Kommission ergab jedoch, dass die Hersteller in Taiwan verschiedene SBS-Typen herstellen, die genau dieselbe Zusammensetzung aufweisen wie die in der Gemeinschaft hergestellten Typen. Die Untersuchung ergab ferner, dass das aus Taiwan eingeführte SBS im Falle eines Unternehmens in den Jahren 1995 und 1996, als dieses Unternehmen die SBS-Produktion aufnahm, zwar von minderer Qualität gewesen sein mag, danach aber rasch ein Qualitätsniveau erreichte, das mit demjenigen des in der Gemeinschaft hergestellten SBS vergleichbar ist. Schließlich ergab die Untersuchung, dass die Verwender in der Gemeinschaft nicht zwischen der Qualität des SBS aus Taiwan und des SBS aus der Gemeinschaft unterscheiden. Die Kommission zog den Schluss, dass der aus Taiwan eingeführte SBS und der in der Gemeinschaft hergestellte SBS dieselben Eigenschaften und dasselbe Qualitätsniveau aufweisen.

(10) Ein anderer Gemeinschaftseinführer wandte ein, trockener und mit Öl verschnittener SBS seien als zwei verschiedene Waren anzusehen, da trockener SBS von anderen Wirtschaftszweigen verwendet würde als mit Öl verschnittener SBS. Mehrere Hersteller und Verwender von SBS bestätigten der Kommission jedoch, dass viele Verwender in der Gemeinschaft, insbesondere in der Schuhindustrie, nicht zwischen trockenem und mit Öl verschnittenem SBS unterscheiden. Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Märkte für trockenen und für mit Öl verschnittenen SBS nicht gegeneinander abgrenzen lassen.

(11) Dasselbe Unternehmen behauptete auch, dass trockener und mit Öl verschnittener SBS anderen Waren wie Styrol-Isopren-Styrol (nachstehend "SIS" genannt) ähneln, die ebenfalls von den SBS-Herstellern in der Gemeinschaft hergestellt werden. Dem Unternehmen zufolge ist eine Unterscheidung zwischen SBS und diesen anderen Waren nicht gerechtfertigt. Die Untersuchung ergab jedoch, dass trockener und mit Öl verschnittener SBS in gleicher Weise aus Butadien und Styrol zusammengesetzt sind und der einzige Unterschied darin besteht, dass am Ende des Fertigungsprozesses Öl hinzugefügt wird. Diese chemische Zusammensetzung unterscheidet SBS eindeutig von anderen Waren wie SIS. Daher wird der Schluss gezogen, dass trockener und mit Ö1 verschnittener SBS für die Zwecke dieser Untersuchung als eine eigene Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

(12) Da keine anderen Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 15 bis 18 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

D. SUBVENTIONEN

(13) Die in der Verordnung über den vorläufigen Zoll getroffenen Feststellungen zu den anfechtbaren Subventionen, die den ausführenden Herstellern gewährt wurden, werden endgültig bestätigt, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes festgestellt wird.

I. ALLGEMEINE ASPEKTE

1. Berechnung des marktüblichen Zinssatzes

(14) Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung wurde beschlossen, bei dieser Untersuchung generell einen Zinssatz von 9 % zugrunde zu legen. Dieser Prozentsatz wurde anhand der während der Untersuchung eingeholten Informationen festgesetzt, die für diesen Zweck angemessen erschienen. Die taiwanische Regierung stellte die Zuverlässigkeit der einschlägigen Daten in Frage.

(15) Daraufhin berechnete die Kommission den allgemeinen Zinssatz neu. Dieser Referenzzinssatz wurde anhand der durchschnittlichen Marktzinsen ermittelt, die 8 große taiwanische Banken im Untersuchungszeitraum auf dem Inlandsmarkt in Rechnung stellten, und auf 7,99 % festgesetzt. Die vorgenannten Marktzinssätze sind der breiten Öffentlichkeit zugänglich und werden in den monatlichen Finanzstatistiken erfasst, die die Abteilung für Wirtschaftsforschung der "Central Bank of the Republic of China" veröffentlicht.

