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Document 32000R1472

    Verordnung (EG) Nr. 1472/2000 der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern (PSF) mit Ursprung in Indien und der Republik Korea

    ABl. L 166 vom 6.7.2000, p. 1–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/01/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1472/oj

    32000R1472

    Verordnung (EG) Nr. 1472/2000 der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern (PSF) mit Ursprung in Indien und der Republik Korea

    Amtsblatt Nr. L 166 vom 06/07/2000 S. 0001 - 0013


    Verordnung (EG) Nr. 1472/2000 der Kommission

    vom 6. Juli 2000

    zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern (PSF) mit Ursprung in Indien und der Republik Korea

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/98 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    (1) Im August 1999 und im November 1999 erhielt die Kommission Anträge auf Einleitung von Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyesterspinnfasern (PSF) mit Ursprung in der Republik Korea bzw. in Indien in die Gemeinschaft.

    (2) Diese Anträge wurden vom "International Rayon and Synthetic Fibres Committee" (CIRFS) im Namen der folgenden Unternehmen gestellt: Tergal Fibres (Frankreich), Du Pont de Nemours (Deutschland) GmbH, Märkische Faser AG und Trevira GmbH und Co. (Deutschland), Wellman International Ltd. (Irland), Montefibre SpA (Italien), Trevira Fibras (Portugal) und Catalana de Polinvers (Spanien). Auf diese Hersteller entfiel ein erheblicher Teil der gesamten PSF-Produktion in der Gemeinschaft.

    (3) Die Anträge enthielten Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung von Verfahren für beide Länder zu rechtfertigen. Dementsprechend veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3)(4) Bekanntmachungen über die Einleitung von Antidumpingverfahren und leitete Untersuchungen ein.

    (4) Gegenwärtig gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen für PSF-Einfuhren mit Ursprung in Belarus (Verordnung (EG) Nr. 1490/96(5) des Rates) und Taiwan (Verordnung (EG) Nr. 1728/1999 des Rates(6)).

    (5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 124/2000(7) führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die PSF-Einfuhren mit Ursprung in Australien, Indonesien und Thailand ein.

    (6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 978/2000 des Rates(8) wurden endgültige Ausgleichszölle auf die PSF-Einfuhren mit Ursprung in Australien, Indonesien und Taiwan eingeführt.

    (7) Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 54/93 des Rates(9) eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen für die PSF-Einfuhren mit Ursprung in Indien liefen am 15. Januar 1998 aus, und die Antidumpingmaßnahmen betreffend die PSF-Einfuhren aus der Republik Korea wurden im August 1999 aufgehoben (Verordnung (EG) Nr. 1728/1999 des Rates).

    (8) Aus verwaltungstechnischen Gründen wurde es als angemessen angesehen, diese Verfahren zu einer Untersuchung zusammenzufassen, da in beiden Fällen Informationen über denselben Untersuchungszeitraum herangezogen wurden.

    (9) Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer sowie die Verwender und Lieferanten in der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die unmittelbar betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der jeweiligen Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (10) Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und erhielt Antworten von sieben antragstellenden Gemeinschaftsherstellern sowie von fünf ausführenden Herstellern, zwei Einführern/Verwendern und einem Verwender für das Verfahren betreffend die Republik Korea und von drei ausführenden Herstellern, einem Einführer/Verwender, zwei Einführern und einem Verwender für das Verfahren betreffend Indien.

    (11) Mehrere ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern sowie mehrere antragstellende Hersteller, Verwender und Einführer in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die jeweils fristgemäß einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (12) Die Kommission holte alle für eine vorläufige Feststellung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

    a) Ausführende Hersteller in den Ausfuhrländern.

    Indien

    - Indian Organic Chemicals Limited, Mumbai,

    - Reliance Industries Ltd, Mumbai,

    Republik Korea

    - Daehan Synthetic Fibre Co. Ltd., Seoul,

    - Saehan Industries Inc., Seoul,

    - Samyang Corporation, Seoul,

    - SK Chemicals Co. Ltd, Seoul,

    - Sung Lim Co. Ltd, Seoul,

    b) Mit einem ausführenden Hersteller geschäftlich verbundene Handelsgesellschaften in den Ausfuhrländern

    - SK Global Co. Ltd, Seoul, Korea,

    c) Mit einem ausführenden Hersteller geschäftlich verbundene Einführer in der Gemeinschaft

    - Saehan Deutschland GmhH, Eschborn, Deutschland.

    (13) Zu diesem Zeitpunkt wurde es nicht als notwendig erachtet, Kontrollbesuche in den Betrieben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durchzuführen. Die Angaben betreffend sechs Monate des Untersuchungszeitraums in diesem Verfahren wurden im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens nachgeprüft.

    (14) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung für diese Verfahren betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen im Zusammenhang mit der Schadensanalyse betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Ende des UZ.

    B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1. Ware

    (15) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Polyester, die derzeit dem KN-Code 5503 20 00 zugewiesen werden. Diese Fasern werden gemeinhin als Polyesterspinnfasern (PSF) bezeichnet.

    (16) Die Ware wird als Ausgangsmaterial in der Textilherstellung verwendet und auf verschiedenen Fertigungsstufen verarbeitet. PSF wird in der Gemeinschaft für die Spinnerei, d. h. zur Herstellung von Filamenten für die Textilproduktion, wobei gegebenenfalls andere Fasern wie Baumwolle oder Wolle beigemischt werden, und zur Herstellung von Faserfuellstoffen (Faserfill) zum Füllen oder Ausstopfen bestimmter Textilwaren wie Kissen, Autositze und Jacken verwendet.

    (17) Die Ware wird in verschiedenen Typen verkauft, die nach Merkmalen wie Dicke, Länge, Festigkeit, Schrumpfung, Luestrierung und Silikonbehandlung oder nach ihrer Zuordnung zu Produktfamilien wie Normalfasern, Hohlfasern, Spiralfasern und Bikomponentenfasern sowie Spezialfasern wie Farb-, Marken- and Trilobalfasern unterschieden werden. Auf der Stufe der Produktion kann zwischen neuen PSF, die aus neuen Rohstoffen hergestellt werden, und regenerierten PSF, die aus rückgewonnenen Polyester hergestellt werden, unterschieden werden. Bei der Qualität wird schließlich zwischen zwei Kategorien unterschieden.

