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Document 32000R1378
Commission Regulation (EC) No 1378/2000 of 28 June 2000 amending Regulation (EC) No 1486/95 opening and providing for the administration of a tariff quota in the pigmeat sector
Verordnung (EG) Nr. 1378/2000 der Kommission vom 28. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1486/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Sektor Schweinefleisch
Verordnung (EG) Nr. 1378/2000 der Kommission vom 28. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1486/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Sektor Schweinefleisch
ABl. L 156 vom 29.6.2000, p. 31–32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 07/09/2003
Verordnung (EG) Nr. 1378/2000 der Kommission vom 28. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1486/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Sektor Schweinefleisch
Amtsblatt Nr. L 156 vom 29/06/2000 S. 0031 - 0032
Verordnung (EG) Nr. 1378/2000 der Kommission vom 28. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1486/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Sektor Schweinefleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(1), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1486/95 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/1999(3), wurden Zollkontingente für einen bestimmten Zeitraum eröffnet. Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der Welthandelsorganisation verpflichtet, für bestimmte Erzeugnisse im Schweinefleischsektor die Zollkontingente zu erhöhen. Daher müssen die neuen, ab 1. Juli 2000 der Einfuhrregelung unterliegenden Mengen festgelegt werden. (2) Die Einfuhrkontingente für Schweinefleisch sind in den letzten Jahren allgemein nur schwach ausgenutzt worden, wobei der relativ hohe Betrag der hier für die Einfuhrlizenzen zu leistenden Sicherheit einen abschreckenden Faktor für den Handel bilden kann. Um den Handel mit Schweinefleisch zu erleichtern und die Höhe der für die Einfuhrlizenzen zu leistenden Sicherheiten im gesamten Fleischsektor zu harmonisieren, sollte die derzeitige Höhe der verlangten Sicherheit angepaßt werden. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1486/95 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Es werden jährlich die in Anhang I aufgeführten EInfuhrzollkontingente für die dort aufgeführten Erzeugnisgruppen und zu den dort aufgeführten Bedingungen eröffnet." 2. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse können nur in Verbindung mit der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg beantragt werden." 3. Anhang I wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juni 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1. (2) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 58. (3) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 51. ANHANG "ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"