2. Verzinsung im Rahmen der Berechnung der Höhe der Subventionen

(16) Die taiwanische Regierung wandte ein, die Methode, nach der der Nennwert der Subvention verzinst wird, könne nicht auf die angeblichen Subventionen in Form von Steuergutschriften angewandt werden, da die von den Unternehmen beantragten Steuergutschriften erst in der am 31. März des folgenden Jahres abzugebenden jährlichen Steuererklärung in Anspruch genommen werden könnten. Daher würde den Unternehmen vor diesem Zeitpunkt kein Vorteil gewährt.

(17) In Erwiderung auf dieses Argument ist auszuführen, dass der Vorteil in einer Verringerung der direkten Steuern besteht, die jedes Jahr zu zahlen sind, so dass der Vorteil jedes Jahr neu gewährt wird. Daher sollte der Betrag der eingesparten Steuern bei der Berechnung des Vorteils insofern verzinst werden, als der Empfänger die entsprechende Summe nicht auf dem Markt aufnehmen muss.

II. EINZELNE REGELUNGEN

1. Zinsvergünstigte Darlehen: Anreize für Automatisierung und Umweltschutz

(18) Diese Regelungen wurden unter den Randnummern 32 bis 41 der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschrieben. Sie stützen sich auf Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Industrie ("Statute for Upgrading Industries", nachstehend "SUI" genannt).

(19) Die taiwanische Regierung machte geltend, dass diese Darlehen grundsätzlich von fast allen taiwanischen Unternehmen in Anspruch genommen werden könnten, so dass sie nicht spezifisch und folglich auch nicht anfechtbar seien. Die Darlehen seien nicht auf bestimmte Unternehmen beschränkt, und die Förderkriterien seien objektiv.

(20) Hinsichtlich dieser Argumente ist darauf hinzuweisen, dass bestätigt wurde, dass die taiwanesischen Behörden den Zugang auf "Investitionen in wichtigen Unternehmen oder Projekten im Zusammenhang mit industrieller Modernisierung oder der Verbesserung der industriellen Struktur" beschränken, die in Übereinstimmung mit der "Industriepolitik der Regierung zur Unterstützung der stabilen Entwicklung der Industrie" stehen (Artikel 21 des SUI). Die Vorschriften dieses Artikels können insofern nicht als objektiv angesehen werden, als die Kriterien weder neutral noch wirtschaftlicher Art noch horizontal anwendbar sind, denn es ist im Voraus bekannt, dass bestimmte Unternehmen nur deswegen, weil sie in einer bestimmten Branche tätig sind, die Darlehen mit größerer Wahrscheinlichkeit erhalten werden als andere. Die Vorteile im Rahmen dieser Regelung sind daher zwangsläufig für bestimmte Wirtschaftszweige relevanter als für andere. Daher werden die vorgenannten Argumente zurückgewiesen.

(21) Die Regelung wird somit gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Grundverordnung als spezifisch angesehen, da sie auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist. Daher werden die Feststellungen unter Randnummer 37 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

Berechnung der Höhe der Subvention

(22) Die Vorteile der ausführenden Hersteller wurden nach der Methode berechnet, die unter den Randnummern 38 bis 40 der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschrieben wurde.

(23) Die Vorteile der beiden genannten Unternehmen beliefen sich gemäß den Feststellungen in der Verordnung über den vorläufigen Zoll auf 0,07 %. Aufgrund der Änderung des zugrunde gelegten Zinssatzes beläuft sich der Vorteil für Chi Mei jetzt nur noch auf 0,06 %.

2. Befreiung von den Einfuhrabgaben: Erwerb von neuen Anlagen und von Anlagen zur Verbesserung des Umweltschutzes

(24) Diese Regelung, die angeblich die Gewährung anfechtbarer Subventionen beinhaltet, stützt sich auf folgende Rechtsvorschriften: Anmerkungen 3 und 9 zu Kapitel 84, Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 85 und zusätzliche Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 90 des Zolltarifs und der Klassifizierung der Ein- und Ausfuhrwaren der Republik China (Customs Import Tariff and Classification of Import & Export Commodities of the Republic of China, nachstehend "Zollkodex" genannt).

(25) Die taiwanische Regierung machte geltend, dass diese Zollregelung unter keine der Definitionen des Begriffs "Subvention" in Artikel 2 der Grundverordnung falle, da insbesondere kein direkter Transfer von Geldern stattfinde, keine Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt würden und keine Form der Einkommens- oder Preisstützung bestehe. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, da diese Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung eine finanzielle Beihilfe der taiwanischen Regierung in Form des Verzichts auf normalerweise zu entrichtende Einfuhrabgaben beinhaltet und dadurch ein Vorteil gewährt wird.