    (18) Die verschiedenen Typen werden für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen, da sich die grundlegenden materiellen Eigenschaften nicht wesentlich unterscheiden, auch wenn die Verwendungen und die Qualität von PSF nicht übereinstimmen. Es gibt keine klaren Abgrenzungen zwischen den verschiedenen Typen, da sich die Merkmale ähnlicher Typen überschneiden und sie daher miteinander konkurrieren.

    2. Gleichartige Ware

    (19) Nach den Feststellungen der Kommission weisen die in die Gemeinschaft eingeführten PSF mit Ursprung in Indien und der Republik Korea und die von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern zum Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt hergestellten PSF die gleichen grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf. Dies gilt auch für die in Indien und der Republik Korea zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft hergestellten PSF und die auf den Inlandsmärkten dieser Länder verkauften PSF. Folglich sind sowohl die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt hergestellten PSF als auch die zum Verkauf auf den Inlandsmärkten Indiens und der Republik Korea hergestellten PSF und die aus den beiden von der Untersuchung betroffenen Ländern in die Gemeinschaft eingeführten PSF gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt).

    C. STICHPROBENAUSWAHL UNTER DEN INDISCHEN AUSFÜHRENDEN HERSTELLERN

    1. Übermittlung grundlegender Informationen

    (20) Angesichts der großen Zahl ausführender Hersteller in Indien, die im Antrag genannt wurden, vertrat die Kommission zunächst die Auffassung, daß gegebenenfalls mit einer Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung gearbeitet werden müsse.

    (21) Damit die Kommission nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung eine Stichprobe auswählen konnte, wurden die ausführenden Hersteller aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung des Verfahrens mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und grundlegende Informationen über ihre Export- und Inlandsverkäufe, ihre genaue Tätigkeit bei der Herstellung der betroffenen Ware sowie Name und Tätigkeit aller mit ihnen geschäftlich verbundenen Unternehmen im PSF-Sektor zu übermitteln. Die Kommision nahm diesbezüglich auch Kontakt zu den indischen Behörden und dem indischen Verband ausführender Hersteller auf.

    2. Vorauswahl der kooperierenden Unternehmen

    (22) Fünf ausführende Hersteller wiesen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft aus.

    (23) Auf die ausführenden Hersteller, die sich innerhalb der fünfzehntägigen Frist selbst meldeten, entfielen 100 % der Gesamteinfuhren aus Indien in die Gemeinschaft. Daher beschloß die Kommission, ihre Dumpinguntersuchung nicht auf eine kleinere Anzahl ausführender Hersteller zu beschränken, indem sie gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung mit einer Stichprobe arbeitete. Die Kommission sandte Fragebogen an alle fünf Unternehmen, die für den Untersuchungszeitraum Ausfuhren in die Gemeinschaft ausgewiesen hatten.

    (24) Jedoch beantworteten nur drei dieser Unternehmen den Fragebogen und werden daher im Rahmen dieser Untersuchung als kooperierende Unternehmen angesehen.

    (25) Die beiden übrigen Unternehmen und etwaigen anderen ausführenden Hersteller, die sich nicht innerhalb der fünfzehntägigen Frist selbst meldeten, wurden als nichtkooperierende Unternehmen angesehen.

    D. DUMPING

    1. Allgemeine Methode

    (26) In diesem Abschnitt wird die allgemeine Methode erläutert, mit der festgestellt wurde, ob die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gedumpt wurden. Länderspezifische Aspekte im Zuge der Untersuchung werden unter den Randnummern 45 bis 59 dargelegt.

    1.1. Normalwert

    1.1.1. Repräsentativität der Inlandsverkäufe insgesamt

    (27) Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die PSF-Inlandsverkäufe der einzelnen ausführenden Hersteller an unabhängige Kunden repräsentativ waren, das heißt, ob die verkauften Mengen 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen der betroffenen Ware ausmachten.

    (28) Diese Prüfung ergab, daß alle untersuchten ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum PSF in repräsentativen Mengen auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkauft hatten.

    1.1.2. Vergleichbarkeit der Warentypen

    (29) Die Kommission sah die auf den Inlandsmärkten verkauften und die ausgeführten Warentypen, die sich im Hinblick auf Verwendung, Qualität, Denier, Luestrierung und Silikonbehandlung ähnelten, als direkt vergleichbar an.

    1.1.3. Warentypspezifische Repräsentativität

    (30) Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die im Untersuchungszeitraum auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Kunden verkaufte Menge des Warentyps 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

    1.1.4. Prüfung, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden

    (31) Danach prüfte die Kommission für jeden ausführenden Hersteller, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten.

    (32) Hierzu wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der Verkäufe an unabhängige Kunden ermittelt, die im Untersuchungszeitraum ohne Verlust auf dem Inlandsmarkt getätigt wurden:

    a) Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft und entsprach der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises aller Inlandsverkäufe dieses Typs ermittelt.

    b) Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises der Inlandsverkäufe dieses Typs, deren Preis mindestens den Stückkosten entsprach, ermittelt.

    c) Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt weniger als 10 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde davon ausgegangen, daß der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurde, und sein Normalwert wurde daher rechnerisch ermittelt.

    1.1.5. Ermittlung des Normalwerts anhand der Inlandspreise

    (33) In den Fällen, in denen die Kriterien nach den Randnummern 27 und 32 Buchstaben a) und b) erfuellt waren, stützte sich die Ermittlung des Normalwertes für die jeweiligen Warentypen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung auf die von unabhängigen Kunden auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise.

    1.1.6. Rechnerisch ermittelter Normalwert

    (34) Für Warentypen, die unter Randnummer 32 Buchstabe c) fielen, und für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, mußte der Normalwert, wie unter Randnummer 30 dargelegt, rechnerisch ermittelt werden.

