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Document 32000R1147
Commission Regulation (EC) No 1147/2000 of 29 May 2000 amending Annex II to Council Regulation (EC) No 1294/1999 concerning a freeze of funds and a ban on investment in relation to the Federal Republic of Yugoslavia
Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 der Kommission vom 29. Mai 2000 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien
Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 der Kommission vom 29. Mai 2000 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien
ABl. L 129 vom 30.5.2000, p. 15–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 10/11/2000
Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 der Kommission vom 29. Mai 2000 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 129 vom 30/05/2000 S. 0015 - 0017
Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 der Kommission vom 29. Mai 2000 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates vom 15. Juni 1999 über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1295/98 und (EG) Nr. 1607/98(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1094/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a), In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Verzeichnis der Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften, die ihre Niederlassung oder ihren Sitz außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Jugoslawien haben bzw. dort eingetragen sind und als im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Regierung der Republik Serbien stehend gelten, wurde vom Rat anläßlich der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 aufgestellt und dieser Verordnung als Anhang II beigefügt. (2) Anschließend ersuchte Österreich darum(3), die Simit Handels GmbH und die Combick Contracting Engineering Bau GmbH in diesen Anhang aufzunehmen, da sich herausgestellt hat, daß die erstere Eigentum von Zoran Karic ist, der dem im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 genannten Regime nahesteht und die letztere direkt oder indirekt der GENEX, Allgemeines Export- und Importunternehmen für Binnen- und Außenhandel, gehört. (3) Österreich ersuchte außerdem darum, einige Anschriften auf den neuesten Stand zu bringen und folgende Unternehmen aus diesem Anhang zu streichen: die Rudimex GmbH, da sich herausgestellt hat, daß sie 1998 aufgelöst wurde; Yugotours Reisen und die Wiener Geschäftsstellen der Jugobanka/Bank für Außenhandel und der Beogradska Banka, da sich herausgestellt hat, daß diese 1994 aufgelöst wurden; die Inex Interexport, da kein Unternehmen mit dieser Bezeichnung ausfindig gemacht werden konnte. (4) Deutschland und Frankreich ersuchten darum(4), die RTB Bor Metalle GmbH und Copper Frankreich in Anhang II aufzunehmen, da sich herausgestellt hat, daß diese Unternehmen der RTB Copper GmbH Schweiz, einer Tochtergesellschaft der RTB Holding und der Sartid-Jugometal gehören. (5) Deutschland und Frankreich ersuchten darum(5), die Invest Import und Export GmbH und die Invest Commerce Frankreich in Anhang II aufzunehmen, da sich herausgestellt hat, daß sich das erstgenannte Unternehmen in direktem Besitz der Invest-import Belgrad befindet und das letztgenannte der Invest-Import Belgrad und ihrer deutschen Tochtergesellschaft gehört. (6) Deutschland ersuchte darum(6), die Combick GmbH in Anhang II aufzunehmen, da sich herausgestellt hat, daß diese Gesellschaf der GENEX gehört. (7) Deutschland ersuchte darum(7), die Magnorohm GmbH in Anhang II aufzunehmen, da sich herausgestellt hat, daß diese Gesellschaft der Magnorohm Kraljevo gehört. (8) Das Vereinigte Königreich ersuchte darum(8), die Yusico UK Ltd in Anhang II aufzunehmen, da sich herausgestellt hat, daß diese Gesellschaft der Jugopetrol Investment Ltd, einer Tochtergesellschaft der NIS-Jugopetrol-Ölgesellschaft, gehört. (9) Magnorohm GmbH und Invest Import und Export GmbH argumentieren, daß ihre Muttergesellschaften gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 Artikel 1 Absatz 5 enthaltenen Begrifssbestimmung den Arbeitern und früheren Arbeitern dieser Muttergesellschaften gehören und im Fall der Magnorohm Muttergesellschaft alle Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung Arbeiter dieser Gesellschaft sind. Dieses Argument läßt jedoch außer acht, daß es sich bei einer Gesellschaft, die im Besitz ihrer Arbeiter und früheren Arbeiter ist, um einen staatseigenen Betrieb handelt und sie somit unter die Begriffsbestimmung "Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien" bzw. "Regierung der Republik Serbien" fällt, ungeachtet der Zusammensetzung ihres Aufsichtsrats und der Höhe der direkten oder indirekten Beteiligung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Republik Serbien am Stammkapital. (10) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es daher erforderlich, das genannte Verzeichnis in Anhang II zu ändern, um die von Österreich getroffenen Feststellungen zu berücksichtigen und den Ersuchen Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs stattzugeben. Allerdings sollte darauf hingewiesen werden, daß die von Österreich gewünschte Streichung der Wiener Geschäftsstellen der Jugobanka/Bank für Außenhandel und der