(26) Die taiwanische Regierung wandte ferner ein, dass die Regelung, die unter den Randnummern 44 bis 54 der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschrieben wurde, als normaler Bestandteil der taiwanischen Zollvorschriften angesehen werde und dass sie gesetzt den Fall, sie würde eine Subvention darstellen, gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Grundverordnung nicht anfechtbar sei.

(27) Im Einzelnen wurde geltend gemacht, dass alle taiwanischen Unternehmen, die im Inland nicht hergestellte Anlagen erwerben wollen, Anspruch auf die Befreiung von den Einfuhrabgaben hätten und dass die Regelung somit nicht als spezifisch anzusehen sei, denn die Gruppe der förderungswürdigen Unternehmen sei nicht begrenzt und werde anhand objektiver und neutraler Kriterien bestimmt.

(28) Es wird die Auffassung vertreten, dass die Anmerkungen zum Zollkodex gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung nicht wirtschaftlicher Art und horizontal anwendbar sind, da die Regelung nur von bestimmten Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Förderungswürdig sind nur eingetragene und qualifizierte Hersteller oder Erbringer technischer Dienstleistungen, die diese Regelung nutzen, um Maschinen, Vorrichtungen und Instrumente der Positionen der einschlägigen Zolltarifkapitel einzuführen, die für folgende Zwecke eingesetzt werden: Bekämpfung der Luft- und Wasserverschmutzung, Lärm- und Vibrationsschutz, Umweltkontrolle und -tests, Abfallverwertung, Forschung, Entwicklung und Analysen.

(29) Daher werden die vorgenannten Argumente zurückgewiesen und die vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 52 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

Berechnung der Höhe der Subvention

(30) Die Vorteile der ausführenden Hersteller wurden nach der Methode berechnet, die unter Randnummer 53 der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschrieben wurde.

(31) Die Vorteile der beiden ausführenden Hersteller belaufen sich auf 0,05 % bzw. 0,04 %.

3. Befreiung von den Einfuhrabgaben: Einfuhr von Rohstoffen

(32) Diese Regelung, die angeblich die Gewährung anfechtbarer Subventionen beinhaltet und unter den Randnummern 55 bis 60 der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschrieben wurde, stützt sich auf Anmerkung 6 zu Kapitel 29 des Zollkodex.

(33) Die taiwanische Regierung machte geltend, dass diese Regelung unter keine der Definitionen des Begriffs "Subvention" in Artikel 2 der Grundverordnung falle, da insbesondere kein direkter Transfer von Geldern stattfinde, keine Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt würden und keine Form der Einkommens- oder Preisstützung bestehe. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, da diese Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung eine finanzielle Beihilfe der taiwanischen Regierung in Form des Verzichts auf normalerweise zu entrichtende Einfuhrabgaben beinhaltet und dadurch ein Vorteil gewährt wird.

(34) Die taiwanische Regierung wandte ein, dass die Regelung als normaler Bestandteil der taiwanischen Zollvorschriften angesehen werden kann. Selbst wenn sie eine Subvention darstellen würde, wäre sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Grundverordnung nicht anfechtbar.

(35) Es wurde geltend gemacht, dass solche Befreiungen von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe, die auf dem Inlandsmarkt nicht bzw. nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, in Wirklichkeit nicht auf bestimmte Unternehmen beschränkt seien, da die maßgeblichen Kriterien objektiv und neutral seien.

(36) Diese Regelung ist ausdrücklich auf bestimmte Hersteller beschränkt, die spezifischen Regeln, den "factory administration rules", unterliegen, und gilt nur für bestimmte von ihnen eingeführte Rohstoffe, in diesem Fall chemische Erzeugnisse, die ausschließlich für die Herstellung von Kunststoffen, Kunstfasern, Kautschuk und petrochemischen Zwischenerzeugnissen verwendet und noch nicht bzw. noch nicht in ausreichenden Mengen in Taiwan hergestellt werden. Daher ist die Regelung nach Ansicht der Kommission ausdrücklich auf diejenigen Unternehmen beschränkt, die die in der betreffenden Anmerkung zum Zollkodex niedergelegten Bedingungen erfuellen. Es wird die Auffassung vertreten, dass diese Bedingungen weder neutral noch wirtschaftlicher Art noch horizontal anwendbar sind.