    (35) Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden für alle kooperierenden ausführenden Hersteller die jeweiligen VVG-Kosten der repräsentativen Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware und die gewogenen durchschnittlichen Gewinne bei den Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum zu den durchschnittlichen Fertigungskosten im Untersuchungszeitraum hinzugerechnet.

    1.2. Ausfuhrpreis

    (36) Für die Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

    (37) Für die Verkäufe über einen verbundenen Einführer wurde der Ausfuhrpreis anhand des Preises beim Weiterverkauf an unabhängige Abnehmer rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden Berichtigungen vorgenommen für alle Kosten, die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf durch diesen Einführer anfielen, sowie für die Gewinnspanne, die die unabhängigen Einführer den Untersuchungsergebnissen zufolge bei der betroffenen Ware erzielten.

    1.3. Vergleich

    (38) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten.

    (39) So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Einfuhrabgaben und indirekten Steuern, Preisnachlässen, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Kosten für technische Unterstützung und Provisionen gewährt.

    (40) Der Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen.

    1.4. Dumpingspannen

    1.4.1. Dumpingspanne für die untersuchten Unternehmen

    (41) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der nach den Randnummern 27 bis 35 ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem nach den Randnummern 36 und 37 bestimmten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

    1.4.2. Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Unternehmen

    (42) Für diejenigen ausführenden Hersteller, die weder den Fragebogen beantworteten noch sich auf andere Weise meldeten, wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt.

    (43) Um den Umfang der Mitarbeit insgesamt festzustellen, wurde für beide von der Untersuchung betroffenen Länder die von den kooperierenden ausführenden Herstellern angegebene Menge der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den entsprechenden Eurostat-Einfuhrstatistiken verglichen. Der Vergleich ergab, daß der Umfang der Mitarbeit insgesamt für beide Länder hoch war. Daher wurde es als angemessen angesehen, eine residuale Dumpingspanne für die nichtkooperierenden ausführenden Hersteller in Höhe der höchsten für die kooperierenden ausführenden Hersteller in dem jeweiligen Land festgestellten Dumpingspanne festzusetzen. Dieser Ansatz wurde verfolgt, da kein Grund zu der Annahme bestand, daß nichtkooperierende ausführende Hersteller in einem der betroffenen Länder in geringerem Maße gedumpt hatten als ein kooperierender Hersteller im selben Land.

    (44) Diese Vorgehensweise gegenüber den nichtkooperierenden ausführenden Herstellern wurde auch als notwendig erachtet, um zu verhindern, daß die nichtkooperierenden ausführenden Hersteller einen Vorteil aus ihrer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit ziehen.

    2. Besondere Aspekte im Zuge der Dumpinguntersuchung für die einzelnen betroffenen Länder

    2.1. Indien

    (45) Insgesamt arbeiteten drei ausführende Hersteller an der Untersuchung mit.

    2.1.1. Normalwert

    (46) Für die Mehrzahl der Warentypen wurde der Normalwert anhand der Inlandspreise in Indien ermittelt. Für einige wenige Warentypen von zwei Herstellern wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, wenn der jeweilige Warentyp im Inland nicht verkauft wurde.

    2.1.2. Ausfuhrpreis

    (47) Der Ausfuhrpreis wurde anhand der gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

    2.1.3. Vergleich

    (48) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Einfuhrabgaben und indirekten Steuern, Preisnachlässen, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten, Kosten für technische Unterstützung und Provisionen gewährt.

    (49) Zwei ausführende Hersteller beantragten eine Berichtigung für die Erstattung von Zöllen mit der Begründung, daß die Einfuhrabgaben entrichtet wurden, wenn die gleichartige Ware für den Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt war, aber erstattet oder nicht entrichtet wurden, wenn die Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurde. In einem Fall war den Feststellungen zufolge der beantragte Betrag höher als der für die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt entrichtete Zoll, und der Betrag wurde nach unten korrigiert. In einem weiteren Fall wurde nicht nachgewiesen, daß der Zoll für die gleichartige Ware für den Inlandsverbrauch erstattet wurde, und dieser Antrag wurde abgelehnt.

    2.1.4. Dumpingspanne

    (50) Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.2. Republik Korea

    (51) Insgesamt meldeten sich fünf ausführende Hersteller und ein mit einem ausführenden Hersteller geschäftlich verbundenes Handelsunternehmen in der Republik Korea sowie ein mit einem ausführenden Hersteller geschäftlich verbundener Einführer in Deutschland selbst und arbeiteten an der Untersuchung mit.

    2.2.1. Normalwert

    (52) Für die Warentypen, die im Inland nicht in ausreichenden Mengen oder nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurden, wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt.

    (53) Vier ausführende Hersteller in der Republik Korea wiesen bei ihren Inlandsverkäufen auch Verkäufe an koreanische Fertigungsunternehmen aus, deren Erzeugnisse letztendlich zur Ausfuhr bestimmt waren. Sie behaupteten, daß diese Verkäufe als Inlandsverkäufe angesehen werden müßten, da sie für den Inlandsverbrauch bestimmt waren, Für diese Verkäufe galten jedoch spezifische Bestimmungen für Ausfuhrverkäufe, da keine inländische Verkaufssteuer erhoben wurde, sie wurden in der Regel in USD in Rechnung gestellt und per Akkreditiv bezahlt, es galten Zollerstattungsregelungen, und sie wurden in den Büchern der Unternehmen in der Regel als lokale Ausfuhrverkäufe ausgewiesen. Daher wurden diese Verkäufe von den Inlandsverkäufen ausgeschlossen.

    2.2.2. Ausfuhrpreis

    (54) Der Ausfuhrpreis wurde anhand der gezahlten oder zu zahlenden Preise oder rechnerisch ermittelt, wenn die Verkäufe über einen geschäftlich verbundenen Einführer erfolgten.

    2.2.3. Vergleich

    (55) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Einfuhrabgaben und indirekten Steuern, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen gewährt.

