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Document 32000R1624

Verordnung (EG) Nr. 1624/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine vereinfachte Anwendung der Warennomenklatur

ABl. L 187 vom 26.7.2000, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004R0683

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1624/oj

32000R1624

Verordnung (EG) Nr. 1624/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine vereinfachte Anwendung der Warennomenklatur

Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/2000 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 1624/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 10. Juli 2000

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine vereinfachte Anwendung der Warennomenklatur

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91(4) erstellen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (Intrastat) in der Übergangsphase, d. h. vom 1. Januar 1993 bis zum Zeitpunkt des Übergangs zu einem vereinheitlichten Besteuerungssystem im Ursprungsmitgliedstaat.

(2) Durch die Vereinfachung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt, wie sie im Rahmen der SLIM-Initiative (Vereinfachung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt) vorgesehen ist, soll die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und ihr Potential zur Schaffung von Arbeitsplätzen verbessert werden.

(3) Die Vereinfachung des Intrastat-Systems ist im Rahmen von SLIM Gegenstand eines Pilotprojekts. Die von der Arbeitsgruppe SLIM-Intrastat erarbeiteten konkreten Vorschläge zur Verringerung der Belastung der Auskunftspflichtigen wurden in einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat behandelt und von diesen positiv aufgenommen.

(4) Zu den Vorschlägen zählt auch die vereinfachte Anwendung der Warennomenklatur, da die Klassifizierung der Waren von den Auskunftspflichtigen allgemein als schwierig empfunden wird.

(5) Es ist wichtig, die sowohl im innergemeinschaftlichen Handel als auch im Außenhandel einheitlich zu verwendende kombinierte Nomenklatur zu vereinfachen, um so die Anwendung des Systems - insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen - zu erleichtern. In diesem Zusammenhang sollten die Ergebnisse der Gespräche, welche die Kommission im Rahmen der SLIM-Initiative derzeit mit Mitgliedstaaten sowie europäischen Handels- und Industrieverbänden führt, berücksichtigt werden; dabei sollte der Grundsatz einer einzigen Nomenklatur gewahrt werden.

(6) Durch die Verwendung von Vereinfachungsschwellen läßt sich der Meldeaufwand der Unternehmen, insbesondere von KMU, wirksam verringern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 erhält folgende Fassung:

"(5) Die Vereinfachungsschwellen ermöglichen es den Auskunftspflichtigen, von Artikel 23 abzuweichen; sie brauchen in den in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Anmeldungen lediglich höchstens zehn der genauesten maßgeblichen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, die wertmäßig die größte Bedeutung haben, und fassen die anderen Waren nach den von der Kommission gemäß Artikel 30 festzulegenden Regeln in den verbleibenden Unterpositionen zusammen. Zu jeder der genannten Unterpositionen sind außer der in Artikel 21 zweiter Gedankenstrich bezeichneten Codenummer der Versendungs- oder Bestimmungsmitgliedstaat und der Wert der Waren anzugeben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

(1) ABl. C 245 vom 12.8.1997, S. 12, und ABl. C 164 vom 29.5.1998, S. 14.

(2) ABl. C 19 vom 21.1.1998, S. 52.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. April 1998 (ABl. C 138 vom 4.5.1998, S. 92), bestätigt am 27. Oktober 1999, Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Februar 2000 (ABl. C 87 vom 24.3.2000, S. 11) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2000.

(4) ABl. L 316 vom 16.11.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/1999 (ABl. L 144 vom 9.6.1999, S. 1).

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