(37) Ein Ausführer machte geltend, dass die Berechnungen außer im Falle der Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe offensichtlich stets auf der Ebene des Unternehmens insgesamt vorgenommen wurden; dieser Ansatz solle daher auch bei der Berechnung der Höhe der Subvention beibehalten werden.

(38) In Erwiderung auf dieses Argument ist klarzustellen, dass in dem Fall, in dem die Subvention lediglich einer bestimmten Ware zugute kommt, bei der Verteilung des Subventionsbetrages ausschließlich die Verkäufe (bzw. Ausfuhren) dieser Ware als Nenner dienen sollten. Andernfalls sollten die Gesamtverkäufe (bzw. die gesamten Ausfuhren) des Empfängers als Nenner herangezogen werden.

(39) Wie die Unternehmen zu Recht bemerkten, folgte die Kommission diesem Ansatz bei der Berechnung der Höhe des Vorteils im Rahmen der Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe. In diesem besonderen Fall ergaben sich nur für die betroffene Ware Vorteile, so dass die entsprechenden Verkäufe als Nenner zugrunde gelegt wurden. Bei allen übrigen beschriebenen Regelungen wurde festgestellt, dass die Vorteile nicht auf eine bestimmte Ware beschränkt waren, so dass die Gesamtverkäufe als Nenner herangezogen wurden.

(40) Daher werden die Feststellungen unter Randnummer 60 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

Berechnung der Höhe der Subvention

(41) Die Vorteile der ausführenden Hersteller wurden nach der Methode berechnet, die unter Randnummer 62 der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschrieben wurde.

(42) Die Vorteile der beiden ausführenden Hersteller belaufen sich auf 0,61 % bzw. 0,97 %.

4. Steuergutschriften und -befreiungen

(43) Da keine Stellungnahmen zu diesen Regelungen eingingen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 22 bis 31 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

5. Höhe der anfechtbaren Subventionen

(44) Für die kooperierenden Unternehmen ergaben sich inländische Subventionen in folgender Höhe:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E. SCHÄDIGUNG

1. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(45) Da keine Argumente zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgebracht wurden, werden die Schlussfolgerungen unter Randnummer 67 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

2. Verbrauch in der Gemeinschaft

(46) Da keine Argumente zum Verbrauch in der Gemeinschaft vorgebracht wurden, werden die diesbezüglichen Feststellungen unter Randnummer 68 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

3. SBS-Einfuhren aus Taiwan in die Gemeinschaft

a) Einfuhrmenge, Marktanteil und durchschnittlicher Einfuhrpreis

(47) Da keine Stellungnahmen zum Volumen, zum Marktanteil und zum durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus Taiwan in die Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 69 bis 72 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

b) Preisunterbietung

(48) Es sei daran erinnert, dass die Preisunterbietung im Zuge der vorläufigen Untersuchung durch einen Vergleich des Ausfuhrpreises (cif Grenze der Gemeinschaft, verzollt) mit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Preisen (ab Werk) ermittelt wurde. Bei den für vergleichbare Warentypen zugrundegelegten Verkaufspreisen handelte es sich um die Preise, die unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt wurden, abzüglich etwaiger Preisnachlässe und Rabatte.

(49) Wie unter Randnummer 9 angemerkt, gingen einige Stellungnahmen hinsichtlich der Vergleichbarkeit verschiedener Produkttypen ein, aber es wurde festgestellt, dass SBS mit Ursprung in Taiwan und in der Gemeinschaft hergestelltes SBS die gleichen Merkmale auf weisen.

(50) Diese Stellungnahmen berührten nicht die Schlussfolgerungen in der Verordnung über den vorläufigen Zoll, denen zufolge die durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, 12,3 % betrug.

4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(51) Ein Gemeinschaftseinführer wies darauf hin, dass die Lagerbestände und die Rentabilität für 1995 nicht ermittelt wurden. Wie unter den Randnummern 81 und 82 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, konnten für 1995 keine genauen Zahlen über die Lagerbestände und die Rentabilität ermittelt werden, da ein Unternehmen seine Rechnungslegungssysteme umstellte und ein anderes Unternehmen seine Struktur änderte. Die Untersuchung ergab aber, dass die Rentabilität 1995 höher war als 1996. Dies bekräftigt die Schlussfolgerung, dass eine Schädigung vorliegt.