    (56) Alle fünf ausführenden Hersteller beantragten eine Berichtigung für die Erstattung von Zöllen mit der Begründung, daß die Einfuhrabgaben entrichtet wurden, wenn die gleichartige Ware für den Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt war, aber erstattet wurden, wenn die Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurde. In allen Fällen war den Feststellungen zufolge der beantragte Betrag höher als der für die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt entrichtete Zoll, und die Berichtigungen wurden entsprechend angepaßt.

    (57) Zudem beantragten alle fünf ausführenden Hersteller Berichtigungen für Kreditkosten auf der Grundlage des tatsächlichen Kreditzeitraums, den die Abnehmer im Rahmen des auf dem koreanischen Inlandsmarkt angewandten Kontokorrent/Revolving-Systems in Anspruch nahmen. Den Feststellungen zufolge räumten die ausführenden Hersteller im Rahmen dieses Systems in der Regel keine spezifischen Kreditlaufzeiten ein, und zudem konnten die in Anspruch genommenen Kreditlaufzeiten nicht genau bestimmt werden, da die Zahlungsbestätigungen und Rechnungen einander nicht zugeordnet werden konnten. Daher konnten diese Berichtigungen nicht gewährt werden.

    2.2.4. Dumpingspanne

    (58) Für geschäftlich verbundene Unternehmen ermittelt die Kommission üblicherweise eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne. Die Ermittlung individueller Dumpingspannen könnte nämlich einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen Vorschub leisten und diese damit unwirksam machen, da verbundene Unternehmen ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft über das Unternehmen mit der niedrigsten individuellen Dumpingspanne lenken könnten. So wurde für die beiden geschäftlich verbundenen ausführenden Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, eine einzige Dumpingspanne ermittelt.

    (59) Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    E. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    (60) Beide Anträge wurden im Namen von acht der vierzehn Gemeinschaftshersteller gestellt, die bekanntermaßen PSF in der Gemeinschaft herstellen. Einer der antragstellenden Hersteller stellte seine Mitarbeit ein, und ein weiterer Hersteller mußte als nichtkooperierend angesehen werden, da seine Antwort auf den Fragebogen nicht ausreichte.

    (61) Auf die sechs kooperierenden Gemeinschaftshersteller entfielen im UZ 71,5 % der gesamten PSF-Produktion in der Gemeinschaft. Auf dieser Grundlage bilden diese sechs antragstellenden Hersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Diese Unternehmen werden nachstehend "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" genannt.

    (62) Es wurde gefordert, zwei der sechs antragstellenden Hersteller aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auszuschließen, da sie mit einem ausführenden Hersteller aus Indonesien geschäftlich verbunden waren. Dieses Land war von einer Antidumping- und von einer Antisubventionsuntersuchung betreffend PSF betroffen.

    (63) Es sei daran erinnert, daß im Rahmen dieses Verfahrens ein Antrag betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und Indien untersucht wird. Mit Ausführern geschäftlich verbundene Hersteller werden aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeschlossen, wenn sie sich aufgrund ihrer Geschäftsbeziehungen anders verhalten als unabhängige Gemeinschaftshersteller, weil sie vor den Auswirkungen des Dumpings geschützt sind, einen Vorteil aus den Dumpingpraktiken ziehen oder sich daran beteiligen. Im Laufe der Untersuchung wurden keine Beweise dafür gefunden, daß die beiden mit den indonesischen Ausführern geschäftlich verbundenen Gemeinschaftshersteller eines der drei genannten Kriterien erfuellten. So wurde festgestellt, daß sich die Untersuchungsergebnisse im Zusammenhang mit den verschiedenen Schadensindikatoren für diese beiden Unternehmen nicht wesentlich von denjenigen der anderen Antragsteller unterschieden. Folglich waren die beiden Unternehmen nicht vor den Auswirkungen des Dumpings geschützt, zogen aus den Dumpingpraktiken keinen Vorteil und waren auch nicht daran beteiligt. Daher wurden diese beiden Gemeinschaftshersteller nicht aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeschlossen.

    F. SCHÄDIGUNG

    1. Verbrauch in der Gemeinschaft

    (64) Der PSF-Verbrauch in der Gemeinschaft wurde anhand der tatsächlichen Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der aus der Definition ausgeschlossenen antragstellenden Hersteller sowie einer Schätzung der Verkäufe der übrigen Gemeinschaftshersteller und Eurostat-Statistiken über Einfuhrmengen bestimmt. Auf dieser Grundlage stieg der Gemeinschaftsverbrauch von 1996 bis zum UZ um 29 %. Die größte Zunahme fiel in den Zeitraum von 1996 bis 1998, als der Verbrauch von 454470 Tonnen auf 585164 Tonnen stieg. Im UZ stieg er leicht auf 588466 Tonnen.

    2. PSF-Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und Indien in die Gemeinschaft

    2.1. Kumulative Bewertung

    (65) Die Kommission prüfte, ob die PSF-Einfuhren mit Ursprung in den von der Untersuchung betroffenen Ländern gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten. Die Untersuchung führte zu folgenden Ergebnissen:

    - Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne lag bei allen Ländern über der Geringfügigkeitsschwelle.

    - Die aus den einzelnen Ländern eingeführten Mengen waren gemessen am Gemeinschaftsverbrauch nicht unerheblich.

    - Die Analyse der Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten PSF und der gleichartigen Gemeinschaftsware sowie zwischen den PSF-Einfuhren aus den beiden Ländern untereinander ergab,

    - daß die ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern die betroffene Ware an dieselben Abnehmer verkauften;

    - daß die betroffenen ausführenden Hersteller PSF direkt an unabhängige Abnehmer wie Hersteller von Textilwaren sowie von Kissen und Steppdecken und PSF-Händler verkauften und daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die gleichartige Ware über dieselben Absatzkanäle und an dieselben Kategorien unabhängiger Abnehmer verkaufte.

    Auf dieser Grundlage war eine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus den beiden von der Untersuchung betroffenen Ländern hinreichend begründet.

