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Document 32000R1887

Verordnung (EG) Nr. 1887/2000 der Kommission vom 6. September 2000 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 227 vom 7.9.2000, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1887/oj

32000R1887

Verordnung (EG) Nr. 1887/2000 der Kommission vom 6. September 2000 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 227 vom 07/09/2000 S. 0013 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 1887/2000 der Kommission

vom 6. September 2000

zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1353/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG kann ein neuer Zusatzstoff unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zugelassen werden.

(2) Eine vorläufige Zulassung für neue Zusatzstoffe oder neue Verwendungszwecke für Zusatzstoffe ist zu erteilen, wenn der Zusatzstoff entsprechend den Zulassungsbedingungen weder nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt hat, noch dem Verbraucher durch Veränderung der Merkmale der tierischen Erzeugnisse schadet. Darüber hinaus muss der Zusatzstoff in den Futtermitteln überprüft und angesichts der vorliegenden Ergebnisse davon ausgegangen werden können, dass die Bedingung des Artikels 3a Buchstabe a) der Richtlinie 70/524/EWG, d. h. die Wirkung, erfuellt ist.

(3) In Anbetracht der mit den Unterlagen eingereichten und von den Mitgliedstaaten geprüften Angaben sind die Bedingungen für die vorläufige Zulassung von "Klinoptilolith sedimentären Ursprungs", das zu der Gruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungsstoffe" gehört, erfuellt.

(4) Daher ist "Klinoptilolith sedimentären Ursprungs" in das Programm zur Überwachung eines etwaigen Dioxingehalts aufzunehmen, das für die übrigen bereits zugelassenen Zusatzstoffe derselben Gruppe vorgesehen ist. Ein solches Programm wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 739/2000(4), eingeführt. Nach dem 15. Oktober 2000, dem Zeitpunkt, zu dem alle Ergebnisse des Überwachungsprogramms vorliegen sollten, gilt, sofern nicht gegebenenfalls auf der Grundlage hinreichender Daten des Programms zur Überwachung des Dioxingehalts in diesem neuen Zusatzstoff ein spezifischer Hoechstwert festgesetzt wurde, die Bestimmungsgrenze der Dioxinanalysemethode.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

"Klinoptilolith sedimentären Ursprungs", das zu der Gruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungsstoffe" gehört, wird unter den Bedingungen des Anhangs dieser Verordnung gemäß der Richtlinie 70/524/EWG vorläufig als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Die Kommission überprüft vor dem 15. Oktober 2000 die Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Programms zur Überwachung des Dioxingehalts in diesem neuen Zusatzstoff.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. September 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2) ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 15.

(3) ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 8.

(4) ABl. L 87 vom 8.4.2000, S. 14.

ANHANG

Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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