(52) Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Angaben über Produktion, Produktionskapazität, Verkaufsmenge, Verkaufspreis, Marktanteil, Lagerbestände, Rentabilität, Investitionen und Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 76 bis 84 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

(53) Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie unter Randnummer 90 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, eine bedeutende Schädigung verursacht wurde.

F. SCHADENSURSACHE

1. Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(54) Nach Auffassung der taiwanischen Regierung und eines Gemeinschaftseinführers beweist der hohe Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (89 % im Untersuchungszeitraum), dass die Einfuhren aus Taiwan, deren Marktanteil mit 6,1 % viel geringer war, nicht die Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sein können. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus Taiwan die Preise auf einem vom Wettbewerb bestimmten transparenten Markt erheblich drückten (Preisunterbietungsspanne von 12,3 % im Untersuchungszeitraum) und damit erheblichen Druck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausübten. Um seinen Marktanteil zu halten, musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dem rückläufigen Preistrend folgen (Preisrückgang in Höhe von 47 % zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum). Infolgedessen musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hohe Verluste hinnehmen (die Rentabilität ging von + 14,9 % im Jahr 1996 auf - 9,8 % im Untersuchungszeitraum zurück). Schließlich wurde der Schluss gezogen, dass der hohe Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ihn nicht vor der unlauteren Konkurrenz der subventionierten Einfuhren aus Taiwan schützte und dass der Preisdruck infolge der Einfuhren aus Taiwan eine wesentliche Ursache der Schädigung dieses Wirtschaftszweigs ist.

2. Sonstige Faktoren

(55) Die taiwanische Regierung behauptete, die verstärkte Investitionstätigkeit der Gemeinschaftshersteller habe zu einer Verschärfung des Wettbewerbs zwischen diesen Herstellern geführt, so dass dadurch eine Schädigung verursacht worden sei. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass die Investitionen, wie unter Randnummer 83 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, seit 1995 schwankten und entgegen der Behauptung der taiwanischen Regierung keine steigende Tendenz aufwiesen. Die Investitionen blieben auf einem relativ niedrigen Niveau und beschränkten sich auf die laufende Modernisierung der Maschinen. Die wichtigsten Investitionen wurden vor 1995 getätigt, als die Hersteller ihre Fertigungsstätten einrichteten.

(56) Die taiwanische Regierung behauptete ferner, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf eine Erhöhung der Rohstoffpreise zurückzuführen sein könnte. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass die Rohstoffpreise, wie unter Randnummer 108 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, nach 1995 schwankten und keinem eindeutigen Trend folgten. Die Schwankungen dürften vielmehr zyklischer Natur sein, so dass der stetige Verfall der SBS-Preise nach 1995 damit nicht stichhaltig begründet werden kann.

(57) Ein Gemeinschaftseinführer behauptete, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft möglicherweise auf den Anstieg der Produktionskosten und der Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten zurückzuführen sei. Die Untersuchung ergab jedoch, dass diese Kosten von 1995 bis 1999 annähernd konstant blieben, während der Wert der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller infolge des Preisrückgangs drastisch fiel (um 39 %).

3. Schlussfolgerung

(58) Da keine weiteren Argumente zur Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgebracht wurden, wird die Schlussfolgerung unter den Randnummern 110 und 111 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt, dass die SBS-Einfuhren aus Taiwan dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursachten.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(59) Da keine Bemerkungen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgebracht wurden, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 113 bis 117 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

2. Auswirkungen auf die Verwender

(60) Nach dem Erlass der Verordnung zur Einführung der vorläufigen Maßnahmen äußerten sich zwei Gemeinschaftseinführer besorgt über die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Abnehmer. Eines der beiden Unternehmen importierte die Ware von einem taiwanischen Hersteller, der an dieser Untersuchung nicht mitarbeitete; für diesen Einführer beliefen sich der vorläufige Ausgleichszoll und der vorläufige Antidumpingzoll auf insgesamt 28,2 %. Im Falle der Einführung endgültiger Maßnahmen haben jedoch alle Einführer die Möglichkeit, SBS von Gemeinschaftsherstellern, von einem der kooperierenden Hersteller in Taiwan oder von anderen Unternehmen, für die keine Maßnahmen gelten, zu beziehen.