    2.2. Menge, Preis und Marktanteil der Einfuhren aus der Republik Korea und Indien

    (66) Die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stieg von 1996 bis zum UZ erheblich, und zwar von 20510 Tonnen auf 86710 Tonnen. Von 1996 bis 1997 stiegen die Einfuhren um 62 %, die größte Zunahme war jedoch zwischen 1997 und 1998 zu beobachten, als die Einfuhrmengen um 125 % stiegen. Von 1998 bis zum UZ stiegen sie um weitere 16 %.

    (67) Der Anstieg der Einfuhrmenge aus Indien und der Republik Korea von 1996 bis zum UZ fiel zeitlich mit einem Rückgang der Einfuhrpreise um 31 % zusammen. Im selben Zeitraum fiel der durchschnittliche Einfuhrpreis aller anderen PSF-Einfuhren in die Gemeinschaft weniger (25 %).

    (68) Von 1996 bis zum Ende des UZ stieg der Marktanteil der Republik Korea von 4 % auf 11,8 % und der Indiens von 0,5 % auf 2,9 %.

    2.3. Preisunterbietung

    (69) Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung zog die Kommission Angaben über den UZ heran. Als Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden diejenigen Preise herangezogen, die unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt wurden und die gegebenenfalls durch Abzug von Transportkosten, Preisnachlässen und Rabatten auf die Stufe ab Werk gebracht wurden. Die Preise für die verschiedenen im Fragebogen definierten PSF-Kategorien wurden mit den Verkaufspreisen, die von den Ausführern denselben Abnehmerkategorien in Rechnung gestellt wurden, ohne Preisnachlässe und Rabatte und gegebenenfalls auf die Stufe cif Grenze der Gemeinschaft gebracht, verglichen.

    (70) Im UZ betrug die durchschnittliche Preisunterbietung, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, im Falle Indiens zwischen 6 % und 27,7 % und im Falle der Republik Korea zwischen 14,8 % und 56,7 %. Die gewogene durchschnittliche Unterbietungsspanne betrug im Falle Indiens 21,6 % und im Falle der Republik Korea 23,3 %.

    3. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    3.1. Vorbemerkungen

    (71) Die Untersuchung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betraf den Zeitraum von 1996 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt). Wie unter den Randnummern 4 und 7 dargelegt, waren in diesem Zeitraum Antidumpingmaßnahmen gegenüber Belarus und Taiwan in Kraft. Außerdem waren bis Januar 1998 Antidumpingmaßnahmen gegenüber Indien und bis August 1999 gegenüber der Republik Korea in Kraft.

    3.2. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (72) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum nur um 7 %. Dies ist vor dem Hintergrund des Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs um 29 % im selben Zeitraum zu betrachten. Im Bezugszeitraum stieg die Produktion von 1996 bis 1997 um 9 %, ging danach von 1997 bis 1998 aber um 1,5 % zurück.

    (73) Parallel hierzu führte ein Rückgang der Produktionskapazität um 5 % im Bezugszeitraum zu einer höheren Kapazitätsauslastungsrate, die in diesem Zeitraum von 76,4 % auf 85,9 % stieg. Der Kapazitätsrückgang fiel hauptsächlich in den Zeitraum von 1996 bis 1998. Im UZ erweiterte ein Gemeinschaftshersteller seine Produktionskapazität um 7500 Tonnen. Diese Kapazitätssteigerung war jedoch eine Ausnahme, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt bestimmte Produktionslinien und -anlagen stillegte oder auf die Herstellung anderer nicht in diese Untersuchung einbezogene Waren umstellte. Die Untersuchung ergab, daß der Rückgang der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf eine Verschlechterung des Marktes, sondern auf sinkende Verkaufsmengen zurückzuführen war.

    3.3. Verkaufsmenge

    (74) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft folgten tatsächlich nicht der Entwicklung des Verbrauchs im Bezugszeitraum. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im Gegenteil mengenmäßig um 2 %, (von 259939 Tonnen auf 255420 Tonnen) zurück, während, wie bereits erwähnt, der Verbrauch im selben Zeitraum um 29 % stieg.

    (75) Von 1996 bis 1997 folgte die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dem Anstieg des Gemeinschaftsverbrauch um 14 % in etwa, indem sie um 5 % stieg. Von 1997 bis zum Ende des UZ stieg der Verbrauch um weitere 13,5 %, die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen jedoch um 6,3 %.

    3.4. Marktanteil

    (76) Wie unter den Randnummern 74 and 75 dargelegt, erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutende Einbußen bei seinem Marktanteil, der im Bezugszeitraum um rund 14 Prozentpunkte von 57,2 % im Jahr 1996 auf 43,4 % fiel.

    3.5. Bestände

    (77) Am Ende des UZ waren die Bestände im Vergleich zu Ende 1996 um 4 % zurückgegangen. Die Lagerbestände sind am 30. September jedoch traditionell geringer als am Ende des Steuerjahres. So zeigte die entsprechende Zahl Ende 1999 eine Zunahme der Bestände um 17 % im Vergleich zu 1996.

    3.6. Verkaufspreise und Produktionskosten

    (78) Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielten Verkaufspreise fielen von 1996 bis 1997 um 9 % und blieben von 1997 bis 1998 relativ konstant. Von 1998 bis zum Ende des UZ fielen die Preise jedoch erneut um weitere 12 %.

    (79) Die Untersuchung ergab, daß die PSF-Produktionskosten (PK) durch die Rohstoffpreise stark beeinflußt wurden, da auf die Fertigungskosten im UZ bis zu 84 % entfielen. Die wichtigsten Rohstoffe wie PTA, DMT und Glykol (60 % bis 70 % der gesamten PK) reagieren sehr empfindlich auf Schwankungen des Rohölpreises.

    (80) Ein Vergleich der Verkaufspreise und der Produktionskosten zeigt, daß die PSF-PK von 1996 bis 1998 rascher fielen als die durchschnittlichen Verkaufspreise. Diese Situation änderte sich im UZ jedoch drastisch, als die PK weiter zurückgingen, wenn auch in geringerem Maße als die Verkaufspreise.

