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Dokument 32000R1880

Verordnung (EG) Nr. 1880/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 443/97 des Rates über Aktionen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas

ABl. L 227 vom 7.9.2000, s. 1—2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Právní stav dokumentu Již není platné, Datum konce platnosti: 31/12/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1880/oj

32000R1880

Verordnung (EG) Nr. 1880/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 443/97 des Rates über Aktionen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas

Amtsblatt Nr. L 227 vom 07/09/2000 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 1880/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 17. Juli 2000

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 443/97 des Rates über Aktionen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 443/97 des Rates vom 3. März 1997 über Aktionen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas(3) endete am 31. Dezember 1999.

(2) Es erscheint angemessen, die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 31. Dezember 2000 zu verlängern und gleichzeitig den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/97 festgelegten Finanzrahmen sowie den genannten Zeitraum entsprechend anzupassen.

(3) Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 443/97 hängt davon ab, ob die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die jährlichen Berichte vorlegt, die darin vorgesehen sind.

(4) Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 443/97 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 443/97 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Finanzierung der in Artikel 1 genannten Aktionen durch die Gemeinschaft erstreckt sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren (1996-2000).

Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum 1996-2000 auf 280 Millionen EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt."

2. Artikel 10 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

"(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 13a

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens vier Monate vor Auslaufen dieser Verordnung einen Gesamtbewertungsbericht, in dem die Verwaltung des Programms beurteilt wird, Stärken und Schwächen ermittelt und Empfehlungen zur Verbesserung der Auswirkungen des Programms abgegeben werden."

4. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"Sie gilt bis zum 31. Dezember 2000."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Glavany

(1) ABl. C 21 E vom 25.1.2000, S. 65.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Juni 2000.

(3) ABl. L 68 vom 8.3.1997, S. 1.

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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