(61) Infolgedessen dürften die endgültigen Maßnahmen zu einer Preiserhöhung von schätzungsweise 1,1 % führen. Die Untersuchung bestätigte, dass sich eine solche Preiserhöhung nur begrenzt auf die Verwender auswirken dürfte. Die Auswirkungen der Zölle auf mehrere typische Verwender wurden untersucht, bei denen 40 % der Produktionskosten auf SBS entfielen. Die Untersuchung ergab, dass die Einführung von Maßnahmen einen Rückgang der Rentabilität im SBS-Geschäft um durchschnittlich 0,3 % nach sich ziehen würde.

(62) Da die meisten Gemeinschaftsverwender SBS hauptsächlich von Gemeinschaftsherstellern beziehen, würden sie bei dem größten Teil ihrer Einkäufe keinen Preisanstieg hinnehmen müssen.

(63) Da die Gemeinschaftseinführer keine weiteren Beweise übermittelten und die Gemeinschaftsverwender keine Argumente vorbrachten, wird die Schlussfolgerung unter Randnummer 123 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

3. Schlussfolgerung

(64) Den Untersuchungsergebnissen zufolge widerlegen die neuen Argumente zum Gemeinschaftsinteresse nicht die Schlussfolgerung, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen sprechen. Daher werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt.

H. ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

(65) In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Gemeinschaftsinteresse sollten endgültige Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die subventionierten Einfuhren aus Taiwan zu verhindern.

1. Schadensbeseitigungsschwelle

(66) Wie unter Randnummer 127 der Verordnung über den vorläufigen Zoll erläutert, wurde das nichtschadensverursachende Preisniveau auf der Grundlage der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzüglich der durchschnittlichen tatsächlichen Verluste sowie einer Gewinnspanne von 8 % ermittelt; bei diesem Preisniveau könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskosten decken und den Gewinn erzielen, von dem ohne subventionierte Einfuhren aus dem betroffenen Land vernünftigerweise ausgegangen werden kann.

2. Form und Höhe des Zolls

(67) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um einer und derselben Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu begegnen. Bei den von diesem Verfahren betroffenen Subventionsregelungen handelte es sich nicht um Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung. Sie schlugen sich somit sowohl in den Ausfuhr- als auch in den Inlandspreisen der ausführenden Hersteller nieder und wirkten sich somit nicht auf die Dumpingspanne aus.

(68) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung sollte der Ausgleichszoll der Subventionsspanne entsprechen, außer wenn die Schadensspanne niedriger ist.

(69) Für die kooperierenden Hersteller in Taiwan wurden dementsprechend folgende Zollsätze festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(70) Wie unter Randnummer 129 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, entfielen auf die beiden kooperierenden ausführenden Unternehmen im Untersuchungszeitraum weniger als 30 % der SBS-Einfuhren mit Ursprung in Taiwan in die Europäische Gemeinschaft.

(71) Die Untersuchung ergab, dass anfechtbare Subventionen existieren, die die nichtkooperierenden ausführenden Hersteller in Anspruch nehmen können. Dabei wird die Auffassung vertreten, dass die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit darauf zurückzuführen ist, dass die von den betreffenden Herstellern in Anspruch genommenen anfechtbaren Subventionen die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten. Gemäß Artikel 28 der Grundverordnung und auf der Grundlage der Angaben in dem Antisubventionsantrag wie auch der Untersuchungsergebnisse, und um die nichtkooperierenden Unternehmen für ihre mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht zu belohnen, wird der Residualzoll auf 8,2 % festgesetzt.

I. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(72) Angesichts der Höhe der für die ausführenden Hersteller festgestellten anfechtbaren Subventionen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Ausgleichszoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1092/2000 in Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk der KN-Codes ex 4002 19 00 und ex 4002 99 (TARIC-Codes: 4002 19 00 10, 4002 99 10 10 und 4002 99 90 91) mit Ursprung in Taiwan wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2) Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren mit Ursprung in Taiwan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1092/2000 werden in Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zollsatz übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2) ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 26.

(3) ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 12.

Top