    3.7. Rentabilität

    (81) Wie die Trends bei den Verkaufspreisen und PK verlief auch die Entwicklung bei der Rentabilität im Bezugszeitraum nicht gleichmäßig. Sie stieg von 2,3 % im Jahr 1996 auf 8,9 % im Jahr 1997 und war im Jahr 1998 mit 15,4 % besonders günstig. Die Untersuchung ergab, daß diese hohen Gewinne jedoch hauptsächlich auf den außergewöhnlich niedrigen Rohölpreis zurückzuführen waren. Der Rohölpreis stieg wieder an, und infolgedessen ging die Rentabilität im UZ auf 3,4 % zurück.

    (82) Die Untersuchung ergab, daß die hohe Rentabilität im Jahr 1998 außerdem ein Ergebnis der Umstrukturierungen durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war. Bestimmte Produktionslinien wurden stillgelegt oder umgestellt, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bemühte sich, die Produktion spezialisierterer Waren mit einem größeren Wertzuwachs zu steigern.

    (83) Es sei darauf hingewiesen, daß die Gesamtrentabilität von 3,4 % im UZ auch die Verluste bei den Standardproduktfamilien wie PSF für die Spinnerei (- 8 %), normale PSF für andere Zwecke als die Spinnerei (- 8 %) und Hohlfasern für andere Zwecke als die Spinnerei (- 1 %) abdeckte. Den Feststellungen zufolge wurden bei nur 27 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ Gewinne erzielt. Auf die drei genannten Warentypen entfielen im UZ 72 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und 73 % seiner Verkäufe. Diese Typen machten auch 71 % der Einfuhren aus den von der Untersuchung betroffenen Ländern aus. Im Gegensatz dazu betrug die Rentabilität bei Marken-PSF und bestimmten anderen Spezial-PSF, auf die im UZ nur 7 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und 8 % der Verkäufe entfielen, 32 %. Auf diese Warentypen entfielen im UZ weniger als 2 % der PSF-Einfuhren aus den betroffenen Ländern.

    3.8. Investitionen

    (84) Im UZ wurde im Vergleich zu 1996 17 % mehr investiert, und zwar insgesamt 17,9 Mio. ECU/EUR. Außer 1997, als der Schwerpunkt auf einer Verringerung lag, wurde im Bezugszeitraum hauptsächlich in neue Anlagen oder in Umstrukturierungen zu einer Produktion mit größerem Wertzuwachs investiert.

    3.9. Beschäftigung

    (85) Die Entwicklung bei der Beschäftigung ist eine logische Folge der Rationalisierungs- und Umstrukturierungsbemühungen, die die Investitionsprogramme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft veranschaulichen. Im Bezugszeitraum ging die Beschäftigung für die betroffenen Ware um 14 %, d. h. von 2766 auf 2136 zurück.

    4. Schlußfolgerung

    (86) Die vorstehende Analyse ergab, daß der Verbrauch in der Gemeinschaft zwar um 29 % stieg, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an dem Marktwachstum aber nicht teilhatte. Den Feststellungen zufolge ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 2 % zurück, und beim Marktanteil büßte er 13,8 Prozentpunkte ein. Außerdem stieg die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur um 7 %. Dementsprechend brachte die Verringerung der Produktionskapazität eine Verbesserung der Kapazitätsauslastung mit sich.

    (87) Im Bezugszeitraum fielen sowohl die Verkaufspreise als auch die Produktionskosten von PSF erheblich. Die Preise fielen weniger stark als die Kosten, und im UZ war die Rentabilität etwas höher als 1996. Trotz dieser anscheinend positiven Entwicklung darf nicht außer Acht gelassen werden, daß die Rentabilität im UZ nicht zufriedenstellend war. Zudem deckte sie große Verluste bei den normalen PSF, die den bei weitem überwiegenden Teil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausmachen. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß bei 73 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Verluste gemacht wurden.

    (88) Im Bezugszeitraum gingen die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 20 % zurück. Inzwischen stiegen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf dem Gemeinschaftsmarkt kontinuierlich an. 1996 machten sie 4,5 % des Gemeinschaftsverbrauchs aus, und im UZ waren es bereits 14,7 %. Im Bezugszeitraum sanken die Preise der PSF-Einfuhren aus Indien und der Republik Korea um bis zu 30 %. Die Analyse des Bezugszeitraums ergab, daß die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1996 bis 1998 um 9 % sanken, während die Preise der Einfuhren um 21 % stiegen. Von 1998 bis zum UZ gingen die Einfuhrpreise um weitere 13 % zurück, und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 12 %.

    (89) Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 17 %, dienten aber überwiegend der Rationalisierung und Umstellung der Produktion auf Waren mit einem größeren Wertzuwachs. Dementsprechend ging die Beschäftigung um 14 % zurück.

    (90) Angesichts der vorstehenden Tatsachen und insbesondere des Rückgangs beim Marktanteil und der unzureichenden Rentabilität wird die Auffassung vertreten, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde.

    G. SCHADENSURSACHE

    1. Einleitung

    (91) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren verursacht worden war oder ob andere Faktoren diese Schädigung verursacht oder dazu beigetragen hatten, um sicherzustellen, daß die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

    (92) Es sei daran erinnert, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Feststellungen der vorausgegangenen. Verfahren zufolge durch die gedumpten Einfuhren aus einer Reihe von Ländern, nämlich Belarus und Taiwan (endgültige Feststellungen) sowie Australien, Indonesien und Thailand (vorläufige Feststellungen) geschädigt wurde. Dieser Tatsache ist im Zuge dieser Untersuchung Rechnung zu tragen.

    2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (93) Die Einfuhren aus den beiden von dieser Untersuchung betroffenen Ländern nahmen im Bezugszeitraum erheblich zu. Während sich die Einfuhrmengen vervierfachten und 86710 Tonnen bzw. 14,7 % des Gemeinschaftsverbrauchs erreichten, ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 2 % zurück, und er verlor 13,8 Prozentpunkte beim Marktanteil. Die gewogene durchschnittliche Unterbietungsspanne betrug im Falle der Republik Korea 21,2 % und im Falle Indiens 21,6 %. Die Kommission zog daher den Schluß, daß die Einfuhren aus der Republik Korea und Indien auf dem Gemeinschaftsmarkt einen erheblichen Preisdruck ausübten.

