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Document 32000R1446

Verordnung (EG) Nr. 1446/2000 des Rates vom 16. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000)

ABl. L 163 vom 4.7.2000, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1446/oj

32000R1446

Verordnung (EG) Nr. 1446/2000 des Rates vom 16. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000)

Amtsblatt Nr. L 163 vom 04/07/2000 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 1446/2000 des Rates

vom 16. Juni 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999(2) wurde für Sardellen im Golf von Biskaya (ICES-Gebiet VIII) eine TAC von 16000 t festgesetzt. Diese Zahl gründet sich auf wissenschaftliche Gutachten, denen zufolge die Biomasse des Laicherbestands im Jahr 2000 einen gefährlich niedrigen Stand erreichen könnte.

(2) Der Wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Fischereiausschuß hat verbesserte wissenschaftliche Schätzungen der Biomasse des Laicherbestands vorgelegt.

(3) Diesen wissenschaftlichen Gutachten zufolge liegt die Biomasse des Laicherbestands erheblich über der zunächst angesetzten Zahl. Somit kann eine TAC von 33000 t festgesetzt werden.

(4) Diese Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(5) Damit der Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sichergestellt ist, ist es wichtig, daß die neue TAC so früh wie möglich im Jahr 2000 festgesetzt wird. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es zwingend geboten, eine Abweichung von dem Zeitraum von sechs Wochen zuzulassen, der in Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 wird wie folgt geändert:

Der Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt die entsprechenden Eintragungen in Anhang I D.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Capoulas Santos

(1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/1998 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

(2) ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1.

ANHANG

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