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Document 32000R1596

    Verordnung (EG) Nr. 1596/2000 der Kommission vom 20. Juli 2000 über den Verkauf im Wege der Ausschreibung von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen

    ABl. L 182 vom 21.7.2000, p. 12–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1596/oj

    32000R1596

    Verordnung (EG) Nr. 1596/2000 der Kommission vom 20. Juli 2000 über den Verkauf im Wege der Ausschreibung von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen

    Amtsblatt Nr. L 182 vom 21/07/2000 S. 0012 - 0016


    Verordnung (EG) Nr. 1596/2000 der Kommission

    vom 20. Juli 2000

    über den Verkauf im Wege der Ausschreibung von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Durch die Anwendung der Interventionsmaßnahmen im Rindfleischsektor sind in mehreren Mitgliedstaaten Bestandsüberhänge entstanden. Um eine zu lange Lagerhaltung dieser Bestände zu verhindern, sollte ein Teil davon im Wege der Ausschreibung verkauft werden.

    (2) Es empfiehlt sich, diesen Verkauf gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95(3), durchzuführen, wobei eine Reihe von notwendigen Ausnahmeregelungen getroffen werden sollte.

    (3) Zur Gewährleistung einer reglemäßigen und einheitlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens müssen neben den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.

    (4) Angesichts der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die die Anwendung der Vorschrift in den betreffenden Mitgliedstaaten bereitet, sollte von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 abgewichen werden.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Folgende Mengen sollen verkauft werden:

    - etwa 312 Tonnen Rindfleisch mit Knochen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle;

    - etwa 17 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle;

    - etwa 103 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs.

    Genaue Mengenangaben sind in Anhang I enthalten.

    (2) Vorbehaltlich dieser Verordnung werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere der Titel II und III, verkauft.

    Artikel 2

    (1) Unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 gelten die Bestimmungen und die Anhänge dieser Verordnung als allgemeine Ausschreibungsbekanntmachung.

    Die betreffenden Interventionsstellen erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung unter Angabe

    a) der zum Verkauf angebotenen Rindfleischmenge und

    b) der Angebotsfrist und des Angebotsorts.

    (2) Auskünfte über die verfügbaren Mengen und die Lagerorte sind auf Anfrage bei den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Anschriften erhältlich. Ferner hängen die Interventionsstellen an ihrem Sitz die Bekanntmachung gemäß Absatz 1 aus. Sie können außerdem zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen.

    (3) Von jedem der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse verkaufen die betreffenden Interventionsstellen zuerst das am längsten gelagerte Fleisch.

    (4) Berücksichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens 25. Juli 2000 um 12.00 Uhr bei den betreffenden Interventionsstellen eingehen.

    (5) Unbeschadet von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote bei der zuständigen Interventionsstelle in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, auf dem die betreffende Verordnung angegeben ist. Der verschlossene Umschlag darf von der zuständigen Interventionsstelle erst nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Angebotsfrist geöffnet werden.

    (6) Unbeschadet von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 entfällt in den Angeboten die Angabe des oder der Kühlhäuser, in denen das Erzeugnis auf Lager gehalten wird.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zu den eingereichten Angeboten spätestens am Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist.

    (2) Nach Prüfung der eingegangenen Angebote wird für jedes Erzeugnis ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird kein Verkauf durchgeführt.

    Artikel 4

    Der Betrag der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf 120 EUR je Tonne.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Juli 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

    (2) ABl. L 251 vom 5.10.1979, S. 12.

    (3) ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 39.

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