    (94) 71 % dieser Einfuhren und 73 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfallen auf PSF für die Spinnerei sowie auf Normalfasern und Hohlfasern für andere Verwendungen außer der Spinnerei. Aufgrund der sinkenden Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist die Rentabilität in diesen Segmenten inzwischen negativ.

    (95) Im Gegensatz dazu machen die Einfuhren in dem Segment der Marken-PSF und anderer Spezial-PSF weniger als 2 % der Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern aus, und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erreicht 14 % bis 32 %. Dieser Teil des Marktes ist jedoch nicht groß genug, um eine hinreichende Gesamtrentabilität im UZ sicherzustellen.

    (96) Auf der Grundlage dieser Erwägungen wurde der Schluß gezogen, daß sich die gedumpten Billigeinfuhren sehr nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten.

    3. Auswirkungen anderer Faktoren

    3.1. Entwicklung des Verbrauchs

    (97) Im Bezugszeitraum stieg der Verbrauch in der Gemeinschaft um 29 %. Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kann daher nicht auf die Entwicklung des Verbrauchs zurückgeführt werden.

    3.2. PSF-Einfuhren aus anderen Drittländern

    (98) Zur Zeit sind Maßnahmen gegenüber Belarus, Taiwan, Australien, Indonesien und Thailand in Kraft, mit denen das schädigende Dumping durch diese Länder beseitigt werden soll.

    (99) Im Falle der anderen Länder, für die keine Maßnahmen gelten, liegen die durchschnittlichen Einfuhrpreise höher als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, so daß diese Einfuhren nicht zum Verfall der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt beitrugen.

    (100) Saudi-Arabien exportierte den Feststellungen zufolge PSF zwar zu einem Preis, der mit denjenigen der von der Untersuchung betroffenen Länder vergleichbar war, aber sein Marktanteil lag bei 0,78 % und war daher unerheblich.

    3.3. Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (101) Der Anteil der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an den Gesamtverkäufen betrug 1996 9 %, 1997 10 %, 1998 6 % und im UZ 7 %. Da die Ausfuhrtätigkeit ein relativ unbedeutende Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist, kann die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf eine etwaige Schädigung durch eine geringere Produktion infolge eines Rückgangs der Ausfuhrverkäufe im UZ zurückgeführt werden.

    4. Schlußfolgerung zur Schadensursache

    (102) Wie bereits erwähnt, trugen die Einfuhren aus den Ländern, für die vor kurzem Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt wurden, zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei. Der Anstieg der Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern fiel jedoch zeitlich mit einem Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und großen Verlusten beim Marktanteil zusammen. Außerdem wurde eine erhebliche Preisunterbietung im UZ festgestellt. Dies war mit bedeutenden nachteiligen Folgen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbunden. Daher sind diese Einfuhren für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    1. Einleitung

    (103) Die Kommission prüfte, ob trotz der Feststellungen zu Dumping und Schädigung zwingende Gründe für die Schlußfolgerung sprachen, daß die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen, Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft. Dazu prüfte die Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung, welche Auswirkungen die Maßnahmen für alle von der Untersuchung betroffenen Parteien hätten.

    2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (104) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde durch die gedumpten Billigeinfuhren geschädigt, da sie dazu führten, daß bei dem Großteil der Verkäufe Verluste gemacht wurden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bemüht sich zwar um die Entwicklung des Segments der PSF mit größerem Wertzuwachs durch die Herstellung von z. B. Bikomponenten- oder Trilobalfasern, gefärbten Fasern und Fasern mit spezifischen Merkmalen wie flammhemmende Fasern sowie von Markenfasern, aber der Anteil dieser Fasern an den Gesamtverkäufen ist durch die Nachfrage auf dem Markt begrenzt. Der Hauptgeschäftsbereich sind daher weiterhin die Normalfasern für die Spinnerei und für andere Verwendungen außer der Spinnerei, in dem die Einfuhren aus den betroffenen Ländern zunehmend präsent sind. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sollte die Produktion von Normal-PSF aufrechterhalten, da die Abnehmer die gesamte Palette von PSF-Typen nachfragen. Aus diesem Grund ist der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie die Investitionsprogramme zeigen, zu einer Aufgabe der Produktion von Normal-PSF nicht bereit.

    (105) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Kapazitätsauslastung durch Rationalisierungsmaßnahmen erhöhen. Gleichzeitig wurde die Rentabilität durch Umstrukturierung und Spezialisierung aufrechterhalten. Diese Strategie war insbesondere in den Jahren 1997 und 1998 erfolgreich, aber im ersten Quartal 1999 wurde der Preisdruck so stark, daß die Gewinne nicht mehr ausreichten.

    (106) Nach Auffassung der Kommission wird sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich weiter verschlechtern, es ist mit einem weiteren Rückgang der Beschäftigung zu rechnen, und bestimmte Gemeinschaftshersteller werden mit Sicherheit aufgeben müssen, wenn keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Da durch die Antidumpingmaßnahmen ein fairer Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederhergestellt werden soll, läge deren Einführung im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der durch die massive Präsenz gedumpter Billigeinfuhren geschädigt wird.

    3. Auswirkungen auf Einführer und Verwender

    (107) Die Kommission erhielt drei Antworten auf den Fragebogen von Unternehmen, die PSF einführen und verwenden, zwei Antworten von Verwenderunternehmen und zwei Antworten von Einführern. Ein Verwenderverband übermittelte ebenfalls Sachäußerungen.

    (108) Alle genannten Parteien sprachen sich gegen die Einführung von Antidumpingzöllen aus, weil dadurch der Einkaufspreis der PSF-Einfuhren aus der Republik Korea und Indien steigen würde. Sie brachten im wesentlichen die folgenden drei Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen vor. Ihren Angaben zufolge ist es erstens nicht möglich, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft PSF vergleichbarer Qualität zu ähnlich niedrigen Preisen zu beziehen. Zweitens müsse zwischen den PSF für die Spinnerei und den PSF für andere Verwendungen unterschieden werden. Drittens könnten bestimmte PSF-Typen nicht vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezogen werden.

