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Document 32000R1228

Verordnung (EG) Nr. 1228/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 143 vom 16.6.2000, p. 22–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000; Stillschweigend aufgehoben durch 32000R2388

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1228/oj

32000R1228

Verordnung (EG) Nr. 1228/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 143 vom 16/06/2000 S. 0022 - 0038


Verordnung (EG) Nr. 1228/2000 der Kommission

vom 31. Mai 2000

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000(2), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung zugelassen sind, ist auf der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr der dieser Behandlung entsprechende Code anzugeben.

(2) Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Abgabenbegünstigung vorliegen, wird bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung zugelassen sind, zum Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüft, denn anschließend unterliegen sie keiner weiteren zollamtlichen Überwachung. Deshalb ist es zweckmäßig, die Einreihung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung zugelassen sind, und die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Abgabenbegünstigung in ein und demselben Rechtstext zusammenzufassen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex überein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird unter "TEIL I - Titel II - Besondere Bestimmungen" nach der Überschrift "E. Behältnisse oder Verpackungen" folgende Überschrift eingefügt:

"F. Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware".

2. Im Inhaltsverzeichnis wird unter "TEIL III" nach "Abschnitt III - Zollkontingente" folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt IV - Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>".

3. In "TEIL I - Titel II - Besondere Bestimmungen" wird nach Buchstabe E folgender Abschnitt eingefügt:

"F. Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

1. Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit von Waren gewährt für:

- für die Ernährung ungenießbar gemachte Erzeugnisse,

- Saatgut,

- Müllergaze,

- bestimmte Arten von frischen Tafeltrauben, Käsefondues, Tokayer, Tabak und Nitraten.

Diese Waren werden von einer Unterposition(3) der KN erfaßt, die auf eine Fußnote mit folgendem Text verweist:'Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen - siehe Einführende Vorschriften II.F.'

2. Waren, für die Ernährung ungenießbar gemacht, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung zugelassen sind, sind im Anhang 8 unter Bezugnahme auf die Position aufgeführt, ebenso die Beschreibung und Mengenangaben der zugelassenen Vergällungsmittel. Solche Waren gelten als für die Ernährung ungenießbar gemacht, wenn die Mischung aus zu vergällendem Erzeugnis und Vergällungsmittel homogen ist und die Bestandteile der Mischung in wirtschaftlich sinnvoller Weise nicht mehr getrennt werden können.

3. Die nachstehend aufgeführten Waren sind in die entsprechenden Positionen für Saatgut einzureihen, vorausgesetzt, die Waren erfuellen die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen:

- süßer Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis oder Hybridsorghum (Richtlinie 66/402/EWG des Rates(4));

- Pflanzkartoffeln (Richtlinie 66/403/EWG des Rates(5));

- Ölsamen und ölhaltige Früchte zur Aussaat (Richtlinie 69/208/EWG des Rates(6)).

Süßer Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis, Hybridsorghum oder Ölsamen und ölhaltige Früchte zur Aussaat, die nicht den landwirtschaftlichen Bestimmungen entsprechen, werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ware tatsächlich zur Aussaat bestimmt ist.

4. Müllergaze, nicht konfektioniert, wird zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn die Ware unauslöschlich so gekennzeichnet ist, daß sie erkennbar zur Verwendung als Müllergaze oder zu ähnlichen industriellen Zwecken bestimmt ist.

5. Frische Tafeltrauben, Käsefondues, Tokayer, Tabak und Nitrat werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn ein gültiges Zeugnis oder eine Bescheinigung zusammen mit den Rechnungen sowie den Waren, auf die sie sich beziehen, vorgelegt wird, wobei die Zeugnisse oder Bescheinigungen und die Rechnungen dieselben Seriennummern tragen müssen. Die Muster und Vorschriften zur Ausstellung der Zeugnisse oder Bescheinigungen enthält Anhang 9."

4. Die Fußnote "Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Vorsaussetzungen" erhält im Fall der KN-Codes 0408 11 20, 0408 19 20, 0408 91 20, 04089920, 0701 10 00, 0712 90 11, ex 0806 10 10 in Anhang II, 10019010, 1005 10 11, 1006 10 10, 1007 00 10, 1106 20 10, 12010010, 1202 10 10, 1204 00 10, 1205 00 10, 1206 00 10, 12071010, 1207 20 10, 1207 30 10, 1207 40 10, 1207 50 10, 12076010, 1207 91 10, 1207 92 10, 1207 99 10, 2106 90 10, 22042193/97, 2204 29 93, 2401 10 10, 2401 20 10, 25010051, 3102 50 10, 3105 90 10, 3502 11 10, 3502 19 10, 35022010, 3502 90 20, 5911 20 00 folgende Fassung:"Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F. festgesetzten Voraussetzungen."

5. Der Anhang dieser Verordnung wird im Anhang I hinter Teil III - Anhänge zum Zolltarif - eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2000

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 16.