Beogradska Banka in Anhang II nicht bedeutet, daß diese Banken nicht unter der Begriffsbestimmung "Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien" bzw. "Regiuerung der Republik Serbien" fallen. (11) Italien hat ein Ersuchen der INLIT GmbH(9) übermittelt, aus Anhang II gestrichen zu werden. Es wäre jedoch widersprüchlich, dieser Bitte nachzukommen, da sich aus dem Antrag ergibt, daß 80 % des Stammkapitals der INLIT GmbH der Invest-Import Belgrad gehören, und festgestellt wurde, daß es sich bei dieser um einen staatseigenen Betrieb handelt, der unter die Begriffsbestimmung "Regierung der Republik Jugoslawien" bzw. "Regierung der Republik Serbien" fällt. (12) Frankreich hat ein Ersuchen der Banque Franco Yougoslave übermittelt(10), aus Anhang II gestrichen zu werden, das damit begründet wurde, daß der Bankenausschuß einen vorläufigen Verwalter eingesetzt habe und die Bank somit nicht mehr von den Aktionären kontrolliert werde. Es wurde jedoch festgestellt, daß die Bank weiterhin Eigentum von drei Banken der Bundesrepublik Jugoslawien ist und die Beogradska Banka allein fast 50 % der Aktien besitzt. Unter diesen Umständen kann aus der Tatsache, daß die Kontrolle vorübergehend nicht ausgeübt wird, nicht der Schluß gezogen werden, daß die Banque Franco Yougoslave nicht unter die Begriffsbestimmung "Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien" bzw. "Regierung der Republik Serbien" fällt. (13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 genannten Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 ist wie folgt zu ändern: 1. Die unter dem Titel "Österreich" aufgeführten Namen und Anschriften sind durch die im Anhang zu dieser Verordnung unter dem Titel "Österreich" aufgeführten zu ersetzen. 2. Die unter dem Titel "Frankreich" aufgeführten Namen und Anschriften sind durch die im Anhang zu dieser Verordnung unter dem Titel "Frankreich" aufgeführten zu ersetzen. 3. Die unter dem Titel "Deutschland" aufgeführten Namen und Anschriften sind durch die im Anhang zu dieser Verordnung unter dem Titel "Deutschland" aufgeführten zu ersetzen. 4. Unter dem Titel "Vereinigtes Königreich" ist folgende Eintragung aufzunehmen:"Yusico UK Limited (03237635)". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Mai 2000 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 153 vom 19.6.1999, S. 63. (2) ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 42. (3) Mit einem (von Dr. Gehr unterzeichneten) Fax des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 13. September 1999. (4) Mit einem (von Herrn Pietsch unterzeichneten) Schreiben des Bundesausfuhramts vom 8. September 1999 bzw. (von Herrn Coeuré unterzeichneten) Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie vom 10. September 1999. (5) Mit einem (von Herrn Pietsch unterzeichneten) Schreiben des Bundesausfuhramts vom 8. September 1999 bzw. (von Herrn Coeuré unterzeichneten) Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie vom 27. Oktober 1999. (6) Mit einem (von Herrn Pietsch unterzeichneten) Schreiben des Bundesausfuhramtes vom 8. September 1999. (7) Mit einem (von Herrn Pietsch unterzeichneten) Schreiben des Bundesausfuhramtes vom 8. September 1999. (8) Mit einem (von Frau Leahy unterzeichneten) Schreiben der "Bank of England" vom 14. Juli 1999. (9) Das der Kommission mit einem (von Herrn Teti unterzeichneten) Schreiben des Außenhandelsministeriums vom 10. November 1999 übermittelt wurde. (10) Mit einem (von Herrn Gauthier unterzeichneten) Fax des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie vom 12. Juli 1999. ANHANG Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen der Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Republik Serbien stehen (und keinen Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien haben) Österreich CINEX Export-Import Handelsvertretungen GmbH, Kaiserstraße 119, 1070 Wien, Österreich COMBICK Außenhandels GmbH, Magdalenenstraße 4/10, 1060 Wien, Österreich COMBICK CONTRACTING ENGINEERING BAU GmbH, Magdalenenstraße 4/10, 1060 Wien, Österreich COOPEX Handels GmbH in Liquidation, Pötzleindorferstraße 180/3/2, 1180 Wien, Österreich IMPEXPRODUKT Export, Import, Handelsvertretungen GmbH, Wipplingerstraße 34/1, 1010 Wien, Österreich INEX AG (Zweigniederlassung der INEX AG Zürich), Schottengasse 4/17, 1010 Wien, Österreich INEX PETROL AG, Zweigniederlassung Wien in Liquidation, Schottengasse 4/17, 1010 Wien, Österreich METALL UND STAHL Handels GmbH, Zieglergasse 19, 1070 Wien, Österreich SIMIT Handels GmbH, Kärtnerring 2/14, 1010 Wien, Österreich YUNIVERSAL Export, Import, Handelsvertretungen GmbH, Hoher Markt 1/3/5, 1010 Wien, Österreich Frankreich BANQUE FRANCO-YOUGOSLAVE, Paris, Frankreich INVEST COMMERCE, Parc Volta, 5, rue Parmentier, 94910 Alfortville, Frankreich RTB COPPER FRANCE, 111, avenue Victor Hugo, 75116 Paris, Frankreich Deutschland COMBICK Außenhandels GmbH, Sandgasse 2, 60311 Frankfurt, Deutschland INVEST IMPORT UND EXPORT GmbH, Kopperstraße 18, 40549 Düsseldorf, Deutschland MAGNOROHM GmbH, Neue Kräme 31, 60311 Frankfurt am Main, Deutschland NAP-COMBICK ÖL GmbH, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt am Main 1, Deutschland RTB BOR METALLE GmbH, Luegallee 108, 40545 Düsseldorf, Deutschland