    (109) Die Kommission stellte fest, daß die niedrigen PSF-Preise auf Dumpingpraktiken insbesondere seitens der betroffenen Länder zurückzuführen waren. Die Einführung von Antidumpingzöllen wird wirksame Marktbedingungen wiederherstellen und, wie im folgenden dargelegt, sich insgesamt nur sehr geringfügig auf die Einkaufspreise auswirken. Von den Produktionskosten der fertigen Erzeugnisse der drei kooperierenden Verwender entfielen 24 % bis 48 % auf PSF. Für die betroffenen Länder wird ein gewogener durchschnittlicher Zoll von 16,7 % vorgeschlagen, und ihr Einfuhranteil im UZ betrug 14,7 %. Die vorgeschlagenen Maßnahmen können daher eine Erhöhung der Produktionskosten um durchschnittlich 0,6 % bis 1,2 % für die Verwender bewirken. Diese wahrscheinlich maximale Erhöhung wird als relativ gering angesehen im Vergleich zu den positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen bei der Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt.

    (110) Die Verwender behaupteten, daß eine Einführung von Maßnahmen gegenüber Faserfuellstoffen nicht im Interesse der Gemeinschaft liege und daß zwischen PSF für die Spinnerei und PSF für andere Verwendungen außer der Spinnerei (Füllstoffe) zu unterscheiden sei. Sie machten ferner geltend, daß sie in Maschinen investiert hätten, die sich nur zur Herstellung bestimmter Typen eigneten, und daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestimmte PSF-Typen auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht verkaufe, so daß gegenüber diesen Typen keine Maßnahmen eingeführt werden dürften.

    (111) Im Zusammenhang mit dem ersten Argument wurden keine klaren Kriterien vorgelegt, die eine Unterscheidung zwischen den PSF nach ihrer Verwendung ermöglichen würde. Die materiellen Eigenschaften sind nicht unbedingt ausschlaggebend für die letztendliche Verwendung der Ware. Zudem verglich die Kommission die Ausfuhrpreise und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf der Grundlage von Produktfamilien, die nach den Endverwendungen definiert wurden. Dumping, Schädigung und Schadensursache wurden für alle Produktfamilien festgestellt. Was das zweite Argument betrifft, so erfordert die Umstellung der Produktionsanlagen von einem Typ auf einen anderen nur unbedeutende Anpassungen wie z. B. eine andere Art von Spinndüse. Diese Beobachtung wurde auch von dem Verwenderverband selbst vorgebracht. Die Kommission zog den Schluß, daß bestimmte Typen nicht aus technischen Gründen nicht vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezogen werden konnten, sondern weil der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht bereit war, zu den von den potentiellen Abnehmern geforderten Preisen zu liefern.

    4. Schlußfolgerung

    (112) Unter diesen Umständen zog die Kommission den Schluß, daß keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprachen.

    I. VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN

    (113) Um bis zum Abschluß der Untersuchung eine weitere Schädigung durch die betroffenen gedumpten Einfuhren zu verhindern, wird vorgeschlagen, vorläufige Antidumpingmaßnahmen einzuführen.

    1. Schadensbeseitigungsschwelle

    (114) Bei der Festsetzung der vorläufigen Zölle wurden die festgestellten Dumpingspannen und die Höhe der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt.

    (115) Um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen, müssen die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern auf ein nichtschädigendes Niveau gebracht werden.

    (116) Die nichtschädigenden Preise wurden auf der Grundlage der gesamten Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzüglich einer Gewinnspanne vor Steuern von 10 % ermittelt. Die Schadensbeseitigungsschwelle wurde durch einen Vergleich des nichtschädigenden Preises mit den von den ausführenden Herstellern in Rechnung gestellten Verkaufspreisen nach derselben Methode wie für die Preisunterbietung ermittelt.

    (117) Es wurde behauptet, daß, wie in dem Verfahren gegen Belarus, eine Rentabilität von 6 % als angemessene Gewinnspanne zugrundegelegt werden müsse. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, daß die für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 1994 als angemessen angesehene Gewinnspanne in dieser Untersuchung nicht bindend ist, da erstens der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach 1994 weitere finanzielle Verluste erlitt und zweitens die 1994 relevante Gewinnspanne ausgehend von dem damaligen langfristigen Investitionsbedarf festgelegt wurde, während in dieser Untersuchung die langfristigen Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Gewinnspanne, die ohne die gedumpten Einfuhren möglich gewesen wäre, gebührend berücksichtigt wurden. Daher wurden 10 % als angemessene Gewinnspanne angesehen.

    (118) Infolgedessen waren auch die Schadensbeseitigungsschwellen, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, höher als die festgestellten Dumpingspannen.

    2. Form und Höhe der vorläufigen Maßnahmen

    (119) In allen Fällen war die Dumpingspanne den Feststellungen zufolge niedriger als die Schadensbeseitigungsschwelle. Daher sollten die vorläufigen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung in Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt werden.

    (120) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zoll.

    (121) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission(10) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird gegebenenfalls die Verordnung nach Beratungen im Beratenden Ausschuß ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, entsprechend aktualisieren.

    J. SCHLUSSBESTIMMUNG

    (122) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist festzustellen, daß alle Feststellungen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Rahmen etwaiger endgültiger Maßnahmen überprüft werden können -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, die derzeit dem KN-Code 5503 20 00 zugewiesen werden, mit Ursprung in Indien und der Republik Korea wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    (4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. Juli 2000

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

    (3) ABl. C 285 vom 7.10.1999, S. 3.

    (4) ABl. C 369 vom 21.12.1999, S. 20.

    (5) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 13.

    (6) ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 3.

    (7) ABl. L 16 vom 21.1.2000, S. 30.

    (8) ABl. L 113 vom 12.5.2000, S. 1.

    (9) ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 2.

    (10) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion C, DM 24 - 8/38, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel.

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