(3) Die betreffenden Unterpositionen lauten wie folgt: 0408 11 20, 0408 19 20, 0408 91 20, 04089920, 0701 10 00, 0712 90 11, 0806 10 10, 1001 90 10, 10051011, 1005 10 13, 1005 10 15, 1005 10 19, 1006 10 10, 10070010, 1106 20 10, 1201 00 10, 1202 10 10, 1204 00 10, 12050010, 1206 00 10, 1207 10 10, 1207 20 10, 1207 30 10, 12074010, 1207 50 10, 1207 60 10, 1207 91 10, 1207 92 10, 12079910, 2106 90 10, 2204 21 93, 2204 21 97, 2204 29 93, 22042997, 2401 10 10, 2401 10 20, 2401 10 30, 2401 10 41, 24011049, 2401 20 10, 2401 20 20, 2401 20 30, 2401 20 41, 24012049, 2501 00 51, 3102 50 10, 3105 90 10, 3502 11 10, 35021910, 3502 20 10, 3502 90 20, 5911 20 00.

(4) ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(5) ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66.

(6) ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3.

ANHANG

"Abschnitt IV - Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

ANHANG 8

WAREN, FÜR DIE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT

(Liste der Vergällungsmittel)

Die Vergällung von Waren, ungenießbar oder ungenießbar gemacht, unter einem KN-Code, der sich auf die vorliegenden Bestimmungen bezieht, ist mit Hilfe der in Spalte 4 genannten Vergällungsmittel und unter Verwendung der in Spalte 5 genannten Mengen vorzunehmen.

Anlage 8

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 9

ZEUGNISSE UND BESCHEINIGUNGEN

1. Allgemeine Bestimmungen

Unter der Voraussetzung, daß Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgelegt werden, wie sie in diesem Anhang abgedruckt sind, wird eine Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware für folgende Produkte gewährt:

- frische Tafeltrauben der Position ex 0806,

- Käsefondues der Position ex 2106,

- Tokayer der Position ex 2204,

- Tabak der Position ex 2401,

- Nitrat der Positionen ex 3102 und 3105.

2. Bestimmungen hinsichtlich der Zeugnisse und Bescheinigungen

Form der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Die Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen den Mustern in diesem Anhang entsprechen.

Die Zeugnisse oder Bescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefuellt.

Die Zeugnisse oder Bescheinigungen haben ein Format von etwa 210 × 297 Millimeter.

- Im Fall von Käsefondue (Bescheinigung 2) wird die Bescheinigung in einem Original und zwei Durchschriften erstellt. Für das Original ist weißes, für die erste Durchschrift rosa und für die zweite Durchschrift gelbes Papier zu verwenden. Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine von der ausstellenden Stelle zugeteilte Seriennummer, hinter der das Staatszugehörigkeitskennzeichen der betreffenden Stelle anzugeben ist. Die Durchschriften tragen die gleiche Seriennummer und das gleiche Kennzeichen wie das Original. Die erste Durchschrift der Bescheinigung ist den betreffenden Behörden zusammen mit dem Original vorzulegen, die zweite Durchschrift der Bescheinigung ist den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates von der ausstellenden Stelle unmittelbar zu übersenden.

- Im Fall der Bescheinigung für Tokayer (Anhang 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Bescheinigung 3) ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vorderseite der Bescheinigung ist mit einem rosa guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird; die Ränder der Bescheinigung können mit einem bis zu 13 mm breiten Ziermuster versehen sein.

- Im Fall anderer Waren ist weißes Schreibpapier mit gelbem Rand mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden.

Ausstellung der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen vollständig ausgefuellt sein, den Ort und das Datum der Ausstellung, den Stempelabdruck der ausstellenden Stelle des Ausfuhrlandes und die Unterschrift einer befugten Person oder der folgenden Personen enthalten.

Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen von einer in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Stelle ausgestellt werden, wenn diese

- vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;

- sich verpflichtet, in die dem Zeugnis oder der Bescheinigung gemachten Angaben zu überprüfen;

- sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der in dem Zeugnis oder der Bescheinigung enthaltenen Angaben erforderlich sind.

Die Ausfuhrländer übermitteln der Kommission die Muster der Stempelabdrücke, die von ihrer ausstellenden Stelle oder ihren ausstellenden Stellen und deren befugten Außenstellen verwendet werden.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

Gültigkeit der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Der Gültigkeitszeitraum eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung beträgt 10 Monate, im Falle von Tabak 24 Monate, vom Zeitpunkt der Erteilung an gerechnet.

Teilsendungen

Im Fall der Aufteilung der Sendung ist für jede Teilsendung eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses oder der ursprünglichen Bescheinigung anzufertigen. Die Fotokopie und das ursprüngliche Zeugnis oder die ursprüngliche Bescheinigung sind der Zollstelle, bei der sich die Waren befinden, vorzulegen. Auf jeder Fotokopie sind Name und Anschrift des Empfängers sowie die Bezeichnung "Auszug gültig für ... kg" (in Zahlen und Buchstaben) sowie Datum und Ort der Aufteilung anzugeben. Diese Angaben sind durch Abdruck des Dienststempels der Zollstelle zu bestätigen und von einem zeichnungsberechtigten Beamten zu unterschreiben. Die Aufteilung der Sendung ist auf den ursprünglichen Zeugnissen oder Bescheinigungen, die von der betreffenden Zollstelle aufbewahrt werden, zu vermerken.

Verzeichnis der für die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen zuständigen Stellen

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Liste der Zeugnisse oder Bescheinigungen

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