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Document 32000R1433

    Verordnung (EG) Nr. 1433/2000 der Kommission vom 30. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1173/2000 mit Durchführungsvorschriften zu den für Rindfleisch mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen vorgesehenen Zollkontingenten für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001

    ABl. L 161 vom 1.7.2000, p. 56–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1433/oj

    32000R1433

    Verordnung (EG) Nr. 1433/2000 der Kommission vom 30. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1173/2000 mit Durchführungsvorschriften zu den für Rindfleisch mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen vorgesehenen Zollkontingenten für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001

    Amtsblatt Nr. L 161 vom 01/07/2000 S. 0056 - 0058


    Verordnung (EG) Nr. 1433/2000 der Kommission

    vom 30. Juni 2000

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1173/2000 mit Durchführungsvorschriften zu den für Rindfleisch mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen vorgesehenen Zollkontingenten für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

    gestützt auf den Beschluß 98/677/EG des Rates vom 18. Mai 1998 über den Abschluß des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(2), insbesondere auf Artikel 2,

    gestützt auf den Beschluß 1999/790/EG des Rates vom 18. Mai 1998 über den Abschluß des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(3), insbesondere auf Artikel 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 des Rates vom 28. Juni 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter im Europa-Abkommen mit Estland vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Rindfleischsektors im Rahmen des jährlichen Zollkontingents, das im Rahmen der Europa-Abkommen mit den drei Baltischen Staaten eröffnet wurde, sieht die Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 für die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in Estland eine Befreiung von den festen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) ab dem 1. Juli 2000 vor. Die entsprechende Bestimmung sollte daher für Estland in der Verordnung (EG) Nr. 1173/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsvorschriften zu den für Rindfleisch mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen vorgesehenen Zollkontingenten für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001(5) geändert werden.

    (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1173/2000 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätze werden für die in Absatz 1 genannten Mengen:

    - für Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen und Lettland um 80 % ermäßigt,

    - für Erzeugnisse mit Ursprung in Estland auf 0 gesetzt."

    2. Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 2000.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juni 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

    (2) ABl. L 321 vom 30.11.1998, S. 1.

    (3) ABl. L 317 vom 10.12.1999, S. 1.

    (4) ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 1.

    (5) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 25.

    ANHANG

    "ANHANG I

    Telefax-Nr. (32-2) 296 60 27

    Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1173/2000

    Laufende Nummer: 09.4561

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